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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 67)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 2 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Auch einige Drittstaaten haben einschlägige Informationen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates 3 eingesetzt wurde (im Folgenden "Flugsicherheitsausschuss"), mündlich vorzutragen.

(5) Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 4 mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Botsuana, Republik Guinea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Kasachstan, Libanon, Madagaskar, Mosambik, Nepal, Philippinen, Sambia, Sudan, Taiwan und Thailand. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Georgien, im Jemen, in Libyen, in São Tomé und Príncipe sowie in Tadschikistan vorgelegt und den Ausschuss über die technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation unterrichtet.

(6) Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7) Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5 durchgeführt wurden.

(8) Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Staaten durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Normen der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

(9) Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10) Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA oder von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen getroffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Malta unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über bestimmte Maßnahmen, die es hinsichtlich einiger maltesischer Luftfahrtunternehmen ergriffen hat, und Estland berichtete über die Situation des Luftfahrtunternehmens AS Avies. Vor der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses legte Griechenland Informationen zu bestimmten Maßnahmen vor, die das Land gegenüber mehreren griechischen Luftfahrtunternehmen ergriffen hatte.

(11) Für den Fall, dass andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union Sicherheitsrisiken drohen, haben die Mitgliedstaaten ihre Handlungsbereitschaft bekräftigt.

Luftfahrtunternehmen aus Botsuana

(12) Die Zivilluftfahrtbehörde Botsuanas (CAAB) hat mit Schreiben vom 27. August 2015 Informationen über die Fortschritte bei der Behebung der schweren Sicherheitsbedenken und anderer von der ICAO festgestellter Mängel übermittelt. Sie hat nachgewiesen, dass sie bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen weitere Fortschritte gemacht hat. Die CAAB steht mit dem ICAO-Regionalbüro in engem Kontakt, um weitere Unterstützung bei der Behebung der schweren Sicherheitsbedenken und anderer Mängel zu erhalten. Die CAAB hat die ICAO gebeten, vor Ende 2015 eine koordinierte Validierungsmission durchzuführen, um die Behebung der schweren Sicherheitsbedenken zu überprüfen.

(13) Die Fortschritte bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen und die vorliegenden Sicherheitsinformationen sprechen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen für in Botsuana zugelassene Luftfahrtunternehmen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Lage weiterhin genau überwacht werden sollte.

(14) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Botsuana zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea

(15) Wie bei der im Januar 2013 in Brüssel abgehaltenen technischen Sitzung mit Vertretern der Kommission vereinbart, haben die zuständigen Behörden der Republik Guinea (Generaldirektion für Zivilluftfahrt, DNAC) der Kommission regelmäßig Informationen zur laufenden Umsetzung des im Dezember 2012 von der ICAO gebilligten Mängelbehebungsplans und zu den damit verbundenen Tätigkeiten übermittelt.

(16) Im neuesten von der DNAC vorgelegten Fortschrittsbericht, der am 10. August 2015 bei der Kommission einging, werden die jüngsten Tätigkeiten und Entwicklungen bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans dargelegt, wobei der Schwerpunkt derzeit auf dem Stand des Zertifizierungsverfahrens für die Luftfahrtunternehmen und der Eintragung von Luftfahrzeugen liegt. Alle früheren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse wurden Ende März 2013 ausgesetzt. Die vollständige ICAO-konforme (fünfstufige) Zertifizierung der Luftfahrtunternehmen Eagle Air und PROBIZ Guinée ist inzwischen abgeschlossen, und diese Luftfahrtunternehmen haben am 10. April 2015 (AOC-Nr. 1/DNAC/2015) bzw. 4. August 2015 (AOC-Nr. 2/DNAC/2015) ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erhalten. Für vier weitere Luftfahrtunternehmen, nämlich Konair, Sahel Aviation Guinée, Fly Nimba Airlines und Ijet Aviation, wurde das Zertifizierungsverfahren ebenfalls eingeleitet.

(17) Auch bei der Registrierung von Flugzeugen wurden Fortschritte erzielt, und die DNAC meldete, dass fünf neue Luftfahrzeuge in das Luftfahrzeugregister aufgenommen wurden.

(18) Die schrittweise Umsetzung des von der ICAO im Dezember 2012 gebilligten Mängelbehebungsplans und die vorliegenden Sicherheitsinformationen rechtfertigen es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen für in der Republik Guinea zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beschließen. Die Lage sollte jedoch weiterhin genau überwacht werden.

(19) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea zu ändern.

(20) Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indien

(21) Am 20. Oktober 2015 fanden technische Konsultationen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten sowie Vertretern der indischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (im Folgenden "indische DGCA") und des Luftfahrtunternehmens Air India statt. Die indische DGCA legte Einzelheiten zu den laufenden Nachhaltigkeitsmaßnahmen vor, die sie im Bereich ihrer Sicherheitsaufsicht umgesetzt hat. Die technischen Konsultationen boten ferner die Gelegenheit, mit der indischen DGCA das Zusammenwirken zwischen indischen Luftfahrtunternehmen und dem SAFA-Programm zu erörtern.

(22) Diese Konsultationen haben gezeigt, dass die indische DGCA zwar bestimmte Maßnahmen umgesetzt hat, um zu gewährleisten, dass die bisherigen Verbesserungen im Bereich der Flugsicherheit nachhaltig sind, dass aber in verschiedenen Bereichen noch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Andererseits nutzt die indische DGCA die SAFA-Datenbank, um die Leistung indischer Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms zu überwachen. Dies wird unter anderem durch die Meldung der indischen DGCA deutlich, wonach sie sich im Juni 2015 mit Vertretern von Air India getroffen hat, um die angewendeten Verfahren zu erörtern, über die Air India seine Leistung im Rahmen des SAFA-Programms verwaltet.

(23) Air India übermittelte einen Überblick über sein Sicherheitsmanagementsystem, eine Zusammenfassung der nach Flotten aufgeschlüsselten statistischen SAFA-Daten, Beispiele für seine Kommunikationsstrategie im Bereich des Sicherheitsmanagementprogramms und Einzelheiten zu dem im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung eingeführten SAFA-Verfahren.

(24) Im Anschluss an die technischen Konsultationen hielt die Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 gegenüber der indischen DGCA einige Punkte nochmals fest, u. a. dass die SAFA-Leistung indischer Luftfahrtunternehmen sorgfältiger überwacht werden sollte. Die Kommission gab Air India auch zu verstehen, dass Fortschritte beim SAFA-Prozessmanagement durch die Leistung im Rahmen des SAFA-Programms nachgewiesen werden müssen. Sowohl die indische DGCA als auch Air India wurden auf die Zuständigkeit der EASA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission 6 (Teil-TCO) aufmerksam gemacht, wonach sie Sicherheitsbewertungen von Drittlandsbetreibern durchführt, und darauf hingewiesen, dass die Leistung im Rahmen des SAFA-Programms einer der wichtigsten Aspekte bei diesen Bewertungen ist.

(25) Die Kommission nahm die von der indischen DGCA und Air India übermittelten Informationen zur Kenntnis. Es wurde festgestellt, dass derzeit Betriebsuntersagungen oder Betriebsbeschränkungen für in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen nicht erforderlich sind, dass es jedoch weiterer technischer Konsultationen bedarf, um sicherzustellen, dass sicherheitsrelevante Fragen laufend erörtert werden können.

(26) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern.

(27) Die Kommission beabsichtigt, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ihre offiziellen Konsultationen mit der indischen DGCA fortzusetzen.

(28) Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(29) Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Indonesiens, der indonesischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (im Folgenden "indonesische DGCA"), werden fortgesetzt, um die Fortschritte der indonesischen DGCA bei der Gewährleistung der Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsnormen bei der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu überwachen. Nach dem ICAO-Audit vom Mai 2014 hat die indonesische DGCA ihren Mängelbehebungsplan fertiggestellt und führt derzeit die darin festgelegten Abhilfemaßnahmen durch. Auf Antrag der indonesischen DGCA fand am 29. Oktober eine technische Sitzung mit Vertretern der Kommission, der EASA und einiger Mitgliedstaaten sowie der indonesischen DGCA und der Luftfahrtunternehmen Citilink, Lion Air und Batik Air statt. Bei dieser Sitzung wurde deutlich, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Feststellungen aus früheren Audits derzeit erarbeitet werden, sich aber noch immer in unterschiedlichen Stadien der Umsetzung befinden. Der größte festgestellte Mangel ist die Durchführung von Inspektionen von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugen. Die entsprechenden Verfahren sind festgelegt, werden in der Praxis aber nicht immer eingehalten. Bei Inspektionen werden nach wie vor nur wenige Mängel festgestellt, und bei der Meldung von Mängeln an die inspizierten Unternehmen werden die geltenden Verfahren nicht immer eingehalten. Es fehlt an angemessenen Verfahren für die Weiterbehandlung von Mängeln, denn Mängel werden noch immer nicht ordnungsgemäß weiterverfolgt und Fristen nicht eingehalten bzw. nicht immer durchgesetzt. Die indonesische DGCA muss rund 59 Luftverkehrsbetreiberzeugnisse verwalten, und eine Reihe dieser Luftfahrtunternehmen verzeichnen ein sehr schnelles Wachstum. Es ist ganz entscheidend, dass die indonesische DGCA mit diesen Entwicklungen Schritt hält.

(30) Das Luftfahrtunternehmen Citilink präsentierte die Unternehmensentwicklung und das Sicherheitsmanagement innerhalb des Unternehmens. Citilink wächst weiter mit jährlich etwa acht neuen Luftfahrzeugen, wobei sich die Systeme und Verfahren offenbar allmählich stabilisieren. Die Flugdatenanalyse wurde verbessert, und das Unternehmen ist sich betrieblicher Risiken bewusst. Das Sicherheitsmanagementsystem wurde eingerichtet, muss aber noch weiterentwickelt werden, auch was die niedrige Meldequote bei Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen betrifft.

(31) Lion Air und Batik Air präsentierten sich gemeinsam, da sie beide der Lion-Air-Gruppe angehören. Diese beiden Fluggesellschaften verzeichnen nach wie vor ein erhebliches Wachstum, und jede von ihnen soll 2016 und in den Folgejahren jeweils rund 10 neue Flugzeuge erhalten. Die größten Herausforderungen für diese Luftfahrtunternehmen sind die Einstellung und Ausbildung von ausreichend Personal in allen Bereichen. Beide Luftfahrtunternehmen legten Pläne für die Ausbildung von Flugbesatzungen und für die Einstellung und Ausbildung sonstigen Personals vor. Die Mindestqualifikationsanforderungen für die Neueinstellung von Piloten und die Anforderungen für die Beförderung zum verantwortlichen Luftfahrzeugführer sind bei Lion Air gemessen an den oftmals schwierigen Betriebsbedingungen verhältnismäßig gering. Infolgedessen und aufgrund des raschen Wachstums des Luftfahrtunternehmens beschäftigt Lion Air eine große Zahl relativ unerfahrener Piloten. Hier könnte ein Zusammenhang mit den zahlreichen nicht stabilisierten Anflügen und einem hohen Risiko für Zwischenfälle bei der Landung (harte Landungen, Abkommen von der Landebahn) bestehen. Beispielsweise kam am 6. November 2015 ein Flugzeug von Batik Air von der Start- und Landebahn ab. Als Reaktion auf diesen konkreten Zwischenfall haben die indonesische DGCA und das Luftfahrtunternehmen Batik Air Sofortmaßnahmen ergriffen, um den Vorfall ordnungsgemäß zu untersuchen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Darüber hinaus wurde das System der Flugdatenüberwachung verbessert, wodurch aussagekräftige Ergebnisse und eine erhöhte Sicherheit erzielt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem scheint gut ausgebaut zu sein, und seit kurzem verbessert sich auch die Meldung von Zwischenfällen und anderen Vorkommnissen, auch wenn die tatsächliche Umsetzung und die Gefahrenerkennung noch weiterentwickelt werden müssen. Bei der Sitzung wurde deutlich, dass die Gefahrenpotenziale bei Lion Air und Batik Air im schnellen Wachstum und der relativen Unerfahrenheit der Flugbesatzungen liegen.

(32) Die indonesische DGCA wurde zu einer Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss am 25. November 2015 geladen. Die indonesische DGCA wies erneut auf die Punkte hin, die während der technischen Sitzung vom 29. Oktober 2015 dargelegt worden waren. Hierzu zählten das kontinuierliche Aufsichtsprogramm und das System zur Mängelbewältigung. Präsentiert wurden die Ergebnisse der Aufsicht über die vier indonesischen Luftfahrtunternehmen, die derzeit von der allgemeinen Betriebsuntersagung für indonesische Luftfahrtunternehmen ausgenommen sind, sowie über die drei bei der Anhörung vertretenen Luftfahrtunternehmen. Die indonesische DGCA berichtete zudem über die Entwicklung des Systems zum Management der Sicherheitsrisiken. Die Kommission wurde von der indonesischen DGCA eingeladen, einen Kontrollbesuch vor Ort durchzuführen. Ein solcher Besuch bietet die Gelegenheit, die Fortschritte zu überprüfen und festzustellen, inwieweit die Behörde und die Luftfahrtunternehmen die internationalen Sicherheitsnormen tatsächlich umsetzen.

(33) Die Präsentationen der Luftfahrtunternehmen Citilink, Lion Air und Batik Air über die Entwicklung und Durchführung des Sicherheitsmanagements entsprachen weitgehend dem, was bei der technischen Sitzung vom 29. Oktober dargelegt wurde.

(34) In einem Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte die indonesische DGCA der Kommission mit, dass seit der letzten Aktualisierung zwei neue Luftfahrtunternehmen zugelassen wurden; so wurde Alda Trans Papua das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 135-054 und Weststar Aviation Indonesia das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 135-059 erteilt. Die indonesische DGCA blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird. Mit demselben Schreiben teilte die indonesische DGCA der Kommission mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Pacific Royale Airways (AOC 121-045), Air Maleo (AOC 121-041, ausschließlich inländischer Frachtverkehr), Manunggal Air Service (AOC 121-020), Nusantara Buana Air (AOC 135-041), Survai Udara Penas (Persero, AOC 135-006) und Asconusa Air Transport (AOC 135-022) widerrufen worden waren.

(35) Obwohl seit dem ICAO-Audit von Mai 2014 und sogar seit der technischen Sitzung im Oktober Fortschritte zu verzeichnen sind, ist die Überprüfung der Verbesserungen eine Grundvoraussetzung dafür, dass eine ausreichende Sicherheitsgewähr erlangt werden kann, um eine weitere Lockerung der Betriebsuntersagung für indonesische Luftfahrtunternehmen in Betracht zu ziehen. Daher muss die EU 2016 einen Bewertungsbesuch vor Ort durchführen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Derzeit liegen jedoch nicht genügend Nachweise vor, um weitere Lockerungen der Betriebsuntersagung für Luftfahrtunternehmen aus Indonesien, auch für Citilink, Lion Air und Batik Air, zu beschließen.

(36) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Alda Trans Papua und Weststar Aviation in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. Pacific Royale Airways, Manunggal Air Service, Nusantara Buana Air, Survai Udara Penas und Asconusa Air Transport sollten aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus dem Iran

(37) Das Luftfahrtunternehmen Iran Air, das von der Zivilluftfahrt-Organisation der Islamischen Republik Iran (CAOIRI) zugelassen wurde, wurde am 30. März 2010 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen. Nach einem Bewertungsbesuch vor Ort wurden die Betriebsbeschränkungen für die Flotte von Iran Air am 5. Juli 2010 weiter präzisiert.

(38) Iran Air legte der Kommission zusammen mit einschlägigen Unterlagen Informationen über die derzeitige Flotte vor. Das Luftfahrtunternehmen beantragte, alle Luftfahrzeuge des Musters A320 von den Betriebsbeschränkungen auszunehmen, damit Iran Air auch sein neueres Luftfahrzeug des Musters A320 in der Union betreiben kann. Den von Iran Air vorgelegten Informationen zufolge liegt das Durchschnittsalter der A320-Flotte von Iran Air A 320 unter dem Durchschnittsalter der Luftfahrzeuge, die in der EU tätig sein dürfen. Iran Air gibt zudem an, dass die Luftfahrzeuge zuverlässig betrieben werden können. Da es jedoch nicht möglich war, die vorgelegten Nachweise zu überprüfen, können auf der Grundlage der der Kommission derzeit vorliegenden Informationen keine neuen Luftfahrzeuge in die Liste der Luftfahrzeuge aufgenommen werden, die Iran Air in der Union betreiben darf.

(39) Gemäß dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Iran Air verfügt das Luftfahrtunternehmen inzwischen über weniger Luftfahrzeuge der Muster, die in der Union betrieben werden dürfen. Die Liste der ausgenommenen Luftfahrzeuge in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(40) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, angepasst werden sollte, um die derzeitige Luftfahrzeugflotte von Iran Air in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 widerzuspiegeln.

Luftfahrtunternehmen aus dem Irak

(41) Die EASA wandte sich zwischen dem 13. Juni 2014 und dem 16. März 2015 vier Mal an die irakische Zivilluftfahrtbehörde (ICAA), um auf Sicherheitsbedenken bezüglich der Leistung von Iraqi Airways im Rahmen des SAFA-Programms hinzuweisen. So deuten die SAFA-Daten darauf hin, dass Iraqi Airways keine ausreichende Ursachenanalyse vornimmt.

(42) Iraqi Airways hat am 20. August 2014 bei der EASA eine Genehmigung für Drittlandsbetreiber (TCO) beantragt. Die EASA hat den TCO-Antrag von Iraqi Airways gemäß den Anforderungen für eine Teil-TCO bewertet.

(43) Bei der im Hinblick auf die TCO-Genehmigung vorgenommenen Bewertung der Sicherheit bei Iraqi Airways meldete die EASA grundlegende Bedenken an, da es Iraqi Airways an der Fähigkeit mangelt, auf festgestellte Sicherheitsbedenken angemessen zu reagieren und sicherheitsrelevante Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Daher kam die EASA zu dem Ergebnis, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung an Iraqi Airways führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission nicht erfüllt. Folglich lehnte die EASA am 16. Juli 2015 den TCO-Antrag von Iraqi Airways aufgrund der beschriebenen eindeutigen Sicherheitsbedenken ab.

(44) Am 28. September 2015 richtete die Kommission ein Schreiben an die ICAA. Mit dem Schreiben wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 offizielle Konsultationen mit den Behörden aufgenommen, die die Regulierungsaufsicht über die im Irak zugelassenen Luftfahrtunternehmen ausüben. In diesem Schreiben erläuterte die Kommission, dass die Aufnahme dieser offiziellen Konsultationen aufgrund der Sicherheitsleistung von Iraqi Airways im Rahmen des SAFA-Programms sowie der Ablehnung des TCO-Antrags von Iraqi Airways durch die EASA erfolgte.

(45) Am 27. Oktober 2015 schrieb die Kommission an die ICAA und an Iraqi Airways, um beide darüber zu informieren, dass der Fall von Iraqi Airways auf die Tagesordnung der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 24. bis 26. November 2015 gesetzt worden war und dass sowohl der ICAA als auch Iraqi Airways gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 die Möglichkeit gegeben wurde, vom Flugsicherheitsausschuss angehört zu werden.

(46) Am 3. November 2015 fand eine Videokonferenz mit Vertretern der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten sowie Vertretern der ICAA und von Iraqi Airways statt. Bei dieser Videokonferenz gab die ICAA einen Überblick über ihre Aufgaben, der auch die Grundsätze für die Ausübung der Sicherheitsaufsicht umfasste. Darüber hinaus informierte die ICAA darüber, wie sie die Aufsicht über Iraqi Airways ausübt und wie sie den Follow-up der Informationen im Zusammenhang mit dem SAFA-Programm durchführt. Bei der Präsentation während der Videokonferenz gab Iraqi Airways lediglich einen sehr allgemeinen Überblick über sein Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem sowie andere sicherheitsrelevante Verfahren.

(47) Die ICAA und Iraqi Airways wurden am 25. November 2015 vom Flugsicherheitsausschuss angehört. Unter anderem berichtete die ICAA, dass sie die Aufsicht über sieben Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen ausübt, zu denen auch Iraqi Airways gehört. Die ICAA legte auch einen Überblick über geplante Maßnahmen zur Stärkung ihrer Kapazitäten vor. Die EASA informierte über die Sicherheitsbedenken, auf deren Grundlage sie den TCO-Antrag abgelehnt hatte.

(48) Iraqi Airways präsentierte mehrere Elemente, darunter auch Informationen zur SAFA-Analyse und Weiterverfolgung. Darin fanden sich jedoch keine hinreichenden Nachweise für die detaillierte Funktionsweise des Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems von Iraqi Airways. Die von Iraqi Airways vorgelegten Informationen reichten nicht aus, um die Sicherheitsbedenken vollständig auszuräumen, auf denen die Ablehnung der TCO-Genehmigung für Iraqi Airways durch die EASA beruhte.

(49) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Iraqi Airways in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(50) Da dies eine unmittelbare Folge der Ablehnung der TCO-Genehmigung durch die EASA ist, beabsichtigt die Kommission, diese Aufnahme in Anhang A zu überprüfen, wenn die EASA die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass ihrer Auffassung nach die Bedingungen erfüllt sind, Iraqi Airways eine Teil-TCO zu gewähren.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(51) Seit Juli 2009 gilt - mit einer Ausnahme - für alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eine vollständige Betriebsuntersagung, die in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die für die Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde (Zivilluftfahrt-Ausschuss, CAC) nicht in der Lage ist, die geltenden internationalen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen. Eine teilweise Ausnahme gilt für das Luftfahrtunternehmen Air Astana. Air Astana wurde in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und darf einen Teil seiner Flotte in der Union betreiben, wobei nur der zum damaligen Zeitpunkt bestehende Umfang des Flugbetriebs zugelassen war.

(52) Aufgrund verbesserter SAFA-Ergebnisse wurde es Air Astana 2014 gestattet, den Umfang des Flugbetriebs in der Union zu erhöhen, allerdings nur mit dem Luftfahrzeugmuster, mit dem das Unternehmen seit 2009 in der Union tätig sein darf.

(53) Air Astana wurde im April 2015 von der CAC und im Mai 2015 im Rahmen des "Operational Safety Audit" (IOSA) des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) neu zertifiziert. Das Luftfahrtunternehmen übermittelt der Kommission regelmäßig aktualisierte Informationen über seinen Flugbetrieb sowie seine Schulungs- und Instandhaltungstätigkeiten. Bei dem von der EASA im Oktober 2015 im Rahmen der Teil-TCO durchgeführten Audit von Air Astana wurden keine Hinweise auf Verstöße gegen internationale Normen festgestellt. Demnach ist Air Astana personell gut aufgestellt und wird von einem kompetenten internationalen Managementteam gemeinsam mit örtlichem Personal wirksam verwaltet. Das Unternehmen hat eine ausgeprägte und glaubwürdige Sicherheitskultur entwickelt. Daher empfahl das EASA-Auditteam, der Air Astana eine TCO-Genehmigung ohne festgestellte Mängel auszustellen.

(54) Um aktuelle Informationen über die Sicherheitsaufsicht in Kasachstan zu erhalten, wurde der CAC zu einer Anhörung bei der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 24. November 2015 geladen. Der CAC gab an, dass mehrere Maßnahmen in die Wege geleitet worden waren, um die im Rahmen der koordinierten Validierungsmission 2014 von der ICAO festgestellten Mängel, einschließlich der schweren Sicherheitsbedenken im Bereich des Flugbetriebs, abzustellen. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Einführung eines Ausbildungsprogramms für Flugsicherheitsinspektoren und die Verbesserung der Verfahren zur Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen und der Erteilung von Sondergenehmigungen. Hinsichtlich der schweren Sicherheitsbedenken teilte der CAC mit, dass frühestens Ende 2015 mit einer Lösung zu rechnen sei. Darüber hinaus unterzeichneten die zuständigen kasachischen Behörden im November 2015 eine Vereinbarung mit einem Anbieter von Beratungsdienstleistungen, um die wirksame Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen in Kasachstan zu verbessern. Der CAC teilte ferner mit, dass 2015 insgesamt zwölf Betreiber unter seiner Aufsicht neu zertifiziert und fünf Luftverkehrsbetreiberzeugnisse widerrufen worden waren. Dies sind zwar positive Entwicklungen, doch besteht nach wie vor erhebliche Unklarheit darüber, inwieweit die Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren für Luftfahrtunternehmen eingehalten werden und wie wirksam die Regulierungsmaßnahmen zur Behebung der schweren Sicherheitsbedenken sind.

(55) Air Astana wurde ebenfalls zu einer Anhörung auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 24. November 2015 geladen. Air Astana legte Nachweise dafür vor, dass es ein robustes und wirksames Verfahren für das Sicherheitsmanagement eingeführt hat, um Sicherheitsrisiken zu begegnen, Ursachenanalysen zu betreiben und die Sicherheitskultur innerhalb des Unternehmens zu fördern. Das Luftfahrtunternehmen hat nachgewiesen, dass es in der Lage ist, Änderungen bei Reichweite und Umfang seiner Tätigkeiten sicher und effizient vorzunehmen. Darüber hinaus hat Air Astana dafür gesorgt, dass die Aufsicht über seine Flotte im Einklang mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen wahrgenommen wird.

(56) Das in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen SCAT JSC beantragte eine Anhörung auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 24. November 2015. Das Luftfahrtunternehmen hat die IOSA-Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen. Nach Angaben von SCAT JSC sind mehrere seiner Luftfahrzeuge der Muster Boeing B-737 und B-757 in Litauen registriert. Die Kommission nimmt zwar die von SCAT JSC erzielten Fortschritte zur Kenntnis, doch hat das Luftfahrtunternehmen nicht nachgewiesen, dass es seinen Flugbetrieb sowie die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung seiner Luftfahrzeuge unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsnormen durchführt.

(57) Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, einschließlich der bei der Anhörung vom 24. November 2015 vorgelegten Informationen, wird festgestellt, dass das Vorhaben, die Rechtsvorschriften im Bereich der Zivilluftfahrt in Kasachstan zu reformieren, allmählich vorankommt. Um substanziellere Fortschritte unter Beweis zu stellen, müssen jedoch die fortbestehenden schweren Sicherheitsbedenken im Bereich des Flugbetriebs ausgeräumt werden, bevor eine deutliche Lockerung der Beschränkungen in Erwägung gezogen werden kann, die derzeit für die Luftfahrtunternehmen unter der Aufsicht des CAC mit Ausnahme von Air Astana gelten.

(58) Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen, der positiven Ergebnisse der TCO-Prüfung von Air Astana und der Erläuterungen während der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss ist davon auszugehen, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer teilweisen Betriebsuntersagung für Air Astana nicht mehr gegeben sind.

(59) Den Fall von SCAT JSC beabsichtigt die Kommission eingehender zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine mögliche künftige Lockerung der Betriebsuntersagung für SCAT JSC keine Sicherheitsrisiken für den Flugbetrieb in der Union darstellt.

(60) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Air Astana aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(61) Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon

(62) Die Konsultationen mit der zuständigen Behörde des Libanon, der libanesischen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden "libanesische CAA"), werden fortgesetzt, um bestätigen zu können, dass der Libanon den Mängelbehebungsplan umsetzt, der als Reaktion auf die Mängel und die schweren Sicherheitsbedenken auf der Grundlage der koordinierten Validierungsmission der ICAO vom Dezember 2012 erstellt wurde.

(63) Am 4. November 2015 nahmen Vertreter der libanesischen CAA und der Luftfahrtunternehmen Middle East Airlines sowie Wings of Lebanon an einer technischen Sitzung in Brüssel mit Vertretern der Kommission und der EASA teil, um über den Stand der Fortschritte zu informieren, die die libanesische CAA erzielt hat, insbesondere bei der Ausräumung der schweren Sicherheitsbedenken, bei der Einrichtung eines Verwaltungsrats der Zivilluftfahrtbehörde und bei der Aufgabentrennung zwischen Sicherheitsaufsicht und Dienstleistungserbringung, die derzeit beide bei der libanesischen CAA angesiedelt sind.

(64) Die libanesische CAA hatte der ICAO zusätzliche Informationen zu den schweren Sicherheitsbedenken vorgelegt und diese Informationen auf der technischen Sitzung präsentiert. Die libanesische CAA hat die ICAO vor kurzem eingeladen, die Abhilfemaßnahmen zu überprüfen, doch diese Prüfung hat noch nicht stattgefunden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Direktion für Flugsicherheit, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen zuständig ist, innerhalb der libanesischen CAA eine vergleichsweise unabhängige Position innehat, was jedoch bei der technischen Sitzung nicht mit eindeutigen Beweisen untermauert wurde.

(65) Das Luftfahrtunternehmen Middle East Airlines präsentierte seine Betriebsführung und sein Sicherheitsmanagement und scheint die Verfahren in den sicherheitsrelevanten Bereichen Flugbetrieb, Ausbildung der Besatzungen, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie Qualitäts- und Sicherheitsmanagement unter Kontrolle zu haben. Die EASA informierte darüber, dass ein Treffen mit Middle East Airlines, das kürzlich im Rahmen des von dem Luftfahrtunternehmen gestellten Antrags auf TCO-Genehmigung stattgefunden hat, positive Ergebnisse gebracht hatte. Das Luftfahrtunternehmen lässt regelmäßig Audits durch Dritte durchführen, um der mangelnden Sicherheitsaufsicht seiner eigenen Behörde entgegenzuwirken und die Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen weiter zu verbessern.

(66) Das Luftfahrtunternehmen Wings of Lebanon stellte seinen Betrieb mit einem einzigen Luftfahrzeug und die vorhanden Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit vor. Vor kurzem wurden die wichtigsten Posten bei diesem Luftfahrtunternehmen neu besetzt, was zu einer Verbesserung der Betriebsverfahren innerhalb des Luftfahrtunternehmens führte und die Entwicklung eines Sicherheitsmanagementsystems beförderte.

(67) Die schrittweisen Verbesserungen der Sicherheitsaufsicht in Verbindung mit den von Middle East Airlines ergriffenen Abhilfemaßnahmen und die verfügbaren Sicherheitsinformationen rechtfertigen es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen für im Libanon zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beschließen. Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den libanesischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 jedoch fortgesetzt.

(68) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon zu ändern.

(69) Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar

(70) Die Kommission hat die Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde von Madagaskar, Aviation civile de Madagascar (ACM), fortgesetzt. Auf Antrag der ACM fand am 2. Oktober 2015 in Brüssel ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats einerseits und Vertretern der ACM und des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar andererseits statt.

(71) Auf dieser Sitzung legten die ACM und Air Madagascar Informationen zu den von den beiden Organisationen erzielten Fortschritten bei ihren jeweiligen Aktionsplänen zur Behebung und Vorbeugung der in den Erwägungsgründen 66 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 erwähnten Sicherheitsmängel vor. Sowohl die ACM als auch Air Madagascar sind der Auffassung, dass diese Sicherheitsmängel wirksam behoben wurden. Die ACM beantragte eine Neubewertung der gegenüber Air Madagascar verhängten Betriebsbeschränkungen.

(72) Die Kommission nahm die von der ACM gemeldeten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel zur Kenntnis ebenso wie die von der ACM und dem Luftfahrtunternehmen Air Madagascar vorgelegten Informationen zu den jeweiligen Aktionsplänen zur Behebung und Vorbeugung von Mängeln. Auch unter Anerkennung der von der ACM und dem Luftfahrtunternehmen Air Madagascar erzielten Fortschritte und selbst unter Einbeziehung der zu erwartenden künftigen Fortschritte sind die Bedingungen für eine Lockerung der derzeitigen teilweisen Betriebsuntersagung für Air Madagascar nicht gegeben. Es bedarf nach wie vor einer Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen. Die ACM muss ihre Erfahrungen mit den neu eingeführten Verfahren festigen. Hierzu kann für das erste Quartal 2016 ein Bewertungsbesuch der Union vor Ort in Madagaskar in Erwägung gezogen werden. Zudem gibt es derzeit nicht genügend Belege, die für eine Lockerung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar sprechen.

(73) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(74) Aufgrund der von der Union im April 2015 vorgenommenen Sicherheitsbewertung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass - obgleich die zuständige Zivilluftfahrtbehörde in Mosambik, das Instituto de Aviação Civil de Moçambique (IACM), erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen nachgewiesen hat - weiterhin erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht in Mosambik bestehen. Daher wurde beschlossen, dass die Kommission mit Hilfe der EASA technische Unterstützung für das IACM leistet, um die verbleibenden Mängel abzustellen und den Prozess des internen Kapazitätsaufbaus mit Blick auf die erforderliche Nachhaltigkeit abzuschließen.

(75) Am 12. Oktober wurde ein Langzeitprojekt zur technischen Unterstützung eingeleitet, das bis Anfang Juni 2016 laufen wird. In der ersten Phase des Projekts wurden erste Ergebnisse erzielt. Im Zuge einer gründlichen Überprüfung des Rechtsrahmens und der geltenden Luftverkehrsvorschriften wurden Abhilfemaßnahmen und Verbesserungen für eine spätere Annahme ermittelt. Es wird erwogen, die Grundsätze und die Struktur einiger Unionsvorschriften über die Zivilluftfahrt an die Besonderheiten des mosambikanischen Luftverkehrssystems anzupassen. Gezielte Anstrengungen werden unternommen, um alle im Rahmen des USOAP der ICAO festgestellten Mängel zu beheben und so den Grad der wirksamen Umsetzung deutlich zu verbessern. Es gab Kontakte mit allen bestehenden Luftfahrtunternehmen, und deren Zertifizierungsstatus wurde überprüft. Eine Reihe von Protokollen für die Zusammenarbeit werden in Betracht gezogen, um einige der wichtigsten Schwachstellen des IACM zu beheben. Es wurde damit begonnen, alle internen Verfahren und Prozesse des IACM zu ermitteln, die einer tiefgreifenden Überarbeitung bedürfen.

(76) Vom 14. September 2015 bis zum 13. November 2015 wurde ein Kurzzeitprojekt zur technischen Unterstützung durchgeführt. Es umfasste innerbetriebliche Ausbildung und Einweisung im Bereich der Zertifizierung von Flugplätzen und der Überwachung, insbesondere im Hinblick auf den neuen internationalen Flughafen in Nacala und den bestehenden internationalen Flughafen in Beira.

(77) Die Fähigkeit des IACM, die Aufsicht über die Zivilluftfahrt in Mosambik nach internationalen Sicherheitsnormen wahrzunehmen, ist derzeit allerdings noch nicht in ausreichendem Maß gewährleistet. Es gibt somit keine hinreichenden Belege, die eine Lockerung der für alle in Mosambik zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden.

(78) Gemäß einer am 5. November 2015 vom IACM vorgelegten Liste wurden in Mosambik drei neue Luftfahrtunternehmen zugelassen, und zwar Ambassador Lda (AOC MOZ-21), Everett Aviation Lda (AOC MOZ-18) und Inaer Aviation Mozambique Lda (AOC MOZ-19). Das IACM konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird. Mit derselben Liste teilte das IACM der Kommission mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Aero-Serviços Sarl (AOC MOZ-08), Emílio Air Charter Lda (AOC MOZ-05) und Unique Air Charter Lda (AOC MOZ-13), die während des Neuzertifizierungsverfahrens ausgesetzt worden waren, nun widerrufen wurden, da diese Unternehmen das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben.

(79) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Ambassador Lda, Everett Aviation Lda und Inaer Aviation Mozambique Lda. in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und die Luftfahrtunternehmen Aero-Serviços Sarl, Emílio Air Charter Lda und Unique Air Charter Lda aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(80) Die Kommission hat die Konsultationen mit der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde Nepals (CAAN) fortgesetzt, damit dort ausreichende Kapazitäten zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geschaffen werden.

(81) Die Kommission und die EASA besuchten die CAAN vom 5. bis 9. Oktober 2015. Mit dem Vor-Ort-Besuch beabsichtigte die EASA, technische Unterstützung in Form einer Bewertung der Fortschritte zu leisten, die die CAAN hinsichtlich der beim ICAO-Audit festgestellten Mängel erzielt hat, und den Zeitplan dahingehend zu ändern, dass Empfehlungen für die Behebung der noch offenen Punkte aufgenommen werden. Die Kommission beteiligte sich an diesem Vor-Ort-Besuch zur Überprüfung der Fortschritte der CAAN bezüglich der Mängel, die im Dezember 2013 zu der Betriebsuntersagung für nepalesische Luftfahrtunternehmen geführt hatten.

(82) Bei dem Besuch vor Ort wurde deutlich, dass die CAAN die internationalen Sicherheitsnormen inzwischen besser umsetzt. Der ICAO zufolge werden die Mängel, einschließlich derjenigen, die zu den schweren Sicherheitsbedenken der ICAO geführt haben, durch den von der CAAN aufgestellten Mängelbehebungsplan umfassend behoben. Allerdings konnte bei dem Besuch vor Ort nicht überprüft werden, inwieweit die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Die schweren Sicherheitsbedenken bezüglich des Flugbetriebs werden aufrechterhalten. Die CAAN erwartet im Dezember 2015 einen Besuch des Sicherheitsteams des ICAO-Regionalbüros, bei dem eine erste Bewertung der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche koordinierte Validierungsmission im ersten Quartal 2016 vorgenommen werden soll. Bei dieser koordinierten Validierungsmission soll die tatsächliche Umsetzung der Abhilfemaßnahmen geprüft werden. Die CAAN führt ein Programm mit regelmäßigen Audits aller Luftfahrtunternehmen und anderer Dienstleister unter ihrer Aufsicht durch. Allerdings muss das Inspektionsprogramm weiter ausgebaut werden.

(83) Bei einem Treffen mit dem nepalesischen Minister für Tourismus, Kultur und Zivilluftfahrt wurde betont, dass es zur Verbesserung des Aufsichtssystems in Nepal erforderlich ist, die CAAN umfassend dazu zu befähigen, ihre sicherheitsrelevanten Aufgaben unabhängig von der politischen Ebene wahrzunehmen, und sie ausreichend mit qualifiziertem Personal auszustatten. Der Minister teilte mit, dass derzeit an weiteren Änderungen des nepalesischen Zivilluftfahrtgesetzes gearbeitet wird, um die institutionellen Fragen zu klären und die Unabhängigkeit der Sicherheitsaufsicht von den Dienstleistern zu gewährleisten, und dass die CAAN bei der Behebung aller Mängel uneingeschränkte Unterstützung erhält.

(84) Am 7. und 8. Oktober 2015 besuchten die Kommission und die EASA die in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen Buddha Air, Yeti Airlines, Tara Air und Nepal Airlines Corporation, um eine Überprüfung der Entwicklung seit dem vorhergehenden Besuch im Februar 2014 vorzunehmen. Alle vier Luftfahrtunternehmen wurden gemäß dem fünfstufigen Verfahren erneut zertifiziert, und die CAAN übt eine kontinuierliche Aufsicht aus. Die Sicherheitsmanagementsysteme und die Sicherheitskultur innerhalb dieser Luftfahrtunternehmen sind unterschiedlich ausgereift, und obwohl einige von ihnen deutlich weiter sind als andere, erfüllt derzeit keines der Luftfahrtunternehmen die geltenden internationalen Sicherheitsnormen.

(85) Die CAAN teilte zudem mit, dass zwei neue Luftfahrtunternehmen zugelassen wurden. Saurya Airlines erhielt am 13. November 2014 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit der Nummer 083/2014, und am 9. März 2015 wurde Himalaya Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit der Nummer 084/2015 erteilt. Die CAAN konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

(86) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Saurya Airlines und Himalaya Airlines in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

(87) Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten haben die Sicherheitsleistung der in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei philippinischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(88) Vor der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses übermittelte die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) der Kommission bestimmte technische Informationen zur Sicherheitsaufsicht über in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass es in den Philippinen derzeit 38 aktive Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen gibt. Das Managementteam der CAAP, das bislang zu den Verbesserungen in der Zivilluftfahrt der Philippinen beigetragen hat, wird auch weiterhin bestehen und sein Programm zur kontinuierlichen Verbesserung umsetzen. Darüber hinaus zeigen die von der CAAP vorgelegten Informationen und die Analyse der verfügbaren Informationen über Unfälle und Zwischenfälle keinen besorgniserregenden Trend bei in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen.

(89) Philippine Airlines, Air Philippines' Corporation und Cebu Pacific Air wurden alle in jüngerer Vergangenheit SAFA-Vorfeldinspektionen unterzogen. Die Berichte zeigen, dass im Zusammenhang mit den SAFA-Vorfeldinspektionen keine negativen Trends zu verzeichnen sind.

(90) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen zu ändern.

(91) Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(92) Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten haben die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(93) Am 23. Oktober 2015 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission, unterstützt von der EASA und einem Mitgliedstaat, und Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (FATA) statt. Zweck dieser Sitzung war es, anhand von Berichten über SAFA-Vorfeldinspektionen zwischen dem 20. September 2014 und dem 19. Oktober 2015 die Sicherheitsleistung der russischen Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, welchen Fällen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.

(94) Auf der Sitzung wies die Kommission darauf hin, dass einige Betreiber mit einer SAFA-Quote von 2 oder höher keine angemessene Ursachenanalyse vornehmen. Die FATA erklärte, dass bei SAFA-Prüfungen festgestellte Mängel regelmäßig analysiert werden und fortlaufend überwacht wird, ob die Abhilfemaßnahmen der Betreiber wirksam sind. Die FATA sagte zu, die Fälle von Nichteinhaltung, die noch nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, weiterzuverfolgen und die Kommission über den neuesten Stand in diesen Fällen zu unterrichten. Darüber hinaus legte die FATA aktuelle Informationen zu den jüngsten Fällen vor, in denen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Luftfahrtunternehmen unter ihrer Aufsicht ausgesetzt oder widerrufen wurden.

(95) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist. Es wurde jedoch vereinbart, dass auch weiterhin regelmäßige Treffen von Sicherheitsexperten der Kommission und der russischen Behörden stattfinden sollen, und zwar mindestens einmal vor jeder Sitzung des Flugsicherheitsausschusses.

(96) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern.

(97) Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(98) Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan

(99) Die sudanesische Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) unterhält regelmäßige Kontakte mit der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung im Sudan zugelassener Luftfahrtunternehmen. Die Aufsichtstätigkeiten der SCAA haben sich gegenüber einigen Luftfahrtunternehmen verbessert. Obwohl die SCAA ihre Bereitschaft bestätigt hatte, im Oktober 2015 einen Bewertungsbesuch vor Ort zuzulassen, beantragte sie dann eine Verschiebung des Besuchs auf 2016, um der SCAA und den Luftfahrtunternehmen mehr Zeit zu geben, die internationalen Sicherheitsnormen umzusetzen.

(100) Um festzustellen, ob die internationalen Sicherheitsnormen von der SCAA und den im Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingehalten werden, muss die Union die Sicherheit bei einem Besuch bewerten.

(101) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Taiwan

(102) Angesichts der zwei tödlichen Unfälle, die das Luftfahrtunternehmen Trans Asia Airways (TNA) in den zurückliegenden 18 Monaten zu verzeichnen hatte, nahm die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission formale Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde Taiwans (CAA) auf. Die CAA und das Luftfahrtunternehmen TNA wurden in diesem Zusammenhang zu einer technischen Sitzung mit Vertretern der Kommission und der EASA am 19. Oktober 2015 in Brüssel eingeladen, um das von der CAA eingerichtete Sicherheitsaufsichtssystem und die Sicherheitsleistung von TNA zu erörtern.

(103) Auf dieser Sitzung teilte die CAA mit, dass ihre Sicherheitsaufsicht auf den Normen und Empfehlungen der ICAO beruht, und erklärte unter Verweis auf die acht wesentlichen Elemente der ICAO, wie sie ihrer Verantwortung im Bereich der Sicherheitsaufsicht nachkommt. Die CAA legte detailliert dar, welche Maßnahmen nach den Zwischenfällen und Unfällen beim Luftfahrtunternehmen TNA in den vergangenen beiden Jahren ergriffen wurden. Im Einklang mit den taiwanesischen Rechtsvorschriften fror die CAA für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des zweiten Unfalls den Umfang des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens TNA ein. Schließlich betonte die CAA auch, dass sie sich zur Umsetzung des ICAO- Anhangs 19 verpflichtet fühle, und kündigte an, bis 2017 bei allen in Taiwan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eine Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems durchzuführen.

(104) Auf derselben Sitzung teilte das Luftfahrtunternehmen TNA der Kommission mit, dass es nach den tödlichen Unfällen in den Jahren 2014 und 2015 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Flugsicherheit erarbeitet hat, der folgende Bereiche umfasst: Verbesserung der Unternehmenskultur, Weiterentwicklung der Unternehmensabläufe, Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems, Ausbildung und Bewertung. Das Unternehmen berichtete, dass die Organisation des Luftfahrtunternehmens im Jahr 2015 wesentlich umgestaltet wurde, u. a. durch Personalveränderungen auf der obersten Leitungsebene des Luftfahrtunternehmens, Einrichtung einer Abteilung zur Qualitätssicherung, Einsetzung eines Flugsicherheitsausschusses zur Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Flugsicherheit und durch die Erneuerung der Flotte, so dass das Durchschnittsalter der Flotte im Jahr 2016 bei vier Jahren liegen wird. Darüber hinaus wurden spezielle Maßnahmen ergriffen, um die Ausbildung der Flugbesatzungen zu verbessern. Zusätzlich zu den Aufsichtstätigkeiten der CAA führten ATR und die Flight Safety Foundation mit Unterstützung von Airbus und Bureau Veritas 2015 Bewertungsbesuche durch. Beide Bewertungsbesuche vor Ort zogen eine Reihe von Empfehlungen nach sich, die durch einen Mängelbehebungsplan umgesetzt werden sollen, den das Luftfahrtunternehmen TNA in der Folge erarbeitet hat.

(105) Am Ende der Sitzung erklärte die CAA, dass alle Aspekte des Luftverkehrs in Taiwan mit den internationalen Normen der ICAO im Einklang stehen, und sie verpflichtete sich, die Sicherheitsleistung des Luftfahrtunternehmens TNA weiterhin genau zu überwachen und die Aktionspläne zur Behebung und Vorbeugung von Mängeln umzusetzen.

(106) Auf der Grundlage der der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen wurde es nicht als erforderlich angesehen, dass die CAA und das Luftfahrtunternehmen TNA vor dem Flugsicherheitsausschuss erscheinen und dass eine Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen aus Taiwan ausgesprochen wird. Dennoch stimmten die CAA und das Luftfahrtunternehmen TNA weiteren technischen Konsultationen zu, damit die Kommission die Umsetzung der jeweiligen Aktionspläne zur Behebung und Vorbeugung von Mängeln überwachen kann und sicherheitsrelevante Angelegenheiten fortlaufend besprochen werden können.

(107) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Taiwan zu ändern.

(108) Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Taiwan zugelassenen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Thailand

(109) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 übermittelte die thailändische Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden "thailändische CAA") der Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung der schweren Sicherheitsbedenken der ICAO und anderer von der ICAO und der US-Bundesluftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA) festgestellter Mängel. Hierbei wurde festgestellt, dass es der thailändischen Regierung gelungen ist, die ehemalige Abteilung für Zivilluftfahrt innerhalb weniger Monate zu einer eigenständigen thailändischen Zivilluftfahrtbehörde umzubauen. Die thailändische CAA hat neue technische Fachkräfte und zusätzliches Inspektionspersonal eingestellt und ist dabei, ihr Arbeitskräftepotenzial weiter zu verstärken.

(110) Vom 9. bis 12. November 2015 führte die EASA einen Besuch in Thailand und auch bei der thailändischen CAA durch, um angesichts der TCO-Anträge von zwei thailändischen Luftfahrtunternehmen die von der ICAO festgestellten Verstöße zu überprüfen. Die Beobachtungen der EASA entsprechen den Feststellungen der ICAO. Die EASA fand eine relativ schwache und überlastete thailändische CAA vor, konnte aber auch ermutigende Entwicklungen feststellen. Für weitere positive Entwicklungen sind politische Unterstützung und ausreichend Zeit erforderlich, um die Abhilfemaßnahmen nachhaltig umsetzen zu können.

(111) Auf Ersuchen der thailändischen Regierung fand am 23. November 2015 eine technische Sitzung mit Vertretern der Kommission und der EASA, hochrangigen Beamten der thailändischen Regierung, Beamten der thailändischen CAA und Vertretern des Luftfahrtunternehmens Thai Airways International statt. Die Teilnehmer der Sitzung waren der Ansicht, dass die vorgelegten Informationen zu den Verbesserungen im Bereich der thailändischen Zivilluftfahrt auch für den Flugsicherheitsausschuss relevant waren.

(112) Deshalb wurde die thailändische Delegation zu einer Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss am 25. November geladen. Die thailändische CAA präsentierte die organisatorischen Verbesserungen und die kurz-, mittel- und langfristigen Aktionspläne, mit denen die von der ICAO festgestellten Mängel behoben und die schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden sollen. Was die zeitliche Umsetzung betrifft, hält die thailändische CAA die Einrichtung eines leistungsfähigen Flugsicherheitssystems für wichtiger als die Vorgabe von Fristen, die realistischerweise kaum einzuhalten wären. Die thailändische CAA beabsichtigt, europäische Flugsicherheitsvorschriften umzusetzen, und ist dabei, Verträge mit der EASA und anderen europäischen Partnern zu schließen, um Unterstützung bei der Umsetzung zu erhalten. Thai Airways legte dar, wie sich das Luftfahrtunternehmen entwickelt hat und wie die internationalen Sicherheitsnormen und das Sicherheitsmanagement im Betrieb umgesetzt werden.

(113) Wenngleich die Ergebnisse des ICAO-Audits vom Februar 2015 gezeigt haben, dass die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen noch nicht ausreichend gewährleistet ist, setzen sich die Regierung und die CAA Thailands klar für eine Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in Thailand ein und haben Nachweise vorgelegt, dass innerhalb kurzer Zeit bereits deutliche Fortschritte erzielt wurden. Zudem sprechen die verfügbaren Informationen über die Sicherheit von Luftfahrtunternehmen aus Thailand nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen. Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den thailändischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

(114) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern.

(115) Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(116) Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Sambia

(117) Am 4. September 2015 hat die sambische Zivilluftfahrtbehörde (ZCAA) der Kommission aktuelle Informationen zu den Arbeiten im Zusammenhang mit dem Sicherheitsaktionsplan Sambias vorgelegt. Daraus geht hervor, dass deutliche Fortschritte erzielt worden sind. Einige Maßnahmen sind jedoch erst in der letzten Umsetzungsphase und wurden noch nicht vollständig abgeschlossen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission und der ZCAA wurde beschlossen, den Bewertungsbesuch der EU auf Anfang 2016 zu verschieben.

(118) Es wird erwartet, dass die ZCAA weiter an der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen arbeitet. Die Kommission beabsichtigt, sich weiter auf den für Anfang 2016 geplanten Bewertungsbesuch vor Ort vorzubereiten, um die Umsetzung dieser Normen in Sambia zu überprüfen.

(119) Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sambia zu ändern.

(120) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(121) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

(2) Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 14).

3) Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4).

4) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 8).

5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 12).

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Liste der Luftfahrtunternehmen, denen in der Europäischen Union der Betrieb (MIT AUSNAHMEN) 1 untersagt istAnhang A


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der BetriebsgenehmigungICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des Luftfahrzeug-
betreibers
BLUE WING AIRLINESSRBWA-01/2002BWISurinam
IRAQI AIRWAYS001IAWIrak
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichIslamische Republik Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINESAOC 009AFGIslamische Republik Afghanistan
KAM AIRAOC 001KMFIslamische Republik Afghanistan
PAMIR AIRLINESUnbekanntPIRIslamische Republik Afghanistan
SAFI AIRWAYSAOC 181SFWIslamische Republik Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlichRepublik Angola
AEROJETAO 008-01/11TEJRepublik Angola
AIR GICANGO009UnbekanntRepublik Angola
AIR JETAO 006-01/11-MBCMBCRepublik Angola
AIR NAVE017UnbekanntRepublik Angola
AIR26AO 003-01/11-DCDDCDRepublik Angola
ANGOLA AIR SERVICES006UnbekanntRepublik Angola
DIEXIM007UnbekanntRepublik Angola
FLY540AO 004-01 FLYAUnbekanntRepublik Angola
GIRA GLOBO008GGLRepublik Angola
HELIANG010UnbekanntRepublik Angola
HELIMALONGOAO 005-01/11UnbekanntRepublik Angola
MAVEWA016UnbekanntRepublik Angola
SONAIRAO 002-01/10-SORSORRepublik Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Benin
AERO BENINPEA No 014/ MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCSAEBRepublik Benin
AFRICA AIRWAYSUnbekanntAFFRepublik Benin
ALAFIA JETPEA No 014/ANAC/ MDCTTTATP-PR/ DEA/SCSUnbekanntRepublik Benin
BENIN GOLF AIRPEA No 012/ MDCTTP-PR/ANAC/ DEA/SCSBGLRepublik Benin
BENIN LITTORAL AIRWAYSPEA No 013/ MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCSLTLRepublik Benin
COTAIRPEA No 015/ MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCSCOBRepublik Benin
ROYAL AIRPEA No 11/ANAC/ MDCTTP-PR/DEA/ SCSBNRRepublik Benin
TRANS AIR BENINPEA No 016/ MDCTTTATP-PR/ ANAC/DEA/SCSTNBRepublik Benin
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Kongo
AERO SERVICERAC06-002RSRRepublik Kongo
CANADIAN AIRWAYS CONGORAC06-012UnbekanntRepublik Kongo
EMERAUDERAC06-008UnbekanntRepublik Kongo
EQUAFLIGHT SERVICESRAC06-003EKARepublik Kongo
EQUAJETRAC06-007EKJRepublik Kongo
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.RAC06-014UnbekanntRepublik Kongo
MISTRAL AVIATIONRAC06-011UnbekanntRepublik Kongo
TRANS AIR CONGORAC06-001TSGRepublik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR FAST CONGO409/CAB/MIN/ TVC/0112/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KASAI409/CAB/MIN/ TVC/0053/2012UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KATANGA409/CAB/MIN/ TVC/0056/2012UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR TROPIQUES409/CAB/MIN/ TVC/00625/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BLUE AIRLINES106/CAB/MIN/TVC/

2012

BULDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BLUE SKY409/CAB/MIN/ TVC/0028/2012UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSY BEE CONGO409/CAB/MIN/ TVC/0064/2010UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)409/CAB/MIN/ TVC/0050/2012UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CONGO AIRWAYS019/CAB/MIN/TVC/2015UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
DAKOTA SPRL409/CAB/MIN/ TVC/071/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
DOREN AIR CONGO102/CAB/MIN/TVC/2012UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
GOMAIR409/CAB/MIN/ TVC/011/2010UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KIN AVIA409/CAB/MIN/ TVC/0059/2010UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KORONGO AIRLINES409/CAB/MIN/ TVC/001/2011KGODemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MALU AVIATION098/CAB/MIN/TVC/2012UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MANGO AIRLINES409/CAB/MIN/ TVC/009/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SERVE AIR004/CAB/MIN/TVC/

2015

UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SERVICES AIR103/CAB/MIN/TVC/

2012

UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SWALA AVIATION409/CAB/MIN/ TVC/0084/2010UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
TRANSAIR CARGO SERVICES409/CAB/MIN/ TVC/073/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
WILL AIRLIFT409/CAB/MIN/ TVC/0247/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDschibuti
DAALLO AIRLINESUnbekanntDAODschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL2011/0001/MTTCT/ DGAC/SOPSCELÄquatorialguinea
CRONOS AIRLINES2011/0004/MTTCT/ DGAC/SOPSUnbekanntÄquatorialguinea
PUNTO AZUL2012/0006/MTTCT/ DGAC/SOPSUnbekanntÄquatorialguinea
TANGO AIRWAYSUnbekanntUnbekanntÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichEritrea
ERITREAN AIRLINESAOC No 004ERTEritrea
NASAIR ERITREAAOC No 005NASEritrea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Gabun, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlichRepublik Gabun
AFRIC AVIATION010/MTAC/ANAC-G/ DSAEKGRepublik Gabun
ALLEGIANCE AIR TOURIST007/MTAC/ANAC-G/ DSALGERepublik Gabun
NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T)008/MTAC/ANAC-G/ DSANRGRepublik Gabun
SKY GABON009/MTAC/ANAC-G/ DSASKGRepublik Gabun
SOLENTA AVIATION GABON006/MTAC/ANAC-G/ DSASVGRepublik Gabun
TROPICAL AIR-GABON011/MTAC/ANAC-G/ DSAUnbekanntRepublik Gabun
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlichRepublik Indonesien
AIR BORN INDONESIA135-055UnbekanntRepublik Indonesien
AIR PACIFIC UTAMA135-020UnbekanntRepublik Indonesien
ALDA TRANS PAPUA135-056UnbekanntRepublik Indonesien
ALFA TRANS DIRGANTATA135-012UnbekanntRepublik Indonesien
ANGKASA SUPER SERVICES135-050LBZRepublik Indonesien
ASI PUDJIASTUTI135-028SQSRepublik Indonesien
AVIASTAR MANDIRI121-043UnbekanntRepublik Indonesien
AVIASTAR MANDIRI135-029VITRepublik Indonesien
BATIK AIR121-050BTKRepublik Indonesien
CITILINK INDONESIA121-046CTVRepublik Indonesien
DABI AIR NUSANTARA135-030UnbekanntRepublik Indonesien
DERAYA AIR TAXI135-013DRYRepublik Indonesien
DERAZONA AIR SERVICE135-010DRZRepublik Indonesien


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der BetriebsgenehmigungICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des Luftfahrzeugbetreibers
DIRGANTARA AIR SERVICE135-014DIRRepublik Indonesien
EASTINDO135-038ESDRepublik Indonesien
ELANG LINTAS INDONESIA135-052UnbekanntRepublik Indonesien
ELANG NUSANTARA AIR135-053UnbekanntRepublik Indonesien
ENGGANG AIR SERVICE135-045UnbekanntRepublik Indonesien
ERSA EASTERN AVIATION135-047UnbekanntRepublik Indonesien
GATARI AIR SERVICE135-018GHSRepublik Indonesien
HEAVY LIFT135-042UnbekanntRepublik Indonesien
INDONESIA AIR ASIA EXTRA121-054UnbekanntRepublik Indonesien
INDONESIA AIR TRANSPORT121-034IDARepublik Indonesien
INTAN ANGKASA AIR SERVICE135-019UnbekanntRepublik Indonesien
JAYAWIJAYA DIRGANTARA121-044JWDRepublik Indonesien
JOHNLIN AIR TRANSPORT135-043JLBRepublik Indonesien
KAL STAR121-037KLSRepublik Indonesien
KARTIKA AIRLINES121-003KAERepublik Indonesien
KOMALA INDONESIA135-051UnbekanntRepublik Indonesien
KURA-KURA AVIATION135-016KURRepublik Indonesien
LION MENTARI AIRLINES121-010LNIRepublik Indonesien
MARTABUANA ABADION135-049UnbekanntRepublik Indonesien
MATTHEW AIR NUSANTARA135-048UnbekanntRepublik Indonesien
MIMIKA AIR135-007UnbekanntRepublik Indonesien
MY INDO AIRLINES121-042UnbekanntRepublik Indonesien
NAM AIR121-058UnbekanntRepublik Indonesien
NATIONAL UTILITY HELICOPTER135-011UnbekanntRepublik Indonesien
NUSANTARA AIR CHARTER121-022SJKRepublik Indonesien
PEGASUS AIR SERVICES135-036UnbekanntRepublik Indonesien
PELITA AIR SERVICE121-008PASRepublik Indonesien
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA135-026UnbekanntRepublik Indonesien
PURA WISATA BARUNA135-025UnbekanntRepublik Indonesien
RIAU AIRLINES121-016RIURepublik Indonesien
SAYAP GARUDA INDAH135-004UnbekanntRepublik Indonesien
SMAC135-015SMCRepublik Indonesien
SRIWIJAYA AIR121-035SJYRepublik Indonesien
SURYA AIR135-046UnbekanntRepublik Indonesien
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI121-048TNURepublik Indonesien
TRANSWISATA PRIMA AVIATION135-021TWTRepublik Indonesien
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE121-038XARRepublik Indonesien
TRAVIRA UTAMA135-009TVVRepublik Indonesien
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES121-018TMGRepublik Indonesien
TRIGANA AIR SERVICE121-006TGNRepublik Indonesien
UNINDO135-040UnbekanntRepublik Indonesien
WESTSTAR AVIATION INDONESIA135-059UnbekanntRepublik Indonesien
WING ABADI AIRLINES121-012WONRepublik Indonesien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlichRepublik Kasachstan
AIR ALMATYAK-0483-13LMYRepublik Kasachstan
ATMA AIRLINESAK-0469-12AMARepublik Kasachstan
AVIA-JAYNAR/AVIA-ZHAYNARAK-0467-12SAPRepublik Kasachstan
BEK AIRAK-0463-12BEKRepublik Kasachstan
BEYBARS AIRCOMPANYAK-0473-13BBSRepublik Kasachstan
BURUNDAYAVIA AIRLINESKZ-01/001BRYRepublik Kasachstan
COMLUX-KZKZ-01/002KAZRepublik Kasachstan
EAST WINGKZ-01/007EWZRepublik Kasachstan
EURO-ASIA AIRAK-0472-13EAKRepublik Kasachstan
FLY JET KZAK-0477-13FJKRepublik Kasachstan
INVESTAVIAAK-0479-13TLGRepublik Kasachstan
IRTYSH AIRAK-0468-13MZARepublik Kasachstan
JET AIRLINESKZ-01/003SOZRepublik Kasachstan
KAZAIR JETAK-0474-13KEJRepublik Kasachstan
KAZAIRTRANS AIRLINEAK-0466-12KUYRepublik Kasachstan
KAZAVIASPASAK-0484-13KZSRepublik Kasachstan
PRIME AVIATIONAK-0478-13PKZRepublik Kasachstan
SCATKZ-01/004VSVRepublik Kasachstan
ZHETYSU AIRCOMPANYAK-0470-12JTURepublik Kasachstan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichKirgisische Republik
AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)15EAAKirgisische Republik
AIR MANAS17MBBKirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY23AVJKirgisische Republik
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)13CBKKirgisische Republik
HELI SKY47HACKirgisische Republik
AIR KYRGYZSTAN03LYNKirgisische Republik
MANAS AIRWAYS42BAMKirgisische Republik
S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)45INDKirgisische Republik
SKY BISHKEK43BISKirgisische Republik
SKY KG AIRLINES41KGKKirgisische Republik
SKY WAY AIR39SABKirgisische Republik
TEZ JET46TEZKirgisische Republik
VALOR AIR07VACKirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurdenLiberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichLibyen
AFRIQIYAH AIRWAYS007/01AAWLibyen
AIR LIBYA004/01TLRLibyen
BURAQ AIR002/01BRQLibyen
GHADAMES AIR TRANSPORT012/05GHTLibyen
GLOBAL AVIATION AND SERVICES008/05GAKLibyen
LIBYAN AIRLINES001/01LAALibyen
PETRO AIR025/08PEOLibyen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Mosambik
AMBASSADOR LDAMOZ-21UnbekanntRepublik Mosambik
CFM - TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDAMOZ-07UnbekanntRepublik Mosambik
COA - COASTAL AVIATIONMOZ-15UnbekanntRepublik Mosambik
CPY - CROPSPRAYERSMOZ-06UnbekanntRepublik Mosambik
CRA - CR AVIATION LDAMOZ-14UnbekanntRepublik Mosambik
ETA - EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDAMOZ-04UnbekanntRepublik Mosambik
EVERETT AVIATION LDAMOZ-18UnbekanntRepublik Mosambik
HCP - HELICÖPTEROS CAPITAL LDAMOZ-11UnbekanntRepublik Mosambik
INAER AVIATION MOZAMBIQUE LDAMOZ-19UnbekanntRepublik Mosambik
KAY - KAYA AIRLINES, LDAMOZ-09KYYRepublik Mosambik
LAM - LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.MOZ-01LAMRepublik Mosambik
MAKOND, LDAMOZ-20UnbekanntRepublik Mosambik
MEX - MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEXMOZ-02MXERepublik Mosambik
OHI - OMNI HELICÖPTEROS INTERNATIONAL LDAMOZ-17UnbekanntRepublik Mosambik
SAF - SAFARI AIR LDAMOZ-12UnbekanntRepublik Mosambik
SAM - SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE, SAMOZ-10UnbekanntRepublik Mosambik
TTA - TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDAMOZ-16TTARepublik Mosambik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Nepal
AIR DYNASTY HELI. S.035/2001UnbekanntRepublik Nepal
AIR KASTHAMANDAP051/2009UnbekanntRepublik Nepal
BUDDHA AIR014/1996BHARepublik Nepal
FISHTAIL AIR017/2001UnbekanntRepublik Nepal
GOMA AIR064/2010UnbekanntRepublik Nepal
HIMALAYA AIRLINES084/2015UnbekanntRepublik Nepal
MAKALU AIR057A/2009UnbekanntRepublik Nepal
MANANG AIR PVT LTD082/2014UnbekanntRepublik Nepal
MOUNTAIN HELICOPTERS055/2009UnbekanntRepublik Nepal
MUKTINATH AIRLINES081/2013UnbekanntRepublik Nepal
NEPAL AIRLINES CORPORATION003/2000RNARepublik Nepal
SAURYA AIRLINES083/2014UnbekanntRepublik Nepal
SHREE AIRLINES030/2002SHARepublik Nepal
SIMRIK AIR034/2000UnbekanntRepublik Nepal
SIMRIK AIRLINES052/2009RMKRepublik Nepal
SITA AIR033/2000UnbekanntRepublik Nepal
TARA AIR053/2009UnbekanntRepublik Nepal
YETI AIRLINES DOMESTIC037/2004NYTRepublik Nepal
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSão Tomé und Príncipe
AFRICA'S CONNECTION10/AOC/2008ACHSão Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS03/AOC/2006STPSão Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSierra Leone
AIR RUM, LTDUNBEKANNTRUMSierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTDUNBEKANNTDTYSierra Leone
HEAVYLIFT CARGOUNBEKANNTUnbekanntSierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTDUNBEKANNTORJSierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTDUNBEKANNTPRRSierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTDUNBEKANNTSVTSierra Leone
TEEBAH AIRWAYSUNBEKANNTUnbekanntSierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Sudan
ALFA AIRLINES54AAJRepublik Sudan
ALMAJAL AVIATION SERVICE15MGGRepublik Sudan
BADR AIRLINES35BDRRepublik Sudan
BENTIU AIR TRANSPORT29BNTRepublik Sudan
BLUE BIRD AVIATION11BLBRepublik Sudan
DOVE AIRLINES52DOVRepublik Sudan
ELIDINER AVIATION8DNDRepublik Sudan
FOURTY EIGHT AVIATION53WHBRepublik Sudan
GREEN FLAG AVIATION17UnbekanntRepublik Sudan
HELEJETIC AIR57HJTRepublik Sudan
KATA AIR TRANSPORT9KTVRepublik Sudan
KUSH AVIATION60KUHRepublik Sudan
MARSLAND COMPANY40MSLRepublik Sudan
MID AIRLINES25NYLRepublik Sudan
NOVA AIRLINES46NOVRepublik Sudan
SUDAN AIRWAYS1SUDRepublik Sudan
SUN AIR COMPANY51SNRRepublik Sudan
TARCO AIRLINES56TRQRepublik Sudan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSambia
ZAMBEZI AIRLINESZ/AOC/001/2009ZMASambia

1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

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Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der Europäischen Union Beschränkungen unterliegt 1Anhang B


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)ICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des LuftfahrzeugbetreibersMuster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen geltenEintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen geltenEintragungsstaat
TAAG ANGOLA AIRLINES001DTARepublik AngolaGesamte Flotte mit Ausnahme von: 6 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700.Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2TEG, D2-TEH, D2-TEI, D2-TBF, D2-TBG, D2- TBH, D2-TBJ.Republik Angola
AIR SERVICE COMORES06-819/TA-15/DGACMKMDKomorenGesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP.Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336).Komoren
AFRIJET BUSINESS SERVICE 1002/MTAC/ ANAC-G/ DSAABSRepublik GabunGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900.Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TRAFR.Republik Gabun
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)003/MTAC/ ANAC-G/ DSANVSRepublik GabunGesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahr- zeug des Musters HS-125-800.Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.Republik Gabun; Republik Südafrika
IRAN AIR 2FS100IRAIslamische Republik IranGesamte Flotte mit Ausnahme von:

10 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300 und 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

EP-IBA,
EP-IBB,
EP-IBC,
EP-IBD,
EP-IBG,
EP-IBI,
EP-IBJ,
EP-IBS,
EP-ICE,
EP-ICF,
EP-IBK,
EP-IBL.

Islamische Republik Iran
AIR KORYOGAC-AOC/ KOR-01KORDemokratische Volksrepublik KoreaGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204.Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633.Demokratische Volksrepublik Korea
AIR MADAGASCAR5R-M01/2009MDGMadagaskarGesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737, Luftfahrzeugen des Musters ATR 72/42 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300.Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der ATR-72/42-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, 5R-MGC, 5R-MGD, 5RMGF.Republik Madagaskar
1) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

2) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.

1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE