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Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 32 vom 09.02.2016 S. 1 A;
VO (EU) 2021/457 - ABl. L 91 vom 17.03.2021 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/1686 - ABl. L 332 vom 21.09.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/315 - ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 33 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)
Ergänzende Informationen
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 1, insbesondere auf Artikel 54a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung sieht Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette vor; sie betreffen das Anbringen von Sicherheitsmerkmalen, bestehend aus einem individuellen Erkennungsmerkmal und einer Vorrichtung gegen Manipulation, auf der Verpackung bestimmter Humanarzneimittel, damit diese auf ihre Identität und Echtheit überprüft werden können.
(2) Divergierende Mechanismen zur Feststellung der Echtheit von Arzneimitteln, basierend auf unterschiedlichen nationalen oder regionalen Rückverfolgungsanforderungen, können den Verkehr von Arzneimitteln in der Union einschränken und die Kosten für alle Akteure der Lieferkette erhöhen. Daher bedarf es EU-weit geltender Bestimmungen über die Umsetzung der Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals, die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale sowie die Einrichtung und Verwaltung des Datenspeicher- und -abrufsystems, das die Informationen zu den individuellen Erkennungsmerkmalen enthält.
(3) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und Artikel 54a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG hat die Kommission den Nutzen, die Kosten und die Kostenwirksamkeit verschiedener Optionen für die Merkmale und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals, die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale sowie die Einrichtung und Verwaltung des Datenspeicher- und -abrufsystems bewertet. Die als kostengünstigste Lösungen ermittelten Optionen wurden als zentrale Elemente in diese Verordnung aufgenommen.
(4) Diese Verordnung sieht ein System vor, das die Identifizierung und die Feststellung der Echtheit von Arzneimitteln durch eine End-to-end-Überprüfung aller Arzneimittel, die die Sicherheitsmerkmale tragen, gewährleistet und durch eine Überprüfung bestimmter Arzneimittel, bei denen ein höheres Fälschungsrisiko besteht, seitens der Großhändler ergänzt wird. In der Praxis sollten Echtheit und Unversehrtheit der am Beginn der Lieferkette auf der Verpackung eines Arzneimittels angebrachten Sicherheitsmerkmale zu dem Zeitpunkt überprüft werden, zu dem das Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgegeben wird, wenngleich hier bestimmte Ausnahmen gelten können. Arzneimittel, bei denen ein höheres Fälschungsrisiko besteht, sollten jedoch zusätzlich von den Großhändlern entlang der gesamten Lieferkette überprüft werden, damit das Risiko auf ein Minimum reduziert wird, dass gefälschte Arzneimittel über längere Zeit unentdeckt in Umlauf sind. Zur Überprüfung der Echtheit eines individuellen Erkennungsmerkmals sollte dieses mit den zulässigen individuellen Erkennungsmerkmalen, die in einem Datenspeicher- und -abrufsystem gespeichert sind, abgeglichen werden. Wenn die Packung an die Öffentlichkeit abgegeben oder außerhalb der Union vertrieben wird oder wenn eine andere besondere Situation vorliegt, sollte das individuelle Erkennungsmerkmal auf der Packung im Datenspeicher- und -abrufsystem deaktiviert werden, so dass keine andere Packung mit demselben individuellen Erkennungsmerkmal erfolgreich überprüft werden kann.
(5) Die Identifizierung und die Überprüfung der Echtheit jeder Einzelpackung eines Arzneimittels sollte möglich sein, solang sich das Arzneimittel auf dem Markt befindet und darüber hinaus noch so lang, bis die Packung nach Ablauf des Verfalldatums zurückgegeben und entsorgt wurde. Deshalb sollte die aus der Kombination von Produktcode und Seriennummer resultierende Zeichenfolge für jede Arzneimittelpackung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr ab dem Verfalldatum dieser Packung oder mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen des Arzneimittels gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG - maßgebend ist der jeweils längere Zeitraum - individuell sein.
(6) Die Aufnahme von Produktcode, nationaler Kostenerstattungs- und Identifizierungsnummer, Chargennummer und Verfalldatum in das individuelle Erkennungsmerkmal trägt zur Patientensicherheit bei, indem Rückruf-, Rücknahme- und Rückgabeverfahren sowie die Pharmakovigilanz in diesem Bereich erleichtert werden.
(7) Damit die Wahrscheinlichkeit, dass eine Seriennummer von Fälschern abgeleitet werden kann, vernachlässigbar ist, sollte die Seriennummer nach spezifischen Randomisierungsregeln generiert werden.
(8) Die Einhaltung bestimmter internationaler Standards - wenngleich nicht verbindlich - kann als Nachweis dafür genutzt werden, dass bestimmte Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Wenn der Nachweis der Einhaltung internationaler Standards nicht möglich ist, sollten die Personen, denen die Pflichten auferlegt sind, dafür verantwortlich sein, anhand überprüfbarer Mittel nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
(9) Das individuelle Erkennungsmerkmal sollte anhand einer standardisierten Datenstruktur und Syntax so kodiert werden, dass es überall in der Union mit Hilfe weit verbreiteter Lesegeräte korrekt erkannt und dekodiert werden kann.
(10) Die weltweite Individualität des Produktcodes trägt nicht nur zur Unzweideutigkeit des individuellen Erkennungsmerkmals bei, sondern erleichtert zudem dessen Deaktivierung, wenn diese Aktion in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Arzneimittel ursprünglich in Verkehr gebracht werden sollte. Ein Produktcode, der bestimmten internationalen Standards entspricht, sollte als weltweit individuell erachtet werden.
(11) Um die Überprüfung der Echtheit und die Deaktivierung eines individuellen Erkennungsmerkmals durch Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen zu erleichtern, muss sichergestellt werden, dass die Struktur und die Druckqualität des zweidimensionalen Barcodes, der das individuelle Erkennungsmerkmal enthält, eine schnelle Ablesung und die Minimierung von Ablesefehlern ermöglichen.
(12) Die Datenelemente des individuellen Erkennungsmerkmals sollten auf der Verpackung in einem vom Menschen lesbaren Format aufgedruckt sein, um die Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals und seine Deaktivierung auch dann zu ermöglichen, wenn der zweidimensionale Barcode nicht lesbar ist.
(13) Ein zweidimensionaler Barcode kann mehr Informationen als die Datenelemente des individuellen Erkennungsmerkmals enthalten. Es sollte möglich sein, diese verbleibende Speicherkapazität für zusätzliche Informationen zu nutzen und so das Anbringen weiterer Barcodes zu vermeiden.
(14) Wenn auf einer Packung mehrere zweidimensionale Barcodes angebracht sind, kann Verwirrung darüber entstehen, welcher Barcode zum Zweck der Überprüfung der Echtheit und der Identifizierung eines Arzneimittels abzulesen ist. Dies kann wiederum Fehler bei der Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln nach sich ziehen und dazu führen, dass gefälschte Arzneimittel unbeabsichtigt an die Öffentlichkeit abgegeben werden. Daher sollte das Anbringen mehrerer zweidimensionaler Barcodes auf der Verpackung eines Arzneimittels zum Zweck der Identifizierung und der Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln vermieden werden.
(15) Die Überprüfung beider Sicherheitsmerkmale ist erforderlich, um im Rahmen eines End-to-end-Überprüfungssystems die Echtheit eines Arzneimittels zu gewährleisten. Die Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals zielt darauf ab, sicherzustellen, dass das Arzneimittel vom rechtmäßigen Hersteller stammt. Die Überprüfung der Unversehrtheit der Vorrichtung gegen Manipulation zeigt, ob die Verpackung, seit sie den Hersteller verlassen hat, geöffnet oder verändert wurde; auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Inhalt der Packung echt ist.
(16) Die Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals ist äußerst wichtig, um die Echtheit des damit gekennzeichneten Arzneimittels sicherzustellen, und sie sollte ausschließlich anhand eines Abgleichs mit vertrauenswürdigen Informationen über die zulässigen individuellen Erkennungsmerkmale erfolgen, die von überprüften Nutzern in ein sicheres Datenspeicher- und -abrufsystem hochgeladen wurden.
(17) Es sollte möglich sein, den Status eines individuellen Erkennungsmerkmals, das deaktiviert wurde, zurückzusetzen, um unnötige Arzneimittelabfälle zu vermeiden. Allerdings muss die Rücksetzung des Status strengen Bedingungen unterliegen, um die Gefahr für die Sicherheit des Datenspeicher- und -abrufsystems im Fall eines Missbrauchs dieser Aktion durch Fälscher möglichst gering zu halten. Diese Bedingungen sollten ungeachtet dessen gelten, ob die Deaktivierung zum Zeitpunkt der Abgabe an die Öffentlichkeit oder zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
(18) Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu den Informationen über die Sicherheitsmerkmale eines Arzneimittels haben, während es sich in der Lieferkette befindet oder nachdem es an die Öffentlichkeit abgegeben oder zurückgerufen oder vom Markt genommen wurde. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller Protokolle der Aktionen im Zusammenhang mit dem individuellen Erkennungsmerkmal eines gegebenen Arzneimittels aufbewahren, nachdem das Erkennungsmerkmal im Datenspeicher- und -abrufsystem deaktiviert wurde, und zwar während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr ab dem Verfalldatum dieses Arzneimittels oder mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen der Packung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG - maßgebend ist der jeweils längere Zeitraum.
(19) Fälschungsfälle aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass bei bestimmten Arzneimitteln ein höheres Fälschungsrisiko besteht; dies betrifft zum Beispiel Arzneimittel, die von Großhändlern oder von Personen zurückgegeben werden, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, oder Arzneimittel, die von Personen vertrieben werden, bei denen es sich weder um den Hersteller noch um einen Großhändler, der die Genehmigung für das Inverkehrbringen besitzt, noch um einen benannten Großhändler handelt. Diese Arzneimittel sollten daher entlang der gesamten Lieferkette zusätzlichen Überprüfungen seitens der Großhändler auf ihre Echtheit hin unterzogen werden, um das Risiko möglichst gering zu halten, dass gefälschte Produkte in die legale Lieferkette eindringen und im Gebiet der Union ungehindert in Umlauf gelangen, bis sie zum Zeitpunkt der Abgabe an die Öffentlichkeit überprüft werden.
(20) Die Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln, bei denen ein höheres Fälschungsrisiko besteht, durch die Großhändler wäre unabhängig davon, ob sie durch Ablesung einzelner individueller Erkennungsmerkmale oder eines aggregierten Codes, der die gleichzeitige Überprüfung mehrerer individueller Erkennungsmerkmale ermöglicht, gleichermaßen wirksam. Außerdem könnte die Überprüfung jederzeit während des Zeitraums vom Eingang des Arzneimittels beim Großhändler bis zu seinem weiteren Vertrieb mit denselben Ergebnissen vorgenommen werden. Aus diesen Gründen sollte es dem Großhändler überlassen bleiben, ob er sich für die Ablesung einzelner individueller Erkennungsmerkmale oder, falls vorhanden, aggregierter Codes entscheidet und wann er die Überprüfung vornimmt, sofern er die Überprüfung aller individuellen Erkennungsmerkmale der Arzneimittel mit höherem Fälschungsrisiko, die sich in seinem physischen Besitz befinden, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet.
(21) In der komplexen Lieferkette der Union kann es vorkommen, dass ein Arzneimittel den Eigentümer wechselt, dabei jedoch im physischen Besitz desselben Großhändlers verbleibt, oder dass ein Arzneimittel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwischen zwei Betriebsstätten, die demselben Großhändler oder derselben juristischen Person gehören, vertrieben wird, ohne dass ein Verkauf stattfindet. In solchen Fällen sollten die Großhändler von der Überprüfung des individuellen Erkennungsmerkmals befreit sein, da hier das Fälschungsrisiko vernachlässigbar ist.
(22) Grundsätzlich sollte innerhalb eines End-to-end-Überprüfungssystems die Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals im Datenspeicher- und -abrufsystem am Ende der Lieferkette erfolgen, wenn das Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Bestimmte Arzneimittelpackungen werden jedoch möglicherweise letztlich nicht an die Öffentlichkeit abgegeben, weshalb sicherzustellen ist, dass ihre individuellen Erkennungsmerkmale an einer anderen Stelle der Lieferkette deaktiviert werden. Dies betrifft beispielsweise Arzneimittel, die außerhalb der Union vertrieben werden, zur Vernichtung bestimmt sind oder von den zuständigen Behörden als Proben angefordert wurden, oder es handelt sich um Retouren, die nicht mehr in den Verkaufsbestand aufgenommen werden können.
(23) Obwohl mit der Richtlinie 2011/62/EU Bestimmungen zur Regelung des Verkaufs von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit im Fernabsatz eingeführt wurden und die Kommission das Mandat erhielt, die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale durch Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, festzulegen, wird die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit nach wie vor hauptsächlich auf nationaler Ebene geregelt. Das Ende der Lieferkette kann in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert werden und die Einbeziehung bestimmter Angehöriger von Gesundheitsberufen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Einrichtungen oder Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, von der Pflicht zur Überprüfung der Sicherheitsmerkmale auszunehmen, um den besonderen Merkmalen der Lieferkette in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Überprüfungsmaßnahmen auf diese Parteien verhältnismäßig sind.
(24) Die Überprüfung der Echtheit eines individuellen Erkennungsmerkmals ist nicht nur von größter Bedeutung für die Feststellung der Echtheit eines Arzneimittels; die Person, die die Überprüfung vornimmt, erkennt dabei außerdem, ob das Produkt verfallen ist oder ob es zurückgerufen, vom Markt genommen oder als gestohlen gemeldet wurde. Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, sollten zum Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels an die Öffentlichkeit das individuelle Erkennungsmerkmal auf seine Echtheit überprüfen und es deaktivieren, damit sie auf die aktuellsten Informationen zu dem Produkt zugreifen und vermeiden, dass verfallene, zurückgerufene, vom Markt genommene oder als gestohlen gemeldete Produkte an die Öffentlichkeit abgegeben werden.
(25) Um unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Tagesgeschäft von Gesundheitseinrichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, es den zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, zu erlauben, die Überprüfung der Echtheit eines individuellen Erkennungsmerkmals und dessen Deaktivierung bereits vor Abgabe des Arzneimittels an die Öffentlichkeit vorzunehmen, oder diese Personen unter bestimmten Bedingungen von einer solchen Pflicht auszunehmen.
(26) In bestimmten Mitgliedstaaten ist es Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, gestattet, eine Arzneimittelpackung zu öffnen und einen Teil des Packungsinhalts an die Öffentlichkeit abzugeben. Daher muss die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale und die Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals für diese spezielle Situation geregelt werden.
(27) Wie wirksam ein End-to-end-Überprüfungssystem verhindert, dass gefälschte Arzneimittel an die Öffentlichkeit gelangen, hängt von der systematischen Überprüfung der Echtheit der Sicherheitsmerkmale und der anschließenden Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals jeder abgegebenen Packung ab, um auszuschließen, dass das individuelle Erkennungsmerkmal von Fälschern nochmals verwendet werden kann. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass solche Aktionen, sofern sie aufgrund eines technischen Problems nicht zum Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels an die Öffentlichkeit erfolgen, so schnell wie möglich danach durchgeführt werden.
(28) Ein End-to-end-Überprüfungssystem erfordert die Einrichtung eines Datenspeicher- und -abrufsystems, in dem unter anderem die Informationen über die zulässigen individuellen Erkennungsmerkmale eines Arzneimittels gespeichert sind und das zum Zweck der Überprüfung der Echtheit eines individuellen Erkennungsmerkmals und dessen Deaktivierung genutzt werden kann. Eingerichtet und verwaltet werden sollte dieses Datenspeicher- und -abrufsystem von den Inhabern der Genehmigung für das Inverkehrbringen, da sie für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich sind, und von den Herstellern von Arzneimitteln, die die Sicherheitsmerkmale tragen, da sie gemäß Artikel 54a Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/83/EG die Kosten des Datenspeicher- und -abrufsystems tragen. Allerdings sollten Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen das Recht erhalten, sich an der Einrichtung und Verwaltung des Datenspeicher- und -abrufsystems zu beteiligen, falls sie dies wünschen, da sie bei ihrer täglichen Arbeit vom einwandfreien Funktionieren des Systems abhängig sein werden. Des Weiteren sollten bei der Einrichtung des Datenspeicher- und -abrufsystems die nationalen zuständigen Behörden konsultiert werden, da ihre frühzeitige Einbindung für ihre späteren Überwachungstätigkeiten von Nutzen sein wird.
(29) Die Nutzung des Datenspeicher- und -abrufsystems sollte nicht mit dem Ziel eingeschränkt werden, Marktvorteile zu erlangen. Daher sollte die Mitgliedschaft in bestimmten Organisationen keine Voraussetzung für die Nutzung des Systems sein.
(30) Die Struktur des Datenspeicher- und -abrufsystems sollte gewährleisten, dass die Überprüfung von Arzneimitteln in der gesamten Union möglich ist. Dies kann die Übermittlung von Daten und Informationen zu einem individuellen Erkennungsmerkmal zwischen verschiedenen Datenspeichern des Datenspeicher- und -abrufsystems erfordern. Damit die Zahl der erforderlichen Verbindungen zwischen den Datenspeichern möglichst gering gehalten und deren Interoperabilität gewährleistet wird, sollte jeder nationale und supranationale Datenspeicher des Datenspeicher- und -abrufsystems mit einem zentralen Datenspeicher, der als Informations- und Datenrouter dient, verbunden sein und über diesen Daten austauschen.
(31 Das Datenspeicher- und -abrufsystem sollte über die nötigen Schnittstellen verfügen, die Großhändlern, zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen und den nationalen zuständigen Behörden - entweder direkt oder mittels einer Software - den Zugang ermöglichen, so dass sie ihren Pflichten im Rahmen dieser Verordnung nachkommen können.
(32) Angesichts der Sensibilität der Informationen über die zulässigen individuellen Erkennungsmerkmale und der potenziellen negativen Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung in dem Fall, dass Fälscher an solche Informationen gelangen, sollte die Verantwortung für das sichere Hochladen solcher Informationen in das Datenspeicher- und -abrufsystem beim Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder bei der Person liegen, die für das Inverkehrbringen des Produkts, das das individuelle Erkennungsmerkmal trägt, verantwortlich ist. Die Informationen sollten über einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung gehalten werden, so dass eine ordnungsgemäße Untersuchung von Fälschungsfällen möglich ist.
(33) Damit das Datenformat und der Datenaustausch innerhalb des Datenspeicher- und -abrufsystems harmonisiert und die Interoperabilität der Datenspeicher sowie die Lesbarkeit und Genauigkeit der übermittelten Daten gewährleistet werden, sollte der Informations- und Datenaustausch bei jedem nationalen und supranationalen Datenspeicher unter Verwendung des vom zentralen Datenspeicher festgelegten Datenformats und nach den ebenfalls dort festgelegten Spezifikationen für den Datenaustausch erfolgen.
(34) Um die Überprüfung von Arzneimitteln zu gewährleisten, ohne dadurch den freien Verkehr von Arzneimitteln im Binnenmarkt zu behindern, sollten Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen die Möglichkeit erhalten, ein individuelles Erkennungsmerkmal in jedem Mitgliedstaat auf seine Echtheit zu überprüfen und zu deaktivieren, ungeachtet dessen, wo innerhalb der Union das Arzneimittel, das das individuelle Erkennungsmerkmal trägt, ursprünglich in Verkehr gebracht werden sollte. Zu diesem Zweck sollte der Status eines individuellen Erkennungsmerkmals zwischen den Datenspeichern synchronisiert werden, und, wenn nötig, sollten Überprüfungsabfragen vom zentralen Datenspeicher an die Datenspeicher für die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, in denen das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorgesehen war.
(35) Um sicherzustellen, dass das Datenspeicher- und -abrufsystem die End-to-end-Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln unterstützt, müssen die Eigenschaften und Abläufe des Datenspeicher- und -abrufsystems festgelegt werden.
(36) Für die Untersuchung mutmaßlicher oder bestätigter Fälschungsfälle ist es hilfreich, wenn möglichst viele Informationen zu dem betreffenden Arzneimittel vorliegen. Daher sollten in dem Datenspeicher- und -abrufsystem Protokolle sämtlicher Aktionen im Zusammenhang mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, einschließlich der Nutzer, die diese Aktion durchführen, sowie der Art der Aktionen, gespeichert werden; diese sollten für Untersuchungen von Vorgängen, die im Datenspeicher- und -abrufsystem als potenzielle Fälschungsfälle markiert sind, zugänglich sein und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich bereitgestellt werden.
(37) Gemäß Artikel 54a Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG muss Folgendes berücksichtigt werden: Gewährleistung des im Unionsrecht vorgesehenen Schutzes personenbezogener Daten, Wahrung des legitimen Interesses, vertrauliche Angaben kommerzieller Art zu schützen, sowie Schutz des Eigentums an den durch Verwendung der Sicherheitsmerkmale erzeugten Daten und deren Vertraulichkeit. Deshalb sollten Hersteller, Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen bei der Nutzung des Datenspeicher- und -abrufsystems ausschließlich für die von ihnen selbst erzeugten Daten ein Eigentums- und Zugriffsrecht haben. Wenngleich diese delegierte Verordnung keine Speicherung personenbezogener Daten im Datenspeicher- und -abrufsystem vorsieht, sollte der Schutz personenbezogener Daten für den Fall gewährleistet sein, dass Nutzer der Speicher das Datenspeicher- und -abrufsystem zu Zwecken nutzen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen.
(38) Die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung und die Informationen zum Status eines individuellen Erkennungsmerkmals sollten für alle Akteure, die die Echtheit von Arzneimitteln überprüfen müssen, zugänglich bleiben, da die betreffenden Informationen die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung solcher Überprüfungen bilden.
(39) Um mögliche Unklarheiten und Fehler bei der Echtheitsprüfung eines Arzneimittels auszuschließen, sollten im Datenspeicher- und -abrufsystem zu keiner Zeit individuelle Erkennungsmerkmale mit demselben Produktcode und derselben Seriennummer erfasst sein.
(40) Gemäß Artikel 54a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel die Sicherheitsmerkmale tragen, während nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, wird jedoch meist auf nationaler Ebene entschieden und kann in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Zudem können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der Sicherheitsmerkmale gemäß Artikel 54a Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG ausdehnen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Arzneimittel unter Umständen in einem Mitgliedstaat die Sicherheitsmerkmale tragen muss, in einem anderen jedoch nicht. Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gewährleistet wird, sollten die nationalen zuständigen Behörden den Inhabern der Genehmigung für das Inverkehrbringen, Herstellern, Großhändlern und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen die Informationen zu den in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Arzneimitteln, die die Sicherheitsmerkmale tragen müssen - einschließlich der Arzneimittel, für die der Anwendungsbereich des individuellen Erkennungsmerkmals oder der Vorrichtung gegen Manipulation gemäß Artikel 54a Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG ausgedehnt wurde - auf Anfrage zur Verfügung stellen.
(41) Da ein Datenspeicher mehrere Server nutzen kann, die sich physisch in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden können, oder sich physisch in einem anderen Mitgliedstaat befinden kann als demjenigen, von dem er genutzt wird, sollte es den nationalen zuständigen Behörden erlaubt sein, unter bestimmten Bedingungen Inspektionen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen oder diese zu überwachen.
(42) Die Listen der Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die - im Fall verschreibungspflichtiger Arzneimittel - die Sicherheitsmerkmale nicht tragen und - im Fall nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - die Sicherheitsmerkmale tragen müssen, sollten unter Berücksichtigung des jeweiligen Fälschungsrisikos sowie des sich aus der Fälschung ergebenden Risikos gemäß Artikel 54a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG (in der geänderten Fassung) erstellt werden. Diese Risiken sollten anhand der in dem genannten Artikel aufgeführten Kriterien bewertet werden.
(43) Um Störungen bei der Abgabe von Arzneimitteln zu vermeiden, sind Übergangsmaßnahmen für Arzneimittel nötig, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, ohne die Sicherheitsmerkmale für den Verkauf oder Vertrieb freigegeben wurden.
(44) Bei Inkrafttreten der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verfügten Belgien, Griechenland und Italien bereits über Systeme zur Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln und zur Identifizierung von Einzelpackungen. Die Richtlinie 2011/62/EU gewährte diesen Mitgliedstaaten eine zusätzliche Übergangsfrist für die Anpassung an das mit der genannten Richtlinie zum selben Zweck eingeführte harmonisierte Unionssystem für Sicherheitsmerkmale, indem sie es ihnen gestattete, den Geltungsbeginn der Richtlinie hinsichtlich dieses Systems aufzuschieben. Damit die Kohärenz zwischen den entsprechend der Richtlinie erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen einerseits und den Bestimmungen dieser Verordnung andererseits gewährleistet ist, sollte den betroffenen Mitgliedstaaten dieselbe zusätzliche Übergangsfrist für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des genannten Systems gewährt werden.
(45) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit in Bezug auf die geltenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, denen mit dieser Verordnung eine zusätzliche Übergangsfrist gewährt wird, sollte jeder dieser Mitgliedstaaten aufgefordert werden, der Kommission das Datum mitzuteilen, ab dem die Bestimmungen dieser Verordnung, die von der zusätzlichen Übergangsfrist betroffen sind, in seinem Hoheitsgebiet gelten, damit die Kommission den Geltungsbeginn für diesen Mitgliedstaat rechtzeitig vorab im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen kann
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 22
Kapitel II
Technische Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals
Artikel 4 Zusammensetzung des individuellen Erkennungsmerkmals
Der Hersteller bringt auf der Verpackung eines Arzneimittels ein individuelles Erkennungsmerkmal an, das folgenden technischen Spezifikationen entspricht:
Artikel 5 Träger des individuellen Erkennungsmerkmals
Artikel 6 Druckqualität des zweidimensionalen Barcodes
Artikel 7 Vom Menschen lesbares Format
Artikel 8 Zusätzliche Informationen im zweidimensionalen Barcode
Die Hersteller können in den zweidimensionalen Barcode, der das individuelle Erkennungsmerkmal enthält, auch andere Informationen, die nicht das individuelle Erkennungsmerkmal betreffen, aufnehmen, soweit die zuständige Behörde dies gemäß Titel V der Richtlinie 2001/83/EG gestattet.
Artikel 9 Barcodes auf der Verpackung
Arzneimittel, die gemäß Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG die Sicherheitsmerkmale tragen müssen, dürfen auf ihrer Verpackung zum Zweck ihrer Identifizierung und der Überprüfung ihrer Echtheit keinen anderen sichtbaren zweidimensionalen Barcode als den zweidimensionalen Barcode mit dem individuellen Erkennungsmerkmal haben.
Kapitel III
Allgemeine Bestimmungen über die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale
Artikel 10 Überprüfung der Sicherheitsmerkmale
Bei der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale überprüfen die Hersteller, Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen Folgendes:
Artikel 11 Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals
Bei der Überprüfung der Echtheit eines individuellen Erkennungsmerkmals nehmen die Hersteller, Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen einen Abgleich des individuellen Erkennungsmerkmals mit den im Datenspeicher- und -abrufsystem gemäß Artikel 31 gespeicherten individuellen Erkennungsmerkmalen vor. Ein individuelles Erkennungsmerkmal wird als echt erachtet, wenn das Datenspeicher- und -abrufsystem ein aktives individuelles Erkennungsmerkmal mit dem Produktcode und der Seriennummer enthält, die mit denen des überprüften individuellen Erkennungsmerkmals identisch sind.
Artikel 12 Deaktivierte individuelle Erkennungsmerkmale
Ein Arzneimittel, das ein deaktiviertes individuelles Erkennungsmerkmal trägt, darf nur in folgenden Fällen weiter an die Öffentlichkeit vertrieben oder geliefert werden:
Artikel 13 Rücksetzung des Status eines deaktivierten individuellen Erkennungsmerkmals
Kapitel IV
Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale und der Deaktivierung des Individuellen Erkennungsmerkmals durch Hersteller
Artikel 14 Überprüfung des zweidimensionalen Barcodes
Der Hersteller, der die Sicherheitsmerkmale anbringt, überprüft, ob der zweidimensionale Barcode mit dem individuellen Erkennungsmerkmal den Anforderungen der Artikel 5 und 6 entspricht, lesbar ist und die erforderlichen Informationen enthält.
Artikel 15 Aufbewahrung von Protokollen
Der Hersteller, der die Sicherheitsmerkmale anbringt, bewahrt Protokolle jeder Aktion auf, die er im Zusammenhang mit dem individuellen Erkennungsmerkmal einer Arzneimittelpackung vornimmt, und zwar während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr ab dem Verfalldatum der Packung oder mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen der Packung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG - maßgebend ist der jeweils längere Zeitraum -, und stellt diese Protokolle den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
Artikel 16 Obligatorische Überprüfungen vor der Entfernung oder Ersetzung der Sicherheitsmerkmale
Artikel 17 Gleichwertiges individuelles Erkennungsmerkmal
Beim Anbringen eines gleichwertigen individuellen Erkennungsmerkmals für die Zwecke von Artikel 47a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG überprüft der Hersteller, ob Struktur und Zusammensetzung des auf der Verpackung angebrachten individuellen Erkennungsmerkmals bezüglich des Produktcodes und der nationalen Kostenerstattungsnummer oder einer anderen nationalen Nummer zur Identifizierung des Arzneimittels die Anforderungen des Mitgliedstaats erfüllen, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht werden soll, so dass das individuelle Erkennungsmerkmal auf seine Echtheit überprüft und deaktiviert werden kann.
Artikel 18 Im Fall einer Manipulation oder mutmaßlichen Fälschung von den Herstellern zu ergreifende Maßnahmen
Hat ein Hersteller Grund zur Annahme, dass die Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde, oder ergibt die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale, dass das Arzneimittel nicht echt sein könnte, so bringt er das Produkt nicht in den Verkehr und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden.
Artikel 19 Vorschriften für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben
Für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben, gelten neben den Artikeln 14 bis 18 auch der Artikel 20 Buchstabe a sowie die Artikel 22, 23 und 24.
Kapitel V
Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale und der Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals durch Großhändler
Artikel 20 Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals durch Großhändler 22
Ein Großhändler überprüft die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals mindestens bei folgenden Arzneimitteln, die sich in seinem physischen Besitz befinden:
Ein Großhändler mit Sitz in Nordirland, Zypern, Irland oder Malta führt angemessene Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass Sendungen von Arzneimitteln, die für den Markt des Vereinigten Königreichs hergestellt und etikettiert wurden, die Anforderung erfüllen, Sicherheitsmerkmale gemäß Artikel 54a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG zu tragen, wenn er sie vom Hersteller, vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder von einem Großhändler erhält, der vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen durch einen schriftlichen Vertrag benannt wurde, um die unter seine Genehmigung für das Inverkehrbringen fallenden Arzneimittel in seinem Namen zu lagern und zu vertreiben.
Artikel 21 Ausnahmen von Artikel 20 Buchstabe b
Die Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals eines Arzneimittels nach Artikel 20 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Artikel 22 Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale durch Großhändler 21 22
Ein Großhändler überprüft das individuelle Erkennungsmerkmal auf seine Echtheit und deaktiviert dieses bei folgenden Arzneimitteln:
Abweichend von Buchstabe a gilt die Verpflichtung zur Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals bei Arzneimitteln, die der Großhändler außerhalb der Union zu vertreiben beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2024 nicht für Arzneimittel, die für den Markt des Vereinigten Königreichs oder für den Markt des Vereinigten Königreichs und die Märkte Zyperns, Irlands oder Maltas hergestellt und etikettiert sind und die er im Vereinigten Königreich zu vertreiben beabsichtigt.
Artikel 23 Bestimmungen in Bezug auf die besonderen Merkmale der Lieferkette in den Mitgliedstaaten
Um den besonderen Merkmalen der Lieferkette in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls verlangen, dass ein Großhändler die Sicherheitsmerkmale eines Arzneimittels überprüft und dessen individuelles Erkennungsmerkmal deaktiviert, bevor er dieses Arzneimittel an eine der folgenden Personen oder Einrichtungen abgibt:
Artikel 24 Im Fall einer Manipulation oder mutmaßlichen Fälschung von den Großhändlern zu ergreifende Maßnahmen
Hat ein Großhändler Grund zur Annahme, dass die Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde, oder ergibt die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale, dass das Arzneimittel nicht echt sein könnte, so gibt er das Produkt weder ab, noch führt er es aus. Er informiert unverzüglich die zuständigen Behörden.
Kapitel VI
Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale und Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals durch Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind
Artikel 25 Pflichten von Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind
Artikel 26 Ausnahmen von Artikel 25 22
Artikel 27 Pflichten bei der Anwendung der Ausnahmen
Erfolgen die Überprüfung der Echtheit und die Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals gemäß Artikel 23 oder 26 früher als in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehen, wird die Unversehrtheit der Vorrichtung gegen Manipulation zu dem Zeitpunkt überprüft, zu dem das Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgegeben wird.
Artikel 28 Pflichten, wenn nur ein Teil einer Packung abgegeben wird
Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 gilt: Wenn zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen nur einen Teil einer Arzneimittelpackung abgeben, deren individuelles Erkennungsmerkmal nicht deaktiviert ist, überprüfen sie die Sicherheitsmerkmale und deaktivieren das individuelle Erkennungsmerkmal beim erstmaligen Öffnen der Packung.
Artikel 29 Pflichten, wenn die Überprüfung der Echtheit und die Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals nicht möglich sind
Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 gilt: Wenn zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen aufgrund technischer Probleme nicht in der Lage sind, zum Zeitpunkt der Abgabe eines Arzneimittels, das mit einem individuellen Erkennungsmerkmal versehen ist, an die Öffentlichkeit die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals zu überprüfen und dieses zu deaktivieren, notieren sie das individuelle Erkennungsmerkmal und nehmen die Überprüfung der Echtheit und die Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals vor, sobald die technischen Probleme behoben sind.
Artikel 30 Von Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, im Fall einer mutmaßlichen Fälschung zu ergreifende Maßnahmen
Haben zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen Grund zur Annahme, dass die Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde, oder ergibt die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale, dass das Arzneimittel nicht echt sein könnte, so geben diese zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen das Arzneimittel nicht an die Öffentlichkeit ab und informieren unverzüglich die zuständigen Behörden.
Kapitel VII
Einrichtung und Verwaltung des Datenspeicher- und -Abrufsystems sowie Zugang zu dem System
Artikel 31 Einrichtung des Datenspeicher- und -abrufsystems
Artikel 32 Struktur des Datenspeicher- und -abrufsystems 22
Das Datenspeicher- und -abrufsystem umfasst außerdem grafische Benutzeroberflächen, über die der direkte Zugang zum System gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe i möglich ist.
Das Datenspeicher- und -abrufsystem umfasst nicht die physischen Lesegeräte, die zum Ablesen des individuellen Erkennungsmerkmals verwendet werden.
Artikel 33 Hochladen von Informationen in das Datenspeicher- und -abrufsystem
Erfolgt das Hochladen über den Hub, so speichert dieser eine Kopie der in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen - mit Ausnahme der Seriennummer - und übermittelt die vollständigen Informationen an alle nationalen oder supranationalen Datenspeicher für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem das Arzneimittel mit dem individuellen Erkennungsmerkmal in Verkehr gebracht werden soll.
Erfolgt das Hochladen über einen nationalen oder supranationalen Datenspeicher, so übermittelt dieser Speicher sofort eine Kopie der in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen - mit Ausnahme der Seriennummer - an den Hub, und zwar unter Verwendung des Datenformats und entsprechend den Spezifikationen für den Datenaustausch, die im Hub definiert sind.
Artikel 34 Funktionsweise des Hub
Nach Eingang der Abfrage im Hub ermittelt dieser auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen sämtliche nationalen oder supranationalen Datenspeicher für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in denen das Arzneimittel mit dem individuellen Erkennungsmerkmal in Verkehr gebracht werden soll, und sendet die Abfrage an diese Datenspeicher.
Anschließend übermittelt der Hub die Antwort dieser Datenspeicher an den Datenspeicher, von dem die Abfrage ausging.
Artikel 35 Merkmale des Datenspeicher- und -abrufsystems
Großhändlern und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen für die Zwecke der Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals und dessen Deaktivierung, wenn ihre eigene Software gestört ist;
nationalen zuständigen Behörden für die in Artikel 39 genannten Zwecke.
Artikel 36 Aktionen des Datenspeicher- und -abrufsystems 22
Das Datenspeicher- und -abrufsystem ermöglicht zumindest folgende Aktionen:
Artikel 37 Pflichten von Rechtspersonen, die einen zum Datenspeicher- und -abrufsystem gehörenden Datenspeicher einrichten und verwalten
Jede Rechtsperson, die einen zum Datenspeicher- und -abrufsystem gehörenden Datenspeicher einrichtet und verwaltet, ist zu Folgendem verpflichtet:
Artikel 38 Datenschutz und Eigentum an Daten
Artikel 39 Zugang für die nationalen zuständigen Behörden
Eine Rechtsperson, die einen Datenspeicher einrichtet und verwaltet, der zur Überprüfung der Echtheit oder zur Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale von Arzneimitteln genutzt wird, die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, gewährt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats für folgende Zwecke Zugang zu diesem Datenspeicher und den darin enthaltenen Informationen:
Kapitel VIII
Pflichten von Inhabern der Genehmigung für das Inverkehrbringen, Paralleleinführern und Parallelhändlern
Artikel 40 Zurückgerufene, vom Markt genommene oder gestohlene Arzneimittel
Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder - im Fall parallel eingeführter oder parallel vertriebener Arzneimittel, die für die Zwecke des Artikels 47a der Richtlinie 2001/83/EG ein gleichwertiges individuelles Erkennungsmerkmal tragen - der für das Inverkehrbringen dieser Arzneimittel Verantwortliche ergreift unverzüglich alle nachstehend genannten Maßnahmen:
Artikel 41 Zur Abgabe als Gratismuster vorgesehene Arzneimittel
Ein Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, der beabsichtigt, eines seiner mit den Sicherheitsmerkmalen versehenen Arzneimittel als Gratismuster gemäß Artikel 96 der Richtlinie 2001/83/EG abzugeben, markiert dieses im Datenspeicher- und -abrufsystem als Gratismuster und stellt sicher, dass das individuelle Erkennungsmerkmal deaktiviert wird, bevor das Arzneimittel an Personen abgegeben wird, die es verschreiben dürfen.
Artikel 42 Entfernung individueller Erkennungsmerkmale aus dem Datenspeicher- und -abrufsystem
Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder - im Fall parallel eingeführter oder parallel vertriebener Arzneimittel, die für die Zwecke des Artikels 47a der Richtlinie 2001/83/EG ein gleichwertiges individuelles Erkennungsmerkmal tragen - die für das Inverkehrbringen dieser Arzneimittel verantwortliche Person lädt individuelle Erkennungsmerkmale erst dann in das Datenspeicher- und -abrufsystem hoch, wenn sie dort zuvor - soweit vorhanden - ältere individuelle Erkennungsmerkmale entfernt hat, die denselben Produktcode und dieselbe Seriennummer enthalten wie die individuellen Erkennungsmerkmale, die hochgeladen werden sollen.
Kapitel IX
Pflichten der nationalen zuständigen Behörden
Artikel 43 Von den nationalen zuständigen Behörden bereitzustellende Informationen
Die nationalen zuständigen Behörden stellen den Inhabern der Genehmigung für das Inverkehrbringen, Herstellern, Großhändlern und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen auf Anfrage folgende Informationen zur Verfügung:
Artikel 44 Überwachung des Datenspeicher- und -abrufsystems
Die nationalen zuständigen Behörden können dem Verwaltungsrat der Rechtspersonen, die diese Datenspeicher verwalten, angehören, wobei sie bis zu einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder stellen dürfen.
Kapitel X
Liste der Ausnahmen und Meldungen an die Kommission
Artikel 45 Liste der Ausnahmen in Bezug auf Arzneimittel, die die Sicherheitsmerkmale tragen bzw. nicht tragen
Artikel 46 Meldungen an die Kommission
Artikel 47 Bewertung der Meldungen 21
Gelangt nach einer Meldung gemäß Artikel 46 die Kommission oder ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass aufgrund von Todesfällen oder Einweisungen von Personen in der Union in stationäre Behandlung infolge der Exposition gegenüber gefälschten Arzneimitteln schnelles Handeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nötig ist, so bewertet die Kommission die Meldung unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Tagen.
Kapitel XI
Übergangsmassnahmen und Inkrafttreten
Artikel 48 Übergangsmaßnahmen
Arzneimittel, die in einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat ohne die Sicherheitsmerkmale für den Verkauf oder Vertrieb freigegeben wurden und danach nicht neu verpackt oder neu etikettiert werden, dürfen in diesem Mitgliedstaat bis zu ihrem Verfalldatum in Verkehr gebracht, vertrieben und an die Öffentlichkeit abgegeben werden.
Artikel 49 Geltungsbeginn in Mitgliedstaaten, die bereits über Systeme zur Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln und zur Identifizierung von Einzelpackungen verfügen
Artikel 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Februar 2019.
Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2011/62/EU wenden die Artikel 1 bis 48 dieser Verordnung jedoch spätestens ab dem 9. Februar 2025 an.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 74).
3) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (ABl. Nr. L 159 vom 20.06.2012 S. 5).
5) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1).
Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen | Anhang I 21 |
Name des Wirkstoffs oder der Arzneimittelkategorie | Darreichungsform | Stärke | Anmerkungen |
Homöopathische Arzneimittel | Alle | Alle | |
Radionuklidgeneratoren | Alle | Alle | |
Kits | Alle | Alle | |
Radionuklidvorstufen | Alle | Alle | |
Arzneimittel für neuartige Therapien, die Gewebe oder Zellen enthalten oder aus diesen bestehen | Alle | Alle | |
Medizinische Gase | Medizinisches Gas | Alle | |
Lösungen zur parenteralen Ernährung, deren anatomischtherapeutisch-chemischer Code ("ATC-Code") mit B05BA beginnt | Infusionslösung | Alle | |
Lösungen mit Wirkung auf den Elektrolythaushalt, deren ATC-Code mit B05BB beginnt | Infusionslösung | Alle | |
Lösungen zur Einleitung einer osmotischen Diurese, deren ATC-Code mit B05BC beginnt | Infusionslösung | Alle | |
Additiva zu intravenösen Lösungen, deren ATC-Code mit B05X beginnt | Alle | Alle | |
Lösungs- und Verdünnungsmittel, einschließlich Bewässerungslösungen, deren ATC-Code mit V07AB beginnt | Alle | Alle | |
Kontrastmittel, deren ATC-Code mit V08 beginnt | Alle | Alle | |
Allergietests, deren ATC-Code mit V04CL beginnt | Alle | Alle | |
Allergen-Extrakte, deren ATC-Code mit V01AA beginnt | Alle | Alle | |
Wundbehandlungsmittel mit ATC-Code D03AX
Stand: VO (EU) 2021/1686 |
Fliegenlarven |
Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 die Sicherheitsmerkmale tragen müssen | Anhang II |
Name des Wirkstoffs oder der Arzneimittelkategorie | Darreichungsform | Stärke | Anmerkungen |
Omeprazol |
magensaftresistente Hartkapsel | 20 mg | |
Omeprazol |
magensaftresistente Hartkapsel | 40 mg |
Meldung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die als fälschungsgefährdet eingestuft werden, an die Europäische Kommission - gemäß Artikel 54a Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG | Anhang III |
Mitgliedstaat: | Name der zuständigen Behörde: | ||||
Eintrag Nr. | Wirkstoff (gebräuchliche Bezeichnung) | Darreichungs- form | Stärke | Anatomisch- therapeutisch-chemischer Code ("ATC-Code") | Unterstützende Nachweise
(Bitte erbringen Sie Nachweise über einen oder mehrere Fälschungsfälle in der legalen Lieferkette und geben Sie die Informationsquelle an.) |
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Hinweis: Die Anzahl der Einträge ist nicht verbindlich. |
Meldung von Arzneimitteln, die als nicht fälschungsgefährdet eingestuft werden, an die Europäische Kommission - gemäß Artikel 54a Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG | Anhang IV |
Mitgliedstaat: | Name der zuständigen Behörde: | ||||
Eintrag Nr. | Wirkstoff (gebräuchliche Bezeichnung) | Darreichungs- form | Stärke | Anatomisch- therapeutisch-chemischer Code ("ATC-Code") | Kommentare/Ergänzende Informationen |
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Hinweis: Die Anzahl der Einträge ist nicht verbindlich. |
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