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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 der Kommission vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 2;
VO (EU) 2017/1269 - ABl. Nr. L 183 vom 14.07.2017 S. 9 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt Entsch. 2008/47/EG und VO (EU) 844/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sieht zulässige Höchstgehalte für Ochratoxin A und Aflatoxine in Lebensmitteln vor. Nur Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht überschritten werden, dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden; zu diesen Zielen gehört es, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken.

(3) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Europäische Union verifiziert, dass die ausgeführten Erzeugnisse den Anforderungen der Union genügen.

(4) Eine solche Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Überprüfung durch die Europäischen Union nachgewiesen wurde, dass die in die Europäische Union ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den EU-Rechtsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient erachtet werden, um die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5) Im April 2005 haben die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "Vereinigte Staaten") der Kommission einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination bei Erdnüssen festzustellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind.

(6) Im Anschluss an ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission (FVO) wurden die vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht überschritten werden, mit der Entscheidung 2008/47/EG der Kommission 3 genehmigt.

(7) Kanada hat der Kommission am 8. Oktober 2007 einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen kanadischen Behörden vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Ochratoxin-A- Kontamination bei Weizen (Weich- und Hartweizen) und Weizenmehl festzustellen, der bzw. das zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt ist.

(8) Die Kommission hat die Informationen der "Canadian Grain Commission" - die zuständige kanadische Behörde, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr erfolgen - eingehend geprüft und war der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen, um den Antrag auf Genehmigung der Prüfungen von Weizen und bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen vor der Ausfuhr hinsichtlich Ochratoxin A zu billigen.

Daher wurden diese vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Ochratoxin A nicht überschritten werden, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission 4 genehmigt.

(9) Am 21. November 2012 haben die Vereinigten Staaten der Kommission einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination bei Mandeln festzustellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind.

(10) Im Anschluss an ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission und nach eingehender Prüfung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten ergänzenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen und die Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr rechtfertigen. Deshalb ist es angezeigt, diese vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht überschritten werden, zu genehmigen.

(11) Alle Genehmigungen von Prüfungen hinsichtlich Mykotoxinen in Lebensmitteln, die von bestimmten Drittländern vor der Ausfuhr durchgeführt werden, sollten in einer Verordnung geregelt werden, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und einen einheitlichen Ansatz zu gewährleisten. Daher sollten die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 ersetzt und die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften mit der vorliegenden Durchführungsverordnung zusammengeführt werden. Allerdings wurden einige geringfügige Änderungen eingeführt, mit denen die Bestimmungen über die Häufigkeit der Prüfungen vereinheitlicht und die Vorschriften an Änderungen bei den KN-Codes angepasst werden.

(12) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 passen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Warenuntersuchungen bei Einfuhren an das Risiko im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln an; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Garantien, die die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes des betreffenden Lebensmittels gegeben haben. Die systematischen Prüfungen vor der Ausfuhr, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlands im Einklang mit der von der Union erteilten Genehmigung und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, geben zufriedenstellende Garantien im Hinblick auf eine etwaige Mykotoxin-Kontamination und ermöglichen es daher den Mitgliedstaaten, bei den betreffenden Waren die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern.

(13) Die im Anhang dieser Verordnung festgelegte geringe Prüfungshäufigkeit sollte von Mitgliedstaaten angewendet werden, die zahlreiche Sendungen mit den betreffenden Lebensmitteln einführen. Mitgliedstaaten, die nur eine geringe Anzahl von Sendungen mit den betreffenden Lebensmitteln einführen und der festgelegten Prüfungshäufigkeit nicht entsprechen können, sollten eine geringe Prüfungshäufigkeit sicherstellen.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

(1) Die Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die die "Canadian Grain Commission" als zuständige Behörde vor der Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem und im Hoheitsgebiet Kanadas erzeugtem Weizen und Weizenmehl in die Union durchführt, werden genehmigt.

(2) Die folgenden Prüfungen, die das "United States Department of Agriculture" (USDA) als zuständige Behörde vor der Ausfuhr durchführt, werden genehmigt:

  1. Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Erdnüssen, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden;
  2. Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Mandeln, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden.

Artikel 2 Begleitdokumente und Identifizierung der Sendungen

(1) Jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss Folgendes beiliegen:

  1. ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission 5 oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die zuständige Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden;
  2. eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II, die von einem Vertreter der zuständigen Behörde ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde; die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

(2) Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 anzugeben ist. Jeder einzelne Sack, jede sonstige Verpackungseinheit oder jedes Packstück der Sendung, in dem mehrere einzelne Einheiten in einer Verpackung zusammengestellt werden, muss diesen Code aufweisen.

Artikel 3 Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Kopien der nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Bescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sein müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung vorgenommen wurde.

Artikel 4 Amtliche Kontrollen

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Häufigkeit der Warenuntersuchungen durch die Mitgliedstaaten bei Sendungen der in Artikel 1 genannten und nach Artikel 2 vorgestellten Erzeugnisse auf den in Anhang I genannten Höchstsatz der Anzahl der vorgestellten Sendungen verringert.

Artikel 5 Aufhebung von Rechtsakten

Die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 werden hiermit aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung und die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2015

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

3) Entscheidung 2008/47/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2008 S. 12).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt (ABl. Nr. L 218 vom 24.08.2011 S. 4).

5) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).

.

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 und Häufigkeit der Prüfungen gemäß Artikel 4:Anhang I 17


< 1<1< 1
LebensmittelKN-CodeTARIC-
Unter-
position
UrsprungslandMykotoxinHäufigkeit der
Untersuchungen (%) bei
der Einfuhr
  • Weizen
  • Weizenmehl
  • 1001
  • 1101 00
KanadaOchratoxin A<1
  • Mandeln, in der Schale
  • Mandeln, geschält
  • 0802 11
  • 0802 12
Vereinigte Staaten von AmerikaAflatoxine<1

.

Anhang II

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