Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014
(ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 13, ber. L 146 S. 30;
VO (EU) 2015/1112 - ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 2;
VO (EU) 2017/402 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S.7;
VO (EU) 2018/164 - ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1115 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1116 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 6;
VO (EU) 2018/1934 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 11 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/1208 - ABl. L 191 vom 17.07.2019 S. 4 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/748 - ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/720 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/1725 - ABl. L 2024/1725 vom 18.06.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 748/2014
Ergänzende Informationen |
Mitteilung |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 1 des Rates wird der Beschluss 2014/449/GASP des Rates 2 umgesetzt, der Beschränkungen bezüglich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die - auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen - den politischen Prozess in Südsudan behindern, und von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, vorsieht.
(2) Am 3. März 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015), die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von bestimmten Personen vorsieht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2015/740 3 hat der Rat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der Resolution 2206 (2015) und die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.
(4) Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.
(6) Die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen I und II dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Südsudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2015/740 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erfolgen.
(8) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Es ist verboten,
(1) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, zu leisten;
(2) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;
(3) in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan technische Hilfe, Finanzmittel, Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffneten Söldnern zur Verfügung zu stellen.
Die Verbote nach Artikel 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn diese sich auf Folgendes beziehen:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des nach Nummer 16 der Resolution 2206 (2015) eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrates (im Folgenden , Sanktionsausschuss") gemäß den Nummern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) und Nummer 14 der Resolution 2428 (2018) für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, mittelbar oder unmittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2015/740 als für die Behinderung des politischen Prozesses in Südsudan - auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen - verantwortlich ermittelt wurden, sowie von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(3) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
und
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass alle nachstehenden Punkte erfüllt sind:
(1) Schuldet eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 Absatz 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass alle nachstehenden Punkte erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 5 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2) Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 eingefroren werden, gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von:
(3) In Bezug auf in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift von Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen auf den eingefrorenen Konten, sofern diese Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 eingefroren werden.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die zusätzlichen Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben und im Einklang mit dieser Verordnung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.
(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang II wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang II enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und notifizieren ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 wird hiermit aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Beschluss 2014/449/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 100).
3) Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (siehe Seite 52 dieses Amtsblatts).
4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 | Anhang I 19 |
1. Gabriel JOK RIAK MAKOL (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)
Titel: Generalleutnant
Funktion: a) ehemaliger Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA - Sudan People"s Liberation Army); b) Generalstabschef der Streitkräfte
Geburtsdatum: 1.Januar 1966
Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan
Staatsangehörigkeit: Südsudan
Reisepass-Nr.: Südsudan: Nr. D00008623
Nationale Kennziffer: M6600000258472
Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Weitere Angaben: Benennung zum Generalstabschef der Streitkräfte am 2. Mai 2018. Seit Januar 2013 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert. Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA - Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879060.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu"; sowie als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA - Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.
Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.
Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.
SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.
Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO - Sudan People"s Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.
Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.
Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.
Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.
Unter Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7.000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA - vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition - neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschrauber, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.
Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.
Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1.000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.
2. Simon Gatewech DUAL (Aliasnamen: a) Simon Gatwich Dual, b) Simon Getwech Dual, c) Simon Gatwec Duel, d) Simon Gatweach, e) Simon Gatwick, f) Simon Gatwech, g) Simon Garwich, h) General Gaduel, i) Dhual).
Titel: Generalmajor
Funktion: Generalstabschef, SPLA in der Opposition.
Geburtsdatum: 1953
Geburtsort: a) Akobo, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan, b) Verwaltungsbezirk Uror, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan
Anschrift: Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Er ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei. Seine Truppen verübten Anfang Februar 2015 einen Angriff im Bundesstaat Jonglei und im März 2015 versuchte er, den Frieden im Bundesstaat Jonglei durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu zerstören. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879066
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Simon Gatwech Dual wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die "für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich" ist, "daran mitbeteiligt" war "oder sie vorgenommen" hat; "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen", sowie als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
Simon Gatwech Dual (Gatwech Dual) ist an Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt und ist einer der Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO - Sudan People"s Liberation Movement in Opposition), einer Gruppierung, die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt ist; er hat gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen, begangen.
Gatwech Dual ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei.
Von 2014 bis 2015 hatte Gatwech Dual eine große Anzahl von Soldaten unter seinem Kommando und leitete quasi eigenständig Angriffe. Gatwech Dual beaufsichtigt den Einsatz von SPLM-IO-Truppen sowie vermutlich den Einsatz von Teilen der "Weißen Armee" (White Army), einer Jugendmiliz der Nuer.
Ende April 2014 eroberten Truppen unter dem Oberbefehl von Gatwech Dual Gebiete im Bundesstaat Jonglei bei ihrem Marsch auf die Hauptstadt Bor. Es ist möglich, dass Gatwech Dual die Nachricht über den Angriff vom 17. April 2014 auf Nuer-Binnenvertriebene auf VN-Gelände in Bor dazu benutzt hat, seine Soldaten zu Racheakten anzustacheln. Der Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der IGAD in den Bundesstaaten Upper Nile, Unity und Jonglei nannte in seiner Übersicht vom 14. August 2014 über die Verletzungen des Waffenstillstands auch Truppen unter Gatwech Duals Befehl.
Anfang Februar 2015 verübten Gatwech Duals Truppen einen Angriff im Bundesstaat Jonglei. Ab März 2015 versuchte Gatwech Dual durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Jonglei den Frieden zu zerstören.
Ende April 2015 war Gatwech Dual in die Planung und Koordinierung von Überraschungsangriffen gegen südsudanesische Regierungstruppen im Bundesstaat Upper Nile eingebunden. Der Bericht des IGAD-Überwachungs- und Verifikationsmechanismus mit der Übersicht über die Verletzungen des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in der Zeit vom 12. bis 31. Mai nennt auch Verstöße von Oppositionstruppen unter Gatwechs Befehl, darunter einen Angriff auf Regierungstruppen in Ayod.
SPLM-IO-Truppen unter Gatwech Duals Kommando griffen gezielt Frauen, Kinder und Zivilisten an. Gatwech Dual soll Einheiten unter seinem Kommando befohlen haben, Kriegsgefangene, Frauen und Kinder der Ethnie der Dinka zu töten, und Offiziere unter seinem Befehl erklärten, Oppositionstruppen sollten keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Stämmen der Dinka machen und sollten sie alle töten.
3. James Koang CHUOL (Aliasnamen: a) James Koang Chol Ranley, b) James Koang Chol, c) Koang Chuol Ranley, d) James Koang Chual)
Titel: Generalmajor
Geburtsdatum: 1961
Staatsangehörigkeit: südsudanesisch, Nummer des Reisepasses: R00012098, Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Im Dezember 2014 zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLAIO) ernannt. Seine Truppen haben Angriffe gegen Zivilisten verübt. Im Februar 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879069.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
James Koang Chuol (Koang) wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die "für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich" ist, "daran mitbeteiligt" war "oder sie vorgenommen" hat; "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen", sowie als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
James Koang Chuol (Koang) hat in seiner Funktion als Anführer von regierungsfeindlichen Truppen im Bundesstaat Unity, Südsudan, den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedroht, da die Mitglieder dieser Truppen gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, darunter Tötungen und sexuelle Gewalt, sowie Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, begangen haben.
Koang war im Dezember 2013 von seinem Posten als Befehlshaber der vierten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLA) desertiert. Desertierende Soldaten richteten auf Befehl von Koang 260 der ihnen an ihrem Stützpunkt gegenüber stehenden Soldaten hin, bevor sie in der Hauptstadt Bentiu des Bundesstaats Zivilpersonen angriffen und töteten.
Im Dezember 2014 wurde Koang zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO) ernannt. Im Januar 2015 verübte Koang in seiner neuen Funktion Angriffe auf Regierungstruppen in den Verwaltungsbezirken Renk und Maban im Bundesstaat Upper Nile, die vom Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde als Verstöße gegen das CoHA genannt wurden.
Nachdem Koang im Februar 2014 das Kommando über regierungsfeindliche Truppen im Bundesstaat Unity übertragen worden waren, griffen diese Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Am 14./15. April 2014 nahmen seine Truppen nach schweren Kämpfen Bentiu ein und verübten Angriffe gegen Zivilpersonen. Mehrfach trennten die Truppen Zivilpersonen, die in einer Moschee, einer Kirche und einem verlassenen Nahrungsmittellager in Bentiu Schutz gesucht hatten, nach ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und ihrer Staatsangehörigkeit, bevor sie gezielt Tötungen vornahmen, was mindestens 200 Tote und 400 Verletzte forderte. Berichten zufolge befahl Koang Mitte September 2014 seinen Truppen während eines Angriffs im Bundesstaat Upper Nile, gezielte Einsätze gegen Zivilpersonen der Dinka.
4. Santino Deng WOL (Aliasnamen: a) Santino Deng Wuol, b) Santino Deng Kuol)
Titel: Generalmajor
Funktion: Befehlshaber der dritten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA).
Geburtsdatum: 9. November 1962
Geburtsort: Aweil, Sudan/Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA provokative Truppenbewegungen durch. Bei ihrem Vormarsch durch den Bundesstaat Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Truppen unter seinem Befehl Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879071.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Santino Deng Wol wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen" sowie als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
Santino Deng Wol (Deng Wol) ist Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) und Befehlshaber der dritten Division der SPLA, einer südsudanesischen militärischen Einheit, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) und die Vereinbarung vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.
Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA konfrontative Truppenbewegungen durch.
Kurz nachdem sich Verhandlungsführer beider Seiten auf eine Einstellung der Feindseligkeiten verständigt hatten, bereitete DENG WOL seine Truppen auf den Vormarsch auf die Stadt Leer im Bundesstaat Unity vor. Sie überfielen danach in der Nähe von Leer Rebellen und setzten sie unter Granatenbeschuss.
Mitte April 2014 sollen sich Deng Wols Truppen Berichten zufolge darauf vorbereitet haben, Bentiu von regierungsfeindlichen Truppen zurückzuerobern. Im weiteren Verlauf des Monats nahmen Deng Wols Truppen nach einem heftigen Gefecht mit über 300 Toten auf Seiten der Oppositionstruppen Mayom ein. Dann nahmen Deng Wols Truppen Anfang Mai 2014 Tor Abyad ein, wobei wiederum Soldaten der Opposition getötet wurden. Kurz darauf griffen SPLA-Truppen, darunter auch die von Deng Wol, die Stadt Wang Kai im Bundesstaat Unity an und eroberten sie zurück. Deng Wol ermächtigte seine Truppen jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich Oppositionsanhänger befanden.
Die von Deng Wol geführte dritte Division der SPLA beteiligte sich an der Offensive im Bundesstaat Unity im April/Mai 2015, bei der die SPLA eine koordinierte Offensive zur Eroberung der Oppositionshochburgen in den Verwaltungsbezirken Mayom, Guit, Koch, Mayendit und Leer startete. Bei ihrem Vormarsch durch Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Deng Wols Truppen Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Außerdem soll Deng Wol Anfang jenes Monats darauf gedrängt haben, gefangene Oppositionssoldaten hinzurichten.
5. Marial Chanuong Yol MANGOK (Aliasnamen: a) Marial Chinuong, b) Marial Chan, c) Marial Chanoung Yol, d) Marial Chinoum
Funktion: a) Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee, b) Befehlshaber der Einheit der Präsidentengarde
Geburtsdatum: 1. Januar 1960
Geburtsort: Yirol, Bundesstaat Lakes
Staatsangehörigkeit: südsudanesisch, Nummer des Reisepasses: R00005943, Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Seine Präsidentengarde führte das Massaker an Zivilisten der Nuerbevölkerung in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/72684667.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Marial Chanuong Yol Mangok wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, c und d sowie Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen", sowie als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
Mangok ist der Befehlshaber der Präsidentengarde der südsudanesischen Regierung, die die Operationen in Dschuba nach den am 15. Dezember 2013 ausgebrochenen Kämpfen anführte. Er führte die Befehle zur Entwaffnung von Soldaten der Nuer aus und ordnete dann den Einsatz von Panzern gegen Politiker in Dschuba an, dabei wurden 22 unbewaffnete Leibwächter des Oppositionsführers Riek Machar und sieben Leibwächter des ehemaligen Innenministers Gier Chuang Aluong getötet.
Nach zahlreichen und glaubwürdigen Berichten führte Mangoks Präsidentengarde bei den anfänglichen Operationen in Dschuba das Massaker an Nuer-Zivilisten in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.
6. Peter GADET (Aliasnamen: a) Peter Gatdet Yaka, b) Peter Gadet Yak, c) Peter Gadet Yaak, d) Peter Gatdet Yaak, e) Peter Gatdet, f) Peter Gatdeet Yaka)
Titel: a) General b) Generalmajor
Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1959
Geburtsort: a) Mayom County, Bundesstaat Unity b) Mayan, Bundesstaat Unity
Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015
Sonstige Angaben: Am 21. Dezember 2014 zum stellvertretenden Stabschef der SPLA-IO für Operationen ernannt. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879076.
Peter Gadet wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, d und e und Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen"; "Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan", sowie als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
Weitere Angaben
Peter Gadet ist Befehlshaber der Truppen der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO), die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) vom Januar 2014 verlängert haben.
Truppen unter Gadets Kommando griffen Ende Mai Kaka im Bundesstaat Upper Nile an und eroberten es von der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee zurück. Gadet wurde anschließend aus dem Bundesstaat Jonglei nach Bentiu versetzt und zum Militärgouverneur des Bundesstaats Unity ernannt, um die regierungsfeindlichen Truppen dabei zu unterstützen, die hauptsächlich aus Bol-Nuer bestehende Bevölkerung zu mobilisieren. Dann führte Gadet Angriffe der SPLA-IO im Bundesstaat Unity. Gadets Truppen waren für die Beschädigung einer in Bau befindlichen Ölraffinerie in Unity verantwortlich, die von einem russischen Unternehmen errichtet wird. Gadets Truppen übernahmen außerdem die Kontrolle über die Gebiete Tor Abyad und Kilo 30 in den Ölfeldern von Unity.
Ab Mitte April 2014 wurden um Malakal 50.000 regierungsfeindliche Truppen zur Vorbereitung des Angriffs auf Bentiu zusammengezogen. Am 15. April 2014 griffen Gadets Truppen Bentiu an und übernahmen die Kontrolle über die Stadt, die sie dann jedoch wieder verloren. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter Gadets Kommando gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
Im Juni 2014 gab Peter Gadet den Befehlshabern der SPLA-IO die Anweisung, in allen von den Rebellen kontrollierten Verwaltungsbezirken Jugendliche zu rekrutieren.
Vom 25. bis 29. Oktober 2014 umzingelten Streitkräfte unter Gadets Befehl Bentiu und Rubkona und griffen die Städte an; am 29. Oktober nahmen sie die Stadt Bentiu für kurze Zeit ein, bevor sie sich wieder zurückzogen.
Am 21. Dezember 2014 wurde Gadet zum stellvertretenden Stabschef für Operationen ernannt. Nach dieser Ernennung begingen Streitkräfte der SPLA-IO laut dem Überwachungs- und Kontrollmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) in den Bundesstaaten Unity, Upper Nile und Jonglei zahlreiche Verstöße gegen das CoHA.
7. Malek REUBEN RIAK RENGU (alias: a) Malek Ruben)
Titel: Generalleutnant
Funktion: a) Stellvertretender Generalstabschef für Logistik, b) Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee
Geburtsdatum: 1. Januar 1960
Geburtsort: Yei, Südsudan
Staatsangehörigkeit: Südsudan
Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018
Sonstige Angaben: Als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Logistik war Riak einer der ranghohen Amtsträger der Regierung Südsudans, die 2015 eine Offensive im Bundesstaat Unity planten und beaufsichtigten, die weitreichende Zerstörungen und die Vertreibung großer Bevölkerungsteile zur Folge hatte.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Malek Ruben Riak wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in der Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen "Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen"; "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan [...] bezwecken oder bewirken" und als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben" und gemäß Ziffer 14 Buchstabe e dieser Resolution wegen der "Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Südsudan".
Laut dem Bericht der Sachverständigengruppe für Südsudan vom Januar 2016 (S/2016/70) gehörte Riak einer Gruppe ranghoher Sicherheitsbeamter an, die ab Januar 2015 eine Offensive gegen die SPLM-IO im Bundesstaat Unity planten und anschließend die Durchführung dieser Offensive ab Ende April 2015 beaufsichtigten. Anfang 2015 begann die Regierung Südsudans, Jugendliche der Bul Nuer zu bewaffnen, um ihre Teilnahme an der Offensive zu fördern. Die meisten Jugendlichen der Bul Nuer hatten bereits Zugang zu AK-Sturmgewehren, doch für die Fortführung ihrer Einsätze war Munition entscheidend. Die Sachverständigengruppe berichtete, dass Beweise, einschließlich Aussagen militärischer Quellen, vorlägen, wonach Gruppen von Jugendlichen vom Hauptquartier der SPLA speziell für die Offensive mit Munition beliefert worden seien. Riak war zu dieser Zeit der Stellvertretende Stabschef der SPLA für Logistik. Die Offensive führte zur systematischen Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung, zur wahllosen Tötung und Folterung von Zivilpersonen, zum weit verbreiteten Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, zur Entführung und Einziehung von Kindern als Soldaten und zur Vertreibung großer Bevölkerungsteile. Nach der weitgehenden Zerstörung des südlichen und des zentralen Teils des Bundesstaates veröffentlichten zahlreiche Medien und humanitäre Organisationen sowie die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS) Berichte über das Ausmaß der begangenen Rechtsverletzungen.
8. Paul MALONG AWAN ANEI (alias: a) Paul Malong Awan Anei, b) Paul Malong, c) Bol Malong)
Titel: General
Funktion: a) Ehemaliger Stabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), b) Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaats Northern Bahr el-Ghazal
Geburtsdatum: a) 1962, b) 4. Dezember 1960, c) 12. April 1960, d) 1. Januar 1962
Geburtsort: a) Malualkon, Südsudan b) Kotido, Uganda
Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Uganda
Reisepass-Nr.: a) Südsudan: Nr. S00004370, b) Südsudan: Nr. D00001369, c) Sudan: Nr. 003606, d) Sudan: Nr. 00606, e) Sudan: Nr. B002606, f) Uganda: Nr. DA025963
Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018
Weitere Angaben: Sonstige Angaben: Als Generalstabschef der SPLA weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Berichten zufolge leitete er Versuche, den Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Er befahl Einheiten der SPLA, den Transport humanitärer Hilfsgüter zu verhindern. Unter der Führung Malongs griff die SPLA Zivilpersonen, Schulen und Krankenhäuser an und vertrieb Zivilpersonen, ließ sie verschwinden, nahm willkürliche Inhaftierungen von Zivilpersonen vor und folterte und vergewaltigte. Malong mobilisierte die Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor, die Kindersoldaten einsetzt. Unter seiner Führung schränkte die SPLA den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen zu Orten ein, an denen sie Rechtsverletzungen untersuchen und dokumentieren wollten.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Paul Malong Awan wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a, b, c, d, f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten"; "Handlungen oder Politiken, die die Übergangsabkommen gefährden oder den politischen Prozess in Südsudan untergraben"; "gezielte[r] Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen"; der "Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen"; des "Einsatz[es] oder [der] Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan"; "der Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu" und als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben".
Malong diente vom 23. April 2014 bis Mai 2017 als Generalstabschef der SPLA. In seiner früheren Stellung als Generalstabschef weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Anfang August 2016 leitete Malong Berichten zufolge Versuche, den südsudanesischen Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Malong setzte sich wissentlich über die Weisungen von Präsident Salva Kiir hinweg und ordnete die mit Panzern, Kampfhubschraubern und Infanterie geführten Angriffe vom 10. Juli 2016 auf den Wohnsitz Machars und die Basis "Dschebel" der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in Opposition (SPLM-IO) an. Malong beaufsichtigte persönlich vom Hauptquartier der SPLA aus die Versuche, Machar abzufangen. Anfang August 2016 wollte Malong, dass die SPLA den mutmaßlichen Aufenthaltsort Machars sofort angriff, und er informierte die Befehlshaber der SPLA, dass Machar nicht lebend zu ergreifen sei. Darüber hinaus deuten Informationen darauf hin, dass Malong Anfang 2016 Einheiten der SPLA befahl, den Transport humanitärer Hilfsgüter über den Nil zu verhindern, wo Zehntausende Zivilpersonen Hunger litten, und behauptete, die Nahrungsmittelhilfe würde nicht an Zivilpersonen, sondern an Milizen geleitet. Aufgrund der Befehle Malongs konnten Nahrungsmittellieferungen mindestens zwei Wochen lang den Nil nicht überqueren.
Während seiner gesamten Amtszeit als Generalstabschef der SPLA war Malong für die Begehung schwerer Rechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Vertreibungen, Verschwindenlassen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Vergewaltigung, durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte verantwortlich. Unter der Führung Malongs startete die SPLA gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und tötete vorsätzlich unbewaffnete und fliehende Zivilpersonen. Allein im Gebiet Yei dokumentierten die Vereinten Nationen zwischen Juli 2016 und Januar 2017.114 Tötungen von Zivilpersonen durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte. Die SPLA griff vorsätzlich Schulen und Krankenhäuser an. Im April 2017 befahl Malong der SPLA angeblich, alle Menschen, einschließlich Zivilpersonen, aus dem Umkreis von Wau zu entfernen. Berichten zufolge hielt Malong die Truppen der SPLA nicht dazu an, Zivilpersonen nicht zu töten, und Personen, die verdächtigt wurden, Rebellen zu verstecken, wurden als legitime Ziele angesehen.
Einem Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für Südsudan vom 15. Oktober 2014 zufolge war Malong für die Massenmobilisierung der Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor verantwortlich, die, wie vom Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen dokumentiert, Kindersoldaten einsetzt.
Unter Malongs Führung der SPLA schränkten die Regierungskräfte regelmäßig den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen ein, wenn diese Rechtsverletzungen zu untersuchen und zu dokumentieren suchten. So versuchte beispielsweise am 5. April 2017 eine gemeinsame Patrouille der Vereinten Nationen und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen, Zugang nach Pajok zu erlangen, wurde jedoch von Soldaten der SPLA abgewiesen.
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 2 | Anhang II 18 18a 22 24 |
"Name | Angaben zur Identität | Begründung | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
1. | Michael MAKUEI LUETH | Geburtsdatum: 1947 Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan | Michael Makuei Lueth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und nimmt diese Funktion weiterhin innerhalb der Neubelebten Übergangsregierung der nationalen Einheit wahr.
Er war ferner offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die von 2014 bis 2015 sowie von 2016 bis 2018 stattgefunden haben. Michael Makuei hat - insbesondere durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen - die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan - ARCSS) vom August 2015 (das im September 2018 durch das neubelebte ARCSS (Revitalised ARCSS - R-ARCSS) ersetzt wurde), die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses (Joint Monitoring and Evaluation Commission - JMEC) des ARCSS, der im Rahmen des R-ARCSS in "wiedereingesetzter JMEC" umbenannt wurde, die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen des ARCSS, deren Einrichtung auch im R-ARCSS vorgesehen ist, und die Einsätze der Regionalen Schutztruppe der Vereinten Nationen behindert. Darüber hinaus ist Michael Makuei an der systematischen Einschränkung des politischen und demokratischen Raums und an Repressionen gegen Medien beteiligt, wodurch die Demokratisierung und ein dauerhafter Frieden in Südsudan behindert werden, unter anderem durch regelmäßige Drohungen gegen Journalisten und Unterstützung von Zensur in den Medien. Somit hat Michael Makuei den politischen Prozess in Südsudan behindert und ist verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung. | 3.2.2018 |
Anhang III 19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |