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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/601 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2187)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2016 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte mindestens die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne (im Folgenden die "Pläne") für die in der Liste in Anhang I der Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen (im Folgenden die "Liste"), aktualisiert werden.

(4) Die Dominikanische Republik hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Dominikanische Republik sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5) Die Falklandinseln haben der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Falklandinseln sollte daher ein Eintrag für Aquakultur in die Liste aufgenommen werden.

(6) Die Kommission hat Französisch-Polynesien aufgefordert, Informationen über die Umsetzung seines Plans für Honig vorzulegen. In ihrer Antwort haben die zuständigen Behörden Französisch-Polynesiens erklärt, dass das Rückstandsüberwachungsprogramm in Bezug auf Honig noch nicht erstellt wurde, weil Französisch-Polynesien keine Ausfuhr von Honig in die EU plant. Der Eintrag zu Honig sollte für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Französisch-Polynesien wurde entsprechend unterrichtet.

(7) Die Kommission hat Namibia aufgefordert, Informationen über die Umsetzung seines Plans für frei lebendes Wild vorzulegen. In ihrer Antwort haben die zuständigen Behörden Namibias erklärt, dass das Rückstandsüberwachungsprogramm in Bezug auf frei lebendes Wild noch nicht erstellt wurde, weil Namibia keine Ausfuhr von frei lebendem Wild in die EU plant. Der Eintrag zu frei lebendem Wild sollte für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Namibia wurde entsprechend unterrichtet.

(8) Die Republik Korea hat der Kommission einen Plan für Geflügel vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Republik Korea sollte daher ein Eintrag für Geflügelerzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

(9) St. Pierre und Miquelon hat der Kommission einen Plan für Geflügel vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für St. Pierre und Miquelon sollte daher ein Eintrag für Geflügelerzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

(10) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 darf Singapur Sendungen mit frischem Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, deren Verbringen in die Union zulässig ist und die für die Union bestimmt sind, in die Union einführen. Um diese Tätigkeit zuzulassen, sollte der Eintrag für Singapur in der Liste Equiden, frei lebendes Wild und Zuchtwild umfassen, jedoch auf Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland beschränkt sein, die für die Union bestimmt sind und mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden. Singapur und Neuseeland wurden entsprechend informiert. Die Beschränkung sollte in Form einer Fußnote für Singapur in der Liste aufgenommen werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 15. Mai 2016 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit frei lebendem Wild aus Namibia und Sendungen mit Honig aus Französisch-Polynesien, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 31. März 2016 zertifiziert und gemäß dem Beschluss 2011/163/EU in die EU versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2016

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

3) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

.

Anhang

"Anhang

ISO-2-CodeLandRinderSchafe/ZiegenSchweinePferdeGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes WildZuchtwildHonig
ADAndorraXXXX
AEVereinigte Arabische EmirateX 1
ALAlbanienXXX
AMArmenienXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXX
BDBangladeschX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaXXX
BYBelarusX 2XXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienX
CRCosta RicaX
CUKubaXX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXXX
FOFäröerX
GHGhanaX
GMGambiaX
GLGrönlandXXX
GTGuatemalaXX
HNHondurasX
IDIndonesienX
ILIsrael 7XXXXXX
INIndienXXX
IRIranX
JMJamaikaX
JPJapanXX
KEKeniaXX 1
KGKirgisistanX
KRSüdkoreaXX
LBLibanonX
LKSri LankaX
MAMarokkoXX
MDRepublik MoldauXXXX
MEMontenegroXXXXXXX
MGMadagaskarXX
MKEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4XXXXXXXXX
MMRepublik der Union MyanmarX
MUMauritiusX
MXMexikoXXX
MYMalaysiaX (3)X
MZMosambikX
NANamibiaXX
NCNeukaledonienX 3XXXX
NINicaraguaXX
NZNeuseelandXXXXXXXX
PAPanamaX
PEPeruX
PHPhilippinenX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PNPitcairninselnX
PYParaguayX
RSSerbien 5XXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 6X
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 8X 3XX 3X 8X 8
SMSan MarinoXX 3X
SRSurinamX
SVEl SalvadorX
SZSwasilandX
THThailandXXX
TNTunesienXXX
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXX
TZTansaniaXX
UAUkraineXXXXXXX
UGUgandaXX
USAVereinigte Staaten von AmerikaXXXXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
ZASüdafrikaXX
ZMSambiaX
ZWSimbabweXX
1) Nur Kamelmilch.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

5) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

6) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

7) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

8) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE