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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3772)
(ABl. Nr. L 146 vom 11.06.2015 S. 16)
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") ist in Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a Nummer 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, über dessen Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist.
(2) Seit der Annahme der Entscheidung 2005/829/EG der Kommission 2 wurden aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich immer häufiger Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den spezifizierten Organismus gemeldet. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu treffen.
(3) Angesichts der Ähnlichkeit des spezifizierten Organismus mit Anoplophora chinensis (Forster) ist es angezeigt, vergleichbare Maßnahmen wie in Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission 3 einzuführen, es sei denn, die Biologie des spezifizierten Organismus erfordert ein anderes Vorgehen. Da der Befall mit dem spezifizierten Organismus wahrscheinlich die Pflanzenteile betrifft, die zur Gewinnung von Holz verwendet werden, sollten Bestimmungen für Holz und Holzverpackungsmaterial festgelegt werden.
(4) Darüber hinaus ermöglicht der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand die Ermittlung der Pflanzen, die wahrscheinlich als Wirt des spezifizierten Organismus dienen. Im Interesse der Sicherheit sollten daher die von diesem Beschluss erfassten Wirtspflanzen festgelegt werden.
(5) Im Interesse der Sicherheit ist es darüber hinaus angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten entscheiden können, spezifizierte Pflanzen im Umfeld der befallenen Pflanzen nicht zu vernichten.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
KN-Code | Warenbezeichnung |
4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
4401 22 00 | Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
ex 4401 39 80 | andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
4403 10 00 | Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
4403 92 | Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
ex 4403 99 | Anderes Rohholz als Nadelholz (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
4403 99 10 | Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
4403 99 51 | Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
4403 99 59 | Anderes Birkenrohholz (Betula spp.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
ex 4404 20 00 | Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
4406 | Bahnschwellen aus Holz |
4407 92 00 | Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407 93 | Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407 95 | Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
ex 4407 99 | Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.)) oder Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407 99 91 | Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
9406 00 20 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1). |
Artikel 2 Einfuhr der spezifizierten Pflanzen
Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
Artikel 3 Einfuhr von spezifiziertem Holz
Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, gilt, dass spezifiziertes Holz nur in die Union eingeführt werden darf, wenn:
Artikel 4 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 7 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe A Nummer 1 entsprechen.
Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe A Nummer 2 erfüllen.
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe A Nummer 3 erfüllen.
Artikel 5 Verbringung von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial innerhalb der Union
Spezifiziertes Holz, das aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 7 stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn es den entsprechenden Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe B Nummern 1, 2 und 3 entspricht.
Spezifiziertes Holz, das die Rundung seiner Oberfläche ganz oder teilweise behalten hat und das nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen ist, aber in solche Gebiete eingeführt wurde, darf innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe B Nummern 1 und 3 erfüllt.
Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 7 stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe C erfüllt.
Artikel 6 Erhebungen zu dem spezifizierten Organismus
Artikel 7 Abgegrenzte Gebiete
Artikel 8 Berichterstattung
Artikel 9 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, damit die Vorschriften dieses Beschlusses eingehalten werden. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 10 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Juni 2015
2) Entscheidung 2005/829/EG der Kommission vom 24. November 2005 zur Aufhebung der Entscheidungen 1999/355/EG und 2001/219/EG (ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2005 S. 39).
3) Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (ABl. Nr. L 64 vom 03.03.2012 S. 38).
4) "Glossary of Phytosanitary Terms" (International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2013.
Arten von Wirtspflanzen gemäss Artikel 1 Buchstabe f | Anhang I |
Acer spp.
Aesculus spp.
Albizia spp.
Alnus spp.
Betula spp.
Buddleja spp.
Carpinus spp.
Celtis spp.
Cercidiphyllum spp.
Corylus spp.
Elaeagnus spp.
Fagus spp.
Fraxinus spp.
Hibiscus spp.
Koelreuteria spp.
Malus spp.
Melia spp.
Morus spp.
Platanus spp.
Populus spp.
Prunus spp.
Pyrus spp.
Quercus rubra
Robinia spp.
Salix spp.
Sophora spp.
Sorbus spp.
Tilia spp.
Ulmus spp.
Anhang II |
1. Spezifische Einfuhrvorschriften
A. Spezifizierte Pflanzen
Anzahl der Pflanzen pro Partie | Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu vernichtenden Pflanzen) |
1-4.500 | 10 % der Partiegröße |
> 4.500 | 450 |
oder
B. Spezifiziertes Holz
(1) Spezifiziertes Holz außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigelegt sein; im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Zeugnisses wird angegeben, dass
Trifft Buchstabe b zu, muss dies dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
(2) Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigelegt sein; im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Zeugnisses wird angegeben, dass
(3) Spezifiziertes Holz, das gemäß den Nummern 1 und 2 eingeführt werden soll, wird am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich amtlich untersucht.
2. Bedingungen für die Verbringung
A. Spezifizierte Pflanzen
(1) Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen 2, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 3 erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen - an einem Erzeugungsort gestanden haben,
Anzahl der Pflanzen pro Partie | Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu vernichtenden Pflanzen) |
1-4.500 | 10 % der Partiegröße |
> 4.500 | 450 |
Unterlagen, die die Anforderungen in Absatz 1 dieses Buchstaben erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
(2) Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Union verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.
(3) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Abschnitt 1 Buchstabe A aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.
B. Spezifiziertes Holz
(1) Spezifiziertes Holz außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder spezifiziertes Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das nicht aus abgegrenzten Gebieten stammt, aber in solche Gebiete eingebracht wurde, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde. Dieser Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das betreffende Holz
(2) Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde und es
(3) Sind im Fall der Nummern 1 oder 2 innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holz unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung gemäß den genannten Punkten sichergestellt ist.
Die infolge der Erfüllung der Nummern 1 und 2 entstehenden Abfallmaterialien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.
Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durchführen.
C. Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial
Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn es
Sind innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holzverpackungsmaterial unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung und Kennzeichnung gemäß den Buchstaben a und b sichergestellt ist.
Die infolge der Erfüllung dieser Nummer entstehenden Abfallmaterialien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.
Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungseinrichtung durchführen.
______________________
1) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).
2) Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates - Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2013.
3) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).
4) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992 S. 38).
5) "Regulation of wood packaging material in international trade" - Referenzstandard ISPM Nr. 15 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2009.
Einrichtung abgegrenzter Gebiete und Massnahmen gemäss Artikel 7 | Anhang III |
1. Einrichtung abgegrenzter Gebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:
(2) Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Ausrottungsmaßnahmen der Ansicht, dass die Ausrottung des spezifizierten Organismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer um die Grenze der Befallszone reduziert werden. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter zwei Kilometer verringert werden.
(3) Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
(4) Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Anhang III Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe h der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone.
(5) Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllt sind.
2. Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 einrichten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet einrichten, sofern sie folgende Maßnahmen treffen:
Die Maßnahmen gemäß der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäß Artikel 8 zu präsentieren.
3. Massnahmen in abgegrenzten Gebieten
(1) In abgegrenzten Gebieten treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:
Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäß Artikel 8 zu präsentieren.
(2) Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 6 in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus nicht mehr getilgt werden kann, können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Organismus innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
________________
1) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 1998.
2) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2002.
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