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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund, Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/529 der Kommission vom 31. März 2016 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten, die Deutschland bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 entstanden sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1758)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission 2 sind die Regeln für die Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Union an Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates 3 festgelegt. In Artikel 7 der genannten Verordnung sind die von den um eine Finanzhilfe der Union ansuchenden Mitgliedstaaten einzureichenden Nachweise aufgeführt sowie die Fristen dafür festgelegt.

(2) Die Entscheidung 2008/444/EG der Kommission 4 sieht eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten vor, die Deutschland durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 im Sinne der Entscheidung 2009/470/EG des Rates 5 entstanden sind. Dementsprechend ist Deutschland im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union eine erste Tranche in Höhe von 950.000,00 EUR ausgezahlt worden.

(3) Im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union sind gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/800/EU der Kommission 6 eine zweite Tranche in Höhe von 1.950.000,00 EUR und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/131/EU der Kommission 7 eine dritte Tranche in Höhe von 1.000 000,00 EUR ausgezahlt worden.

(4) Mit der Entscheidung 2008/444/EG wurde den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8, insbesondere Artikel 84, entsprochen.

(5) Am 6. Juni 2008 legte Deutschland der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und vernichtet wurden, beigefügt waren. Beantragt wird die Erstattung von insgesamt 4 201 179,00 EUR. Die Prüfungen und Kontrollen beim von der zuständigen Auditstelle durchgeführten Audit vor Ort ergaben allerdings, dass ein Betrag von 239.629,65 EUR nicht für eine Erstattung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 in Betracht kommt.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die finanzielle Beteiligung der Union an den Deutschland 2007 bei Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit entstandenen Kosten wird auf 3.961.549,35 EUR festgesetzt.

(2) Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an Deutschland zu zahlen ist, wird somit auf 61.549,35 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2016

1) ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. Nr. L 55 vom 01.03.2005 S. 12).

3) Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19).

4) Entscheidung 2008/444/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2008 S. 18).

5) Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 30).

6) Durchführungsbeschluss 2011/800/EU der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (ABl. Nr. L 320 vom 03.12.2011 S. 49).

7) Durchführungsbeschluss 2014/131/EU der Kommission vom 10. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (ABl. Nr. L 71 vom 12.03.2014 S. 18).

8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).

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