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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2444 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung von Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/425/EG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9192)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015 S. 59)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 2008/425/EG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält unter anderem Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Anforderungen an Vorlage und Inhalt der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.
(2) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 31. Mai die im Folgejahr anlaufenden nationalen Programme vorlegen, für die sie eine Finanzhilfe der Union beantragen möchten.
(3) Gemäß der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in den Anhängen I bis V der genannten Entscheidung aufgeführten Mindestinformationen vorlegen.
(4) Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationaler Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dahingehend überarbeitet werden, dass sie den Bestimmungen des Artikels 12 der genannten Verordnung vollständig entsprechen.
(5) Darüber hinaus sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationalen Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 den mit der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission 3 festgelegten Kriterien für nationale Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme entsprechen.
(6) Im Interesse der Kongruenz mit den sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union sollten für bestimmte Tierseuchen die auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen verwendet werden, um notwendige Änderungen oder die Angabe weiterer Informationen zu erleichtern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen informieren und diese mit ihnen erörtern. Die überarbeiteten elektronischen Standardvorlagen werden allen Mitgliedstaaten spätestens bis Anfang März des betreffenden Jahres zugesandt.
(7) Für andere, nicht in den elektronischen Standardvorlagen erfasste Tierseuchen und für Aquakulturseuchen wird - angesichts der geringen Zahl der in den letzten Jahren vorgelegten Anträge, welche die Entwicklung spezifischer elektronischer Vorlagen nicht rechtfertigt - die Verwendung nichtelektronischer Standardvorlagen als geeignetes Mittel zur Vorlage nationaler Programme erachtet.
(8) Im Interesse der Klarheit sollte daher die Entscheidung 2008/425/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Zusätzlich zu dem in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten Inhalt enthalten die nationalen Programme die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Angaben.
Die nationalen Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 werden online unter Verwendung der entsprechenden elektronischen Standardvorlagen gemäß den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses oder auf dem Postweg unter Verwendung der entsprechenden Standardvorlagen gemäß Anhang V dieses Beschlusses für nicht in den elektronischen Vorlagen erfasste Tierseuchen bzw. gemäß Anhang VI dieses Beschlusses für Aquakulturseuchen vorgelegt.
Die Entscheidung 2008/425/EG wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt für die Vorlage nationaler Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme für das Jahr 2017 und die Folgejahre.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
2) Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (ABl. Nr. L 159 vom 18.06.2008 S. 1).
3) Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 44).
Anhang I |
Die spezifischen PDF-Vorlagen für die Einreichung der nationalen Programme in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Tierseuchen sind auf der Website der GD SANTE verfügbar:
http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm
Anhang I.a: Tollwut
Anhang I.b: Rindertuberkulose, Rinderbrucellose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)
Anhang I.c: klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest und vesikuläre Schweinekrankheit
Anhang I.d: Blauzungenkrankheit
Anhang II |
Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Salmonellenbekämpfungsprogramme ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:
http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm
Anhang III |
Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (BSE und Scrapie) ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:
http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm
Anhang IV |
Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Programme zur Überwachung der Aviären Influenza ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:
http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm
Anhang V |
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der nachstehend aufgeführten Tierseuchen:
1. Bezeichnung des Programms
Mitgliedstaat:
Tierseuche(n) 1:
Programmlaufzeit: Jahres-/Mehrjahresprogramm
Antrag auf eine Kofinanzierung durch die Union für 2:
Bezugsnummer dieses Dokuments:
Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):
Datum der Übermittlung an die Kommission:
2. Beschreibung der epidemiologischen Lage hinsichtlich der Tierseuchen/Zoonosen vor dem
Beginndatum der Programmdurchführung und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Tierseuche(n) 3
3. Beschreibung des vorgelegten Programms 4
4. Im Rahmen des vorgelegten Programms durchzuführende Maßnahmen
4.1. Zusammenfassung der Programmmaßnahmen
4.2. Organisation, Überwachung und Rolle aller am Programm Beteiligten 5
4.3. Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird 6
4.4. Bis zum Abschluss des Programms zu erreichende Ziele und erwarteter Nutzen
4.5. Geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen
4.6. Beschreibung der Programmmaßnahmen 7
4.6.1. Meldung der Seuche
4.6.2. Zieltiere und -tierpopulation
4.6.3. Identifizierung der Tiere und Registrierung der Haltungsbetriebe
4.6.4. Einstufung der Tiere und Bestände in Statusklassen 8
4.6.5. Vorschriften für die Verbringung von Tieren
4.6.6. Verwendete Tests und Probenahmeverfahren
4.6.7. Verwendete Impfstoffe und Impfpläne
4.6.8. Angaben und Bewertung hinsichtlich der Verwaltung und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen in den betreffenden Haltungsbetrieben
4.6.9. Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds 9
4.6.10. Entschädigungsverfahren für Besitzer geschlachteter und getöteter Tiere 10
4.6.11. Kontrolle der Programmdurchführung und Berichterstattung 11
5. Finanzmittel für die Programmdurchführung
Veranschlagte Mittel und deren Quelle: öffentlich/privat oder beides.
6. Angaben zur epidemiologischen Entwicklung in den letzten fünf Jahren 12
6.1. Seuchenentwicklung
6.1.1. Angaben zu Beständen a (eine Tabelle pro Jahr) Jahr:
Region b | Tierart | Gesamt- zahl der Be- stände c | Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände | Zahl der kontrollierten Bestände d | Zahl der positi- ven Bestände e | Zahl der neuen positiven Bestände f | Zahl der geräumten Bestände | Geräumte posi- tive Bestände in % | INDIKATOREN | ||
Erfasste Bestände in % | Positive Bestände in % Periodenprävalenz | Neue positive Bestände in %
Bestandsinzidenz | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 = (/) × 100 | 10 = (5/4) × 100 | 11 = (6/5) × 100 | 12 = (7/5) × 100 |
Insgesamt | |||||||||||
a) Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.
b) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats. c) Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände. d) "Kontrolle" bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde. e) Bestände mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit. f) Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei - negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv getestet wurde. |
6.1.2. Tierdaten (eine Tabelle pro Jahr) Jahr:
Region a | Tierart | Gesamtzahl der Tiere b | Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere d | Zahl der getes- teten Tiere c | Zahl der einzeln getesteten Tiere d | Zahl der posi- tiven Tiere | Schlachtung | INDIKATOREN | ||
Zahl der positiven Tiere, die geschlachtet oder gekeult wurden | Gesamtzahl der geschlach- teten Tiere e | Erfasste Tiere in % | Positive Tiere in % Tierprävalenz | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 = (5/4) × 100 | 11 = (7/5) × 100 |
Insgesamt | ||||||||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände. c) Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere. d) Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben getestete Tiere fallen nicht darunter). e) Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere. |
6.2. Geschichtete Daten zu Überwachung und Laboranalysen
6.2.1. Geschichtete Daten zu Überwachung und Laboranalysen Jahr:
Region a | Tierart/Tierkategorie | Testart b | Beschreibung des Tests | Anzahl der getesteten Proben | Anzahl der positiven Proben |
Insgesamt | |||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Es ist anzugeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test usw.). |
6.3. Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr)
Jahr:
Region a | Tierart | Anzahl infizierter Bestände b | Anzahl infizierter Tiere |
Insgesamt | |||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe. |
6.4. Angaben zum Status von Beständen am Ende jedes Jahres (falls zutreffend)
Jahr:
Region a | Tierart | Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere b | |||||||||||||
Gesamtzahl der unter das Programm fallen- den Bestände und Tiere | Unbekannt c | Nicht seuchenfrei oder nicht amtlich aner- kannt seuchenfrei | Status der Seuchen- freiheit oder der amt- lich anerkannten Seuchenfreiheit ausge- setzt f | Seuchenfrei g | Amtlich anerkannt seuchenfrei h | ||||||||||
Letzte Kontrolle posi- tiv d | Letzte Kontrolle nega- tiv e | ||||||||||||||
Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | ||
Insgesamt | |||||||||||||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Am Ende des Jahres. c) Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor. d) Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund. e) Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei. f) Status ausgesetzt im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichtszeitraums. g) Bestand seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche. h) Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche. i) Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte). |
6.5. Angaben zu Imf- oder Behandlungsrogrammen 13
Jahr:
Region a | Tierart | Gesamtzahl der Bestände b | Gesamtzahl der Tiere | Informationen über das Impf- oder Behandlungsprogramm | |||||
Zahl der Bestände im Impf- oder Behandlungsprogramm | Zahl der geimpf- ten oder behan- delten Bestände | Zahl der geimpf- ten oder behan- delten Tiere | Zahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen | Zahl der geimpf- ten adulten Tiere | Zahl der geimpf- ten Jungtiere | ||||
Insgesamt | |||||||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe. |
6.6.1. Geschätzte Wildtierpopulation
Jahr:
Region a | Tierart | Schätzmethode | Geschätzte Population |
Insgesamt | |||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats. |
6.6.2. Seuchenüberwachung und andere Tests an der Wildtierpopulation (eine Tabelle pro Jahr)
Jahr:
Region a | Tierart | Testart b | Beschreibung des Tests | Anzahl der getesteten Proben | Anzahl der positiven Proben |
Insgesamt | |||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Es ist anzugeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test, Biomarker-Test usw.). |
6.6.3. Angaben zur Impfung oder Behandlung von Wildtieren Jahr:
Region a | Fläche (in km2) | Impf- oder Behandlungsprogramm | ||
Zahl der zu verabreichenden Impfstoffdosen oder Behandlungen | Zahl der Kampagnen | Gesamtzahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen | ||
Insgesamt | ||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats. |
7. Ziele
7.1. Testziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr 15)
7.1.1. Ziele in Bezug auf Diagnosetests
Region a | Testart b | Zielpopulation c | Art der Probe d | Zweck e | Zahl der geplanten Tests |
Insgesamt | |||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Beschreibung des Tests. c) Angabe der Zielart und der Zieltierkategorien. d) Beschreibung der Probe. e) Beschreibung des Zwecks (z.B. Einstufung in Statusklassen, Überwachung, Bestätigung von Verdachtsfällen, Überwachung von Kampagnen, Serokonversion, Kontrolle deletierter Impfstoffe, Impfstoffprüfung, Impfkontrolle). |
7.1.2. Ziele in Bezug auf die Testung von Beständen und Tieren
7.1.2.1. Ziele in Bezug auf die Testung von Beständen a
Region b | Tierart | Gesamt- zahl der Bestän- de c | Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände | Zahl der Bestände, die voraussichtlich kontrolliert werden d | Zahl der voraus- sichtlich positiven Bestände e | Zahl der voraussichtlich neuen positiven Bestände f | Zahl der voraus- sichtlichen Bestands- räumun-
gen | Voraussichtliche Räumung posi- tiver Bestände in % | ZIELINDIKATOREN | ||
Voraussichtlich er- fasste Bestände in % | Positive Bestände in % Voraussichtliche Pe- riodenprävalenz | Neue positive Bestände in % Voraussichtliche Bestandsinzidenz | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 = (8/6) × 100 | 10 =(5/4)×100 | 11 = (6/5) × 100 | 12 = (7/5) × 100 |
Insgesamt | |||||||||||
a) Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.
b) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats. c) Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände. d) "Kontrolle" bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde. e) Bestände mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit. f) Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei - negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war. |
7.1.2.2. Ziele in Bezug auf die Testung von Tieren
Region a | Tierart | Gesamtzahl der Tiere b | Zahl der Tiere c im Programm | Zahl der Tiere c, die voraussichtlich getestet wer- den | Zahl der ein- zeln zu testen- den Tiere d | Zahl der voraussichtlich positiven Tiere | Schlachtung | ZIELINDIKATOREN | ||
Zahl der Tiere mit Positivbefund, die voraussichtlich geschlachtet oder gekeult werden | Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet werden e | Voraussichtlich er- fasste Tiere in % | Positive Tiere in % (voraussichtliche Tierprävalenz) | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 = (5/4) × 100 | 11 = (7/5) × 100 |
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände. c) Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere. d) Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben getestete Tiere fallen nicht darunter). e) Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere. |
7.2. Ziele in Bezug auf die Einstufung von Beständen und Tieren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr), falls zutreffend
Region a | Tierart | Gesamtzahl der unter das Programm fallen- den Bestände und Tiere | Ziele in Bezug auf den Seuchenstatus der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere b | ||||||||||||
Voraussichtlich unbe- kannt c | Voraussichtlich nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei | Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit voraussichtlich ausgesetzt f | Voraussichtlich seuchenfrei g | Voraussichtlich amt- lich anerkannt seuchenfrei h | |||||||||||
Letzte Kontrolle posi- tiv d | Letzte Kontrolle nega- tiv e | ||||||||||||||
Bestände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | Be- stände | Tiere i | ||
Insgesamt | |||||||||||||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Am Ende des Jahres. c) Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor. d) Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund. e) Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ, Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei. f) "Ausgesetzt' im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche. g) "Seuchenfreier Bestand" im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche. h) "Amtlich anerkannt seuchenfreier Bestand" im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche. i) Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte). |
7.3. Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
7.3.1. Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung 16
Region a | Tierart | Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Bestände a | Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Tiere | Ziele in Bezug auf das Impf- oder Behandlungsprogramm | |||||
Zahl der Be- stände b im Impf- oder Be- handlungspro- gramm | Zahl der Be- stände b, die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden | Zahl der Tiere, die voraussicht- lich geimpft oder behandelt werden | Zahl der Impf- stoffdosen oder Behandlungen, die voraussicht- lich verabreicht werden | Zahl der adulten Tiere, die voraus- sichtlich geimpft werden | Zahl der Jung- tiere, die voraus- sichtlich geimpft werden | ||||
Insgesamt | |||||||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.
b) Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe. |
7.3.2. Ziele in Bezug auf die Impfung oder Behandlung 17 von Wildtieren
Region a | Tierart | Fläche (in km2) | Ziele des Impf- oder Behandlungsprogramms | ||
Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die im Rahmen der Kampagne voraussichtlich verabreicht werden | Voraussichtliche Zahl der Kampagnen | Gesamtzahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die vo- raussichtlich verabreicht werden | |||
Insgesamt | |||||
a) Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats. |
8. Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
Kosten | Spezifikation | Zahl der Einheiten | Einheitskosten in EUR | Gesamtbetrag in EUR | Finanzhilfe der Union beantragt(ja/nein) |
1. Tests | |||||
1.1. Kosten der Probenahmen | |||||
Haustiere | |||||
1.2. Kosten der Analyse | Bakteriologische Tests (Kulturen) im Rahmen der amtlichen Probenahme | ||||
Serotypisierung der relevanten Isolate | |||||
Bakteriologischer Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion des Betriebs nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands | |||||
Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Tieren aus auf Salmonellen getesteten Beständen bzw. Herden | |||||
Sonstiges (bitte angeben) | |||||
2. Impfung | (Wird für den Erwerb der Impfstoffdosen eine Kofinanzierung beantragt, so sind auch die Abschnitte 6.4 und 7.2 auszufüllen, wenn die Impfstrategie Teil des Programms ist.) | ||||
2.1. Erwerb der Impfstoffdosen | Zahl der Impfstoffdosen | ||||
3. Schlachtung und Beseitigung | |||||
3.1. Entschädigung für Tierverluste | Entschädigung für Tierverluste | ||||
3.2. Transportkosten | |||||
3.3. Beseitigungskosten | |||||
3.4. Verluste bei Schlachtung von Tieren | |||||
3.5. Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.) | Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.) | ||||
4. Reinigung und Desinfektion | |||||
5. Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals) | Löhne/Gehälter | ||||
Sonstiges (bitte angeben) | |||||
6. Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen | |||||
7. Sonstige Kosten | |||||
Insgesamt |
1) Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.
2) Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die eine Kofinanzierung beantragt wird.
3) Genaue Beschreibung mit Angaben zu der Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfpläne) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch einschlägige zusammenfassende epidemiologische Tabellen (siehe Abschnitt 6), ergänzt durch Grafiken oder Karten (diese sind beizufügen), zu belegen.
4) Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchzuführende Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfprogramme), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.
5) Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der verschiedenen beteiligten Akteure. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.
6) Name und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des geografischen und administrativen Gebiets, in dem das Programm durchgeführt wird. Veranschaulichung durch Karten.
7) Es ist eine umfassende Beschreibung aller Maßnahmen zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union verwiesen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Maßnahmen sind ebenfalls zu nennen.
8) Nur anzugeben, wenn zutreffend.
9) Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Beschreibung der Schlachtpolitik, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, Beseitigung aller Erzeugnisse, die die Seuche übertragen könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaigen Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe nach der Schlachtung mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb).
10) Gilt nicht für die Blauzungenkrankheit.
11) Beschreibung der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, durch die eine ordnungsgemäße Überwachung der Programmdurchführung gewährleistet werden soll.
12) Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.
13) Nur bei erfolgter Impfung angeben.
14) Nur angeben, wenn das Programm Maßnahmen in Bezug auf Wildtiere umfasst oder wenn die Angaben für die Seuche epidemiologisch relevant sind.
15) Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.
16) Nur angeben, wenn zutreffend.
17) Nur angeben, wenn zutreffend.
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung der nachstehend aufgeführten Aquakulturseuchen: | Anhang VI |
Anforderungen/Erforderliche Angaben | Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung | |
1. | Bezeichnung des Programms | |
1. 1. | Mitgliedstaat | |
1.2. | Zuständige Behörde (Anschrift, Fax, E-Mail-Adresse) | |
1.3. | Bezugsnummer dieses Dokuments | |
1.4. | Datum der Übermittlung an die Kommission | |
2. | Art der Mitteilung | |
2.1. | [ ] Antrag auf Tilgungsprogramm | |
3. | Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 1 | |
4. | Antrag auf Kofinanzierung | |
4.1. | Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die eine Kofinanzierung beantragt wird | |
4.2. | Zustimmung der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms (Unterschrift und Stempel) | |
5. | Seuchen | |
5.1. | Fische | [ ] VHS
[ ] IHN [ ] ISAV [ ] KHV |
5.2. | Weichtiere | [ ] Marteilia refringens
[ ] Bonamia ostrae |
5.3. | Krebstiere | [ ] Weißpünktchenkrankheit |
6. | Allgemeine Angaben zu den Programmen | |
6.1. | Zuständige Behörde 2 | |
6.2. | Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten 3 | |
6.3. | Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten, Tierarten usw. | |
6.4. | Seit wann sind die Meldung von Verdachtsfällen und die Bestätigung der betreffenden Seuche(n) bei der zuständigen Behörde obligatorisch? | |
6.5. | Seit wann gibt es ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, Seuchen wirksam zu untersuchen und darüber zu berichten? 4 | |
6.6. | Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden | |
6.7. | Leitlinien für gute Hygienepraxis 5 | |
6.8. | Epidemiologische Lage in Bezug auf die Seuche während mindestens der letzten vier Jahre vor Programmbeginn 6 | |
6.9. | Geschätzte Kosten und erwarteter Nutzen des Programms 7 | |
6.10. | Beschreibung des vorgelegten Programms 8 | |
6.11. | Programmlaufzeit | |
7. | Erfasstes Gebiet 9 | |
7.1. | [ ] Mitgliedstaat | |
7.2. | [ ] Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) 10 | |
7.3. | [ ] Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) 11
Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert | |
7.4. | [ ] Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) 12 | |
7.5. | [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment 13 | |
Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb 14 | [ ] Brunnen, Bohrloch oder Quelle
[ ] Wasseraufbereitungsanlage zur Inaktivierung des betreffenden Erregers 15 | |
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses sowie Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Betrieb eines Kompartiments gelangen | ||
Für jeden Betrieb Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung | ||
7.6. | [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment 16 | |
[ ] Handelt es sich wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Betrieben/Zuchtgebieten um eine epidemiologische Einheit? 17 | ||
[ ] Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? 18 | ||
[ ] Gibt es sonstige Anforderungen? 19 | ||
7.7. | Unter das Programm fallende Betriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage) | |
8. | Maßnahmen des vorgelegten Programms | |
8.1. | Zusammenfassung der Programmmaßnahmen | |
Erstes Jahr
[ ] Tests [ ] Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung [ ] sofort [ ] Entfernung und Beseitigung [ ] sofort [ ] Impfung [ ] Sonstige Maßnahmen (präzisieren) | Letztes Jahr
[ ] Tests [ ] Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung [ ] sofort [ ] Entfernung und Beseitigung [ ] sofort [ ] Sonstige Maßnahmen (präzisieren) | |
8.2. | Beschreibung der Programmmaßnahmen 20 | |
Zielpopulation/-tierart | ||
Durchgeführte Tests und verwendete Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors 21 | ||
Vorschriften für die Verbringung von Tieren | ||
Verwendete Impfstoffe und Impfpläne | ||
Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds 22 | ||
Entschädigungsplan für Bestandsbesitzer | ||
Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung | ||
1) Für die Durchführung des Tilgungsprogramms geltende nationale Rechtsvorschriften.
2) Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n). 3) Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten. 4) Die Früherkennungssysteme dienen insbesondere der raschen Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, einer neu auftretenden Seuche oder unerklärlicher Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sowie deren sofortiger Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnoseuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes:
5) Es ist eine Beschreibung zu geben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14). 6) Die Angaben sind anhand der Tabelle in Anhang VI Teil 9 dieses Beschlusses zu machen. 7) Zu beschreiben ist der Nutzen für Landwirte und die Gesellschaft allgemein. 8) Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds. 9) Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beigefügt werden sollte. 10) Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der/den Quelle(n) bis zur Mündung. 11)Teil eines Wassereinzugsgebiets von der/den Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Bereichen des Wassereinzugsgebiets verhindert. 12) Mehr als ein Wassereinzugsgebiet, einschließlich der Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich. 13)Aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Status hinsichtlich einer bestimmten Seuche vom entsprechenden Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist. 14) Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird wie folgt mit Wasser versorgt:
15) Es sind technische Informationen zu geben, aus denen hervorgeht, dass der jeweilige Krankheitserreger abgetötet wird, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird. 16) Aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Status hinsichtlich einer bestimmten Seuche vom entsprechenden Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt. 17) Zu beschreiben sind die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Weichtierzuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten. 18) Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben. 19) Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet in einem Kompartiment, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, unterliegt zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen, wenn dies zur Verhinderung der Einschleppung einer Seuche als erforderlich erachtet wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren. 20) Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union Bezug genommen werden kann. Die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen. 21) Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewandt, sind diese zu nennen. Andernfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors). 22) Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitigung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, der Weiterverarbeitung oder der Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren zur Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.). |
9. Angaben zur epidemiologischen Lage/Entwicklung der Seuche in den letzten vier Jahren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
9.1. Angaben zur Testung von Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment *
Seuche | Jahr | ||||||||
Zuchtbetrieb oder Weichtier- zuchtgebiet | Zahl der Probe- nahmen | Zahl der klinischen Inspektionen | Wassertempe- ratur bei der Probenahme/ Inspektion | Tierart bei der Probenahme | Beprobte Tierart | Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) | Zahl der Tests | Positive Befunde der Laboruntersu- chung | Positive Befunde der klinischen Inspektionen |
Insgesamt | |||||||||
*) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7. |
9.2. Angaben zur Testung von Zuchtbetrieben oder Zuchtgebieten
Seuche | Jahr | ||||||||||
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment 1 | Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzucht- gebiete 2 | Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weich- tierzuchtge- biete | Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtier- zuchtgebie- te 3 | Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtier- zuchtgebiete 4 | Zahl der neuen posi- tiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzucht- gebiete 5 | Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weich- tierzuchtge- biete | Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtier zuchtgebiete in % | Entfernte und beseitigte Tiere 6 | Zielindikatoren | ||
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzucht- gebiete in % | Positive Zuchtbe- triebe oder Weichtierzucht- gebiete in % Periodenpräva- lenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzucht- gebieten | Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 = | 9 | 10 = | 11 = (5/4) × 100 | 12 = (6/4) × 100 |
Insgesamt | |||||||||||
1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.
2) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7. 3) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet - auch bei mehrmaliger Kontrolle - nicht zweimal gezählt werden. 4) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit. 5) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die in diesem Zeitraum mindestens ein positives Tier aufwiesen. 6) Tiere × 1.000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere. |
10. Ziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr
10.1. Ziele in Bezug auf die Testung von Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment *
Seuche | Jahr | ||||||
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet | Zahl der Probe- nahmen | Zahl der klinischen Inspektionen | Wassertemperatur bei der Probe- nahme/ Inspektion | Tierart bei der Probenahme | Beprobte Tierart | Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) | Zahl der Tests |
Insgesamt | |||||||
*) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7. |
10.2. Ziele in Bezug auf die Testung von Zuchtbetrieben oder Zuchtgebieten
Seuche | Jahr | |||||||||
Mitgliedstaat, Zone oder Kompar- timent 1 | Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzucht- gebiete 2 | Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weichtier- zuchtgebiete | Zahl der voraussichtlich zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weich- tierzuchtgebiete 3 | Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtier- zuchtgebiete4 | Zahl der voraussichtlich neuen posi- tiven Zuchtbe- triebe oder Weich- tierzuchtge- biete 5 | Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weich- tierzuchtge- biete | Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtier- zuchtgebiete in % | Zielindikatoren | ||
Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtier- zuchtgebiete in % | Positive Zuchtbe- triebe oder Weichtierzucht- gebiete in % Voraussichtliche Periodenpräva- lenz der Zucht- betriebe oder Weichtierzuchtgebiete | Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 = (7/5) × 100 | 9 = (4/3) × 100 | 10 = (5/4) × 100 | 11 = (6/4) × 100 |
Insgesamt | ||||||||||
1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.
2) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7. 3) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet - auch bei mehrmaliger Kontrolle - nicht zweimal gezählt werden. 4) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit. 5) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die in diesem Zeitraum mindestens ein positives Tier aufwiesen. |
11. Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr
Kosten | Spezifikation | Zahl der Einheiten | Einheitskosten in EUR | Gesamtbetrag in EUR | Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein) | |
1. | Tests | |||||
1.1. | Kosten der Analyse | Test: | ||||
Test: | ||||||
Test: | ||||||
1.2. | Kosten der Probenahmen | |||||
1.3. | Sonstige Kosten | |||||
2. | Impfung oder Behandlung | |||||
2.1. | Erwerb von Impfstoffen oder therapeutischen Mitteln | |||||
2.2. | Verteilungskosten | |||||
2.3. | Verabreichungskosten | |||||
2.4. | Kontrollkosten | |||||
3. | Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere | |||||
3.1. | Entschädigung für Tierverluste | |||||
3.2. | Transportkosten | |||||
3.3. | Beseitigungskosten | |||||
3.4. | Verluste bei Beseitigung | |||||
3.5. | Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen | |||||
4. | Reinigung und Desinfektion | |||||
5. | Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals) | |||||
6. | Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen | |||||
7. | Sonstige Kosten | |||||
Insgesamt |
ENDE |