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Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
- Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1;
2005/29/EG - ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, ber L 253 S. 18;
RL 2007/65/EG - ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 27;
RL 2009/136/EG - ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11;
VO (EU) 1177/2010 - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1 Gültig Inkrafttreten;
VO (EU) 181/2011 - ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1;
VO (EU) 954/2011 - ABl. Nr. L 259 vom 04.10.2011;
VO (EU) 524/2013 - ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
RL 2013/11/EU - ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63 Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2015/2302 - ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2017/2394 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1 Gültig *;
VO (EU) 2018/302 - ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 42 der VO (EU) 2017/2394
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts 3 wird bekräftigt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission wurden darin aufgefordert, vorrangig die Möglichkeiten einer stärkeren Verwaltungszusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung zu prüfen.
(2) Die bestehenden nationalen Durchsetzungsregelungen für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind nicht an die Erfordernisse einer Durchsetzung im Binnenmarkt angepasst. Eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ist in solchen Fällen gegenwärtig nicht möglich. Diese Schwierigkeiten führen zu Hindernissen bei der Zusammenarbeit von Durchsetzungsbehörden, wenn es darum geht, innergemeinschaftliche Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen festzustellen, bei derartigen Verstößen zu ermitteln und ihre Einstellung oder ihr Verbot zu erreichen. Dadurch, dass eine wirksame Durchsetzung bei diesen Transaktionen nicht gegeben ist, werden Verkäufer und Dienstleistungserbringer in die Lage versetzt, sich Durchsetzungsversuchen durch Geschäftsverlegung innerhalb der Gemeinschaft zu entziehen. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und Dienstleistungserbringern, die entweder im Inland oder grenzüberschreitend tätig sind. Durch die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bei grenzüberschreitenden Transaktionen wird auch die Bereitschaft der Verbraucher zur Annahme grenzüberschreitender Angebote beeinträchtigt und damit das Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt untergraben.
(3) Daher ist es angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen bei innergemeinschaftlichen Verstößen zuständigen Behörden zu erleichtern sowie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beizutragen.
(4) In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Netze für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung vorgesehen, damit die Verbraucher über ihre wirtschaftlichen Interessen hinaus - nicht zuletzt, soweit es um deren Gesundheit geht - geschützt werden. Bewährte Verfahrensweisen sollten zwischen den mit dieser Verordnung eingerichteten Netzen und anderen Netzen ausgetauscht werden.
(5) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Amtshilfe in dieser Verordnung sollte sich auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Verbraucherschutz beschränken. Dadurch, dass Verstöße auf nationaler Ebene wirksam verfolgt werden, sollte sichergestellt werden, dass nicht zwischen nationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen unterschieden wird. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Gemeinschaftsrecht und es werden der Kommission mit dieser Verordnung auch keine Befugnisse für ein Vorgehen gegen innergemeinschaftliche Verstöße im Sinne dieser Verordnung übertragen.
(6) Der Schutz der Verbraucher gegen innergemeinschaftliche Verstöße erfordert die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes von Durchsetzungsbehörden und diese benötigen ein Mindestmaß gemeinsamer Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um diese Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer und Dienstleistungserbringer davon abzuschrecken, innergemeinschaftliches Recht zu verletzen.
(7) Die Fähigkeit der zuständigen Behörden, im Informationsaustausch, bei der Erkennung und Untersuchung innergemeinschaftlicher Verstöße und im gemeinsamen Vorgehen zur Einstellung oder zum Verbot derartiger Verstöße auf gegenseitiger Basis frei zusammenzuarbeiten ist eine wesentliche Voraussetzung, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.
(8) Die zuständigen Behörden sollten auch von anderen, ihnen auf nationaler Ebene eingeräumten Befugnissen oder Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, einschließlich der Befugnis, eine Strafverfolgung einzuleiten oder zu veranlassen, um auf ein Amtshilfeersuchen hin gegebenenfalls unverzüglich die Einstellung oder das Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße zu bewirken.
(9) Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollte einer strengstmöglichen Garantie der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht unbegründeterweise geschädigt wird. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5 sollten im Rahmen dieser Verordnung gelten.
(10) Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus, und die Interessen der Gemeinschaftsverbraucher müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Geschäftemachern geschützt werden. Daher besteht Bedarf, internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auszuhandeln. Diese internationalen Abkommen sollten auf Gemeinschaftsebene in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen ausgehandelt werden, damit ein optimaler Schutz der Gemeinschaftsverbraucher und das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rechtsdurchsetzung gewährleistet werden können.
(11) Es ist angebracht, auf Gemeinschaftsebene die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen zu koordinieren, um die Anwendung dieser Verordnung zu optimieren sowie den Standard und die Kohärenz der Durchsetzung anzuheben.
(12) Es ist angebracht, auf Gemeinschaftsebene die administrative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren - soweit es dabei um innergemeinschaftliche Aspekte geht -, um zur besseren Anwendung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen beizutragen. Eine entsprechende Funktion erfüllt die Gemeinschaft bereits im Rahmen des Europäischen Netzes für außergerichtliche Streitbeilegung.
(13) Soweit die Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft einschließt, werden Entscheidungen über die Gewährung einer solchen Unterstützung nach den Verfahren getroffen, die im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004 bis 2007 6, insbesondere in den Maßnahmen 5 und 10 im Anhang zu diesem Beschluss, und den Folgebeschlüssen festgelegt sind.
(14) Die Verbraucherverbände spielen bei der Information und der Aufklärung der Verbraucher sowie beim Schutz der Verbraucherinteressen, unter anderem auch bei der Beilegung von Streitfällen, eine wesentliche Rolle und sollten zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aufgefordert werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu fördern.
(15) Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.
(16) Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes erfordert, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte vorlegen.
(17) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 8 anerkannt wurden. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.
(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze verantwortlichen nationalen Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, und dies daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Mag hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 Zielsetzung
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die als für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Die in den Kapiteln II und III enthaltenen Bestimmungen über die Amtshilfe gelten für innergemeinschaftliche Verstöße.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.
(3) Diese Verordnung lässt die Durchführung von Maßnahmen zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen justiziellen Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten unberührt, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Erfüllung weiter gehender Verpflichtungen der Amtshilfe durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, ergeben, unberührt.
(5) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 9 unberührt.
(6) Diese Verordnung berührt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Binnenmarkt, insbesondere die Bestimmungen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.
(7) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über die Fernsehdienstleistungen.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Artikel 4 Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann, wenn dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, andere Behörden benennen. Sie können ferner Stellen benennen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt oder verboten werden.
(3) Jede zuständige Behörde verfügt unbeschadet des Absatzes 4 über die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese Befugnisse im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften aus.
(4) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 3 genannten Befugnisse in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt ausüben:
(5) Soweit die zuständigen Behörden ihre Befugnisse gemäß Absatz 4 Buchstabe b) im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, sind diese Gerichte für den Erlass der erforderlichen Entscheidungen zuständig.
(6) Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden nur ausgeübt, wenn ein begründeter Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß besteht; sie umfassen zumindest das Recht,
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden mit den für die Durchführung dieser Verordnung angemessenen Mitteln ausgestattet sind. Die zuständigen Beamten müssen die beruflichen Standards einhalten und angemessenen internen Verfahren oder Verhaltensregeln unterliegen, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 13 gewährleisten.
(8) Jede zuständige Behörde macht öffentlich bekannt, welche Rechte und Pflichten ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden und benennt die zuständigen Beamten.
Artikel 5 Verzeichnisse
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zuständigen Behörden, andere Behörden und Stellen, die ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt oder verboten werden, und welche zentrale Verbindungsstelle er benannt hat.
(2) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert das Verzeichnis der zentralen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.
Kapitel II
Amtshilfe
Artikel 6 Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 4 unverzüglich alle einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher erfolgen könnte.
(2) Die ersuchte Behörde stellt gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden entsprechende Ermittlungen an oder trifft andere notwendige oder geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 4, um die erbetenen Informationen zu beschaffen.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde einem zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde gestatten, die Beamten der ersuchten Behörde bei ihrer Ermittlungsarbeit zu begleiten.
(4) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Artikel 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen
(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte, so teilt sie dies den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit und liefert alle erforderlichen Informationen.
(2) Wenn eine zuständige Behörde weitere Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Verstoß trifft oder entsprechende Amtshilfeersuchen bei ihr eingehen, so informiert die zuständige Behörde die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(3) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Artikel 8 Durchsetzungsersuchen
(1) Auf Antrag einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um unverzüglich eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.
(2) Um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, übt die ersuchte Behörde die in Artikel 4 Absatz 6 genannten Befugnisse sowie weitere ihr durch innerstaatliche Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse aus. Die ersuchte Behörde entscheidet, gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden, welche Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden, um auf verhältnismäßige, wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.
(3) Die ersuchte Behörde kann ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auch dadurch nachkommen, dass sie eine Stelle, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 als Stelle benannt worden ist, die ein legitimes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße hat, anweist, alle ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen, um die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes im Auftrag der ersuchten Behörde zu bewirken. Falls diese Stelle die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes nicht unverzüglich bewirkt, bleiben die Verpflichtungen der ersuchten Behörde nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.
(4) Die ersuchte Behörde darf die in Absatz 3 genannten Maßnahmen nur dann treffen, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde über die Anwendung dieser Maßnahmen sowohl die ersuchende als auch die ersuchte Behörde darin übereinstimmen, dass
(5) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der ersuchten Behörde schriftlich unter Angabe der Grunde mit. Gelangen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde zu keiner Übereinstimmung, so kann die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.
(6) Die ersuchte Behörde kann sich bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchsetzungsmaßnahmen mit der ersuchenden Behörde abstimmen. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß sowie darüber, ob der Verstoß eingestellt wurde.
(7) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Artikel 9 Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit
(1) Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit. Sie tauschen alle hierfür erforderlichen Informationen aus.
(2) Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß die Interessen der Verbraucher in mehr als zwei Mitgliedstaaten schädigt, koordinieren die betreffenden zuständigen Behörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen und Amtshilfeersuchen über die zentrale Verbindungsstelle. Insbesondere bemühen sie sich um eine gleichzeitige Durchführung von Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.
(3) Die zuständigen Behörden informieren die Kommission vorab über diese Koordinierung; sie können die Beamten und andere von der Kommission befugte Begleitpersonen zur Beteiligung auffordern.
(4) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Artikel 10 Datenbank
(1) Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 zugehenden Informationen speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden werden hinsichtlich ihrer Pflichten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zwecks Speicherung in der Datenbank und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG betrachtet. Die Kommission wird hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Artikel und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betrachtet.
(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass sich ein von ihr gemäß Artikel 7 mitgeteilter innergemeinschaftlicher Verstoß letztlich als unbegründet erwiesen hat, so zieht sie die Mitteilung zurück; die Kommission entfernt die Informationen unverzüglich aus der Datenbank. Teilt eine ersuchte Behörde der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 mit, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß eingestellt wurde, so werden die gespeicherten Daten zu dem innergemeinschaftlichen Verstoß fünf Jahre nach der Mitteilung gelöscht.
(3) Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Kapitel III
Bedingungen für die Amtshilfe
Artikel 11 Allgemeine Verantwortlichkeiten
(1) Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung so, als würden sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Landes und im eigenen Interesse handeln oder auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde in ihrem eigenen Land.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um über ihre zentrale Verbindungsstelle eine wirksame Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die von ihnen benannten zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen, die ein legitimes Interesse an der Einstellung innergemeinschaftlicher Verstöße haben, und durch die zuständigen Gerichte zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und allen sonstigen Stellen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot von innergemeinschaftlichen Verstößen haben, damit mögliche innergemeinschaftliche Verstöße den zuständigen Behörden unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 12 Verfahren für Amtshilfeersuchen und Informationsaustausch
(1) Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen Folge leisten kann; hierzu gehören auch alle erforderlichen Beweismittel, die nur im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde beschafft werden können.
(2) Ersuchen werden von der ersuchenden Behörde über die zentrale Verbindungsstelle der ersuchenden Behörde an die zentrale Verbindungsstelle der ersuchten Behörde übermittelt. Die Ersuchen werden von der zentralen Verbindungsstelle der ersuchten Behörde unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weitergeleitet.
(3) Amtshilfeersuchen und jegliche Übermittlung von Informationen erfolgen schriftlich unter Verwendung eines Standardformulars und werden auf elektronischem Wege über die in Artikel 10 vorgesehene Datenbank übermittelt.
(4) Die für die Ersuchen und die Übermittlung von Informationen zu verwendenden Sprachen werden vor Einleitung des Verfahrens von den betreffenden zuständigen Behörden vereinbart. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt.
(5) Die auf ein Ersuchen hin übermittelten Informationen werden unmittelbar der ersuchenden Behörde und gleichzeitig den zentralen Verbindungsstellen der ersuchenden und der ersuchten Behörde übermittelt.
(6) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Artikel 13 Verwendung von Informationen und Schutz personenbezogener Daten sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses
(1) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Land beschaffte Unterlagen.
(3) Informationen, die in jeglicher Form Personen, die eine Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, den Gerichten, anderen Behörden und der Kommission ausüben, übermittelt werden, einschließlich Informationen, die der Kommission übermittelt und in der in Artikel 10 genannten Datenbank gespeichert werden, und durch deren Weitergabe
beeinträchtigt wurde, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, es sei denn, die Weitergabe der Informationen ist erforderlich, um die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken und die übermittelnde Behörde stimmt der Weitergabe zu.
(8) Zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 10, 11 und 12 der Richtlinie 95/46/EG zu beschränken, soweit dies für die Wahrung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d) und f) jener Richtlinie genannten Interessen notwendig ist. Die Kommission kann die Rechte und Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 13 bis 17 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in den Fällen beschränken, in denen eine solche Beschränkung für die Wahrung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und e) jener Verordnung genannten Interessen notwendig ist.
(9) Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 14 Informationsaustausch mit Drittländern
(1) Erhält eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde eines Drittlands, so übermittelt sie diese Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, sofern dies nach den bilateralen Amtshilfeabkommen mit dem betreffenden Drittland zulässig ist und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.
(2) Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit dem betreffenden Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.
Artikel 15 Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten auf jegliche Erstattung von Kosten, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen. Allerdings haftet der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen angefallen sind, die von einem Gericht hinsichtlich des Vorliegens eines innergemeinschaftlichen Verstoßes als unbegründet angesehen wurden.
(2) Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn
(3) Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Informationen nach Artikel 6 ablehnen, wenn
(4) Eine ersuchte Behörde kann entscheiden, den in Artikel 7 erwähnten Verpflichtungen nicht nachzukommen, wenn in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
(5) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde und der Kommission die Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe mit. Die ersuchende Behörde kann die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.
(6) Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Kapitel IV
Gemeinschaftstätigkeiten
Artikel 16 Koordinierung der Durchsetzungstätigkeiten
(1) Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel den folgenden:
Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission unter den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Bereichen gemeinsam tätig werden. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden.
(2) Die zuständigen Behörden können einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit organisieren. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen ausgetauschten Beamten während der Austauschmaßnahmen wirksam in die Tätigkeit der zuständigen Behörde eingebunden werden können. Zu diesem Zweck sind diese Beamten im Rahmen des Austauschs befugt, die ihnen von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats übertragenen Aufgaben im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften auszuführen.
(3) Während des Austauschs gelten für die zivil- und straf-rechtliche Haftung der zuständigen Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats. Die zuständigen Beamten halten im Rahmen des Austauschs die beruflichen Standards ein und unterliegen internen Verhaltensregeln der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die strikte Beachtung der in Artikel 13 festgelegten Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsbestimmungen gewährleisten.
(4) Die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 17 Verwaltungszusammenarbeit
(1) Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel den folgenden:
Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission in den unter den Buchstaben a) bis e) genannten Bereichen gemeinsam tätig werden. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die unter Buchstabe e) genannten Tätigkeiten.
(2) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 18 Internationale Vereinbarungen
Die Gemeinschaft arbeitet in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu verbessern. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich der Festlegung der Einzelheiten für die Amtshilfe, können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten sein.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 20 Aufgaben des Ausschusses
(1) Der Ausschuss prüft alle mit der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung stehenden Fragen, die vom Vorsitzenden entweder auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.
(2) Insbesondere prüft und bewertet er das Funktionieren der in der Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit.
Artikel 21 Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen; ferner teilen sie ihr den Wortlaut der Abkommen - außer solchen, die sich auf Einzelfälle beziehen - mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.
(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre, vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.
(3) Die Berichte enthalten folgende Angaben:
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 21a Überprüfung 11
Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit und operativen Mechanismen dieser Verordnung bewertet und die mögliche Aufnahme zusätzlicher Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher in den Anhang eingehend geprüft werden. Der Bericht wird auf der Grundlage einer externen Bewertung und weitreichender Konsultationen mit allen maßgeblichen Akteuren erstellt und gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Artikel 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Dezember 2005.
Die Bestimmungen über die Amtshilfe in den Kapiteln II und III gelten ab dem 29. Dezember 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 27. Oktober 2004.
Von Artikel 3 Buchstabe a) 10 erfasste Richtlinien und Verordnungen | Anhang 07 10 11 13 13a 15 18 |
1) ABl. C 108 vom 30.04.2004 S. 86.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2004.
3) ABl. C 224 vom 01.08.1996 S. 3.
4) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
5) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
6) ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.04.2004 S. 7).
7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
8) ABl. C 364 vom 18.12.2000 S. 1.
9) ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 09.10.2002 S. 16).
10) Die Richtlinien unter den Nummern 6, 8 und 13 enthalten Sonderbestimmungen.
*) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015 S. 1).
**) ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 1.
***) ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 1.
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