Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2015, Allgemeines/Wirtschaft - EU Bund |
Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1)
Neufassung - Ersetzt RL 90/314/EWG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 90/314/EWG des Rates 3 sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen - unter anderem Informationspflichten, die Haftung von Unternehmern für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers - festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden.
(2) Der Tourismus ist für die Volkswirtschaft der Union von großer Bedeutung; Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen (im Folgenden "Pauschalreisen") machen einen erheblichen Anteil des Reisemarktes aus. Dieser Markt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Mittel zum Angebot oder Verkauf von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Kombinationen von Reiseleistungen befinden sich rechtlich gesehen in einer "Grauzone" oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG nicht erfasst. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmern mehr Rechtssicherheit geboten werden.
(3) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
(4) Die Richtlinie 90/314/EWG ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum. Daher bestehen erhebliche Unterschiede im jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.
(5) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 49 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen zu schaffen, müssen die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reiseleistungen ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist.
(6) Die grenzübergreifende Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt. Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon ab, Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, und nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Reisende und Unternehmer die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen weiter angeglichen werden.
(7) Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen kaufen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Union. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Allerdings gibt es auch Unternehmen oder Organisationen, die Reisearrangements auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung anbieten, die oftmals für eine Vielzahl von Reisearrangements oder für einen benannten Zeitraum geschlossen werden, beispielsweise mit einer Reiseagentur. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Daher sollte diese Richtlinie für Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen, gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung reisen. Um eine Verwechslung mit der sonst im Unionsrecht verwendeten Definition des Begriffs des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als "Reisende" bezeichnet werden.
(8) Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für dessen ordnungsgemäße Durchführung der Reiseveranstalter haftet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 4 sollte es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über einen Unternehmer mit einer physischen oder einen Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle erfolgt.
(9) Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von verbundenen Reiseleistungen unterschieden werden, bei denen Unternehmer mit einer physischen oder Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle den Reisenden bei dem Erwerb der Reiseleistung unterstützen und bei denen der Reisende mit verschiedenen Erbringern von Reiseleistungen unter anderem über verbundene Buchungsverfahren Verträge schließt, die nicht die Merkmale einer Pauschalreise aufweisen und für die deshalb nicht die Geltung aller derjenigen Pflichten angemessen ist, denen Pauschalreiseverträge unterliegen.
(10) Aufgrund der Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder erworben werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch diese Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn verschiedene Arten von Reiseleistungen von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise erworben werden und wenn diese Reiseleistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, d. h. im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, oder wenn solche Leistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden und wenn solche Leistungen unter der Bezeichnung "Pauschalreise" oder einer ähnlichen Bezeichnung, die auf eine enge Verbindung zwischen den betreffenden Reiseleistungen hinweist, beworben oder verkauft werden. Solche ähnliche Bezeichnungen könnten etwa "Kombireise", "All-inclusive" oder "Komplettangebot" sein.
(11) Es sollte außerdem klargestellt werden, dass Reiseleistungen, die nach dem Abschluss eines Vertrags kombiniert werden, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen - wie bei einer Reise-Geschenkbox - zu treffen, als Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von Reiseleistungen angesehen werden, wenn der Name, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden zwischen den Unternehmern übermittelt werden und wenn spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein weiterer Vertrag geschlossen wird.
(12) Verbundene Reiseleistungen sollten von Reiseleistungen unterschieden werden, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online angebotene verbundene Reiseleistungen sollten zudem von verlinkten Websites unterschieden werden, die keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben, sowie von elektronischen Links, über die der Reisende lediglich allgemein über weitere Reiseleistungen informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung auf seiner Website eine Liste aller Betreiber aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden.
(13) Es sollten besondere Bestimmungen für Unternehmer mit einer physischen und Unternehmer mit einer Online- Vertriebsstelle festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungserbringern schließen, sowie für Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle, die beispielsweise über verbundene Online-Buchungsverfahren den Erwerb zumindest einer zusätzlichen Reiseleistung von einem anderen Unternehmer gezielt vermitteln, wenn ein Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Eine solche Vermittlung wird sich oftmals auf einen kommerziellen Link stützen und ein Entgelt zwischen dem Unternehmer, der den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen vermittelt, und dem anderen Unternehmer beinhalten, ungeachtet der hierzu verwendeten Abrechnungsmethode, die sich beispielsweise auf die Anzahl der Klicks oder auf den Umsatz stützen kann. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Reisender bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungserbringers oder Reisevermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reiseleistungen sollten zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen, bei der ein Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller Reiseleistungen haftet, jedoch sind solche verbundenen Reiseleistungen ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht.
(14) Die Verpflichtung, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die Erstattung von Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind, sollte auch für verbundene Reiseleistungen gelten, damit fairer Wettbewerb und der Schutz der Reisenden gewährleistet werden.
(15) Der alleinige Erwerb einer Reiseleistung als Reiseeinzelleistung sollte weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistungen darstellen.
(16) Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Unternehmer dazu verpflichtet werden, vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung genau und deutlich anzugeben, ob sie eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen anbieten, und Informationen über das betreffende Schutzniveau zu geben. Die Angabe des Unternehmers zur Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend von dem Unternehmer informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.
(17) Als Kriterium für eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen sollte nur die Kombination verschiedener Arten von Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern herangezogen werden. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. Finanzdienstleistungen wie beispielweise Reiseversicherungen sollten nicht als Reiseleistungen gelten. Zudem sollten Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, nicht als eigenständige Reiseleistung angesehen werden. Hierzu zählen beispielsweise eine Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, kleinere Beförderungsleistungen - etwa eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung oder ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen oder einem Bahnhof -, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Dies bedeutet auch, dass im Fall einer Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, anders als im Fall einer Kreuzfahrt die Unterbringung nicht als eigenständige Reiseleistung gelten sollte, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt.
(18) Andere touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern sind, können beispielsweise Folgendes darstellen: Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen wie etwa Skiausrüstungen, oder Wellnessbehandlungen. Werden derartige Leistungen allerdings mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielweise der Unterbringung, kombiniert, so sollte dies nur dann zur Gestaltung einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen führen, wenn diese Leistungen einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen. Machen andere touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so sollten diese als Leistungen angesehen werden, die einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen darstellen. Es sollte klargestellt werden, dass es nicht als Pauschalreise gilt, wenn andere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständige Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden im Hotel hinzugefügt werden. Dies sollte nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie führen, bei der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden anbieten, zusätzliche touristische Leistungen im Voraus auszuwählen, um ihm den Abschluss eines Vertrags für diese Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der ersten Reiseleistung anzubieten.
(19) Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen. Zu Letzterem können etwa Reisen gehören, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Geeignete Informationen über diesen Ausschluss sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Unternehmer und Reisende hinreichend darüber unterrichtet werden, dass Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen dieser Art nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
(20) Diese Richtlinie sollte das nationale Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, unberührt lassen.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen für eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen), für ohne Gewinnabsicht organisierte und einer begrenzten Zahl von Reisenden ausschließlich gelegentlich angebotene oder vermittelte Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen oder für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Unterbringung einschließen, beibehalten oder einführen.
(22) Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass ein Unternehmer als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreise als Ganzes haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte ein Unternehmer - in der Regel ein Unternehmer mit einer physischen oder ein Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle - als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von der Beteiligung des Unternehmers an der Gestaltung einer Pauschalreise abhängen und nicht davon, wie dieser Unternehmer seine Tätigkeit beschreibt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmer ein Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler ist, sollte es keinen Unterschied machen, ob der betreffende Unternehmer auf der Angebotsseite tätig ist oder als ein im Namen des Reisenden handelnder Vertreter auftritt.
(23) Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler für die ordnungsgemäße Durchführung einer Pauschalreise haften. Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, welcher Unternehmer für die Erbringung der betreffenden Reiseleistungen haftet. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen verantwortlich sind, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisevermittler haftet.
(24) Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Um die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern, sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise erworben haben.
(25) Der Reisende sollte vor dem Erwerb einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, in einer physischen Vertriebsstelle oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen.
(26) Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags klar, verständlich und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken, die Aktualisierungen problemlos ermöglichen, sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen der vorvertraglichen Informationen dem Reisenden mitgeteilt werden. Eine Änderung der vorvertraglichen Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Parteien des Pauschalreisevertrags dem ausdrücklich zustimmen.
(27) Die Informationspflichten dieser Richtlinie sind erschöpfend, sollten jedoch die in anderen anwendbaren Unionsrechtsakten festgelegten Informationspflichten nicht berühren 5.
(28) Reiseveranstalter sollten allgemeine Informationen über die Visumerfordernisse des Bestimmungslandes geben. Die Informationen über die ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa können in der Form eines Verweises auf amtliche Angaben des Bestimmungslandes gegeben werden.
(29) In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.
(30) Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus erworben werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt.
(31) Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr - unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen - von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen.
(32) In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise zur entschädigungslosen Beendigung des Pauschalreisevertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall sollte der Reiseveranstalter den Reisenden alle im Zusammenhang mit der Pauschalreise geleisteten Zahlungen erstatten.
(33) In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn durch die Änderungen eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert wird. Dies kann beispielsweise bei einer Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen der Fall sein. Eine Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten sollte beispielsweise dann als erheblich gelten, wenn sie dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen würde, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein, wenn sich eine Änderung bei den Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen für die Beförderung von Reisenden, bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken, oder bei den für die Pauschalreise relevanten Wechselkursen ergeben hat, und nur sofern im Vertrag ausdrücklich eine Möglichkeit einer solchen Preiserhöhung vorbehalten ist und der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Reisende ein Recht auf eine Preissenkung hat, die der Senkung dieser Kosten entspricht. Wenn der Reiseveranstalter eine Preiserhöhung um mehr als 8 % des Gesamtpreises vorschlägt, sollte der Reisende berechtigt sein, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten.
(34) Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit bei Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags nicht erbracht werden kann, sollten ihm angemessene andere Vorkehrungen angeboten werden. Schafft der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe gegen die Vertragswidrigkeit, so sollte der Reisende dies selbst tun können und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen verlangen können. In bestimmten Fällen sollte eine Fristsetzung nicht erforderlich sein, insbesondere wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist. Dies würde beispielsweise gelten, wenn der Reisende aufgrund der Verspätung des vom Reiseveranstalter vorgesehenen Busses ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag und/oder Schadenersatz haben. Der Schadenersatz sollte auch immaterielle Schäden umfassen, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Der Reisende sollte verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter unverzüglich - unter Berücksichtigung der Umstände des Falls - jede während der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung den Schaden verhindert oder verringert hätte.
(35) Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkünften über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags, so sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Leistungserbringer in internationalen Übereinkünften wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 6, dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 7 und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 8 berufen können. Ist die Sicherstellung der rechtzeitigen Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, so sollte der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung der Reisenden für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem übernehmen, es sei denn, in geltenden oder künftigen Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgastrechte werden längere Zeiträume festgelegt.
(36) Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben, sodass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehr als eine andere haftende Partei geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung von der nach Maßgabe anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen werden sollte und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Haftung des Reiseveranstalters sollte Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Leistungserbringer unberührt lassen.
(37) Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, unverzüglich angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich - sofern relevant - in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements bestehen.
(38) In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel "Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens" erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte eine gesetzgeberische Maßnahme erwogen werden. Diese Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Einzelleistungen, nämlich von Flugreiseleistungen, und befasst sich daher nicht mit Insolvenzschutz für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
(39) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Reiseveranstalter niedergelassen sind, sollten gewährleisten, dass diese Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen und - sofern die Pauschalreise die Beförderung von Personen umfasst - für die Rückbeförderung des Reisenden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters leisten. Allerdings sollte es möglich sein, dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen können, dass Reiseveranstalter den Reisenden eine Bescheinigung ausstellen, mit der ein direkter Anspruch gegen den Anbieter des Insolvenzschutzes dokumentiert wird.
(40) Damit der Schutz vor Insolvenz wirksam ist, sollte er die vorhersehbaren Zahlungsbeträge, die von der Insolvenz eines Reiseveranstalters betroffen sind, und gegebenenfalls die vorsehbaren Kosten der Rückbeförderungen abdecken. Dies bedeutet, dass der Schutz ausreichen sollte, um alle vorhersehbaren Zahlungen, die von oder im Namen von Reisenden für Pauschalreisen der Hochsaison geleistet werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Eingang dieser Zahlungen und dem Abschluss der Reise sowie gegebenenfalls die vorhersehbaren Kosten für die Rückbeförderung abzudecken. Das wird in der Regel bedeuten, dass die Absicherung einen ausreichend hohen Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters in Bezug auf Pauschalreisen abdecken muss und von Faktoren wie der Art der verkauften Pauschalreisen einschließlich des Verkehrsmittels, dem Reiseziel und gesetzlichen Beschränkungen oder den Verpflichtungen des Reiseveranstalters im Hinblick auf die zulässigen Anzahlungsbeträge und deren Zeitpunkt vor Beginn der Pauschalreise abhängen kann. Die erforderliche Abdeckung kann zwar anhand der aktuellen Geschäftszahlen wie etwa des Umsatzes im vorhergehenden Geschäftsjahr berechnet werden, doch sollten die Veranstalter verpflichtet werden, den Insolvenzschutz im Falle eines erhöhten Risikos einschließlich eines erheblichen Anstiegs des Verkaufs von Pauschalreisen anzupassen. Ein wirksamer Insolvenzschutz sollte jedoch nicht bedeuten, dass sehr unwahrscheinliche Risiken berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter, wenn dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Kosten des Schutzes haben und somit seine Wirksamkeit beeinträchtigen würde. In solchen Fällen kann die garantierte Erstattung begrenzt sein.
(41) Angesichts der Unterschiede im nationalen Recht und in der nationalen Praxis in Bezug auf die Parteien bei einem Pauschalreisevertrag und den Eingang der von oder im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auch von Reisevermittlern zu verlangen, einen Insolvenzschutz abzuschließen.
(42) Im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den Insolvenzschutz den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindern. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.
(43) Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten verpflichtet sein, Reisende darüber zu informieren, dass sie keine Pauschalreise kaufen und dass die jeweiligen Erbringer der Reiseleistungen allein für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verträge haften. Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten zudem verpflichtet sein, Insolvenzschutz für die Erstattung von Zahlungen, die sie erhalten, und - sofern sie für die Beförderung von Personen verantwortlich sind - für die Rückbeförderung der Reisenden zu bieten, und sollten die Reisenden entsprechend informieren. Unternehmer, die für die Erfüllung der einzelnen Verträge verantwortlich sind, die Teil von verbundenen Reiseleistungen sind, unterliegen den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.
(44) Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bei der Festlegung von Insolvenzschutzregelungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen die besondere Situation kleinerer Unternehmen zu berücksichtigen, wobei allerdings das gleiche Schutzniveau für Reisende zu gewährleisten ist.
(45) Reisende sollten in Fällen geschützt sein, in denen während des Buchungsvorgangs einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen Fehler unterlaufen.
(46) Es sollte bekräftigt werden, dass Reisende nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, ihren Pflichten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als Erbringer von Reiseleistungen, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein.
(47) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln in Bezug auf Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und deren Durchführung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(48) Der Erlass dieser Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Unionsrechtsakte zum Verbraucherschutz. Es sollte insbesondere klargestellt werden, dass die Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 auf Verstöße gegen diese Richtlinie anwendbar ist. Da darüber hinaus die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, ist es notwendig, die Richtlinie 2011/83/EU zu ändern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Reiseeinzelleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, Anwendung findet, soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten.
(49) Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegt sind, und die Unionsvorschriften im Bereich des internationalen Privatrechts, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 13, unberührt.
(50) Es sollte präzisiert werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz und auf Informationen hinsichtlich verbundener Reiseleistungen auch für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer gelten sollten, die ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten.
(51) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(52) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet insbesondere die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union nach Artikel 38 der Charta sicher.
(53) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 15 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(54) Die Richtlinie 90/314/EWG sollte daher aufgehoben werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grad der Harmonisierung
Artikel 1 Gegenstand
Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
(3) Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Reiseleistung"
2. "Pauschalreise" eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn
Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen
3. "Pauschalreisevertrag" einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
4. "Beginn der Pauschalreise" den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;
5. "verbundene Reiseleistungen" mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt:
Wird nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c und eine oder mehr als eine touristische Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d erworben, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen;
6. "Reisender" jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist;
7. "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt;
8. "Reiseveranstalter" einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v an einen anderen Unternehmer übermittelt;
9. "Reisevermittler" einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet;
10. "Niederlassung" eine Niederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG;
11. "dauerhafter Datenträger" jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
12. "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände" eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
13. "Vertragswidrigkeit" die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
14. "Minderjähriger" eine Person unter achtzehn Jahren;
15. "Vertriebsstelle" alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels- Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;
16. "Rückbeförderung" die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
Artikel 4 Grad der Harmonisierung
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.
Kapitel II
Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags
Artikel 5 Vorvertragliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitgestellt werden und er, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informiert wird:
wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;
Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anhang I Teil B und die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis h vorgeschriebenen Informationen.
(2) Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels - soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen - bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt darüber hinaus gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang I Teil C zur Verfügung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.
Artikel 6 Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Reisenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mit.
(2) Haben der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler die Vorschriften über die Informationen über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags eingehalten, so trägt der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht.
Artikel 7 Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
(2) Der Pauschalreisevertrag oder die Bestätigung des Vertrags gibt den gesamten Inhalt der Vereinbarung wieder, einschließlich aller in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h genannten Informationen sowie die folgenden Angaben:
(3) Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt. Der Unternehmer stellt dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt.
Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise unterrichtet wurde, übermittelt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis h auf einem dauerhaften Datenträger.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
(5) Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten.
Artikel 8 Beweislast
Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
Kapitel III
Änderung des Pauschalreisevertrags vor Beginn der Pauschalreise
Artikel 9 Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt in jedem Fall als angemessen.
(2) Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden, der den Vertrag überträgt, über die tatsächlichen Kosten der Übertragung. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.
(3) Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten aus.
Artikel 10 Änderung des Preises
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Abschluss des Pauschalreisevertrags Preise nur dann erhöht werden dürfen, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist und wenn im Vertrag angegeben ist, dass der Reisende Anspruch auf Preissenkung gemäß Absatz 4 hat. In diesem Fall ist im Pauschalreisevertrag anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind. Eine Preiserhöhung ist nur dann möglich, wenn sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung
(2) Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 8 % des Preises der Pauschalreise übersteigt, findet Artikel 11 Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(3) Eine Preiserhöhung ist unabhängig von ihrer Höhe nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat.
(4) Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kosten nach Abschluss des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise entspricht.
(5) Im Fall einer Preissenkung hat der Reiseveranstalter das Recht, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten.
Artikel 11 Änderung anderer Bedingungen des Pauschalreisevertrags
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Bedingungen des Pauschalreisevertrags als den Preis (Änderung gemäß Artikel 10) nur dann einseitig ändern kann, wenn
(2) Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 10 Absatz 2 um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist
Beendet der Reisende den Pauschalreisevertrag, so kann der Reisende eine andere Pauschalreise - sofern möglich in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität - als Ersatz akzeptieren, sofern ihm der Veranstalter dies anbietet.
(3) Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über
(4) Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.
(5) Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vom Pauschalreisevertrag zurück und akzeptiert keine als Ersatz angebotene Pauschalreise, so erstattet ihm der Reiseveranstalter unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beendigung des Vertrags alle von dem Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen. Artikel 14 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 12 Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn
oder
(4) Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück. Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags.
(5) In Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Reisende das Recht hat, den Pauschalreisevertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Kapitel IV
Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen
Artikel 13 Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind.
Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach auch der Reisevermittler für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet. In diesem Falle gelten alle Bestimmungen des Artikels 7 und des Kapitels III, des vorliegenden Kapitels und des Kapitels V, die für den Reiseveranstalter gelten, auch für den Reisevermittler entsprechend.
(2) Der Reisende teilt dem Veranstalter jede während der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkte Vertragswidrigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit.
(3) Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist
Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes nicht ab, so gilt Artikel 14.
(4) Schafft der Reiseveranstalter unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 3 innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe für die Vertragswidrigkeit, so kann dies der Reisende selbst tun und die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch den Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.
(5) Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird.
Haben die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.
Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.
(6) Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und hat der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 eine Preisminderung und/oder Schadenersatz verlangen.
Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ab, so hat der Reisende gegebenenfalls Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadenersatz gemäß Artikel 14 auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags.
Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
(7) Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem. Sind in den Unionsvorschriften über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.
(8) Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der Haftung nach Absatz 7 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann.
Artikel 14 Preisminderung und Schadenersatz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
(2) Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.
(3) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit
(4) Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer Reiseleistung, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Leistungserbringer zu leistende Schadenersatz durch für die Union nicht verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadenersatz entsprechend einschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz im Pauschalreisevertrag eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung nicht für Personenschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises der Pauschalreise.
(5) Das Recht auf Schadenersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird von der nach Maßgabe der genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen und umgekehrt, um eine Überkompensation zu verhindern.
(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht weniger als zwei Jahre betragen.
Artikel 15 Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler
Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reisende Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter.
Für die Zwecke der Einhaltung von Fristen und Verjährungsfristen gilt der Eingang von in Unterabsatz 1 genannten Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden beim Reisevermittler als Eingang beim Reiseveranstalter.
Artikel 16 Beistandspflicht
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten - wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen - unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch
Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.
Kapitel V
Schutz bei Insolvenz
Artikel 17 Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.
Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.
(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.
(3) Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.
(4) Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Veranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.
(5) Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen.
Artikel 18 Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 17 leistet, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Maßnahmen an.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(3) Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen, die für die Insolvenzabsicherung spezifischer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung. Die zentralen Kontaktstellen gewähren einander Zugang zu allen verfügbaren Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind. Alle diese Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich, auch online.
(4) Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. In jedem Fall wird eine erste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.
Kapitel VI
Verbundene Reiseleistungen
Artikel 19 Insolvenzschutz und Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen bieten, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird. Ist ein solcher Unternehmer für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 18 gelten entsprechend.
(2) Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zum Zustandekommen verbundener Reiseleistungen führt, oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, auch wenn er nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, solche Tätigkeiten jedoch auf einen Mitgliedstaat ausrichtet, klar, verständlich und deutlich darüber, dass
Um diesem Absatz nachzukommen, erteilt der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dem Reisenden diese Informationen unter Verwendung des entsprechenden in Anhang II wiedergegebenen standardisierten Formblatts, oder er erteilt, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen von keinem der in Anhang II enthaltenen Formblätter abgedeckt wird, die darin enthaltenen Informationen.
(3) Für den Fall, dass ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angeführten Anforderungen nicht erfüllt, gelten die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 9 und 12 sowie Kapitel IV im Hinblick auf die in verbundenen Reiseleistungen inbegriffenen Reiseleistungen.
(4) Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der nicht verbundene Reiseleistungen vermittelt, so informiert dieser Unternehmer den Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags.
Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20 Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 den in den Kapiteln IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Kapitel nachkommt.
Artikel 21 Haftung für Buchungsfehler
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.
Ein Unternehmer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.
Artikel 22 Regressansprüche
In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.
Artikel 23 Unabdingbarkeit der Richtlinie
(1) Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise oder eines Unternehmers, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen keine Pauschalreise bzw. keine verbundenen Reiseleistungen darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter oder Unternehmer nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.
(2) Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen.
(3) Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.
Artikel 24 Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
Artikel 25 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 26 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2019 einen Bericht vor, der sich mit den Bestimmungen dieser Richtlinie, die für Online-Buchungen an verschiedenen Vertriebsstellen und die Einstufung solcher Buchungen als Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen oder eigenständige Reiseleistung gelten, und insbesondere mit der Begriffsbestimmung der Pauschalreise in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v und mit der Frage befasst, ob diese Begriffsbestimmung angepasst oder erweitert werden sollte.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2021 einen allgemeinen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Den Berichten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
Artikel 27 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
(1) Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erhält folgende Fassung:
"5. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
*) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1)".
(2) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung:
"(g) über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates **.
Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 2 und 6 und Artikel 19, Artikel 21 und Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie gelten für Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 in Bezug auf Reisende im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der genannten Richtlinie entsprechend.
**) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1)".
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
(2) Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. Juli 2018 an.
(3) Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 29 Aufhebung
Die Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 30 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 31 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 18. September 2015 (ABl. C 360 vom 30.10.2015 S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990 S. 59).
4) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2002, Club-Tour, Viagens e Turismo SA/Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido und Club Med Viagens Ld.a, C-400/00, ECLI:EU:C:2002:272.
5) Vgl.: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1) und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15), Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14), Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3), Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1), Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1).
6) Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. Nr. L 194 vom 18.07.2001 S. 38).
7) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 1).
8) Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2012 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1).
10) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz") (ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1).
11) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).
12) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
13) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 6).
14) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1).
15) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.
16) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1)
17) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18).
18) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63).
19) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1).
20) Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 24).
Anhang I |
Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet werden kann
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das/die Unternehmen XY trägt/tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt/verfügen das/die Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner/ihrer Insolvenz. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]
Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge in anderen Fällen als dem von Teil A erfassten
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das/die Unternehmen XY trägt/tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt/verfügen das/die Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner/ihrer Insolvenz. |
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
[Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:]
Standardinformationsblatt für Fälle, in denen Daten durch einen Pauschalreiseveranstalter an einen anderen Unternehmer gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v übermittelt werden
Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens XY einen Vertrag mit dem Unternehmen AB schließen, handelt es sich bei der von XY und AB erbrachten Reiseleistung um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlungen Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderungen im Fall seiner Insolvenz. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]
Anhang II |
Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z.B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERZINK] |
Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z.B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer), wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK] |
Standardinformationsblatt für verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a, wenn die Verträge in gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Unternehmers (der nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft) und des Reisenden abgeschlossen werden
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch unseres Unternehmens/des Unternehmens XY oder bei demselben Kontakt mit diesem werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. |
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z.B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. [Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist] |
Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe b vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link/diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link/diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung Ihrer Buchung durch unser Unternehmen/das Unternehmen XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z.B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK] |
Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe b vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link/diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link/diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung durch unser Unternehmen/das Unternehmen XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z.B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK] |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 90/314/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1
Artikel 2 Nummer 1 Artikel 2 Nummer 2 Artikel 2 Nummer 3 Artikel 2 Nummer 4 Artikel 2 Nummer 5 Artikel 3 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 2
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 7 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Anhang, Buchstabe a Anhang, Buchstabe b Anhang, Buchstabe c Anhang, Buchstabe d Anhang, Buchstabe e Anhang, Buchstabe f Anhang, Buchstabe g Anhang, Buchstabe h Anhang, Buchstabe i Anhang, Buchstabe j Anhang, Buchstabe k | Artikel 1
Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 8 Artikel 3 Nummer 9 Artikel 3 Nummer 6 Artikel 3 Nummer 3 Gestrichen Gestrichen, aber in wesentlichen Teilen übernommen in die Artikel 5 und 6 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 10 Artikel 11 Absätze 2 und 3 Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 12 Absätze 3 und 4 Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 16 Artikel 23 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 4 Artikel 28 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 4 Artikel 31 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 13 Absatz 2 |
ENDE |