Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/942 der Kommission vom 4. März 2015 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu beurteilen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 1)



Hinweis:  s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 363 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission 2 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei auf internen Beurteilungen basierenden Ansätzen (IRB-Ansätze) und fortgeschrittenen Messansätzen (AMA), die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das operationelle Risiko herangezogen werden, beurteilt wird. In der vorliegenden Verordnung sollte geregelt werden, wie die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die an den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten, auf internen Modellen basierenden Ansätzen (IMA) vorgenommen werden, zu beurteilen ist. Angesichts der Tatsache, dass sich bei allen internen Ansätzen - ob sie das Kredit-, das operationelle oder das Marktrisiko betreffen - die gleichen Aufsichtsfragen stellen und bei allen internen Ansätzen die gleichen Aufsichtsverfahren angewandt werden, gilt es, für Kohärenz zwischen allen Bestimmungen zur Regelung von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu sorgen und denjenigen, die den betreffenden Verpflichtungen unterliegen, einen koordinierten, umfassenden Überblick und Zugang zu den einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen. Aus diesem Grund sollten alle technischen Regulierungsstandards, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze verlangt werden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(2) Wie bei den IRB-Ansätzen und den AMA enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Bezug auf anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen bei der Anwendung von IMA keine Angaben dazu, ob diese Änderungen vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden sollten. Über geringfügigere Erweiterungen oder Änderungen müssen die zuständigen Behörden nicht vorab im Bilde sein, und für die Institute wäre es effizienter und weniger aufwendig, geringfügigere Änderungen zu sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen anzuzeigen, was auch die Aufsichtslast für die zuständigen Behörden verringern würde. Andere anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen sollten vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden, damit die zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung überprüfen können. Aus diesem Grund sollte bei anzeigepflichtigen Erweiterungen und Änderungen von IMA - wie in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 auch für IRB-Ansätze und fortgeschrittene Messansätze vorgesehen - in Bezug auf das Anzeigeverfahren weiter differenziert werden zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen, und Erweiterungen und Änderungen, die nicht vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen.

(3) IMA umfassen alle unter Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden internen Modelle, die die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genehmigt haben.

(4) Die Wesentlichkeit von IMA-Erweiterungen oder -Änderungen richtet sich nach Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (dies sollte sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen (dies sollte sich in quantitativen Kriterien widerspiegeln). Einige Änderungen, wie Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben aber möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen. Bei derartigen Änderungen sollten zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien herangezogen werden dürfen.

(5) Um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem interne Ansätze zur Berechnung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden, sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen einer Erweiterung oder Änderung von IMA auf die Risikomaßzahlen, die nach einem von der Erweiterung oder Änderung betroffenen internen Modell berechnet wurden, und auf die sowohl nach internen als auch nach standardisierten Ansätzen erforderlichen Eigenmittel berücksichtigen. Um den Aufwand für die Institute zu verringern, sollte für die Berechnung dieser quantitativen Schwellen bei der Ermittlung der erforderlichen einzelnen Risikomaßzahlen über den Beobachtungszeitraum von 15 Geschäftstagen nicht der Durchschnitt der maßgeblichen IMA-Risikomaßzahlen in den vorangegangenen 60 Geschäftstagen, sondern die jüngste Risikomaßzahl herangezogen werden.

(6) Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 jederzeit die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen angezeigter interner Ansätze ergreifen. Durch die Übertragung dieser Befugnis soll sichergestellt werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6, Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Darüber hinaus sollten die Auslöser für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze festgelegt werden. Die Regeln zur Festlegung dieser Auslöser sollten die aufsichtliche Überprüfung interner Ansätze oder die in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verwaltungsverfahren nicht beeinträchtigen.

(7) Die Genehmigung der zuständigen Behörden bezieht sich auf die im Rahmen der jeweiligen Ansätze vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der internen Ansätze erforderlich sind und sich in den strengen Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollten.

(8) Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordung erlassen:

Artikel 1 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/201

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze, fortgeschrittenen Messansätze und auf internen Modellen basierenden Ansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen."

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen, die bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz am Anwendungskreis eines Ratingsystems, an einem auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen oder an den Ratingsystemen oder dem auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen vorgenommen werden (,Änderungen des IRB-Ansatzes"), die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die beim fortgeschrittenen Messansatz vorgenommen werden (, Erweiterungen und Änderungen des AMA"), oder die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz vorgenommen werden (, Erweiterungen und Änderungen des IMA"), wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

  1. wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 363 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist;
  2. andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des IMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 7a und 7b."

b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA bzw. Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c für den IMA durchgeführt."

4. Es werden die folgenden Artikel 7a und 7b eingefügt:

"Artikel 7a Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA

(1) Erweiterungen und Änderungen des IMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie fallen unter eine der in Anhang III Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;
  2. sie fallen unter eine der in Anhang III Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;
  3. sie bewirken - berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden - in absoluten Zahlen eine mindestens 1 %ige Änderung einer der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die Risikomaßzahlen beziehen, zuzurechnenden maßgeblichen Risikomaßzahlen und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:
    1. zu einer mindestens 5 %igen Änderung der Summe aus den in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten, gemäß Artikel 366, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Multiplikationsfaktoren (mc) bzw. (ms) heraufskalierten Risikomaßzahlen und den Eigenmittelanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 2, 3 bzw. 4 der genannten Verordnung, berechnet auf Ebene des EU-Mutterinstituts oder - wenn es sich bei einem Institut weder um ein Mutterinstitut noch um ein Tochterunternehmen handelt - auf Ebene des Instituts selbst;
    2. zu einer mindestens 10 %igen Änderung einer oder mehrerer der maßgeblichen Risikomaßzahlen, die in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die jeweilige Risikomaßzahle bezieht, zuzurechnen sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:

  1. Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe mit Erweiterung oder Änderung und der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe ohne Erweiterung oder Änderung;
  2. Nenner: in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Summe ohne Erweiterung oder Änderung.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:

  1. Zähler: Differenz zwischen der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl mit Erweiterung oder Änderung und der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung;
  2. Nenner: in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen für den kürzeren der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume berechnet:

  1. 15 aufeinanderfolgende Geschäftstage, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird;
  2. bis zu dem Tag, an dem eine tägliche Berechnung einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen eine gleich hohe oder höhere Veränderung ergibt als die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Prozentsätze.

Artikel 7b Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA

Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:

  1. Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt;
  2. alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt."

5. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes, des AMA oder des IMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen und Angaben vor:

  1. Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung;
  2. Datum der erstmaligen Anwendung;
  3. von der Erweiterung oder Änderung des Modells betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen;
  4. technische Dokumente und Verfahrensunterlagen;
  5. Berichte über die unabhängige Prüfung oder Validierung der Institute;
  6. Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie Datum der Genehmigung;
  7. gegebenenfalls Angaben zu den quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge, die Eigenmittelanforderungen, die maßgeblichen Risikomaßzahlen oder die Summe der maßgeblichen Eigenmittelanforderungen und Risikomaßzahlen;
  8. Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts."

6. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 529/2014 als Anhang III angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2015

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 36).

3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang

" Anhang III
Erweiterungen und Änderungen des IMA

Teil I
Erweiterungen des IMA

Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen (,wesentliche Erweiterungen")

  1. Ausweitung des Marktrisikomodells auf einen zusätzlichen Standort in einem anderen Rechtsraum, einschließlich einer Ausweitung des Marktrisikomodells auf die Positionen einer Handelsabteilung, die sich in einer anderen Zeitzone befindet oder für die andere Front-Office oder IT-Systeme verwendet werden.
  2. Einbeziehung von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, deren nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopotenzialwert über 5 % des nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikopotenzialwerts des Gesamtportfolios hinausgeht, das vor der Einbeziehung der betreffenden Produktklassen den Anwendungsbereich dieses IMA-Modells bildete.
  3. Jede umgekehrte Erweiterung, wie in Fällen, in denen die Institute die Standardmethode auf Risikokategorien anwenden wollen, bei denen sie die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für das Marktrisiko besitzen.

Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen

Aufnahme von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, die andere Risikomodellierungstechniken erfordern als solche, für die dieses IMA-Modell gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden darf, wie pfadabhängige Produkte oder Positionen mit mehreren Basiswerten (,multi- underlying positions").

Teil II
Änderungen des IMA

Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen (,wesentliche Änderungen")

  1. Wechsel zwischen historischer, parametrischer oder Monte-Carlo-Simulation zur Ermittlung des Risikopotenzials.
  2. Änderungen bei der Aggregierung, wenn beispielsweise die einfache Summierung der Risikomaßzahlen durch eine integrierte Modellierung ersetzt wird.

Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

  1. Änderungen der Grundlagen der statistischen Methoden gemäß den Artikeln 365, 374 oder 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die folgende Änderungen einschließen, aber nicht auf diese beschränkt sind:
    1. Verringerung der Anzahl von Simulationen;
    2. Einführung oder Abschaffung varianzreduzierender Verfahren;
    3. Änderungen der Algorithmen zur Generierung der Zufallszahlen;
    4. Änderungen der statistischen Methoden zur Schätzung von Volatilitäten und Korrelationen zwischen Risikofaktoren;
    5. Änderungen der Annahmen zur gemeinsamen Verteilung der Risikofaktoren.
  2. Änderungen der tatsächlichen Dauer des historischen Beobachtungszeitraums, einschließlich einer Änderung eines Gewichtungsschemas der Zeitreihen gemäß Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. Änderungen des Ansatzes zur Ermittlung der Stressperiode zwecks Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  4. Änderungen der beim internen VaR-Modell verwendeten Definition von Marktrisikofaktoren, einschließlich der Umstellung auf eine OIS-Diskontierung, des Wechsels zwischen Null-Sätzen, Pari-Sätzen oder Swap-Sätzen.
  5. Änderungen bei der Art und Weise, wie Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren sich in Änderungen des Portfoliowertes niederschlagen, wie Änderungen bei Modellen zur Bewertung von Instrumenten, die zur Berechnung von Risikofaktorempfindlichkeiten oder zur Neubewertung von Positionen bei der Ermittlung der Risikomaßzahlen verwendet werden, einer Umstellung von einem analytischen auf ein simulationsgestütztes Preisfindungsmodell, Wechseln zwischen Taylor-Näherung und vollständiger Neubewertung oder Änderungen bei der Sensitivitätsmessung, gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  6. Änderungen bei der Methodik zur Bestimmung von Näherungswerten.
  7. Änderungen bei der Rangfolge der Ratingquellen, die beim IRC-Ansatz zur Bestimmung des Ratings einer einzelnen Position herangezogen werden.
  8. Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verlustquote (LGD-Quote) oder die Liquiditätshorizonte eingesetzt wird.
  9. Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zuweisung von Risikopositionen zu einzelnen Risikopositionsklassen eingesetzt wird.
  10. Änderungen bei den Methoden, die bei IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Schätzung der Korrelation von Risikopositionen oder Vermögenswerten eingesetzt werden.
  11. Änderungen bei der Methodik zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Ergebnisses, wenn diese gemäß Artikel 366 Absatz 3 und Artikel 369 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rückvergleichszwecken eingesetzt wird.
  12. Änderungen bei der Methodik für die interne Validierung gemäß Artikel 369 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  13. Strukturelle, organisatorische oder operationelle Änderungen der zentralen Prozesse des Risikomanagements oder der Risikosteuerung und -überwachung gemäß Artikel 368 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wozu alles Folgende zählt:
    1. Änderungen bei leitenden Mitarbeitern;
    2. Rahmen für die Festlegung von Obergrenzen;
    3. Rahmen für die Berichterstattung;
    4. Stresstest-Methodik;
    5. Prozess für neue Produkte;
    6. Grundsätze für Änderungen des internen Modells.
  14. Änderungen an der IT-Umgebung, wozu alles Folgende zählt:
    1. Änderungen am IT-System, die Änderungen beim Berechnungsverfahren des internen Modells nach sich ziehen;
    2. Anwendung von Preisfindungsmodellen eines Verkäufers;
    3. Auslagerung zentraler Funktion der Datensammlung."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE