Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 39 vom 16.02.2016 S. 5;
VO (EU) 2021/637 - ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2021/637
Hinweis: s. | Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 648/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 451 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Einheitliche Bögen für die Offenlegung sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten erhöhen. Die Vorschriften für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beaufsichtigten Institute sollten daher mit den internationalen Standards in Einklang stehen, die im Überarbeiteten Basel-III-Rahmenwerk zur Verschuldungsquote und in den Offenlegungsvorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) ihren Niederschlag finden, wobei dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Regelungsrahmen der Union und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.
(2) Ebenfalls zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten ist es angemessen, dass die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in einem Offenlegungsbogen so detailliert aufgeschlüsselt wird, dass sowohl die wesentliche Zusammensetzung der Verschuldungsquote als auch die bilanzielle Risikoposition erkennbar wird, die gewöhnlich den größten Teil der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ausmacht.
(3) Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission 3 geänderten Fassung schreibt nicht mehr die Berechnung der Verschuldungsquote als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal, sondern nur noch die Berechnung zum Quartalsende vor. Damit dürfte sich die in Artikel 499 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Berechnung der Verschuldungsquote zum Quartalsende erübrigen. Die einheitlichen Bögen für die Offenlegung der Verschuldungsquote brauchen also keine Angabe mehr dazu zu enthalten, wie das Institut Artikel 499 Absatz 3 anwendet.
(4) Sind die Institute nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, die Informationen zur Verschuldungsquote auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen, sollten sie, auch um den Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zu den mit der Offenlegung der Verschuldungsquote verfolgten Zielen zu halten, nicht verpflichtet sein, den Bogen "LRSpl" auf teilkonsolidierter Ebene auszufüllen und zu veröffentlichen. Der genannte Offenlegungsbogen muss auf konsolidierter Basis ausgefüllt und veröffentlicht werden, und seine Veröffentlichung auf teilkonsolidierter Basis brächte keinen nennenswerten Zusatznutzen, da eine weitere Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die teilkonsolidierte Basis bereits durch Ausfüllen des Bogens "LRCom" erfolgt. Außerdem könnte die Veröffentlichung des Bogens "LRSpl" eine beträchtliche Zusatzbelastung für die Institute darstellen, da diese einen entsprechenden Offenlegungsbogen nicht ohne Weiteres aus dem betreffenden aufsichtlichen Melderahmen ableiten können, der auf teilkonsolidierter Basis nicht anwendbar ist.
(5) Da Konsolidierungskreis und Bewertungsmethoden für Rechnungslegungszwecke nicht immer mit dem Konsolidierungskreis und den Bewertungsmethoden für aufsichtsrechtliche Zwecke übereinstimmen, werden zur Berechnung der Verschuldungsquote teils andere Informationen herangezogen als für die veröffentlichten Abschlüsse. Um diese Diskrepanz abzubilden, muss bei den im Abschluss ausgewiesenen Posten, die zur Berechnung der Verschuldungsquote herangezogen werden, auch offengelegt werden, inwieweit sich deren im Abschluss angesetzter Wert von deren Wert im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises unterscheidet. Ein Offenlegungsbogen sollte daher auch eine Abstimmung zwischen beidem enthalten.
(6) Damit die offengelegten Informationen leichter vergleichbar werden, sollten auch ein einheitlicher Offenlegungsbogen und detaillierte Hinweise zur Beschreibung und Offenlegung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren vorgesehen werden, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.
(7) Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 1. Januar 2015. Um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Offenlegung von Informationen zur Verschuldungsquote von den Instituten in der gesamten Union möglichst bald wirksam und einheitlich erfüllt wird, muss vorgeschrieben werden, dass die Institute die Bögen für die Offenlegung dieser Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verwenden.
(8) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(9) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Offenlegung der Verschuldungsquote und Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die einschlägigen Informationen zur Verschuldungsquote und zur Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung offen, indem sie die Zeilen 22 und EU-23 des Bogens "LRCom" in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen.
Artikel 2 Änderung der Entscheidung über die offengelegte Verschuldungsquote
Artikel 3 Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote
Artikel 4 Abgleich der Verschuldungsquote mit veröffentlichten Jahresabschlüssen
Artikel 5 Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen
Die Institute legen, soweit anwendbar, den in Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen offen, indem sie die Zeile EU-24 des Bogens "LRCom" in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.
Artikel 6 Offenlegung qualitativer Informationen über das Risiko einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die Auswirkungen auf die Verschuldungsquote hatten
Die Institute legen die Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten, im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen "LRQua" in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2016
2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
Anhang I |
CRR-Verschuldungsquote - Offenlegungsbogen
Stichtag | |
Name des Unternehmens | |
Anwendungsebene |
Tabelle LRSum: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote
Anzusetzender Wert | ||
1 | Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss | |
2 | Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören | |
3 | (Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt) | |
4 | Anpassungen für derivative Finanzinstrumente | |
5 | Anpassung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) | |
6 | Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge) | |
EU-6a | (Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) | |
EU-6b | (Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) | |
7 | Sonstige Anpassungen | |
8 | Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote |
Tabelle LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote
Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote | ||
Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFT) | ||
1 | Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten) | |
2 | (Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge) | |
3 | Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2) | |
Risikopositionen aus Derivaten | ||
4 | Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse) | |
5 | Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode) | |
EU-5a | Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode | |
6 | Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden | |
7 | (Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften) | |
8 | (Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) | |
9 | Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate | |
10 | (Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate) | |
11 | Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10) | |
Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) | ||
12 | Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte | |
13 | (Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT) | |
14 | Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva | |
EU-14a | Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |
15 | Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften | |
EU-15a | (Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT-Risikopositionen) | |
16 | Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a) | |
Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen | ||
17 | Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert | |
18 | (Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge) | |
19 | Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18) | |
(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen | ||
EU-19a | (Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis)) | |
EU-19b | (Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen | |
Eigenkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße | ||
20 | Kernkapital | |
21 | Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b) | |
Verschuldungsquote | ||
22 | Verschuldungsquote | |
Gewählte Übergangsregelung und Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen | ||
EU-23 | Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße | |
EU-24 | Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens |
Tabelle LRSpl: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen)
Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote | ||
EU-1 | Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen), davon: | |
EU-2 | Risikopositionen im Handelsbuch | |
EU-3 | Risikopositionen im Anlagebuch, davon | |
EU-4 | Gedeckte Schuldverschreibungen | |
EU-5 | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden | |
EU-6 | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden | |
EU-7 | Institute | |
EU-8 | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert | |
EU-9 | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft | |
EU-10 | Unternehmen | |
EU-11 | Ausgefallene Positionen | |
EU-12 | Sonstige Risikopositionen (z.B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind) |
CRR-Verschuldungsquote - Offenlegungsbogen
Tabelle LRQua: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente
Spalte | ||
Freier Text | ||
Zeile | ||
1 | Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung | |
2 | Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten |
Hinweise zum Ausfüllen der Bögen in Anhang I | Anhang II |
Teil 1:
Allgemeine Hinweise
1. Konventionen und Referenzdaten
1.1. Konventionen
1.2. Referenzdaten
1.3. Referenzdaten
Teil 2:
Hinweise zu den einzelnen Bögen
2. Bogen LRSum: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote
Rechtsgrundlagen und Hinweise | |
Zeile | |
{1} | Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss
Die Institute legen die Summe ihrer Aktiva laut dem Abschluss offen, der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht wurde. |
{2} | Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören
Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in {LRSum;8} ausgewiesenen Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote und der in {LRSum;1}ausgewiesenen Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis ergibt. Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Negativbetrag aus. |
{3} | (Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt)
Die Institute legen den Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens offen. Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet). |
{4} | Anpassung für derivative Finanzinstrumente
Bei Kreditderivaten und den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten Derivate und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 429 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 429a, Artikel 429 Absatz 11 Buchstaben a und b und Artikel 429 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen. Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den Betrag in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet). |
{5} | Anpassung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)
Bei SFT legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten SFT und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 429b, Artikel 429 Absatz 5 Buchstaben c und d, Artikel 429 Absatz 8 und Absatz 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen. Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den Betrag in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet). |
{6} | Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)
Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in {LRSum;8} ausgewiesenen Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote und der in {LRSum;1} ausgewiesenen Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus der Einbeziehung außerbilanzieller Posten in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ergibt. Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote erhöht, wird sie als Positivbetrag offengelegt. |
{EU-6a} | (Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote einbezogen werden)
Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in die Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote einbezogen werden, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet). |
{EU-6b} | (Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote einbezogen werden)
Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute die in dieser Zeile offengelegten Werte in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet). |
{7} | Sonstige Anpassungen
Die Institute geben auch jede verbleibende wertmäßige Differenz zwischen der in {LRSum;8} offengelegten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote und der in {LRSum;1} offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva an, die nicht in {LRSum;2}, {LRSum;3}, {LRSum;4}, {LRSum;5}, {LRSum;6}, {LRSum;EU-6a} oder {LRSum;EU-6b} berücksichtigt wurde. Dazu können beispielsweise die Aktivabeträge gehören, die vom Kernkapital abgezogen und daher von der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in {LRCom;2} subtrahiert werden. Führen diese Anpassungen zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führen diese Anpassungen zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den Betrag in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet). |
{8} | Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote
Die Institute legen den in {LRCom;21} offengelegten Betrag offen. |
3. Bogen LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote
Zeile | Rechtsgrundlagen und Hinweise |
{1} | Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten)
Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen sämtliche Aktiva offen, außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften, Kreditderivaten, SFT und Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute bewerten diese Aktiva nach den in Artikel 429 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Grundsätzen. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch entgegengenommene Barmittel und Sicherheiten, die einer Gegenpartei über SFT gegeben werden und weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). |
{2} | (Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)
Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den Betrag der aufsichtlichen Wertberichtigungen der Kernkapitalbeträge gemäß der Entscheidung nach Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Übereinstimmung mit {LRCom;EU-23} offen. Insbesondere legen die Institute die wertmäßige Summe aller Wertberichtigungen von Aktiva offen, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
je nachdem, welche dieser Bestimmungen anwendbar ist. Entscheiden sich die Institute für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen. Entscheiden sich die Institute hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen 1, 4 und 12 keine bereits nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Anpassungen und keine Anpassungen an, mit denen nicht der Wert eines bestimmten Aktivpostens abgezogen wird. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;3} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{3} | Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2)
Summe aus {LRCom;1} und {LRCom;2}. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;2} negativ zu dieser Summe beiträgt. |
{4} | Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)
Artikel 274, 295, 296, 297, 298, 429a und 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den aktuellen Wiederbeschaffungswert nach Artikel 274 Absatz 1 für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte und für Kreditderivate einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen. Der Wiederbeschaffungswert wird unter Abzug anrechenbarer, in bar erhaltener Nachschüsse im Sinne des Artikel 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewiesen, wobei in bar erhaltene Nachschüsse im Rahmen eines nach Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossenen ZGP-Teils unberücksichtigt bleiben. Wie in Artikel 429a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur jene im Handelsbuch. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
{5} | Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode)
Artikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte und von Kreditderivaten einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen, wobei sie die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) durchführen und Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Grundsätze auf alle ihre Kreditderivate an, nicht nur auf jene im Handelsbuch. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
{EU-5a} | Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode
Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften offen, wobei sie die Berechnung nach der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführen. Gemäß Artikel 429a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse. Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden. |
{6} | Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden
Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten offen, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 reduziert. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne des Artikels 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
{7} | (Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)
Artikel 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse offen, wenn sie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet sind, sofern die Bedingungen des Artikels 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Der offengelegte Betrag wird auch in {LRCom;1} berücksichtigt. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{8} | (Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen)
Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Der dem Wiederbeschaffungswert zuzurechnende Teil des vorgenannten Betrags wird einschließlich Barnachschüssen offengelegt. Der offengelegte Betrag wird in folgenden Bögen entsprechend berücksichtigt: {LRCom;1}, {LRCom;4}, {LRCom;5} und {LRCom;EU-5a}. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{9} | Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen. |
{10} | (Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf dieselbe Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts offen, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {LRCom;9} ausgewiesene Wert. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{11} | Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10)
Summe aus {LRCom;4}, {LRCom;5}, {LRCom;EU-5a}, {LRCom;6}, {LRCom;7}, {LRCom;8}, {LRCom;9} und {LRCom;10}. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;7}, {LRCom;8} und {LRCom;10} negativ zu dieser Summe beitragen. |
{12} | Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert sowohl von SFT, die von einer nach Artikel 206 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, als auch von SFT offen, die nicht von einer nach Artikel 206 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekten in der Bilanz erfasst sind (d. h. um Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungseffekte bereinigter Bilanzwert). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institut gemäß Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). |
{13} | (Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den Betrag der Barverbindlichkeiten aus den Brutto-Aktiva aus SFT offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgerechnet wurden. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;16} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{14} | Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva
Artikel 429b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den nach Artikel 429b Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Aufschlag für das Gegenparteiausfallsrisiko bei SFT offen, wobei sie auch außerbilanzielle SFT berücksichtigen. Die Institute berücksichtigen die Geschäfte in diesem Feld nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die Institute in diesem Feld keine als Beauftragter getätigte SFT, bei denen ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gibt. Stattdessen berücksichtigen die Institute diese Positionen in {LRCom;15}. |
{EU-14a} | Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Aufschlag für SFT einschließlich außerbilanzieller SFT offen, wobei für das anwendbare Risikogewicht eine Untergrenze von 20 % gilt. Die Institute berücksichtigen die Geschäfte in diesem Feld nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, bei denen der dem Aufschlag entsprechende Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methode ermittelt wird. |
{15} | Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften
Artikel 429b Absätze 2 und 3 und Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den Risikopositionswert für SFT, die sie als Beauftragter tätigen und bei denen ein Institut im Sinne des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gibt, offen, der in diesem Fall nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht, je nachdem, welcher der beiden genannten Absätze anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
{EU-15a} | (Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT-Risikopositionen)
Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFT ausgeschlossenen ZGP-Teil offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird er in dieser Zelle nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mit seinem gesamten Wert berücksichtigt wird. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;16} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{16} | Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a)
Die Institute legen die Summe aus {LRCom;12}, {LRCom;EU-12a}, {LRCom;13}, {LRCom;14}, {LRCom;15} und {LRCom;EU-15a}offen. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;13} und {LRCom;EU-15a} negativ zu dieser Summe beitragen. |
{17} | Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert
Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen den Nominalwert aller außerbilanziellen Geschäfte im Sinne des Artikels 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren offen. |
{18} | (Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)
Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute berücksichtigen die wertmäßige Differenz zwischen dem Nominalwert der in {LRCom;17} offengelegten außerbilanziellen Geschäfte und dem Verschuldungsquoten-Risikopositionswert der in {LRCom;19} offengelegten außerbilanziellen Posten. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, trägt der in diesem Feld ausgewiesene Wert negativ zu der in {LRCom;19} offenzulegenden Summe bei. |
{19} | Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18)
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 166 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote von außerbilanziellen Geschäften offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der relevanten Umrechnungsfaktoren ermittelt werden. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;18} negativ zu dieser Summe beiträgt. |
{EU-19a} | (Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis))
Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 Die Institute legen die Risikopositionen offen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und die nach Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden dürfen, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;21} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{EU-19b} | ((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen)
Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme. Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;21} offenzulegenden Summe negativ beiträgt). |
{20} | Kernkapital
Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute legen die Höhe des Kernkapitals offen, das entsprechend der gemäß Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung berechnet und in {LRCom;EU-23} offengelegt wird. Hat sich das Institut für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Kernkapitals offen, ohne die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen zu berücksichtigen. Hat sich das Institut hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Kernkapitals offen, nachdem es den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen Rechnung getragen hat. |
{21} | Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b)
Die Institute legen die Summe aus {LRCom;3}, {LRCom;11}, {LRCom;16}, {LRCom;19}, {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} offen. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} negativ zu dieser Summe beitragen. |
{22} | Verschuldungsquote
Die Institute legen {LRCom;20} geteilt durch {LRCom;21} als Prozentsatz offen. |
{EU-23} | Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße
Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute geben an, welche Übergangsregelung sie für die Zwecke der Offenlegungspflichten im Hinblick auf das Kapital gewählt haben, und entscheiden sich für eine der beiden folgenden Angaben: |
{EU-24} | Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens
Die Institute legen den Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens offen. |
4. Bogen LRSpl: Aufschlüsselung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFT)
Rechtsgrundlagen und Hinweise | |
Zeile | |
{EU-1} | Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFT), davon:
Die Institute legen die Summe aus {LRSpl;EU-2} und {LRSpl;EU-3} offen. |
{EU-2} | Risikopositionen im Handelsbuch
Die Institute legen die Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR 4;070;010} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen im Handelsbuch mit Ausnahme von Derivaten und SFT. |
{EU-3} | Risikopositionen im Anlagebuch, davon:
Die Institute legen die Summe aus {LRSpl;EU-4}, {LRSpl;EU-5}, {LRSpl;EU-6}, {LRSpl;EU-7}, {LRSpl;EU-8}, {LRSpl;EU-9}, {LRSpl;EU-10}, {LRSpl;EU-11} und {LRSpl;EU-12} offen. |
{EU-4} | Gedeckte Schuldverschreibungen
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;080;010} und {LR4;080;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus gedeckten Schuldverschreibungen. |
{EU-5} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;090;010} und {LR4;090;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Staaten behandelt werden. |
{EU-6} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;140;010} und {LR4;140;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht wie Staaten behandelt werden. |
{EU-7} | Institute
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;180;010} und {LR4;180;020} offen, d. h. den Risikopositionswert der Risikopositionen gegenüber Instituten. |
{EU-8} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR 4;190;010} und {LR4;190;020} offen, d. h. den Risikopositionswert der Aktiva, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen darstellen. |
{EU-9} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;210;010} und {LR4;210;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus Aktiva, die Risikopositionen aus dem Mengengeschäft darstellen. |
{EU-10} | Unternehmen
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;230;010} und {LR4;230;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus Aktiva, die Risikopositionen gegenüber (Finanz- und Nichtfinanz-) Unternehmen darstellen. |
{EU-11} | Ausgefallene Positionen
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;280;010} und {LR4;280;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus Aktiva, die ausgefallen sind. |
{EU-12} | Sonstige Risikopositionen (z.B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)
Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;290;010} und {LR4;290;020} offen, d. h. den Gesamtwert der sonstigen Risikopositionen im Handelsbuch (z.B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute berücksichtigen auch Aktiva, die bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogen und daher in {LRCom;2} offengelegt werden, es sei denn, diese Aktiva werden in {LRSpl;EU-2} bis {LRSpl;EU-12} berücksichtigt. |
5. Bogen LRQua: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente
Rechtsgrundlagen und Hinweise | |
Zeile | |
{1} | Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung
Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter "Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung" werden alle relevanten Informationen zu Folgendem angeführt:
|
{2} | Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten
Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter "Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten" werden alle wesentlichen Informationen zu Folgendem angeführt:
|
ENDE |