Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/400 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Knochenöl, Kohlenmonoxid, Cyprodinil, Dodemorph, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Iprodion wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Cyprodinil, Metaldehyd, Metazachlor und Propargit wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Knochenöl, Kohlenmonoxid, Dodemorph, Paraffinöl mit der CAS-Nummer 64742-54-7 und Petroleumöle mit der CAS-Nummer 92062-35-6 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Knochenöl hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 wurde durch die Entscheidung 2008/943/EG der Kommission 4 festgelegt. Da Knochenöl in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(3) Für Kohlenmonoxid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/967/EG der Kommission 6 festgelegt. Da Kohlenmonoxid in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(4) Für Cyprodinil hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 7 vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Mispeln, Japanische Wollmispel, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Schwarzwurzeln, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Erbsen (getrocknet) und Süßlupinen (getrocknet). Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kräutertees aus Wurzeln, Gewürze aus Wurzeln und Rhizomen sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5) Für Dodemorph hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 8 vorgelegt. Die Aufnahme von Dodemorph in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgte durch die Richtlinie 2008/125/EG der Kommission 9. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 10 wurde die Verwendung von Dodemorph auf Zierpflanzen in Gewächshäusern begrenzt. Da Dodemorph in der Union nur für nicht essbare Kulturen zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen bei essbaren Kulturen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6) Für Iprodion hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 11 vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandeln, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Azarolen, Kiwis, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Chinakohl, Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke, grünen Salat, Blätter und Keime der Brassica spp., Chicorée, frische Kräuter, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Rhabarber, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Weizen, Gerste, Reis, Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Wurzeln, Zuckerrüben sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Knollensellerie, Kohlrüben, Weiße Rüben, Grünkohl, Kohlrabi, Barbarakraut, Spinat, Mangold, Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Stangensellerie, Fenchel, Porree, Rapssamen, Kräutertees aus Blättern, Gewürze und Zuckerrüben keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(7) Für Metaldehyd hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 12 vorgelegt. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Erdbeeren, Kohlrüben, Spargel, Stangensellerie und Fenchel. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich, Schwarzwurzeln, Weiße Rüben, Tomaten, Auberginen, Blumen-, Kopf- und Blattkohle, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat und verwandte Arten, Porree und Artischocken nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(8) Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 13 vorgelegt. Sie schlug vor, für Erzeugnisse pflanzlichen sowie tierischen Ursprungs die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung und für Durchsetzungszwecke zu ändern. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Knoblauch, Rosenkohl/Kohlsprossen, Artischocken, Porree, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Leindotter und Milch. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Meerrettich, Rettich, Kohlrüben, Weiße Rüben, Blumenkohle, Kopfkohle, Blattkohle und KohlrABl nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog zudem den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Nüsse, Kernobst, Steinobst, Beeren und Kleinobst, Kartoffeln, Salatrauke und Spargel keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(9) Für Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7) hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 14 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2009/617/EG der Kommission 15 festgelegt. Da Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7) in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(10) Für Petroleumöle (CAS-Nr. 92062-35-6) hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 16 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2009/616/EG der Kommission 17 festgelegt. Da Petroleumöle (CAS-Nr. 92062-35-6) in der Union nicht mehr zugelassen sind und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(11) Für Propargit hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 18 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Propargit in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission 19 festgelegt und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2011 der Kommission 20 bestätigt. Da Propargit in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden.

(12) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(13) Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(16) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(17) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 3. Oktober 2015 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch ab dem 3. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bone oil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2012;10(6):2766 [6 S.].

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Entscheidung 2008/943/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 97).

5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for carbon monoxyde according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2012;10(6):2762 [6 S.].

6) Entscheidung 2008/967/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 121).

7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cyprodinil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2013;11(10):3406 [81 S.].

8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dodemorph according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2014;12(5):3683 [11 S.].

9) Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 78).

10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for iprodione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2013;11(10):3438 [94 S.].

12) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metaldehyde according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2014;12(5):3682 [64 S.].

13) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metazachlor according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2014;12(4):3634 [51 S.].

14) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for paraffin oil (CAS 64742-54-7) according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2012;10(7):2841 [7 S.].

15) Entscheidung 2009/617/EG der Kommission vom 17. August 2009 über die Nichtaufnahme von Paraffinöl mit der CAS-Nummer 64742-54-7 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 213 vom 18.08.2009 S. 28).

16) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for petroleum oils (CAS 92062-35-6) according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2012;10(7):2840 [7 S.].

17) Entscheidung 2009/616/EG der Kommission vom 17. August 2009 über die Nichtaufnahme von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 213 vom 18.08.2009 S. 26).

18) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; "Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propargite according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005". EFSA Journal 2013;11(8):3350 [26 S.].

19) Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 333 vom 11.12.2008 S. 11).

20) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2011 der Kommission vom 22. September 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Propargit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 246 vom 23.09.2011 S. 16).

.

=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte für Iprodion erhält folgende Fassung:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Die folgenden Spalten für Cyprodinil, Metaldehyd und Metazachlor werden eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

2. In Anhang III werden die Spalten für Cyprodinil, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor und Propargit gestrichen.

3. In Anhang V werden die folgenden Spalten für Knochenöl, Kohlenmonoxid, Dodemorph, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumöle (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild


UWS Umweltmanagement GmbHENDE