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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2252 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 hinsichtlich des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unzulässig sind

(ABl. Nr. L 321 vom 05.12.2015 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler sollten Betreiber, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Einreichen eines Antrags auf finanzielle Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, keine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erhalten.

(2) Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen bestimmte von Betreibern gestellte Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht. Solche Anträge kommen zum Beispiel nicht in Betracht, wenn der Antrag Fördermittel für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur gemäß Titel V Kapitel II der genannten Verordnung betrifft und die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass der Betreiber eine der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Umweltstraftaten begangen hat. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 legt die Kommission den Zeitraum, in dem Anträge unzulässig sind, sowie dessen Beginn und Ende in einem delegierten Rechtsakt fest.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission 3 werden die Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums festgelegt, während dessen Anträge von Betreibern, die einen oder mehrere Verstöße gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, unzulässig sind.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist es auch erforderlich, Regeln für die Berechnung der Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums für Anträge auf Unterstützung im Rahmen von Titel V Kapitel II derselben Verordnung festzulegen. Die Unzulässigkeit solcher Anträge sollte dazu beitragen, dass die geltenden Umweltgesetze eingehalten werden.

(4) Die Richtlinie 2008/99/EG legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. In Artikel 3 der Richtlinie sind diejenigen Handlungen aufgelistet, die als Straftaten geahndet werden, wenn sie rechtswidrig im Sinne der Richtlinie sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Gemäß Artikel 4 derselben Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden.

(5) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Fälle, in denen ein Betreiber eine rechtswidrige Handlung grob fahrlässig begangen hat, und Fälle, in denen ein Betreiber eine rechtswidrige Handlung vorsätzlich begangen hat, somit Ausschlusszeiträume verschiedener Länge zur Folge haben. Aus demselben Grund sollten Regeln festgelegt werden, um erschwerenden oder mildernden Umständen bei der Berechnung des Ausschlusszeitraumes Rechnung zu tragen.

(6) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Straftaten, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen wurden, zu längeren Ausschlusszeiträumen führen.

(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II derselben Verordnung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber eine der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat. Da die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 seit dem 1. Januar 2014 gilt, sollten bei der Berechnung des Ausschlusszeitraums nur Straftaten berücksichtigt werden, die seit dem 1. Januar 2013 begangen wurden.

(8) Im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes sollten in Fällen, in denen ein Antrag eines Betreibers wegen Umweltstraftaten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG unzulässig ist, alle Anträge desselben Betreibers im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unzulässig sein. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Vorschriften zur Änderung des Ausschlusszeitraums festgelegt werden, wenn ein Betreiber während jenes Zeitraums weitere Straftaten begeht. Aus demselben Grund sollte die Wiederholung einer Straftat einen längeren Ausschlusszeitraum zur Folge haben.

(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen schnell angewendet werden können und ab Beginn des Programmplanungszeitraums die Betreiber in allen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem ersten Tag des EMFF-Förderzeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2014, gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden "Ausschlusszeitraum")."

2. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die Umweltstraftaten begangen haben

(1) Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen der folgenden Zeiträume unzulässig:

  1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten, sofern die Straftat grob fahrlässig begangen wurde; oder
  2. für einen Zeitraum von 24 Monaten, sofern die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

(2) Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen Zeitraum von 24 Monaten unzulässig.

(3) Der Ausschlusszeitraum wird um sechs Monate verlängert, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2

  1. ausdrücklich auf das Vorliegen erschwerender Umstände Bezug nimmt oder
  2. feststellt, dass der Betreiber die Straftat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen hat.

(4) Falls er insgesamt mindestens zwölf Monate beträgt, wird der Ausschlusszeitraum um sechs Monate gekürzt, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 ausdrücklich auf das Vorliegen mildernder Umstände Bezug nimmt.

(5) Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass eine oder mehrere Straftaten im Sinne von Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.

(6) Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Feststellungen herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangene Straftaten betreffen, für die ab diesem Zeitpunkt eine Feststellung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.

(7) Ist ein Antrag eines Betreibers gemäß den Absätzen 1 und 2 unzulässig, sind alle Anträge desselben Betreibers im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unzulässig.

______
*) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28)."

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

"d) wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht,

  1. um zwölf Monate verlängert, wenn die weitere Straftat grob fahrlässig begangen wurde;
  2. um 24 Monate verlängert, wenn die weitere Straftat vorsätzlich begangen wurde;

e) wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht, um 24 Monate verlängert."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"Handelt es sich bei der weiteren Straftat gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e um dieselbe Art Umweltstraftat wie die Straftat, die zur Verhängung des Ausschlusszeitraums oder zu dessen Änderung geführt hat, wird die Verlängerungszeit des Ausschlusszeitraums aufgrund der weiteren Straftat gemäß den Buchstaben d und e um zusätzliche sechs Monate verlängert."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

____________

1) ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1.

2) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind (ABl. Nr. L 51 vom 24.02.2015 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE