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Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(ABl. Nr. L 215 vom 14.08.2015 S. 3)
- zum Beschluss (EU) 2015/1389 -
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und als Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden "Mitgliedstaaten"), und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REPUBLIK MOLDAU,
andererseits,
In Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau 1, das am 26. Juni 2012 unterzeichnet wurde (im Folgenden "Abkommen").
Die kroatische Sprachfassung des Abkommens 2 ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Falls dieses Protokoll von den Vertragsparteien erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2015 in zwei Urschriften in den Amtssprachen der Parteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
2) Sonderausgabe in kroatischer Sprache, Kapitel 11, Band 102, S. 197.
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