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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund
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Empfehlung (EU) 2016/688 der Kommission vom 2. Mai 2016 zur Überwachung und Kontrolle des Vorkommens von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 04.05.2016 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 1 der Kommission sind Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und für nicht dioxinähnliche PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen festgelegt. Die in der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten für Finnland, Schweden und Lettland und gestatten, dass Lachs, mehr als 17 cm großer Hering, Saibling, Flussneunauge und Forelle aus Wildfang aus dem Ostseeraum sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, die zum Verzehr im Hoheitsgebiet der genannten Mitgliedstaaten bestimmt sind und die Höchstgehalte überschreiten, auf ihrem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In bestimmtem Fisch und in bestimmten Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum liegen die Gehalte regelmäßig über den Höchstwerten. Es ist nicht möglich, jede einzelne Charge von Fisch und Fischereierzeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der Höchstgehalte zu überprüfen. Um sicherzustellen, dass nur Fische und Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, wurde deshalb eine Liste von Fisch aus dem Ostseeraum, bei dem Verstöße wahrscheinlich sind, erarbeitet. Diese Liste wurde auf der Grundlage der verfügbaren Daten erstellt und muss regelmäßig aktualisiert werden. Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus dem Ostseeraum, bei denen auf der Grundlage der verfügbaren Daten über das Vorkommen der fraglichen Substanzen die Einhaltung nicht gewährleistet werden kann, wurden spezifische Risikomanagementmaßnahmen festgelegt, um zu gewährleisten, dass nur Fisch und Fischereierzeugnisse, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, in Verkehr gebracht werden.

(3) Das Vorkommen von Dioxinen und PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen aus dem Ostseeraum muss auch weiterhin überwacht werden. Es sollte eine Mindestzahl der Proben von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Fangmengen empfohlen werden, wobei die Proben auf koordinierte Art und Weise analysiert werden sollten

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

1. Dänemark, Deutschland, Polen, Lettland, Estland, Litauen, Finnland und Schweden sollten unter aktiver Einbeziehung der Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen wie Leber aus dem Ostseeraum gemäß Anhang I dieser Empfehlung überwachen.

2. Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Partie sind, sollten die Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission 2 befolgen.

3. Die Analysemethode für die Überwachung des Vorkommens von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB muss die Kriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 erfüllen.

4. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig (alle sechs Monate) an EFSA übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur "Standard Sample Description (SSD)" für Lebens- und Futtermittel 3 und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.

Für Hering, Lachs, (Meer-)Forelle und Sprotte aus der Ostsee sollten weitere spezifische Angaben gemacht werden (falls noch nicht explizit im üblichen Berichterstattungsformat vorgesehen):

Daten ohne genaue Angabe des Fanggebiets können durch möglichst genaue Angaben darüber, wo der Fang erfolgte, ergänzt werden.

5. Verfügbare Daten zu ab dem Jahr 2009 entnommenen Proben, die noch nicht an die EFSA-Datenbank übermittelt worden sind, sollten der EFSA soweit möglich im EFSA-Übermittlungsformat zur Verfügung gestellt werden.

6. Anhang II enthält auf derzeit verfügbaren Daten basierende Informationen über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fischen einer bestimmten Art, eines bestimmten Alters, einer bestimmten Größe und aus einer bestimmten geografischen Region (ICES-Gebiet), insbesondere im Hinblick auf die Konformität mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalten.

7. Um zu gewährleisten, dass nur Fisch und Fischereierzeugnisse, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, in der EU in Verkehr gebracht werden, werden Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang III für Fisch aus dem Ostseeraum empfohlen. Die unter Punkt 1 genannten Mitgliedstaaten können nationale Maßnahmen zur Umsetzung der in Anhang III empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen ergreifen.

Brüssel, den 2. Mai 2016

1) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

2) Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 18).

3) http://www.efsa.europa.eu/de/datex/datexsubmitdata.htm

4) Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2005 S. 1).

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Anhang I

1. Mindestzahl der für 2016 empfohlenen Proben von Ostseehering (Clupea harengus membras) zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB, vorzugsweise in den ICES-Gebieten 28-1, 28-2, 29, 30, 31 und 32.

DEDKEEFILTLVPLSEGesamt
Hering757204491470

2. Mindestzahl der für 2017 empfohlenen Proben von Europäischer Sprotte (Sprattus sprattus) zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB, vorzugsweise in den ICES-Gebieten 29, 30, 31 und 32.

DEDKEEFILTLVPLSEGesamt
Sprotte588559181270

3. Mindestzahl der für 2018 empfohlenen Proben von Lachs (Salmo salar) und Forelle (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss) zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB.

DEDKEEFILTLVPLSEGesamt
Lachs/Forelle51251555111270

4. Mindestzahl der zwischen 2016 und 2018 empfohlenen jährlichen Proben zur Untersuchung auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB.

DEDKEEFILTLVPLSEGesamt
Verschiedene Fischarten *101010101010101080
*) Kabeljau (Dorsch) (Gadus morhua), Scholle (Pleuronectes platessa), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Saibling (Salvelinus sp.), Güster (Blicca bjoerkna), Europäischer Aal (Anguilla Anguilla), Brachse (Abramis brama), Flunder (Platichthys flesus), Flussbarsch (Perca fluviatilis), Hecht (Esox lucius), Zander (Sander lucioperca), Rotauge (Rutilus rutilus), Kleine Maräne (Coregonus Albula), Hornhecht (Belone belone), Europäischer Stint (Osmerus eperlanus), Steinbutt (Psetta maxima), Zährte (Vimba vimba), Maräne (Coregonus sp.) und Wittling (Merlangius merlangus).

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Informationen über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fischen einer bestimmten Art, eines bestimmten Alters, einer bestimmten Größe und aus einer bestimmten geografischen Region (ICES-Gebiet), insbesondere im Hinblick auf die Konformität mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalten.Anhang II

1. Größe der Fische

Gemäß diesem Anhang wird die Größe eines Fisches, wie auf der nachstehenden Abbildung gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

bild

2. Aus Gründen der Nachhaltigkeit festgelegte Mindestgrößen für bestimmte Fischarten, die im Ostseeraum gefangen werden dürfen (Verordnung (EG) Nr. 2187/2005)

3. Informationen über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Fischen einer bestimmten Art, eines bestimmten Alters, einer bestimmten Größe und aus einer bestimmten geografischen Region (ICES-Gebiet)

3.1. Ostseehering

In den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25, 26 und 27: Ostseehering, unabhängig von der Größe, vermutlich konform mit den Höchstgehalten.

In den ICES-Gebieten 28-1, 29, 30, 31 und 32: Ostseehering < 17 cm vermutlich konform und Ostseehering > 17 cm vermutlich nicht konform.

Im ICES-Gebiet 28-2: Ostseehering < 21 cm vermutlich konform und Ostseehering > 21 cm vermutlich nicht konform.

3.2. Lachs

Lachs aus den ICES-Gebieten 22 und 23 stammt aus dem Nordatlantik und nicht aus dem Ostseeraum und ist daher nicht Gegenstand dieser Schlussfolgerungen in Bezug auf ein Vorkommen von Dioxinen und PCB und gemeinsame Risikomanagementmaßnahmen.

Lachs < 2 kg ist vermutlich konform (darf aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht gefangen werden; Mindestgröße von 60 cm und für das ICES-Gebiet 31 von 50 cm).

In den ICES-Gebieten 24, 25 und 26:

3.3. Forelle

(Meer-)Forelle < 2 kg, vermutlich konform (darf aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht gefangen werden; Mindestgröße für die ICES-Gebiete 22, 23, 24, 25, 29, 30, 31 und 32: 40 cm und für die ICES-Gebiete 26, 27 und 28: 50 cm).

In den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25 und 26:

In den ICES-Gebieten 27, 28, 29, 30, 31 und 32:

3.4. Sprotte

In den ICES-Gebieten 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28: vermutlich konform.

In den ICES-Gebieten 29, 30, 31 und 32: Sprotten unter 12,5 cm und jünger als 5 Jahre sind vermutlich konform. Sprotten über 12,5 cm sind vermutlich nicht konform.

3.5. Dorschleber

Vermutlich nicht konform.

3.6. Flussneunauge

Im ICES-Gebiet 28: vermutlich nicht konform.

Im ICES-Gebiet 32: vermutlich konform.

3.7. Andere Fischarten

Saibling wird nicht gehandelt; lokale Fänge fallen unter eine Ausnahmeregelung (Schweden/Finnland).

Andere Fischarten gelten als vermutlich konform.

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Empfohlene Risikomanagementmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachter Fisch aus dem Ostseeraum den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstwerten entspricht.Anhang III

1. Allgemein empfohlene Risikomanagementmaßnahmen

2. Spezifische empfohlene Risikomanagementmaßnahmen

2.1. Ostseehering

2.2. Lachs

2.3. (Meer-)Forelle

2.4. Sprotte

2.5. Dorschleber

Dorschleber von im Ostseeraum gefangenem Dorsch ist vermutlich nicht konform, so dass jede Partie analysiert werden sollte, um nachzuweisen, dass sie konform ist, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht wird.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen