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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/598 der Kommission vom 14. April 2016 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2016 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2009/752/EG der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt.

(2) Am 11. Dezember 2009 unterrichtete das Unternehmen Aker BioMarine Antarctic AS die Kommission von seiner Absicht, ein Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Lebensmittelprüfstelle Finnlands zu der wesentlichen Gleichwertigkeit des Erzeugnisses mit einem Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba), das mit der Entscheidung 2009/752/EG genehmigt wurde, in Verkehr zu bringen.

(3) Am 15. September 2014 stellte das Unternehmen Aker BioMarine Antarctic AS bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) als neuartige Lebensmittelzutat.

(4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 23. Dezember 2014 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Erweiterung des Verwendungszwecks von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(5) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 22. Januar 2015 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(6) Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller änderte daraufhin den Antrag hinsichtlich der vorgeschlagen Lebensmittelkategorien. Durch diese Änderung und zusätzliche Erläuterungen hat der Antragsteller die Bedenken zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(7) In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschrift genehmigt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel -

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG für die in Anhang II genannten Verwendungszwecke und mit den dort festgelegten Höchstgehalten als neuartige Lebensmittelzutat in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Aker BioMarine Antarctic AS, Postfach 496, NO-1327, Lysaker, Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 14. April 2016

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) Entscheidung 2009/752/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill Euphausia superba als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 33).

3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

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Spezifikation eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill (Euphausia superba)Anhang I

Beschreibung: Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird gemahlener antarktischer Krill einer Ethanol-Extraktion unterzogen. Eiweiße und Krillmaterial werden durch Filtrierung vom Lipidextrakt entfernt. Ethanol und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

PrüfungSpezifikation
Verseifungszahlhöchstens 185 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV)höchstens 2 meq O2/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffehöchstens 0,6 1
Phospholipidemindestens 35 Gew.-%
trans-Fettsäurenhöchstens 1 Gew.-%
EPA (Eicosapentaensäure)Mindestens 15 % der Fettsäuren insgesamt
DHA (Docosahexaensäure)Mindestens 7 % der Fettsäuren insgesamt
1) Ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C.


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Zugelassene Verwendungszwecke eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill (Euphausia superba)Anhang II


LebensmittelkategorieHöchstmenge für die Summe aus DHA und EPA
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3 g pro Tag für die Allgemeinbevölkerung

450 mg pro Tag für Schwangere und stillende Frauen

Anmerkung: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus antarktischem Krill enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE