Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/873 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 145 vom 02.06.2016 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
gestützt auf die Anträge Finnlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Maltas, Portugals, der Slowakei, Spaniens und des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. Seitdem hat sich der pflanzengesundheitliche Status bestimmter Schutzgebiete in einigen Mitgliedstaaten erheblich verändert.
(2) Einige Gemeinden in der portugiesischen Region Ribatejo e Oeste wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci (europäische Populationen) nunmehr in diesen Gemeinden vorkommt. Diese Gemeinden sollten daher nicht länger als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci (europäische Populationen) anerkannt werden.
(3) Das Hoheitsgebiet Griechenlands war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dendroctonus micans Kugelan, Gilpinia hercyniae (Hartig), Gonipterus scutellatus Gyll., Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer und Ips duplicatus Sahlberg anerkannt. Den von Griechenland übermittelten weiteren Informationen zufolge ist das griechische Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesen Schadorganismen. Daher sollte Griechenland unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diese Schadorganismen anerkannt werden.
(4) Die Hoheitsgebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs waren bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiete im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt. Den von Irland und vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge sind ihre Hoheitsgebiete weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten Irland und das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(5) Das Hoheitsgebiet Portugals war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Dryocosmus kuriphilus nunmehr in seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Daher sollte Portugal nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.
(6) Portugal hat die Anerkennung der Azoren als Schutzgebiet im Hinblick auf Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2006 durchgeführt wurden, hat Portugal Nachweise darüber erbracht, dass diese Schadorganismen auf den Azoren trotz für sie günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommen. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten die Azoren nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Globodera pallida und Globodera rostochiensis anerkannt werden.
(7) Irland, Malta und das Vereinigte Königreich haben die Anerkennung ihrer Hoheitsgebiete als Schutzgebiete im Hinblick auf Paysandisia archon (Burmeister) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2007 durchgeführt wurden, haben Irland, Malta und das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in ihren Hoheitsgebieten trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten Irland, Malta und das Vereinigte Königreich nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Paysandisia archon anerkannt werden.
(8) Irland und das Vereinigte Königreich haben die Anerkennung ihrer Hoheitsgebiete als Schutzgebiete im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2007 durchgeführt wurden, haben Irland und das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in ihren Hoheitsgebieten trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten Irland und das Vereinigte Königreich nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.
(9) Portugal hat die Anerkennung der Azoren als Schutzgebiet im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2007 durchgeführt wurden, hat Portugal Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus auf den Azoren trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten die Azoren nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.
(10) Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2013 durchgeführt wurden, hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa anerkannt werden.
(11) Das Hoheitsgebiet Irlands war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. anerkannt. Den von Irland übermittelten weiteren Informationen zufolge ist sein Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollte Irland unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(12) Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, mit Ausnahme einiger Gebietskörperschaften, war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. anerkannt. Das Vereinigte Königreich hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Thaumetopoea processionea nunmehr in den Gebietskörperschaften Guildford und Woking vorkommt. Diese Gebiete sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets des Vereinigten Königreichs anerkannt werden. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass das übrige Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, das als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea anerkannt wurde, weiterhin frei von diesem Schadorganismus ist. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Vereinigte Königreich, mit Ausnahme bestimmter Gebietskörperschaften einschließlich Guildford und Woking, nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea anerkannt werden.
(13) Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf "Candidatus Phytoplasma ulmi" beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2013 durchgeführt wurden, hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Vereinigte Königreich nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf "Candidatus Phytoplasma ulmi" anerkannt werden.
(14) Das Hoheitsgebiet Portugals wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. anerkannt. Da die portugiesische Saatguterzeugung von Phaseolus vulgaris und Dolichos (den relevanten Wirtspflanzen) inzwischen vernachlässigbar ist, hat Portugal die Aufhebung seines Status als Schutzgebiet im Hinblick auf Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. beantragt. Daher sollte Portugal nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. anerkannt werden.
(15) Das Hoheitsgebiet Spaniens, mit Ausnahme bestimmter Teile davon, wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid aufgrund mangelnden wirtschaftlichen Interesses die Aufhebung des Status als Schutzgebiet beantragt. Die Autonome Gemeinschaft Madrid sollte daher nicht länger als Teil des spanischen Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.
(16) Des Weiteren hat Spanien Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien sowie in den Landkreisen (Comarcas) Segrià, Noguera, Pla d'Urgell, Garrigues und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien) vorkommt. Die im Zeitraum 2013-2015 durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Autonome Gemeinschaft Andalusien sowie die Landkreise (Comarcas) Segrià, Noguera, Pla d'Urgell, Garrigues und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien) sollten daher nicht länger als Teil des spanischen Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.
(17) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Italien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo (Region Piemont) vorkommt. Die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo (Region Piemont) sollten daher nicht länger als Teil des italienischen Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.
(18) Das Hoheitsgebiet Nordirlands wurde als Teil des Schutzgebiets des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Das Vereinigte Königreich hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh im County Down sowie im Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim, Nordirland vorkommt. Die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh im County Down sowie das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim, Nordirland sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.
(19) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens waren bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Italien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Provinzen Mailand und Varese (Region Lombardei) vorkommt. Diese Provinzen sollten daher nicht länger als Teil des italienischen Schutzgebiets anerkannt werden. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass das übrige Hoheitsgebiet Italiens, das bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt war, weiterhin frei von diesem Schadorganismus ist. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Hoheitsgebiet Italiens, mit Ausnahme bestimmter Provinzen einschließlich Mailand und Varese in der Lombardei, nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.
(20) Das Hoheitsgebiet der Slowakei, mit Ausnahme einiger Gemeinden in bestimmten Bezirken, war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Die Slowakei hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr im gesamten Bezirk Dunajská Streda vorkommt. Aus diesen Informationen geht außerdem hervor, dass das übrige Hoheitsgebiet der Slowakei, das bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt war, weiterhin frei von diesem Schadorganismus ist. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Hoheitsgebiet der Slowakei, mit Ausnahme einiger Gemeinden in bestimmten Bezirken einschließlich des Bezirks Dunajská Streda, nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.
(21) Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2013 durchgeführt wurden, hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in Teilen seines Hoheitsgebiets, in denen Ausbrüche festgestellt worden waren, getilgt wurde oder Tilgungsmaßnahmen unterliegt und dass der genannte Schadorganismus im übrigen Hoheitsgebiet trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Xanthomonas arboricola pv. pruni anerkannt werden.
(22) Irland hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2013 durchgeführt wurden, hat Irland Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte Irland nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani anerkannt werden.
(23) Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. anerkannt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge ist sein Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollte das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(24) Das Hoheitsgebiet der Isle of Man im Vereinigten Königreich war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murill) Barr. anerkannt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge ist die Isle of Man weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollte die Isle of Man im Vereinigten Königreich unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(25) Das Hoheitsgebiet Finnlands wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf die Bronzefleckenkrankheit der Tomate anerkannt. Finnland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es die wiederholte Einschleppung der Bronzefleckenkrankheit der Tomate in sein Hoheitsgebiet nicht verhindern kann; das Land beantragt die Aufhebung seines Status als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus. Finnland sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf die Bronzefleckenkrankheit der Tomate anerkannt werden.
(26) Das Hoheitsgebiet Portugals mit Ausnahme einiger Gebiete wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrustristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Citrustristeza-Virus (europäische Stämme) nunmehr im Kreis Odemira im Alentejo vorkommt. Der Kreis Odemira im Alentejo sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrustristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt werden.
(27) Die italienischen Regionen Apulien und Sardinien wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf den Schadorganismus Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt. Den von Italien übermittelten weiteren Informationen zufolge sind die Regionen Apulien und Sardinien weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten die italienischen Regionen Apulien und Sardinien unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(28) Aus Gründen der Klarheit sollte der gesamte Anhang der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 ersetzt werden.
(29) Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(30) Da bestimmte Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiete anerkannt wurden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit die rechtliche Kontinuität gewährleistet ist und Handelsstörungen vermieden werden.
(31) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2016
2) Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 193 vom 22.07.2008 S. 1).
Anhang |
"Anhang I
Gebiete innerhalb der Gemeinschaft, die hinsichtlich der nebenstehend genannten Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt werden
Schadorganismen | Schutzgebiete im Hoheitsgebiet von | |
a) | Insekten, Milben, Nematoden auf allen Entwicklungsstufen | |
1. Anthonomus grandis (Boh.) | Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia) | |
2. Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) | Irland, Portugal (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich | |
3. Cephalcia lariciphila (Klug.) | Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) | |
3.1. Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) | Zypern | |
4. Dendroctonus micans Kugelan | Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) | |
4.1. Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu | Irland, Vereinigtes Königreich | |
5. Gilpinia hercyniae (Hartig) | Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) | |
6. Globodera pallida (Stone) Behrens | Lettland, Portugal (Azoren bis 30. April 2018), Slowenien, Slowakei, Finnland | |
6.1. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens | Portugal (Azoren bis 30. April 2018) | |
7. Gonipterus scutellatus Gyll. | Griechenland, Portugal (Azoren) | |
8. Ips amitinus Eichhof | Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich | |
9. Ips cembrae Heer | Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man) | |
10. Ips duplicatus Sahlberg | Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich | |
11. Ips sexdentatus Börner | Irland, Zypern, Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man) | |
12. Ips typographus Heer | Irland, Vereinigtes Königreich | |
13. Leptinotarsa decemlineata Say | Irland, Spanien (Ibiza und Menorca), Zypern, Malta, Portugal (Azoren und Madeira), Finnland (Bezirke Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa), Schweden (Grafschaften Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne), Vereinigtes Königreich | |
14. Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) | Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) | |
14.1. Paysandisia archon (Burmeister) | Irland (bis 30. April 2018), Malta (bis 30. April 2018), Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2018) | |
14.2. Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) | Irland (bis 30. April 2018), Portugal (Azoren bis 30. April 2018), Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2018) | |
15. Sternochetus mangiferae Fabricius | Spanien (Granada und Málaga), Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira) | |
15.1. Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller | Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2018) | |
16. Thaumetopoea processionea L. | Irland, Vereinigtes Königreich (ausgenommen die Gebietskörperschaften Barnet, Brent, Bromley, Camden, City of London, City of Westminster, Croydon, Ealing, Elmbridge District, Epsom and Ewell District, Guildford, Hackney, Hammersmith & Fulham, Haringey, Harrow, Hillingdon, Hounslow, Islington, Kensington & Chelsea, Kingston upon Thames, Lambeth, Lewisham, Merton, Reading, Richmond Upon Thames, Runnymede District, Slough, South Oxfordshire, Southwark, Spelthorne District, Sutton, Tower Hamlets, Wandsworth, West Berkshire und Woking) (bis 30. April 2018) | |
b) | Bakterien | |
01."Candidatus Phytoplasma ulmi" | Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2018) | |
1. Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. | Griechenland, Spanien | |
2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. | - Estland, Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragón, Castilla-La Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien) sowie die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia und die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana)), Frankreich (Korsika), Italien (Abruzzen, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal), Lettland, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland (ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh im County Down sowie das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim), Isle of Man, Kanalinseln), | |
3. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. | Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2018) | |
c) | Pilze | |
01. Ceratocystis platani (J.M.Walter) Engelbr. & T.C. Harr. | Irland (bis 30. April 2018), Vereinigtes Königreich | |
02. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. | Tschechische Republik, Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich | |
1. Glomerella gossypii Edgerton | Griechenland | |
2. Gremmeniella abietina Morelet | Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) | |
3. Hypoxylon mammatum (Wahlenberg) J. Miller | Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) | |
d ) | Viren und virusähnliche Organismen | |
1. Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe | Irland, Frankreich (Bretagne), Portugal (Azoren), Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) | |
2. Bronzefleckenkrankheit der Tomate | Schweden | |
3. Citrustristeza-Virus (europäische Stämme) | Griechenland (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida und Chania), Malta, Portugal (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo) | |
4. Grapevine flavescence dorée MLO | Tschechische Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ilede-France (Gemeinden Citry, Nanteuilsur-Marne und Saâcysur-Marne) und Lothringen), Italien (Apulien, Sardinien und Basilicata)" |
ENDE |