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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1906 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2015 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission 2 sollten Entscheidungen über die Zulassung von Recyclingverfahren für Kunststoffe nach dem in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(2) In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008, der diese Entscheidungen betrifft, wird auf Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwiesen.

(3) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 bezogen sich sowohl Artikel 11 Absatz 3 als auch Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 auf das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 3 festgelegte Regelungsverfahren.

(4) Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dahingehend geändert, dass zwecks Einführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG ein Verweis auf einen neu in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 eingefügten Absatz 4 aufgenommen wurde.

(5) Da es sich bei der Zulassung eines Verfahrens für das Recycling von Kunststoffen um eine Einzelfallentscheidung zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 handelt und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 genaue Kriterien für die Zulassung enthält, sollte das in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannte Regelungsverfahren angewandt werden. Das Regelungsverfahren existiert jedoch nicht mehr, da der Beschluss 1999/468/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ersetzt worden ist. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist das Prüfverfahren das geeignete Verfahren für die Zulassung von Recyclingverfahren für Kunststoffe.

(6) Der Verweis auf das Annahmeverfahren in der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sollte angepasst werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission erlässt eine an den Antragsteller gerichtete Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Recyclingverfahrens.

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates * findet Anwendung.

Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ** eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

**) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2015

1) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

2) Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. Nr. L 86 vom 28.03.2008 S. 9).

3) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

4) Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle. Anpassung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle - Vierter Teil (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14).

5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE