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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(2) Auf seiner Tagung vom Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das am kosteneffizientesten verwirklicht werden muss, indem über das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsreduktion von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in der beabsichtigten national festgelegten Reduktionsverpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurde.

(3) Das Übereinkommen von Paris wurde am 12. Dezember 2015 im Rahmen des UNFCCC angenommen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") und trat am 4. November 2016 in Kraft. Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sie haben ferner vereinbart, in regelmäßigen Abständen eine Bestandsaufnahme der Durchführung des Übereinkommens von Paris vorzunehmen, um die gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks des Übereinkommens von Paris und seiner langfristigen Ziele zu bewerten.

(4) In Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgesetzgeber, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 dargelegt ist, sollten alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen. Im Rahmen des Übereinkommens von Paris haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem gesamtwirtschaftlichen Reduktionsziel verpflichtet. Die Bemühungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) um die Begrenzung der Emissionen aus der internationalen Seeschifffahrt sind bereits im Gange und sollten gefördert werden. Die IMO hat einen Prozess zur Annahme einer ersten Emissionsreduktionsstrategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des internationalen Seeverkehrs im Jahr 2018 eingeleitet. Die Annahme eines ehrgeizigen Emissionsreduktionsziels als Teil dieser ersten Strategie ist zu einer vordringlichen Angelegenheit geworden und sie ist wichtig, um zu gewährleisten, dass der internationale Seeverkehr seinen gerechten Anteil an den Anstrengungen übernimmt, die erforderlich sind, um das im Übereinkommen von Paris vorgegebene Ziel, den Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten, zu erreichen. Die Kommission sollte dies regelmäßig überprüfen und mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen der IMO erzielten Fortschritte im Hinblick auf ein ehrgeiziges Emissionsreduktionsziel und über Begleitmaßnahmen vorlegen, um zu gewährleisten, dass der Sektor gebührend zu den zur Erreichung der Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris erforderlichen Anstrengungen beiträgt. Maßnahmen seitens der IMO oder der Union sollten ab 2023 einsetzen; dies gilt auch für die Vorbereitungsarbeiten zur Annahme und Durchführung sowie die gebührende Berücksichtigung aller Akteure.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Oktober 2014 in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS mit einem Instrument zur Stabilisierung des Marktes das wichtigste europäische Instrument zur Erreichung des Ziels einer Reduktion von mindestens 40 % darstellen wird, mit einem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 % ab 2021. Der Europäische Rat hat auch bestätigt, dass die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird, um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, und ohne dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate gekürzt wird. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in der Richtlinie 2003/87/EG als Prozentwert ausgedrückt werden, um die Planungssicherheit im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu verbessern, die Transparenz zu erhöhen und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.

(6) Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger und Industrieunternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen, mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der Klimapolitik der Union, durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden. Die Durchführung des im Rahmen der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein wirksamer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

(7) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen rechtfertigt die vorläufige Aufschiebung der vollständigen Versteigerung, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.

(8) Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. Die Folgenabschätzung der Kommission spezifiziert, dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 bei 57 % liegt. Grundsätzlich sollte dieser Anteil weiterhin 57 % betragen. Er setzt sich aus Zertifikaten zusammen, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingeflossen sind. In diesem Anteil sollten 75 Millionen Zertifikate zur Innovationsförderung enthalten sein. Macht die Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen vor dem Jahr 2030 die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors erforderlich, so sollte der Anteil der Zertifikate, der in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 zu versteigern ist, um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate gesenkt werden. Im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund sollten 10 % der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate unter den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2013 nicht über 90 % des Unionsdurchschnitts lag, und die restlichen Zertifikate unter allen Mitgliedstaaten auf Grundlage der geprüften Emissionen aufgeteilt werden. Die Ausnahme in Bezug auf diese Aufteilung im Zeitraum von 2013 bis 2020 für bestimmte Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen um mehr als 20 % über dem Unionsdurchschnitt liegt, sollte auslaufen.

(9) In Anerkennung der Wechselwirkung zwischen Klimaschutzmaßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zertifikate aus ihrem Versteigerungsvolumen im Falle der Schließung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet zu löschen. Um die Vorhersehbarkeit für die Betreiber und Marktteilnehmer im Hinblick auf die Menge der verfügbaren zu versteigernden Zertifikate zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit der Löschung von Zertifikaten in solchen Fällen auf eine Menge begrenzt werden, die dem Durchschnitt der geprüften Emissionen aus der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Schließung entspricht.

(10) Um die Umweltvorteile der Emissionsreduktion in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in Drittländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize zur Emissionsreduktion bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate übergangsweise weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen durch den Betrieb des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass ein höheres Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten über die Produktpreise weiterzugeben, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können.

Zwar sollten die Sektoren und Teilsektoren auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet werden, doch sollten bestimmte Umstände antizipiert werden, unter denen die Möglichkeit bestehen sollte, eine Bewertung auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) zu beantragen. Diese Möglichkeit sollte für Sektoren und Teilsektoren bestehen, bei denen zuvor festgestellt wurde, dass bei ihnen ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) gegeben ist, da unter bestimmten NACE-Codes, insbesondere denjenigen, die auf .99 enden, unterschiedliche Tätigkeiten zusammengefasst sind, die "anderweitig nicht genannt" ("a.n.g.") werden. Wird auf einen Sektor oder Teilsektor der Benchmark "Raffinerieprodukte" und ein anderer Produkt-Benchmark angewendet, so sollte dieser Umstand berücksichtigt werden, damit gegebenenfalls eine qualitative Analyse des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen vorgenommen werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für in Raffinerien als auch für in Chemieanlagen erzeugte Produkte zu gewährleisten. Wird auf Basis der Kriterien der Handels- und Emissionsintensität ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der Möglichkeit des betreffenden Sektors oder Teilsektors, Kosten über die Produktpreise weiterzugeben, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei diesem Sektor oder Teilsektor ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten über die Produktpreise weiterzugeben, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. Soweit im Rahmen einer Überprüfung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2003/87/EG nichts anderes beschlossen wird, sollten die kostenlosen Zuteilungen an Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie ein Niedrig- oder ein Nullrisiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufweisen, mit Ausnahme der Fernwärme, in den Jahren nach 2026 um jeweils gleich große Mengen gekürzt werden, damit 2030 ein auf null abgesenktes Niveau der kostenlosen Zuteilung erreicht wird.

(11) Die ab 2013 geltenden Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung sollten überprüft werden, um Zufallsgewinne zu vermeiden und um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren im Zeitraum 2007-2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung der Benchmarkwerte an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Benchmarkwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007 und 2008 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung der festgestellten Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, mit dem sich die Fortschritte in den einzelnen Sektoren am besten bewerten lassen und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, wobei die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen heranzuziehen ist, damit die Benchmarkwerte die tatsächliche Verbesserungsrate widerspiegeln. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Reduktion von weniger als 0,2 % oder von mehr als 1,6 % des Wertes von 2007-2008, so sollte der entsprechende Benchmarkwert um andere als die tatsächlichen Verbesserungsraten korrigiert werden, damit die Anreize zur Emissionsreduktion gewahrt bleiben und Innovationen angemessen belohnt werden. Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 sollten diese Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums von 2021 bis 2025 entweder um 0,2 % oder um 1,6 % korrigiert werden, was zu einer Verbesserung um 3 % bzw. 24 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert führen würde. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollten diese Benchmarkwerte in der gleichen Weise korrigiert werden, was zu einer Verbesserung um 4 % bzw. 32 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert führen würde. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemieanlagen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an den Raffinerie-Benchmark angepasst werden.

(12) Die Menge der Zertifikate, die den Anlagen kostenlos zugeteilt werden, sollte besser an deren tatsächlichen Produktionsmengen angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten die Zuteilungen in regelmäßigen Abständen symmetrisch korrigiert werden, um relevanten Produktionssteigerungen und -rückgängen Rechnung zu tragen. Die Daten, die dabei herangezogen werden, sollten vollständig, kohärent und von unabhängiger Seite geprüft sein und ein ebenso hohes Maß an Genauigkeit und Qualität aufweisen wie die Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung herangezogen werden. Um der Manipulation oder dem Missbrauch des Systems für Anpassungen der Zuteilungen vorzubeugen und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, in Anbetracht der Frist für die Meldung von Produktionsveränderungen und zumal sichergestellt sein muss, dass Zuteilungsänderungen effizient, ohne Diskriminierung und einheitlich erfolgen, sollte die einschlägige Schwelle auf 15 % festgesetzt werden und auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren bewertet werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, das Ergreifen weiterer Maßnahmen zu prüfen, beispielsweise den Rückgriff auf absolute Schwellenwerte für die Zuteilungsänderungen oder Maßnahmen, die die Frist für die Meldung von Produktionsänderungen betreffen.

(13) Es wäre wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die über den Strompreis weitergegeben werden, ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Teilkompensation gewähren, unter anderem auch für den Verbrauch des bei der Verbrennung von Restgasen erzeugten Stroms durch die Anlagen selbst. Die Mitgliedstaaten können vermutlich sowohl die Verwirklichung der Ziele des EU-EHS erleichtern als auch die Integrität des Binnenmarktes und der Wettbewerbsbedingungen wahren, wenn sie sich darum bemühen, nicht mehr als 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Kompensation indirekter Kosten zu verwenden. Um mehr Transparenz hinsichtlich des Umfangs solcher Kompensationen zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und über die Begünstigten der Kompensation unterrichten, und dabei sicherstellen, dass die Vertraulichkeit bestimmter Informationen und damit verbundene Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes gebührend berücksichtigt werden. Verwendet ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil seiner Versteigerungseinkünfte, um indirekte Kosten auszugleichen, so besteht ein gesteigertes Interesse daran, dass er die Gründe hierfür bekannt gibt. Bei der Überarbeitung ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich der Kompensation für indirekte Emissionskosten sollte die Kommission unter anderem die Zweckmäßigkeit von Obergrenzen für die von den Mitgliedstaaten gewährten Kompensationen prüfen. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG sollte der Frage nachgegangen werden, inwieweit es gelungen ist, mit derartigen finanziellen Maßnahmen den erheblichen Risiken einer Verlagerung von CO2-Emissionen wegen indirekter Kosten vorzubeugen, und es sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Maßnahmen, einschließlich eines harmonisierten Mechanismus, erwogen werden. Gelder des öffentlichen Sektors für den Klimaschutz werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen.

Deshalb sollten Versteigerungseinkünfte auch zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, in gefährdeten Drittländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels verwendet werden, unter anderem durch den Green Climate Fund des UNFCCC. Der Umfang der zu mobilisierenden Gelder für den Klimaschutz wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der national festgelegten Beiträge, den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. In Anbetracht der potenziellen sozialen Auswirkungen der erforderlichen politischen Maßnahmen und Investitionen sollten die Mitgliedstaaten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um zu einem fairen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beizutragen, indem die Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes im sozialen Dialog mit den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen betroffenen Gemeinschaften und Regionen gefördert wird.

(14) Der wichtigste langfristige Anreiz der Richtlinie 2003/87/EG für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (im Folgenden "CCS"), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, darunter die umweltverträgliche CO2-Abscheidung und -Nutzung (im Folgenden "CCU"), ist das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die vermieden oder dauerhaft gelagert werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer Technologien für erneuerbare Energien zu beschleunigen, sollten Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- oder CCU-Anlagen, neuen Technologien für erneuerbare Energien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht.

Zusätzlich zu den 400 Millionen Zertifikaten, die ursprünglich für den Zeitraum ab 2021 zur Verfügung gestellt wurden, sollten die Einkünfte aus den für den Zeitraum von 2013 bis 2020 verfügbaren 300 Millionen Zertifikaten, die noch nicht für Innovationsmaßnahmen zugewiesen wurden, durch 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und rechtzeitig zur Innovationsförderung eingesetzt werden. Je nachdem, wie stark der Anteil der zu versteigernden Zertifikate verringert wird, um zu vermeiden, dass die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors notwendig wird, sollte die Anzahl der Zertifikate, die im Rahmen dieses Fonds zur Verfügung gestellt werden, um bis zu 50 Millionen Zertifikate erhöht werden. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden, wobei es möglich sein sollte, einen gewissen Teil der Fördermittel zu gewähren, wenn die zur Erreichung der im Voraus festgesetzten Etappenziele angewandten Technologien sowie die besonderen Gegebenheiten des Sektors, in dem sie angewandt werden, berücksichtigt werden. Etappenziele sollten derart definiert werden, dass angemessene Finanzmittel für das Projekt zur Verfügung gestellt werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein. Projekte, die unionsweit mit einer erheblichen Innovationswirkung verbunden sind, sollten dabei gebührend berücksichtigt werden.

(15) Obwohl das Pro-Kopf-BIP Griechenlands zu Marktpreisen im Jahr 2014 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, ist das Land kein Begünstigter des Modernisierungsfonds und sollte deshalb Zertifikate verlangen können, um die Dekarbonisierung der Stromversorgung von Inseln innerhalb seines Hoheitsgebiets zu kofinanzieren. Diese Zertifikate sollten aus der Höchstmenge der Zertifikate nach Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG stammen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden und sollten im Einklang mit den für den Modernisierungsfonds geltenden Modalitäten versteigert werden.

(16) Aus 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 8 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Je nachdem, wie stark der Anteil der zu versteigernden Zertifikate verringert wird, um zu vermeiden, dass die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors notwendig wird, sollte die Anzahl der Zertifikate, die im Rahmen des Modernisierungsfonds zur Verfügung gestellt werden, um bis zu 0,5 % der Gesamtmenge an Zertifikaten erhöht werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktpreisen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen dürfen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz könnten auch Investitionen in die Elektrifizierung des Verkehrs, insbesondere des Straßenverkehrs, umfassen. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet, wobei der leichte Zugang aller Beteiligten zum Fonds und die Möglichkeiten zur Anregung von Investitionen in Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Verwaltungsstruktur sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, eine angemessene Verwendung der Fondsmittel zu gewährleisten.

Sie sollte einen Investitionsausschuss umfassen, und bei der Entscheidungsfindung sollten Sachverständige der Europäischen Investitionsbank (EIB) hinzugezogen werden, es sei denn über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds, werden kleinmaßstäbliche Projekte finanziert. Damit potenzielle Interessenkonflikte erkannt und offengelegt werden, sollten die Zusammensetzung des Investitionsausschusses, die Lebensläufe seiner Mitglieder sowie ihre Interessenerklärungen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, sollte sich die Aufteilung der Mittel des Modernisierungsfonds unter den Mitgliedstaaten nach dem kombinierten Kriterium von zu 50 % nach den geprüften Emissionen und zu 50 % nach dem BIP richten. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden. Um Mittel zu mobilisieren und eine größere Wirkung der einschlägigen Investitionen zu gewährleisten, sollten die kostenlosen Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in einigen Mitgliedstaaten und die im Rahmen des Modernisierungsfonds verfügbaren Mittel für Investitionen außerhalb der Liste der Schwerpunktbereiche durch Mittel von privaten juristischen Personen ergänzt werden; dies kann auch gesonderte Mittel von privaten juristischen Personen, die vollständig oder teilweise Eigentum der öffentlichen Hand sind, einschließen.

(17) Im Hinblick auf die Straffung der Finanzierungsmechanismen und die Minimierung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihren Anteil an den 10 % der umverteilten Zertifikate und der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors im Einklang mit den Bestimmungen des Modernisierungsfonds zu verwenden. Um die Berechenbarkeit und die Transparenz hinsichtlich der Mengen an Zertifikaten, die entweder für Versteigerungen oder für die übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Vermögenswerte, die vom Modernisierungsfonds verwaltet werden, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission vor 2021 über ihre Absicht, ihre Mittel im Rahmen des Modernisierungsfonds zu erhöhen, unterrichten.

(18) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Oktober 2014 bestätigt, dass die Option einer kostenlosen Zuteilung an den Energiesektor bis 2030 weiter bestehen sollte und dass die Modalitäten, einschließlich der Transparenz, der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors in bestimmten Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 12,5 Mio. EUR oder mehr sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung oder Diversifizierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 12,5 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Zu den Ergebnissen dieses Auswahlverfahrens sollte die Öffentlichkeit konsultiert werden. In der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase sollte die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert werden. Investitionen sollten durch Mittel von privaten juristischen Personen ergänzt werden; dies kann auch gesonderte Mittel von privaten juristischen Personen, die vollständig oder teilweise Eigentum der öffentlichen Hand sind, einschließen.

(19) Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

(20) Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte ermöglicht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Zuteilungszeitraums nachholen können. Gleichzeitig dürfen Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands Anlagen vom EU-EHS ausschließen, die in jedem der drei Jahre vor Beginn jedes Zuteilungszeitraums weniger als 2.500 t CO2-Äquivalent emittiert haben, sowie für Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem Jahr dieses Zeitraums von drei Jahren in Betrieb waren. Es sollte weiterhin möglich sein, zusätzliche Tätigkeiten und Gase in das System einzubeziehen, ohne dass diese als neue Marktteilnehmer gelten. Diese Möglichkeit, nach 2020 zusätzliche Tätigkeiten und Gase einzubeziehen, sollte die unionsweite Menge der Zertifikate im Rahmen des EU-EHS und die sich daraus ergebenden Beträge unberührt lassen.

(21) Nach der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem in der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 9 festgelegten Verfahren entworfen wurde. Die Kommission hat die Streichung der Berichtspflicht nach der Richtlinie 91/692/EWG vorgeschlagen. Es ist daher angezeigt, den Verweis auf die Richtlinie 91/692/EWG durch einen Verweis auf das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Verfahren zu ersetzen.

(22) Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 wird eine Marktstabilitätsreserve für das EU-EHS angelegt, damit das Auktionsangebot flexibler und das System krisenfester wird. Dieser Beschluss regelt außerdem, dass Zertifikate, die neuen Markteilnehmern bis 2020 nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate, die wegen Betriebseinstellungen und teilweisen Betriebseinstellungen nicht zugeteilt wurden, der Marktstabilitätsreserve zuzuschlagen sind.

(23) Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS ist ein wichtiges Mittel, mit dem die Union ihre für 2030 vereinbarten Ziele erreichen und die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Um das derzeitige Marktungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten zu beheben, wird 2018 mit Beschluss (EU) 2015/1814 eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, die ab 2019 einsatzbereit sein wird. Angesichts der Notwendigkeit, ein glaubwürdiges Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Reduzierung von CO2-Emissionen auszusenden, und um das EU-EHS zu stärken, sollte der Beschluss (EU) 2015/1814 dahin gehend geändert werden, dass der Prozentsatz für die Bestimmung der Zahl der jährlich in die Reserve einzustellenden Zertifikate bis zum 31. Dezember 2023 erhöht wird. Als langfristige Maßnahme zur Verbesserung der Funktionsweise des EU-EHS sollten darüber hinaus ab 2023 jene in die Reserve eingestellten Zertifikate, die über der Gesamtzahl der im vorangegangenen Jahr versteigerten Zertifikate liegen, nicht länger gültig sein, es sei denn, die erste Überprüfung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 hat zu einem anderslautenden Beschluss geführt. Bei den regelmäßigen Überprüfungen der Funktionsweise der Reserve sollte auch erwogen werden, ob diese erhöhten Sätze beibehalten werden sollten.

(24) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft werden. Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, in denen es möglicherweise zur Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, sollten im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft werden. In diesem Zusammenhang kann bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG erwogen werden, ob es angemessen ist, bestehende Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen durch ein CO2-Grenzabgabensystem oder alternative Maßnahmen zu ersetzen, anzupassen oder zu ergänzen, sofern solche Maßnahmen vollständig mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation vereinbar sind, um die Importeure von Produkten, die in den in Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das EU-EHS aufzunehmen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Strategien und Maßnahmen der Union, einschließlich des EU-EHS, über die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten berichten. Die Kommission sollte in der Lage sein dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zu unterbreiten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 auch die Ergebnisse des unterstützenden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (Talanoa-Dialog) bewerten.

(25) Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 niedergelegt sind, in Einklang stehen. Damit das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie insbesondere alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Was die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anbelangt, so brauchen Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Auktionsplattform nicht nutzen, dies auch weiterhin nicht zu tun. Zudem sollte diese Befugnisübertragung das Recht der Mitgliedstaaten, über die Verwendung ihrer Versteigerungseinkünfte zu bestimmen, nicht berühren.

(26) Um sicherzustellen, dass Artikel 10a Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 8, Artikel 10 Absatz 21, Artikel 10d, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhänge IV und V jener Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen umgesetzt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

(27) Um die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission auf ein Minimum zu begrenzen, sollten die bestehenden Befugnisse zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf die folgenden Bereiche widerrufen werden: Verwaltung der Sonderreserve in Artikel 3f Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG, genauere Festlegung der Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften in Artikel 11a Absatz 8 jener Richtlinie, Zuweisung von Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften und Erlass weiterer Vorschriften zur Regelung dessen, was ausgetauscht werden kann, in Artikel 11a Absatz 9 jener Richtlinie, und weitere Regeln für Doppelerfassungen in Artikel 11b Absatz 7 jener Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig.

(28) Auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte, die Angelegenheiten regeln, für die der Kommission mit dieser Richtlinie die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtakten übertragen wurde, bleiben gültig, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Im Falle des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission 13 wird die letzte Spalte in Anhang I aufgehoben, wenn und sobald die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung erlässt. Im Interesse einer besseren Vorhersehbarkeit und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollte der Beschluss 2014/746/EU der Kommission 14 bis Ende 2020 gültig bleiben.

(29) Die in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten, insbesondere was die Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und über das Unionsregister anbelangt, dazu dienen, die Regeln zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern, ohne jedoch die Umweltwirksamkeit, die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des EU-EHS zu gefährden. Bei der Vorbereitung dieser Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere die Wirksamkeit vereinfachter Überwachungsregeln, auch für Notstromaggregate, unter Berücksichtigung der Betriebsstunden pro Jahr, und für andere Kleinemittenten, sowie die Möglichkeiten, ob diese Regeln weiter ausgedehnt werden können, bewerten.

(30) Im Einklang mit der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente 15 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(31) Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass das Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auf ökonomisch möglichst effiziente Weise erreicht und Anlagen genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt wird, wobei besonders betroffene Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und soweit dies mit den anderen Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist, bevorzugt zu behandeln sind.

(32) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(33) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1. In der gesamten Richtlinie wird der Begriff "Gemeinschaftssystem" durch den Begriff "EU-EHS" ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

2. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

3. In der gesamten Richtlinie, außer in den in Nummer 1 dieses Artikels und in Artikel 26 der Richtlinie genannten Fällen, wird der Begriff "Gemeinschaft" durch den Begriff "Union" ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

4. In der gesamten Richtlinie werden die Worte "dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren" durch die Worte "dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren" ersetzt.

5. In Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 10 Absatz 1a wird der Verweis auf Artikel 13 Absatz 1 durch einen Verweis auf Artikel 13 ersetzt.

6. In Artikel 3g, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 19 Absätze 1 und 4, Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Artikel 29a Absatz 4 wird der Begriff "Verordnung" durch den Begriff "Rechtsakte" ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

7. Artikel 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) "neuer Marktteilnehmer" eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal in dem Zeitraum, der drei Monate vor dem Termin für die Einreichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 11 Absatz 1 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Einreichung des nächsten Verzeichnisses gemäß demselben Artikel endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde;".

8. Artikel 3d Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel 3f Absatz 8 durch die Mitgliedstaaten betreffen. Die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für die Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 gilt als Bezugsjahr das Jahr 2010, und für jede folgende Handelsperiode gemäß Artikel 3c gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet. Die delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dargelegten Grundsätze eingehalten werden."

9. Artikel 3f Absatz 9 wird gestrichen.

10. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

11. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung der Genehmigung im Sinne dieser Richtlinie abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.

*) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17)."

12. In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %."

13. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete Marktstabilitätsreserve (im Folgenden "Marktstabilitätsreserve") eingestellt oder gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie gelöscht werden.

Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 %, unbeschadet einer möglichen Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5a.

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d (im Folgenden "Modernisierungsfonds") einzurichten.

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

____
*) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) In Buchstabe a wird der Prozentwert "88 %" durch den Prozentwert "90 %" ersetzt;

ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht."

iii) Buchstabe c wird gestrichen;

iv) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Erforderlichenfalls werden die Prozentsätze gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern;"

ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, von Fernwärmenetzen und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Aspekte bei Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;"

iii) folgende Buchstaben werden angefügt:

"j) Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels;

k) Förderung der Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes von Arbeitskräften, um insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem fairen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern beizutragen."

d) In Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung betreffen, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Hierzu muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.

Diese delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die Gestaltung der Versteigerungen gewährleistet, dass

  1. die Betreiber, insbesondere die unter das EU-EHS fallenden kleinen und mittleren Unternehmen, einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben,
  2. alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,
  3. die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme an ihnen kosteneffizient sind und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und
  4. der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist."

e) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante Klimaschutz- und Energiepolitiken unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem auch die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind."

14. Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und vollständig harmonisierten Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 19 genannten Zertifikate betreffen."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung. Diese Rechtsakte müssen mit den delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen wurden, und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 werden die Benchmarkwerte anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2016 und 2017 übermittelten Informationen festgelegt. Anhand eines Vergleichs dieser Benchmarkwerte mit den Benchmarkwerten im Sinne des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 * bestimmt die Kommission die jährliche Reduktionsrate für die einzelnen Benchmarks und wendet sie auf die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008-2023 an und legt auf diese Weise die Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2021 bis 2025 fest.
  2. In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 1,6 % oder unter 0,2 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2023 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2021 bis 2025 festgelegt.
  3. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 werden die Benchmarkwerte auf dieselbe Art wie gemäß den Buchstaben a und b anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen und anhand der Anwendung der jährlichen Reduktionsrate für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 festgelegt.

Die Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Benchmarks, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Durchführungsrechtsakte, die im Unterabsatz 3 genannt werden, werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Um die effiziente energetische Verwertung von Restgasen im unter Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zeitraum zu fördern, wird der Benchmarkwert für flüssiges Roheisen, der sich überwiegend auf Restgase bezieht, mit einer jährlichen Reduktionsrate von 0,2 % aktualisiert.

___
*) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1)."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie angepasst, mit Ausnahme der Jahre, in denen die Anpassung dieser Zuteilungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels einheitlich vorgenommen wird.

____
*) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1)."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die insoweit übrigen Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen."

e) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(5a) Abweichend von Absatz 5 wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate soweit notwendig genutzt, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen.

(5b) Sind weniger als 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate erforderlich, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen,

f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Übersteigt der für diese finanziellen Maßnahmen zur Verfügung stehende Betrag 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, begründet der betreffende Mitgliedstaat, warum er diese Menge überschreitet.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich zudem, für die finanziellen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr als 25 % ihrer Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu verwenden. Mitgliedstaaten, die finanzielle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 erlassen haben, müssen den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ab 2018 veröffentlicht ein Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem er für diese Zwecke mehr als 25 % seiner Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten verwendet, einen Bericht, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht enthält einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese finanziellen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen allerdings in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht enthält zudem Informationen darüber, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

Die Kommission nimmt in dem Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 5 unter anderem eine Bewertung der Auswirkungen solcher finanziellen Maßnahmen auf den Binnenmarkt vor und spricht gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen aus, die dieser Bewertung zufolge erforderlich sein können.

Diese Maßnahmen werden so ausgestaltet, dass ein angemessener Schutz vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen, der auf Exante-Benchmarks für indirekte CO2-Emissionen pro Produktionseinheit beruht, sichergestellt wird. Diese Exante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix."

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 dieses Artikels, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 200 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgehalten. Bis zu 200 Millionen der bereitgehaltenen Zertifikate werden nach Ablauf des Zeitraums von 2021 bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve zurückgeführt, wenn sie in diesem Zeitraum nicht zugeteilt wurden.

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die im ersten Satz von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reserve für neue Marktteilnehmer ein."

ii) die Unterabsätze 4 und 5 werden gestrichen.

h) In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"325 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 75 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, werden zur Verfügung gestellt, um im Gebiet der Union an geografisch ausgewogen verteilten Standorten Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, einschließlich umweltverträglicher CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), die maßgeblich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, sowie von Produkten, die CO2-intensiv hergestellte Produkte ersetzen, welche in Sektoren nach Anhang I hergestellt werden, zu fördern und einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und der Speicherung von Energie zu schaffen (im Folgenden "Innovationsfonds"). Förderfähig sind Projekte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleinmaßstäblicher Projekte.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einkünfte aus den 300 Millionen Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission * zur Verfügung standen, durch 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese rechtzeitig zur Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 eingesetzt.

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit sie zur Verwirklichung einer Emissionsreduktion auf einen Wert deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks beitragen. Die Projekte müssen das Potenzial haben, umfangreich angewandt zu werden oder die den betreffenden Sektoren entstehenden Kosten für den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erheblich zu senken. Projekte, bei denen es um CO2-Abscheidung und -Nutzung geht, müssen eine Nettoreduktion der Emissionen bewirken und die Vermeidung oder dauerhafte Speicherung von CO2 sicherstellen. Fördermittel werden nur für Technologien zur Verfügung gestellt, die kommerziell noch nicht verfügbar sind, jedoch eine bahnbrechende Lösung darstellen oder ausgereift genug sind, um für die Demonstration in vorkommerziellem Maßstab in Betracht zu kommen. Bis zu 60 % der relevanten Projektkosten können finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien, betreffen.

____
*) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39)."

i) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Griechenland, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2014 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, kann vor der Anwendung von Absatz 7 zur Kofinanzierung von bis zu 60 % der Dekarbonisierung der Stromversorgung von Inseln innerhalb seines Hoheitsgebiets bis zu 25 Millionen Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 verlangen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht kostenlos zugeteilt werden. Artikel 10d Absatz 3 gilt sinngemäß für solche Zertifikate. Zertifikate können beansprucht werden, wenn ein Projekt zur Dekarbonisierung der Stromversorgung der griechischen Inseln aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu den internationalen Kreditmärkten sonst nicht realisiert werden könnte und wenn die Europäische Investitionsbank (EIB) die finanzielle Machbarkeit und den sozioökonomischen Nutzens des Projekts bestätigt."

j) Absatz 10 wird gestrichen.

k) In Absatz 11 werden die Worte "sodass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt" gestrichen.

l) Die Absätze 12 bis 18 werden gestrichen;

m) Absatz 20 erhält folgende Fassung:

"(20) Die Höhe der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen, deren Betriebsleistung, berechnet auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren, im Vergleich zu dem Wert, der für die ursprüngliche Berechnung der kostenlosen Zuteilungen für den betreffenden Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 verwendet wurde, um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, wird entsprechend angepasst. Diese Anpassungen werden durchgeführt, indem Zuteilungen aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder ihr hinzugefügt werden."

n) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(21) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 20 dieses Artikels genannten Anpassungen und der dort genannte Schwellenwert effizient, nichtdiskriminierend und einheitlich angewandt werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und um der Manipulation und dem Missbrauch der Anpassungen der Zuteilung vorzubeugen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte verabschieden, in denen weitere Vorkehrungen für die Anpassungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

15. Die Artikel 10b und 10c erhalten folgende Fassung:

"Artikel 10b Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien für den Fall der Verlagerung von CO2-Emissionen

(1) Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittländern zur Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR) 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für den Zeitraum bis 2030 Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

(2) Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern mit ihrer Emissionsintensität 0,15 überschreitet, können unter Verwendung von Daten aus den Jahren von 2014 bis 2016 auf Basis einer qualitativen Bewertung und der folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

  1. Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu reduzieren;
  2. aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen, einschließlich gemeinsamer Referenzpreise, sofern relevant;
  3. Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen unter Berücksichtigung der Änderungen der Produktionskosten im Zusammenhang mit Emissionsreduktionen.

(3) Sektoren und Teilsektoren, die den in Absatz 1 genannten Schwellenwert nicht überschreiten, aber eine Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), von über 1,5 aufweisen, werden ebenfalls auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bewertung.

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Unterabsatz 1 können die Sektoren und Teilsektoren gemäß jenem Unterabsatz bei der Kommission entweder eine qualitative Bewertung ihres Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) oder eine Bewertung auf der Grundlage der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) beantragen. Zu diesem Zweck legen Sektoren und Teilsektoren fundierte, vollständige und unabhängig geprüfte Daten vor, damit die Kommission die Bewertung zusammen mit dem Antrag durchführen kann.

Ein Sektor oder Teilsektor, der sich dafür entscheidet, auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet zu werden, kann auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden. Ein Sektor oder Teilsektor, der sich dafür entscheidet, auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) bewertet zu werden, wird in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn auf dieser Ebene der in Absatz 1 genannte Schwellenwert von 0,2 überschritten wird.

Sektoren und Teilsektoren, für die eine kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der Benchmarkwerte gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 4 berechnet wird, können ebenfalls eine Bewertung gemäß Unterabsatz 3 beantragen.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2018 beantragen, dass ein im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission * aufgeführter Sektor oder Teilsektor in Bezug auf die Klassifikationen auf 6- oder auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) als der in Absatz 1 genannten Gruppe zugehörig betrachtet wird. Solche Anträge werden nur geprüft, wenn der betreffende Mitgliedstaat anhand fundierter, vollständiger, geprüfter und auditierter Daten für die fünf letzten Jahre, die von dem betreffenden Sektor bzw. Teilsektor geliefert worden sind, nachweist, dass der Ausnahmeantrag berechtigt ist, und alle einschlägigen Informationen beifügt. Auf Grundlage dieser Daten wird der betreffende Sektor bzw. Teilsektor in Bezug auf diese Klassifikationen in die Gruppe aufgenommen, wenn innerhalb einer heterogenen 4-stelligen Ebene (NACE-Code der Ebene 4) der Nachweis erbracht wurde, dass er auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) eine beträchtlich höhere Handels- und Emissionsintensität aufweist, die den Schwellenwert nach Absatz 1 überschreitet.

(4) Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten über die Produktpreise weitergeben können; ihnen werden Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt. Soweit im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 30 nichts anderes beschlossen wird, werden die kostenlosen Zuteilungen an andere Sektoren und Teilsektoren, mit Ausnahme der Fernwärme, in den Jahren nach 2026 um jeweils gleich große Mengen gekürzt, damit 2030 ein auf null abgesenktes Niveau der kostenlosen Zuteilung erreicht wird.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für Tätigkeiten mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Fall von Absatz 1 dieses Artikels besteht, wobei die für die drei letzten Kalenderjahre vorliegenden Daten zugrunde gelegt werden.

Artikel 10c Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

(1) Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktpreisen (in EUR) unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Ziele vereinbar sein. Die Ausnahmeregelung gemäß diesem Absatz endet am 31. Dezember 2030.

(2) Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. EUR wählt der betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert werden sollen, im Wege eines Ausschreibungsverfahrens aus, die zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens

  1. werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt;
  2. sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemix und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien, wie Technologien für erneuerbare Energien, oder zur Modernisierung des Energieerzeugungssektors, wie effiziente und nachhaltige Fernwärme, und des Energieübertragungs- und Energieverteilungssektors beitragen;
  3. wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die
    1. auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsreduktion gewährleisten und einen im Voraus festgesetzten hohen Umfang an CO2-Reduktionen unter Berücksichtigung der Größe der Projekte realisieren;
    2. Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu dienen, eine marktbedingte Steigerung der Energienachfrage zu befriedigen;
    3. das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen; und
    4. weder zur finanziellen Tragfähigkeit von sehr emissionsintensiver Stromerzeugung beitragen oder diese verbessern noch die Abhängigkeit von emissionsintensiven fossilen Brennstoffen erhöhen.

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und unbeschadet des letzten Satzes von Absatz 1 dieses Artikels können die vorgesehenen Zertifikate, falls ein im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ausgewähltes Investitionsprojekt eingestellt oder die beabsichtigte Leistung nicht erreicht wird, frühestens ein Jahr später durch eine einzige zusätzliche Runde des Ausschreibungsverfahrens zur Finanzierung anderer Investitionen verwendet werden.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der übergangsweise kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für das Ausschreibungsverfahren, einschließlich der geplanten Anzahl der in Unterabsatz genannten Runden, und für die Auswahlwahlkriterien.

Soweit Investitionen im Wert von weniger als 12,5 Mio. EUR mit der kostenlosen Zuteilung gefördert werden müssen und nicht im Rahmen des in diesem Absatz genannten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt, veröffentlicht und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen. Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage getätigt, werden diese in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der vorgenannte Schwellenwert von 12,5 Mio. EUR überschritten wurde, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig.

(3) Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Bis zu 70 % der relevanten Investitionskosten können durch kostenlose Zuteilung gefördert werden, sofern die Restkosten von privaten juristischen Personen finanziert werden.

(4) Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. Die Gesamtmenge kostenlos zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Zeitraum von 2021 bis 2030 in identischen Jahrestranchen erhalten wird.

(5) Verwendet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10d Absatz 4 Zertifikate, die im Interesse der Solidarität, des Wachstums und des Verbunds in der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilt werden, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels für die übergangsweise kostenlose Zuteilung eine Gesamtmenge von bis zu 60 % der Zertifikate, die er im Zeitraum von 2021 bis 2030 erhalten hat, verwenden, wobei eine entsprechende Anzahl an gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilten Zertifikaten zu verwenden ist.

Alle bis 2020 nicht gemäß diesem Artikel zugeteilten Zertifikate können für Investitionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 zugeteilt werden, die im Wege des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 ausgewählt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 30. September 2019 über seine Absicht, einige oder alle dieser Zertifikate im Zeitraum von 2021 bis 2030 nicht zuzuteilen, und über die Menge der stattdessen im Jahr 2020 zu versteigernden Zertifikate unterrichtet. Werden derartige Zertifikate im Zeitraum von 2021 bis 2030 zugeteilt, so wird eine entsprechende Menge von Zertifikaten bei der Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Obergrenze von 60 % berücksichtigt.

(6) Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine nach den Regeln des Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde. Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde.

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und Netzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Arten der geförderten Investitionen, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

____
*) Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 114)."

16. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10d Modernisierungsfonds

(1) Zur Förderung der von den begünstigten Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Investitionen - auch zur Finanzierung kleinmaßstäblicher Investitionsprojekte - zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum von 2021 bis 2030 ein Fonds (im Folgenden "Modernisierungsfonds") angelegt. Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 finanziert.

Die geförderten Investitionen müssen mit den Zielen dieser Richtlinie sowie mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen vereinbar sein. Keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds wird Energieerzeugungsanlagen gewährt, die feste fossile Brennstoffe verwenden, soweit es sich nicht um effiziente und nachhaltige Fernwärme in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 30 % des Unionsdurchschnitts handelt, sofern eine Menge von Zertifikaten von mindestens entsprechendem Wert für Investitionen nach Artikel 10c verwendet wird, bei denen keine festen fossilen Brennstoffe betroffen sind.

(2) Mindestens 70 % der Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds werden dazu verwendet, Investitionen in die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, in die Verbesserung der Energieeffizienz mit Ausnahme von Energieeffizienz der Energieerzeugung unter Verwendung fester fossiler Brennstoffe, in die Energiespeicherung und in die Modernisierung von Energienetzen, einschließlich Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung und Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten, zu fördern und einen fairen Übergang in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten zu unterstützen, um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Start-up-Unternehmen im Dialog mit den Sozialpartnern zu unterstützen. Auch Investitionen in die Energieeffizienz in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft sind förderfähig.

(3) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind für den Betrieb des Modernisierungsfonds verantwortlich. Die EIB gewährleistet, dass diese Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und ist für die Verwaltung der Einkünfte zuständig. Die EIB leitet die Einkünfte auf einen Auszahlungsbeschluss der Kommission hin an die Mitgliedstaaten weiter, sofern diese Auszahlung für Investitionen mit Absatz 2 dieses Artikels oder, falls die Investitionen nicht in die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche fallen, mit den Empfehlungen des Investitionsausschusses in Einklang steht. Die Kommission erlässt ihren Beschluss rechtzeitig. Die Einkünfte werden in Einklang mit den Absätzen 6 bis 12 dieses Artikels gemäß den in Anhang IIb festgelegten Anteilen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(4) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c Absatz 4 zur Gänze oder teilweise verwenden und die Menge der im Interesse der Solidarität, des Wachstums und des Verbunds in der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilten Zertifikate oder einen Teil dieser Menge gemäß Artikel 10d verwenden, um Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu unterstützen, womit die diesem Mitgliedstaat zugeteilten Ressourcen erhöht werden. Bis 30. September 2019 meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die jeweiligen Mengen von Zertifikaten, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10c und Artikel 10d zu verwenden sind.

(5) Hiermit wird ein Investitionsausschuss für den Modernisierungsfonds eingesetzt. Der Investitionsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes begünstigten Mitgliedstaats, der Kommission und der EIB sowie drei Vertretern, die für jeweils fünf Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission. Aus jedem Mitgliedstaat, der nicht dem Investitionsausschuss angehört, kann ein Vertreter als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Der Investitionsausschuss muss transparent handeln. Die Zusammensetzung des Investitionsausschusses und die Lebensläufe und Interessenerklärungen seiner Mitglieder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und erforderlichenfalls aktualisiert.

(6) Bevor ein begünstigter Mitgliedstaat entscheidet, eine Investition aus seinem Anteil des Modernisierungsfonds zu finanzieren, muss er das Investitionsprojekt dem Investitionsausschuss und der EIB vorstellen. Bestätigt die EIB, dass eine Investition in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche fällt, kann der Mitgliedstaat das Investitionsprojekt aus seinem Anteil finanzieren.

Fällt eine Investition in die Modernisierung von Energiesystemen, deren Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds vorgeschlagen wird, nicht in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche, bewertet der Investitionsausschuss die technische und finanzielle Machbarkeit dieser Investition und die mit ihr erreichten Emissionsreduktionen und gibt eine Empfehlung über die Finanzierung der Investition aus dem Modernisierungsfonds ab. Der Investitionsausschuss stellt sicher, dass alle Investitionen in Bezug auf Fernwärme eine erhebliche Verbesserung bei Energieeffizienz und Emissionsreduktionen erreichen. Diese Empfehlung kann Vorschläge für angemessene Finanzierungsinstrumente umfassen. Bis zu 70 % der relevanten Kosten einer Investitionen, die nicht in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche fällt, kann mit Mitteln aus dem Modernisierungsfonds unterstützt werden, sofern die übrigen Kosten von privaten juristischen Personen finanziert werden.

(7) Der Investitionsausschuss muss bestrebt sein, seine Empfehlungen einvernehmlich zu verabschieden. Ist der Investitionsausschuss nicht in der Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu entscheiden, so fasst er den betreffenden Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Unterstützt der Vertreter der EIB die Finanzierung einer Investition nicht, so kann eine Empfehlung nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder angenommen werden. Der Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wird, und der Vertreter der EIB sind in diesem Fall nicht stimmberechtigt. Dieser Unterabsatz gilt nicht im Falle kleinmaßstäblicher Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet werden.

(8) Jegliche gemäß der Absätze 6 und 7 vorgenommene Handlung oder Empfehlung der EIB oder des Investitionsausschusses erfolgt rechtzeitig und unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützt. Diese Handlungen und Empfehlungen werden veröffentlicht.

(9) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Durchführung der ausgewählten Projekte zu überwachen.

(10) Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich über aus dem Modernisierungsfonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

  1. Informationen über die finanzierten Investitionen, aufgeschlüsselt nach begünstigten Mitgliedstaaten;
  2. eine Bewertung der Wertschöpfung, gemessen als die mit der Investition erreichte Verbesserung der Energieeffizienz oder Modernisierung des Energiesystems.

(11) Der Investitionsausschuss erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Investitionsausschusses die Bereiche für Projekte gemäß Absatz 2 und die Grundlage, auf die der Investitionsausschuss seine Empfehlungen stützt.

(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften zur Arbeit des Modernisierungsfonds. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

17. In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2019 übermittelt, Verzeichnisse für jeden der sich anschließenden Fünfjahreszeiträume alle fünf Jahre danach. Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Übermittlung Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Anlagenteilen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen bereitgestellt werden."

18. In Artikel 11a werden die Absätze 8 und 9 gestrichen.

19. In Artikel 11b wird Absatz 7 gestrichen.

20. In Artikel 12 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate, die von ihnen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über eine derartige beabsichtige Löschung gemäß den nach Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten."

21. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13 Gültigkeit der Zertifikate

Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig."

22. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen und gegebenenfalls über Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels dargestellten Anforderungen basiert. In diesen Durchführungsrechtsakten wird ferner das Erderwärmungspotenzial jedes Treibhausgases in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf dieses Gas angegeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

23. In Artikel 15 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Prüfung von Emissionsberichten auf Grundlage der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. Die Kommission kann ferner Durchführungsrechtakte über die Überprüfung der von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte und der gemäß den Artikeln 3e und 3f eingereichten Anträge erlassen, die auch die von den Prüfstellen anzuwendenden Prüfverfahren einschließen. Sie legt die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die gegenseitige Begutachtung ("peer evaluation") der Prüfstellen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

24. Artikel 16 Absatz 12 erhält folgende Fassung:

"(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

25. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die alle nötigen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister für die am 1. Januar 2013 beginnende Handelsperiode und die folgenden Handelsperioden in Form standardisierter elektronischer Datenbanken festlegen, die gemeinsame Datenelemente enthalten und dazu dienen, Vergabe, Besitz, Übertragung und gegebenenfalls Löschung von Zertifikaten zu verfolgen und den Zugang der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit in angemessener Weise zu gewährleisten. Diese delegierten Rechtsakte beinhalten auch Bestimmungen für das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zur Verknüpfung von Emissionshandelssystemen."

26. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Alle drei Jahre werden in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch die gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen, die vom EU-EHS ausgeschlossen sind, besonders berücksichtigt. Der Aspekt der gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen wird in den in Absatz 3 genannten Informationsaustausch einbezogen."

27. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22 Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen gegebenenfalls geändert werden. Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern."

28. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 22a Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates **.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13)."

**) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)."

29. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 sowie Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1und Artikel 28c erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

____
*) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1."

30. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien, insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit des EU-EHS und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, berücksichtigt werden und sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechtsakten gebilligt wird, für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23 die Befugnis übertragen wird."

b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie in diesem Sinne gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen."

31. Artikel 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Maßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Reduzierungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom EU-EHS erfasst werden.

Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß dem vor dem 8. April 2018 geltenden vormaligen Artikel 11b Absatz 7 erlassen wurden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die das zu befolgende Verfahren festlegen."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

32. Artikel 25 Absatz 2 wird gestrichen.

33. In Artikel 25a Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

"Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Union enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel 22a, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I dieser Richtlinie zu erlassen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen Abkommens erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I, mit Ausnahme des Geltungsbereichs, vorzunehmen."

34. Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Anlagen verbleiben für den Rest des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem sie wieder einbezogen wurden, im EU-EHS."

35. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 27a Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2.500 Tonnen

(1) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 2.500 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat:

  1. der Kommission jede dieser Anlagen mitteilt, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn dieses Verzeichnis der Kommission vorgelegt wird;
  2. bestätigt, dass durch vereinfachte Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 2.500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
  3. bestätigt für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 2.500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird; und
  4. die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(2) Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a zugeteilten Zertifikate beginnend mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung zugeteilt. Die für die Anlage zugeteilten Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.

(3) Die Mitgliedstaten können unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen auch Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorangegangen sind, in Betrieb waren, vom EU-EHS ausschließen."

36. Artikel 28c erhält folgende Fassung:

"Artikel 28c Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO auf allen von ihm erfassten Flugstrecken betreffen. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die im Rahmen der ICAO angenommenen Instrumente, verhindern jegliche Wettbewerbsverzerrungen, stimmen mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Rechtsakten überein und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien des Artikels 15 geprüft werden."

37. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30 Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen

(1) Diese Richtlinie wird im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2) Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten.

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.

(4) Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vor, gegebenenfalls verbunden mit Vorschlägen, wie diese Effekte bestmöglich angegangen werden können."

38. In Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einträge für Belgien, Italien, Luxemburg und Schweden gestrichen.

39. Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

40. Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 und 2 werden bis 31. Dezember 2023 die in diesen Sätzen genannten Prozentsätze und die Zertifikatmenge von 100 Millionen verdoppelt."

2. Folgender Absatz wird eingefügt:

"(5a) Sofern die erste gemäß Artikel 3 durchgeführte Überprüfung nicht zu einem anderslautenden Beschluss führt, sind ab dem Jahr 2023 die in der Reserve befindlichen Zertifikate, die über der Gesamtzahl der im vorangegangenen Jahr versteigerten Zertifikate liegen, nicht länger gültig."

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 9. Oktober 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe f dieser Richtlinie hinsichtlich Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Übergangsbestimmungen

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10, Artikel 10a Absätze 4 bis 7, Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 10a Absätze 12 bis 18, Artikel 10c und Artikel 11a Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Anhänge IIa und IIb jener Richtlinie in der am 19. März 2018 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Das Verzeichnis im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU bleibt bis 31. Dezember 2020 gültig.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2018.

_____

1) ABl. C 71 vom 24.02.2016 S. 57.

2) ABl. C 240 vom 01.07.2016 S. 62.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Februar 2018.

4) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

5) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63).

6) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).

7) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1).

9) Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48).

10) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

11) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

13) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1).

14) Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 114).

15) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

.

Anhang I

Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

"Anhang IIb
Aufteilung der Mittel aus dem Modernisierungsfonds bis 31. Dezember 2030

Anteil am Modernisierungsfonds
Bulgarien5,84 %
Tschechische Republik15,59 %
Estland2,78 %
Kroatien3,14 %
Lettland1,44 %
Litauen2,57 %
Ungarn7,12 %
Polen43,41 %
Rumänien11,98 %
Slowakei6,13 %

.

Anhang II

In Anhang IV Teil A der Richtlinie 2003/87/EG erhält der Absatz unter der vierten Überschrift "Überwachung anderer Treibhausgasemissionen" folgende Fassung:

"Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen worden sind."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE