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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2015/1946 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 545/14/COL vom 8. Dezember 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen betreffend bestimmte gemeinsame Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 des in Anhang XIII Punkt 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung) durch Island und zur Aufhebung der Entscheidung 362/14/COL des Kollegiums vom 14. September 2014

(ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2015 S. 22)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Rechtsakts, der in Anhang XIII Punkt 66n des EWR-Abkommens in der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 angepassten Fassung genannt ist,

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung,

sowie auf Anhang IV Artikel CAT.POL.A.210 Buchstabe b Ziffer 2, Buchstabe b Ziffer 4 und Buchstabe b Ziffer 5 des Rechtsakts, der in Anhang XIII Punkt 66nf des EWR-Abkommens in der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR- Ausschusses Nr. 147/2013 vom 15. Juli 2013 angepassten Fassung genannt ist,

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung,

in deren durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das Abkommen angepassten Fassungen,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses vom 3. September 2014,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Island hat die Anwendung einer Ausnahmeregelung betreffend die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit beantragt.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung in der angepassten Fassung hat die EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Empfehlungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 17. Juni 2011, 31. Juli 2014 und 12. November 2014 die Notwendigkeit und das sich aus der beantragten Ausnahmeregelung ergebende Schutzniveau bewertet. Die Behörde gelangt zu dem Schluss, dass mit der Ausnahmeregelung ein dem durch die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung teilt die EFTA- Überwachungsbehörde ihre Entscheidung allen EFTA-Staaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung berechtigt sind.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung übermittelt die Europäische Kommission, wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über eine nach Artikel 14 Absatz 7 getroffene Entscheidung austauschen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten.

(5) Die Beschreibung der einzelnen Ausnahmeregelungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen EFTA-Staaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der EFTA- Überwachungsbehörde anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Gleichwohl sollten die EFTA- Staaten die Anwendung von Ausnahmeregelungen mitteilen, da sie außerhalb dieses Staats Auswirkungen haben können.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung wird die Entscheidung Nr. 362/14/COL aufgehoben.

Artikel 2

Island kann von den Anforderungen nach Anhang IV Artikel CAT.POL.A.210 Buchstabe b Ziffer 2, Buchstabe b Ziffer 4 und Buchstabe b Ziffer 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gemäß der Spezifikationen im Anhang dieser Entscheidung abweichen, sofern die in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 3

Alle EFTA-Staaten sind zur Anwendung derselben in Artikel 2 genannten Maßnahmen gemäß der Spezifikationen im Anhang dieser Entscheidung und unter Einhaltung der Meldepflicht gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung berechtigt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet. Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird Island, Liechtenstein, Norwegen und der Europäischen Kommission mitgeteilt.

Brüssel, den 8. Dezember 2014

.

Durch Island angewandte Ausnahmeregelung betreffend die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission in Bezug auf die Hindernisfreiheit beim Start am Flughafen Ísafjörður, Island (BIIS).Anhang

1. Beschreibung der Ausnahmeregelung

In Abweichung von Anhang IV (Abschnitt CAT) Artikel CAT.POL.A.210 Buchstabe b Ziffer 2, Buchstabe b Ziffer 4 und Buchstabe b Ziffer 5 (Hindernisfreiheit beim Start) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 1 in der geänderten Fassung kann Island dem Luftfahrtunternehmen Air Island (Flugfélag Íslands) die Erlaubnis erteilen, für deren Flugzeuge vom Typ F50 und Dash 8 eine Querneigung von 25 Grad auf 100 ft am Flughafen Ísafjörður, Island (BIIS) anzuwenden, um den in Anhang IV Artikel CAT.POL.A.210 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegten Anforderungen an die Hindernisfreiheit beim Start zu genügen.

2. An die Anwendung der Ausnahmeregelung geknüpfte Bedingungen

Die Ausnahmeregelung ist eingeschränkt im Hinblick auf die Betriebsbedingungen am Flughafen Ísafjörður, Island (BIIS), die Mindestwerte für die Wetterbedingungen, die Sichtkriterien sowie die Kriterien für Wind und Pistenkontaminierung gemäß dem Betriebsbewertungsbericht der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 17. Juni 2011.

Diese Ausnahmeregelung gilt für das Luftfahrtunternehmen Air Island (Flugfélag Íslands) auf der Grundlage der vom Unternehmen umgesetzten zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung eines Schutzniveaus, das dem durch die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der geänderten Fassung festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit erreichten Niveau gleichwertig ist. Die zusätzlichen Maßnahmen betreffen die Flugzeugleistung, Auswahl und Schulung der Besatzung, Gültigkeitsdauer der Qualifikationen und Fähigkeiten der Besatzung, die Mindestausrüstungsliste, Qualitätssystem und Sicherheitsmanagementsystem des Luftfahrtunternehmens, zusätzliche Betriebsverfahren und elektronische Einsatzbesprechung für den Betrieb zum Flughafen BIIS; sie sind im vorgenannten Betriebsbewertungsbericht der Europäischen Agentur für Flugsicherheit dargelegt.

1) Der in Anhang XIII Punkt 66nf des EWR-Abkommens in der durch die Entscheidung Nr. 147/2013 des Gemeinsamen Ausschusses vom 15. Juli 2013 angepassten Fassung genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) in der durch Verordnung (EU) Nr. 800/2013 vom 14. August 2013 und Verordnung (EU) Nr. 83/2014 vom 29. Januar 2014 geänderten und durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung ("Verordnung (EU) Nr. 965/2012").

UWS Umweltmanagement GmbHENDE