umwelt-online: Verordnung (EU) 2015/1861 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück

3. Ausrüstung und Bestandteile für die Uran-Isotopentrennung
(andere als die in der Triggerliste genannte)

3.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

3.A.1. Frequenzumwandler oder Generatoren, verwendbar als variabler oder fester Frequenz-Motorantrieb, mit allen folgenden Eigenschaften:

NB 1: Frequenzumwandler oder Generatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Gaszentrifugenprozess, werden unter INFCIRC/254 Part 1 (in der jeweils gültigen Fassung) kontrolliert.

NB 2: 'Software', besonders konstruiert zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um die unten genannten Eigenschaften zu erreichen, wird in Position 3.D.2 und 3.D.3 erfasst.

  1. Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W-,
  2. Frequenzbereich größer/gleich 600 Hz und
  3. Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,2 %.
Anmerkungen:
  1. In Position 3.A.1 sind nur Frequenzumwandler erfasst, die für Industriemaschinen und/ oder Konsumgüter (Werkzeugmaschinen, Fahrzeuge, etc.) bestimmt sind, wenn die Frequenzumwandler die obengenannten Eigenschaften auch dann noch besitzen, wenn sie entfernt wurden und unter die Allgemeine Anmerkung 3 fallen.
  2. Für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle bestimmt die Regierung, ob ein bestimmter Frequenzwandler die obigen Merkmale unter Berücksichtigung von Hardware- und Softwarebeschränkungen erfüllt oder nicht.

Technische Anmerkungen:

  1. Frequenzumwandler im Sinne der Position 3.A.1 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
  2. Die in der Position 3.A.1 erfassten Eigenschaften können auf bestimmte Geräte zutreffen, die als folgende Geräte vermarktet werden: Generatoren, elektronische Testausrüstung, Wechselstromversorgungsgeräte, Regelantriebe (VSDs, ASDs), Verstellantriebe (VFDs, AFDs), Motoren mit regelbarer Drehzahl.

3.A.2. Laser, Laserverstärker und Oszillatoren, wie folgt:

  1. Kupferdampf-Laser mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 600 nm und
    2. mittlere Ausgangsleistung größer/gleich 30 W;
  2. Argonionen-Laser mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 400 nm und 515 nm und
    2. mittlere Ausgangsleistung größer als 40 W;
  3. neodymdotierte (andere als Glas) Laser, mit einer Ausgangswellenlänge zwischen 1.000 nm und 1.100 nm, mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. pulserregt (pulse-excited) und gütegeschaltet (Q-switched), mit einer Pulsdauer größer/gleich 1 ns mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. mittlere Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 40 W oder
      2. mittlere Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 50 W
        oder
    2. mit Frequenzverdopplung, so das die Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 550 nm liegt, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer 40 W;
  4. abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Oszillatoren für Single-Mode-Betrieb mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 300 nm und 800 nm;
    2. mittlere Ausgangsleistung größer als 1 W;
    3. Pulsfrequenz größer als 1 kHz und
    4. Pulsdauer kleiner als 100 ns;
  5. abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-) Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 300 nm und 800 nm;
    2. mittlere Ausgangsleistung größer als 30 W;
    3. Pulsfrequenz größer als 1 kHz und
    4. Pulsdauer kleiner als 100 ns;
    Anmerkung: Die Position 3.A.2.e erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
  6. Alexandrit-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 720 nm und 800 nm;
    2. Bandbreite kleiner/gleich 0,005 nm;
    3. Pulsfrequenz größer als 125 kHz und
    4. mittlere Ausgangsleistung größer als 30 W;
  7. gepulste CO2-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 9.000 nm und 11.000 nm;
    2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
    3. mittlere Ausgangsleistung größer als 500 W und
    4. Pulsdauer kleiner als 200 ns.
    Anmerkung: Die Position 3.A.2.g erfasst keine industriellen CO2-Laser mit höheren Ausgangsleistungen (typischerweise 1 bis 5 kW) zum Schneiden oder Schweißen, wenn die zuletzt genannten Laser entweder kontinuierlich oder mit einer Pulsdauer größer als 200 ns arbeiten.
  8. gepulste Excimer-Laser (XeF, XeCl, KrF) mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 240 nm und 360 nm;
    2. Pulsfrequenz größer als 250 kHz und
    3. mittlere Ausgangsleistung größer als 500 W;
  9. Para-Wasserstoff-Raman-Shifter, entwickelt für Ausgangswellenlängen von 16 µm und eine Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
  10. Gepulste CO-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Ausgangswellenlänge zwischen 5.000 nm und 6.000 nm;
    2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
    3. mittlere Ausgangsleistung größer als 200 W und
    4. Pulsdauer kleiner als 200 ns.
    Anmerkung: Position 3.A.2.j erfasst keine industriellen CO2-Laser mit höheren Ausgangsleistungen (typischerweise 1 bis 5 kW) zum Schneiden oder Schweißen, wenn die zuletzt genannten Laser entweder kontinuierlich oder mit einer Pulsdauer größer als 200 ns arbeiten.

3.A.3. Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Nennweite größer/gleich 5 mm,
  2. mit Federbalgabdichtung und
  3. ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.- % Nickel hergestellt oder damit ausgekleidet.
Technische Anmerkung: Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Position 3.A.3.a genannte Nennweite auf den kleineren der beiden Durchmesser.

3.A.4. Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. geeignet zum Aufbau magnetischer Felder größer als 2 Tesla,
  2. Verhältnis Länge/innerer Durchmesser größer als 2,
  3. Innendurchmesser größer als 300 mm und
  4. Gleichmäßigkeit des Magnetfeldes im Bereich der innenliegenden 50 % des inneren Volumens besser als 1 %;
Anmerkung: Position 3.A.4 erfasst nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR- Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon ausgeführt werden.
NB: Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind. Einzellieferungen von verschiedenen Quellen sind zulässig, jedoch muss aus den Ausfuhr- Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt.

3.A.5. Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Erzeugung von 100 V oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A und
  2. Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h.

3.A.6. Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Erzeugung von 20 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und
  2. Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h.

3.A.7. Jede Art von Druckmessgeräten, geeignet zum Messen von Absolutdrücken, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Drucksensoren, die aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Aluminiumoxid (Alumina oder Saphir), Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.- % Nickel oder perfluorierten Kohlenwasserstoffpolymeren hergestellt oder damit geschützt sind,
  2. Dichtungen, falls vorhanden, die zur Abdichtung des Drucksensors notwendig sind und in direktem Kontakt mit dem Prozessmedium stehen, hergestellt aus oder geschützt mit Aluminium, Aluminiumlegierungen, Aluminiumoxid (Alumina oder Saphir), Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.- % Nickel oder aus perfluorierten Kohlenwasserstoffpolymeren, und
  3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Messbereich kleiner als 13 kPa und 'Messgenauigkeit' kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder
    2. Messbereich größer/gleich 13 kPa und 'Messgenauigkeit' kleiner (besser) als 130 kPa bei 13 kPa gemessen.
Technische Anmerkungen:
  1. In Position 3.A.7 werden Druckmessgeräte erfasst, die die Druckmessung in ein Signal umformen.
  2. In Position 3.A.7. schließt 'Messgenauigkeit' die Nicht-'Linearität', Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

3.A.8. Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm,
  2. Saugvermögen größer/gleich 15 m3/s und
  3. geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13,3 mPa.
Technische Anmerkungen:
  1. Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt.
  2. Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt.

3.A.9. Federbalgabgedichtete Scroll-Kompressoren und -Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften

  1. Ansaugvolumen größer/gleich 50 m3/h,
  2. Druckverhältnis größer/gleich 2:1 und
  3. Alle Oberflächen, die in Kontakt mit dem Prozessgas kommen, sind aus den folgenden Materialien hergestellt:
    1. Aluminium oder Aluminiumlegierungen,
    2. Aluminiumoxid,
    3. Rostfreier Stahl.
    4. Nickel oder Nickellegierungen,
    5. Phosphorbronzen oder
    6. Fluorpolymeren.
Technische Anmerkungen:
  1. Ein Scrollkompressor oder -Vakuumpumpe arbeitet nach dem Verdrängungsprinzip. Er besteht aus zwei ineinander verschachtelten Spiralen, von denen eine stationär ist und die andere über einen Exzenterantrieb auf einer kreisförmigen Bahn bewegt wird. Dabei berühren sich die Spiralen mehrfach und bilden innerhalb der Windungen mehrere ständig kleiner werdende Kammern. Dadurch wird das zu pumpende Gas außen angesaugt, innerhalb der Pumpe verdichtet und über einen Anschluss in der Spiralenmitte ausgestoßen.
  2. In einer faltenbalgabgedichteten Scrollkompressor oder -Vakuumpumpe wird das Prozessgas vollständig von den geschmierten Teilen der Pumpe und von der äußeren Atmosphäre durch einen Metallbalg isoliert. Ein Ende des Balgs ist an die bewegliche Spirale und das andere Ende ist an dem feststehenden Gehäuse der Pumpe befestigt.
  3. Der Begriff Fluorpolymer beinhaltet unter anderem die folgenden Materialien:
    1. Polytetrafluorethylen (PTFE).
    2. Fluoriertes Ethylen-Propylen (FEP),
    3. Perfluoroalkoxy (PFA),
    4. Polychlortrifluorethylen (PCTFE ) und
    5. Vinylidenfluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer.

3.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

3.B.1. Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.

3.B.2. Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:

  1. Rotormontageausrüstung für den Zusammenbau von Gaszentrifugenteilrohren, Scheiben und Enddeckeln;
    Anmerkung: Position 3.B.2.a. schließt Präzisionsdorne, Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtungen ein.
  2. Rotorrichtausrüstung zum Ausrichten von Gaszentrifugenteilrohren auf eine gemeinsame Achse;
    Technische Anmerkung: Im Sinne von Position 3.B.2.b besteht diese Ausrüstung üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rechner verbunden sind, der die Funktion, z.B. der pneumatisch betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert.
  3. Dorne zur Sickenformung und Gesenke zur Herstellung von Einfachsicken.
    Technische Anmerkung: Sicken gemäß der Position 3.B.2.c besitzen alle folgenden Eigenschaften:
    1. Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,
    2. Länge größer/gleich 12,7 mm,
    3. Sickenhöhe größer als 2 mm und
    4. hergestellt aus hochfesten Aluminiumlegierungen, martensitaushärtendem Stahl oder hochfesten 'faser- oder fadenförmigen Materialien'.

3.B.3. Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:

  1. rotierende Mehrebenen-Auswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von flexiblen Rotoren mit einer Länge größer/gleich 600 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Rotor- oder Zapfen-Durchmesser größer als 75 mm,
    2. Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg und
    3. nutzbare Auswuchtdrehzahl größer als 5.000 U/min;
  2. rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von hohlzylindrischen Rotorbauteilen, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Aufnahme-Durchmesser größer als 75 mm,
    2. Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg,
    3. geeignet zum Auswuchten für eine Restunwucht kleiner (besser)/gleich 0,010 kg x mm/kg pro Auswuchtebene und
    4. Riemenantriebsausführung.

3.B.4. Faserwickelmaschinen, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

  1. Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden, in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,
    2. besonders konstruiert für die Fertigung von 'Verbundwerkstoff'-Strukturen oder Laminaten aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' und
    3. geeignet zum Wickeln zylindrischer Rotoren mit Durchmessern zwischen 75 mm und 650 mm und Längen größer/gleich 300 mm;
  2. Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Position 3.B.4.a. erfasst werden;
  3. Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Position 3.B.4.a. erfasst werden;

3.B.5. Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert oder ausgerüstet für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können.

Anmerkungen:
  1. Die Position 3.B.5 schließt Separatoren ein, die sowohl stabile Isotope als auch Uran anreichern können.

    NB: Ein Separator zur Abtrennung von Bleiisotopen mit einem Masseneinheit Unterschied ist von Natur aus in der Lage, Uranisotope mit einem Unterschied von drei Masseneinheiten anzureichern.

  2. Die Position 3.B.5 schließt Separatoren mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes ein.

Technische Anmerkung: Eine einzelne 50 mA-Ionenquelle kann nicht mehr als 3 g hoch angereichertes Uran (HEU -highly enriched uranium) pro Jahr aus natürlich vorkommenden Uran produzieren.

3.B.6. Massenspektrometer für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 AME (atomare Masseneinheit) mit einer Auflösung besser als 2/2 30, wie folgt, und Ionenquellen hierfür:

NB: Massenspektrometer, besonders konstruiert oder ausgerüstet für die Analyse von Online-Proben von Uranhexafluorid, werden von INFCIRC/2 54 Part 1 (in der jeweils gültigen Fassung) erfasst.

  1. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
  2. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
  3. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS),
  4. Elektronenstoß-Massenspektrometer mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Molekularstrahl-Einlasssystem, das ein kollimiertes Strahlenbündel von Analyt-Moleküle in einem Bereich der Ionenquelle einspritzt, wobei die Moleküle durch einen Elektronenstrahl ionisiert werden, und
    2. mit einer oder mehreren Kühlfallen, die auf eine Temperatur kleiner/gleich 193 K (- 80°C) gekühlt werden kann, um die Analyt-Moleküle, die nicht durch den Elektronenstrahl ionisiert wurden, zu fangen;
  5. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
Technische Anmerkungen:
  1. Die Position 3.B.6.d beschreibt Massenspektrometer, die typischerweise für die Isotopenanalyse von UF6-Gasproben genutzt werden.
  2. Elektronenstoß-Massenspektrometer in Position 3.B.6.d sind auch als Elektronenstoßionisations-Massenspektrometer bekannt.
  3. Im Sinne der Position 3.B.6.d.2 ist eine 'Kühlfalle' ein Gerät, mit der sich Gasmoleküle abscheiden lassen, indem sie auf kalten Oberflächen kondensieren oder gefrieren. Für die Zwecke dieses Eintrags ist eine Kryo-Vakuumpumpe mit geschlossenem Helium-Kreislauf keine Kühlfalle.

3.C. Werkstoffe und Materialien

kein Eintrag

3.D. Software

3.D.1. 'Software', besonders konstruiert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 3.A.1., 3.B.3. or 3.B.4.

3.D.2. 'Software' oder Lizenzschlüssel/Produkt-Keys, besonders konstruiert, um die Leistungseigenschaften der nicht von der Position 3.A.1 erfassten Ausrüstung zu verbessern oder freizugeben, so dass diese mindestens die in Position 3.A.1 beschriebenen Leistungen erbringt.

3.D.3 'Software', besonders konstruiert, um die Leistungseigenschaften der von der Position 3.A.1 fallenden Ausrüstung zu verbessern oder freizugeben.

3.E. Technologie

3.E.1. 'Technologie' entsprechend der Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Software, erfasst von den Positionen 3.A bis 3.D.

4. Anlagen zur Herstellung von schwerem Wasser und zugehörige Ausrüstung
(andere als die in der Triggerliste genannten Güter)

4.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

4.A.1. Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und
  2. konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen.

4.A.2. Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. hermetisch dicht,
  2. Leistung größer als 8,5 m3/h und
  3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. für konzentrierte Kaliumamidlösungen größer/gleich 1 % bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bis 60 MPa oder
    2. für verdünnte Kaliumamidlösungen kleiner als 1 % bei einem Arbeitsdruck von 20 bis 60 MPa.

4.A.3. Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert für den Betrieb bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (- 238°C) und
  2. konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1.000 kg/h.

4.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

4.B.1. Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und interne Kontaktoren, wie folgt:

NB: Zu Kolonnen, die für die Produktion von Schwerem Wasser besonders konstruiert oder hergerichtet sind, siehe INFCIRC/254 Part 1 (in der jeweils gültigen Fassung).

  1. Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Betrieb bei Nenndrücken größer/gleich 2 MPa,
    2. hergestellt aus kohlenstoffarmem Stahl mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber und
    3. Durchmesser größer/gleich 1,8 m;
  2. interne Kontaktoren für Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen nach Position 4.B.1.a.
Technische Anmerkung: Interne Kontaktoren der Kolonnen sind segmentierte Böden mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m, konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden, Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln.

4.B.2. Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (- 238 °C),
  2. konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa,
  3. hergestellt aus:
    1. rostfreien Stählen der Serie 300 mit niedrigem Schwefelgehalt und mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber oder
    2. vergleichbaren tieftemperatur- und wasserstoffverträglichen Werkstoffen und
  4. mit einem Innendurchmesser größer/gleich 30 cm und effektiven Längen größer/gleich 4 m.
Technische Anmerkung: Der Begriff 'effektive Länge' bedeutet die aktive Höhe des Füllstoffmaterials in Füllkörperkolonne (packed-type), oder die aktive Höhe der internen Kontaktorenplatten in einer Plattenkolonne.

4.B.3. [wird nicht länger verwendet - seit 14. Juni 2013]

4.C. Werkstoffe und Materialien

kein Eintrag

4.D. Software

kein Eintrag

4.E. Technologie

4.E.1. 'Technologie' entsprechend der Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der in Abschnitt 4A bis 4.D spezifizierten Ausrüstung, Materialien oder 'Software'.

5. Test- und Messausrüstung für die Entwicklung von Kernsprengkörpern

5.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

5.A.1. Fotoelektronenvervielfacherröhren mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Fotokathodenfläche größer als 20 cm2 und
  2. Pulsanstiegszeit an der Anode kleiner als 1 ns.

5.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

5.B.1. Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

    1. Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 5 00 keV und kleiner als 25 MeV und
    2. Gütefaktor K größer/gleich 0,25 oder
    1. Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 25 MeV und
    2. Spitzenleistung größer als 50 MW.
Anmerkung: Die Position 5.B.1 erfasst nicht Beschleuniger als Bestandteile von Geräten, die für die Anwendungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder Röntgenbestrahlung (z.B. Elektronenmikroskopie) oder für medizinische Zwecke entwickelt wurden.

Technische Anmerkungen:

  1. Der Gütefaktor K ist definiert als: K=1,7 x 103 V2,65Q. V = Spitzenelektronenenergie in MeV. Bei einer Dauer des Strahlpulses kleiner/gleich 1 µs ist Q die gesamte beschleunigte Ladung in Coulomb. Falls die Dauer größer ist als 1 µs, ist Q die maximale beschleunigte Ladung in 1 µs. Q = Integral des Strahlstromes i in Ampere über der Dauer t in Sekunden bis zum kleineren Wert von 1 µs oder der Dauer des Strahlpulses (Q = idt).
  2. Spitzenleistung = Produkt aus Spitzenpotenzial in Volt und Spitzenstrahlstrom in Ampere.
  3. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren (microwave accelerating cavities), ist die Dauer des Strahlpulses der kleinere Wert von 1 µs oder der Dauer des Strahlbündels, das durch einen Modulatorimpuls erzeugt wird.
  4. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren, ist der Spitzenstrahlstrom der Durchschnittsstrom während der Dauer eines Strahlbündels.

5.B.2. Hochgeschwindigkeitsgeschützysteme (treibgasgetriebene, gasgetriebene, spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/ gleich 1,5 km/s beschleunigen können.

Anmerkung: Diese Position erfasst keine Geschütze, die eigens für Hochgeschwindigkeits-Waffensysteme konstruiert sind.

5.B.3. Hochgeschwindigkeitskameras und Bildaufnahmegeräte und Bestandteile dafür, wie folgt:

NB: 'Software', besonders konstruiert, um die Leistungseigenschaften der Kameras oder Bildaufnahmegeräte zu verbessern oder freizugeben, damit den nachstehenden Merkmalen entsprochen wird, wird von den Positionen 5.D.1 und 5.D.2 erfasst.

  1. Streakkameras und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
    1. Streakkameras mit Schreibgeschwindigkeiten größer als 0,5 mm/μs;
    2. elektronische Streakkameras mit einer Zeitauflösung kleiner/gleich 50 ns,
    3. Streak-Elektronenröhren für Kameras nach Position 5.B.3.a.2;
    4. Bestandteile mit Modulstruktur (Plug-ins) solcher Kameras, die die Leistungsmerkmale der Position 5.B.3.a.1 oder 5.B.3.a.2 ermöglichen;
    5. Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, besonders konstruiert für Kameras der Position 5.B.3.a.1.
  2. Framing-Kameras und besonders konstruierte Bestandteile dafür, wie folgt:
    1. Framing-Kameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit größer als 225.000 Einzelbilder/s,
    2. Framing-Kameras mit einer Einzelbild-Belichtungszeit kleiner/gleich 50 ns,
    3. Bildwandler-Röhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Schnellbild-Abtastzeit kleiner/gleich 50 ns haben und besonders konstruiert sind für Kameras der Position 5.B.3.b.1 oder 5.B.3.b.2,
    4. Bestandteile mit Modulstruktur (plug-ins) solcher Kameras, die die Leistungsmerkmale der Positionen 5.B.3.b.1 oder 5.B.3.b.2 ermöglichen;
    5. Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, besonders konstruiert für Kameras der Position 5.B.3.b.1 oder 5.B.3.b.2.
  3. Kameras oder Bildaufnahmeröhren und besonders konstruierte Bestandteile dafür, wie folgt:
    1. Kameras oder Bildaufnahmeröhren mit einer Einzelbild-Belichtungszeit kleiner/gleich 50 ns,
    2. Bildaufnahmegeräte und Bildverstärkerröhren, die eine Schnellbild-Abtastzeit kleiner als 50 ns haben und besonders konstruiert sind für Kameras der Position 5.B.3.c.1.,
    3. elektrooptische Verschlussvorrichtungen (Kerr- oder Pockels-Zellen) mit einer Schnellbild-Abtastzeit kleiner als 50 ns,
    4. Bestandteile mit Modulstruktur (plug-ins) solcher Kameras, die die Leistungsmerkmale der Positionen 5.B.3.c.1. ermöglichen.
Technische Anmerkung: Hochgeschwindigkeits-Einzelbildkameras können allein, für ein einzelnes Bild eines dynamischen Ereignisses, verwendet werden, oder mehrere solcher Kameras können in einem fortlaufend geschalteten System kombiniert werden, um mehrere Bilder eines Ereignisses zu erzeugen.

5.B.4. [wird nicht länger verwendet - seit 14. Juni 2013]

5.B.5. Spezielle Geräte für hydrodynamische Experimente, wie folgt:

  1. Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 µs;
  2. Druckmessgeräte, die in der Lage sind, Drücke größer als 10 GPa zu messen, einschließlich Messinstrumente, hergestellt aus Manganin, Ytterbium und Polyvinylidenbifluorid (PVBF, PVF2);
  3. Quarz-Drucksensoren für Drücke größer als 10 GPa.
Anmerkung: Die Position 5.B.5.a schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector), DLIs (Laser-Doppler-Interferometer), PDV (Photonisches Doppler-Velozimeter), auch bekannt als Het-V (Heterodyn-Verfahren).

5.B.6. Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren und Pulsköpfe mit den beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Ausgangsspannung größer als 6 V an einer ohmschen Last kleiner als 55 Ohm und
  2. 'Impulsanstiegszeit' kleiner als 500 ps.
Technische Anmerkungen:
  1. In Position 5.B.6.b. ist 'Impulsanstiegszeit' das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt.
  2. Pulsköpfe sind Impulsgebende Netzwerke, entwickelt, um eine Spannungsschritt-Funktion zu übernehmen und sie in verschiedenen Impulsformen, wie rechteckig, dreieckig, als Stufen-, Sinus-, Exponential-, oder monozyklische Typen, zu formen. Impulsköpfe können integrierter Bestandteil des Pulsgenerators, ein Plug-in-Modul zum Gerät oder eine extern angeschlossene Vorrichtung sein.

5.B.7. Testbehälter, Kammern, Gefäße und andere ähnliche Aufnahmevorrichtungen zum Testen von Sprengstoffen oder Sprengvorrichtungen, mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. für ein TNT-Äquivalent größer als 2 kg TNT entwickelt, und
  2. mit Konstruktionselementen oder Funktionen für eine Echtzeitübertragung oder verzögerte übertragung von Diagnose- oder Messinformationen.

5.C. Werkstoffe und Materialien

kein Eintrag

5.D. Software

5.D.1. 'Software' oder Lizenzschlüssel/Produkt-Keys, besonders konstruiert, um die Leistungseigenschaften der nicht von Position 5.B.3 erfassten Ausrüstung zu verbessern oder freizugeben, so dass diese die Eigenschaften der Position 5.B.3 erreicht oder übertrifft.

5.D.2. 'Software' oder Lizenzschlüssel/Produkt-Keys, besonders konstruiert, um die Leistungseigenschaften der von Position 5.B.3 erfassten Ausrüstung zu verbessern oder freizugeben.

5.E. Technologie

5.E.1. 'Technologie' entsprechend der Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der in Abschnitt 5.A bis 5.D spezifizierten Ausrüstung, Materialien oder 'Software'.

6. Bestandteile für Kernsprengkörper

6.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

6.A.1. Detonatoren und Mehrfachzündersysteme wie folgt:

  1. elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
    1. Brückenzünder (EB),
    2. Brückenzünderdraht (EBW),
    3. Slapperzünder,
    4. Folienzünder (EFI).
  2. Vorrichtungen mit einzelnen oder mehreren Detonatoren zum annähernd gleichzeitigen Zünden explosiver Oberflächen größer als 5.000 mm2, mit nur einem Zündsignal und mit einer maximalen zeitlichen Abweichung vom ursprünglichen Zündsignal über der gesamten zu zündenden Oberfläche kleiner als 2,5 µs.
Anmerkung: Die Position 6.A.1 erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z.B. Bleiazid, verwenden.

Technische Anmerkung: Die von Position 6.A.1 erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z.B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder verwendet.

6.A.2. Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:

  1. Zündvorrichtungen (Aktivierungssysteme und Zünder) einschließlich elektronisch-aufgeladenen, explosionsgetrieben und optisch-getriebenen Zündvorrichtungen, konstruiert zur gleichzeitigen Zündung mehrerer in Position 6.A.1 erfasster Detonatoren;
  2. modulare elektrische Impulsgeneratoren (Impulsgeber), mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. konstruiert für beweglichen oder besonders robusten (ruggedized) Einsatz,
    2. Energieabgabe in weniger als 15 µs bei Lasten kleiner als 40 Ω,
    3. Ausgangsstrom größer als 100 A,
    4. keine Abmessung größer als 30 cm,
    5. Gewicht kleiner als 30 kg und
    6. spezifiziert für einen erweiterten Temperaturbereich zwischen 223 K (- 50 °C) und 373 K (100 °C) oder luftfahrttauglich.
  3. Mikro-Zünder mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. keine Abmessung größer als 35 mm,
    2. Spannung größer/gleich 1 kV, und
    3. Kapazität größer/gleich 100 nF.
    Anmerkung: Optisch-getriebene Zündvorrichtungen schließen sowohl jene mit Laserzündung als auch Laseraufladung ein. Explosionsgetriebene Zündvorrichtungen schließen sowohl jene ferroelektrische als auch ferromagnetische Typen ein. Die Position 6.A.2.b schließt Xenon- Blitzlampentreiber ein.

6.A.3. Schaltelemente wie folgt:

  1. Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. mit drei oder mehr Elektroden,
    2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
    3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A und
    4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 µs;
    Anmerkung: Die Position 6.A.3.a schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.
  2. getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 µs; und
    2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A;
  3. Module oder Baugruppen zum schnellen Schalten mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer als 2 kV,
    2. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 500 A und
    3. Einschaltzeit kleiner/gleich 1 µs.

6.A.4. Impulsentladungskondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

    1. Betriebsspannung größer als 1,4 kV,
    2. gespeicherte Energie größer als 10 J,
    3. Kapazität größer als 0,5 µF und
    4. Reiheninduktivität kleiner als 50 nH oder
    1. Betriebsspannung größer als 750 V,
    2. Kapazität größer als 0,2 5 µF und
    3. Reiheninduktivität kleiner als 10 nH.

6.A.5. Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und
    1. mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion oder
    2. mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Deuterium-Deuterium-Kernreaktion und mit der Fähigkeit zur Freisetzung von größer/gleich 3 x 109 Neutronen/s zu erbringen.

6.A.6. Streifenbandleitungen/Streifenleitungen für den induktionsarmen Weg zu Detonatoren, mit folgenden Merkmalen:

  1. Betriebsspannung größer als 2 kV, und
  2. Induktivität kleiner als 20 nH.

6.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

kein Eintrag

6.C. Werkstoffe und Materialien

6.C.1. Sprengstoffe oder Mischungen mit einem Gehalt größer 2 % an einem der folgenden Stoffe:

  1. Cyclotetramethylentetranitramin (CAS-Nr. 2691-41-0),
  2. Cyclotrimethylentrinitramin (CAS-Nr. 121-82-4),
  3. Triaminotrinitrobenzol (CAS-Nr. 3058-38-6),
  4. Aminodinitrobenzofuroxan oder 7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (ADNBF) (CAS-Nr. 97096-78-1),
  5. 1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen (DADE oder FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
  6. 2,4-dinitroimidazol (DNI) (CAS-Nr. 5213-49-0),
  7. Diaminoazoxyfurazan (DAAOF oder DAAF) (CAS-Nr. 78644-90-3),
  8. Diaminotrinitrobenzol (DATB) (CAS-Nr. 1630-08-6),
  9. Dinitroglycoluril (DNGU oder DINGU) (CAS-Nr. 55510-04-8),
  10. Picrylaminodinitropyridin (PYX) (CAS-Nr. 38082-89-2),
  11. Diaminohexanitrodiphenyl (DIPAM) (CAS-Nr. 17215-44-0),
  12. Diaminoazofurazan (DAAzF) (CAS-Nr. 78644-90-3),
  13. 1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin (TNP) (CAS-Nr. 229176-04-9),
  14. Hexanitrostilben (HNS) (CAS-Nr. 20062-22-0), oder
  15. Sprengstoffe mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.000 m/s.

6.D. Software

kein Eintrag

6.E. Technologie

6.E.1. 'Technologie' entsprechend der Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der in Abschnitt 6.A bis 6.D spezifizierten Ausrüstung, Materialien oder 'Software'.

Anhang II Liste der sonstigen Güter und Technologien, einschließlich Software, gemäß Artikel 3a

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte 'Beschreibung' auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte 'Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte 'Beschreibung' beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Begriffe in 'einfachen Anführungszeichen' werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.

4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(Gültig in Zusammenhang mit Teil II.B)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.

2."Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von kontrollierten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt weiterhin der Kontrolle, auch wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.

3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A. Güter

A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.001Hohlkathodenlampen wie folgt:
  1. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
  2. Uran-Hohlkathodenlampen
-
II.A0.002Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm-
II.A0.003Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm-
II.A0.004Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm, mit Antireflex schichten im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm-
II.A0.005Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
  1. Plomben
  2. innenliegende Bestandteile
  3. Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
II.A0.006Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.0A001.j
1A004.c
II.A0.007Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226.
0B001.c.6
2A226
II.A0.008Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z.B. Quarzglas oder Saphir).
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.
0B001.g.5, 6A005.e
II.A0.009Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z.B. Quarzglas).0B001.g, 6A005.e.2
II.A0.010Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst.2B350
II.A0.011Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h,

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002.f.2, 2B231
II.A0.012Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen).0B006
II.A0.013'Natürliches Uran', 'abgereichertes Uran' oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.0C001
II.A0.014Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.-
II.A0.015'Handschuhfächer', besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlen quellen oder Radionuklide.
Technische Anmerkung: 'Handschuhfach' bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.
0B006
II.A0.016Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.0A001

0B001.c

II.A0.017Heliumleckdetektoren0A001

0B001.c


A1. Werkstoffe, Chemikalien, 'Mikroorganismen' und 'Toxine'
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A1.001Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.-
II.A1.002Fluorgas - CAS 7782-41-4 - mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%.-
II.A1.003Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
  1. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
  2. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
  3. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
  4. Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z.B. Kel-F ®);
  5. Fluorelastomere (z.B. Viton ®, Tecnoflon ®);
  6. Polytetrafluorethylen (PTFE).
-
II.A1.004Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c.
1A004.c
II.A1.005Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.
1B225
II.A1.006Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.1B231, 1A225
II.A1.007Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder
  2. mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).
1C002.b.4, 1C202.a
II.A1.008Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120.000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm.1C003.a
II.A1.009'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A.1019.A.
  1. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'spezifischer Modul' größer als 10 x 106 m; oder
    2. 'spezifische Zugfestigkeit' größer 17 x 104 m;
  2. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. 'spezifischer Modul' größer als 3,18 x 106 m; oder
    2. 'spezifische Zugfestigkeit' größer 76,2 x 103 m;
  3. Mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.
1C010.a

1C010.b

1C210.a

1C210.b

II.A1.010Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder 'Kohlenstofffaser-Preforms' wie folgt:
  1. hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten 'faser- oder fadenförmigen Materialien';
  2. kohlenstoffbeschichtete 'faser- oder fadenförmige Materialien' in Epoxidharz-'Matrix' (Prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm x 90 cm;
  3. Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxidharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', erfasst in Unternummer 1C010e.
1C010.e.

1C210

II.A1.011Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für 'Flugkörper', soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.1C107
II.A1.012Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/ gleich 2.050 MPa bei 293 K (20 °C).
Technische Anmerkung: 'Martensitaushärtender Stahl geeignet für' umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C216
II.A1.013Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
  1. in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und
  2. einer Masse über 5 kg.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.
1C226
II.A1.014Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 µm.-
II.A1.015Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.
II.A1.016Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C1 16, 1C216 oder II.A1.01 2 verboten.
Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.
II.A1.017Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
  1. Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
  2. Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;
  3. Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:
    1. Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr;
    2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder
    3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.
-
II.A1.018Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
  1. Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und
  2. Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.
-
II.A1.019'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:
  1. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff-, Anmerkung:
    Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.
  2. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile', oder 'Bänder' aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff;
  3. endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' aus Polyacrylnitril (PAN).
-
II.A1.020Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Stahllegierungen 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1.200 MPa bei 293 K (20 °C);
  2. Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung: 'Stickstoffstabilisierter Duplexstahl' besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

II.A1.021Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.1A002.b.1
II.A1.022Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.1C002.c.1.a
II.A1.023Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung
1C002.b.3
II.A1.024Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
  1. Toluoldiisocyanat (TDI)
  2. Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
  3. Isophorondiiscocyanat (IPDI)
  4. Natriumperchlorat
  5. Xylidin
  6. hydroxyterminiertes Polyther (HTPE)
  7. hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)

Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den obengenannten Chemikalien besteht.

1C111
II.A1.025'Schmiermittel', die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
  1. Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);
  2. Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9); 'Schmiermittel' bedeutet Öle und Flüssigkeiten.
1C006
II.A1.026Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium.1C002.b


A2. Werkstoffbearbeitung
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A2.001Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B 116 erfasst:
  1. Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch';
  2. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter 'Software', mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;
  3. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen;
  4. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Ein "Prüftisch" ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B116
II.A2.002Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
  1. Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 µm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;
    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.
  2. Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a.
2B201.b
2B001.c
II.A2.003Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
  1. Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;
    2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12.500 U/min;
    3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und
    4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
  2. Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.
2B119
II.A2.004Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder
  2. Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Ober-die-Wand-Modifikation).
2B225
II.A2.006Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 °C, wie folgt:
  1. Oxydationsöfen
  2. Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.
2B226

2B227

II.A2.007"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
  1. Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "Gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe" und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Messbereich kleiner als 200 kPa und "Messgenauigkeit" kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder
    2. Messbereich größer/gleich 200 kPa und "Messgenauigkeit" kleiner (besser) als 2 kPa.
2B230
II.A2.008Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.014

1. Rostfreier Stahl.

Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a.
2B350.e
II.A2.009Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d er fasst, wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.015

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

1. Rostfreier Stahl.

Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und
20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a.

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
II.A2.010Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/ h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.016

1. Rostfreier Stahl.

Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
II.A2.011Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Fluorpolymeren;
  3. Glas oder Email;
  4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. Titan oder Titanlegierungen; oder
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c.
2B352.c
II.A2.012Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.- % Nickel oder mehr.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d.
2B352.d
II.A2.013Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

-
II.A2.014Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.008.

  1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
    2. Fluorpolymeren;
    3. Glas oder Email;
    4. Grafit oder 'Carbon-Grafit';
    5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
    6. Tantal oder Tantallegierungen;
    7. Titan oder Titanlegierungen; oder
    8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a erfassten Materialien.
Technische Anmerkung: 'Carbon-Grafit' besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2B350.e
II.A2.015Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d er fasst, wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.009.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
    2. Fluorpolymeren;
    3. Glas oder Email;
    4. Grafit oder 'Carbon-Grafit';
    5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
    6. Tantal oder Tantallegierungen;
    7. Titan oder Titanlegierungen;
    8. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;
    9. Siliziumkarbid; oder
    10. Titankarbid; oder
  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
II.A2.016Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/ h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.010.

  1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
    2. Keramik;
    3. Ferrosiliziumguss;
    4. Fluorpolymeren;
    5. Glas oder Email;
    6. Grafit oder 'Carbon-Grafit';
    7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
    8. Tantal oder Tantallegierungen;
    9. Titan oder Titanlegierungen;
    10. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;
    11. Niob (Columbium) oder Niob-'Legierungen'; oder
    12. Aluminiumlegierungen; oder
  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
II.A2.017Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
  1. Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
  2. Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.
Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
2B001.d
II.A2.018Rechnergesteuerte oder "numerisch gesteuerte" Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1.000) µm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.2B006.a

2B206.a

II.A2.019Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.2B001.e.1.b
II.A2.020Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.2B001.e.1.c
II.A2.021Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.2B001.e.1
II.A2.022Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2.000 Hz.2B1 16
II.A2.023Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.2B231

2B350.i

II.A2.024Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
Anmerkung 1: II.A2.024 erfasst nicht Drehschiebervakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.

Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.

2B231

2B235.i

0B002.f

II.A2.025Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1.000 mm:
  1. HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
  2. ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).
Anmerkung: Die Nummer II.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
2B352.d


A3. Allgemeine Elektronik
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A3.001Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
  1. Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und
  2. Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227.
3A227
II.A3.002Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/ gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
  1. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
  2. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
  3. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
  4. Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;
  5. Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (- 80 °C) oder weniger kühlen kann; oder
    2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'UF6-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;
  6. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
3A233
II.A3.003Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.-
II.A3.004Frequenzumwandler oder Generatoren sowie drehzahlveränderliche elektrische Antriebe, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
  1. Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 10 W;
  2. Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; und
  3. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2 %.
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

Anmerkungen:

  1. Nummer II.A3.004 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.
  2. Nummer II.A3.004 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug- Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.
3A225

0B001.b.13


A6. Sensoren und Laser
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A6.001Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)-
II.A6.002Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9.000 nm und kleiner/ gleich 17.000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004.b

II.A6.003Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und 'verformbare Spiegel' einschließlich bimorphen Spiegeln.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.
6A003
II.A6.004Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-'Laser', erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a.
6A005.a.6

6A205.a

II.A6.005Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;
  2. Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.
Anmerkungen:
  1. Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.
  2. Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005.
  3. Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1.200 nm - 2.000 nm.
6A005.b
II.A6.006Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 µm und kleiner/gleich 17 µm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenl´nge enthalten.
Anmerkungen:
  1. Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.
  2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.
6A005.b
II.A6.007"Abstimmbare" Festkörper-"Laser" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. Titan-Saphir-Laser,
  2. Alexandrit-Laser.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.
6A005.c.1
II.A6.008Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1.000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) 'Laser', erfasst in Unternummer 6A005c2b.
6A005.c.2
II.A6.009Akustooptische Bestandteile wie folgt:
  1. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;
  2. die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
  3. Pockels-Zellen.
6A203.b.4.c
II.A6.010Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 x 103 Gy (Silizium) (5 x 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.
Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.
6A203.c
II.A6.011Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich
    800 nm;
  2. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
  3. Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und
  4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.
Anmerkungen:
  1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
  2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005.
6A205.c
II.A6.012gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9.000 nm und kleiner/gleich
    11.000 nm;
  2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
  3. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und
  4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d.
6A205.d
II.A6.013Kupferdampf-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 600 nm; und
  2. einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 15 W.
6A005.b
II.A6.014Gepulste CO-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Ausgangswellenlänge zwischen 5.000 nm und 6.000 nm;
  2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
  3. mittlere Ausgangsleistung größer als 100 W, und
  4. Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweißen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer größer ist als 200 ns.
II.A6.015'Vakuum-Druckmesser' mit elektrischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).

'Vakuum-Druckmesser' umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer.

0B001.b
II.A6.016Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
  1. Rasterelektronenmikroskope;
  2. Raster-Augur-Mikroskope;
  3. Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
  4. Atomkraftmikroskope;
  5. Rasterkraftmikroskope;
  6. Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in II.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
    1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
    2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS); oder
    3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
6B


A7. Navigation und Luftfahrtelektronik
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A7.001Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

  1. Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Ober- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder 'Raumfahrzeugen', mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h 'Circular Error Probable' (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder
    2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;
  2. Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder "Datenbankgestützten Navigationssystem" ("DBRN') zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m 'Circular Error Probable' (CEP);
  3. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder
    2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.
Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
  1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
    1. spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1.000 Hz; und
    2. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1.000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2.000 Hz abfallend;
  2. Roll- und Gierrate größer/gleich + 2,62 rad/s (150°/s); oder
  3. nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

  1. I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
  2. 'Circular Error Probable' (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

III. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003

A103

II.A7.002Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1.000 mV/g oder besser (höher)7A001


A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A9.001Sprengbolzen.-
II.A9.002'Kraftmessdosen', geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.
Technische Anmerkung: 'Kraftmessdosen' bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung: Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z.B. Brückenwaagen.

9B117
II.A9.003Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
  1. Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW-,
  2. Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer II.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;
  3. Ausrüstung besonders konstruiert für die "Entwicklung" und "Herstellung" von von Nummer II.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.
9A001

9A002

9A003

9B001

9B003

9B004

II.B. Technologie

Nr.BeschreibungReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.B.001Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
Technische Anmerkung: Der Ausdruck "Technologien" bezeichnet auch Software.
-

Anhang III Liste gemäß Artikel 4a - Güter, einschließlich Software und Technologien, die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfasst sind

Dieser Anhang umfasst die folgenden Güter und Technologien, die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen. Die einleitenden Bemerkungen (Abschnitt 1) sind als Hilfe für die Deutung der genauen Spezifikationen der aufgeführten Güter zu betrachten; sie stellen das in Artikel 4 verhängte Verbot der Ausfuhr dieser Güter nach Iran nicht in Frage.

Einleitung, Begriffsbestimmungen, Terminologie

1. Einleitung

a) Dieser Anhang beinhaltet zwei Kategorien von Gütern; letzterer Begriff umfasst Ausrüstung, Material, 'Software' und 'Technologie'. Die Güter der Kategorie I, die alle im Anhang Positionen 1 und 2 aufgeführt sind, sind die höchst sensiblen Güter. Ist ein Gut der Kategorie 1 Bestandteil eines Systems, gilt dieses System ebenfalls als zur Kategorie 1 gehörend, außer wenn das eingebaute Gut nicht getrennt, entfernt oder vervielfältigt werden kann. Die Güter der Kategorie II sind diejenigen im Anhang aufgeführten Güter, die nicht als zur Kategorie I gehörend bezeichnet sind.

b) Bei der Überprüfung der vorgeschlagenen Zwecke für die Weitergabe der in den Positionen 1 und 19 beschriebenen vollständigen Raketensysteme und unbemannten Flugkörpersysteme und der/des im technischen Anhang aufgeführten Ausrüstung, Materialien, 'Software' oder 'Technologie' zur potenziellen Verwendung in derartigen Systemen wird die Regierung der Möglichkeit zum Trade-off (Austausch) von 'Reichweite' gegen 'Nutzlast' Rechnung tragen.

c) Allgemeine Technologie Anmerkung

Die Weitergabe von 'Technologie', die direkt mit einem der von diesem Anhang erfassten Güter in Verbindung steht, wird gemäß den Bestimmungen in jeder einzelnen Position in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Maße kontrolliert. Mit der Ausfuhrgenehmigung für jedes erfasste Gut wird auch die Ausfuhr der 'Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur des Gutes darstellt, an denselben Endverwender genehmigt.

Anmerkung: Die Beschränkungen gelten weder für 'allgemein zugängliche' Technologie noch für 'wissenschaftliche Grundlagenforschung'.

d) Allgemeine Software-Anmerkung

Vom Anhang nicht erfasst wird Software, die

  1. frei erhältlich ist und
    1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
      1. Barverkauf;
      2. Versandverkauf; oder
      3. Verkauf über elektronische Medien; oder
      4. Telefonverkauf; und
    2. dazu konstruiert ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden; oder
  2. 'allgemein zugänglich' ist.
Anmerkung: Die Allgemeine Software-Anmerkung gilt nur für horizontale Software, die für den Massenmarkt bestimmt ist.

e) Chemical Abstracts Service-Nummern (CAS-Nummern):

Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt.

Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, verschiedene CAS-Nummern haben können.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

'Genauigkeit' (accuracy)

Die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert; sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit gemessen.

'Wissenschaftliche Grundlagenforschung' (Basic scientific research)

Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

'Entwicklung' (development)

schließt alle Stufen vor der 'Serienfertigung' ein, z.B.:

'Allgemein zugänglich' (In the public domain)

Bezieht sich auf 'Software' oder 'Technologie', die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit der 'Software' oder 'Technologie' nicht auf.)

'Mikroschaltkreis' (Microcircuit)

Ein Gerät, in dem eine Anzahl passiver und/oder aktiver Elemente als auf oder innerhalb einer durchgehenden Struktur untrennbar verbunden betrachtet werden, um die Funktion eines Schaltkreises zu erfüllen.

'Mikroprogramme' (Microprogrammes)

Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen in das Referenzbefehlsregister eingeleitet wird.

'Nutzlast' (Payload)

Die Gesamtmasse, die von einem speziellen Raketensystem oder unbemannten Flugkörpersystem (UAV), das nicht für den Weiterflug bestimmt ist, befördert und ins Ziel gebracht werden kann.

Anmerkung: Die in die 'Nutzlast' aufzunehmenden einzelnen Ausrüstungsgegenstände, Subsysteme oder Bestandteile hängen von der Art und der Konfiguration des zu prüfenden Flugkörpers ab.

Technische Anmerkungen:

  1. Ballistische Raketen
    1. Die 'Nutzlast' für Systeme mit sich abtrennenden Wiedereintrittsfahrzeugen (RV) umfasst:
      1. Die RV einschließlich
        1. der eigens dafür bestimmten Kursführungs-, Navigations- und Kontrollausrüstung;
        2. der eigens dafür bestimmten Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen:
      2. Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
      3. Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition (z.B. Hardware zur Befestigung oder Trennung des RV vom Bus bzw. Nach-Start-Fahrzeug), die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
      4. Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
      5. sonstige Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die sich vom RV-Bus bzw. -Nach-Start-Fahrzeug lösen;
      6. Der Bus bzw. das Nach-Start-Fahrzeug oder das Lageregelungs-/ Geschwindigkeitssteuerungsmodul, die keine für den Ablauf der übrigen Phasen wesentlichen Systeme/Subsysteme enthalten.
    2. Die 'Nutzlast' für Systeme mit sich nicht-abtrennenden Wiedereintrittsfahrzeugen (RV) umfasst:
      1. Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
      2. Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
      3. Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
      4. sonstige Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
  2. Trägerraketen

    Die 'Nutzlast' umfasst:

    1. (einen oder mehrere) Raumflugkörper, einschließlich Satelliten;
    2. Adapter zur Befestigung von Raumflugkörpern an Trägerraketen, gegebenenfalls einschließlich Apogäums-/ Perigäumsmotoren oder ähnlicher Steuer- und Trennsysteme.
  3. Erkundungsraketen

    Die 'Nutzlast' umfasst:

    1. die für eine Mission erforderliche Ausrüstung wie Geräte zur Sammlung, Aufzeichnung oder Übermittlung der missionsspezifischen Daten;
    2. Bergungsausrüstung (z.B. Fallschirme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
  4. Marschflugkörper

    Die 'Nutzlast' umfasst:

    1. Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
    2. Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
    3. Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
    4. Jegliche sonstige Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
    5. Ausrüstung zur Veränderung der Signatur, die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
  5. Sonstige UAV

    Die 'Nutzlast' umfasst:

    1. Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
    2. Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen~
    3. Jegliche sonstige Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
    4. Ausrüstung zur Veränderung der Signatur, die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
    5. die für eine Mission erforderliche Ausrüstung wie Geräte zur Sammlung, Aufzeichnung oder Übermittlung der missionsspezifischen Daten und unterstützende Strukturen, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
    6. Bergungsausrüstung (z.B. Fallschirme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
    7. Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.

'Herstellung' (production)

schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B.

'Herstellungsausrüstung' (production equipment)

bezeichnet Werkzeuge, Schab Ionen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die 'Entwicklung' oder für eine oder mehrere Phasen der 'Herstellung'.

'Herstellungsanlagen' (production facilities)

bezeichnet 'Herstellungsausrüstung' und besonders konstruierte 'Software' hierfür, eingebaut in Anlagen für die 'Entwicklung' oder für eine oder mehrere Phasen der 'Herstellung'.

'Programme' (Programmes)

Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

'Strahlungsbeständig' (radiation hardened)

bedeutet, dass der Bestandteil oder die Ausrüstung dafür konstruiert oder ausgelegt ist, Strahlungsniveaus mit einer Gesamtstrahlungsdosis von 5 x 105 rads (Si) oder mehr zu widerstehen.

'Reichweite' (Range)

Die maximale Entfernung, die ein spezielles Raketensystem oder ein unbemanntes Flugsystem (UAV) im stabilen Flugmodus, gemessen durch Projektion seiner Flugbahn über die Erdoberfläche, zurücklegen kann.

Technische Anmerkungen:
  1. Bei der Bestimmung der Reichweite wird die auf den Konstruktionsmerkmalen des vollbetankten Systems beruhende Höchstleistung berücksichtigt.
  2. Die 'Reichweite' von Raketen- und UAV-Systemen wird unabhängig von äußeren Faktoren wie operativen Einschränkungen, durch Telemetrie, Datenverbindungen oder andere äußere Zwänge bedingten Beschränkungen bestimmt.
  3. Bei Raketensystemen wird die 'Reichweite' mittels der Flugbahn mit maximaler 'Reichweite' bestimmt, wobei von der ICAO- Standardatmosphäre mit Null-Wind ausgegangen wird.
  4. Bei UAV-Systemen wird die 'Reichweite' für die Entfernung des Hinflugs unter Verwendung des treibstoffeffizientesten Flugprofils (z.B. Kreuzgeschwindigkeit und Höhe) bestimmt, wobei von der ICAO-Standardatmosphäre mit Null-Wind ausgegangen wird.

'Software' (software)

Eine Sammlung eines oder mehrerer 'Programme' oder 'Mikroprogramme', die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

'Technologie' (technology)

Spezifisches technisches Wissen, das für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' vorliegen.

'Technische Unterstützung' (technical assistance)

Kann verschiedenartig sein, z.B.

'Technische Unterlagen' (technical data)

Können verschiedenartig sein, z.B.

'Verwendung' (use)

bedeutet

3. Terminologie

Die folgenden Ausdrücke im Text sind gemäß den nachstehenden Erläuterungen zu verstehen:

  1. 'Besonders konstruiert' (specially designed) beschreibt Ausrüstung, Teile, Bestandteile, Werkstoffe und Materialien oder 'Software', die als Ergebnis von 'Entwicklung' einzigartige Eigenschaften haben, die sie für bestimmte vorbestimmte Zwecke auszeichnen. Beispielsweise gilt ein Ausrüstungsteil nur als für die Verwendung in einer Rakete 'besonders konstruiert', wenn es keine andere Funktion oder Verwendung hat. Ebenso gilt eine Herstellungsausrüstung nur als für die Herstellung eines bestimmten Bestandteils 'besonders konstruiert', wenn mit ihr keine anderen Arten von Bestandteilen hergestellt werden können.
  2. 'Konstruiert oder geändert' (designed or modified) beschreibt Ausrüstung, Teile oder Bestandteile, die als Ergebnis von 'Entwicklung' oder Änderung spezifische Eigenschaften haben, mit denen sie für eine bestimmte Anwendung geeignet sind. 'Konstruierte oder geänderte' Ausrüstung, Teile, Bestandteile oder 'Software' können für andere Anwendungen verwendet werden. Beispielsweise kann eine für eine Rakete konstruierte titanbeschichtete Pumpe mit anderen korrodierenden Flüssigkeiten als Treibstoffen verwendet werden.
  3. 'Geeignet für', 'geeignet zu', 'verwendbar als', 'in der Lage zu', 'fähig zu', 'für' und sonstige Angaben zur Bezeichnung der Zweckeignung (usable in, usable for, usable as, capable of) beschreiben Ausrüstung, Teile, Bestandteile, Werkstoffe und Materialien oder 'Software', die sich für einen bestimmten Zweck eignen. Die Ausrüstung, die Teile, die Bestandteile oder die 'Software' müssen nicht für den besonderen Zweck konfiguriert, geändert oder spezifiziert worden sein. Beispielsweise wäre jeder Speicherschaltkreis mit militärischen Spezifikationen 'geeignet für' den Betrieb in einem Lenksystem.
  4. 'Geändert' (modified) im Zusammenhang mit 'Software' beschreibt 'Software', die absichtlich so verändert wurde, dass sie Eigenschaften hat, die sie für bestimmte Zwecke oder Anwendungen geeignet machen. Durch ihre Eigenschaften kann sie auch für andere Zwecke oder Anwendungen als die, für die sie 'geändert' wurde, geeignet sein.

Kategorie I; Position 1

Kategorie I

Position 1 Vollständige Trägersysteme

1.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

1.A.1. Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für 'Raumfahrzeuge' und Höhenforschungsraketen), die eine 'Nutzlast' von mindestens 500 kg über eine 'Reichweite' von mindestens 300 km verbringen können.

1.A.2. Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Zieldrohnen und Aufklärungsdrohnen), die eine 'Nutzlast' von mindestens 500 kg über eine 'Reichweite' von mindestens 300 km verbringen können.

1.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

1.B.1. 'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von Position 1.A. erfassten Systeme.

1.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

1.D. Software

1.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 1.B. erfassten 'Herstellungsanlagen'.

1.D.2. 'Software', die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' in von Position 1.A. erfassten Systemen.

1.E. Technologie

1.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', erfasst von Position 1.A., 1.B. oder 1.D.

Kategorie I; Position 2

Position 2 Vollständige Subsysteme, geeignet für vollständige Trägersysteme

2.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

2.A.1. Vollständige Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

  1. Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
  2. Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:
    1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
    2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
    3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge;
  3. Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
    1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
    2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
    Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.
  4. 'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der 'Reichweite' (z.B. ein 'CEP-Wert' kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer 'Reichweite' unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.;
    Technische Anmerkungen:
    1. Ein 'Steuerungssystem' integriert das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
    2. 'CEP' (Circle of Equal Probability) ist ein Maß für die Genauigkeit, definiert als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.
  5. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die 'Reichweite'/'Nutzlast'-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;
    Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:
    1. flexible Düse;
    2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
    3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
    4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
    5. Verwendung von Schubklappen.
  6. Sicherungs-, Entsicherungs-, Zünd- und Feuermechanismen für Waffen oder Sprengköpfe, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruierte Mechanismen.
    Anmerkung: Die obengenannten Ausnahmen in den Positionen 2.A.1.b., 2.A.1.d., 2.A.1.e. und 2.A.1.f. können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt.

2.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

2.B.1. 'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

2.B.2. 'Herstellungsausrüstung', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

2.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

2.D. Software

2.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 2.B.1. erfassten 'Herstellungsanlagen'.

2.D.2. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.

2.D.3. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 2.A.1.d. erfassten 'Steuerungssysteme'.

Anmerkung: Zu Position 2.D.3. gehört 'Software', besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Leistung von 'Steuerungssystemen', um die in Position 2.A.1.d. benannte Genauigkeit zu erreichen oder zu übertreffen.

2.D.4. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 2.A.1.b.3 erfassten Subsysteme oder Ausrüstung.

2.D.5. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 2.A.1.e. erfassten Systeme.

2.D.6. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 2.A.1.f. erfassten Systeme.

Anmerkung: Vorbehaltlich einer Endverwendungserklärung, die der obengenannten ausgenommenen Endverwendung entspricht, kann 'Software' gemäß Position 2.D.2. - 2.D.6. wie folgt als Kategorie II behandelt werden:
  1. unter Position 2.D.2., falls besonders konstruiert oder geändert für Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen, gemäß Position 2.A.1.c.2.;
  2. unter Position 2.D.3., falls für Flugkörper mit einer 'Reichweite' unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge konstruiert;
  3. unter Position 2.D.4., falls besonders für Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast konstruiert oder geändert;
  4. unter Position 2.D.5., falls für Raketensysteme, die nicht die 'Reichweite'/'Nutzlast'-Kapazität von Position 1.A erfasster Systeme überschreiten, konstruiert;
  5. unter Position 2.D.6., falls für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruiert.

2.E. Technologie

2.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', die von Position 2.A., 2.B. oder 2.D. erfasst ist.

Kategorie II; Position 3

Kategorie II

Position 3 Antriebsbestandteile und -ausrüstung

3.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

3.A.1. Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:

  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N-1 h-1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);
    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.
  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.
Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

3.A.2. Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

3.A.3. Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierung'sbestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

3.A.4. Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkung: Siehe auch Position 11.A.5.

3.A.5. Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:
  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms.
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.

3.A.6. Besonders konstruierte Bestandteile für von Position 2.A.1.c.1. und 20.A.1.b.1 erfasste Hybridraketenmotoren.

3.A.7. Kugellager für Radialbelastungen mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder gleichwertigen nationalen Standards) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:

  1. Durchmesser der Bohrung zwischen 12 und 50 mm;
  2. äußerer Durchmesser zwischen 2 5 und 100 mm; und
  3. Maß für die Breite zwischen 10 und 20 mm.

3.A.8. Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.

3.A.9. 'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für die von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfassten Systeme, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW (in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht), ausgenommen zivil zugelassene Triebwerke.

Technische Anmerkung: 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Position 3.A.9. umfasst alle folgenden Systeme:
  1. Wellenleistungstriebwerk, und
  2. Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.

3.A.10. Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.

3.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

3.B.1. 'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.

3.B.2. 'Herstellungsausrüstung', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.

3.B.3. Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür, die

  1. nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer numerischen Steuerung oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind; und
  2. über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die Bahnsteuerung koordiniert werden können.
Anmerkung: Diese Position erfasst nur Maschinen, die zur 'Herstellung' von Antriebsbestandteilen und -ausrüstung (z.B. Motorgehäuse) für von Position 1.A. erfasste Systeme geeignet sind.

Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne dieser Position als Fließdrückmaschinen betrachtet.

3.C. Werkstoffe und Materialien

3.C.1. 'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 1.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

3.C.2. 'Isolierungsmaterial' in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 1.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

3.D. Software

3.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten 'Herstellungsanlagen' und Fließdrückmaschinen.

3.D.2. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' von in den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6. oder 3.A.9. erfasster Ausrüstung.

Anmerkungen:
  1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 3.A.1. erfassten Triebwerke, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-'Software' dafür ausgeführt werden.
  2. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 3.A. 5. erfassten Regelungssysteme für Treibstoffe, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-'Software' dafür ausgeführt werden.

3.D.3. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Entwicklung' von Ausrüstung, die von Position 3.A.2., 3.A.3. oder 3.A.4. erfasst ist.

3.E. Technologie

3.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien oder 'Software', erfasst von Position 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10., 3.B., 3.C. oder 3.D.

Kategorie II; Position 4

Position 4 Treibstoffe, Chemikalien und Treibstoffherstellung

4.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

Kein Eintrag

4.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

4.B.1. 'Herstellungsausrüstung', und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, für die 'Herstellung', Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Position 4.C. erfasst sind.

4.B.2. 'Herstellungsausrüstung', die nicht von Position 4.B.3. erfasst wird, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, für die 'Herstellung', Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Position 4.C. erfasst sind.

4.B.3. Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften:
    1. Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l; und
    2. mindestens eine exzentrische 'Misch-/Knetwelle';
    Anmerkung: Der Begriff 'Misch-/Knetwelle' im Sinne der Position 4.B.3.a.2. bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln.
  2. Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften:
    1. zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen; oder
    2. eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse;
  3. Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Position 4.C. erfasst sind;
  4. 'Herstellungsausrüstung' für Metallpulver, verwendbar zur 'Herstellung' von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Position 4.C.2.c., 4.C.2.d. oder 4.C.2.e erfasst sind, in einer kontrollierten Umgebung.
    Anmerkung: 4.B.3.d. schließt ein:
    1. Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung;
    2. Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon- Wasser-Umgebung,
    3. Ausrüstung, geeignet zur 'Herstellung' von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z.B. Stickstoff).

    Anmerkungen:

    1. Position 4.B.3. erfasst nur Chargenmischer und Durchlaufmischer, die für Festtreibstoffe oder Treibstoffzusätze, die von Position 4.C. erfasst sind, verwendet werden können, und Strahlmühlen (fluid energy mills), die von Position 4.B. erfasst sind.
    2. Formen der 'Herstellungsausrüstung' für Metallpulver, die nicht von Position 4.B.3.d erfasst sind, sind gemäß Position 4.B.2. zu bewerten.

4.C. Werkstoffe und Materialien

4.C.1. Gemischte und gemischte geänderte zweibasige Treibstoffe.

4.C.2. Brennstoffe wie folgt:

  1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %;
  2. Hydrazinderivate wie folgt:
    1. Monomethylhydrazin (MMH) (CAS-Nr. 60-34-4);
    2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (UDMH) (CAS-Nr. 5 7-14-7);
    3. Hydrazinmononitrat (CAS-Nr. 13464-97-6);
    4. Trimethylhydrazin (CAS-Nr. 1741-01-1);
    5. Tetramethylhydrazin (CAS-Nr. 6415-12-9);
    6. N,N-Diallylhydrazin (CAS-Nr. 5164-11-4);
    7. Allylhydrazin (CAS-Nr. 7422-78-8);
    8. Ethylendihydrazin;
    9. Monomethylhydrazindinitrat;
    10. unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;
    11. Hydrazinazid (CAS-Nr. 14546-44-2);
    12. Dimethylhydrazinazid;
    13. Hydrazindinitrat (CAS-Nr. 13464-98-7);
    14. Diimidooxalsäuredihydrazid (CAS-Nr. 3457-37-2);
    15. 2-Hydroxyethylhydrazinnitrat (HEHN);
    16. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7);
    17. Hydrazindiperchlorat (CAS-Nr. 13812-39-0);
    18. Methylhydrazinnitrat (MHN) (CAS-Nr. 29674-96-2);
    19. Diethylhydrazinnitrat (DEHN);
    20. 3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat (DHTN);
    Technische Anmerkung: 3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat wird auch bezeichnet als 1,4-Dihydrazinnitrat
  3. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Teilchengröße kleiner 200 x 10-6 m (200 µm) und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.- %, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 µm bestehen, entsprechend ISO 2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;
    Technische Anmerkung: Eine Teilchengröße von 63 µm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-1 1).
  4. Metallpulver aus einem der folgenden Metalle: Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Beryllium (CAS-Nr. 7440-41- 7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) oder Legierungen davon, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 9 7 Gew.- % aus einem der obengenannten Metalle bestehen;
    Anmerkung: In einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft.

    Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt (CAS-Nr. 7440-58-6) im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

  5. Metallpulver aus Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.- %, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;
    Anmerkung: In einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft.
  6. Materialien hoher Energiedichte, geeignet für von Position 1.A. oder 19.A. erfasste Systeme, wie folgt:
    1. Treibstoffgemisch mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen, wie z.B. Borschlamm, mit einer massespezifischen Energiedichte von größer/gleich 40 x 106 J/kg;
    2. andere Treibstoffe mit hoher Energiedichte und Treibstoffzusätze (z.B. Cuban, ionische Lösungen, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte von größer/ gleich 37,5 x 109 J/m3, gemessen bei 20 °C und 1 Atmosphäre Druck (101,325 kPa).
    Anmerkung: Position 4.C.2.f.2. erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für Systeme, die von Position 1.A. oder 19.A. erfasst sind.
  7. Hydrazin-Ersatztreibstoffe wie folgt:

    1.2-Dimethylaminoethylazid (DMAZ) (CAS-Nr. 86147-04-8).

4.C.3. Oxidatoren/Treibstoffe wie folgt:

Perchlorate, Chlorate oder Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind.

4.C.4. Oxidatoren wie folgt:

  1. Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:
    1. Distickstofftrioxid (CAS-Nr. 10544-73-7);
    2. Stickstoffdioxid (CAS-Nr. 10102-44-0)/Distickstofftetroxid (CAS-Nr. 10544-72-6);
    3. Distickstoffpentoxid (CAS-Nr. 10102-03-1);
    4. Stickstoffmischoxide (MON);
    5. inhibierte rauchende Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7);
    6. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren sonstigen Halogenen, Sauerstoff oder Stickstoff zusammengesetzt sind;
    Anmerkung: Position 4.C.4.a.6. erfasst nicht Stickstofftrifluorid (NF3) (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand, da es nicht im Flugkörpersektor verwendet werden kann.

    Technische Anmerkung: Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/ Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z.B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.- %).

  2. Oxidationsmittel, verwendbar in Feststoffraketenmotoren wie folgt:
    1. Ammoniumperchlorat (AP) (CAS-Nr. 7790-98-9);
    2. Ammoniumdinitramid (ADN) (CAS-Nr. 140456-78-6);
    3. Nitramine (Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) (CAS-Nr. 2691- 41-0); Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) (CAS-Nr. 121-82-4);
    4. Hydrazinnitroformiat (HNF) (CAS-Nr. 20773-28-8);
    5. 2,4,6,8,10,12-Hexanitrohexaazaisowurtzitan (CL-20) (CAS-Nr. 135285-90-4).

4.C.5. Polymere wie folgt:

  1. Carboxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Carboxyl-terminiertes Polybutadien) (CTPB);
  2. Hydroxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Hydroxyl-terminiertes Polybutadien) (HTPB);
  3. Glycidylazidpolymer (GAP);
  4. Polybutadien-Akrylsäure (PBAA);
  5. Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN);
  6. Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG);
  7. Polyglycidylnitrat (PGN oder Poly-GLYN) (CAS-Nr. 27814-48- 8).
Technische Anmerkung: Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus Poly-1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4) und Polyethylenglycol (PEG) (CAS-Nr. 25322-68-3).

4.C.6. Andere Additive und Agenzien wie folgt:

  1. Bindemittel wie folgt:
    1. Tris (1-(2-methyl)aziridinyl)phosphinoxid) (MAPO) (CAS-Nr. 57-39-6);
    2. 1,12,1"-Trimesoyl-Tris(2-Ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8);
    3. Tepanol (HX-878), Reaktionsstoff aus Tetraethylenpentamin, Akrylnitril und Glycidol (CAS-Nr. 68412-46- 4);
    4. Tepan (HX-879), Reaktionsstoff aus Tetraethylenpentamin und Akrylnitril (CAS-Nr. 68412-45-3);
    5. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin- Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe;
    Anmerkung: Position 4.C.6.a.5. schließt ein:
    1. 1,12-Isophthaloyl bis(2-Methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4);
    2. 2,4,6-Tris(2-Ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-Triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9);
    3. 1,12-Trimethyladipoyl-bis(2-Ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2).
  2. Aushärtungsreaktionskatalysatoren wie folgt: Triphenylwismut (TPB) (CAS-Nr. 603-33-8);
  3. Abbrandmoderatoren wie folgt:
    1. Carborane, Decarborane, Pentaborane und Derivate daraus;
    2. Ferrocenderivate wie folgt:
      1. Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1);
      2. Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8);
      3. Propylferrocen;
      4. n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7);
      5. Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6);
      6. Dicyclopentylferrocen;
      7. Dicyclohexylferrocen;
      8. Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8);
      9. Dipropylferrocen;
      10. Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4);
      11. Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8);
      12. Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,12-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5);
      13. Ferrocencarbonsäure (CAS-Nr. 1271-42-7)/1,12 Ferrocendicarbonsäure (CAS-Nr. 1293-87-4);
      14. Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4);
      15. andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln;
      Anmerkung: Position 4.C.6.c.2.o erfasst keine Ferrocenderivate, die einen oder mehrere an das Ferrocen-Molekül gebundene (auch substituierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic functional group) enthalten.
  4. Ester und Plastifiziermittel wie folgt:
    1. Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8);
    2. Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1);
    3. 1,2,4-Butantrioltrinitrat (BTTN) (CAS-Nr. 6659-60-5);
    4. Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0);
    5. 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR);
    6. Plastifiziermittel auf der Basis von Nitratoethylnitramin (NENA) wie folgt:
      1. Methyl-NENA (CAS-Nr. 17096-47-8);
      2. Ethyl-NENA (CAS-Nr. 85068-73-1);
      3. Butyl-NENA (CAS-Nr. 82486-82-6);
    7. Plastifiziermittel auf der Basis von Dinitropropyl wie folgt:
      1. Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal (BDNPA) (CAS-Nr. 5108-69-0);
      2. Bis-(2,2-dinitropropyl)formal (BDNPF) (CAS-Nr. 5917-61-3);
  5. Stabilisatoren wie folgt:
    1. 2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5);
    2. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2).

4.D. Software

4.D.1. 'Software' besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 4.B. erfassten Ausrüstung für die 'Herstellung' und Handhabung der von Position 4.C. erfassten Materialien.

4.E. Technologie

4.E.1 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder Materialien, die von den Positionen 4.B. und 4.C. erfasst sind.

Kategorie II; Position 5

Reserviert für künftige Verwendung

Kategorie II; Position 6

Position 6 Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, pyrolytische Beschichtung und Verdichtung sowie Strukturwerkstoffe

6.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

6.A.1. Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.

6.A.2. Resaturierte, pyrolysierte (d.h. Kohlenstoff-Kohlenstoff-) Komponenten mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert für Raketensysteme; und
  2. geeignet für die von Position 1.A. oder 1 9.A.1. erfassten Systeme.

6.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

6.B.1. Ausrüstung für die 'Herstellung' von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs oder Preforms, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;
  2. Bandlegemaschinen (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;
  3. mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen;
    Anmerkung: Position 6.B.1.c. erfasst nicht Textilmaschinen, die nicht für die genannten Endverwendungen geändert worden sind.
  4. Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die Herstellung von faser- oder fadenförmigen Materialien, wie folgt:
    1. Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z.B. Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung;
    2. Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate;
    3. Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z.B. Aluminiumoxid);
  5. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, einschließlich Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies).
Anmerkung: Beispiele für von Position 6.B.1. erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör sind Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus.

6.B.2. Düsen, besonders konstruiert für die in Position 6.E.3. genannten Verfahren.

6.B.3. Isostatische Pressen, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 Mpa;
  2. konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 600 °C zu erreichen und aufrechtzuerhalten; und
  3. lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.

6.B.4. Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen.

6.B.5. Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Position 6.B.3. oder 6.B.4. erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen.

6.C. Werkstoffe und Materialien

6.C.1. Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 x 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 x 106 m.

Anmerkung: Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards).

Technische Anmerkungen:

  1. In Position 6.C.1. bezeichnet 'spezifische Zugfestigkeit' (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit gemessen in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
  2. In Position 6.C.1. bezeichnet 'spezifischer Modul' den Youngschen Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

6.C.2. Resaturierte, pyrolysierte (d.h. Kohlenstoff-Kohlenstoff-) Werkstoffe und Materialien mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert für Raketensysteme; und
  2. geeignet für die von Position 1.A. oder 1 9.A.1. erfassten Systeme.

6.C.3. Feinkörnige Grafite mit einer Dichte von mindestens 1,72 g/cm3, gemessen bei 15 °C, und einer Korngröße kleiner/gleich 100 x 10-6 (100 µm), geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:

  1. Zylinder mit einem Durchmesser größer/gleich 120 mm und einer Länge größer/gleich 50 mm;
  2. Rohre mit einem Innendurchmesser größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke größer/ gleich 25 mm und einer Länge größer/gleich 50 mm; oder
  3. Blöcke mit Abmessungen größer/gleich 120 mm x 120 mm x 50 mm.

6.C.4. Pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind.

6.C.5. Keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Flugkörper-Radomen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind.

6.C.6. Siliziumkarbid-Materialien wie folgt:

  1. maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind;
  2. verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

6.C.7. Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen wie folgt:

  1. Wolfram und Legierungen in Partikelform mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.- % oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 x 10-6 m (50 µm);
  2. Molybdän und Legierungen in Partikelform mit einem Molybdän-Gehalt von 97 Gew.- % oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 x 10-6 m (50 µm);
  3. Wolframwerkstoffe in massiver Form, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. mit einer der folgenden Materialzusammensetzungen:
      1. Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.- % oder mehr;
      2. kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.- % oder mehr; oder
      3. silber-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.- % oder mehr; und
    2. aus denen eines der folgenden Produkte hergestellt werden kann:
      1. Zylinder mit einem Durchmesser größer/gleich 120 mm und einer Länge größer/gleich 50 mm;
      2. Rohre mit einem Innendurchmesser größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke größer/gleich 25 mm und einer Länge größer/gleich 50 mm;
        oder
      3. Blöcke mit Abmessungen von größer/gleich 120 mm x 120 mm x 50 mm.

6.C.8. Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. erreichbare Zugfestigkeit, gemessen bei 20 °C, größer/gleich
    1. 0,9 GPa im lösungsgeglühten Zustand; oder
    2. 1,5 GPa im ausscheidungsgehärteten Zustand; und
  2. in einer der folgenden Formen:
    1. Bleche, Platten oder Rohre mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm; oder
    2. Röhrenform mit einer Wandstärke kleiner/gleich 50 mm und einem Innendurchmesser größer/gleich 270 mm.
Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die:
  1. im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung und
  2. Wärmebehandlungen unterzogen werden, um die martensitische Umwandlung (lösungsgeglühter Zustand) zu erleichtern und anschließend ausgehärtet werden (ausscheidungsgehärteter Zustand).

6.C.9. Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS), geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme, mit allem Folgenden:

  1. mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. 17,0-23,0 Gew.- % Chrom-Gehalt und 4,5-7,0 Gew.- % Nickel-Gehalt;
    2. Titangehalt größer als 0,10 Gew.- %; und
    3. Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-1 181-8 7 oder gleichwertigen nationalen Standards) volumenbezogen Austenit ist; und
  2. in einer der folgenden Formen:
    1. Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension;
    2. Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/ gleich 3 mm; oder
    3. Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.

6.D. Software

6.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 6.B.1. erfassten Ausrüstung.

6.D.2. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die von Position 6.B.3., 6.B.4. oder 6.B.5. erfasste Ausrüstung.

6.E. Technologie

6.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien oder 'Software', erfasst von Position 6.A., 6.B., 6.C. oder 6.D.

6.E.2. 'Technische Unterlagen' (einschließlich Verarbeitungsbedingungen) und Verfahren zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die Herstellung von Verbundwerkstoffen oder von teilweise verarbeiteten Verbundwerkstoffen, die für von Position 6.A. oder 6.C. erfasste Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien geeignet sind.

6.E.3. 'Technologie' zur Herstellung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1.300 °C bis 2.900 °C bei einem Druck von 130 Pa (1 mm Hg) bis 20 kPa (150 mm Hg) zerfallen, einschließlich 'Technologie' für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.

Kategorie II; Position 7

Reserviert für künftige Verwendung

Kategorie II; Position 8

Reserviert für künftige Verwendung

Kategorie II; Position 9

Position 9 Instrumentierung, Navigationsausrüstung und Peilgeräte

9.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

9.A.1. Integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A oder 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9.A.2. Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9.A.3. Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. 'Skalierungsfaktor'-'Wiederholbarkeit' kleiner (besser) als 1.250 ppm; und
  2. 'Nullpunkt'-'Wiederholbarkeit' ('bias' 'repeatability') kleiner (besser) als 1.250 µg.
Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Nullpunkt' ('bias') ist definiert als das von einem Beschleunigungsmesser ohne vorhandene Beschleunigung ausgegebene Signal.
  2. 'Skalierungsfaktor' ('scale factor') ist definiert als das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der Eingangsgröße.
  3. Die Messung von 'Nullpunkt' ('bias') und 'Skalierungsfaktor' bezieht sich auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
  4. 'Wiederholbarkeit' (repeatability) ist gemäß dem IEEE Standard 528-2001 (Trägheitssensoren-Terminologie) im Definitionsteil in Abschnitt 2.214 unter dem Stichwort 'Wiederholbarkeit' (Kreisel, Beschleunigungsmesser) wie folgt definiert: 'Der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten.'

9.A.4. Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn- 'Stabilität' der 'Driftrate' kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:
  1. 'Driftrate' ist definiert als die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist; sie wird als Drehrate (angular rate) ausgedrückt (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.56).
  2. 'Stabilität' ist definiert als ein Maß für das Verhalten eines spezifischen Mechanismus, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn er kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt ist. (Diese Definition gilt nicht für dynamische Stabilität oder Servostabilität (servo stability)). (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.247).

9.A.5. Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.

9.A.6. Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9.A.7. 'Integrierte Navigationssysteme', konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.

Technische Anmerkung: Ein 'integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus allen folgenden Komponenten:
  1. Trägheitsmesseinrichtung (z.B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem);
  2. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z.B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar); und
  3. Hardware und Software für die Integration.

NB: Für 'Software' für die Integration siehe Position 9.D.4.

9.A.8. Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/- 90°) und Rollachse (+/- 180°);
  2. geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von +/- 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten; und
  3. konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.

9.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

9.B.1. 'Herstellungsausrüstung' und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
  1. Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):
    1. Streustrahlungsmesser (10 ppm);
    2. Reflektometer (50 ppm);
    3. Profilmesser (5 Angström);
  2. Für andere Trägheitsgeräte:
    1. Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
    2. Testgerät für IMU-Plattform;
    3. Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
    4. Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
    5. Prüfstand für Kreiselabstimmung;
    6. dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
    7. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
    8. Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,
    9. Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager,
    10. Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
    11. Prüfstand für Beschleunigungsmesser,
    12. Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

9.B.2. Ausrüstung wie folgt:

  1. Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;
    2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12.500 U/min;
    3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und
    4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
  2. Messgeräte (indicator heads) (auch als balancing instrumentation bezeichnet), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Position 9.B.2.a.;
  3. Bewegungssimulatoren/Drehtische (Ausrüstung geeignet zur Bewegungssimulation) mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. zwei oder mehr Achsen;
    2. konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem; und
    3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:
        1. geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400°/s oder kleiner/gleich 30°/s;
          und
        2. Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich 6°/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6°/s;
      2. Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) besser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich größer/gleich 10°; oder
      3. Positionier'genauigkeit' kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden;
  4. Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse) mit folgenden Eigenschaften:
    1. zwei oder mehr Achsen; und
    2. Positionier'genauigkeit' kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden;
  5. Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
Anmerkungen:
  1. Position 9 erfasst lediglich die Auswuchtmaschinen, Messgeräte (indicator heads), Bewegungssimulatoren, Drehtische, Positioniertische und Zentrifugen, die von Position 9.B.2 erfasst sind.
  2. Position 9.B.2.a. erfasst nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung.
  3. Die Positionen 9.B.2.c und 9.B.2.d erfassen nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung.
  4. Von Position 9.B.2.c nicht erfasste Drehtische, die Eigenschaften eines Positioniertisches aufweisen, sind gemäß Position 9.B.2.d zu bewerten.
  5. Ausrüstung mit Eigenschaften gemäß Position 9.B.2.d, die auch die Eigenschaften gemäß Position 9.B.2.c aufweist, wird als von Position 9.B.2.c erfasste Ausrüstung behandelt.
  6. Position 9.B.2.c kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob zum Zeitpunkt der Ausfuhr Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
  7. Position 9.B.2.e kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob zum Zeitpunkt der Ausfuhr Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.

9.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

9.D. Software

9.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B.

9.D.2. 'Software' für die Integration der von Position 9.A.1. erfassten Ausrüstung.

9.D.3. 'Software', besonders konstruiert für die Integration der von Position 9.A.6. erfassten Ausrüstung.

9.D.4. 'Software', konstruiert oder geändert für die Integration der von Position 9.A.7. erfassten 'integrierten Navigationssysteme'.

Anmerkung: Üblicherweise enthält 'Software' für die Integration eine Kalmanfilterung.

9.E. Technologie

9.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', erfasst von Position 9.A., 9.B. oder 9.D.

Anmerkung: Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder 'Software' darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden.

Kategorie II, Position 10

Position 10 Flugsteuerung

10.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

10.A.1. Hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme (einschließlich fly-by-wire-Systemen), konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

10.A.2. Ausrüstung zur Fluglageregelung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A erfassten Systeme.

10.A.3. Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die von Position 10.A.1. oder 10.A.2. erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.

Anmerkung: Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

10.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

10.B.1. Prüf-, Kalibrier- und Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Position 10.A. erfasste Ausrüstung.

10.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

10.D. Software

10.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 10.A. oder 10.B.

Anmerkung: Von Position 10.D.1. erfasste 'Software' darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

10.E. Technologie

10.E.1. Entwurfs'technologie' für die Integration von Flugzeugrumpf, Antriebssystem und Auftriebsteuerflächen, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.2. erfassten Systeme, zur Optimierung der Aerodynamik eines unbemannten Luftfahrzeugs während des Fluges.

10.E.2. Entwurfs'technologie' für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug- Managementsystem, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.1 erfassten Systeme, zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

10.E.3. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', erfasst von Position 10.A., 10.B. oder 10.D.

Kategorie II, Position 11

Position 11 Luftfahrtelektronik

11.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

11.A.1. Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt- Reflexionseigenschaften.

11.A.2. Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen.

11.A.3. Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen; oder
  2. konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s;
    2. Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen; oder
    3. besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z.B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.
Anmerkung: Die Positionen 11.A.3.b.2. und 11.A.3.b.3. erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

11.A.4. Elektronische Baugruppen und Bestandteile, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systemen und besonders konstruiert für militärische Zwecke und militärischen Einsatz bei Temperaturen über 125 °C.

Anmerkungen:
  1. Von Position 11.A. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
    1. Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen;
    2. Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge);
    3. Doppler-Radar-Navigationsausrüstung;
    4. passive Interferometerausrüstung;
    5. Bildsensorausrüstung (aktive und passive).
  2. Von Position 11.A. erfasste Ausrüstung darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

11.A.5. Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Die von Position 11.A.5. erfassten Zwischenanschlussstücke schließen ebenfalls die elektrischen Anschlussstücke ein, die zwischen Systemen, die von Position 1.A.1. oder 1 9.A.1. erfasst sind, und ihrer jeweiligen 'Nutzlast' installiert sind.

11.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Kein Eintrag.

11.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

11.D. Software

11.D.1 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.

11.D.2. 'Software', besonders konstruiert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.3.

11.E. Technologie

11.E.1. Entwurfs'technologie' zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:

  1. Entwurfs'technologie' für Abschirmungsvorrichtungen;
  2. Entwurfs'technologie' für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
  3. Entwurfs'technologie' für die Ermittlung von Härtungskriterien für die vorgenannte Ausrüstung.

11.E.2. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', erfasst von Position 11.A. oder 11.D.

Kategorie II, Position 12

Position 12 Startausrüstung

12.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

12.A.1. Geräte und Vorrichtungen, konstruiert oder geändert für Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

12.A.2. Fahrzeuge, konstruiert oder geändert für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A. erfassten Systeme.

12.A.3. Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Schwerkraftmesser mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. statische Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) oder gleich 0,7 Milligal (mgal); und
    2. eine Zeit kleiner oder gleich zwei Minuten bis zur Stabilisierung des Messwerts;
  2. Schwerkraftgradientenmesser.

12.A.4. Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

Anmerkungen:
  1. Position 12.A.4 erfasst nicht Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten.
  2. Position 12.A.4 erfasst nicht bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen.
  3. Position 12.A.4. erfasst keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

12.A.5. Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme wie folgt:

  1. Verfolgungssysteme mit einem in der Rakete oder dem unbemannten Luftfahrzeug installierten Code- Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit;
  2. Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad;
    2. Reichweite größer/gleich 3 0 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms;
      und
    3. Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

12.A.6. Thermalbatterien konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

Anmerkung: Position 12.A.6. erfasst nicht Thermalbatterien, die besonders konstruiert sind für Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht geeignet sind für 'Reichweiten' größer oder gleich 300 km.

Technische Anmerkung: Eine Thermalbatterie ist eine Batterie zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, anorganisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien enthalten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert.

12.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Kein Eintrag.

12.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

12.D. Software

12.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 12.A.1.

12.D.2. 'Software' für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines 'Flugkörpers' auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden, besonders konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

12.D.3. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

12.E. Technologie

12.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', erfasst von Position 12.A. oder 12.D.

Kategorie II, Position 13

Position 13 Rechner

13.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

13.A.1. Analogrechner, Digitalrechner oder digitale Differenzialanalysatoren, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen, mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. ausgelegt für kontinuierlichen Betrieb bei Temperaturen von kleiner - 45 °C bis größer + 55 °C; oder
  2. besonders robust (ruggedised) oder 'strahlungsbeständig' konstruiert.

13.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Kein Eintrag.

13.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

13.D. Software

Kein Eintrag.

13.E. Technologie

13.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 13.A.

Anmerkung: Von Position 13 erfasste Ausrüstung darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

Kategorie II, Position 14

Position 14 Analog-Digital-Wandler

14.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

14.A.1. Analog-Digital-Wandler, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme, mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen; oder
  2. konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und einem der folgenden Typen zuzuordnen:
    1. Analog-Digital-Wandler-'Mikroschaltkreise', die 'strahlungsbeständig' (radiation-hardened) sind oder alle folgende Eigenschaften besitzen:
      1. ausgelegt für den Betrieb in einem Temperaturbereich von kleiner - 54 °C bis größer + 125 °C; und
      2. hermetisch dicht; oder
    2. Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:
      1. ausgelegt für den Betrieb in einem Temperaturbereich von kleiner - 45 °C bis größer + 80 °C; und
      2. mit von Position 14.A.1.b.1. erfassten 'Mikroschaltkreisen'.

14.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Kein Eintrag.

14.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

14.D. Software

Kein Eintrag.

14.E. Technologie

14.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 14.A.

Kategorie II, Position 15

Position 15 Testeinrichtungen und -ausrüstung

15.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

Kein Eintrag.

15.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

15.B.1. Vibrationsprüfausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von den Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, sowie Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch';
  2. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung konstruierter 'Software', mit einer 'Echtzeit-Bandbreite' größer/gleich 5 kHz und konstruiert für den Einsatz mit den von Position 15.B.1.a. erfassten Systemen;
    Technische Anmerkung: 'Echtzeit-Bandbreite' bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.
  3. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die von Position 15.B.1.a. erfassten Systeme;
  4. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Position 1 5.B.1.a. erfassten Systeme.
    Technische Anmerkung: Vibrationsprüfsysteme mit integrierter digitaler Steuerung sind solche, deren Funktionen - zum Teil oder vollständig - anhand gespeicherter und digital codierter elektrischer Signale automatisch angesteuert werden.

15.B.2. 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.

15.B.3. Prüfstände, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, ausgelegt für mit Fest- oder Flüssigtreibstoff betriebene Raketen, Motoren oder Triebwerke mit einem Schub größer als 68 KN, oder für die gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten.

15.B.4. Umweltprüfkammern wie folgt, geeignet für die von Position 1.A. oder 1 9.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme:

  1. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
    1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Höhe größer/gleich 15 km; oder
      2. Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C; und
    2. vorbereitet, konstruiert oder geändert für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am 'Prüftisch';
    Technische Anmerkungen:
    1. Position 15.B.4.a.2. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
    2. In Position 15.B.4.a.2. bedeutet konstruiert oder geändert, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen in dieser Position spezifizierten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
  2. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
    1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
    2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Höhe größer/gleich 15 km; oder
      2. Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C.

15.B.5. Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.5. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke.

Technische Anmerkung: Ein 'Prüftisch' im Sinne von Position 15.B. ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

15.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

15.D. Software

15.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

15.E. Technologie

15.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Einrichtungen oder 'Software', erfasst von Position 15.B. oder 15.D.

Kategorie II, Position 16

Position 16 Modellbildung, Simulation und Integrationsplanung

16.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

16.A.1. (kombiniert analog/digitale) Hybridrechner, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Position 1 6.D.1. erfassten 'Software'.

16.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Kein Eintrag.

16.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

16.D. Software

16.D.1. 'Software', besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

16.E. Technologie

16.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Einrichtungen oder 'Software', erfasst von Position 16.A. oder 16.D.

Kategorie II, Position 17

Position 17 Stealth

17.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

17.A.1. Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen mit Eignung für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

17.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

17.B.1. Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

17.C. Werkstoffe und Materialien

17.C.1. Werkstoffe und Materialien zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot- Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkungen:
  1. Position 17.C.1. erfasst Strukturwerkstoffe und Beschichtungen (einschließlich Farbanstriche), besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
  2. Position 17.C.1. erfasst keine Beschichtungen (einschließlich Farbanstriche), die speziell zur Temperaturregelung von Satelliten verwendet werden.

17.D. Software

17.D.1. 'Software', besonders konstruiert zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot- Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 1 7.D.1. erfasst 'Software', besonders konstruiert für die Analyse von Signaturreduzierung.

17.E. Technologie

17.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Einrichtungen, Materialien oder 'Software', erfasst von Position 17.A., 17.B., 1 7.C. oder 17.D.

Anmerkung: Position 17.E.1. erfasst Datenbanken, besonders konstruiert für die Analyse von Signaturreduzierung.

Kategorie II, Position 18

Position 18 Schutz gegen atomare Detonationswirkungen

18.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

18.A.1. 'strahlungsbeständige' 'Mikroschaltkreise', geeignet zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

18.A.2. 'Detektoren', besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Ein 'Detektor' ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

18.A.3. Radome, konstruiert, um einem kombinierten Thermoschock größer als 4,184 x 106 J/m2 in Verbindung mit einem Spitzenüberdruck größer als 50 kPa zu widerstehen, geeignet zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

18.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Kein Eintrag.

18.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

18.D. Software

Kein Eintrag.

18.E. Technologie

18.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Position 18.A.

Kategorie II, Position 19

Position 19 Andere vollständige Trägersysteme

19.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

19.A.1. Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer 'Reichweite' von mindestens 300 km.

19.A.2. Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Ziel- und
Aufklärungsdrohnen), nicht von Position 1.A.2. erfasst, mit einer 'Reichweite' von mindestens 300 km.

19.A.3. Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme, nicht von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.
Anmerkung: Position 19.A.3. erfasst keine Modellflugzeuge, speziell konstruiert für Freizeit- oder Wettkampfzwecke.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden 'Nutzlast'. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
  2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in die Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und den Schraubenstrahl.

19.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

19.B.1. 'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

19.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

19.D. Software

19.D.1. 'Software', die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.

19.E. Technologie

19.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung; erfasst von Position 19.A.1. oder 19.A.2.

Kategorie II, Position 20

Position 20 Andere vollständige Subsysteme

20.A. Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile

20.A.1. Vollständige Subsysteme wie folgt:

  1. Einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme;
  2. Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
    1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
    2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;

20.B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

20.B.1. 'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.

20.B.2. 'Herstellungsausrüstung', besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.

20.C. Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag.

20.D. Software

20.D.1. 'Software', besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 20.B.1. erfassten 'Herstellungsanlagen'.

20.D.2. 'Software', nicht von Position 2.D.2. erfasst, besonders konstruiert oder geändert für die 'Verwendung' der von Position 20.A.1.b. erfassten Raketenmotoren oder Raketentriebwerke.

20.E. Technologie

20.E.1. 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Ausrüstung oder 'Software', erfasst von Position 20.A., 20.B. oder 20.D.

Einheiten, Konstanten und Abkürzungen

In diesem Anhang verwendete Einheiten, Konstanten und Abkürzungen

ABECAnnular Bearing Engineers Committee
ABMAAmerican Bearing Manufactures Association
ANSIAmerican National Standards Institute
Angström1 x 10-10 m
ASTMAmerican Society for Testing and Materials bar
Bar,Einheit für den Druck
°CGrad Celsius
ccKubikzentimeter
CASChemical Abstracts Service (CAS-Nummer)
CEPCircle of Equal Probability
dBDezibel
gGramm; auch Erdbeschleunigung (9,81 m/s2)
GHzGigahertz
GNSSGlobales Satellitennavigationssystem (GALILEO)

'GLONASS' - Global'naya Navigatsionnaya Sputnikovaya Sistema'

'GPS' - Global Positioning System (globales System zur Positionsbestimmung)

hStunde
HzHertz
HTPBHydroxyl-terminiertes Polybutadien
ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation)
IEEEInstitute of Electrical and Electronic Engineers
IRinfrarot
ISOInternationale Organisation für Standardisierung (International Organization for Standardization)
JJoule
JISJapanischer Industriestandard (Japanese Industrial Standard)
KKelvin
kgKilogramm
kHzKilohertz
kmKilometer
kNKilonewton
kPaKilopascal
kWKilowatt
mMeter
MeVMegaelektronenvolt
MHzMegahertz
Milligal10-5 m/s2 (auch mGal oder mgal)
mmMillimeter
mmHgMillimeter-Quecksilbersäule
MPaMegapascal
mradMilliradiant
msMillisekunde
µmMikrometer
NNewton
PaPascal
ppm1 x 10-6 (Teile pro Million)
rad (Si)absorbierte Strahlendosis (Silizium)
RFHochfrequenz
rmsquadratisches Mittel
U/minUmdrehungen pro Minute
RVWiedereintrittsfahrzeuge
sSekunde
TgGlasübergangstemperatur
TylerTyler Maschenweite, oder Tyler-Normalsiebskala
UAVunbemanntes Luftfahrzeug
UVultraviolett

Umrechnungstabelle

Umrechnungstabelle für diesen Anhang

Einheit
(von)
Einheit
(in)
Umrechnung
BarPascal (Pa)1 bar = 100 kPa
g (Erdbeschleunigung)m/s21 g = 9,806 65 m/s2
mrad (Milliradiant)Grad (Winkel)1 mrad H 0,0573°
raderg/g (Si)1 rad (Si) = 100 erg/Gramm Silicium

(= 0,01 gray [ Gy])

Tyler 250 Siebmaschengrößemmfür Tyler 250 Siebmaschengröße, Maschenöffnung 0.063 mm

Addendum - Vereinbarung

Vereinbarung

Die Mitglieder kommen überein, dass in den Fällen, in denen aufgrund der Formulierung 'gleichwertige nationale Standards' diese ausdrücklich als Alternative zu spezifizierten internationalen Standards angewandt werden dürfen, die nach den entsprechenden nationalen Standards anzuwendenden technischen Methoden und Parameter gewährleisten würden, dass die Anforderungen gemäß den spezifizierten internationalen Standards erfüllt werden."

.

Anhang II

"Anhang VIIA Software gemäß Artikel 10d

1. Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie

Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.

Anhang VIIB Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform gemäß Artikel 15a

HS-Codes und Warenbeschreibungen

1. Grafit in Roh- oder Halbzeugform

2504Natürlicher Grafit
3801Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt > 12 %) in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 7208Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
ex 7209Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
ex 7210Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
ex 7211Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
ex 7212Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
ex 7213Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 7214Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
ex 7215Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 7219Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
ex 7220Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
ex 7221Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
ex 7222Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
ex 7225Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
ex 7226Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
ex 7227Walzdraht aus anderem legierten Stahl
ex 7228Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
ex 7304Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
ex 7305Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
ex 7306Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
ex 7307Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

3. Aluminium und Aluminiumlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 7604Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
ex 7604 10 10- aus nicht legiertem Aluminium

-- Stangen (Stäbe)

ex 7604 29 10- aus Aluminiumlegierungen

-- Hohlprofile

--- Stangen (Stäbe)

7606Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7607Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
7608Rohre aus Aluminium
7609Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

4. Titan und Titanlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 8108 90Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

- andere

5. Nickel und Nickellegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 7505Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
ex 7505 11Stangen (Stäbe)
ex 7505 12
7506Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
ex 7507Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel
7507 11- Rohre

-- aus nicht legiertem Nickel

7507 12- Rohre

-- aus Nickellegierungen

7507 20- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke
Erläuternde Anmerkung: Die von den Nummern 2, 3, 4 und 5 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element."

.

Anhang III

"Anhang X Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIA

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.1v/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.1t/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.1u/sanctions

UNGARN

http://2010-2014.kormany.hu/download/b/3b/70000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf

MALTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgique/Belgie

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu".

.

 Anhang IV


"Anhang XIII Liste der in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A. Natürliche Personen

B. Organisationen und Einrichtungen

Anhang XIV Liste der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A. Natürliche Personen

B. Organisationen und Einrichtungen"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE