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Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;
RL (EU) 2018/410 - ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3 Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen A;
Beschl. (EU) 2023/852 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/959 - ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134 Inkrafttreten Gültig)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen in einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.
(2) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 dürfte ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS nebst einem Instrument zur Stabilisierung des Marktes das wichtigste europäische Instrument zur Verwirklichung der von der Union angestrebten Reduzierung der Treibhausgasemissionen darstellen.
(3) Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes vorzulegen hat.
(4) Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage des europäischen CO2-Marktes im Jahr 2012 machte deutlich, dass Maßnahmen notwendig sind, um strukturelle Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben. Der Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zufolge ist damit zu rechnen, dass solche Ungleichgewichte voraussichtlich weiter anhalten und durch Anpassung der linearen Kurve an ein stringenteres Ziel innerhalb dieses Rahmens nicht hinreichend beseitigt werden. Eine Änderung des linearen Faktors ändert die unionsweite Menge der Zertifikate (EU-EHS-Obergrenze) lediglich langsam. Deswegen würde der Überschuss ebenfalls lediglich so langsam zurückgehen, dass der Markt noch mehr als ein Jahrzehnt mit einem Überschuss von rund 2 Milliarden Zertifikaten oder mehr operieren müsste, wodurch verhindert würde, dass vom EU-EHS das notwendige Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Verringerung von CO2-Emissionen sowie der Anstoß für Innovationen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes ausgehen, die zu Wachstum und Beschäftigung beitragen.
(5) Zur Lösung dieses Problems und um das EU-EHS besser gegen Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu wappnen, sodass es in einem geordneten Markt funktionieren kann, sollte 2018 eine Marktstabilitätsreserve (im Folgenden die "Reserve") eingerichtet werden, die ab 2019 einsatzbereit sein sollte. Außerdem werden durch die Reserve Synergieeffekte mit anderen klima- und energiepolitischen Maßnahmen verstärkt. Zur Wahrung eines Maximums an Vorhersehbarkeit sollten klare Regeln für die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve und deren Freigabe aus der Reserve aufgestellt werden. Die Reserve sollte so funktionieren, dass sie Anpassungen der jährlichen Versteigerungsmengen auslöst. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollte ab 2019 alljährlich eine Anzahl von Zertifikaten in Höhe von 12 % der Menge der im Umlauf befindlichen Zertifikate, wie sie in der jeweils aktuellen Veröffentlichung durch die Kommission zu der Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate aufgeführt ist, von den Auktionsmengen abgezogen und in die Reserve eingestellt werden. Aus der Reserve sollte jedes Jahr eine entsprechende Zertifikatmenge - in denselben Anteilen und derselben Reihenfolge wie bei der Einstellung in die Reserve - an die Mitgliedstaaten freigegeben und zur Versteigerungsmenge addiert werden, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate weniger als 400 Millionen beträgt.
(6) Dazu sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate durch die Kommission bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres unverzüglich sicherstellen, dass die Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform bzw. gegebenenfalls der Optout-Plattform so angepasst werden, dass den in die Reserve eingestellten bzw. aus ihr freizugebenden Zertifikaten Rechnung getragen wird. Die Anpassung der zu versteigernden Zertifikatmenge sollte über einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Änderung des betreffenden Auktionskalenders verteilt sein. Da dafür gesorgt werden muss, dass die Versteigerung reibungslos abläuft, sollten weitere Einzelheiten der Anpassung gegebenenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 4 festgelegt werden.
(7) Darüber hinaus sollten an der Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zur Einrichtung der Reserve einige dadurch bedingte Änderungen vorgenommen werden, um die Einheitlichkeit und das reibungslose Funktionieren des EU-EHS sicherzustellen. Insbesondere führt die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG möglicherweise dazu, dass am Ende jedes Handelszeitraums große Mengen Zertifikate versteigert werden, was die Marktstabilität untergraben könnte. Um zu verhindern, dass am Ende eines Handelszeitraums und zu Beginn des nächsten ein Marktungleichgewicht mit potenziell störenden Folgen für den Markt entsteht, sollten im Fall eines starken Angebotsanstiegs am Ende eines Handelszeitraums Vorkehrungen für die Auktionierung eines Teils dieser Mengen in den ersten beiden Jahren des folgenden Zeitraums getroffen werden. Zur weiteren Stabilisierung des europäischen CO2-Markts und um zu verhindern, dass das Angebot zum Ende des mit dem Jahr 2013 beginnenden Handelszeitraums künstlich in die Höhe getrieben wird, sollten Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG und aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 jener Richtlinie keinen Anlagen zugeteilt wurden ("nicht zugeteilte Zertifikate"), 2020 in die Reserve eingestellt werden. Die Kommission sollte die Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese nicht zugeteilten Zertifikate überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag über weitere Handlungsmöglichkeiten vorlegen.
(8) Die in der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission 5 festgelegte Wiedereinführung von 300 Millionen Zertifikaten im Jahr 2019 und von 600 Millionen Zertifikaten im Jahr 2020 wäre mit Blick auf die mit der Reserve verfolgte Zielsetzung, strukturelle Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben, kontraproduktiv. Deshalb sollten diese 900 Millionen Zertifikate nicht 2019 und 2020 versteigert, sondern stattdessen in die Reserve eingestellt werden.
(9) Das EU-EHS muss Anreize für ein emissionseffizientes Wachstum setzen, und die Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige der Union, bei denen die konkrete Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, muss geschützt werden. Die vorstehend genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 lieferten in Bezug auf das Fortbestehen der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten und die Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen nach 2020 klare Anhaltspunkte. Die Kommission sollte ausgehend von diesen strategischen Anhaltspunkten die Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere deren Artikel 10a überprüfen und einen Vorschlag zur Überprüfung jener Richtlinie binnen sechs Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses vorlegen. Vor dem Hintergrund des Ziels der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten im Zuge dieser Überprüfung auch harmonisierte Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden, mit denen ein Ausgleich für indirekte Kosten auf Unionsebene geschaffen wird.
Außerdem sollte es bei dieser Überprüfung um die Frage gehen, ob bis zu 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate ergänzend zu vorhandenen Ressourcen eingesetzt werden sollten, um im Zeitraum vor 2021 die in Artikel 10a Absatz 8 jener Richtlinie genannten Projekte sowie industrielle Innovationsvorhaben zur Senkung der CO2-Emissionen im Rahmen von Projekten in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleiner Projekte, zu fördern.
(10) Die Kommission sollte die Funktionsweise der Reserve im Zusammenhang mit ihrem Jahresbericht über den CO2-Markt prüfen. In diesem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Außerdem sollte die Kommission binnen drei Jahren nach dem Starttermin der Reserve sowie anschließend in regelmäßigen Abständen anhand der Erfahrungen mit dem Einsatz der Reserve deren Funktionsregeln überprüfen. Bei der Überprüfung der Funktionsregeln der Reserve sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob die Bestimmungen über das Einstellen von Zertifikaten in die Reserve bzw. über deren Freigabe aus der Reserve geeignet sind, das damit verfolgte Ziel der Behebung von Ungleichgewichten von Angebot und Nachfrage zu erreichen. Die Überprüfung sollte auch eine Untersuchung der Ausgewogenheit der Marktverhältnisse umfassen, einschließlich aller einschlägigen, Angebot und Nachfrage beeinflussenden Faktoren, der Eignung der Spanne, die vorab für die Auslösung von Anpassungen der jährlichen Versteigerungsmengen festgelegt wurde, sowie des Prozentsatzes, der auf die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate angewendet wird. Wenn die Untersuchung ergibt, dass die Spanne aufgrund von Veränderungen bei der Entwicklung des Marktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegender neuer Informationen nicht mehr angemessen ist, sollte die Kommission zügig einen Vorschlag zur Behebung einer solchen Situation vorlegen. Bei der Überprüfung sollte auch berücksichtigt werden, wie die Reserve sich auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt. Die Überprüfung der Funktionsweise der Reserve sollte objektiv sein und dem Umstand Rechnung tragen, dass auch im Zuge des Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft für zuverlässige rechtliche Rahmenbedingungen und langfristige Vorhersehbarkeit gesorgt sein muss.
(11) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Einrichtung einer in der Union einsatzbereiten Marktstabilitätsreserve, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Marktstabilitätsreserve 18 23 23a
(1) 2018 wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, in die ab 1. Januar 2019 Zertifikate eingestellt werden.
(2) Die Menge von 900 Millionen Zertifikaten, die im Zeitraum 2014-2016, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 festgelegt, nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG von den Auktionsmengen abgezogen wird, wird nicht zu den 2019 und 2020 zu versteigernden Mengen addiert, sondern in die Reserve eingestellt.
(3) Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 jener Richtlinie nicht an Anlagen zugeteilt wurden, werden 2020 in die Reserve eingestellt. Die Kommission überprüft die Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese nicht zugeteilten Zertifikate und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag vor.
(4) Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 im Zusammenhang mit Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vergebenen und nicht in die Reserve eingestellten Zertifikate, einschließlich der Menge der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 18. März 2018 geltenden Fassung vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, und der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.
(4a) Ab dem 2024 umfasst die Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate in einem bestimmten Jahr die Summe der für den Luftverkehr vergebenen Zertifikate und die Summe der Tonnen geprüfter Emissionen aus dem Luftverkehr im Rahmen des EU-EHS, ausgenommen die Emissionen aus Flügen auf Strecken, für die ein gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG berechneter Ausgleich vorgenommen wurde, zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember desselben bestimmten Jahres.
Die gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate gelten für die Zwecke der Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate als vergeben.
(5) Wenn die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate zwischen 833 Millionen und 1.096 Millionen liegt, werden eine Zertifikatmenge, die der Differenz zwischen der in der aktuellen Veröffentlichung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht, und 833 Millionen Zertifikate über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg von der Menge der Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt. Beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate mehr als 1.096 Millionen Zertifikate, so entspricht die Menge der Zertifikate, die von der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate abzuziehen und über einen am 1. September dieses Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten in die Reserve einzustellen sind, 12 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Abweichend von Satz 2 dieses Unterabsatzes wird der in diesem Satz genannte Prozentsatz bis zum 31. Dezember 2030 verdoppelt.
Unbeschadet der Gesamtmenge der nach diesem Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate bis zum 31. Dezember 2030 bei der Ermittlung des von den Mitgliedstaaten beizusteuernden Anteils an dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.
(5a) Sofern die erste gemäß Artikel 3 durchgeführte Überprüfung nicht zu einem anderslautenden Beschluss führt, ist ab dem Jahr 2023 der 400 Millionen Zertifikate übersteigende Anteil der in der Reserve befindlichen Zertifikate nicht länger gültig.
(6) Sind in einem Jahr insgesamt weniger als 400 Millionen Zertifikate in Umlauf, werden 100 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikatmenge addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach dem vorliegenden Absatz freigegeben.
(7) Wenn in einem bestimmten Jahr Absatz 6 dieses Artikels nicht anwendbar ist und in diesem Jahr die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wird, so werden 75 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie zu versteigernden Zertifikate addiert. Wenn sich weniger als 75 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben. Ist die Bedingung gemäß Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie erfüllt, so werden die gemäß dem genannten Artikel aus der Reserve freizugebenden Mengen gleichmäßig während eines Zeitraums von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie - wie von der Kommission gemäß dessen Unterabsatz 4 bekanntgegeben - erfüllt ist.
(8) Wenn nach der Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate Maßnahmen gemäß den Absätzen 5, 6 oder 7 getroffen werden, so sind in den Auktionskalendern die in die Reserve eingestellten bzw. die daraus freigegebenen Zertifikate zu berücksichtigen. Die Zertifikate werden über einen Zeitraum von 12 Monaten in die Reserve eingestellt oder aus ihr freigegeben. Wenn Zertifikate nach den Absätzen 6 oder 7 freigegeben werden, so entsprechen die Mengen - unabhängig von dem Zeitraum, in dem die Freigabe erfolgt - den Anteilen der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Einstellung in die Reserve, und die Freigabe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Zertifikate in die Reserve eingestellt wurden.
Artikel 1a Anwendung der Marktstabilitätsreserve für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie für weitere Sektoren 23
(1) Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in einen gesonderten Teil der gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses eingerichteten Reserve eingestellt und aus ihm freigegeben.
(2) Die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß diesem Artikel erfolgt ab dem 1. September 2028. Die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden getrennt von den Zertifikaten gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in die Reserve eingestellt, darin gehalten und aus ihr freigegeben.
(3) Im Jahr 2027 wird der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Teil der Reserve gemäß Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen. Ab dem 1. Januar 2031 sind die in jenem Unterabsatz genannten Zertifikate, die nicht bis zum 1. Januar 2031 aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig.
(4) Die Kommission veröffentlicht jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG getrennt von der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der gemäß diesem Artikel in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht der Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2027 vergeben wurden, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen gemäß diesem Kapitel für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember desselben Jahres und aller Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht wurden. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 1. Juni 2028.
(5) Wenn die in der jeweils jüngsten Veröffentlichung gemäß Absatz 4 dieses Artikels genannte Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über 440 Millionen liegt, werden über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg 100 Millionen Zertifikate von der Menge derjenigen unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 30d dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt.
(6) Liegt in einem bestimmten Jahr die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 210 Millionen Zertifikate, werden 100 Millionen unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigernde Menge an unter dieses Kapitel fallenden Zertifikaten addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben.
(7) Die gemäß Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG aus der Reserve freizugebenden Mengen werden zur Menge der Zertifikate gemäß Kapitel IVa addiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigern sind. Die aus der Reserve freizugebenden Mengen werden gleichmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Tag beginnt, an dem die Bedingungen gemäß der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 30h Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wurden.
(8) Artikel 1 Absatz 8 und Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses gelten für die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.
(9) Sind eine oder beide Bedingungen gemäß Artikel 30k Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt, so erfolgt abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab dem 1. September 2029 und werden die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Termine um ein Jahr verschoben.
Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG
Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt wurden.
_____
*) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1)."
"(1a) Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt."
2. In Artikel 13 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten vergeben für den laufenden Zeitraum Zertifikate an Personen, um Zertifikate zu ersetzen, die diese Personen besaßen und die gemäß Unterabsatz 1 gelöscht wurden. In gleicher Weise werden Zertifikate, die in die Marktstabilitätsreserve eingestellt wurden und nicht mehr gültig sind, durch Zertifikate ersetzt, die für den laufenden Zeitraum gültig sind."
Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und richtet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate, auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auch mit Blick auf eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.
Artikel 4 Übergangsbestimmung
Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geänderten Fassung gilt weiterhin bis 31. Dezember 2018.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.
____________
1) ABl. C 424 vom 26.11.2014 S. 46.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2015.
3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
4) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11).
6) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63).
ENDE |