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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1120 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4512)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 88)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,
gestützt auf den von Hellenic Petroleum S.A. per E-Mail gestellten Antrag vom 2. Februar 2015, in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Sachverhalt
(1) Am 2. Februar 2015 übermittelte Hellenic Petroleum S.A. (im Folgenden der "Antragsteller") der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Diesem Antrag zufolge wurde die Kommission ersucht festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren nicht für das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland gelten.
(2) Derselbe Antragsteller reichte am 23. Dezember 2014 einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU betreffend das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, die Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas in Griechenland ein. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 8. Januar 2015, dass der Antrag unvollständig war und daher nach Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU der Beginn der Frist für den Erlass des betreffenden Durchführungsbeschlusses auf den ersten Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt, festgesetzt wurde. Der Antragsteller legte am 2. Februar 2015 erneut einen vollständigen Antrag vor. Dieser Antrag erstreckte sich jedoch nicht auf die Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas, sondern lediglich auf die Tätigkeit des Aufsuchens von Erdöl und Erdgas.
(3) Mit Schreiben vom 5. März 2015 unterrichtete die Kommission Griechenland über den Antrag gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG und forderte weitere Informationen aus diesem Mitgliedstaat.
II. Rechtlicher Rahmen
(4) Bis zu ihrer Aufhebung gilt die Richtlinie 2004/17/EG für die Vergabe von Aufträgen zum Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie ausgenommen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht jedoch finden die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU Anwendung auf Anträge auf Freistellung, da die materiellen Bedingungen für eine Freistellung in ihrer Substanz unverändert bleiben.
(5) Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Öffnung des relevanten Marktes umgesetzt und angewendet hat, wie in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG dargelegt. Gemäß Buchstabe G des genannten Anhangs XI stellt die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Öffnung des Marktes für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas dar.
(6) Griechenland hat die Richtlinie 94/22/EG umgesetzt 4 und wendet sie an. Daher wird der Zugang zum Markt für das Aufsuchen und die Gewinnung von Öl oder Gas als frei im Sinne des Unterabsatzes 1 des Artikels 30 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG angesehen.
(7) Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.
(8) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.
III. Bewertung
(9) Der Antragsteller ist ein im Öl- und Gasmarkt tätiges griechisches öffentliches Unternehmen.
(10) Der Antrag beschränkt sich auf das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen. Der Antragsteller erhielt zusammen mit Edison International SpA und Petroceltic Resources Plc, mit denen er ein Konsortium bildet (jedes Unternehmen hält eine Beteiligung von 33,3 %), vom griechischen Staat Nutzungsrechte für den Offshore-Bereich Western Patraikos Gulf (Westlicher Golf von Patras). In diesem Konsortium ist der Antragsteller der Projektbetreiber und mit der Aufsuchung, Bewertung, Erschließung, Gewinnung und Stilllegung betraut. Der Antragsteller ist zuständig für die gesamte Auftragsvergabe, die für die Entwicklung von Tätigkeiten zum Aufsuchen und zur Gewinnung erforderlich ist.
(11) Griechenland organisierte jüngst eine Reihe offener Verfahren in zwei Lizenzvergaberunden, an denen sich alle Unternehmen, die die Standardkriterien im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften erfüllen, beteiligen konnten. In der ersten Lizenzvergaberunde wurden neben den oben genannten Konsorten Explorationslizenzen an Energean Oil and Gas - Energeiaki Aigaiou Anonimi Etaireia Erevnas kai Paragogis Ydrogonanthrakon und PETRA Petroleum (mit einem Beteiligungsverhältnis von 80 % zu 20 %) für den Konzessionsblock Ioannina und an Energean Oil and Gas - Energeiaki Aigaiou Anonimi Etaireia Erevnas kai Paragogis Ydrogonanthrakon und Trajan Oil & Gas Limited (mit einem Beteiligungsverhältnis von 60 % zu 40 %) für den Konzessionsblock Katakolon vergeben. Eine zweite Lizenzvergaberunde wurde im November 2014 angekündigt, und alle interessierten Parteien wurden eingeladen, sich an dem Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für das Aufsuchen und die Gewinnung bezüglich 20 Offshore-Gebieten Westgriechenlands zu beteiligen.
(12) Entsprechend gängiger Kommissionspraxis 5 sollte das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt angesehen werden, da zu Beginn der Exploration nicht angegeben werden kann, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Außerdem sollte im Einklang mit dieser Praxis die geografische Ausdehnung dieses Marktes als weltweit betrachtet werden. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Definition der geografischen Ausdehnung des Marktes im vorliegenden Fall nicht zutrifft, sollte sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten werden.
(13) Der Marktanteil der Unternehmen, die Exploration betreiben, kann anhand von drei Variablen berechnet werden: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Förderung.
(14) Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde jedoch als ungeeignet erachtet, da in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sein können. Die beiden anderen Parameter, nämlich die nachgewiesenen Vorkommen oder die erwartete Förderung - wurden in der Regel zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet 6.
(15) Am 31. Dezember 2013 beliefen sich nach den vorliegenden Informationen die weltweit nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 469,7 Mrd. Normkubikmeter Rohöleinheiten (im Folgenden "Sm3 RÖE") 7. Am 31. Dezember 2013 belief sich Griechenlands Anteil an den nachgewiesenen Erdölvorkommen auf weniger als 0,03 % und sein Anteil an den nachgewiesenen Erdgasvorkommen auf 0 %. Dem Antrag zufolge deuten vorläufige Schätzungen/Vorhersagen darauf hin, dass die Blöcke, für die bereits Konzessionen vergeben wurden, zur Entdeckung von 253-283 Mio. Barrel Rohöl führen könnten. Selbst wenn sich diese Schätzungen bestätigen und als nachgewiesene Vorkommen 8 eingestuft werden, würde der entsprechende Anteil Griechenlands am Weltmarkt mit weniger als 0,05 % nach wie vor vernachlässigbar gering ausfallen.
(16) Der Anteil, der auf die einzelnen derzeit oder in absehbarer Zukunft in Griechenland tätigen Unternehmen entfällt, wird noch geringer sein. Der Antragsteller hat in Griechenland oder irgendeinem anderen Land in den letzten drei Geschäftsjahren kein Erdöl oder Erdgas gefördert.
(17) Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den sogenannten "Super-Majors" (BP, Exxon Mobil und Shell), sowie einer Anzahl sogenannter "Majors" kennzeichnend. Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.
IV. Schlussfolgerungen
(18) Angesichts der in den Erwägungsgründen 1 bis 17 dargelegten Überlegungen sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Griechenland erfüllt ist.
(19) Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland ermöglichen sollen, noch wenn in diesem geografischen Gebiet ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird.
(20) Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Januar 2015 bis Mai 2015, wie sie sich in den vom Antragsteller vorgelegten Informationen darstellt. Er kann zurückgenommen werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind.
(21) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland ermöglichen sollen.
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2015
2) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).
3) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3).
4) Gesetz Nr. 2289/1995 über das Aufsuchen und die Förderung von Kohlenwasserstoffen und Gesetz Nr. 4001/2011.
5) Siehe insbesondere die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 - KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 31 vom 05.02.2008 S. 2).
6) Siehe insbesondere die Ziffern 25 und 27 der Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 - Exxon/ Mobil) (ABl. Nr. L 103 vom 07.04.2004 S. 1) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 - STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 130 vom 12.06.2007 S. 8).
7) Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen, insbesondere "British Petroleum Statistical Review of World Energy" (Juni 2014).
8) 283 Mio. Barrel Rohöl, die ca. 0,045 Mrd. Kubikmeter Rohöl entsprechen.
ENDE |