Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9909)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 44;
VO (EU) 2016/919 - ABl. Nr. L 158 vom 15.06.2016 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 12 der VO (EU) 2016/919

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 2 erteilte die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur") ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Am 10. Januar 2013 gab die Agentur ihre Empfehlung zur Änderung der TSI der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems ab.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG über die Ausweitung des TSI-Geltungsbereichs sollten die Mitgliedstaaten die geänderte TSI nicht auf Projekte anwenden, die in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines laufenden Vertrags sind, der nicht unter die vorherige TSI fällt.

(3) Die geänderte TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" (TSI ZZS) sollte für Bahnnetze der Regelspurweiten 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm gelten. Auf diese Weise würde die Interoperabilität zwischen Systemen derselben Spurweite gewährleistet und die Möglichkeit geschaffen, für verschiedene Spurweiten geeignete Fahrzeuge zu entwickeln und zu betreiben. Zudem könnten auch ZZS- Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten entwickelt und eingesetzt werden, die an keine bestimmte Spurweite gebunden sind. Ein hoher Prozentanteil der Fahrzeuge wird sowohl im transeuropäischen Schienennetz als auch auf Strecken betrieben, die nicht zum TEN gehören. Die Parameter der fahrzeug- und der streckenseitigen ZZS-Teilsysteme sollten daher für das gesamte Netz identisch sein.

(4) Bestimmte offene Punkte bezüglich der Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen können unter Beachtung der Anforderungen für verschiedene Spurweiten (Spezifikation unter Ziffer 77 in Anhang A) geschlossen werden. Der offene Punkt, der die Sicherheitsanforderungen für die ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (DMI) betrifft, kann geschlossen werden, und bei der Klärung des offenen Punkts "Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit" wurden Fortschritte erzielt.

(5) Die Bestimmungen über die Prüfung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die die Anforderungen nur teilweise erfüllen, müssen präzisiert werden.

(6) In ihrer Funktion als Systembehörde für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) hat die Agentur die verbindlichen ERTMS-Spezifikationen im Anhang A der TSI ZZS aktualisiert. Bis alle Beteiligten Einvernehmen über die Verbindlichkeit der Spezifikationen für beide Seiten der Zugschnittstelle (FFFIS - Form Fit Functional Interface Specification) erzielt haben, sollte die Agentur im Anwendungsleitfaden auf diese Spezifikationen verweisen, damit sie bei Ausschreibungen verwendet werden können.

(7) Die Agentur sollte die Prüfspezifikationen für Baseline 3 so bald wie möglich veröffentlichen.

(8) Im Wortlaut des Beschlusses 2012/88/EU 3 der Kommission wurden Fehler festgestellt, die berichtigt werden müssen.

(9) Die Verfügbarkeit und die Qualität der GSM-R-Signale sind für den Bahnbetrieb unverzichtbar.

(10) Die Erreichbarkeit von GSM-R zu öffentlichen Netzen ist eine optionale Funktion. Wird hiervon in einem Mitgliedstaat Gebrauch gemacht, so sollte die Implementierung in Zeile 1.1.1.3.3.3 des Eisenbahn-Infrastrukturregisters gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission 4 angegeben werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/88/EU wird wie folgt geändert:

(1) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme - Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung -".

(2) Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Abschnitt 1.1 wird folgender Text angefügt:

"Diese TSI gilt für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme des in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) definierten Bahnnetzes und die bordseitigen ZZS-Teilsysteme von Fahrzeugen, die in diesem Netz betrieben werden (oder werden sollen). Diese Fahrzeuge sind einem der folgenden Typen zuzurechnen (gemäß Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG):

  1. Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,
  2. Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,
  3. Reisezugwagen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind,
  4. mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind und im Beförderungsmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen."

b) Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

"Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus

  1. dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem (TEN) gemäß Anhang I Abschnitt 1.1 "Netz" der Richtlinie 2008/57/EG,
  2. dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TEN) gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 "Netz" der Richtlinie 2008/57/EG,
  3. sonstigen Teilen des Netzes des gesamten Eisenbahnsystems nach der Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2008/57/EG,

unter Ausschluss der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1.520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind."

c) In Abschnitt 2.2 erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

"Klasse-B-Systeme für das transeuropäische Eisenbahnsystem sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/ Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.

Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.

Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Europäischen Eisenbahnagentur "List of CCS class B systems", ERA/TD/2011-11, Version 2.0."

d) In der Tabelle in Abschnitt 4.1 wird den Eckwerten der streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung im Teil Zugsicherung "4.2.1" hinzugefügt, und den Eckwerten der fahrzeugseitigen und der streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung im Teil Funkkommunikation jeweils "4.2.1.2" hinzugefügt.

e) Abschnitt 4.2.1.2 erhält folgende Fassung:

"4.2.1.2. Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Häufigkeit von Fehlermodi, die die Sicherheit zwar nicht gefährden, die aber zu Rückfallszenarien führen, deren Beherrschung die allgemeine Systemsicherheit beeinträchtigen könnte.

Bezogen auf diesen Parameter bedeutet "Fehler", dass ein Teil eine geforderte Funktion nicht mehr mit der geforderten Leistung erfüllt, und , Fehlermodus" bezeichnet den Effekt, durch den der Fehler festgestellt wird.

Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen über alle notwendigen Informationen verfügen, um geeignete Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien festzulegen, müssen in das der EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem beigefügte technische Dossier die berechneten Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte für Fehlermodi aufgenommen werden, die die Fähigkeit des ZZS-Teilsystems, den sicheren Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge zu überwachen oder eine Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer herzustellen, beeinträchtigen können.

Die folgenden berechneten Werte müssen eingehalten werden:

  1. mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die eine Abschaltung der Zugsicherungsfunktion erfordern: [offener Punkt];
  2. mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer unmöglich machen: [offener Punkt].

Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen während der gesamten Nutzungsdauer der Teilsysteme die Höhe des Risikos und die Einhaltung der Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte, die für die Festlegung der Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien verwendet werden, überwachen können, sind die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) einzuhalten."

f) Die zweite Zeile in der Tabelle in Abschnitt 4.3.2 "Schnittstelle zum Teilsystem , Fahrzeuge"" erhält folgende Fassung:

"Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung4.2.11Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen mit GleisstromkreisenTSI "Fahrzeuge"
HS
TSI "LOC & PAS"
TSI "Güterwagen"
4.2.6.6.1
4.2.3.3.1.1
entfällt
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen mit AchszählernTSI "Fahrzeuge"
HS
TSI "LOC & PAS"
TSI "Güterwagen"
4.2.6.6.1
4.2.3.3.1.2
entfällt"

g) Am Ende von Abschnitt 6.1.1 wird folgender Text angefügt:

"Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems hat zu entscheiden, welche Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen vorhanden sein müssen, damit die betrieblichen Ziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass keine Anforderungen, die den TSI widersprechen oder über sie hinausgehen, auf die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme übertragen werden.
  2. Der Betrieb eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, das nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweist, kann bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegen, die sich aus der Kompatibilität und/oder sicheren Integration mit den streckenseitigen ZZS- Teilsystemen ergeben. Unbeschadet der in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten beschriebenen Aufgaben der benannten Stellen muss der Antragsteller für die EG-Prüfung sicherstellen, dass das technische Dossier alle Angaben enthält, die ein Betreiber benötigt, um sich über solche Bedingungen und Beschränkungen zu informieren.
  3. Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahmegenehmigung für ZZS-Teilsysteme, die nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweisen, in hinreichend begründeten Fällen verweigern oder bestimmte Bedingungen und Beschränkungen für ihren Betrieb auferlegen.

    Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt oder verfügt ein ZZS- Teilsystem oder eine ZZS-Interoperabilitätskomponente nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.2."

h) Der Text in Abschnitt 6.1.2 dritter Absatz wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 2 werden die Wörter "Siehe Anhang A 4.2.2 c" und in Unterabsatz 3 die Wörter "sofern in Anhang A 4.2.2 c nichts anderes festgelegt ist," gestrichen.

i) Abschnitt 6.4 erhält folgende Fassung:

"6.4. Bestimmungen zur TSI-Teilkonformität

6.4.1. Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme

Nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahninteroperabilität kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen.

Laut Abschnitt 2.2 (Geltungsbereich) dieser TSI umfasst das streckenseitige ZZS-Teilsystem drei Teile und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem zwei Teile, die jeweils in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden.

Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden. Die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden.

Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob

  1. die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden,
  2. die für die bereits geprüften Teile geltenden TSI-Anforderungen weiterhin erfüllt werden.

6.4.2 Teilkonformität von ZZS-Teilsystemen wegen beschränkter TSI-Anwendung

Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt, so sind in der EG- Konformitätsbescheinigung für eine Interoperabilitätskomponente und in der EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem ausdrücklich die Abschnitte dieser TSI anzugeben, nach denen die Konformität bewertet wurde und nach welchen nicht.

Weist eine Interoperabilitätskomponente nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf, so darf nur dann eine EG-Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale nicht erforderlich sind, um die Interoperabilitätskomponente in ein Teilsystem zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck zu integrieren, zum Beispiel *

  1. die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Schnittstelle zum STM, wenn die Interoperabilitätskomponente in Fahrzeuge eingebaut werden soll, die kein externes STM benötigen;
  2. die RBC-Schnittstelle zu anderen RBC, wenn die RBC in Anwendungen eingesetzt werden soll, in denen keine benachbarten RBC vorgesehen sind.

    Die EG-Konformitätsbescheinigung (oder die Begleitunterlagen) für die Interoperabilitätskomponente muss Folgendes enthalten:

  1. Angabe der nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale;
  2. hinreichende Informationen, anhand deren sich die Bedingungen bestimmen lassen, unter denen die Interoperabilitätskomponente verwendet werden kann;
  3. hinreichende Informationen, anhand deren sich die Bedingungen und Beschränkungen für die Interoperabilität des Teilsystems bestimmen lassen, in das die Komponente integriert ist.

    Weist ein ZZS-Teilsystem nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf (z.B., weil sie nicht durch eine darin integrierte Interoperabilitätskomponente implementiert sind), so ist in der EG-Prüfbescheinigung anzugeben, welche Anforderungen bewertet wurden, einschließlich der entsprechenden Einsatzbedingungen und -beschränkungen des Teilsystems und dessen Kompatibilität mit anderen Teilsystemen.

    Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.

6.4.3. Zwischenprüfbescheinigung

Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.

_____
*) Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt.

**) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1)."

j) In Abschnitt 7.2.9.3 werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

"4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.1:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Breite des Radkranzes (BR) mindestens 127 mm betragen.

T3In Nordirland
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 24 mm betragen.

T3In Nordirland"

k) Die Überschrift von Abschnitt 7.2.9.6 erhält folgende Fassung: "Litauen, Lettland und Estland".

l) Die Tabelle in Abschnitt 7.2.9.6 erhält folgende Fassung:

SonderfallKategorieAnmerkungen
"4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 20 mm betragen.

T3Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solange bildME- Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren.


SonderfallKategorieAnmerkungen
4.2.10 Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.4:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Höhe des Spurkranzes (Sh) mindestens 26,25 mm betragen.

T3Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solange bildME- Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren."

m) In Abschnitt 7.2.9.7 wird "Ziffer 65" durch "Ziffer 33" ersetzt.

n) Abschnitt 7.3.3 erhält folgende Fassung:

"7.3.3. Fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung

7.3.3.1. Neufahrzeuge

Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, müssen mit ERTMS ausgerüstet sein, das entweder der Spezifikationsgruppe #1 oder Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang A Tabelle A2 entspricht.

Ab 1. Januar 2018 müssen Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, mit ERTMS ausgerüstet sein, das ausschließlich der Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang A Tabelle A2 entspricht.

Die ERTMS-Ausrüstung ist nicht vorgeschrieben für neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, neue Rangierlokomotiven oder andere, nicht für den Hochgeschwindigkeitsverkehr bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie ausschließlich im Inlandsverkehr außerhalb der in Abschnitt 7.3.4 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Abschnitt 7.3.5 eingesetzt werden sollen, oder wenn sie für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen.

7.3.3.2. Umrüstung und Erneuerung vorhandener Fahrzeuge

Vorhandene Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr müssen bei der Installation eines neuen Teils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit ERTMS/ETCS ausgerüstet werden.

7.3.3.3. Zusätzliche Anforderungen

Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere

  1. um den Zugang zu ERTMS-Strecken den mit ERTMS ausgerüsteten Fahrzeugen vorzubehalten und so die bestehenden nationalen Systeme abschaffen zu können;
  2. dass neue, umgerüstete oder erneuerte mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, Rangierlokomotiven und/oder andere Fahrzeuge, auch wenn sie nur für den Inlandsverkehr bestimmt sind, mit ERTMS ausgerüstet werden."

o) Anhang A wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

p) Die Tabelle in Anhang G wird wie folgt geändert:

  1. Die Zeile betreffend die "Metallmasse des Fahrzeugs" wird gestrichen.
  2. Die Zeile betreffend die "Gleichstrom- und Niederfrequenz-Anteile des Fahrstroms" wird gestrichen.
  3. Die Zeile betreffend die "Sicherheitsanforderungen für Funktionen der ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer- Maschine" wird gestrichen.

Artikel 2

Dem Beschluss 2012/88/EU wird folgender Artikel hinzugefügt:

"Artikel 7a

(1) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 1. Juli 2015 die verbindlichen Spezifikationen, auf die in Anhang A Tabelle A2 dieses Beschlusses unter den Ziffern 37b und 37c in der Spalte "Spezifikationsgruppe #2" verwiesen wird.

Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang A Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.

(2) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht die Spezifikationen für die Zugschnittstelle (FFFIS - Form Fit Functional Interface Specification - Anhang A Tabelle A2 Ziffern 81 und 82 dieses Beschlusses), sobald sie diese für stabil erachtet. Die Europäische Eisenbahnagentur erstattet dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Beurteilung dieser Stabilität. Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang A Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis."

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab 1. Juli 2015.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2015

_____________

1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) Beschluss K(2010) 2576 endg. der Kommission vom 29. April 2010 über ein Mandat an die Europäische Eisenbahnagentur zur Ausarbeitung und Überprüfung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union.

3) Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2012 S. 1).

4) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 489).

.

Anhang

Anhang A des Beschlusses 2012/88/EU wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle A 1 wird folgende Zeile gestrichen:

"4.2.1 b28"

2. Die nachstehende Zeile in Tabelle A 1 wird wie folgt geändert:

"4.2.2.f7, 81, 82"

3. Die Tabelle A 2 und zugehörigen Anmerkungen erhalten folgende Fassung:

"ZifferSpezifikationsgruppe # 1
(ETCS-Baseline 2 und GSM-R-Baseline 0)
Spezifikationsgruppe # 2
(ETCS-Baseline 3 und GSM-R-Baseline 0)
QuelleBezeichnung der
Unterlage
VersionAnmer-
kungen
QuelleBezeichnung
der Unterlage
VersionAnmer-
kungen
1ERA/ERTMS/
003204
ERTMS/ETCS Functional requirement specification5.0Absichtlich gestrichen
2Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
3SUBSET-023Glossary of Terms and Abbreviations2.0.0SUBSET-023Glossary of Terms and Abbreviations3.1.0
4SUBSET-026System Requirements Specification2.3.0SUBSET-026System Requirements Specification3.4.0
5SUBSET-027FFFIS Juridical recorderdownloading tool2.3.0Anmerkung 1SUBSET-027FIS Juridical Recording3.1.0
6SUBSET-033FIS for manmachine interface2.0.0ERA_ERTMS_015560ETCS Driver Machine interface3.4.0
7SUBSET-034FIS for the train interface2.0.0SUBSET-034Train Interface FIS3.1.0
8SUBSET-035Specific Transmission Module FFFIS2.1.1SUBSET-035Specific Transmission Module FFFIS3.1.0
9SUBSET-036FFFIS for Eurobalise2.4.1SUBSET-036FFFIS for Eurobalise3.0.0
10SUBSET-037EuroRadio FIS2.3.0SUBSET-037EuroRadio FIS3.1.0
11SUBSET-038Offline key management FIS2.3.0SUBSET-038Offline key management FIS3.0.0
12SUBSET-039FIS for the RBC/ RBC handover2.3.0SUBSET-039FIS for the RBC/ RBC handover3.1.0
13SUBSET-040Dimensioning and Engineering rules2.3.0SUBSET-040Dimensioning and Engineering rules3.3.0
14SUBSET-041Performance Requirements for Interoperability2.1.0SUBSET-041Performance Requirements for Interoperability3.1.0
15SUBSET-108Interoperability related consolidation on TSI Annex A documents1.2.0Absichtlich gestrichen
16SUBSET-044FFFIS for Euroloop2.3.0SUBSET-044FFFIS for Euroloop2.4.0
17Absichtlich ge- strichenAbsichtlich gestrichen
18SUBSET-046Radio infill FFFS2.0.0Absichtlich gestrichen
19SUBSET-047Trackside-Trainborne FIS for Radio infill2.0.0SUBSET-047Trackside-Trainborne FIS for Radio infill3.0.0
20SUBSET-048Trainborne FFFIS for Radio infill2.0.0SUBSET-048Trainborne FFFIS for Radio infill3.0.0
21SUBSET-049Radio infill FIS with LEU/interlocking2.0.0Absichtlich gestrichen
22Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
23SUBSET-054Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables2.1.0SUBSET-054Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables3.0.0
24Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
25SUBSET-056STM FFFIS SAFE time layer2.2.0SUBSET-056STM FFFIS SAFE time layer3.0.0
26SUBSET-057STM FFFIS SAFE link layer2.2.0SUBSET-057STM FFFIS SAFE link layer3.0.0
27SUBSET-091Safety Requirements for the Technical Inter- operability of ETCS in Levels 1 and 22.5.0SUBSET-091Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 23.3.0
28Absichtlich gestrichenAnmerkung 8Absichtlich gestrichenAnmerkung 8
29SUBSET-102Test specification for interface ,K"1.0.0SUBSET-102Test specification for interface ,K"2.0.0
30Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
31SUBSET-094Functional requirements for an onboard reference test facility2.0.2SUBSET-094Functional requirements for an onboard reference test facility3.0.0
32EIRENE FRSGSM-R Functional requirements specification7.4.0Anmerkung 10EIRENE FRSGSM-R Functional requirements specification7.4.0Anmerkung 10
33EIRENE SRSGSM-R System re- quirements specification15.4.0Anmerkung 10EIRENE SRSGSM-R System re- quirements specification15.4.0Anmerkung 10
34A11T6001(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio12.4A11T6001(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio12.4
35Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
36 aAbsichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
36 bAbsichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
36 cSUBSET-074-2FFFIS STM Test cases document1.0.0SUBSET-074-2FFFIS STM Test cases document3.0.0
37 aAbsichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
37 bSUBSET-076-5-2Test cases related to features2.3.3SUBSET-076-5-2Test cases related to featuresAnmerkung 11
37 cSUBSET-076-6-3Test sequences2.3.3ReserviertTest sequences generation: methodology and rulesAnmerkung 11
37 dSUBSET-076-7Scope of the test specifications1.0.2SUBSET-076-7Scope of the test specifications3.0.0
37 eAbsichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
3806E068ETCS Markerboard definition2.006E068ETCS Markerboard definition2.0
39SUBSET-092-1ERTMS EuroRadio Conformance Requirements2.3.0SUBSET-092-1ERTMS EuroRadio Conformance Requirements3.0.0
40SUBSET-092-2ERTMS EuroRadio test cases safety layer2.3.0SUBSET-092-2ERTMS EuroRadio test cases safety layer3.0.0
41Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
42Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
43SUBSET 085Test specification for Eurobalise FFFIS2.2.2SUBSET 085Test specification for Eurobalise FFFIS3.0.0
44Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichenAnmerkung 9
45SUBSET-101Interface ,K" Specification1.0.0SUBSET-101Interface ,K" Specification2.0.0
46SUBSET-100Interface ,G" Specification1.0.1SUBSET-100Interface ,G" Specification2.0.0
47Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
48ReserviertTest specification for mobile equipment GSM-RAnmerkung 4ReserviertTest specification for mobile equipment GSM-RAnmerkung 4
49SUBSET-059Performance requirements for STM2.1.1SUBSET-059Performance requirements for STM3.0.0
50SUBSET-103Test specification for Euroloop1.0.0SUBSET-103Test specification for Euroloop1.1.0
51ReserviertErgonomic aspects of the DMIAbsichtlich gestrichen
52SUBSET-058FFFIS STM Application layer2.1.1SUBSET-058FFFIS STM Application layer3.1.0
53Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
54Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
55Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
56Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
57Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
58Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
59Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
60Absichtlich gestrichenSUBSET-104ETCS System Version Management3.2.0
61Absichtlich gestrichenAbsichtlich gestrichen
62ReserviertRBC-RBC Test specification for safe communication interfaceAbsichtlich gestrichen
63SUBSET-098RBC-RBC SAFE Communication Interface1.0.0SUBSET-098RBC-RBC SAFE Communication Interface3.0.0
64EN 301 515Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 2EN 301 515Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 2
65TS 102 281Detailed requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 3TS 102 281Detailed requirements for GSM operation on railways2.3.0Anmerkung 3
66TS 103169ASCI Options for Interoperability1.1.1TS 103169ASCI Options for Interoperability1.1.1
67(MORANE) P 38 T 9001FFFIS for GSM-R SIM Cards4.2(MORANE) P 38 T 9001FFFIS for GSM-R SIM Cards4.2
68ETSI TS
102 610
Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways1.3.0ETSI TS 102 610Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways1.3.0
69(MORANE) F 10
T 6002
FFFS for Confirmation of High Priority Calls5.0(MORANE) F 10 T 6002FFFS for Confirmation of High Priority Calls5.0
70(MORANE) F 12
T 6002
FIS for Confirmation of High Priority Calls5.0(MORANE) F 12 T 6002FIS for Confirmation of High Priority Calls5.0
71(MORANE) E 10
T 6001
FFFS for Functional Addressing4.1(MORANE) E 10 T 6001FFFS for Functional Addressing4.1
72(MORANE) E 12
T 6001
FIS for Functional Addressing5.1(MORANE) E 12 T 6001FIS for Functional Addressing5.1
73(MORANE) F 10
T6001
FFFS for Location Dependent Addressing4(MORANE) F 10 T6001FFFS for Location Dependent Addressing4
74(MORANE) F 12
T6001
FIS for Location Dependent Addressing3(MORANE) F 12 T6001FIS for Location Dependent Addressing3
75(MORANE) F 10
T 6003
FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4(MORANE) F 10 T 6003FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
76(MORANE) F 12
T 6003
FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4(MORANE) F 12 T 6003FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties4
77ERA/ERTMS/
033281
Interfaces between CCS trackside and other subsystems2.0Anmerkung 7ERA/ERTMS/033281Interfaces between CCS trackside and other subsystems2.0Anmerkung 7
78ReserviertSafety requirements for ETCS DMI functionsAbsichtlich gestrichenAnmerkung 6
79EntfälltEntfälltSUBSET-114KMC-ETCS Entity Offline KM FIS1.0.0
80EntfälltEntfälltAbsichtlich gestrichenAnmerkung 5
81EntfälltEntfälltSUBSET-119Train Interface FFFISAnmerkung 12
82EntfälltEntfälltSUBSET-120FFFIS TI - Safety AnalysisAnmerkung 12
Anmerkung 1: Verbindlich vorgeschrieben ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, die technischen Merkmale der Schnittstelle sind es nicht.

Anmerkung 2: Die Bestimmungen der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ,MI" eingestuft sind, sind verbindlich.

Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ,MI" eingestufte Bestimmungen betreffen, sind verbindlich.

Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in den Anwendungsleitfaden aufgenommen.

Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss.

Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen.

Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-Baseline.

Anmerkung 8: Die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsanforderungen sind nun Bestandteil der TSI (Abschnitt 4.2.1.2).

Anmerkung 9: Nach Untersuchungen der ERA sind keine verbindlichen Spezifikationen für die Schnittstelle für die Geschwindigkeitsmessung notwendig.

Anmerkung 10: Nach der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.

Anmerkung 11: Spezifikationen, die durch eine technische Stellungnahme der Europäischen Eisenbahnagentur verwaltet werden müssen.

Anmerkung 12: Im Anwendungsleitfaden wird bis zur Klärung des fahrzeugseitigen Teils der Schnittstelle ein Verweis auf diese Spezifikationen veröffentlicht."

4. Die Tabelle A 3 wird mit einer Anmerkung versehen und erhält folgende Fassung:

"Nr.QuelleBezeichnung des Dokuments und AnmerkungenVersionAnmerkung
1EN 50126Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS)19991
2EN 50128Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme2011 oder 2001
3EN 50129Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik20031
4EN 50159Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante Kommunikation in Übertragungssystemen20101
Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. C 345 vom 26.11.2013 S. 3), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird."

ENDE