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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1414 der Kommission vom 20. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 220 vom 21.08.2015 S. 3)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission 2 für zehn Jahre zugelassen.

(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Änderung der Verwendungsbedingungen vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antrag betrifft eine Änderung der Verwendungsbedingungen bei Heimtieren und sonstigen nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren in Bezug auf den Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2014 3 den Schluss, dass der bisher geltende Gehalt an Natrium-Bisulfat als Säureregulator und als Geschmacksstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen angesichts der eingereichten neuen Daten geändert werden sollte.

(6) Damit Natrium-Bisulfat unter den vorgeschlagenen neuen Bedingungen verwendet werden darf, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 geändert werden.

(7) Die Bewertung von Natrium-Bisulfat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 10. September 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 10. September 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2015

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2012 S. 33).

3) EFSA Journal 2014; 12(6):3731.

.

Anhang I

" Anhang I

Kenn-
nummer des
Zusatz- stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst- alterMindestge-
halt
Höchstge-
halt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Säureregulatoren
1j514ii-Natrium-BisulfatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Natrium-Bisulfat: > 95,2 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natrium-Bisulfat CAS-Nr. 7681-38-1

NaHSO4

Na 19,15 %

SO4 80,01 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1

Bestimmung von Natriumhydrogensulfat in Futtermittelzusatzstoffen: Titrimetrische Analyse auf Grundlage der Bestimmung der gesamten löslichen Säure von Natrium-Bisulfat anhand einer Standard-Natriumhydroxidlösung.

Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, ausgenommen
Katzen und Nerze
--4.000
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff
    und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
  3. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.
8. März 2022
Katzen20000
Nerze10.000
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports"

.

Anhang II

" Anhang II

Kenn-
nummer des
Zusatz- stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
HöchstalterMindestge-
halt
Höchstge-
halt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.
1j514ii-Natrium-BisulfatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Natrium-Bisulfat: > 95,2 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natrium-Bisulfat CAS-Nr. 7681-38-1

NaHSO4

Na 19,15 %

SO4 80,01 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1

Bestimmung von Natriumhydrogensulfat in Futtermittelzusatzstoffen: Titrimetrische Analyse auf Grundlage der Bestimmung der gesamten löslichen Säure von Natrium-Bisulfat anhand einer Standard-Natriumhydroxidlösung.

Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, ausgenommen
Katzen und Nerze
--4.000
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
  3. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.
8. März 2022
20000
Katzen
Nerze10.000
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE