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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission 2 werden die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 3 jährlich überprüft.

(2) Diese Gebühren sollten infolge dieser jährlichen Überprüfung, die 2014 durchgeführt wurde, im Einklang mit der von Eurostat für das Jahr 2013 veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 1,5 % angepasst werden.

(3) Bei dieser Anpassung wird die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(4) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6).

3) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. Nr. L 257 vom 27.10.1995 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

EinzeleinreichungGemeinsame
Einreichung
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t1.739 EUR1.304 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t4.674 EUR3.506 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t12.501 EUR9.376 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t33.699 EUR25.274 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t1.131 EUR848 EUR609 EUR457 EUR87 EUR65 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t3.038 EUR2.279 EUR1.636 EUR1.227 EUR234 EUR175 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t8.126 EUR6.094 EUR4.375 EUR3.282 EUR625 EUR469 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t21.904 EUR16.428 EUR11.795 EUR8.846 EUR1.685 EUR1.264 EUR

.

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang II

Tabelle 1: Standardgebühren

EinzeleinreichungGemeinsame Einreichung
Gebühr1.739 EUR1.304 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr1.131 EUR848 EUR609 EUR457 EUR87 EUR65 EUR

.

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang III

Tabelle 1: Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

EinzeleinreichungGemeinsame
Einreichung
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t2.935 EUR2.201 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t10.762 EUR8.071 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t31.960 EUR23.970 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t7.827 EUR5.870 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t29.025 EUR21.768 EUR
Von Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t21.198 EUR15.898 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t1.908 EUR1.431 EUR1.027 EUR770 EUR147 EUR110 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t6.995 EUR5.246 EUR3.767 EUR2.825 EUR538 EUR404 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t20.774 EUR15.580 EUR11.186 EUR8.389 EUR1.598 EUR1.198 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t5.087 EUR3.816 EUR2.739 EUR2.055 EUR391 EUR294 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t18.866 EUR14.150 EUR10.159 EUR7.619 EUR1.451 EUR1.088 EUR
Vom Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t13.779 EUR10.334 EUR7.419 EUR5.564 EUR1.060 EUR795 EUR

Tabelle 3: Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit1.631 EUR
Art der AktualisierungEinzeleinreichungGemeinsame Einreichung
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen4.892 EUR3.669 EUR
Entsprechender Mengenbereich1.631 EUR1.223 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung4.892 EUR3.669 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes3.261 EUR2.446 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes1.631 EUR1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061.631 EUR1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden1.631 EUR1.223 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

Art der AktualisierungMittleres UnternehmenKleines UnternehmenKleinstunternehmen
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit1.060 EUR571 EUR82 EUR
Art der AktualisierungMittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen3.180 EUR2.385 EUR1.712 EUR1.284 EUR245 EUR183 EUR
Entsprechender Mengenbereich1.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung3.180 EUR2.385 EUR1.712 EUR1.284 EUR245 EUR183 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes2.120 EUR1.590 EUR1.141 EUR856 EUR163 EUR122 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes1.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden1.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR

.

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang IV

Tabelle 1: Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wirdEinzeleinreichungGemeinsame Einreichung
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen4.892 EUR3.669 EUR
Entsprechender Mengenbereich1.631 EUR1.223 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung4.892 EUR3.669 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes3.261 EUR2.446 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes1.631 EUR1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Ab- satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061.631 EUR1.223 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden1.631 EUR1.223 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wirdMittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen3.180 EUR2.385 EUR1.712 EUR1.284 EUR245 EUR183 EUR
Entsprechender Mengenbereich1.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung3.180 EUR2.385 EUR1.712 EUR1.284 EUR245 EUR183 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes2.120 EUR1.590 EUR1.141 EUR856 EUR163 EUR122 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes1.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden1.060 EUR795 EUR571 EUR428 EUR82 EUR61 EUR

.

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang V

Tabelle 1: Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr544 EUR
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen353 EUR
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen190 EUR
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen27 EUR

Tabelle 2: Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt1.087 EUR
Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen707 EUR
Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen380 EUR
Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen54 EUR

.

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang VI

Tabelle 1: Standardgebühren

Grundgebühr54.100 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff10.820 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung10.820 EUR
Zusatzgebühr pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40.575 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

4.058 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr40.575 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff8.115 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung8.115 EUR
Zusatzgebühr pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr24.345 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff4.869 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung4.869 EUR
Zusatzgebühr pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr5.410 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff1.082 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung1.082 EUR
Zusatzgebühr pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller: 4.057 EUR

.

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang VII


Tabelle 1: Standardentgelte

Grundentgelt54.100 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung10.820 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff10.820 EUR
Zusatzentgelt pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40.575 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18.259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

4.058 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt40.575 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung8.115 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff8.115 EUR
Zusatzentgelt pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30.431 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18.259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

4.058 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt24.345 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung4.869 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff4.869 EUR
Zusatzentgelt pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18.259 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt5.410 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung1.082 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff1.082 EUR
Zusatzentgelt pro AntragstellerZusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4.058 EUR

.

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Anhang VIII

Tabelle 1: Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20062.392 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20064.783 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20067.175 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061.794 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20063.587 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20065.381 EUR"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE