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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2015 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 24 S. 41)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates 2 werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 18. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1863 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen, in dem bestimmte Maßnahmen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegt sind, mit der der Gemeinsame Umfassende Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) vom 14. Juli 2015 zur iranischen Atomfrage gebilligt wird und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem JCPOA vorgesehen ist.

(3) In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wird festgelegt, dass - sobald die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) verifiziert hat, dass Iran seine im JCPOA niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat - die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) und 2224 (2015) aufgehoben werden.

(4) In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wird ferner festgelegt, dass die Staaten die einschlägigen Bestimmungen in Anlage B zu der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats befolgen müssen, die zum Ziel haben, die Transparenz zu fördern und eine der vollständigen Umsetzung des JCPOA förderliche Atmosphäre zu schaffen.

(5) Entsprechend dem JCPOA sieht der Beschluss (GASP) 2015/1863 vor, dass zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran alle wirtschaftlichen und finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Nuklearfrage aufgehoben werden. Außerdem wird mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 ein Genehmigungssystem eingeführt, das dazu dient, Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats fallen, in voller Übereinstimmung mit dem JCPOA zu überprüfen und darüber zu entscheiden.

(6) Die Zusage, alle restriktiven Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Nuklearfrage nach Maßgabe des JCPOA aufzuheben, lässt den im JCPOA festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von restriktiven Maßnahmen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von Iran im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

(7) Im Falle der Wiedereinführung von restriktiven Maßnahme der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die Sanktionen außer Kraft gesetzt waren; das erfolgt in Einklang mit früheren, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden, Bestimmungen.

(8) In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom Rat ausgeübt werden.

(9) Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird Buchstabe t gestrichen und folgender Buchstabe angefügt:

"u) 'Gemeinsame Kommission' eine gemeinsame Kommission, der Vertreter des Iran und Chinas, Frankreichs, Deutschlands, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'der Hohe Vertreter') angehören; sie wird zur Überwachung der Durchführung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans vom 14. Juli 2015 (im Folgenden 'JCPOA') eingesetzt und nimmt die ihr gemäß Ziffer ix der Präambel und der allgemeinen Bestimmungen und gemäß Anlage IV des JCPOA zugewiesenen Aufgaben wahr."

2. Die Artikel 2, 3 und 4 werden gestrichen.

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich

  1. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht;
  2. für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  3. für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von damit zusammenhängender technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  4. vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung - sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon - die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten ermöglicht, die Folgendes betreffen:
    1. den Abbau von Uran,
    2. die Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial- Lieferländer.

    Dies schließt die Gewährung von Darlehen oder Krediten an eine solche Person, Organisation oder Einrichtung ein;

  5. für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien - mit oder ohne Ursprung in Iran - aus Iran.

(2) Anhang I umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer aufgeführten Artikel, einschließlich Gütern, Technologien und Software.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat legt die nach Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgeschlagene Genehmigung dem VN-Sicherheitsrat zur Zustimmung auf Einzelfallbasis vor und erteilt die Genehmigung erst, wenn er die Zustimmung erhalten hat.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt ferner die vorgeschlagenen Genehmigungen von Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis d dem VN-Sicherheitsrat zur Zustimmung im Einzelfall, wenn diese Tätigkeiten mit weiteren Gütern und Technologien im Zusammenhang stehen, die nach Auffassung dieses Mitgliedstaats zu nicht mit dem JCPOA zu vereinbarenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser beitragen könnten. Der Mitgliedstaat erteilt eine Genehmigung erst, wenn er diese Zustimmung erhalten hat.

(5) Die betreffende zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e erst, wenn die Gemeinsame Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter die nach den Absätzen 1 und 5 erteilten Genehmigungen oder die Ablehnung einer Genehmigung durch den VN-Sicherheitsrat nach den Absätzen 3 oder 4.

Artikel 2b

(1) Artikel 2a Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorgeschlagene Genehmigungen der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe an Iran von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Ausrüstungen für Leichtwasserreaktoren.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter innerhalb von vier Wochen von den gemäß diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

Artikel 2c

(1) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2b zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass

  1. die entsprechenden Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen Leitlinien erfüllt sind,
  2. die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Artikels von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können;
  3. die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe dem VN-Sicherheitsrat innerhalb von zehn Tagen notifiziert wird und
  4. im Fall der Lieferung von Gütern und Technologien gemäß Anhang I der IAEO die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen notifiziert wird.

(2) Für alle nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird diese Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(3) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Angaben, wie sie in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind und von jeder zuständigen Behörde festgelegt werden.

Artikel 2d

(1) Artikel 2a Absätze 3 und 4 gilt nicht für die vorgeschlagenen Genehmigung der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und der Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, sofern die zuständigen Behörden einen direkten Zusammenhang sehen mit

  1. der erforderlichen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope,
  2. der Ausfuhr angereicherten Urans aus Iran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
  3. der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und - später - der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt sicher, dass

  1. alle Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOA unternommen werden;
  2. die entsprechenden Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen Leitlinien erfüllt sind,
  3. die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Artikels von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert

  1. solche Tätigkeiten dem VN-Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission zehn Tage im Voraus;
  2. im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer der IAEO innerhalb von zehn Tagen die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter innerhalb von vier Wochen von den gemäß diesem Artikel erteilten Genehmigungen.".

4. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 3a

(1) Eine vorherige Genehmigung ist im Einzelfall erforderlich

  1. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  2. für die Bereitstellung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang II aufgeführten Güter mittelbar oder unmittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  3. für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  4. vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung - sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon - die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten, die mit den in Anhang II aufgeführten Technologien in Zusammenhang stehen, ermöglicht.
  5. den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien - mit oder ohne Ursprung in Iran - aus Iran.

(2) In Anhang II sind andere als die in den Anhängen I und III aufgeführten Güter und Technologien aufgelistet, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind, beitragen könnten.

(3) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung.

(4) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffenden Maßnahmen zu mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen im Nuklearbereich zusammenhängenden Tätigkeiten, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind, beitragen könnten.

(5) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß diesem Artikel eingegangenen Genehmigungsanträge aus. Für diese Zwecke wird das System nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verwendet.

(6) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a erteilt, stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage im Voraus.

Artikel 3b

(1) Für alle nach Artikel 3a genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, nach den Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(2) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3a Absätze 4 und 5 können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrerlaubnis für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen.

(3) Hat eine zuständige Behörde gemäß Artikel 3a Absatz 4 eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachtet er die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 *.

(4) Bevor eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Genehmigung nach Artikel 3a für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3a Absatz 4 erteilt wurde, konsultiert sie zunächst den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Genehmigung verweigert hat bzw. haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

Artikel 3c

(1) Artikel 3a gilt nicht für vorgeschlagene Genehmigungen für die Lieferung, den Verkaufs oder der Weitergabe von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien für Leichtwasserreaktoren an Iran.

(2) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter innerhalb von vier Wochen von den gemäß diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

Artikel 3d

(1) Artikel 3a gilt nicht für vorgeschlagene Genehmigungen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und für die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, sofern die zuständigen Behörden einen direkten Zusammenhang sehen mit:

  1. der erforderlichen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope,
  2. der Ausfuhr angereicherten Urans aus Iran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
  3. der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt sicher, dass

  1. alle Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOA unternommen werden;
  2. die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Artikels von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

____
*) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).".

5. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 4a

(1) Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union oder jeden sonstigen Artikel mit oder ohne Ursprung in der Union, bei dem ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) In Anhang III sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikel, einschließlich
Gütern und Technologien, aufgeführt.

Artikel 4b

Es ist verboten,

  1. für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang III aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste unmittelbar oder mittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen;
  3. eine Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, zu schließen, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung - sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon - die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten, die mit den in Anhang III aufgeführten Technologien in Zusammenhang stehen, ermöglicht.

Artikel 4c

Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.".

6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Es ist verboten,

  1. für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste mittelbar oder unmittelbar für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen;
  3. eine Vereinbarung über die Beteiligung oder die Ausweitung der Beteiligung an einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung zu schließen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter oder Technologien - sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon - herstellt. Das schließt die Gewährung von Darlehen oder Krediten an eine solche Person, Organisation oder Einrichtung ein."

7. Die Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b und 10c werden gestrichen.

8. Artikel 10d erhält folgende Fassung:

"Artikel 10d

(1) Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VIIA aufgeführten Software an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  2. die Bereitstellung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit der in Anhang VIIA aufgeführten Software oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran;
  3. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in Anhang VIIA aufgeführten Software, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;

(2) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung nach diesem Artikel, wenn

  1. sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Software dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu Folgendem beizutragen:
    1. zu mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen im Nuklearbereich zusammenhängenden Tätigkeiten, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind;
    2. zu Irans militärischem Programm oder Programm für ballistische Flugkörper oder
    3. zu Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugutekommen;
  2. die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

(4) Hat eine zuständige Behörde gemäß diesem Artikel eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat das den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich.

(5) Bevor eine zuständige Behörde eine Genehmigung nach diesem Artikel für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert sie zunächst den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Genehmigung verweigert hat bzw. haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen."

9. Die Artikel 10e, 10f, 11, 12, 13, 14, 14a und 15 werden gestrichen.

10. Artikel 15a erhält folgende Fassung:

"Artikel 15a

(1) Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIB aufgeführt sind, an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  2. die Bereitstellung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIB aufgeführt sind, oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;
  3. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIB aufgeführt sind, insbesondere von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung nach diesem Artikel, wenn

  1. sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr des Grafits, der Rohmetalle oder der Metallhalberzeugnisse dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu Folgendem beizutragen:
    1. zu mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen im Nuklearbereich zusammenhängenden Tätigkeiten, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind;
    2. zu Irans militärischem Programm oder Programm für ballistische Flugkörper oder
    3. zu Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugutekommen;
  2. die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

(4) Hat eine zuständige Behörde gemäß diesem Artikel eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat das den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich.

(5) Bevor eine zuständige Behörde eine Genehmigung nach diesem Artikel für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert sie zunächst den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Genehmigung verweigert hat bzw. haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter oder für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.".

11. Die Artikel 15b, 15c, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 werden gestrichen.

12. Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Unbeschadet der in den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28, 28a, 28b und 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.'.

13. Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 23a

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang XIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang XIII sind die vom VN-Sicherheitsrat nach Anlage B Ziffer 6 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang XIV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang XIV sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates als Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt wurden, die

  1. sich an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligen, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür gewähren, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, die in der Erklärung in Anlage B der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in dem Beschluss 2010/413/GASP oder in den Anhängen dieser Verordnung angegeben sind,
  2. benannten Personen oder Organisationen dabei behilflich sind, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, den Beschluss 2010/413/GASP oder die vorliegende Verordnung zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln,
  3. im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Organisationen handeln oder
  4. eine juristische Person, eine Organisation oder eine Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen steht.

(3) Den in den Anhängen XIII und XIV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(4) Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28, 28a, 28b oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, für die in den Anhängen XIII und XIV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

(5) Die Anhänge XIII und XIV enthalten die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(6) Die Anhänge XIII und XIV enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge VIII und XIV enthalten auch den Tag der Benennung."

14. Die Artikel 24 bis 29 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 24

Abweichend von Artikel 23 und Artikel 23a können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 23 oder Artikel 23a genannte Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung von Ansprüchen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
  3. das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang VIII, IX, XIII oder XIV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
  4. die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und
  5. im Falle des Artikels 23 Absatz 1 oder des Artikels 23a Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht bzw. die Entscheidung dem VN-Sicherheitsrat notifiziert.

Artikel 25

Schuldet eine in Anhang VIII, IX, XIII oder XIV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 23 oder Artikel 23a die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
    1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang VIII, IX, XIII oder XIV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu leistenden Zahlung verwendet werden sollen,
    2. die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beiträgt. Wenn die Zahlung als Gegenleistung für eine Handelstätigkeit, die bereits ausgeführt worden ist, dient und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zuvor bestätigt hat, dass die Tätigkeit zu der Zeit ihrer Ausführung nicht verboten war, wird nach dem ersten Anschein davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht zu einer verbotenen Tätigkeit beiträgt; und
    3. die Zahlung nicht gegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 23a Absatz 3 verstößt, und
  2. im Falle der Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 oder des Artikels 23a Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellungen und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem VN-Sicherheitsrat notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben.

Artikel 26

Abweichend von Artikel 23 und Artikel 23a können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
    1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VIII, IX, XIII oder XIV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dieser natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
    2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen oder
    3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.
  2. In dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die Feststellungen nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem VN-Sicherheitsrat notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben.

Artikel 27

Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 23a Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation dienen.

Artikel 28

Abweichend von Artikel 23 und Artikel 23a können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern in dem Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem VN-Sicherheitsrat notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat.

Artikel 28a

Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 23a Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit der in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Ausrüstung in Zusammenhang stehen.

Artikel 28b

Abweichend von Artikel 23 und Artikel 23a können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
    1. für die in Anlage III des JCPOA beschriebenen Projekte zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie erforderlich sind;
    2. für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in den Artikeln 2a und 3a genannten Artikeln oder mit anderen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die für die Durchführung des JCPOA nötig sind;
  2. wenn die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem VN-Sicherheitsrat notifiziert, und dieser hat sie gebilligt.

Artikel 29

(1) Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 23a Absatz 3 hindern Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.

(2) Sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 23a Absatz 1 oder 2 eingefroren werden, gilt Artikel 23 Absatz 3 bzw. Artikel 23a Absatz 3 nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 23 oder Artikel 23a vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen wurden bzw. für sie entstanden sind.".

15. Die Artikel 30, 30a, 30b, 31, 33, 34 und 35 werden gestrichen.

16. Die Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 36

Die Personen, die Vorabinformationen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen übermitteln, haben auch die nach dieser Verordnung erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.

Artikel 37

(1) Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen - einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen - vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass ein Schiff Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.

(2) Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen - einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen - vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass ein Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist.

Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist.".

17. Die Artikel 37a und 37b werden gestrichen.

18. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen".

19. Artikel 39 wird gestrichen.

20. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 23 oder Artikel 23a eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln;".

21. Artikel 41 erhält folgende Fassung:

"Artikel 41

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach den Artikeln 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 5, 10d, 15a, 23, 23a und 37 der vorliegenden Verordnung bezweckt oder bewirkt wird."

22. Artikel 42 Absatz 3 wird gestrichen.

23. Die Artikel 43, 43a, 43b und 43c werden gestrichen.

24. Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) nach den Artikeln 23 und 23a eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28, 28a und 28b erteilte Genehmigungen;".

25. Artikel 45 erhält folgende Fassung:

"Artikel 45

Die Kommission ändert die Anhänge I, II, III, VIIA, VIIB und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen."

26. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

"Artikel 46

(1) Nimmt der VN-Sicherheitsrat eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang VIII auf.

(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IX entsprechend.

(3) Beschließt der Rat, die in Artikel 23a Absätze 2 und 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang XIV entsprechend.

(4) Der Rat setzt die in den Absätzen 1 bis 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(6) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang VIII oder Anhang XIII entsprechend.

(7) Die Listen in den Anhängen IX und XIV werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft."

27. Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

28. Die Anhänge IV, IVA, V, VI, VIA, VIB und VII werden gestrichen.

29. Die Anhänge VIIA und VIIB erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

30. Anhang X erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

31. Die Anhänge XI und XII werden gestrichen.

32. Die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anhänge XIII und XIV werden angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 * genannten Datum. Der Tag des Geltungsbeginns wird am gleichen Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39.

2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1).

3) Beschluss des Rates (GASP) 2015/1863 vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 174 dieses Amtsblatts).

(*) red. Hinweis: Auszug aus dem Beschluss (GASP) 2015/1863:

"Artikel 2 Unterabsatz 2:

Er gilt ab dem Tag, an dem der Rat festgestellt hat, dass der Generaldirektor der IAEO dem Gouverneursrat der IAEO und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Bericht vorgelegt hat, in dem bestätigt wird, dass Iran die Maßnahmen gemäß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOA getroffen hat. Der Tag des Geltungsbeginns wird am gleichen Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.")

.

Anhang I


"Anhang I Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 2a

Dieser Anhang umfasst die folgenden Güter und Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen:

Anmerkung: Alle Güter und Technologien, deren besondere technischen Merkmale und Spezifikationen in Kategorien fallen, die sowohl in Anhang I als auch in Anhang III aufgeführt sind, gelten als lediglich unter Anhang III fallend.

NSG Teil I

Anhang A Triggerliste zu den Leitlinien

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck dieser Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Bestandteile weitergegeben werden. Jede Regierung trifft nach ihren Möglichkeiten Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen, und sucht weiterhin geeignete Definitionen für Bestandteile, die von allen Lieferländern verwendet werden können.

2. Mit Verweis auf Absatz 9(b) (2) der Leitlinien soll derselbe Typ so verstanden werden, dass Konstruktion, Bau und Betriebsprozesse auf den gleichen oder ähnlichen physikalischen oder chemischen Prozessen basieren, wie sie in der Triggerliste aufgeführt sind.

3. Die Lieferländer räumen die starke Analogie zwischen Anlagen, Ausrüstung und Technologie für die Urananreicherung bei bestimmten Isotopentrennverfahren und denen bei der Isotopentrennung 'anderer Elemente' zu Forschungszwecken sowie zu medizinischen und anderen nicht-nuklearen, industriellen Zwecken ein. In diesem Zusammenhang sollten die Lieferländer ihre rechtlichen Maßnahmen, einschließlich der Regelungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen sowie der Klassifikation von Information/Technologie und der Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen von Tätigkeiten zur Isotopentrennung 'anderer Elemente' sorgfältig prüfen, um die Umsetzung der garantierten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Lieferländer räumen ein, dass in bestimmten Fällen geeignete Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten zur Isotopentrennung 'anderer Elemente' im Wesentlichen die Gleichen wie für die Urananreicherung sind. (Siehe die Einleitung zu Abschnitt 5 der Triggerliste.) In Übereinstimmung mit Absatz 17(a) der Leitlinien konsultieren die Lieferländer ggf. andere Lieferländer, um einheitliche Strategien und Verfahren für die Weitergabe und den Schutz von Anlagen, Ausrüstung und Technologie im Zusammenhang mit der Isotopentrennung 'anderer Elemente' zu fördern. Die Lieferländer üben ferner entsprechende Vorsicht aus, wenn Ausrüstung und Technologie. die Urananreicherungsprozessen entstammen, für andere nicht-nukleare Zwecke, etwa in der chemischen Industrie, eingesetzt werden.

Technologie-Kontrolle

Die Weitergabe von 'Technologie', die direkt mit einem der in der Liste erfassten Güter in Verbindung steht, unterliegt einem ebenso großen Maß an Überprüfung und Kontrolle wie das Gut selbst, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von 'Technologie' gelten weder für 'allgemein zugängliche' Informationen noch für 'wissenschaftliche Grundlagenforschung'.

Zusätzlich zu den Kontrollen betreffend die Weitergabe von 'Technologie' für nicht-nukleare Zwecke sollten die Lieferländer den Schutz der betreffenden Technologie für die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von auf der Triggerliste erfassten Anlagen im Hinblick auf die Gefahr von Terroranschlägen fördern und die Empfänger auf die Notwendigkeit hinweisen, dies ebenfalls zu tun.

Software-Kontrolle

Die Weitergabe von 'Software', die direkt mit einem der in der Liste erfassten Güter in Verbindung steht, unterliegt einem ebenso großen Maß an Überprüfung und Kontrolle wie das Gut selbst, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von 'Software' gelten weder für 'allgemein zugängliche' Informationen noch für 'wissenschaftliche Grundlagenforschung'.

Begriffsbestimmungen

'Wissenschaftliche Grundlagenforschung' (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen und Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

'Entwicklung' (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z.B.:

'allgemein zugänglich' (in the public domain): bezieht sich auf 'Technologie' oder 'Software', die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.)

'Mikroprogramme' (microprograms): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

'andere Elemente' (other elements): alle Elemente außer Wasserstoff, Uran und Plutonium.

'Herstellung' (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B.:

'Programm' (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

'Software' (software): eine Sammlung eines oder mehrerer 'Programme' oder 'Mikroprogramme', die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

'Technische Unterstützung' (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z.B.: Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste.

Anmerkung: 'Technische Unterstützung' (technical assistance) kann auch die Weitergabe von 'technischen Unterlagen' einbeziehen.

'Technische Unterlagen' (technical data): können verschiedenartig sein, z.B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

'Technologie' (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines Produkts der Liste nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' verkörpert.

'Verwendung' (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

Materialien und Ausrüstung

1. Ausgangs- und besonderes spaltbares Material

Wie in Artikel XX der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation definiert:

1.1. 'Ausgangsmaterial'

Der Ausdruck 'Ausgangsmaterial' beinhaltet Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen oder Uran mit verringertem Gehalt an 235U-Isotopen oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe in einer solchen Konzentration enthält, die ein Gremium von Zeit zu Zeit überprüft, bzw. anderes Material, welches ein Gremium von Zeit zu Zeit überprüft.

1.2. 'Besonderes spaltbares Material'

  1. Der Ausdruck 'besonderes spaltbares Material' beinhaltet Plutonium-239, Uran-233, 'mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran' und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält, bzw. anderes Material, welches ein Gremium von Zeit zu Zeit überprüft. Der Ausdruck 'besonderes spaltbares Material' schließt Ausgangsmaterial jedoch nicht ein.
  2. 'Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran' (uranium enriched in the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

Doch sind im Sinne der Leitlinien die unter (a) genannten Güter sowie Transfers von 'Ausgangsmaterial' oder 'besonderem spaltbarem Material' in ein bestimmtes Empfängerland innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, wenn sie unter den unter (b) genannten Grenzwerten liegen, nicht eingeschlossen:

  1. Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt,
    besonderes spaltbares Material, wenn es in Grammmengen oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird, sowie
    Ausgangsmaterial, sofern der Regierung die nicht-nuklearen Endverwendungen, wie die Herstellung von Legierungen oder Keramiken, glaubhaft bestätigt wurde;
  2. besonderes spaltbares Material50 effektive Gramm;
    natürliches Uran500 Kilogramm;
    abgereichertes Uran1.000 Kilogramm, und
    Thorium1.000 Kilogramm.

2. Ausrüstung und nicht-nukleare Materialien

Die von der Regierung angenommenen Bezeichnungen für Ausrüstungsgüter und nicht-nukleare Materialien lauten wie folgt (Mengen, die unterhalb der Angaben in Anhang B liegen, werden als für praktische Zwecke unbedeutend betrachtet):

2.1. Kernreaktoren und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 1);

2.2. Nicht-nukleare Materialien für Kernreaktoren (siehe Anhang B, Abschnitt 2);

2.3. Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernreaktor-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 3);

2.4. Anlagen für die Herstellung von Kernreaktor-Brennelementen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 4);

2.5. Anlagen für die Isotopentrennung von natürlichem Uran, abgereichertem Uran und besonderem spaltbaren Material sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung, hierfür, mit Ausnahme von analytischen Instrumenten (siehe Anhang B, Abschnitt 5);

2.6. Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 6);

2.7. Anlagen zur Konversion von Uran und Plutonium zur Verwendung für die Herstellung von Brennelementen und die Trennung von Uranisotopen gemäß den Abschnitten 4 und 5, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 7).

Anhang B Erläuterung der Güter der Triggerliste

(wie in Anhang A Abschnitt 2 'Materialien und Ausrüstung' beschrieben)

1. Kernreaktoren und besonders dafür konstruierte oder angefertigte Ausrüstung und Bestandteile

Einleitung

Die verschiedenen Arten der Kernreaktoren können durch den verwendeten Moderator (z.B. Grafit, Schweres Wasser, Leichtes Wasser, nichts), das Spektrum der Neutronen im Reaktor (z.B. thermisch, schnell), das verwendete Kühlmittel (z.B. Wasser, flüssiges Metall, geschmolzenes Salz, Gas) oder durch ihre Funktion oder ihren Typ (z.B. Kernreaktoren zur Stromerzeugung, Forschungsreaktoren, Testreaktoren) charakterisiert werden. Alle diese Typen von Kernreaktoren fallen unter diesen Eintrag und seine Unterkategorien, nicht aber Fusionsreaktoren.

1.1. Vollständige Kernreaktoren

Kernreaktoren, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs- Kettenreaktion.

Anmerkung

Ein 'Kernreaktor' umfasst im wesentlichen alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

Ausfuhren

Die Ausfuhr einer kompletten Anlage in diesen Grenzen erfolgt nur nach den Verfahren der Leitlinien. Diese einzelnen Güter in diesen funktionell definierten Grenzen werden nur in Übereinstimmung mit den Verfahren der Leitlinien unter 1.2. bis 1.11. ausgeführt. Die Regierung behält sich das Recht vor, die Verfahren der Leitlinien auf andere Güter innerhalb dieser funktionell definierten Grenzen anzuwenden.

1.2. Reaktorbehälter

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines Kernreaktors wie unter 1.1 beschrieben, einschließlich relevanter Reaktoreinbauten, wie in 1.8 beschrieben.

Anmerkung

Die Position 1.2 beinhaltet Reaktorbehälter ungeachtet der Druckverhältnisse und schließt Reaktordruckbehälter und Druckröhrenreaktoren ein. Der Deckel des Reaktorbehälters ist ebenfalls von Position 1.2 als ein wichtiges vorgefertigtes Teil eines Reaktorbehälters erfasst.

1.3. Bedienungseinrichtungen zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Be- oder Entladen von Kernbrennstoff in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben.

Anmerkung

Die oben erwähnten Güter sind in der Lage, unter Last zu beladen, eine technisch anspruchsvolle Positionierung durchzuführen, oder besitzen die Möglichkeit, komplexe Entladungsvorgänge ohne direkten Blickkontakt oder direkten Zugang zu den Brennelementen vorzunehmen.

1.4. Steuerstäbe und Ausrüstung

Steuerstäbe, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben.

1.5. Kernreaktor-Druckrohre

Druckrohre, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Aufnahme sowohl der Brennelemente als auch des Primärkühlmittels in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben.

Anmerkung

Die Druckrohre sind Teil der Brennelementkanäle für einen Betrieb unter erhöhtem Druck, manchmal von mehr als 5 MPa.

1.6. Kernbrennstoffhüllen

Rohre (oder Rohrsysteme) aus Zirkoniummetall oder -legierungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung als Hüllrohre in einem Kernreaktor, wie unter 1.1. beschrieben, und in Mengen von mehr als 10 kg.

NB: Für Zirkoniumdruckrohre siehe 1.5., für Kalandriarohre siehe 1.8.

Anmerkung

Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen zur Verwendung in einem Kernreaktor bestehen aus Zirkonium mit einem Gewichtsanteil an Hafnium kleiner als 2.000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil.

1.7. Primärkühlmittelpumpen oder Kompressoren

Pumpen oder Kompressoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von Kernreaktoren wie unter 1.1. beschrieben.

Anmerkung

Besonders konstruierte oder hergerichtete Pumpen oder Kompressoren schließen Pumpen für wassergekühlte Reaktoren, Umwälzpumpen für gasgekühlte Reaktoren und elektromagnetische und mechanische Pumpen für flüssigmetall-gekühlte Reaktoren ein. Diese Ausrüstung kann Folgendes umfassen: Pumpen mit komplexen Dichtungs- oder Mehrfachdichtungssystemen zur Verhütung von Primärkühlwasserleckagen, sowie gekapselte Pumpen und Pumpen mit Intertialmassesystemen. Diese Begriffsbestimmung umfasst Pumpen, die nach Section III, Division I, Subsection. NB (Klasse 1-Komponenten) der American Society of Mechanical Engineers (ASME-Code) oder gleichwertigen Normen zertifiziert sind.

1.8. Innere Einbauten eines Kernreaktors

'Innere Einbauten eines Kernreaktors', besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben, dazu gehörten z.B., Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, Kalandriarohre, thermische Abschirmungen, Leitbleche sowie Kerngitter- und Strömungsplatten.

Anmerkung

'Innere Einbauten eines Kernreaktors' sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben, wie z.B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

1.9. Wärmetauscher

  1. Dampfgeneratoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primär- oder Zwischenkühlmittel-Kreislauf eines Kernreaktors wie unter 1.1. beschrieben.
  2. Andere Wärmetauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel- Kreislauf eines Kernreaktors wie unter 1.1. beschrieben.

Anmerkung

Dampferzeuger sind besonders konstruiert oder hergerichtet, um die Reaktorwärme zum Speisewasser zur Erzeugung von Dampf zu transportieren. Im Falle eines schnellen Brüters, in dem ein Zwischenkühlkreislauf erforderlich ist, befindet sich der Dampfgenerator im Zwischenkühlkreislauf.

In einem gasgekühlten Reaktor kann sich der Wärmetauscher in einem zweiten Gaskreislauf befinden, der die Wärme an die Gasturbine überträgt.

Der Umfang der Kontrolle für diesen Eintrag schließt keine Wärmetauscher für unterstützende Systeme des Reaktors, wie z.B. Notfallkühlsysteme oder Nachwärmekühlsysteme, ein.

1.10. Neutronendetektoren

Neutronendetektoren, besonders konstruiert oder angefertigt für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines Kernreaktors wie unter 1.1. beschrieben.

Anmerkung

Dieser Eintrag gilt für Detektoren innerhalb und außerhalb des Kerns, die einen breiten Bereich der Neutronenflusshöhen, typischerweise zwischen 104 bis 1010 Neutronen/(cm2 /s) oder größer, messen. Außerhalb des Kerns bezieht sich auf die Instrumente außerhalb des Reaktorkerns wie unter 1.1. beschrieben, aber innerhalb der biologischen Abschirmung.

1.11. Externe thermische Abschirmungen

'Externe thermische Abschirmungen', besonders konstruiert oder angefertigt für die Verwendung in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben, zwecks Reduzierung des Wärmeverlusts sowie als Sicherheitshülle für den Reaktorbehälter.

Anmerkung

'Externe thermische Abschirmungen' sind Hauptstrukturen, die am Reaktorbehälter angebracht sind, um den Wärmeverlust des Reaktors und die Temperatur in der Sicherheitshülle zu reduzieren.

2. Nicht-nukleare Materialien für den Kernreaktor

2.1. Deuterium und Schweres Wasser

Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid) und andere Deuteriumverbindungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff größer als 1: 5.000 ist, für die Verwendung in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben, in Mengen größer als 200 kg Deuterium für einen Empfänger in einem Zeitraum von 12 Monaten.

2.2. Nuklearreiner Grafit

Grafit mit einem Boräquivalent kleiner als 5 ppm und einer Dichte größer als 1,5 g/cm3 für die Verwendung in einem Kernreaktor wie unter 1.1. beschrieben, in Mengen von mehr als 1 kg.

Anmerkung

Zum Zweck der Exportkontrolle entscheidet die Regierung, ob die Ausfuhren von Grafit mit den genannten Spezifikationen für Kernreaktoren bestimmt sind.

Das Boräquivalent (BÄ) wird experimentell bestimmt oder als Summe der BÄZ für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor berechnet, wobei Folgendes gilt:

Z (ppm) = UF x Konzentration des Elementes Z in ppm;

mit UF als Umrechnungsfaktor: (σz x AB)/(σB x Az);

dabei bedeuten:

σB (sigma B) und σz (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und

das Element Z; AB und Az die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.

3. Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernreaktor-Brennelemente sowie besonders hierfür
konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung

Einleitung

Die Aufarbeitung von bestrahlten Brennelementen dient der Trennung von Plutonium und Uran von hochradioaktiven Spaltprodukten und anderen Transuranen. Diese Trennung erreicht man mit verschiedenen technischen Verfahren. Doch im Laufe der Jahre hat sich das PUREX-Verfahren als das am häufigsten verwendete etabliert. PUREX beinhaltet die Auflösung von bestrahlten Kernbrennstoffen in Salpetersäure, gefolgt von der Trennung des Urans, des Plutoniums und Spaltprodukten durch eine Lösemittelextraktion unter Verwendung einer Mischung aus Tributylphosphat mit einem organischen Verdünnungsmittel.

PUREX-Einrichtungen haben miteinander vergleichbare Prozessfunktionen, dazu gehören die Zerkleinerung der bestrahlten Brennelemente, die Auflösung der Brennelemente, die Lösungsmittelextraktion und die Lagerung der Prozessflüssigkeiten. Es können auch Ausrüstung für die thermische Denitrierung des Urannitrats, für die Umwandlung des Plutoniumnitrats in Oxid oder Metall und für die Überführung der flüssigen Spaltproduktlaugen in geeigneter Form zur langfristigen Lagerung und Entsorgung vorhanden sein. Jedoch können die spezifische Ausführung und die Konfiguration der Ausrüstung dieser Funktionen zwischen den einzelnen PUREX- Anlagen aus verschiedenen Gründen - darunter Art und Menge der Aufbereitung von bestrahlten Kernbrennstoffen, beabsichtigte Bestimmung der wiedergewonnenen Materialien, Systematik der Sicherheit und Instandhaltung der Anlage - abweichen.

'Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten Kernreaktor-Brennelementen' beinhalten Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern.

Diese Prozesse, einschließlich der kompletten Systeme für die Umwandlung von Plutonium und die Herstellung von Plutoniummetall, können durch Maßnahmen zur Vermeidung von Kritikalität (z.B. Geometrie), Strahlenexposition (z.B. Abschirmung) und Toxizität (z.B. durch Einhausung) identifiziert werden.

Ausfuhren

Die Ausfuhr einer kompletten Anlage in diesen Grenzen erfolgt nur nach den Verfahren der Leitlinien.

Die Regierung behält sich das Recht vor, die Verfahren der Leitlinien auf andere Güter innerhalb dieser funktionell definierten Grenzen, wie unten aufgeführt, anzuwenden.

Zu den Gütern, die unter die Bedeutung des Ausdrucks 'und Ausrüstung besonders konstruiert und hergerichtet' für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten Brennelementen fallen, gehören:

3.1. Brennelementzerhacker oder -Schreddermaschinen

Fernbediente Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage, wie vorstehend beschrieben, zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten Kernreaktor-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln.

Anmerkung

Diese Ausrüstung bricht die Brennelementhüllrohre auf, um den bestrahlten Kernbrennstoff zum Auflösen freizulegen. Besonders konstruierte oder hergerichtete Metallscheren werden am häufigsten eingesetzt, aber auch modernere Ausrüstungen, wie Laser, kommen zum Einsatz.

3.2. Auflösetanks

Kritikalitätssichere Tanks (z.B. mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenförmige Tanks), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage wie oben beschrieben, zum Auflösen bestrahlter Kernbrennstoffe, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt und gewartet zu werden.

Anmerkung

Auflösetanks enthalten in der Regel die zerhackten Brennelemente. In diesen kritikalitätssicheren Tanks wird der bestrahlte Kernbrennstoff in Salpetersäure gelöst und werden die übrig gebliebenen Hüllrohre aus dem Prozessstrom entfernt.

3.3. Lösungsextraktoren und Ausrüstung für die Lösemittelextraktion

Lösungsextraktoren wie Füllkörper- oder Pulsationskolonnen, Mischabsetzer oder Zentrifugalextraktoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage. Lösungsextraktoren müssen gegen die ätzende Wirkung von Salpetersäure beständig sein. Diese werden üblicherweise nach äußerst hohen Standards (einschließlich besonderer Schweißverfahren sowie Prüfungen, Qualitätssicherung und Qualitätskontrollen) aus kohlenstoffarmen, nichtrostenden Metallen wie Stahl, Titan, Zirkonium oder anderen hochwertigen Metallen gefertigt.

Anmerkung

Lösungsextraktoren beinhalten beides, die Lösung der bestrahlten Brennelemente aus den Auflösetanks sowie organische Lösungen zur Trennung von Uran, Plutonium und der Spaltprodukte. Die Ausrüstung solcher Extraktoren wird nach strengen Betriebsparametern - darunter lange Lebensdauer ohne Wartungsbedarf oder leichte Austauschbarkeit, einfache Bedienung und Kontrolle und Flexibilität bei Schwankungen der verfahrenstechnischen Bedingungen - gefertigt.

3.4. Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter für Chemikalien

Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage. Die Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter müssen gegen die ätzende Wirkung von Salpetersäure beständig sein. Diese werden aus kohlenstoffarmen, nichtrostenden Metallen wie Stahl, Titan, Zirkonium oder anderen hochwertigen Metallen gefertigt. Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können für Fernbedienung bei Betrieb und Wartung ausgelegt sein und die folgenden Funktionen für die Kontrolle der nuklearen Kritikalität haben:

  1. Wände oder innere Strukturen mit einem Bor-Äquivalent von mindestens 2 Gew.- % oder
  2. einen maximalen Durchmesser von 17 5 mm bei zylindrischen Behältern oder
  3. eine maximale Breite von 75 mm bei platten- oder ringförmigen Behältern.

Anmerkung

Drei wesentliche Ströme der Prozessflüssigkeit ergeben sich aus der Extraktion. Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter werden in der weiteren Verarbeitung aller drei Ströme wie folgt verwendet:

  1. die reine Urannitratlösung wird durch Verdampfung aufkonzentriert und einem Denitrierungsprozess unterzogen, wobei das Uran oxidiert wird. Das Oxid wird dem nuklearen Brennstoffkreislauf zugeführt.
  2. Die hochradioaktive Spaltproduktlösung wird normalerweise durch Verdampfung konzentriert und als flüssiges Konzentrat gelagert. Diese Lösung wird weiter konzentriert und in eine geeignete Form zur Lagerung oder Entsorgung überführt.
  3. Die reine Plutoniumnitratlösung wird aufkonzentriert und bis zur Weiterleitung in die nächsten Prozessschritte gelagert. Insbesondere sind Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter für Plutoniumlösungen so konzipiert, dass sie Kritikalitätsprobleme auf Grund von Veränderungen in Konzentration und Form dieser Lösungen vermeiden.

3.5. Neutronenmesssysteme zur Prozesssteuerung

Neutronenmesssysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Integration und den Einsatz in automatischen Prozessleitsystemen einer Wiederaufarbeitungsanlage.

Anmerkung

Diese Systeme können die aktive und passive Neutronenmessung sowie die Bestimmung der Menge und Zusammensetzung des spaltbaren Materials umfassen. Das komplette System besteht aus einem Neutronen- Generator, einem Neutronendetektor, Verstärkern und Signalverarbeitungselektronik.

Der Zweck dieser Kontrollen umfasst nicht Neutronendetektion und Messinstrumente, die für Kernmaterialbuchführung und Sicherungsmaßnahmen oder eine andere Anwendung ausgelegt sind, die nicht mit der Integration und den Einsatz in automatischen Prozessleitsystemen einer Wiederaufarbeitungsanlage von bestrahlten Brennelementen in Verbindung stehen.

4. Anlagen für die Herstellung von Kernreaktor-Brennelementen, und besonders hierfür konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung

Einleitung

Brennelemente werden aus einem oder mehreren der im Anhang unter MATERIALIEN UND AUSRÜSTUNG genannten Ausgangs- oder besonderen spaltbarem Materialien gefertigt. Für oxydische Kernbrennstoffe, die häufigste Art des Brennstoffs, wird Ausrüstung für das Pressen von Pellets, das Sintern, das Schleifen und das Polieren verwendet. Mischoxidbrennstoffe werden in Handschuhfächern (oder gleichwertigen Einkapselungen) behandelt, bis sie in den Hüllrohren versiegelt sind. In allen Fällen wird der Brennstoff hermetisch in einer geeigneten Ummantelung eingeschlossen, die als primäre Hülle des Brennstoffes konzipiert ist, um Effizienz und Sicherheit beim Reaktorbetrieb zu gewährleisten. Ebenso ist in allen Fällen eine präzise Steuerung der Prozesse, der Verfahren und der Anlagen auf einem extrem hohen Standard notwendig, um eine berechenbare und sichere Abbrandleistung zu gewährleisten.

Anmerkung

Ausrüstungsgegenstände, die unter die Bedeutung des Ausdrucks 'Ausrüstung, besonders konstruiert oder angefertigt' für die Herstellung von Brennelementen, fallen, sind u.a. solche, die

  1. üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommen oder seiner Bearbeitung dienen oder den Produktionsfluss steuern;
  2. das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließen;
  3. der Prüfung der Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses dienen;
  4. der Prüfung der Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs dienen oder
  5. für die Montage der Brennelemente verwendet werden.

Solche Ausrüstungsgegenstände oder -systeme können z.B. sein:

  1. vollautomatische Pellet-Prüfstationen, besonders konstruiert oder angefertigt für die Überprüfung der Abmessungen und Oberflächenfehler der Brennstoff-Pellets;
  2. automatische Schweißanlagen, besonders konstruiert oder angefertigt für das Schweißen der Endkappen auf die Brennelementstäbe (oder -stangen);
  3. automatische Test- und Prüfstationen, besonders konstruiert oder angefertigt für die Überprüfung der Dichtheit der versiegelten Brennstäbe (oder -stangen);
  4. Systeme, besonders konstruiert oder angefertigt zur Fertigung von Kernbrennstoffhüllen.

Unter 3 fällt typischerweise Ausrüstung für: a) Röntgenuntersuchungen der Schweißnähte an den Endkappen der Stäbe (oder Stangen), b) Helium-Lecksuche der unter Druck stehenden Stäbe (oder Stangen), und c) Gammastrahlen-Messungen an den Stäben (oder Stangen), um die korrekte Beladung der Brennstoff-Pellets im Inneren zu prüfen.

5. Anlagen für die Isotopentrennung von natürlichem Uran, abgereichertem Uran und besonderem spaltbaren Material sowie besonders hierfür konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung mit Ausnahme analytischer Instrumente

Einleitung

Anlagen, Ausrüstung und Technologie für die Isotopentrennung von Uranisotopen haben in den meisten Fällen eine große Ähnlichkeit mit Anlagen, Ausrüstung und Technologie für die Isotopentrennung von 'anderen Elementen'. In einigen Fällen können die Anlagen und Ausrüstung für die Isotopentrennung von 'anderen Elementen' unter die Kontrolle nach diesem Abschnitt fallen. Die Kontrolle der Anlagen und Ausrüstung für die Isotopentrennung von 'anderen Elementen' sind komplementär zu den Kontrollen der Anlagen und Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verarbeitung, die Verwendung oder Herstellung von besonders spaltbarem Material der Trigger-Liste. Diese komplementären Kontrollen nach Abschnitt 5 für eine 'andere Elemente' einschließende Verwendung gelten nicht für die elektromagnetische Isotopentrennung, die unter Teil 2 der Leitlinien beschrieben wird.

Prozesse, für die die Kontrollen in Abschnitt 5 gleichermaßen gelten, egal ob die beabsichtigte Verwendung die Isotopentrennung von Uran oder von 'anderen Elementen' ist, sind: die Gaszentrifuge, die Gasdiffusion, das Plasma-Trennverfahren und aerodynamische Prozesse.

Für einige Verfahren hängt die Beziehung zur Uranisotopentrennung vom zu trennenden Element ab. Diese Prozesse sind: Laser-basierte Prozesse (z.B. Isotopentrennung nach dem molekularen Laserverfahren oder nach dem atomaren Laserverfahren), chemischer Austausch und Ionenaustausch. Die Lieferländer müssen daher diese Prozesse von Fall zu Fall analog zu den Kontrollen, die in Abschnitt 5 für eine 'andere Elemente' einschließende Verwendung vorgesehen sind, bewerten.

Ausrüstungsgegenstände, die unter die Bedeutung des Ausdrucks 'besonders hierfür konstruierte oder angefertigte Ausrüstung mit Ausnahme analytischer Instrumente' fallen, sind u.a.:

5.1. Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in Gaszentrifugen

Einleitung

Die Gaszentrifuge besteht aus einem oder mehreren, in einem Vakuum eingeschlossenen dünnwandigen Zylinder(n) mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm, der/die sich bei einer hohen Umfangsgeschwindigkeit von 300 m/s oder mehr um seine/ihre vertikale Mittelachse dreht/drehen. Um diese hohe Geschwindigkeit zu erreichen, müssen die Konstruktionsmaterialien der rotierenden Bestandteile eine hohe Festigkeit haben und die Rotoranordnung, sowie auch deren einzelne Bestandteile, in engen Toleranzgrenzen gefertigt werden, um Umwuchten zu minimieren. Im Gegensatz zu anderen Zentrifugen ist die Gaszentrifuge zur Urananreicherung durch Leitblech(e) innerhalb der Rotorrohre und Entnahmevorrichtungen für die Zuführung und Entnahme von UF6-Gas, bestehend aus mindestens 3 getrennten Röhrchen, von denen 2 schaufelartig von der Rotorachse zur Peripherie der Rotorkammer verlängert sind, charakterisiert. Ebenfalls im Vakuum befindet sich eine Reihe von kritischen Elementen, die nicht rotieren und die - obwohl besonders konstruiert - weder schwierig herzustellen noch aus besonderen Materialien hergestellt sind. Eine Zentrifugenanlage erfordert jedoch eine große Anzahl dieser Komponenten, so dass die Anzahl einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben kann.

5.1.1. Rotierende Bestandteile

  1. Vollständige Rotorsysteme:
    Dünnwandige Zylinder oder eine Anzahl von miteinander verbundenen dünnwandigen Zylindern, hergestellt aus einem oder mehreren hochfesten Materialien, wie in der ANMERKUNG zu diesem Abschnitt beschrieben. Im Falle von miteinander verbundenen Zylindern besteht die Verbindung aus flexiblen Ringen oder Sickenbändern, wie unter 5.1.1.c beschrieben. Der zusammengebaute Rotor ist mit internen Leitblechen und Deckeln, wie unter 5.1.1. Buchstaben d und e beschrieben, ausgerüstet. Jedoch können die vollständigen Rotorsysteme auch teilweise vormontiert geliefert werden.
  2. Rotorrohre:
    Dünnwandige Zylinder, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Gaszentrifugen mit einer Wandstärke kleiner/gleich 12 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650mm,gefertigt aus hochfesten Materialien, beschrieben in der ANMERKUNG zu diesem Abschnitt.
  3. Ringe oder Sickenbänder:
    Bestandteile, besonders konstruiert oder angefertigt für die Verstärkung oder Verbindung der Rotorteile untereinander. Die Ringe sind kurze Zylinder mit einer Wandstärke kleiner/gleich 3 mm und einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm mit einer Sicke, hergestellt aus hochfesten Materialien, wie in der ANMERKUNG zu diesem Abschnitt beschrieben.
  4. Leitbleche:
    Scheibenförmige Bestandteile mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm, besonders konstruiert oder angefertigt zur Montage innerhalb der Rotorrohre, um die Entnahmekammer von der Hauptseparationskammer zu trennen und in einigen Fällen, um die Zirkulation des UF6-Gases in der Hauptseparationskammer des Rotorrohres zu unterstützen, hergestellt aus hochfesten Materialien, wie in der ANMERKUNG zu diesem Abschnitt beschrieben.
  5. Obere und untere Deckel:
    Scheibenförmige Bestandteile mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm, besonders konstruiert oder angefertigt als Rotorrohrenden, um das UF6-Gas im Rotor abzuschirmen und in einigen Fällen, um als integrierter Teil des oberen Lagers diese zu unterstützen, zu sichern oder aufzunehmen, oder um die rotierenden Elemente des Motors und des unteren Lagers zu tragen, hergestellt aus hochfesten Materialien, wie in der ANMERKUNG zu diesem Abschnitt beschrieben.

Anmerkung

Zu den Materialien, die für die Herstellung von rotierenden Zentrifugenbestandteilen verwendet werden, zählen:

  1. martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1,95 GPa;
  2. Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 0,46 GPa;
  3. faser- oder fadenförmige Materialien zur Verwendung in Kompositstrukturen mit einem spezifischen Modul größer/gleich als 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit größer/gleich als 7,62 x 104 m (der spezifische Modul ist der Young'sche Modul in N/m2 dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3; die spezifische Zugfestigkeit ist die Zugfestigkeit in N/m2 dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3).

5.1.2. Statische Bestandteile

a) magnetisch aufgehängte Lager:

  1. Lagerbaugruppen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Gaszentrifugen, bestehend aus einem Ringmagneten, der innerhalb eines Gehäuses mit Dämpfungsmedium aufgehängt ist. Das Gehäuse ist aus UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG in Abschnitt 5.2.) hergestellt. Der Magnet ist mit einem am Rotordeckel (siehe Abschnitt 5.1.1.e) montierten Polstück oder einem zweiten Magneten gekoppelt. Der Magnet kann ringförmig sein, mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1. Der Magnet besitzt eine Anfangspermeabilität größer/gleich 0,15 H/m, eine Remanenz größer/gleich 98,5 % oder eine Energiedichte größer/gleich 80 kJ/m3. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die Abweichung der magnetischen Achsen zu den geometrischen Achsen auf sehr kleine Toleranzen (kleiner als 0,1 mm) beschränkt ist oder die Homogenität des Materials hohe Anforderung erfüllt.
  2. Aktive magnetische Lager, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in Gaszentrifugen.

Anmerkung

Diese Lager weisen üblicherweise die folgenden Merkmale auf:

b) Lager/Dämpfer:

Lager, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Gaszentrifugen, die ein halbkugelförmiges Gegenlager (pivot/cup) enthalten und auf einem Dämpfer montiert sind. Das Lager (pivot) ist in der Regel ein Schaft aus gehärtetem Stahl mit einer Halbkugel am Ende, das am unteren Deckel (siehe Abschnitt 5.1.1.e) montiert wird. Der Schaft kann ein hydrodynamisches Lager beinhalten. Das Gegenlager (cup) ist kugelförmig und besitzt eine halbkugelförmige Vertiefung in einer Oberfläche. Diese Bauteile werden oft getrennt vom Dämpfer geliefert.

c) Molekularpumpen:

Zylinder, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Gaszentrifugen mit inneren spiralförmigen gepressten oder gefrästen Nuten und inneren Bohrungen. Typische Abmessungen sind:

Innendurchmesser 75 mm bis 650 mm, Wandstärke größer/gleich 10 mm, mit einer Länge größer/gleich des Durchmessers. Die Nuten sind in der Regel im Querschnitt rechteckig und größer/gleich 2,0 mm tief.

d) Motorstatoren:

Ringförmige Motorstatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für mehrphasige Wechselstromhysteresemotoren (oder -reluktanzmotoren) für Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich größer/gleich 600 Hz und mit einem Leistungsbereich größer/gleich 40 VA. Der Statoren können aus mehrphasigen Windungen auf einem laminierten verlustarmen Eisenkern aus dünnen, üblicherweise 2,0 mm oder weniger dicken Schichten bestehen.

e) Zentrifugenrezipienten oder -gehäuse:

Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Gesamtrotors der Gaszentrifuge. Das Gehäuse besteht aus einem starren Zylinder mit einer Wandstärke bis zu 30 mm mit präzisionsgefertigten Enden zur Aufnahme der Lager und mit einem oder mehreren Flanschen zur Befestigung. Die bearbeiteten Enden sind parallel zueinander und senkrecht zur Zylinderachse mit einer Abweichung kleiner/gleich 0,05°. Das Gehäuse kann auch eine wabenförmige Struktur aufweisen, um mehrere Rotoranordnungen aufzunehmen.

f) Entnahmevorrichtungen:

Rohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Entnahme von UF6-Gas aus dem Inneren des Zentrifugenrotors nach dem Pitot-Prinzip (d. h. mit einer Öffnung in Richtung des Gasstroms im Rotor, beispielsweise durch Biegen des Endes eines radial angeordneten Rohres) und geeignet, an das zentrale Gaserfassungssytem angeschlossen zu werden.

5.2. Hilfssysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Gaszentrifugenanreicherung

Einleitung

Die Hilfssysteme, Geräte und Komponenten für Anlagen zur Gaszentrifugenanreicherung sind die Systeme der Anlage, die benötigt werden, um UF6 in die Zentrifugen zu transportieren, die einzelnen Zentrifugen zu Kaskaden (oder Stufen) miteinander zu verbinden, so dass eine Anreicherung möglich wird, und die UF6-'Produktfraktion' (product) und UF6-'Restfraktion' (tails) aus den Zentrifugen zu extrahieren, sowie die erforderliche Ausrüstung, um die Zentrifugen zu betreiben oder die Anlage zu steuern.

UF6 wird normalerweise in Autoklaven verdampft und gasförmig durch das Verteiler-Rohrsystem zu den Zentrifugen geführt. Die UF6-'Produktfraktions'- und UF6-'Restfraktions'-ströme aus den Zentrifugen werden ebenfalls über das Rohrsystem zu Kältefallen (ca. 203 K (- 70 °C)) geführt, wo diese vor der Weiterleitung in geeignete Transport- oder Lagerbehälter kondensiert werden. Da eine Anreicherungsanlage aus vielen tausenden Zentrifugen angeordnet in Kaskaden besteht, gibt es viele Kilometer Verteiler-Rohrsystem mit Tausenden von Schweißnähten in weitgehend gleicher Ausführung. Die Ausrüstung, Bestandteile und Rohrsystem sind nach sehr hohen Anforderungen hinsichtlich Vakuum und Sauberkeit hergestellt.

Anmerkung

Einige der unten genannten Güter kommen entweder in direkten Kontakt mit dem UF6-Prozessgas oder steuern die Zentrifugen und die Passage des Gases von Zentrifuge zu Zentrifuge bzw. Kaskade zu Kaskade. Zu den UF6- resistenten Werkstoffen gehören Kupfer, Kupferlegierungen, nicht rostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.- % und Fluorkohlenwasserstoff- Polymere.

5.2.1. Zuführungssysteme/'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme

Prozesssysteme oder Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anreicherungsanlagen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen einschließlich:

  1. Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsprozess geleitet wird;
  2. Desublimatoren, Kühlfallen oder Pumpen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess für den anschließenden Transfer bei Erhitzung;
  3. Erstarrungs- oder Verflüssigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form;
  4. 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter.

5.2.2. Rohr- und Verteilersysteme

Rohrsysteme und Verteilersysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Zuführung von UF6 innerhalb der Zentrifugenkaskaden. Das Rohrsystem ist in der Regel über ein 'Dreifach'-Verteilersystem jeder Zentrifuge mit jedem Verteilersystem verbunden. Es gibt daher eine große Zahl von Wiederholungen. Die Systeme sind hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG zu diesem Abschnitt) und nach sehr hohen Anforderungen hinsichtlich Vakuum und Sauberkeit hergestellt.

5.2.3 Spezielle Schnellschluss- und Regelventile

  1. Schnellschlussventile besonders konstruiert oder hergerichtet, um den UF6-Gasstrom, die 'Produktfraktion' und die 'Restfraktion' zu regeln.
  2. Faltenbalgventile, manuell oder automatisch, als Schnellschluss- oder Kontrollventil, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Einsatz in Haupt- oder Nebensystemen von Anlagen für die Gaszentrifugenanreicherung, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen mit einer Nennweite von 10 mm bis 160 mm.

Anmerkung

Typische besonders konstruierte oder hergerichtete Ventile beinhalten Faltenbalgventile, Schnellschlusstypen, Schnellschlussventile und andere.

5.2.4. UF6-Massenspektrometer/ionenquellen

Massenspektrometer, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. fähig, Ionen mit Massen größer/gleich 320 AME (atomare Masseneinheiten) zu messen, und mit einem Auflösungsvermögen von 1/320 AME;
  2. Ionenquellen, hergestellt aus oder geschützt mit Nickel, Nickel-Kupfer-Legierungen mit einem Nickelgehalt größer/gleich 60 Gew.- % oder Nickel-Chrom-Legierungen,
  3. Elektronenstoß-Ionenquellen und
  4. mit einem für die Isotopenanalyse geeigneten Kollektorsystem ausgestattet.

5.2.5. Frequenzumwandler

Frequenzumwandler (auch Konverter oder Inverter genannt), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Spannungsversorgung von Motorstatoren nach 5.1.2.d), oder Teile, Bestandteile und Baugruppen solcher Frequenzumwandler mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Mehrphasenausgang größer/gleich 600 Hz, und
  2. hohe Stabilität (Frequenzstabilisierung besser als 0,2 %).

5.3. Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung für Gasdiffusionsanreicherung

Einleitung

Im Gasdiffusionsverfahren der Isotopentrennung von Uran sind die technischen Hauptbauteile eine spezielle poröse Gasdiffusionswand, Wärmetauscher zur Kühlung des Gases (das durch die Verdichtung erhitzt wird), abgedichtete Ventile und Regelventile sowie Rohrleitungen. Soweit in der Gasdiffusion Uranhexafluorid (UF6) verwendet wird, müssen alle Oberflächen der Ausrüstung, der Verrohrung und der Instrumente (die in Kontakt mit dem Gas kommen) aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt werden. Eine Gasdiffusionsanlage erfordert eine Reihe der nachfolgenden Baugruppen, so dass die Mengen einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben können.

5.3.1. Gasdiffusionstrennwände und Sperrschichtmaterialien

  1. Dünne, poröse Filter, besonders konstruiert oder hergerichtet, mit einer Porengröße von 10 nm bis 100 nm, einer Dicke kleiner/gleich 5 mm und - bei Röhrenform - mit einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm, hergestellt aus metallischen, polymeren oder keramischen UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG in Abschnitt 5.4) und
  2. Mischungen oder Pulver, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Herstellung dieser Filter. Solche Mischungen und Pulver beinhalten Nickel oder Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.- % Nickel, Aluminiumoxid oder UF6-resistente vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere mit einer Reinheit größer/ gleich 99,9 Gew.- %, sowie einer Korngröße kleiner 10 μm und einem hohen Grad einheitlicher Korngröße, die besonders für die Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden konstruiert oder hergerichtet sind.

5.3.2. Gasdiffusorgehäuse

Hermetisch abgeschlossene Gefäße, besonders konstruiert oder hergerichtet für Gasdiffusionstrennwände, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG in Abschnitt 5.4).

5.3.3. Kompressoren und Verdichter

Besonders konstruierte oder hergerichtete Kompressoren oder Verdichter zur Verwendung für die Gasdiffusionsanreicherung, mit einem Ansaugvermögen größer/gleich 1 m3/min UF6 und einem Förderdruck bis zu 500 kPa, konstruiert für den langfristigen Betrieb in UF6-Umgebung, sowie separate Baugruppen solcher Kompressoren und Verdichter. Diese Kompressoren und Verdichter mit einem Druck-Verhältnis kleiner/gleich 10:1 sind hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG in Abschnitt 5.4).

5.3.4. Wellendichtungen

Wellendichtungen mit Dichtlippe und abgedichteten Gehäuseverbindungen, besonders konstruiert oder hergerichtet, zur Abdichtung der Motorwelle, die den Rotor des Kompressors bzw. des Verdichters mit dem Antriebsmotor verbindet" so dass eine zuverlässige Abdichtung gegen das Eintreten von Luft in den mit UF6 gefüllten Innenraum des Kompressors oder des Ventilators, sichergestellt ist. Solche Dichtungen sind in der Regel für eine Einwärtsleckrate des Puffergases von weniger als 1.000 cm3/min konstruiert

5.3.5. Wärmetauscher zur Kühlung von UF6

besonders konstruierte oder hergerichtete Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG in Abschnitt 5.4) und ausgelegt für den Betrieb bei Unterdruck mit einer Leckrate, die den Druckanstieg auf weniger als 10 Pa/h bei einem Druckunterschied von 100 kPa begrenzt.

5.4. Hilfssysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Gasdiffusionsanreicherung

Einleitung

Die Hilfssysteme, Geräte und Komponenten für Anlagen zur Gasdiffusionsanreicherung sind Systeme der Anlage, die benötigt werden, um UF6 in die Gasdiffusionsanlage zu transportieren, die einzelnen Baugruppen zu Kaskaden (oder Stufen) miteinander zu verbinden, so dass eine Anreicherung möglich wird, und die UF6-'Produktfraktion' (product) und UF6-'Restfraktion' (tails) aus den Diffusionskaskaden zu extrahieren. Wegen der hohen Trägheitseigenschaften der Diffusionskaskaden führt jede Unterbrechung des Betriebes, und besonders deren Abschaltung, zu schwerwiegenden Konsequenzen. Daher ist eine strikte und konstante Aufrechterhaltung des Vakuums in allen technischen Systemen, der automatische Schutz vor Störungen und eine präzise automatisierte Steuerung des Gasstroms für die Gasdiffusionsanlage von Bedeutung. Dies alles führt zu der Notwendigkeit, die Anlage mit einer hohen Anzahl von speziellen Mess-, Regel- und Kontrollsystemen auszurüsten.

UF6 wird normalerweise im Autoklaven verdampft und gasförmig durch das Verteiler-Rohrsystem zum Eintrittspunkt der Kaskaden geführt. Die UF6-'Produktfraktions'- und UF6-'Restfraktions'-ströme aus den Kaskaden werden über das Rohrsystem zu Kältefallen oder Verdichterstationen geführt, wo das UF6 vor der Weiterleitung in geeignete Transport- oder Lagerbehälter verflüssigt wird. Da eine Gasdiffusionsanreicherungsanlage aus einer großen Zahl von in Kaskaden angeordneten Diffusionsbaugruppen besteht, gibt es viele Kilometer Verteiler-Rohrsystem mit Tausenden von Schweißnähten in weitgehend gleicher Ausführung. Die Ausrüstung, Bestandteile und Rohrsystem sind nach sehr hohen Anforderungen hinsichtlich Vakuum und Sauberkeit hergestellt.

Anmerkung

Die nachstehend genannten Güter kommen entweder in direkten Kontakt mit dem UF6-Prozessgas oder steuern direkt den Fluss der Kaskade. Zu den UF6-resistenten Werkstoffen gehören Kupfer, Kupferlegierungen, nicht rostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.- % und Fluorkohlenwasserstoff-Polymere.

5.4.1. Zuführungssysteme/'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme

Prozesssysteme oder Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anreicherungsanlagen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen einschließlich:

  1. Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsprozess geleitet wird;
  2. Desublimatoren, Kühlfallen oder Pumpen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess für den anschließenden Transfer bei Erhitzung;
  3. Erstarrungs- oder Verflüssigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression und Umwandlung von UF6 in eine flüssige oder feste Form;
  4. 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter.

5.4.2. Rohr- und Verteilersysteme

Rohrsysteme und Verteilersysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Umgang mit UF6 innerhalb der Gasdiffusionskaskaden.

Anmerkung

Das Rohrsystem ist in der Regel ein 'Zweifach'-Verteilersystem, wobei jede Zelle mit den anderen über das Verteilersystem verbunden ist.

5.4.3. Vakuumsysteme

  1. besonders konstruierte oder hergerichtete Vakuumverteiler, Vakuumsammelleitungen und Vakuumpumpen mit einer Saugleistung größer/gleich 5 m3/min.
  2. besonders für den Einsatz in UF6-Atmosphären konstruierte oder hergerichtete Vakuumpumpen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen (siehe ANMERKUNG zu diesem Abschnitt). Diese Pumpen sind entweder Rotationspumpen oder Drehkolbenpumpen, können nach dem Verdrängungsprinzip arbeiten, Fluorkarbondichtungen sowie spezielle Betriebsflüssigkeiten haben.

5.4.4. Spezielle Schnellschluss- und Regelventile

Besonders konstruierte oder hergerichtete Faltenbalgventile, manuell oder automatisch, als Schnellschluss- oder Kontrollventil, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen für den Einsatz im Haupt- oder Nebensystem einer Gasdiffusionsanlage.

5.4.5. UF6-Massenspektrometer/ionenquellen

Massenspektrometer, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. fähig, Ionen mit Massen größer/gleich 320 AME (atomare Masseneinheiten) zu messen, und mit einem Auflösungsvermögen von 1/320 AME;
  2. Ionenquellen, hergestellt aus oder geschützt mit Nickel, Nickel-Kupfer-Legierungen mit einem Nickelgehalt größer/gleich 60 Gew.- % oder Nickel-Chrom-Legierungen,
  3. Elektronenstoß-Ionenquellen und
  4. ausgestattet mit einem für die Isotopenanalyse geeigneten Kollektorsystem.

5.5. Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in Aerodynamik-Anreicherungsanlagen

Einleitung

Bei der Aerodynamik-Anreicherung wird ein Gemisch aus gasförmigen UF6 und einem leichten Trägergas (Wasserstoff oder Helium) verdichtet und durch Trennelemente geschickt, wobei die Isotopentrennung durch die Erzeugung hoher Fliehkräfte über eine Krümmung in der Wandgeometrie erreicht wird. Zwei Verfahren dieser Art wurden erfolgreich entwickelt: der Trenndüsenprozess und der Wirbelröhrenprozess (Vortex). Für beide Verfahren sind die Hauptkomponenten einer Trennstufe zylindrische Behälter mit speziellen Trennelementen (Düsen oder Wirbelröhren), Gas-Kompressoren, und Wärmetauschern zur Entfernung der Kompressionswärme. Eine Anlage mit aerodynamischen Trennverfahren benötigt mehrere dieser Stufen, so dass die Mengen einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben. Da der aerodynamische Prozess UF6 verwendet, müssen alle Oberflächen der Ausrüstung, der Verrohrung und der Instrumente (die in Kontakt mit dem Gas kommen) aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder damit geschützt werden.

Anmerkung

Die in diesem Abschnitt genannten Güter kommen entweder in direkten Kontakt mit dem UF6-Prozessgas oder steuern den Fluss in den Kaskaden. Alle Oberflächen, die mit dem Prozessgas in Kontakt kommen, sind ganz aus oder geschützt durch UF6-resistente Materialien. Zu den UF6-resistenten Werkstoffen gehören Kupfer, Kupferlegierungen, nicht rostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.- % und Fluorkohlenwasserstoff-Polymere.

5.5.1. Trenndüsen

Besonders konstruierte oder hergerichtete Trenndüsen und Baugruppen. Die Trenndüsen bestehen aus schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius kleiner als 1 mm, korrosionsbeständig gegen UF6 mit einem Trennblech innerhalb der Düse, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Fraktionen teilt.

5.5.2. Wirbelrohre

Besonders konstruierte oder hergerichtete Wirbelrohre und Baugruppen. Zylindrische oder konische Wirbelrohre mit einem oder mehreren tangentialem Gaseintritten, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen. Die Rohre sind mit düsenartigen Zusätzen an einem oder beiden Enden ausgestattet.

Anmerkung

Der Gasstrom wird tangential an einem Ende oder durch Drallschaufeln in das Wirbelrohr bzw. durch zahlreiche tangentiale Positionen entlang der Peripherie des Rohrs eingeführt.

5.5.3. Kompressoren und Ventilatoren

Besonders konstruierte oder hergerichtete Kompressoren oder Ventilatoren, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die korrosionsbeständig gegen UF6/Trägergas (Wasserstoff oder Helium)- Mischungen sind.

5.5.4. Wellendichtungen

Besonders konstruierte oder hergerichtete Wellendichtungen mit Dichtlippe und abgedichtete Gehäuseverbindungen zur Abdichtung der Motorwelle, die den Rotor des Kompressors bzw. des Verdichters mit dem Antriebsmotor verbindet, so dass eine zuverlässige Abdichtung gegen das Austreten von Prozessgas oder Eintreten von Luft oder Dichtgas in den mit UF6/Trägergas-Mischung gefüllten Innenraum des Kompressors oder des Verdichters, sichergestellt ist.

5.5.5. Wärmetauscher für die Gaskühlung

Besonders konstruierte oder hergerichtete Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen.

5.5.6. Gehäuse für aerodynamische Trennelemente

Besonders konstruierte oder hergerichtete Gehäuse für aerodynamische Trennelemente zur Aufnahme von Wirbelrohren oder Trenndüsen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen.

5.5.7. Zuführungssysteme/'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme

Prozesssysteme oder Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anreicherungsanlagen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen einschließlich:

  1. Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsprozess geleitet wird;
  2. Desublimatoren, Kühlfallen oder Pumpen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess für den anschließenden Transfer bei Erhitzung;
  3. Erstarrungs- oder Verflüssigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form;
  4. 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter.

5.5.8. Rohr- und Verteilersysteme

Rohrsysteme und Verteilersysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Umgang mit UF6 innerhalb der aerodynamischen Kaskaden, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen. Das Rohrsystem ist in der Regel ein 'Zweifach'-Verteilersystem, wobei jede Stufe oder Gruppe von Stufen mit den anderen über das Verteilersystem verbunden ist.

5.5.9. Vakuumsysteme und -pumpen

  1. Vakuumsysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Einsatz in UF6-haltigen Atmosphären, bestehend aus Vakuumverteilern, Vakuumsammelleitungen und Vakuumpumpen,
  2. Vakuumpumpen, besonders konstruiert für den Einsatz in UF6-haltigen Atmosphären, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen. Diese Pumpen können Fluorkarbondichtungen sowie spezielle Betriebsflüssigkeiten verwenden. Diese Pumpen können Fluorkarbondichtungen sowie spezielle Betriebsflüssigkeiten haben.

5.5.10. Spezielle Schnellschluss- und Regelventile

Faltenbalgventile, manuell oder automatisch, als Schnellschluss- oder Kontrollventil, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Einsatz im Haupt- oder Nebensystem von Aerodynamik-Anreicherungsanlagen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser größer/gleich 40 mm.

5.5.11. UF6-Massenspektrometer/ionenquellen

Massenspektrometer, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. fähig, Ionen mit Massen größer/gleich 320 AME (atomare Masseneinheit) zu messen, und mit einem Auflösungsvermögen von 1/320 AME;
  2. Ionenquellen, hergestellt aus oder geschützt mit Nickel, Nickel-Kupfer-Legierungen mit einem Nickelgehalt größer/gleich 60 Gew.- % oder Nickel-Chrom-Legierungen,
  3. Elektronenstoß-Ionenquellen und
  4. einem Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

5.5.12. UF6/Trägergas-Trennsysteme

Prozesssysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium).

Anmerkung

Diese Systeme sind dafür konstruiert, den UF6-Gehalt im Trägergas auf kleiner/gleich 1 ppm zu reduzieren und können folgende Ausrüstung beinhalten:

  1. Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (-120 °C), oder
  2. Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (-120 °C),
  3. Trenndüsen oder Wirbelrohre zum Trennen von UF6 und Trägergas, oder
  4. UF6-Kühlfallen.

5.6. Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Anreicherungsverfahren durch chemischen Austausch oder Ionenaustausch.

Einleitung

Der geringe Masseunterschied zwischen den Uranisotopen verursacht geringe Verschiebungen im chemischen Reaktionsgleichgewicht, was als Grundlage zur Isotopentrennung genutzt werden kann. Zwei Prozesse wurden erfolgreich entwickelt: die Flüssig-Flüssig-Extraktion und die Fest-Flüssig-Ionen-Extraktion.

In der Flüssig-Flüssig-Extraktion werden nicht mischbare Flüssige Phasen (wässrig und organisch) im Gegenstrom durch viele Trennstufen gegeben. Die wässrige Phase besteht aus Uranchlorid in einer Salzsäure-Lösung; die organische Phase aus einem uranchloridhaltigen Extraktionsmittel in einer organischen Lösung. Die Trennstufen der Kaskaden können als Flüssig-Flüssig-Austauschsäulen (z.B. Pulsationskolonnen mit Siebboden) oder als Zentrifugalextraktoren aufgebaut sein. Chemische Umwandlung (Oxidation oder Reduktion) sind an beiden Enden der Trennkaskade erforderlich, um jeweils die Voraussetzungen für den Rückfluss zu schaffen. Bei dem Aufbau ist es wichtig, dass eine Kontamination der Prozessströme mit bestimmten Metallionen vermieden wird. Kunststoff, mit Kunststoff ausgekleidete (einschließlich Fluor-Polymere) und/oder glasbeschichtete Kolonnen und Rohre werden daher verwendet.

Bei der Fest-Flüssig-Ionen-Extraktion erfolgt die Anreicherung durch Uranadsorption/-desorption auf einem speziellen, schnell reagierenden Ionenaustauschharz oder Adsorptionsmittel. Eine Lösung von Uran in Salzsäure oder anderen Chemikalien durchströmt zylindrische Anreicherungskolonnen mit einer Schüttung von Adsorptionsmitteln. Für den kontinuierlichen Prozess ist ein Rückflusssystem notwendig, das das Uran vom Adsorptionsmittel löst und wieder in den Flüssigkeitsstrom überführt, um die 'Produktfraktion' und die 'Restfraktion' zu sammeln. Dies wird durch die Verwendung von geeigneten Reduktions-/Oxidationsmitteln erreicht, die in separaten externen Kreisläufen vollständig oder teilweise in den Kolonnen selbst regeneriert werden kann. Die Anwesenheit von heißer konzentrierter Salzsäure im Prozess erfordert eine Ausrüstung, die aus speziellen korrosionsbeständigen Materialien hergestellt wird oder durch solche geschützt ist.

5.6.1. Flüssig-Flüssig-Extraktion (chemischer Austausch)

Gegenstrom-Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen mit mechanischem Antrieb, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Urananreicherung durch chemischen Austausch. Hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit gegen konzentrierte Salzsäurelösungen sind die Kolonnen und deren Einbauten normalerweise hergestellt aus oder geschützt durch geeignete Kunststoffmaterialien (z.B. Fluorkohlenwasserstoff-Polymere) oder Glas. Die Stufenverweilzeit der Kolonnen ist normalerweise auf kleiner/gleich 30 Sekunden ausgelegt.

5.6.2. Flüssig-Flüssig-Zentrifugalextraktoren (chemischer Austausch)

Flüssig-Flüssig-Zentrifugalextraktoren besonders konstruiert oder hergerichtet für die Urananreicherung durch chemischen Austausch. Solche Extraktoren nutzen die Drehbewegung zur Dispersion der organischen und wässrigen Ströme und anschließend die Zentrifugalkraft zur Phasentrennung. Damit sie korrosionsbeständig gegen konzentrierte Salzsäurelösung sind, werden die Extraktoren normalerweise aus geeigneten Kunststoffen (wie fluorkohlenwasserstoffhaltigen Polymeren) oder Glas hergestellt oder damit geschützt. Die Stufenverweilzeit der Zentrifugalextraktoren ist normalerweise auf kleiner/gleich 30 Sekunden ausgelegt.

5.6.3. Uranreduktionssysteme und entsprechende Ausrüstung (chemischer Austausch)

(a) Besonders konstruierte oder hergerichtete elektrochemische Zellen für die Urananreicherung durch chemischen Austausch, um das Uran von einem Valenzzustand zu einem anderen zu reduzieren. Das Zellenmaterial im Kontakt mit den Prozesslösungen muss gegen konzentrierte Salzsäurelösung korrosionsbeständig sein.

Anmerkung

Die Kathodenkammer der Zelle muss so ausgelegt werden, dass eine Reoxidation des Urans zu seinen höheren Valenzzuständen verhindert wird. Um das Uran in der Kathodenkammer zu halten, kann die Zelle eine undurchlässige Trennwand aus einem speziellen Kationenaustauschmaterial haben. Die Kathode besteht aus einem geeigneten festen Leiter, beispielsweise Grafit.

(b) Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme am Produktende der Kaskade zur Entnahme von U+ 4 aus dem organischen Strom, wodurch der Säuregehalt und der Säurezusatz zu den elektrochemischen Reduktionszellen geregelt werden.

Anmerkung

Diese Systeme bestehen aus Lösungsmittelextraktionsausrüstungen zur Entnahme des U+ 4 aus dem organischen Strom in eine wässrige Lösung, Verdunstungsausrüstung und/oder sonstige Ausrüstung zur Regelung und Kontrolle des pH der Lösung sowie Pumpen und sonstige Transferapparate zur Speisung der elektrochemischen Reduktionszellen. Bei der Auslegung wird vor allem darauf geachtet, dass die wässrige Flüssigkeit nicht mit bestimmten Metallionen kontaminiert wird. Daher sind die Teile des Systems, die mit dem Prozessstrom in Kontakt kommen, aus geeigneten Materialien hergestellt oder damit beschichtet (wie Glas, fluorkohlenwasserstoffhaltigen Polymeren, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertem Grafit).

5.6.4. Einspeise-Aufbereitungssysteme (chemischer Austausch)

Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Herstellung hochreiner Uranchloridlösung zur Einspeisung in Isotopen-Trennanlagen, die chemische Austauschverfahren verwenden.

Anmerkung

Diese Systeme bestehen aus Lösemitteltrenn-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstungen für die Reinigung sowie aus Elektrolysezellen zur Reduzierung von U+ 6 oder U+ 4 zu U+ 3. Sie stellen Uranchloridlösungen mit nur wenigen ppm metallischen Unreinheiten wie Chrom, Eisen, Vanadium, Molybdän und anderen zweiwertigen oder höherwertigen Kationen her. Baustoffe für die Teile des Systems, die für die Verarbeitung des hochreinen U+ 3 bestimmt sind, sind beispielsweise Glas, fluorkohlenwasserstoffhaltige Polymere, Polyphenylsulfat oder kunststoffbeschichtetes Polyethersulfon und harzimprägnierter Grafit.

5.6.5. Uranoxidationssysteme (chemischer Austausch)

Besonders konstruiert oder hergerichtet für die Oxidation von U+ 3 zu U+ 4 im Anreicherungsverfahren durch chemischen Austausch; U+ 4 wird dann in die Isotopen-Trennkaskade zurückgeleitet.

Anmerkung

Diese Systeme können folgende Ausrüstung enthalten:

  1. Ausrüstung, mit der Chlor und Sauerstoff mit dem wässrigen Ausfluss aus dem Isotopen-Trennapparat zusammengebracht werden und um das dabei entstehende U+ 4 extrahiert und in den abgetriebenen organischen Strom geleitet wird, der vom Produktende der Kaskade kommt.
  2. Ausrüstung zur Trennung von Wasser und Salzsäure, damit das Wasser und die konzentrierte Salzsäure an entsprechenden Stellen im Prozess zurückgeleitet werden kann.

5.6.6. Schnell reagierende Ionenaustauschharze/-adsorber (Ionenaustausch)

Schnell reagierende Ionenaustauschharze oder -adsorber, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Anreicherung von Uran durch Ionenaustausch unter Verwendung von porös-makrovernetzten Harzen und/oder membranartigen Strukturen, in denen sich die aktiven chemischen Austauschgruppen nur auf der Oberfläche eines inaktiven porösen Trägermaterials befinden, und anderen zusammengesetzten Strukturen in geeigneter Form, einschließlich Partikeln oder Fasern. Das Ionenaustauschharz/der Adsorber haben einen Durchmesser von kleiner/gleich 0,2 mm und müssen chemisch resistent gegen konzentrierte Salzsäurelösungen und physikalisch beständig genug sein, um in der Austauschkolonne nicht zu zerfallen. Diese Harze/Adsorber sind für eine hohe Isotopenaustauschkinetik ausgelegt (Austauschhalbwertzeit weniger als 10 Sekunden) und für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) geeignet.

5.6.7. Ionenaustauschkolonnen (Ionenaustausch)

Zylindrische Ionenaustauschkolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 1.000 mm mit Schüttschichten des Ionenaustauschharzes/Adsorbers, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Urananreicherung im Ionenaustauschverfahren. Diese Kolonnen sind hergestellt aus oder beschichtet mit Werkstoffen, die resistent gegen konzentrierte Salzsäurelösungen (z.B. Titan oder fluorkohlenwasserstoffhaltige Kunststoffe) und zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) und einem Druck von über 0,7 MPa geeignet sind.

5.6.8. Ionenaustausch-Rückflusssysteme (Ionenaustausch)

  1. Besonders konstruierte oder hergerichtete chemische oder elektrochemische Reduktionssysteme zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktionsmittel, die in Ionenaustausch-Urananreicherungskaskaden verwendet werden;
  2. besonders konstruierte oder hergerichtete chemische oder elektrochemische Oxidationssysteme zur Wiederaufbereitung der chemischen Oxidationsmittel, die in Ionenaustausch-Urananreicherungskaskaden verwendet werden.

Anmerkung

Bei der Ionenaustausch-Anreicherung kann beispielsweise dreiwertiges Titan (Ti+ 3) als reduzierendes Kation benutzen, wobei das Reduktionssystem Ti+ 3 aus Ti+ 4 regeneriert.

Als Oxidationsmittel kann z.B. dreiwertiges Eisen (Fe+ 3) verwendet werden, wobei Fe+ 3 durch Oxidation von Fe+ 2 im Oxidationssystem wiedergewonnen wird.

5.7. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile zur Verwendung in Laser-Anreicherungsanlagen

Einleitung

Die derzeit verwendeten Systeme für die Anreicherungsprozesse mit Hilfe von Lasern lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: Anlagen mit atomarem Urandampf als Prozessmedium und Anlagen mit Dampf einer Uranverbindung, der manchmal mit einem anderen Gas oder Gasen gemischt wird, als Prozessmedium. Nach der gebräuchlichen Nomenklatur werden sie folgendermaßen eingeordnet:

Die Systeme, Ausrüstung und Bestandteile für Laser-Anreicherungsanlagen sind: a) Apparate zur Einspeisung von Uranmetalldampf (zur selektiven Fotoionisation) oder Apparate zur Einspeisung des Dampfes einer Uranverbindung (zur selektiven Fotodissoziation oder selektive Anregung/Aktivierung); b) Apparate zum Auffangen von an- und abgereichertem Uranmetall als 'Produktfraktion' und 'Restfraktion' in Kategorie 1 und Apparate zum Auffangen von an- und abgereichertem Uranmetall als 'Produktfraktion' und 'Restfraktion' in Kategorie 2; c) Prozesslasersysteme zur selektiven Anregung von Uranen des Typs Uran-235 und d) Ausrüstung für die Einspeise-Aufbereitung und die Produktumwandlung. Aufgrund der Komplexität der Spektroskopie von Uranatomen und -verbindungen könnten alle möglichen verfügbaren Techniken im Bereich Laser und Laseroptik zur Anwendung kommen.

Anmerkung

Viele der in diesem Abschnitt aufgeführten Teile kommen mit Uranmetalldampf oder -flüssigkeit oder mit Prozessgas aus UF6 oder einem Gemisch aus UF6 und anderen Gasen in unmittelbaren Kontakt. Sämtliche Oberflächen, die direkt mit UF6 in Berührung kommen, sind aus korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet. Die gegen den Dampf oder die Flüssigkeit von Uranmetall oder einer Uranlegierung korrosionsbeständigen Werkstoffe für Teile von Laser-Anreicherungsanlagen sind yttriumoxidbeschichteter Grafit und Tantal;zu den UF6-resistenten Werkstoffen gehören Kupfer, Kupferlegierungen, nichtrostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Legierungen mit einem Nickelgehalt größer/ gleich 60 Gew.- % und Fluorkohlenwasserstoff-Polymere.

5.7.1. Uranverdampfungssysteme (atomare Laserisotopentrennung)

Besonders zur Verwendung in der Laseranreicherung konstruierte oder hergerichtete Uranmetall- Verdampfungssysteme.

Anmerkung

Diese Systeme können Elektronenstrahlkanonen enthalten und sind für eine Ausgangsleistung größer/gleich 1 kW auf das Target ausgelegt, um ausreichend Uranmetalldampf für die Laseranreicherung zu erzeugen.

5.7.2. Handhabungssysteme und Komponenten für flüssiges oder gasförmiges Uranmetall (atomare Laserisotopentrennung)

Besonders zur Verwendung in der Laseranreicherung konstruierte oder hergerichtete Handhabungssysteme für geschmolzenes Uran, für geschmolzene Uranlegierungen oder für Uranmetalldampf und besonders dafür konstruierte oder hergerichtete Bestandteile.

Anmerkung

Diese Handhabungssysteme können Tiegel und Kühlanlagen für diese Tiegel beinhalten. Die Tiegel oder andere Teile des Systems, die in Kontakt mit dem geschmolzenen Uran, den geschmolzenen Uranlegierungen oder dem Urandampf kommen, sind hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen Materialien. Diese geeigneten Materialien können Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit, mit anderen Oxiden Seltener Erden beschichteter Grafit (siehe INFCIRC254/Teil 2 in der jeweils gültigen Fassung) oder Mischungen daraus umfassen.

5.7.3. Uranmetall-'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme (atomare Laserisotopentrennung)

'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Sammeln von Uranmetall in flüssiger und fester Form.

Anmerkung

Komponenten dieser Entnahmesysteme sind hergestellt aus oder geschützt mit wärme- und korrosionsbeständigen Materialien gegenüber Uranmetalldampf oder flüssigem Uran (wie Tantal, yttriumoxid(Y2O3)- beschichteter Grafit) und können Rohrleitungen, Ventile, Anschlussstutzen, Abstichrinnen, Durchführungen, Wärmetauscher und Kollektorplatten für die magnetische, elektrostatische oder andere Trennmethoden beinhalten.

5.7.4. Behälter für Separatoren (atomare Laserisotopentrennung)

Zylindrische oder rechteckige Kessel, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme der Uranmetalldampfquelle, der Elektronenstrahlkanone und der 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme.

Anmerkung

Diese Behälter haben eine Vielzahl von Anschlüssen für Strom- und Wasserleitungen, Laserstrahlfenstern, Verbindungen zu Vakuumpumpen und Messtechnik für Diagnostik und Überwachung. Sie lassen sich auch zum Zweck eines Austausches von Innenteilen öffnen und schließen.

5.7.5. Überschallexpansionsdüsen (molekulare Laserisotopentrennung)

Überschallexpansionsdüsen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Kühlung von Mischungen aus UF6 und Trägergas auf Temperaturen kleiner/gleich 150 K (- 123 °C), hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen.

5.7.6. 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme (molekulare Laserisotopentrennung)

Komponenten oder Baugruppen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahme nach der Bestrahlung mit Laser.

Anmerkung

In einem Beispiel der molekularen Laserisotopentrennung dienen die 'Produktfraktions'-entnahmesysteme der Sammlung von angereicherten Uranpentafluorid (UF5) im festen Zustand. Die 'Produktfraktions'-entnahmesysteme können aus Filtern, Prallabscheidern, ZykIonen, oder Kombinationen daraus bestehen und müssen gegen eine UF5-/UF6-Atmosphäre korrosionsbeständig sein.

5.7.7. UF6/Trägergas-Kompressoren (molekulare Laserisotopentrennung)

Kompressoren für UF6/Trägergas-Mischungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Langzeitbetrieb in einer UF6-haltigen Atmosphäre. Die Komponenten dieser Kompressoren, die in Kontakt mit dem Prozessgas kommen, sind hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen.

5.7.8. Wellendichtungen (molekulare Laserisotopentrennung)

Wellendichtungen mit Dichtlippe und abgedichteten Gehäuseverbindungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Abdichtung der Motorwelle, die mit dem Rotor des Kompressors verbunden ist, so dass eine zuverlässige Abdichtung gegen das Austreten von Prozessgas oder das Eintreten von Luft oder Dichtungsgas in den mit UF6/Trägergas-Mischung gefüllten Innenraum des Kompressors sichergestellt ist.

5.7.9. Fluorierungssysteme (molekulare Laserisotopentrennung)

Besonders zur Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (gasförmig) konstruierte oder hergerichtete Systeme.

Anmerkung

Diese Systeme sind so konstruiert, um das gesammelte UF5-Pulver zu UF6 zu fluorieren und anschließend in Produktbehältern oder für die Weitergabe als Einspeisung zur weiteren Anreicherung zu sammeln. In einer Methode kann die Fluorierungsreaktion in der Isotopentrennung für eine direkte Reaktion und Zurückgewinnung aus den 'Produktfraktions'-Sammlern durchgeführt werden. In einer anderen Methode kann das UF5-Pulver aus den 'Produktfraktions'-Sammlern in ein Reaktionsgefäß (z.B. Wirbelschichtreaktor, Schneckenreaktor oder Flame-Tower-Reaktor) zur Fluorierung herausgenommen/weitergeleitet werden. In beiden Fällen kann Ausrüstung für die Lagerung und die Weiterleitung von Fluor (oder anderen geeigneten Fluorierungsmitteln) sowie für die Sammlung und die Weitergabe für UF6 verwendet werden.

5.7.10. UF6-Massenspektrometer/ionenquellen (molekulare Laserisotopentrennung)

Massenspektrometer, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. fähig, Ionen mit Massen größer/gleich 320 AME (atomare Masseneinheit) zu messen, und mit einem Auflösungsvermögen von 1/320 AME,
  2. Ionenquellen, hergestellt aus oder geschützt mit Nickel, Nickel-Kupfer-Legierungen mit einem Nickelgehalt größer/gleich 60 Gew.- % oder Nickel-Chrom-Legierungen,
  3. Elektronenstoß-Ionenquellen und
  4. einem Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

5.7.11. Zuführungssysteme/'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme (molekulare Laserisotopentrennung)

Prozesssysteme oder Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anreicherungsanlagen, hergestellt aus oder geschützt mit UF6-resistenten Werkstoffen einschließlich:

  1. Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsprozess geleitet wird;
  2. Desublimatoren, Kühlfallen oder Pumpen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und beheizter Transfer;
  3. Erstarrungs- oder Verflüssigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form;
  4. 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter.

5.7.12. UF6/Trägergas-Trennsysteme (molekulare Laserisotopentrennung)

Prozesssysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von UF6 und Trägergas.

Anmerkung

Diese Systeme können die folgende Ausrüstung enthalten:

  1. Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (- 120 °C),
  2. Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (- 120 °C),
  3. UF6-Kühlfallen.

Das Trägergas kann Stickstoff, Argon oder anderes Gas sein.

5.7.13. Laser-Systeme

Laser oder Lasersysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von Uranisotopen.

Anmerkung

Die Laser und Laserkomponenten von Bedeutung für Laser-Anreicherungsanlagen beinhalten auch jene, die in INFCIRC/254/Teil 2 (in der jeweils gültigen Fassung) spezifiziert werden. Das Lasersystem enthält typischerweise beides: optische und elektronische Komponenten zur Führung des Laserstrahls (oder -strahlen) und die Übertragung in die Isotopentrennkammer. Das Lasersystem für atomare Laserisotopentrennung besteht normalerweise aus abstimmbaren Farbstoff-(Dye-)Lasern, die mittels einer anderen Laserart (Kupferdampf-Laser oder bestimmte Festkörperlaser) gepumpt werden. Das Lasersystem für die atomare Laserisotopentrennung kann sich aus CO2-Lasern oder Excimer-Lasern und einem optischen Resonator zusammensetzen. Laser oder Lasersysteme für beide Methoden benötigen für den Betrieb über längere Zeiträume eine Frequenzstabilisation des Spektrums.

5.8. Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anreicherungsanlagen, die das Plasmatrennverfahren verwenden

Einleitung

Im Plasmatrennprozess passiert ein Plasma von Uranionen ein elektrisches Feld, das auf die Resonanzfrequenz des U-235-Ions abgestimmt ist, so dass diese bevorzugt Energie absorbieren und sich der Durchmesser ihrer spiralförmigen Bahnen vergrößert. Ionen mit großen Bahndurchmessern werden eingefangen, wodurch ein U-235-engereichertes Produkt entsteht. Das Plasma, das durch Ionisierung von Urandampf erzeugt wird, wird durch ein starkes Magnetfeld, das mit einem supraleitfähigen Magneten erzeugt wird, in einer Vakuumkammer gehalten. Die wichtigsten technischen Systeme des Prozesses sind das Uranplasmaerzeugungssystem, das Separatormodul mit supraleitfähigen Magneten (siehe INFCIRC/254/Teil 2 in der jeweils gültigen Fassung) und Metallentnahmesystemen zur Sammlung von 'Produktfraktion' und 'Restfraktion'.

5.8.1. Mikrowellenenergiequellen und -strahler

Mikrowellenenergiequellen und -strahler, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Produktion oder Beschleunigung von Ionen mit einer Ausgangsfrequenz größer als 30 GHz und einer mittleren Ausgangsleistung größer als 50 kW.

5.8.2. Hochfrequenzanregungsspulen

Hochfrequenzanregungsspulen, besonders konstruiert oder hergerichtet für Frequenzen größer als 100 kHz und geeignet für eine mittlere Ausgangsleistung größer als 40 kW.

5.8.3. Uranplasmaerzeugungssysteme

Systeme, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Erzeugung von Uranplasma zur Verwendung in einer Plasmatrennanlage.

5.8.4. [Wird nicht länger verwendet - seit 14. Juni 2013]

5.8.5. Uranmetall-'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme

'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Sammeln des Uranmetalls in fester Form. Diese Entnahmesysteme sind hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal.

5.8.6. Behälter für Separatoren

Zylindrische Kessel, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einer Anlage mit Plasmatrennverfahren zur Aufnahme der Uranplasmaquelle, der Hochfrequenzspule und der 'Produktfraktions'- und 'Restfraktions'-entnahmesysteme.

Anmerkung

Diese Behälter haben eine Vielzahl von Stromanschlüssen, Verbindungen zu Diffusionspumpen und Messtechnik für Diagnostik und Überwachung. Sie lassen sich auch zum Zweck eines Austausches von Innenteilen öffnen und schließen und sind aus geeignetem nichtmagnetischem Material, wie rostfreiem Stahl, aufgebaut.

5.9. Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Anreicherungsanlagen, die elektromagnetische Verfahren verwenden

Einleitung

Beim elektromagnetischen Verfahren werden die durch Ionisierung eines Einspeisesalzes (in der Regel UCl4) erzeugten Uranmetallionen beschleunigt und durch ein Magnetfeld geleitet. Ionen verschiedener Isotopen folgen unterschiedlichen Pfaden. Die wichtigsten Bestandteile einer elektromagnetischen Isotopen-Trennanlage sind: ein Magnetfeld für die Umlenkung der Ionenstrahlen/Isotopentrennung, eine Ionenquelle mit Beschleunigungssystem und ein Sammelbehälter für die abgetrennten Ionen. Zusatzsysteme für den Prozess sind das Stromversorgungssystem für den Magneten, das Hochspannungs-Stromversorgungssystem für die Ionenquelle, das Vakuumsystem und die komplexen chemischen Systeme für die Entnahme des Produkts und die Reinigung/ Rückgewinnung der Bestandteile.

5.9.1. Elektromagnetische Isotopentrenner

Elektromagnetische Isotopentrenner, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von Uranisotopen, sowie Ausrüstungen und Bestandteile hierfür, darunter:

  1. Ionenquellen
    Besonders konstruierte oder hergerichtete Einfach- oder Mehrfach-Ionenquellen, bestehend aus einer Dampfquelle, einem Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten Materialien wie Grafit, rostfreiem Stahl oder Kupfer und geeignet zur Erzeugung eines Ionenstroms von 50 mA oder mehr.
  2. Ionenkollektoren
    Ionenkollektorplatten mit zwei oder mehr Schlitzen einschließlich Sammelbehälter, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Bündelung der Ionenstrahlen von angereichertem oder abgereichertem Uran, bestehend aus geeigneten Materialien wie Grafit oder rostfreiem Stahl.
  3. Vakuumbehälter
    Besonders konstruierte oder hergerichtete Vakuumbehälter für elektromagnetische Urantrenner, hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien wie rostfreiem Stahl für den Betrieb bei einem Druck von 0,1 Pa oder weniger.
    Anmerkung Die Behälter sind besonders für Ionenquellen, Kollektorplatten und wassergekühlte Auskleidungen konstruiert. Anschlüsse für Diffusionspumpen sind vorgesehen; die Behälter lassen sich zur Entnahme und zum Wiedereinbau dieser Bestandteile öffnen und schließen.
  4. Magnetpolstücke
    Besonders konstruierte oder hergerichtete Magnetpolstücke mit einem Durchmesser von mehr als 2 m zur Erzeugung eines konstanten Magnetfelds in einem elektromagnetischen Isotopentrenner und zur Übertragung des Magnetfelds zwischen nebeneinanderliegenden Isotopentrennern.

5.9.2. Hochspannungsstromversorgung

Besonders konstruierte oder hergerichtete Hochspannungsstromversorgung für Ionenquellen mit allen folgenden
Eigenschaften: geeignet für den kontinuierlichen Betrieb, Ausgangsspannung 20.000 V oder mehr, Ausgangsstromstärke 1 A oder mehr sowie Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden.

5.9.3. Stromversorgung der Magnete

Besonders konstruierte oder hergerichtete Hochleistungs- und Gleichstromversorgung der Magnete mit allen folgenden Eigenschaften: geeignet für den kontinuierlichen Betrieb mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A bei einer Spannung größer/gleich 100 V und Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden.

6. Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstungen hierfür

Einleitung

Schweres Wasser kann durch viele verschiedene Verfahren gewonnen werden. Als rentabel haben sich jedoch zwei Verfahren herausgestellt: das Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren (GS-Verfahren) und das Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren.

Das GS-Verfahren beruht auf dem Austausch von Wasserstoff und Deuterium zwischen Wasser und Schwefelwasserstoff in einer Reihe von Kolonnen, deren oberer Teil im Betrieb kalt und deren unterer Teil heiß ist. Wasser fließt von oben nach unten durch die Kolonnen, während das Schwefelwasserstoffgas von unten nach oben zirkuliert. Eine Reihe von Siebplatten trägt zur Mischung des Gases und des Wassers bei. Deuterium migriert bei niedrigen Temperaturen zu Wasser und bei hohen Temperaturen zu Schwefelwasserstoff. Deuteriumangereichertes Gas oder Wasser wird von den Kolonnen der ersten Stufe an dem Punkt entnommen, an dem sich der heiße und der kalte Abschnitt treffen, und der Prozess wird in Kolonnen weiterer Stufen wiederholt. Das Produkt der letzten Stufe, nämlich Wasser, dessen Deuteriumgehalt bis zu 30 % angereichert ist, wird in einen Destillierapparat geleitet, in dem Schweres Wasser in Reaktorqualität, d. h. 99,75 % Deuteriumoxid, erzeugt wird.

Beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren wird Deuterium durch den Kontakt mit flüssigem Ammoniak in Gegenwart eines Katalysators aus Synthesegas extrahiert. Das Synthesegas wird in Austauschkolonnen und in einen Ammoniakkonverter eingespeist. In den Kolonnen strömt das Gas von unten nach oben, während das flüssige Ammoniak von oben nach unten fließt. Das Deuterium wird im Synthesegas vom Wasserstoff abgetrieben und im Ammoniak konzentriert. Das Ammoniak strömt dann in einen Ammoniakcracker am unteren Ende der Kolonne, während das Gas in einen Ammoniakkonverter am oberen Ende strömt. Eine weitere Anreicherung erfolgt in nachgeschalteten Stufen, und Schweres Wasser in Reaktorqualität wird durch Nachdestillierung erzeugt. Das eingespeiste Synthesegas kann von einer Ammoniakanlage kommen, die zusammen mit einer Schwerwasser-Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlage gebaut werden kann. Im Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren kann auch normales Wasser als Deuteriumquelle verwendet werden.

Viele der wichtigen Ausrüstungsteile von Schwerwassergewinnungsanlagen, die das GS-Verfahren oder das Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren verwenden, werden auch in verschiedenen Anlagen der chemischen oder der Erdölindustrie verwendet. Das trifft vor allem auf kleine Anlagen zu, die das GS-Verfahren verwenden. Allerdings sind nur wenige der Teile standardmäßig erhältlich. Beim GS- und beim Ammoniak-Wasserstoff- Austauschverfahren müssen große Mengen leicht entzündlicher, korrosiver und toxischer Flüssigkeiten bei hohem Druck gehandhabt werden. Daher müssen bei der Festlegung von Konstruktions- und Betriebsnormen für Anlagen und Ausrüstungen für diese Verfahren die Materialauswahl und die Spezifikationen sorgfältig geprüft werden, um eine lange Betriebsdauer mit hohen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandards sicherzustellen. Die Wahl der Größe ist in erster Linie eine Frage der Rentabilität und des Bedarfs. Daher dürfte der größte Teil der Ausrüstung nach den Bedürfnissen der Kunden hergestellt werden.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass sowohl beim GS- als auch beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren Ausrüstungen, die für sich genommen nicht speziell zur Erzeugung von Schwerem Wasser konstruiert oder hergerichtet sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die speziell dazu dienen. Das Katalysatorsystem, das im Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren verwendet wird, und die Wasserdestillierungssysteme, die in beiden Verfahren bei der Nachkonzentration von Schwerem Wasser zu Wasser in Reaktorqualität verwendet werden, sind Beispiele dafür.

Zur Ausrüstung, die speziell zur Herstellung von Schwerem Wasser entweder mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren oder dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren konstruiert oder hergerichtet wird, gehören:

6.1. Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen

Austauschkolonnen mit einem Durchmesser von mindestens 1,5 m zum Betrieb bei einem Nenndruck größer/ gleich 2 MPa (300 psi), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Herstellung von Schwerem Wasser mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren.

6.2. Ventilatoren und Kompressoren

Ein-Phasen-Niedrig-Zentrifugalventilatoren (d. h. 0,2 MPa oder 30 psi) oder Kompressoren für die Schwefelwasserstoffgaszirkulation (d. h. Gas mit mehr als 70 % H2S), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Herstellung von Schwerem Wasser mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren. Diese Ventilatoren oder Kompressoren können einen Durchsatz von größer/gleich 56 m3/s (120.000 SCFM) und ein Ansaugevermögen von größer/gleich 1,8 MPa (260 psi) haben. Sie haben Dichtungen, die für den nassen H2S-Betrieb konstruiert sind.

6.3. Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe von größer/gleich 35 m (114,3 ft) und einem Durchmesser von 1,5 m (4,9 ft) bis 2,5 m (8,2 ft), geeignet für einen Betriebsdruck von mehr als 15 MPa (2 225 psi), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser mit dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren. Diese Kolonnen haben mindestens eine Axialöffnung mit Flansch mit dem gleichen Durchmesser wie das zylindrische Teil, durch das die Innenteile der Kolonne eingeführt oder entnommen werden können.

6.4. Kolonneninnenteile und Stufenpumpen

Kolonneninnenteile und Stufenpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für Schwerwassererzeugungs- Kolonnen unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens. Zu den Innenteilen gehören speziell konstruierte Stufenkontaktböden, die Gas und Flüssigkeit mischen. Zu den Stufenpumpen gehören speziell konstruierte Tauschpumpen für die Zirkulation des flüssigen Ammoniaks in einer Kontaktstufe innerhalb der Stufenkolonne.

6.5. Ammoniakcracker

Ammoniakcracker für einen Betriebsdruck von größer/gleich 3 MPa (450 psi), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens.

6.6. Infrarot-Absorptionsanalysegeräte

Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuteriumkonzentrationen größer/gleich 90 %.

6.7. Katalytische Brenner

Katalytische Brenner zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas in Schweres Wasser, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Herstellung von Schwerem Wasser unter Verwendung des Ammoniak- Wasserstoff-Austauschverfahrens.

6.8. Vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (upgrade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür

Vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (upgrade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Anreicherung oder Reinigung von Schwerem Wasser auf Reaktorkonzentration.

Anmerkung

Diese Systeme, bei denen normalerweise die Wasserdestillierung verwendet wird, um Schweres Wasser von Leichtem Wasser zu trennen, sind besonders konstruiert oder hergerichtet, um aus dem eingesetzten Ausgangsstoff des Schweren Wassers geringerer Konzentration Schweres Wasser in Reaktorqualität (d. h. in der Regel 99,75 % Deuteriumoxid) zu erzeugen.

6.9. Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese

Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Erzeugung von Schwerem Wasser unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens.

Anmerkung

Bei diesen Konvertern oder Ausrüstungen wird das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak- Wasserstoff-Hochdruck-Austauschsäule (oder -säulen) entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Austauschsäule (oder -säulen) zurückgeführt.

7. Anlagen zur Umwandlung von Uran und Plutonium für die Herstellung von Brennelementen und die Trennung von Uranisotopen gemäß den Abschnitten 4 und 5 und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstungen hierfür

Ausfuhren

Der Export einer kompletten Anlage in diesen Grenzen erfolgt nur nach den Verfahren der Leitlinien. Sämtliche Anlagen, Systeme und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung in diesen Grenzen kann für die Verarbeitung, die Herstellung und die Verwendung von besonderem spaltbaren Material verwendet werden.

7.1. Anlagen zur Umwandlung von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür

Einleitung

Uranumwandlungsanlagen und -systeme eignen sich für eine oder mehrere Umwandlungen von einer Uranverbindung in eine andere, darunter: Umwandlung von Uranerzkonzentraten in UO3, Umwandlung von UO3 in UO2, Umwandlung von Uranoxid in UF4, UF6 oder UCl4, Umwandlung von UF4 in UF6, Umwandlung von UF6 in UF4, Umwandlung von UF4 in Uranmetall sowie Umwandlung von Uranfluorid in UO2. Viele der wichtigsten Ausrüstungsteile von Uranumwandlungsanlagen werden auch in der chemischen Verfahrenstechnik verwendet. Ausrüstungsteile bei diesen Verfahren sind beispielsweise Öfen, Drehöfen, Wirbelschichtreaktoren, Flame-Tower-Reaktoren, Flüssigkeitszentrifugen, Destillationskolonnen und Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen. Nur wenige der Teile sind jedoch standardmäßig erhältlich, die meisten dürften nach den Anforderungen und Spezifikationen der Kunden hergestellt werden. In manchen Fällen sind spezielle Konstruktions- und Bauerwägungen erforderlich, damit den korrosiven Eigenschaften bestimmter verwendeter Chemikalien (HF, F2, CIF3 und Uranfluoride) und der nuklearen Kritikalität Rechnung getragen wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei allen Uranumwandlungsverfahren Geräte, die für sich genommen nicht speziell für die Uranumwandlung konstruiert oder hergerichtet sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die dazu bestimmt sind.

7.1.1. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten in UO3

Anmerkung

Uranerzkonzentrate können in UO3 umgewandelt werden, indem das Erz erst in Salpetersäure aufgelöst und reines Uranylnitrat mit Hilfe eines Lösungsmittels wie Tributylphosphat extrahiert wird. Dann wird das Uranylnitrat zu UO3 umgewandelt, indem es entweder konzentriert und denitriert wird oder indem es mit Ammoniakgas zu Ammoniumdiuranat neutralisiert und anschließend gefiltert, getrocknet und kalziniert wird.

7.1.2. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UO3 in UF6

Anmerkung

Die Umwandlung von UO3 in UF6 kann direkt durch Fluorierung erfolgen. Für das Verfahren ist eine Fluorgas- oder Chlortrifluoridquelle erforderlich.

7.1.3. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UO3 in UO2

Anmerkung

Die Umwandlung von UO3 in UO2 kann durch die Reduktion von UO3 mit Spaltammoniakgas oder Wasserstoff erfolgen.

7.1.4 Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UO2 in UF4

Anmerkung

Die Umwandlung von UO2 in UF4 kann durch die Reaktion von UO2 in Fluorwasserstoffgas (HF) bei 300-500 °C erfolgen.

7.1.5. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UF4 in UF6

Anmerkung

Die Umwandlung von UF4 in UF6 erfolgt durch die exothermische Reaktion mit Fluor in einem Turmreaktor. UF6 wird aus dem heißen Gasstrom kondensiert, indem der abgehende Strom durch eine auf - 10 °C gekühlte Kühlfalle geleitet wird. Für das Verfahren ist eine Fluorgasquelle erforderlich.

7.1.6. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UF4 in Uranmetall

Anmerkung

Die Umwandlung von UF4 in Uranmetall erfolgt durch die Reduktion von Magnesium (bei großen Mengen) oder Kalzium (bei kleinen Mengen). Die Reaktion wird bei Temperaturen über dem Schmelzpunkt von Uran (1.130 °C) durchgeführt.

7.1.7. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UF6 in UO2

Anmerkung

Die Umwandlung von UF6 inUO2 kann durch drei verschiedene Verfahren erfolgen: Beim ersten wird UF6 reduziert und dann mit Wasserstoff oder Dampf zu UO2 hydrolysiert. Beim zweiten Verfahren wird UF6 durch Lösung in Wasser hydrolysiert, Ammoniak hinzugefügt, um Ammoniumdiuranat auszufällen, und das Ammoniumdiuranat wird dann bei 820 °C mit Wasserstoff zu UO2 reduziert. Beim dritten Verfahren werden UF6-Gas, CO2 und NH3 mit Wasser gemischt, wodurch Ammoniumuranylkarbonat ausgefällt wird. Das Ammoniumuranylkarbonat wird bei 500-600 °C mit Dampf und Wasserstoff zusammengebracht, wodurch UO2 entsteht.

Die Umwandlung von UF6 in UO2 wird häufig in der ersten Stufe einer Brennstoffherstellungsanlage durchgeführt.

7.1.8. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UF6 in UF4

Anmerkung

Die Umwandlung von UF6 in UF4 erfolgt durch Reduzierung mit Wasserstoff.

7.1.9. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von UO2 in UCl4

Anmerkung

Die Umwandlung von UO2 in UCl4 kann durch zwei verschiedene Verfahren erfolgen: Beim ersten reagiert UO2 mit Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) bei etwa 400 °C. Beim zweiten Verfahren wird UO2 bei etwa 700 °C mit Ruß (CAS 1333-86-4), Kohlenmonoxid und Chlor in UCl4 umgewandelt.

7.2. Anlagen zur Umwandlung von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür

Einleitung

Plutoniumumwandlungsanlagen und -systeme eignen sich für eine oder mehrere Umwandlungen von einer Plutoniumverbindung in eine andere, darunter: Umwandlung von Plutoniumnitrat in PuO2, Umwandlung von PuO2 in PuF4 sowie Umwandlung von PuF4 in Plutoniummetall. Plutoniumumwandlungsanlagen sind gewöhnlich mit Wiederaufbereitungsanlagen verbunden, können aber auch mit Plutoniumbrennstoffherstellungsanlagen verbunden sein. Viele der wichtigsten Ausrüstungsteile von Plutoniumumwandlungsanlagen werden auch in der chemischen Verfahrenstechnik verwendet. Ausrüstungsteile bei diesen Verfahren sind beispielsweise Öfen, Drehöfen, Wirbelschichtreaktoren, Flame-Tower-Reaktoren, Flüssigkeitszentrifugen, Destillationskolonnen und Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen. Heiße Zellen, Handschuhkästen und Fernlenk- Manipulatoren können ebenfalls erforderlich sein. Nur wenige der Teile sind jedoch standardmäßig erhältlich, die meisten dürften nach den Anforderungen und Spezifikationen der Kunden hergestellt werden. Bei der Konstruktion ist den speziellen mit Plutonium verbundenen Strahlen-, Toxizitäts- und Kritikalitätsrisiken besonders Rechnung zu tragen. In manchen Fällen sind wegen der korrosiven Eigenschaften bestimmter verwendeter Chemikalien (z.B. HF) spezielle Konstruktions- und Bauerwägungen erforderlich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei allen Plutoniumumwandlungsverfahren Geräte, die für sich genommen nicht speziell für die Plutoniumumwandlung konstruiert oder hergerichtet sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die dazu bestimmt sind.

7.2.1. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxide

Anmerkung

Dieses Verfahren setzt sich aus den folgenden wichtigsten Schritten zusammen: Lagerung und Bearbeitung der Eingangslösung, Ausfällung und Trennung der Feststoffe von Flüssigkeiten, Kalzinierung, Produkthandhabung, Lüftung, Rückstandsentsorgung und Verfahrenskontrolle. Die Verfahrenssysteme werden besonders angepasst, um Kritikalität und Strahlungseinflüsse zu verhindern und Toxizitätsrisiken zu mindern. In den meisten Wiederaufbereitungsanlagen beinhaltet dieses Verfahren außerdem die Umwandlung von Plutoniumnitrat zu Plutoniumdioxid. Andere Verfahren können die Ausfällung von Plutoniumoxalat oder Plutoniumperoxid einschließen.

7.2.2. Besonders konstruierte oder hergerichtete Systeme für die Plutoniummetallherstellung

Anmerkung

Dieses Verfahren umfasst gewöhnlich die Fluorierung von Plutoniumdioxid, normalerweise mit hochkorrosivem Fluorwasserstoff, zur Gewinnung von Plutoniumfluorid, das dann mit hochreinem Kalziummetall reduziert wird. Metallisches Plutonium und eine Kalziumfluoridschlacke bleiben zurück. Die wichtigsten Funktionen sind: Fluorierung (z.B. mit aus Edelmetall hergestellten oder damit beschichteten Geräten), Reduktion von Metall (z.B. mit Keramiktiegeln), Schlackenverarbeitung, Produkthandhabung, Lüftung, Rückstandsentsorgung und Verfahrenskontrolle. Die Verfahrenssysteme werden besonders angepasst, um Kritikalität und Strahlungseinflüsse zu verhindern und Toxizitätsrisiken zu mindern. Andere Verfahren umfassen die Fluorierung von Plutoniumoxalat oder Plutoniumperoxid mit anschließender Reduktion zum Metall.

Anhang C Kriterien für die Niveaus des physischen Schutzes

1. Der Zweck des physischen Schutzes von Kernmaterial ist die Vorbeugung gegen die nicht genehmigte Verwendung und Handhabung dieses Materials. Nach Nummer 3 Buchstabe a des Leitliniendokuments wird ein wirksames Niveau des physischen Schutzes verlangt, das mit den einschlägigen Empfehlungen der IAEO, insbesondere gemäß dem Dokument INFCIRC/225, im Einklang steht.

2. Nach Nummer 3 Buchstabe b der Leitlinien sind für die Umsetzung von Maßnahmen zum physischen Schutz im Empfängerland die Regierungsbehörden dieses Landes zuständig. Die Niveaus des physischen Schutzes, auf die diese Maßnahmen zu stützen sind, sollten Gegenstand eines Abkommens zwischen Lieferland und Empfänger sein. In diesem Zusammenhang sollten diese Anforderungen für alle Staaten gelten.

3. Das Dokument INFCIRC/225 der IEAO mit dem Titel 'The Physical Protection of Nuclear Material' (physischer Schutz von Kernmaterial) und ähnliche Dokumente, die von Zeit zu Zeit von internationalen Expertengruppen ausgearbeitet und gegebenenfalls aktualisiert werden, um dem neuesten Stand der Technik und der Kenntnisse in Bezug auf den physischen Schutz von Kernmaterial Rechnung zu tragen, sind eine nützliche Grundlage, um den Empfängerländern eine Richtschnur für die Konzeption eines Systems von Maßnahmen und Verfahren des physischen Schutzes zu vermitteln.

4. Die in der beigefügten Tabelle - oder in einer gegebenenfalls von Zeit zu Zeit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Lieferländern aktualisierten Fassung -dargelegte Einteilung des Nuklearmaterials in Kategorien dient als die vereinbarte Grundlage zur Bezeichnung spezifischer Niveaus des physischen Schutzes in Bezug auf die Art des Materials und der Ausrüstung und der Anlagen, die dieses Material enthalten, gemäß Nummer 3 Buchstaben a und b des Leitliniendokuments.

5. Die vereinbarten Niveaus des physischen Schutzes, den die zuständigen nationalen Behörden bei Verwendung, Lagerung und Beförderung des in der beigefügten Tabelle aufgeführten Materials zu gewährleisten haben, müssen mindestens die folgenden Schutzmerkmale aufweisen:

Kategorie III

Verwendung und Lagerung in einem Bereich mit Zugangskontrolle.

Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich vorheriger Absprachen zwischen Lieferant, Empfänger und Transporteur, sowie - beim internationalen Transport - vorherige Vereinbarungen der Beteiligten im Einklang mit den Rechtsvorschriften von Liefer- bzw. Empfängerland über Zeit, Ort und Verfahren zur Übertragung der Verantwortung für den Transport.

Kategorie II

Verwendung und Lagerung in einem geschützten Bereich mit Zugangskontrolle, d. h. in einem fortlaufend durch Wachpersonal oder elektronisch überwachten Bereich, der von einer physischen Barriere umgeben ist und über eine begrenzte Zahl von entsprechend kontrollierten Einlasspunkten verfügt, oder in einem Bereich mit einem gleichwertigen physischen Schutz.

Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich vorheriger Absprachen zwischen Lieferant, Empfänger und Transporteur, sowie - beim internationalen Transport - vorherige Vereinbarungen der Beteiligten im Einklang mit den Rechtsvorschriften von Liefer- bzw. Empfängerland über Zeit, Ort und Verfahren zur Übertragung der Verantwortung für den Transport.

Kategorie I

Material dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:

Verwendung und Lagerung in einem besonders geschützten Bereich, d. h. in einem geschützten Bereich gemäß der Definition für Kategorie II, bei dem außerdem der Zugang nur Personen gestattet ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt wurde, und der von Wachpersonal bewacht wird, das in enger Verbindung mit den zuständigen Behörden steht. Die in diesem Zusammenhang ergriffenen spezifischen Maßnahmen sollten die Ermittlung und Verhinderung von Angriffen, unbefugtem Zugang und unbefugter Entfernung des jeweiligen Materials zum Ziel haben.

Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen, wie sie für die Beförderung von Kernmaterial der Kategorien II und III angeführt wurden, ferner unter ständiger Überwachung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die eine enge Verbindung mit den zuständigen Behörden sicherstellen.

6. Die Lieferländer sollten die Empfängerländer auffordern, die Stellen oder Behörden zu benennen, die dafür verantwortlich sind, zu gewährleisten, dass das jeweilige Schutzniveau angemessen eingehalten wird, und die für die interne Koordinierung von Reaktions- und Folgenbewältigungsmaßnahmen im Falle einer unbefugten Nutzung oder Verwendung verantwortlich sind. Liefer- und Empfängerländer sollten ferner Kontaktstellen in ihren einzelstaatlichen Behörden benennen, die bei einer Beförderung außer Landes und anderen Fragen von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.

Tabelle: Einstufung von Kernmaterial

MaterialFormKategorie
IIIIII
1. Plutonium* [a]nicht bestrahlt* [b]2 kg oder mehrweniger als 2 kg, mehr als 500g500 g oder darunter* [c]
2. Uran-235nicht bestrahlt* [b]
- auf 20 % U235 oder mehr angereichertes Uran5 kg oder mehrweniger als 5 kg, mehr als 1 kg1 kg oder darunter* [c]
- auf 10 bis unter 20 % U235 angereichertes Uran-10 kg oder mehrweniger als 10 kg* [c]
- auf weniger als 10 % angereichertes Material U235* [b]--10 kg oder mehr
3. Uranium-233nicht bestrahlt* [b]2 kg und mehrweniger als 2 kg, mehr als 500 g500 g oder darunter* [c]
4. bestrahlter Brennstoffabgereichertes und natürliches Uran und Thorium sowie schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % Spaltstoffe)* [e][f]
[a] Wie in der Triggerliste aufgeführt.

[b] Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, und Material, das in einem Reaktor auf eine Entfernung von 1 m (nicht abgeschirmt) mit einer Strahlungsdosis von höchstens 100 rad/h bestrahlt wurde.

[c] Mengen, die zu gering sind, um radiologisch signifikant zu sein, sollten ausgenommen werden.

[d] Natürliches Uran, abgereichertes Uran sowie Thorium und Uran, das auf weniger als 10 % angereichert ist, in Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, sollten im Einklang mit umsichtigen Managementpraktiken geschützt werden.

[e] Hierbei handelt es sich um das empfohlene Schutzniveau, aber es steht den Staaten offen, nach Beurteilung der besonderen Gegebenheiten eine andere Einstufung vorzunehmen.

[f] Andere Brennstoffe, die aufgrund ihres ursprünglichen Spaltstoffgehalts vor der Bestrahlung in Kategorie I oder II eingestuft wurden, können um eine Kategorie zurückgestuft werden (bei einer Strahlungsintensität des Brennstoffs von mehr als 100 rad/h auf eine Entfernung von 1 m (nicht abgeschirmt)).

NSG Teil II

Liste von Dual-Use-Ausrüstung, Material, Software und zugehöriger Technologie, die Nuklearrelevanz aufweisen

Anmerkung: Das Internationale Einheitensystem (SI) wird in diesem Anhang verwendet. In allen Fällen, in denen die physikalische Größe in SI-Einheiten definiert werden kann, wird empfohlen, diese zu verwenden. Jedoch können einige Werkzeugmaschinenparameter in ihren üblichen Einheiten angegeben sein, die keine SI- Einheiten sind.

Häufig verwendete Abkürzungen (und ihre größenbezeichnenden Vorsilben) in diesem Anhang sind wie folgt:

A- Ampere
Bq- Becquerel
°C- Grad Celsius
CAS- Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer)
Ci- Curie
cm- Zentimeter
dB- Dezibel
dBm- Dezibel bezogen auf 1 Milliwatt
g- Gramm; auch Erdbeschleunigung (9,81 m/s2)
GBq- Gigabecquerel
GHz- Gigahertz
GPa- Gigapascal
Gy- Gray
h- Stunde
Hz- Hertz
J- Joule
K- Kelvin
keV- Kiloelektronenvolt
kg- Kilogramm
kHz- Kilohertz
kN- Kilonewton
kPa- Kilopascal
kV- Kilovolt
kW- Kilowatt
m- Meter
mA- Milliampère
MeV- Megaelektronenvolt
MHz- Megahertz
ml- Milliliter
mm- Millimeter
MPa- Megapascal
mPa- Millipascal
MW- Megawatt
µF- Mikrofarad
µm- Mikrometer
µs- Mikrosekunde
N- Newton
nm- Nanometer
ns- Nanosekunde
nH- Nanohenry
ps- Picosekunde
RMS- quadratisches Mittel (RMS)
s- Sekunde
T- Tesla
TIR- Gesamtmessuhrausschlag (total indicator reading)
U/min- Umdrehungen pro Minute
V- Volt
W- Watt

Allgemeine Anmerkung

Die folgenden Abschnitte werden auf die Liste von Dual-Use-Ausrüstung, Material, Software und zugehöriger Technologie, die Nuklearrelevanz aufweisen, angewendet.

1. Die vom Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

2. Wenn die Beschreibung der Güter keine Einschränkungen oder Spezifikationen enthält, werden alle Arten dieses Gutes als kontrolliert angesehen. Kategorie-Einteilungen sind nur der Einfachheit halber erfolgt und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der Güter-Begriffsbestimmungen.

3. Der Zweck der angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste (n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zu einem Hauptelement des Ausfuhrgutes machen könnten.

4. Der Zweck der angegebenen Kontrollen darf nicht durch die Lieferung von Bestandteilen unterlaufen werden. Jede Regierung wird Maßnahmen ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen und wird sich um praktikable Begriffsbestimmungen von Bestandteile bemühen, die dann von allen Lieferländern verwendet werden könnten.

Technologie-Kontrollen

Die Weitergabe von 'Technologie' wird nach den Leitlinien und wie in jedem Abschnitt des Anhangs beschrieben kontrolliert. Die Weitergabe von 'Technologie', die direkt mit den erfassten Gütern der Liste in Verbindung steht, unterliegt einem ebenso großem Maß an Kontrolle und wird auf die gleiche Weise wie das Gut in dem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Maße kontrolliert.

Mit der Ausfuhrgenehmigung für jedes erfasste Gut wird auch die Ausfuhr der 'Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur des Gutes darstellt, gestattet.

Anmerkung: Die Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von 'Technologie' gelten nicht für 'allgemein zugängliche' Informationen oder 'wissenschaftliche Grundlagenforschung'.

Allgemeine Software-Anmerkung

Die Weitergabe von 'Software' wird nach den Leitlinien und wie im Anhang beschrieben kontrolliert.

Anmerkung: Die Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von 'Software' gelten nicht für 'Software', die:
  1. frei erhältlich ist und
    1. im Einzelhandel ohne Einschränkung verkauft wird und
    2. dazu konstruiert ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden,

    oder

  2. 'allgemein zugänglich' (in the public domain) ist.

Begriffsbestimmungen

'Genauigkeit' (accuracy): -

die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert; sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit gemessen.

'Winkelpositionsabweichung' (angular position deviation): -

die maximale Differenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelposition, die mit Hilfe eines genauen Messverfahrens nach Drehung der Werkstückaufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird.

'Wissenschaftliche Grundlagenforschung' (basic scientific research): -

experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

'Bahnsteuerung' (contouring control): -

zwei oder mehr 'numerisch gesteuerte' Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird. (Bezug: ISO/DIS 2806-1980 in der jeweils gültigen Fassung).

'Entwicklung' (development): -

schließt alle Stufen vor der 'Herstellung' ein, z.B.:

'Faser- oder fadenförmige Materialien' (fibrous or filamentary materials): -

umfassen endlose 'Einzelfäden' (monofilaments), endlose 'Garne' (yarns) und 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' (tows) oder 'Bänder' (tapes).

NB:

  1. 'Einzelfaden' (filament oder monofilament): - die kleinste Unterteilung einer Faser, normalerweise mit einem Durchmesser von einigen µm.
  2. 'Faserbündel' (roving): - ein Bündel von typischerweise 12-20 annähernd parallel verlaufenden 'Litzen'.
  3. 'Litze' (strand): - ein Bündel von typischerweise mehr als 200 'Einzelfäden', die annähernd parallel verlaufen.
  4. 'Band' (tape): - ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlaufenden 'Einzelfäden', 'Litzen', 'Faserbündeln', 'Seilen' oder 'Garnen' usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind.
  5. 'Seil' (tow): - ein Bündel von 'Einzelfäden', die normalerweise annähernd parallel verlaufen.
  6. 'Garn': - ein Bündel von verdrillte 'Litzen'.

'Einzelfaden' (filament oder monofilament): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

'Allgemein zugänglich' (in the public domain): -

bezieht sich in diesem Zusammenhang auf 'Technologie' oder 'Software', die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.)

'Linearität' (linearity): -

die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittelwert der oberen und unteren Messwerte), in positiver oder negativer Richtung, von einer Geraden, die so gelegt ist, dass die größten Abweichungen ausgeglichen und so klein wie möglich gehalten werden; sie wird gewöhnlich als Nicht-Linearität gemessen.

'Messunsicherheit' (measurement uncertainty): -

die Kenngröße, die angibt, in welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Messgröße mit einer statistischen Sicherheit von 95 % liegt. Sie umfasst die nicht korrigierten, systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zufälligen Abweichungen.

'Mikroprogramme' (microprogram): -

eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

'Einzelfaden' ('filament' oder 'monofilament'): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

'Numerische Steuerung' (numerical control): -

die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382).

'Positioniergenauigkeit' (positioning accuracy): -

von 'numerisch gesteuerten' Werkzeugmaschinen wird in Übereinstimmung mit der Position 1.B.2 in Verbindung mit den unten genannten Anforderungen ermittelt und dargestellt:

(a) Testbedingungen (ISO 230/2 (1988), Absatz 3):

  1. 12 h vor den Messungen und während derselben werden die Werkzeugmaschine und die Genauigkeitsmessgeräte bei der gleichen Raumtemperatur aufbewahrt. In der Zeit vor den Messungen werden die Schlitten der Maschine kontinuierlich im gleichen Maß wie unter der Genauigkeitsmessung verfahren.
  2. Die Maschine wird mit jeder mechanischen, elektronischen oder Softwarekompensation bestückt, mit der sie auch ausgeführt wird.
  3. Die 'Genauigkeit' der Messausrüstung für die Messungen ist mehr als vier Mal genauer als die erwartete 'Genauigkeit' der Werkzeugmaschine.
  4. Die Netzteile für die Schlittenantriebe haben die folgenden Merkmale:
    1. Die Abweichung der Netzspannung beträgt nicht mehr als ± 10 % der Nennspannung.
    2. Die Abweichung der Frequenz beträgt nicht mehr als ± 2 Hz der Nennfrequenz.
    3. Störungen oder Unterbrechungen sind nicht gestattet.

(b) Testprogramm (Absatz 4):

  1. Der Vorschub (Schlittengeschwindigkeit) während der Messung wird der Eilvorschub sein.

    NB: Im Falle von Werkzeugmaschinen, die Oberflächen optischer Güte herstellen, ist der Vorschub kleiner/ gleich 50 mm/min.

  2. Die Messungen werden schrittweise von einem Ende der Achse zur anderen ohne Rückkehr auf die Ausgangsposition für jede Bewegung in die Zielposition durchgeführt.
  3. Achsen, die nicht vermessen werden, werden während des Tests einer Achse mittig angefahren.

(c) Präsentation der Testergebnisse (Absatz 2):

Die Ergebnisse der Messungen müssen die folgenden Werte enthalten:

  1. 'Positioniergenauigkeit' (A) und
  2. den mittleren Messfehler (B).

'Herstellung' (production): -

schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B.

'Programm' (program): -

eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

'Auflösung' (resolution): -

das kleinste Inkrement einer Messeinrichtung, bei digitalen Geräten das kleinste bedeutsame Bit. (Bezug: ANSI B-89.1.12).

'Faserbündel' (roving): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

'Software' (software): -

eine Sammlung eines oder mehrerer 'Programme' oder 'Mikroprogramme', die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

'Litze' (strand): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

'Band' (tape): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

'Technische Unterstützung' (technical assistance): -

'technische Unterstützung' (technical assistance) kann verschiedenartig sein, z.B.: Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste.

Anmerkung: 'technische Unterstützung' kann auch die Weitergabe von 'technischen Unterlagen' einbeziehen.

'Technische Unterlagen' (technical data): -

'technische Unterlagen' (technical data) können verschiedenartig sein, z.B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

'Technologie' (technology): -

spezifisches technisches Wissen, das für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines Produkts der Liste nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' vorliegen.

'Seil' (tow): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

'Verwendung' (use): -

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Instandhaltung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

'Garn' (yarn): -

siehe 'Faser- oder fadenförmige Materialien'.

1. Industrieausrüstung

1.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

1.A.1. Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z.B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:

  1. Fläche größer als 0,09 m2 auf der 'aktivitätsfreien Seite',
  2. Dichte größer als 3 g/cm3 und
  3. Dicke größer/gleich 100 mm.
Technische Anmerkung: Unter der Position 1.A.1 beschreibt der Begriff 'aktivitätsfreie Seite' die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.

1.A.2. Strahlungsbeständige TV-Kameras oder Linsen hierfür, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 x 104 Gy (Silizium) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

1.A.3. 'Roboter', 'Endeffektoren' und Steuerungen wie folgt:

  1. 'Roboter' oder 'Endeffektoren' mit einer der folgenden Eigenschaften
    1. besonders konstruiert zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen für die Handhabung hochexplosiver Stoffe (z.B. Einhaltung elektrischer Kenndaten bei hochexplosiven Stoffen) oder
    2. besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsbeständig, um einer Strahlungsbelastung größer als 50 x 104 Gy (Silizium) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust standhalten zu können.

    Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

  2. besonders konstruierte Steuerungen für einen der 'Roboter' oder 'Endeffektoren', erfasst in Position 1.A.3.a.
Anmerkung: Die Position 1.A.3 erfasst nicht 'Roboter', besonders konstruiert für nicht-nukleare Industrieanwendungen, wie z.B. Farbspritzkabinen für die Automobilindustrie.

Technische Anmerkungen: 1. 'Roboter' (robot)

In Position 1.A.3 bezeichnet 'Roboter' ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, 'Sensoren' benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

  1. multifunktional,
  2. fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
  3. mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, ausgestattet und
  4. besitzt eine 'anwenderzugängliche Programmierbarkeit' durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d.h. ohne mechanischen Eingriff.

NB 1:

In der obigen Begriffsbestimmung bezeichnet 'Sensoren' Detektoren eines physikalischen Phänomens, dessen Ausgang (nach der Umwandlung in ein Signal, das von einer Steuereinheit interpretiert werden kann) in der Lage ist, 'Programme' zu erzeugen bzw. programmierte Anweisungen oder numerische Programmdaten zu verändern. Dazu gehören 'Sensoren' mit Bildverarbeitung, Infrarot-Abbildung, akustischer Abbildung, Haptik, inertialem Wegmesssystem, optischer oder akustischer Entfernungsmessung oder Kraft- oder Drehmomentmessung.

NB 2:

In der obigen Begriffsbestimmung bedeutet 'anwenderzugängliche Programmierbarkeit' die Möglichkeit für den Benutzer, 'Programme' einzufügen, zu ändern oder zu ersetzen durch andere Mittel als

  1. eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
  2. das Setzen einer Funktionssteuerung einschließlich der Eingabe von Parametern.

NB 3:

Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht folgende Geräte:

  1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
  2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das 'Programm' wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden;
  3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das 'Programm' wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Änderungen des Programmablaufs (z.B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt;
  4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das 'Programm' ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen;
  5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

2. 'Endeffektoren' (end-effectors)

In der Position 1.A.3 umfassen 'Endeffektoren' Greifer, 'aktive Werkzeugeinheiten' und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des 'Roboter'-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

NB:

In der obigen Begriffsbestimmung bezeichnet 'aktive Werkzeugeinheit' (active tooling unit) eine Einrichtung, die dem Werkstück Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

1.A.4. Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Durch-die- Wand-Modifikation) oder
  2. Eignung zur Oberbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Ober-die- Wand-Modifikation).
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave- Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

1.B. Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

1.B.1. Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion und Dorne, wie folgt:

  1. Maschinen, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. drei oder mehr Rollen (Drückrollen oder Führungsrollen) und
    2. nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit 'numerischer Steuerung' oder Rechnersteuerung ausrüstbar;
  2. Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem Innendurchmesser zwischen 75 und 400 mm.
Anmerkung: Die Position 1.B.1.a schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind.

1.B.2. Werkzeugmaschinen, wie folgt und jede Kombination davon, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen 'Bahnsteuerung' in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

NB: Für Systeme zur 'numerischen Steuerung', die durch ihre dazugehörige 'Software' kontrolliert werden, siehe Position 1.D.3.

  1. Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit einer 'Positioniergenauigkeit' mit allen verfügbaren Kompensationen von kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230/2 (1988) entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) für Maschinen, die in der Lage sind, Durchmesser größer als 35 mm zu bearbeiten;
    Anmerkung: Die Position 1.B.2.a erfasst keine Maschinen zum Langdrehen (Swissturn), beschränkt auf die Bearbeitung mittels Vorschub des Stangenmaterials, wenn der Durchmesser der Stangen kleiner/gleich 42 mm ist und es keine Möglichkeit der Befestigung eines Spannfutters gibt. Die Maschinen können Bohr- und/oder Fräsfunktionen für die Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser von kleiner/gleich 42 mm besitzen.
  2. Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'Positioniergenauigkeit' mit allen verfügbaren Kompensationen kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230/2 (1988) entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung),
    2. zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen oder
    3. fünf oder mehr Achsen zur simultanen 'Bahnsteuerung';
    Anmerkung: Position 1.B.2.b erfasst keine Fräsmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. Verfahrweg der X-Achse größer als 2 m und
    2. Gesamtpositioniergenauigkeit der X-Achse größer (schlechter) als 30 μm nach ISO 230/2 (1988).
  3. Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'Positioniergenauigkeit' mit allen verfügbaren Kompensationen kleiner (besser)/gleich 4 μm nach ISO 230/2 (1988) entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung),
    2. zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen oder
    3. fünf oder mehr Achsen zur simultanen 'Bahnsteuerung'.
    Anmerkung: Position 1.B.2.c erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
    1. Außen-, Innen-, Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. begrenzt auf maximale Werkstückabmessungen von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und
      2. Begrenzung auf die Achsen x, z und c.
    2. Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Gesamtpositioniergenauigkeit kleiner (besser) 4 μm haben. ('Positioniergenauigkeit' nach ISO 230/2 (1988)).
  4. Funkenerosionsmaschinen (EDM) - Senkerodiermaschinen - mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine 'Bahnsteuerung' simultan koordiniert werden können.
    Anmerkungen:
    1. Die 'Positioniergenauigkeit', abgeleitet aus der im folgenden beschriebenen Vorgehensweise für Messungen nach ISO 230/2 (1988) oder vergleichbaren nationalen Normen, können an Stelle der individuellen Messwerte des speziellen Werkzeug- maschinenmodells herangezogen werden, sofern diese Alternative von den nationalen Behörden vorgesehen ist und akzeptiert wird.

      Die 'Positioniergenauigkeit' wird wie folgt abgeleitet:

      1. Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells;
      2. Messung der Genauigkeiten entlang der Linearachse nach ISO 230/2 (1988);
      3. Bestimmung der Genauigkeitswerte (A) für jede Achse jeder Maschine. Die Methode zur Berechnung des Genauigkeitswertes wird in der ISO 230/2 (1988) beschrieben;
      4. Bestimmung des mittleren Genauigkeitswertes für jede Achse. Dieser Mittelwert wird die 'Positioniergenauigkeit' für jede Achse des Modells (Âx, Ây usw.);
      5. da die Position 1.B.2 sich auf jede Linearachse bezieht, gibt es genauso viele 'Positioniergenauigkeiten' wie Linearachsen;
      6. wenn eine Achse einer Werkzeugmaschine, die nicht durch die Positionen 1.B.2.a, 1.B.2.b, oder 1.B.2.c kontrolliert wird, aber die 'Positioniergenauigkeit' kleiner (besser)/gleich 6 μm für Schleifmaschinen oder kleiner(besser) /gleich 8 μm für Dreh- und Fräsmaschinen gemäß ISO 230/2 (1988) besitzt, ist der Hersteller aufgefordert, die Richtigkeit der Genauigkeitswerte alle 18 Monate zu bestätigen.
    2. Die Position 1.B.2 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
      1. Zahnräder,
      2. Kurbelwellen oder Nockenwellen,
      3. Schneidwerkzeuge,
      4. Extruderschnecken.
Technische Anmerkungen:
  1. Die Achsenbezeichnungen müssen der Internationalen Norm ISO 841, 'Industrielle Automatisierungssysteme und Integration - Numerische Steuerung von Maschinen - Koordinatensysteme und Bewegungsrichtungen' entsprechen.
  2. Nicht zur Gesamtzahl der Bahnachsen werden die sekundären parallelen Bahnachsen gezählt (z.B., die w-Achse in einem Horizontalbohrwerk oder eine sekundäre Rundachse deren Mittellinie parallel zur primären Rundachse verläuft).
  3. Rundachsen müssen nicht unbedingt über 360° drehen. Eine Rundachse kann durch eine lineare Vorrichtung, z.B., eine Schraube oder eine Zahnstange, angetrieben werden.
  4. Im Sinne der Position 1.B.2 sind als Achsen zur simultanen 'Bahnsteuerung' nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um die während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen dem Werkstück und einem Werkzeug durchgeführt werden. Darin nicht enthalten sind weitere Achsen, entlang deren oder um die andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, wie z.B.:
    1. Schleifscheiben-Abrichtsysteme in Schleifmaschinen,
    2. parallele Rundachsen, konstruiert zur Aufspannung von separaten Werkstücken,
    3. Achsen von Gegenspindeln zur Handhabung eines Werkstücks beim Einspannen in ein Futter an unterschiedlichen Werkstückseiten.
  5. Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z.B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Positionen 1.B.2.a, 1.B.2.b und 1.B.2.c geprüft werden.
  6. Die Positionen 1.B.2.b.3 und 1.B.2.c.3 schließen Maschinen mit einer parallel-linearen Kinematik (z.B., Hexapoden) ein, die 5 oder mehr Achsen haben, von denen keine eine Rundachse ist.

1.B.3. Messmaschinen, -instrumente oder -systeme, wie folgt:

  1. rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit zwei Achsen und einer maximal zulässigen Längenmessabweichung in jeder Achse (eindimensional), bezeichnet als E0x MPE, E0y MPE, oder E0z MPE, kleiner (besser)/gleich (1,25 + L/1.000) μm (L ist die Messlänge in mm) an jedem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen), gemäß ISO 10360-2(2009), oder
    2. mit drei oder mehr Achsen und mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) maximal zulässigen Längenmessabweichung (E0, MPE) kleiner (besser)/gleich (1,7 + L/800) μm (L ist die Messlänge in mm) an jedem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen), gemäß ISO 10360-2(2009).
    Technische Anmerkung: Die dreidimensionale (volumetrische) maximal zulässige Längenmessabweichung (E0, MPE der genauesten Konfiguration einer Koordinatenmessmaschine (CMM), spezifiziert durch den Hersteller (z.B. das Beste des Folgenden: Tastsystem, Taststiftlänge, Vorschubparameter, Umgebungsbedingungen) und mit 'allen verfügbaren Kompensationen', ist mit dem Grenzwert von (1,7 + L/800) μm zu vergleichen.
  2. Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt:
    1. berührungslose Messsysteme mit einer 'Auflösung' kleiner (besser)/gleich 0,2 μm in einem Messbereich bis zu 0,2 mm;
    2. Linearspannungs-Differenzialtransformator-Systeme (LVDT) mit den beiden folgenden Eigenschaften:
        1. 'Linearität' kleiner (besser)/gleich 0,1 %, gemessen von 0 bis zum maximalen Messbereich für LVDTs mit einem Messbereich bis zu 5 mm, oder
        2. 'Linearität' kleiner (besser)/gleich 0,1 %, gemessen von 0 bis 5 mm für LVDTs mit einem Messbereich größer als 5 mm, und
      1. Drift kleiner (besser)/gleich 0, 1 % pro Tag bei Standardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K-,
    3. Messsysteme mit den beiden folgenden Eigenschaften:
      1. sie enthalten einen 'Laser' und
      2. behalten über mindestens 12 h in einem Temperaturbereich von ± 1 K bei Standardumgebungstemperatur und Standardumgebungsdruck:
        1. eine 'Auflösung' kleiner (besser)/gleich 0, 1 μm über den vollen Messbereich und
        2. weisen eine 'Messunsicherheit' kleiner(besser)/gleich (0,2 + L/2.000) μm (Messlänge L in mm) auf;
      Anmerkung: Die Position 1.B.3.b.3 erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
    Technische Anmerkung: In der Position 1.B.3.b bezeichnet 'Längenmessung' die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt
  3. Winkelmesseinrichtungen mit einer 'Winkelpositionsabweichung' kleiner (besser)/gleich 0,00025°;
    Anmerkung: Die Position 1.B.3.c erfasst nicht optische Geräte, z.B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z.B. 'Laser'-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen.
  4. Systeme zum simultanen Messen von Linear- und Winkelkoordinaten von Halbkugeln mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Messunsicherheit' in jeder Linearachse kleiner (besser)/gleich 3,5 µm auf 5 mm und
    2. 'Winkelpositionsabweichung' kleiner/gleich 0,02°.
Anmerkungen:
  1. Die Position 1.B.3 erfasst Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, wenn sie die festgelegten Kriterien für Messmaschinen erreichen oder überschreiten.
  2. Maschinen, die unter der Position 1.B.3 beschrieben sind, werden erfasst, wenn sie die Erfassungsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreiten.

Technische Anmerkung: Alle Parameter für die Messwerte unter dieser Position lassen positive und negative Abweichungen zu, d.h., sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar.

1.B.4. Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:

  1. Öfen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet für Betriebstemperaturen größer 1.123 K (850 °C),
    2. ausgerüstet mit Induktionsspulen mit einem Innendurchmesser kleiner/gleich 600 mm und
    3. konstruiert für Eingangsleistungen größer/gleich 5 kW;
    Anmerkung: Die Position 1.B.4.a erfasst keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern.
  2. Netzgeräte mit einer angegebenen Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, besonders konstruiert für die unter 1.B.4.a erfassten Öfen.

1.B.5. 'Isostatische Pressen' und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

  1. 'isostatische Pressen', mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem maximalen Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa und
    2. einer Druckkammer mit einem (Innendurchmesser) größer als 152 mm;
  2. besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für die unter Position 1.B.5.a erfassten 'isostatischen Pressen'.
Technische Anmerkungen:
  1. In der Position 1.B.5 bezeichnet 'isostatische Pressen' Ausrüstung mit einer geschlossenen Druckkammer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck erzeugt wird.
  2. In der Position 1.B.5 ist die lichte Weite (Innendurchmesser) des Kammerraums die Kammer ohne Spannvorrichtungen, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden. Diese lichte Weite ist kleiner als die Abmessung der Druckkammer oder die Abmessung der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.

1.B.6. Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

  1. Elektrodynamische Vibrationsprüfsysteme mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. mit Vibrationsprüfsystemen mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung;
    2. geeignet für Vibrationsbeanspruchungen mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g (im quadratischen Mittel) zwischen 20 Hz und 2.000 Hz und
    3. geeignet für Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch'.
  2. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter 'Software', mit einer Echtzeit-Bandbreite größer 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Position 1.B.6.a erfassten Systemen;
  3. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von
    größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die von Position 1.B.1.a erfassten Systeme;
  4. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Position 1.B.6.a erfassten Systeme.
Technische Anmerkung: Ein 'Prüftisch' im Sinne der Position 1.B.6 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen

1.B.7. Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

  1. Lichtbogenöfen (Schmelz-, Umschmelz- und Gießöfen) mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Abschmelzelektrodenvolumen zwischen 1.000 cm3 und 20.000 cm3 und
    2. geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1.973 K (1.700 °C);
  2. Elektronenstrahlschmelzöfen und Plasma-Schmelz- oder Plasma-Zerstäubungsschmelzöfen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Leistung größer/gleich 50 kW und
    2. geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1.473 K (1.200 °C);
  3. Rechnersteuerungs- und Überwachungssysteme, besonders entwickelt für von Position 1.B.7.a oder 1.B.7.b erfasste Öfen.

1.C. Werkstoffe und Materialien

kein Eintrag

1.D. Software

1.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst in den Positionen 1.A.3, 1.B.1, 1.B.3, 1.B.5, 1.B.6.a, 1.B.6.b, 1.B.6.d oder 1.B.7.

Anmerkung: 'Software', besonders konstruiert oder geändert für von der Position 1.B.3.d erfasste Systeme, schließt 'Software' für gleichzeitiges Messen von Wandstärke und Kontur ein.

1.D.2. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst in Position 1.B.2.

Anmerkung: Die Position 1.D.2 erfasst keine 'Software' für Teilprogrammierungen, die Befehl-Codes für die 'numerische Steuerung' erzeugen, aber keine direkte 'Verwendung' für Ausrüstung zur Bearbeitung von verschiedenen Teilen erlauben.

1.D.3. 'Software' für jede Kombination von elektronischen Baugruppen oder Systemen, die solche Baugruppen zu Funktionen einer 'numerischen Steuerung' für Werkzeugmaschinen befähigt, um fünf oder mehr Achsen zur simultanen 'Bahnsteuerung' zu kontrollieren.

Anmerkungen:
  1. 'Software' ist kontrolliert, ganz gleich, ob sie getrennt ausgeführt wird oder sich in einer 'numerischen Steuerung' oder einer anderen elektronischen Baugruppe oder System befindet.
  2. Die Position 1.D.2 erfasst keine 'Software' der Steuereinheit oder Werkzeugmaschine, besonders entwickelt oder modifiziert durch den Hersteller, die nicht unter Position 1.B.2 erfasst ist.

1.E. Technologie

1.E.1. 'Technologie' entsprechend der Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, Material oder 'Software', erfasst in den Positionen 1.A bis 1.D.

2. Werkstoffe und Materialien

2.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

2.A.1. Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:

  1. Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Fassungsvermögen von 150 cm3 (150 ml) bis 8.000 cm3 (8 l (Liter)) und
    2. hergestellt aus oder ausgekleidet mit einem der folgenden Materialien oder Kombinationen daraus, wobei die Summe der Verunreinigungen kleiner/gleich 2 Gew.- % beträgt:
      1. Kalziumfluorid (CaF2),
      2. Kalziummetazirkonat (CaZrO3),
      3. Cersulfid (Ce2S3),
      4. Erbiumoxid (Er2O3),
      5. Hafniumoxid (HfO2),
      6. Magnesiumoxid (MgO),
      7. nitridhaltige Niob-Titan-Wolfram-Legierungen (etwa 50 % Nb, 30 % Ti, 20 % W),
      8. Yttriumoxid (Y2O3) oder
      9. Zirkondioxid (ZrO2);
  2. Tiegel mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. Fassungsvermögen von 50 cm3 (50 ml) bis 2.000 cm3 (8 l (Liter)) und
    2. hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 99,9 Gew.- %;
  3. Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Fassungsvermögen von 50 cm3 (50 ml) bis 2.000 cm3 (8 l (Liter)),
    2. hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 98 Gew.- % und
    3. beschichtet mit Tantalkarbid, -nitrid oder -borid oder einer Kombination hieraus.

2.A.2. Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

2.A.3. Verbundwerkstoff-Strukturen in Rohrform mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und
  2. hergestellt aus beliebigen 'faser- oder fadenförmigen Materialien', erfasst in Position 2.C.7.a, oder aus Prepreg- Materialien aus Kohlenstoff, erfasst in Position 2.C.7.c.

2.B. Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

2.B.1. Tritium- Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

  1. Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;
  2. Ausrüstung für Tritium- Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
    1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (- 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;
    2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.

2.B.2. Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

NB: Besondere Ausrüstung und Bestandteile für die Lithium-Isotopentrennung für das Plasma-Trennverfahren (PSP), die direkt auf Isotopentrennung von Uran angewendet werden, werden unter INFCIRC/254 Part 1 (in der jeweils gültigen Fassung) kontrolliert.

  1. Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;
  2. Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen basierend auf dem Lithium-Quecksilber-Amalgam- Prozess, wie folgt:
    1. Flüssig-flüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,
    2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
    3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
    4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.
  3. Ionenaustauschsysteme, besonders konstruiert für die Lithium-Isotopentrennung und besonders hergerichtete Bestandteile hierfür,
  4. Chemische Austauschsysteme (unter Einsatz von Kronenether, Kryptanden oder Lariatether), besonders konstruiert für die Lithium-Isotopentrennung und besonders hergerichtete Bestandteile hierfür.

2.C. Werkstoffe und Materialien

2.C.1. Aluminiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) und
  2. als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm.
Technische Anmerkung: In der Position 2.C.1 erfasst der Ausdruck 'Legierungen', 'geeignet für' Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

2.C.2. Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.- %, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Die Position 2.C.2. erfasst nicht:
  1. Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte,
  2. Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen,
  3. Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen.

2.C.3. Wismut mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Reinheit größer (besser)/gleich 99,99 % Gew.- % und
  2. Silbergehalt kleiner als 10 ppm.

2.C.4. Bor, angereichert mit dem Bor-10(10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Position 2.C.4 schließen mit Bor belastete Materialien ein.

Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.- % (20 AT %).

2.C.5. Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. ein Gehalt von weniger als 1.000 ppm an metallischen Verunreinigungen außer Magnesium und
  2. Borgehalt kleiner als 10 ppm.

2.C.6. Chlortrifluorid (ClF3)

2.C.7. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs, wie folgt:

  1. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'spezifischer Modul' größer/gleich 12,7 x 106 m oder
    2. 'spezifische Zugfestigkeit' größer/gleich 23,5 x 104 m;
    Anmerkung: Die Position 2.C.7.a erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien' aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.- %.
  2. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Glas mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'spezifischer Modul' größer/gleich 3,18 x 106 m und
    2. 'spezifische Zugfestigkeit' größer/gleich 7,62 x 104 m;
  3. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel', 'Seile' oder 'Bänder' mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff oder Glas gemäß Position 2.C.7.a. oder 2.C.7.b.
    Technische Anmerkung: Das Harz bildet die Matrix des Verbundwerkstoffs.
Technische Anmerkungen:
  1. In Position 2.C.7 ist der 'spezifische Modul' (specific modulus) der Young'sche Modul in N/m2 dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
  2. In Position 2.C.7 ist die 'spezifische Zugfestigkeit' (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit in N/m2 dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

2.C.8. Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafnium-Anteil von mehr als 60 Gew.- %, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

2.C.9. Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Die Position 2.C.9 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.

Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.- % (7,5 AT %).

2.C.10. Magnesium mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. ein Gehalt von weniger als 200 ppm an metallischen Verunreinigungen außer Kalzium und
  2. Borgehalt kleiner als 10 ppm.

2.C.11. Martensitaushärtender Stahl mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1.950 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Die Position 2.C.11 erfasst nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.

Technische Anmerkung: Die Position 2.C.11 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

2.C.12. Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Die Position 2.C.12. erfasst nicht:
  1. medizinische Geräte,
  2. Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 GBq Radium-226 enthalten.

2.C.13. Titanlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C) und
  2. als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm.
Technische Anmerkung: In der Position 2.C.13 erfasst der Ausdruck 'Legierungen', 'geeignet für' Titanlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

2.C.14. Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.- %, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und
  2. eine Masse über 20 kg.
Anmerkung: Die Position 2.C.14 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.

2.C.15. Zirkonium mit einem Gewichtsanteil an Hafnium kleiner als 2.000 ppm bezogen auf den Zirkonium-Anteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkonium-Anteil größer als 50 Gew.- %, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Die Position 2.C.15 erfasst nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.

2.C.16. Nickelpulver und poröses Nickelmetall, wie folgt:

NB: Nickelpulver, die besonders für die 'Herstellung' von Gasdiffusionsbarrieren hergerichtet sind, werden unter INFCIRC/254 Part 1 (in der jeweils gültigen Fassung) erfasst.

  1. Nickelpulver mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. Nickel-Reinheitsgrad größer/gleich 99,0 Gew.- % und
    2. mittlere Partikelgröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330;
  2. poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Position 2.C.16.a erfassten Materialien;
Anmerkung: Die Position 2.C.16. erfasst nicht:
  1. fadenförmiges Nickelpulver;
  2. einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1.000 cm2 je Blech.

Technische Anmerkung: Die Position 2.C.16.b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Position 2.C.16.a. erfassten Materialien zu einem metallischen Material mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.

2.C.17. Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1.000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Die Position 2.C.17 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 x 103 GBq Tritium.

2.C.18. Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Die Position 2.C.18 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.

2.C.19. Radionuklide, geeignet um Neutronenquellen auf der Grundlage einer alpha-n-Reaktion herzustellen.

Actinium 225Curium 244Polonium 209
Actinium 227Einsteinium 253Polonium 210
Californium 253Einsteinium 254Radium 223
Curium 240Gadolinium 148Thorium 227
Curium 241Plutonium 236Thorium 228
Curium 242Plutonium 238Uran 230
Curium 243Polonium 208Uran 232

in folgenden Formen:

  1. als Element;
  2. in Verbindungen mit einer Gesamt-Aktivität größer/gleich 37 GBq/kg;
  3. in Verbindungen mit einer Gesamt-Aktivität größer/gleich 37 GBq/kg;
  4. in Erzeugnissen oder Geräten, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten.
Anmerkung: Die Position 2.C.19 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Aktivität kleiner als 3,7 GBq.

2.C.20. Rhenium, Legierungen mit einem Rhenium-Anteil von mehr als 90 Gew.- %, Legierungen aus Rhenium und Wolfram von mehr als 90 Gew.- % oder jede Kombination von Rhenium und Wolfram, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und
  2. mit einer Masse über 20 kg.

2.D. Software

kein Eintrag

2.E. Technologie

2.E.1. 'Technologie' entsprechend der Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, Material oder 'Software', erfasst von den Positionen 2.A bis 2.D.


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