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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/707 der Kommission vom 10. Mai 2016 über die Genehmigung geänderter Verkehrsaufteilungsregeln für die Flughäfen Paris Charles-de-Gaulle, Paris Orly und Paris Le Bourget nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2635)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 122 vom 12.05.2016 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft 1, insbesondere Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 28. September 2015 wurde die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 von Frankreich über dessen Absicht unterrichtet, die derzeit in dem Erlass vom 15. November 1994 festgelegten Regeln über die Aufteilung des Luftverkehrs im Pariser Flughafensystem zu ändern (im Folgenden die "beabsichtigten Änderungen") 2. Die Kommission hat mit Schreiben vom 10. November 2015 um zusätzliche Informationen gebeten, die die französischen Behörden mit Schreiben vom 30. November 2015 übermittelten.

(2) Die Kommission veröffentlichte eine Zusammenfassung der beabsichtigten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. Dezember 2015 und forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf 3.

2. Hintergrund und Beschreibung der Massnahmen

2.1. Der Erlass vom 15. November 1994

(3) Die Stadt Paris verfügt über die Flughäfen Charles-de-Gaulle, Orly und Le Bourget, deren Verkehrsaufteilung in dem Erlass vom 15. November 1994 zusammenfassend geregelt wurde.

(4) Als Reaktion auf eine Beschwerde erklärte die Kommission in ihrer Entscheidung 95/259/EG der Kommission 4 die Verkehrsaufteilungsregeln für das Pariser Flughafensystem, das im französischen Erlass vom 15. November 1994 festgelegt worden war, als mit der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates 5 vereinbar. Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ersetzt. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass der Erlass geändert werden musste, woraufhin Frankreich den Erlass am 1. März 1996 änderte und damit diese Anforderung erfüllte.

(5) Der Erlass vom 15. November 1994 in seiner geänderten Fassung (im Folgenden der "Erlass von 1994") gilt nur für den Luftverkehr innerhalb des EWR. Dem Erlass zufolge dürfen Flugdienste, die im Gelegenheitsflugverkehr zu und von Flughäfen des EWR mit Luftfahrzeugen erbracht werden, die eine Kapazität von maximal 25 Sitzen haben und deren Plätze vom Luftfahrtunternehmen weder mittelbar noch unmittelbar einzeln zum freien Kauf angeboten werden, nur von und nach Le Bourget durchgeführt werden. Alle anderen Flüge innerhalb des EWR können über die Flughäfen Charles-de-Gaulle und Orly abgewickelt werden. Der Zugang zu Orly ist auf Strecken zwischen Orly und anderen Flughäfen im EWR während bestimmter Tageszeiten auf vier Flugpaare pro Tag beschränkt. Während Spitzenzeiten gelten die Beschränkungen für Orly nicht, sofern Luftfahrzeuge einer bestimmten Mindestgröße eingesetzt werden.

2.2. Die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung

(6) Mit den beabsichtigten Änderungen der bisherigen Verkehrsaufteilungsregeln für die Pariser Flughäfen werden die für den Flughafen Orly geltenden Beschränkungen hinsichtlich der auch von der Größe der Luftfahrzeuge abhängigen Zahl der Flugpaare pro Tag beseitigt, die derzeit noch in den Artikeln 4 und 5 des Erlasses von 1994 festgelegt sind und in Abschnitt I der Entscheidung 95/259/EG vollständig aufgeführt werden.

(7) Diese speziell für Orly geltenden Beschränkungen hatten zum Ziel, den Einsatz der bei diesem Flughafen nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten zu optimieren und zu vermeiden, dass Luftfahrtunternehmen mehr als vier Flugpaare auf einer bestimmten Strecke anbieten, um so Anreize zu schaffen, Zeitnischen für andere Destinationen zu verwenden. Mit den Beschränkungen sollte zudem die Nutzung knapper Zeitnischen optimiert werden, indem für Strecken, auf denen die Zahl der Fluggäste den Einsatz größerer Luftfahrzeuge rechtfertigt, nur Luftfahrzeuge einer bestimmten Mindestgröße eingesetzt werden durften, um zu vermeiden, dass kleinere Luftfahrzeuge nur aus Gründen der Nutzung von Zeitnischen eingesetzt wurden. Die Mindestgröße der Luftfahrzeuge wurde je nach Anzahl der Fluggäste auf einer bestimmten Strecke festgelegt.

(8) Nach Auffassung der französischen Behörden sind diese konkreten Beschränkungen nicht mehr nötig. Die französischen Behörden sind offenbar mit der aktuellen Situation der Zeitnischennutzung auf dem Flughafen Orly zufrieden, die sich den Angaben der Behörden zufolge seit dem Erlass von 1994 ganz von selbst optimiert hat. Da in Orly derzeit alle Zeitnischen genutzt werden, besteht für andere Flugdienste kaum eine Möglichkeit, Zeitnischen auf diesem Flughafen zu erwerben. Mittlerweile setzen Luftfahrtunternehmen größere Luftfahrzeuge ein, um möglichst große Kapazitäten anbieten und die Zeitnischen damit in ihrem eigenen Interesse optimal nutzen zu können, wodurch auch die Kapazitäten am Flughafen Orly optimal genutzt werden.

(9) Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Erlasses von 1994 wird mit den beabsichtigten Änderungen die Anwendung der Verkehrsverteilungsregeln, die sich bislang nur auf Flugdienste innerhalb des EWR bezogen, auch auf Destinationen außerhalb des EWR ausgeweitet, wie in den beiden folgenden Absätzen erläutert.

(10) Le Bourget ist beschränkt auf Flugdienste im Gelegenheitsflugverkehr, die mit Luftfahrzeugen einer Kapazität von höchstens 25 Sitzen, deren Plätze nicht einzeln zum freien Kauf angeboten werden, erbracht werden. Die beabsichtigten Änderungen hätten zur Folge, dass von Le Bourget Linienflugverbindungen mit Destinationen außerhalb des EWR sowie Flugdienste ausgeschlossen würden, die mit Luftfahrzeugen mit 25 und mehr Sitzen erbracht werden, sofern die Plätze vom Luftfahrtunternehmen mittelbar oder unmittelbar einzeln zum freien Kauf angeboten werden. Die Höchstzahl der Sitze kann von dem zuständigen Minister in ausreichend begründeten Fällen hiervon abweichend festgelegt werden. Bislang gelten diese Beschränkungen ausschließlich für Flugdienste innerhalb des EWR.

(11) Alle anderen Flugdienste werden nach Orly und Charles-de-Gaulle geleitet. Die beabsichtigten Änderungen hätten eine Einschränkung der Flugdienste zur Folge, die mit Luftfahrzeugen mit einer Kapazität von maximal 25 Sitzen im Gelegenheitsverkehr zu Destinationen außerhalb des EWR erbracht werden, sofern die Plätze nicht einzeln zum freien Verkauf angeboten werden oder es sich bei dem betreffenden Flugdienst um einen Zubringerflug handelt, für den eine vorherige Genehmigung eingeholt worden war. Dies entspricht den bereits bestehenden Beschränkungen für Flugdienste innerhalb des EWR 6.

(12) Die französischen Behörden rechnen mit folgenden Auswirkungen auf die aktuelle Verkehrsverteilung 7:

(13) Die französischen Behörden erläuterten, dass die mit dem Erlass von 1994 festgelegten Beschränkungen für Luftfahrzeuge mit maximal 25 Sitzen, deren Plätze nicht zum freien Verkauf angeboten werden (Artikel 6 des Erlasses), gerechtfertigt gewesen seien, da die Nutzung der beschränkten Kapazitäten an den Flughäfen Charles-de-Gaulle und Orly optimiert werden musste. Im Hinblick auf diese Optimierung war es den französischen Behörden zufolge notwendig, die Art der Luftfahrzeuge zu vereinheitlichen, um so regelmäßige Flugbewegungen in gleichen zeitlichen und räumlichen Abständen zu erreichen. Kleinere und damit potenziell langsamere Luftfahrzeuge führen zu unregelmäßigen Abfolgen von Flugbewegungen, für die sie größere zeitliche und räumliche Abstände benötigen. Daher werden diese Flugdienste im Gelegenheitsflugverkehr, die mit Luftfahrzeugen mit einer Kapazität von höchstens 25 Sitzen erbracht werden, deren Plätze nicht einzeln zum freien Kauf angeboten werden, nach Le Bourget geleitet, um die Regelmäßigkeit der Flugbewegungen zu wahren.

(14) Flugdienste im Gelegenheitsflugverkehr, die mit Luftfahrzeugen einer Kapazität von höchstens 25 Sitzen erbracht werden, deren Plätze zum freien Kauf angeboten werden, dürfen hingegen nur von/ab Orly und Charles-de-Gaulle betrieben werden. Die französischen Behörden begründen dies damit, dass Le Bourget aus den im nächsten Absatz erläuterten Gründen keine Flugdienste im freien Verkauf anbietet. Da diese Flugdienste eher selten sind und in Orly und Charles-de-Gaulle nur dann angeboten werden können, wenn sich ad hoc eine Zeitnische findet, gelten sie auf diesen Flughäfen nicht als störend.

(15) In der Frage, welcher Luftverkehr in Le Bourget akzeptiert wird, verweisen die französischen Behörden auf die Entscheidung, den Flughafen dem Geschäftsreiseflugverkehr und der allgemeinen Luftfahrt sowie der Organisation bestimmter internationaler Luft- und Raumfahrtveranstaltungen vorzubehalten. Die Flughafeninfrastruktur ist hierauf ausgerichtet, weshalb die Bereitstellung kommerzieller Flugdienste, eines Linienflugverkehrs oder sonstigen Gelegenheitsflugverkehrs mit großen Luftfahrzeugen in Le Bourget vorherige Investitionen erforderlichen machen würde, um die Infrastruktur an solche Dienste anzupassen. Zudem würden sich ein Linienflugverkehr und Flugdienste mit großen Luftfahrzeugen auf die Umwelt und die Anwohner auswirken.

(16) Die vorstehenden Überlegungen, die für alle drei betroffenen Flughäfen gelten, sind nach Auffassung der französischen Behörden auch für den Verkehr von und in Länder(n) außerhalb des EWR von Bedeutung. Da der Luftverkehr auf der Grundlage von neuen Luftverkehrsabkommen weitestgehend liberalisiert wurde, ist er seit dem Inkrafttreten des Erlasses von 1994 deutlich angestiegen. Daher ist es nach Ansicht der französischen Behörden notwendig, die vorstehend erläuterten Beschränkungen auf den gesamten Luftverkehr anzuwenden.

2.3. Von den französischen Behörden durchgeführte Konsultationen

(17) Bevor sie die beabsichtigten Änderungen der Kommission mitteilten, führten die französischen Behörden eine Konsultation durch 8:

(18) Bereits vor der öffentlichen Konsultation hatten die französischen Behörden die Luftverkehrsverbände FNAM (Fédération Nationale de l'Aviation Marchande), SCARA (Syndicat des Compagnies Aériennes Autonomes) und EBAA (European Business Aviation Association) mündlich konsultiert, die daraufhin ihre Unterstützung für die Änderungen, insbesondere für die beabsichtigte kohärente Behandlung von Flugverbindungen mit Destinationen im EWR und außerhalb des EWR signalisierten.

(19) Die französischen Behörden berücksichtigen in ihrem Entwurf die Eingaben von drei Interessengruppen.

(20) So sah der ursprüngliche Entwurf vor, dass Luftfahrzeuge im Gelegenheitsflugverkehr mit einer Kapazität von höchstens 25 Sitzen ohne vorherige Ausnahmebewilligung von und nach Orly und Charles-de-Gaulle eingesetzt werden können, wenn es sich um Zubringerflüge handelt. Diese Regelung wurde von den Pariser Flughäfen abgelehnt und daraufhin aus dem Entwurf gestrichen. Es wurde befürchtet, dass sich die Gewährung eines Blanko-Zugangs dieser Flüge zu den Flughäfen Charles-de-Gaulle und Orly nachteilig auf den Linienflugverkehr an diesen Flughäfen auswirken könnte.

3. Von der Kommission durchgeführte Konsultation

(21) Auf die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der beabsichtigten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union ging bei der Kommission eine Stellungnahme ein.

(22) In dieser Stellungnahme erhob die interessierte Partei den Einwand, dass die Beschränkung der Art des Flugdienstes nach und von Le Bourget zu restriktiv sei und den Interessen der Verbraucher, der Region und des Flughafens entgegenstehe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine Studie durchgeführt worden sei, um die Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen auf die Wirtschaft und den Luftverkehr im Vergleich zu den bestehenden Verkehrsverteilungsregeln zu bewerten.

(23) Zudem wurde die Unterscheidung zwischen Linien- und Gelegenheitsflugverkehr und der Größe der Luftfahrzeuge als willkürlich und ungerechtfertigt erachtet. Außerdem könnten die neuen Vorschriften so ausgelegt werden, dass der Luftverkehr weg von Le Bourget (wo die An- und Abflugdienste von sieben unabhängigen Betreibern abgewickelt werden) hin zu Charles-de-Gaulle und Orly (wo die An- und Abflugdienste von einem einzigen Betreiber betrieben werden) verlagert werden soll.

(24) Letztlich sei das Konsultationsverfahren diskriminierend, da die interessierte Partei anders als andere Interessengruppen nicht zu den Sitzungen eingeladen worden sei, auf denen die beabsichtigten Änderungen erörtert und bewertet wurden. Daher habe die Stellungnahme nur schriftlich erfolgen können.

4. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

(25) Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann ein Mitgliedstaat nach Anhörung der interessierten Parteien ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen regeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Flughäfen bedienen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum;
  2. die Flughäfen sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden, sodass sie - nach Möglichkeit auf direktem, ggf. auch grenzüberschreitendem Wege - innerhalb von 90 Minuten erreichbar sind;
  3. die Flughäfen sind miteinander und mit dem Stadt- oder Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufige, zuverlässige und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden; und
  4. die Flughäfen bieten den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Dienstleistungen und beeinträchtigen nicht in unangemessener Weise deren Geschäftsmöglichkeiten.

(26) Zudem muss die Regelung zur Aufteilung des Luftverkehrs zwischen den betroffenen Flughäfen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven Kriterien beruhen.

(27) Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Luftverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern. Darüber hinaus prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat und nachdem der in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 genannte Ausschuss um Stellungnahme gebeten wurde, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen anwenden darf. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden.

5. Würdigung

(28) Mit den Änderungen wird der Anwendungsbereich der bestehenden Regeln für die Verkehrsaufteilung auf die Pariser Flughäfen auf Flugdienste außerhalb des EWR ausgeweitet, wodurch der Zugang zu bestimmten Arten von Diensten ab und zu jedem der Flughäfen beschränkt wird.

(29) Es handelt sich somit um die Änderung einer geltenden Verkehrsaufteilungsregel im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Ihrem Wortlaut zufolge ist die Bestimmung nicht auf den Luftverkehr innerhalb der EU oder (im Hinblick auf die Einbeziehung der Verordnung in das EWR-Abkommen) innerhalb des EWR beschränkt. Im Rahmen einiger derzeit angewandter Abkommen mit bestimmten Drittländern, wie beispielsweise der Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den Vereinigten Staaten von Amerika, dürfen Luftfahrtunternehmen der Union und dieser Drittländer Flugdienste zwischen jedem Ort in der Union und dem Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands anbieten. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats, die auch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Recht, diskriminierungsfrei die Rechte zu nutzen, die sich aus den bilateralen Abkommen ableiten, die dieser Mitgliedstaat geschlossen hat 9.

(30) Eine weitere Änderung gegenüber den bestehenden Verkehrsverteilungsregeln im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 besteht in der bereits in Erwägungsgrund 11 erläuterten Aufhebung bestimmter, für den Flughafen Orly geltender Beschränkungen.

5.1. Konsultation

(31) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden eine offizielle öffentliche Konsultation mit der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 durchgeführt haben, an der sich alle interessierten Parteien beteiligen konnten. Der Kommission liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Antworten von den französischen Behörden nicht berücksichtigt wurden. Ganz im Gegenteil wurde der Entwurf der Vorschriften nach der Konsultation geändert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die interessierten Parteien angemessen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 konsultiert wurden.

5.2. Einhaltung der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 genannten Kriterien durch die drei betreffenden Flughäfen

(32) Die Kommission stellt mit Befriedigung fest, dass die drei fraglichen Flughäfen - Orly, Charles-de-Gaulle und Le Bourget - die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 2 erfüllen.

(33) Die Flughäfen bedienen den Ballungsraum von Paris, sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden, sodass sie entweder über die Straße oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 35 Minuten bis zu einer Stunde erreichbar sind, sie sind miteinander und mit der Stadt Paris durch häufige und zuverlässige öffentliche Verkehrsmittel verbunden und bieten den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Dienstleistungen, etwa die Flugsicherung, Bodenabfertigung und Abfertigung von Fluggästen.

5.3. Nichtdiskriminierungsgebot

(34) Die geänderten Regeln dürften weder eine Diskriminierung von Destinationen innerhalb der Union darstellen noch eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Identität von Luftfahrtunternehmen.

(35) Damit genügen die Änderungen dem Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 19 Absatz 2.

5.4. Rechtfertigung und Verhältnismässigkeit

(36) Die Aufhebung der für Orly geltenden Beschränkungen beseitigt lediglich bestehende Beschränkungen, ohne neue zu schaffen. Die Beschränkungen waren eingeführt worden, um die Nutzung von Zeitnischen für verschiedene Destinationen zu fördern und um Luftfahrtunternehmen davon abzuhalten, Luftfahrzeuge unter einer bestimmten Größe auf Strecken mit großem Passagieraufkommen einzusetzen, nur um die Anforderungen an die Zeitnischennutzung zu erfüllen. Angesichts der in Erwägungsgrund 8 erläuterten Situation haben sich diese Vorschriften jedoch erübrigt.

(37) Hinsichtlich der anderen Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen wurden folgende neue Beschränkungen eingeführt:

(38) Die Beschränkungen wurden von einer interessierten Partei als zu restriktiv bezeichnet. Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Die Verkehrsverteilungsregeln dienen zwei Zwecken:

(39) Daher erscheint es möglich, dass die französischen Behörden ihre Ziele mit der geplanten Differenzierung zwischen der Art der Dienste (Gelegenheits- oder Linienflugverkehr, Verkauf der Plätze) und der Größe der Luftfahrzeuge erreichen können.

(40) Auch scheint die Maßnahme nicht über das notwendige Maß zur Erreichung dieser Ziele hinauszugehen.

(41) Die Tatsache, dass bestimmte Flugdienste zu Destinationen außerhalb des EWR den Flughäfen Charles-de-Gaulle und Orly vorbehalten sind, lässt nicht darauf schließen, dass damit das Ziel verfolgt werden würde, dem Betreiber dieser Flughäfen (Aéroports de Paris, ADP) Vorteile zu verschaffen, sondern legt vielmehr nahe, dass die vorstehende Optimierung erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zudem fest, dass die französischen Behörden ursprünglich die Absicht hatten, kleinen Luftfahrzeugen, die Zubringerdienste erbringen, den Zugang zum Flughafen Orly grundsätzlich zu ermöglichen, doch diese Lösung wurde von ADP selbst abgelehnt.

(42) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die beabsichtigten Änderungen objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

5.5. Objektive Kriterien

(43) Die beabsichtigten Änderungen stützen sich auf objektive Kriterien (Größe und Art des Dienstes, wie vorstehend erläutert) und sind notwendig, um die vorstehend genannten Ziele der Verkehrsverteilungsregeln zu erreichen.

5.6. Transparenz

(44) Die beabsichtigten Änderungen werden genauso wie die geltenden Regeln veröffentlicht und sind somit transparent.

6. Fazit

(45) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die beabsichtigten Änderungen der im Erlass vom 15. November 1994 über die Verteilung des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs im Pariser Flughafensystem festgelegten Verkehrsverteilungsregeln mit den Anforderungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vereinbar sind.

(46) Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 25 der Verordnung genannten Beratenden Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die beabsichtigten Änderungen der im Erlass vom 15. November 1994 über die Verteilung des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs im Pariser Flughafensystem festgelegten Verkehrsverteilungsregeln, die der Kommission am 28. September 2015 mitgeteilt wurden, werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3.

2) Es ist beabsichtigt, die Änderungen in einem neuen Erlass festzulegen und den Erlass von 1994 aufzuheben.

3) ABl. C 400 vom 02.12.2015 S. 4.

4) Entscheidung 95/259/EG der Kommission vom 14. März 1995 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache VII/AMA/9/94 - Französische Verkehrsaufteilungsregeln für das Pariser Flughafensystem) (ABl. Nr. L 162 vom 13.07.1995 S. 25).

5) Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 8), aufgehoben durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Neufassung).

6) Nach den ausschließlich für Flugdienste innerhalb des EWR geltenden Regeln wird die günstigere Behandlung von Anschlussflügen nicht standardmäßig und automatisch gewährt, sondern unterliegt einer Ausnahmeregelung.

7) Erläutert in einem Schreiben der französischen Behörden vom 30. November 2015.

8) Erläutert in einem Schreiben der französischen Behörden vom 30. November 2015.

9) Rechtssache C-467/98, Kommission gegen Dänemark, Randnummer 122 ff.

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