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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Folpet wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf sämtliche zu bewertenden RHG nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Ferner wies sie darauf hin, dass bei in Fruchtfolge angebauten Kulturen mit einer möglichen Akkumulation von Boscalid-Rückständen zu rechnen ist. Sie berechnete RHG, die dieses Akkumulationspotenzial berücksichtigen, und solche, die es nicht berücksichtigen, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die festzulegende Option. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden, die das Akkumulationspotenzial berücksichtigen. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Papayas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Zuckermais, Blumenkohl, Blattkohle, grünen Salat, Kerbel, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Baumwollsamen, Sorghum (Körner), Kakao und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen, KohlrABl und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Thiamethoxam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 4 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Kernobst, Pfirsiche, Tafeloliven, Bananen, Papayas, Kartoffeln, Kohlrüben, Zuckermais, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Blattkohl, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Hülsenfrüchte, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohne, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen, Rizinusbohnen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Hafer (Körner), Roggen (Körner), Kakao, Zuckerrüben (Wurzel), Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren) und Ziege (Muskel, Leber, Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Aprikosen, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5) Für Folpet legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 5 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Tomaten, Melonen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste (Körner), Weizen (Körner), Hopfen (getrocknet), Geflügel (Fleisch, Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Kohlrabi, grünen Salat, Kraussalat, Spinat und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(6) Für Tolclofos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 6 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Die Behörde empfahl die Beibehaltung des RHG für Kartoffeln. Ferner zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rettiche, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Feldsalat, grünen Salat, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), Roten Senf sowie Blätter und Keime der Brassica spp. nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kohlrüben, Weiße Rüben, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Sellerie, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(7) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(8) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(9) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(13) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 26. August 2016 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for boscalid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(7):3799, 127 S.

3) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

4) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for folpet according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(5):3700, 55 S.

6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tolclofos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3920, 42 S.

.

=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte für Folpet erhält folgende Fassung:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"

b) Die folgenden Spalten für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl werden eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Teil A werden die Spalten für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl gestrichen.

b) In Teil B wird die Spalte für Folpet gestrichen.


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