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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/399 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Ethephon, Fenvalerat, Picoxystrobin und Tepraloxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Carbofuran, Carbosulfan, Fenamidon, Fenhexamid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Malathion und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Benfuracarb und Furathiocarb wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für 1,4-Dimethylnaphthalin und Imazapyr wurden in diesen Anhängen keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin zur Verwendung bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Esfenvalerat wurde ein solcher Antrag für Paprika, Broccoli und Grünen Salat gestellt. In Bezug auf Ethephon wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Tafeloliven gestellt. In Bezug auf Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren und Azarolen gestellt. In Bezug auf Malathion wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Erdbeeren und Grünen Salat gestellt. In Bezug auf Picoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Zuckerrüben gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Tepraloxydim wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken und Rettich gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Strauchbeerenobst gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde in Bezug auf Fenamidon ein Antrag für Wurzel- und Knollengemüse mit der Code-Nummer 0213000, Zwiebelgemüse, Tomaten, Paprika, Chilis, Auberginen, Broccoli, Chinakohl, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat und verwandte Arten (Blätter), frische Kräuter, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel und Rhabarber gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) In Bezug auf Imazapyr wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für genetisch veränderte Sojabohnen, Linsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen und Senfkörner gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Argentinien, Brasilien und Kanada zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. In Bezug auf Malathion wurde ein solcher Antrag für Äpfel, Birnen und Pflaumen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Argentinien, Chile und Südafrika zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab 2. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme den Schluss, dass die eingereichten Daten nicht ausreichen, um neue RHG für die Verwendung von Malathion bei Äpfeln, Birnen, Pflaumen und Erdbeeren festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

(9) Die Kommission wurde von der European Spice Association (Europäischer Verband der Gewürzindustrie) darüber informiert, dass eine erhebliche Zahl an Partien mit aus China eingeführten getrockneten weißen Champignons Carbofuranrückstände von über 0,1 mg/kg aufweist. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde um eine Bewertung dieser Informationen, um eine Einfuhrtoleranz für Zuchtchampignons festlegen zu können. Zugleich ersuchte die Kommission die Behörde um eine Überprüfung aller geltenden RHG für die N-Methylcarbamat enthaltenden Insektizide Carbofuran, Carbosulfan, Benfuracarb und Furathiocarb, einschließlich der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL), die mit der genannten Verordnung eingeführt wurden.

(10) In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Februar 2014 3 empfahl die Behörde die Beibehaltung des RHG für Carbofuran in frischen Zuchtchampignons an der derzeitigen Bestimmungsgrenze (Limit of Determination, LOD) von 0,01 mg/kg, da höhere Werte zu einem akuten Risiko bei der Aufnahme durch die Verbraucher führen können. Des Weiteren empfahl die Behörde die Aufhebung der - den CXL entsprechenden - RHG für Carbofuran und Carbosulfan bei Mandarinen, Orangen, Sonnenblumen, Rapssamen und Gewürzen. In Bezug auf Carbofuran empfahl die Behörde angesichts seiner niedrigen toxikologischen Referenzwerte die Festlegung von RHG unterhalb der derzeitigen Bestimmungsgrenze für Erzeugnisse, die zu den Hauptnahrungsmitteln der Verbraucher zählen.

(11) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien konsultiert, und diese erbrachten den Nachweis, dass Carbosulfan, Benfuracarb und Furathiocarb während des Analyseverfahrens teilweise in Carbofuran umgewandelt werden. Daher sollte für die N-Methylcarbamatverbindungen eine gemeinsame Rückstandsdefinition festgelegt werden. Zudem haben die EU-Referenzlaboratorien bestätigt, dass aufgrund der technischen Entwicklung für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können.

(12) Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(13) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(16) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 3. Oktober 2015 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Hinsichtlich der RHG für Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan und Furathiocarb gilt sie ab dem 3. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:

"Reasoned opinion on the setting of a new MRL for 1,4-dimethylnaphthalene in potatoes". EFSA Journal 2014;12(6):3735 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3735.

"Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for esfenvalerate in peppers, broccoli and lettuce". EFSA Journal 2014;12(5):3693 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3693.

"Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for ethephon in table olive and table grape". EFSA Journal 2014;12(5):3698 [22 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3698.

"Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fenamidone in various vegetables". EFSA Journal 2014;12(3):3627 [36 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3627.

"Reasoned opinion on the modification of the MRLs for fenhexamid in various berries". EFSA Journal 2014;12(7):3785 [18 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3785.

"Reasoned opinion on the setting of MRLs for imazapyr in genetically modified soya bean and other oilseeds and in lentils". EFSA Journal 2014;12(6):3743 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3743.

"Reasoned Opinion on the modification of the existing MRLs for malathion in various crops". EFSA Journal 2014;12(2):3588 [56 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3588.

"Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for picoxystrobin in sugar beet". EFSA Journal 2014;12(5):3716 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3716.

"Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for spirotetramat in olives for oil production". EFSA Journal 2014;12(6):3739 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3739.

"Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tepraloxydim in Jerusalem artichoke and radishes". EFSA Journal 2014;12(7):3788 [18 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3788.

"Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for trifloxystrobin in cane fruit". EFSA Journal 2014;12(7):3751 [17 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3751.

3) "Reasoned opinion on the review of the existing MRLs for carbofuran, carbosulfan, benfuracarb and furathiocarb and the setting of an import tolerance for carbofuran in cultivated mushrooms". EFSA Journal 2014;12(2):3559 [38 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3559.

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=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten für Carbofuran, Ethephon, Fenamidon, Fenhexamid, Fenvalerat, Picoxystrobin, Tepraloxydim und Trifloxystrobin erhalten folgende Fassung:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Die Spalte für Carbosulfan wird gestrichen.

2. Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten für Malathion und Spirotetramat erhalten folgende Fassung:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Die Spalten für 1,4-Dimethylnaphthalin und Imazapyr werden eingefügt.

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

3. Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten für Carbofuran, Fenamidon und Fenhexamid erhalten folgende Fassung:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Die Spalte für Carbosulfan wird gestrichen.

4. In Anhang V werden die Spalten für Benfuracarb und Furathiocarb gestrichen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE