Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund |
Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2016 S. 1, ber. L 280 S. 41)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen unionsweit vereinheitlicht.
(2) In jener Verordnung wurde dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen Rechnung getragen.
(3) Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene regelmäßig überarbeitet. Die fünfte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der im Dezember 2012 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. Sie enthält unter anderem Änderungen, die ein neues Alternativverfahren zur Einstufung oxidierender Feststoffe betreffen, Änderungen der Vorschriften für die Einstufung in die Gefahrenklassen hautätzend/hautreizend und schwer augenschädigend/augenreizend sowie Aerosole. Zudem wurden darin mehrere Sicherheitshinweise ebenso wie die Reihenfolge einiger Sicherheitshinweise geändert, wie es sich aus der Streichung eines Eintrags und einer getrennten Einfügung an der neuen Stelle des Eintrags ergibt. Daher müssen die technischen Vorschriften und die Kriterien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an die fünfte überarbeitete Fassung des GHS angepasst werden.
(4) Aufgrund der vierten Überarbeitung des GHS wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission 2 eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, eingeführt. Diese Ausnahmeregelung sollte zwar inhaltlich unverändert bleiben, allerdings sind die Gefahren, die diese Ausnahmeregelung betrifft, präziser zu formulieren.
(5) Bei der Kennzeichnung von Gemischen, die Isocyanate und bestimmte epoxidhaltige Verbindungen enthalten, sollte Redundanz vermieden werden, ohne Abstriche bei den vor langem eingeführten und wohlbekannten spezifischen Informationen über das Vorliegen dieser beiden besonderen sensibilisierenden Stoffe zu machen. Daher sollte nicht vorgeschrieben sein, den Gefahrenhinweis EUH208 zu verwenden, wenn ein Gemisch bereits mit den Gefahrenhinweisen EUH204 oder EUH205 gekennzeichnet ist.
(6) Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit für die Umstellung auf die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften haben, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, sollte eine Übergangszeit vorgesehen und die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf der Übergangszeit auf freiwilliger Basis angewandt werden können.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 23 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden."
2. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
3. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
4. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
5. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
6. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
7. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
8. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Abweichend von Artikel 3 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Februar 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 3 müssen Stoffe und Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
____
1) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
2) Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. Nr. L 149 vom 01.06.2013 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
Anhang I |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
A. Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 1.1.3.4 erhält folgende Fassung:
"1.1.3.4 Interpolation innerhalb einer Gefahrenkategorie".
2. Abschnitt 1.3.6 erhält folgende Fassung:
"1.3.6 Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden
Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden und als für den Verbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, braucht das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht zu werden."
B. Teil 2 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2.1.3 erhält folgende Fassung:
"2.1.3 Gefahrenkommunikation
Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.1.2 zu verwenden.
Tabelle 2.1.2 Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Einstufung | Instabil, explosiv | Unterklasse 1.1: | Unterklasse 1.2: | Unterklasse 1.3: | Unterklasse 1.4: | Unterklasse 1.5: | Unterklasse 1.6: |
GHS-Piktogramm | |||||||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Achtung | Gefahr | Kein Signalwort |
Gefahrenhinweis | H 200: Instabil, explosiv | H 201: Explosiv; Gefahr der Massenexplosion | H 202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke | H 203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke | H 204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke | H 205: Gefahr der Massenexplosion bei Feuer | Kein Gefahrenhinweis |
Sicherheitshinweise - Prävention | P201 P250 P280 | P210 P230 P234 P240 P250 P280 | P210 P230 P234 P240 P250 P280 | P210 P230 P234 P240 P250 P280 | P210 P234 P240 P250 P280 | P210 P230 P234 P240 P250 P280 | Kein Sicherheitshinweis |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P370 + P372 + P380 + P373 | P370 + P372 + P380 + P373 | P370 + P372 + P380 + P373 | P370 + P372 + P380 + P373 | P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P380 + P375 | P370 + P372 + P380 + P373 | Kein Sicherheitshinweis |
Sicherheitshinweise - Lagerung | P401 | P401 | P401 | P401 | P401 | P401 | Kein Sicherheitshinweis |
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | P501 | P501 | P501 | P501 | P501 | Kein Sicherheitshinweis |
Hinweis 1: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen:
Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.
Hinweis 2: Stoffe und Gemische in ihrer bereitgestellten Form, die ein positives Ergebnis bei Prüfserie 2 in Teil I Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erzielt haben und die von der Einstufung als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (auf der Grundlage eines negativen Ergebnisses bei Prüfserie 6 in Teil I Abschnitt 16 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) freigestellt sind, besitzen dennoch explosive Eigenschaften. Der Anwender ist über diese intrinsischen explosiven Eigenschaften zu informieren, da sie bei der Handhabung - vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch aus seiner Verpackung genommen oder umverpackt wird - und bei der Lagerung zu beachten sind. Daher sind die explosiven Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) des Sicherheitsdatenblatts und - sofern zutreffend - in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts anzugeben."
2. In Abschnitt 2.1.4 erhält die Abbildung 2.1.3 folgende Fassung:
"Abbildung 2.1.3 Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)
3. In Abschnitt 2.2.3 erhält die Tabelle 2.2.3 folgende Fassung:
"Tabelle 2.2.3 Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabiler Gase)
Einstufung | Entzündbares Gas | Chemisch instabiles Gas | ||
Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie A | Kategorie B | |
GHS-Piktogramm | Kein Piktogramm | Kein zusätzliches Piktogramm | Kein zusätzliches Piktogramm | |
Signalwort | Gefahr | Achtung | Kein zusätzliches Signalwort | Kein zusätzliches Signalwort |
Gefahrenhinweis | H220: Extrem entzündbares Gas | H221: Entzündbares Gas | Zusätzlicher Gefahrenhinweis H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren | Zusätzlicher Gefahrenhinweis H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren |
Sicherheitshinweise - Prävention | P210 | P210 | P202 | P202 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P377 P381 | P377 P381 | ||
Sicherheitshinweise - Lagerung | P403 | P403 | ||
Sicherheitshinweise - Entsorgung |
"
4. Abschnitt 2.3.2.1 erhält folgende Fassung:
"2.3.2.1. Aerosole sind je nach ihren entzündbaren Eigenschaften und ihrer Verbrennungswärme in eine der drei Kategorien dieser Gefahrenklasse einzustufen. Sie sind im Hinblick auf eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 zu prüfen, falls sie mehr als 1 % (Massenprozent) Bestandteile enthalten, die anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien wie folgt als entzündbar eingestuft sind:
oder wenn ihre Verbrennungswärme mindestens 20 kJ/g beträgt.
Hinweis 1: Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.
Hinweis 2: Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach ihrem Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen."
5. In Abschnitt 2.3.2 erhält die Abbildung 2.3.1 a) folgende Fassung:
"Abbildung 2.3.1 a): Aerosole
"
6. In Abschnitt 2.3.3 erhält die Überschrift von Tabelle 2.3.1 folgende Fassung:
"Kennzeichnungselemente für Aerosole".
7. In Abschnitt 2.5.3 erhält die Tabelle 2.5.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.5.2 Kennzeichnungselemente für Gase unter Druck
Einstufung | verdichtetes Gas | verflüssigtes Gas | tiefgekühlt verflüssigtes Gas | gelöstes Gas |
GHS-Piktogramm | ||||
Signalwort | Achtung | Achtung | Achtung | Achtung |
Gefahrenhinweis | H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren | H280: Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren | H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen | H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren |
Sicherheitshinweise - Prävention | P282 | |||
Sicherheitshinweise - Reaktion | P336 + P315 | |||
Sicherheitshinweise - Lagerung | P410 + P403 | P410 + P403 | P403 | P410 + P403 |
Sicherheitshinweise - Entsorgung |
"
8. In Abschnitt 2.8.3 erhält die Tabelle 2.8.1 folgende Fassung:
"Tabelle 2.8.1 Kennzeichnungselemente für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Einstufung | Typ A | Typ B | Typen C & D | Typen E & F | Typ G 1 |
GHS-Piktogramm |
|
| Dieser Gefahrenkategorie sind keine Kennzeichnungselemente zugeordnet. | ||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Achtung | |
Gefahrenhinweis | H240: Erwärmung kann Explosion verursachen | H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen | H242: Erwärmung kann Brand verursachen | H242: Erwärmung kann Brand verursachen | |
Sicherheitshinweise - Prävention | P210 P234 P235 P240 P280 | P210 P234 P235 P240 P280 | P210 P234 P235 P240 P280 | P210 P234 P235 P240 P280 | |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P370 + P372 + P380+ P373 | P370 +P380 + P375 [+ P378] 2 | P370+ P378 | P370 +P378 | |
Sicherheitshinweise - Lagerung | P403 P411 P420 | P403 P411 P420 | P403 P411 P420 | P403 P411 P420 | |
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | P501 | P501 | P501 | |
1) Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.
2) Dem Typ G sind keine Gefahrenhinweise zugeordnet, aber er sollte für Eigenschaften in Betracht gezogen werden, die zu anderen Gefahrenklassen gehören. |
"
9. In Abschnitt 2.8.4 erhält die Abbildung 2.8.1 folgende Fassung:
"Abbildung 2.8.1 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
"
10. In Abschnitt 2.9.3 erhält die Tabelle 2.9.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.9.2 Kennzeichnungselemente für pyrophore Flüssigkeiten
Einstufung | Kategorie 1 |
GHS-Piktogramm | |
Signalwort | Gefahr |
Gefahrenhinweis | H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst |
Sicherheitshinweise - Prävention | P210 P222 P231 + P232 P233 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P302+ P334 P370 + P378 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | |
Sicherheitshinweise - Entsorgung |
"
11. In Abschnitt 2.10.3 erhält die Tabelle 2.10.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.10.2 Kennzeichnungselemente für pyrophore Feststoffe
Einstufung | Kategorie 1 |
GHS-Piktogramm | |
Signalwort | Gefahr |
Gefahrenhinweis | H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst |
Sicherheitshinweise - Prävention | P210 P222 P231 + P232 P233 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P302 +P335+ P334 P370 + P378 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | |
Sicherheitshinweise - Entsorgung |
"
12. In Abschnitt 2.11.3 erhält die Tabelle 2.11.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.11.2 Kennzeichnungselemente für selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 |
GHS-Piktogramm | ||
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | H251: Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten | H252: In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten |
Sicherheitshinweise - Prävention | P235 P280 | P235 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | ||
Sicherheitshinweise - Lagerung | P407 P413 P420 | P407 P413 P420 |
Sicherheitshinweise - Entsorgung |
"
13. In Abschnitt 2.12.3 erhält die Tabelle 2.12.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.12.2 Kennzeichnungselemente für Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 |
GHS-Piktogramm | |||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können | H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase | H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase |
Sicherheitshinweise - Prävention | P223 P231 + P232 P280 | P223 P231 + P232 P280 | P231 +P232 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P302 + P335 + P334 P370 + P378 | P302 + P335 + P334 P370 + P378 | P370 + P378 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | P402 + P404 | P402 + P404 | P402 + P404 |
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | P501 | P501 |
"
14. In Abschnitt 2.13.3 erhält die Tabelle 2.13.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.13.2 Kennzeichnungselemente für oxidierende Flüssigkeiten
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 |
GHS-Piktogramm | |||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel |
Sicherheitshinweise - Prävention | P210 P220 P280 P283 | P210 P220 P280 | P210 P220 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P306 + P360 P371 + P380 + P375 P370 + P378 | P370 + P378 | P370 + P378 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | P420 | ||
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | P501 | P501 |
"
15. In Abschnitt 2.14.2.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Ein oxidierender Feststoff ist anhand der Prüfung O.1 in Teil III Unterabschnitt 34.4.1 oder anhand der Prüfung O.3 in Teil III Unterabschnitt 34.4.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, nach der Tabelle 2.14.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen:"
16. In Abschnitt 2.14.2.1 erhält die Tabelle 2.14.1 folgende Fassung:
"Tabelle 2.14.1 Kriterien für oxidierende Feststoffe
Kategorie | Kriterien bei Prüfung O.1 | Kriterien bei Prüfung O.3 |
1 | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis). | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis). |
2 | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen. | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen. |
3 | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemischs Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen. | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder längere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als die durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit eines Gemischs Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen. |
"
17. In Abschnitt 2.14.2.1 wird in Anmerkung 1 zu Tabelle 2.14.1 "(BC-Code, Anhang 3 Prüfung 5)" ersetzt durch "(IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See, IMO), Anhang 2 Abschnitt 5)."
18. In Abschnitt 2.14.3 erhält die Tabelle 2.14.2 folgende Fassung:
"Tabelle 2.14.2 Kennzeichnungselemente für oxidierende Feststoffe
Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | |
GHS-Piktogramm | |||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel |
Sicherheitshinweise - Prävention |
P210 |
P210 |
P210 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P306 + P360 P371 + P380 + P375 P370 + P378 | P370 + P378 | P370 + P378 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | P420 | ||
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | P501 | P501 |
"
19. In Abschnitt 2.15.3 erhält die Tabelle 2.15.1 folgende Fassung:
"Tabelle 2.15.1 Kennzeichnungselemente für organische Peroxide
Einstufung | Typ A | Typ B | Typen C & D | Typen E & F | Typ G |
GHS-Piktogramm | Dieser Gefahrenkategorie sind keine Kennzeichnungselemente zugeordnet. | ||||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Achtung | |
Gefahrenhinweis | H240: Erwärmung kann Explosion verursachen | H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen | H242: Erwärmung kann Brand verursachen | H242: Erwärmung kann Brand verursachen | |
Sicherheitshinweise - Prävention | P210 P234 P235 P240 P280 | P210 P234 P235 P240 P280 | P210 P234 P235 P240 P280 | P210 P234 P235 P240 P280 | |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P370 + P3 72 + P380+ P373 | P370 +P380 + P375 [+ P378] 1 | P370+ P378 | P370 +P378 | |
Sicherheitshinweise - Lagerung |
P403 | P403 P410 P411 P420 | P403 P410 P411 P420 | P403 P410 P411 P420 | |
Sicherheitshinweise - Entsorgung |
P501 | P501 | P501 | P501 | |
1) Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern. |
"
20. In Abschnitt 2.15.4 erhält die Abbildung 2.15.1 folgende Fassung:
"Abbildung 2.15.1 Organische Peroxide
"
C. Teil 3 wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 3.1.2.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Stoffe können nach ihrer akuten Toxizität bei oraler, dermaler oder inhalativer Exposition gemäß den numerischen Kriterien von Tabelle 3.1.1 einer von vier Gefahrenkategorien zugeordnet werden."
2. In Abschnitt 3.1.2.3.2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Bei der Einstufung der Inhalationstoxizität ist es besonders wichtig, in den höchsten Gefahrenkategorien für Staub und Nebel aussagekräftige Werte zu verwenden."
3. In Abschnitt 3.1.3.6.1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"Bestandteile mit einer bekannten akuten Toxizität, die unter eine der akuten Gefahrenkategorien von Tabelle 3.1.1 fallen, sind einzubeziehen."
4. Kapitel 3.2 erhält folgende Fassung:
"3.2. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
3.2.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen
3.2.1.1. Ätzwirkung auf die Haut: das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose nach Auftragen einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige Verschorfungen und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen als Verfärbung durch Ausbleichen der Haut, komplett haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Unklare Schädigungen sind durch histopathologische Untersuchungen abzuklären.
Hautreizung: das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung nach Auftragen einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden.
3.2.1.2. Im Zuge eines mehrstufigen Verfahrens sind vorrangig vorhandene Humandaten, danach vorhandene Tierversuchsdaten, gefolgt von Invitro-Daten, und schließlich andere Informationsquellen heranzuziehen. Entsprechen die Daten den Kriterien, führt dies unmittelbar zur Einstufung. In einigen Fällen erfolgt die Einstufung eines Stoffs oder Gemischs anhand einer Ermittlung der Beweiskraft innerhalb einer Stufe. Im Zuge eines reinen Verfahrens mit Ermittlung der Beweiskraft werden alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut zusammen betrachtet, einschließlich der Ergebnisse geeigneter validierter Invitro-Tests, einschlägiger Tierversuchsdaten und Humandaten, wie z.B. epidemiologische und klinische Studien, sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen (siehe Anhang I Teil 1 Abschnitte 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5).
3.2.2. Einstufungskriterien für Stoffe
Stoffe sind in eine der folgenden beiden Kategorien innerhalb dieser Gefahrenklasse einzustufen:
Diese Kategorie wird in drei Unterkategorien (1A, 1B, 1C) unterteilt. Ätzende Stoffe sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen. Bei ausreichender Datenlage werden Stoffe in eine der drei Unterkategorien 1A, 1B oder 1C eingestuft (siehe Tabelle 3.2.1).
3.2.2.1. Einstufung anhand von Tierversuchsdaten
3.2.2.1.1 Ätzwirkung auf die Haut
3.2.2.1.1.1 Ein Stoff gilt als ätzend für die Haut, wenn er nach einer Exposition von höchstens 4 Stunden bei mindestens einem getesteten Tier das Hautgewebe zerstört, d. h. eine deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis verursacht hat.
3.2.2.1.1.2 Ätzende Stoffe sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen.
3.2.2.1.1.3 Bei ausreichender Datenlage werden Stoffe anhand der Kriterien von Tabelle 3.2.1 in eine der drei Unterkategorien 1A, 1B oder 1C eingestuft.
3.2.2.1.1.4 Die Kategorie Ätzwirkung auf die Haut gliedert sich in drei Unterkategorien: Unterkategorie 1A: Nach höchstens dreiminütiger Einwirkungszeit und einer Beobachtungszeit von höchstens einer Stunde ist eine Ätzwirkung auf die Haut festzustellen. Unterkategorie 1B: Nach einer Einwirkungszeit zwischen drei Minuten und einer Stunde und einer Beobachtungszeit von höchstens 14 Tagen ist eine Ätzwirkung auf die Haut festzustellen. Unterkategorie 1C: Nach einer Einwirkungszeit zwischen einer und vier Stunden und einer Beobachtungszeit von höchstens 14 Tagen ist eine Ätzwirkung auf die Haut festzustellen.
Tabelle 3.2.1 Die Kategorie Ätzwirkung auf die Haut und ihre Unterkategorien
Kategorie | Kriterien |
Kategorie 1 1 | Nach Exposition von < 4 Stunden Zerstörung des Hautgewebes bei mindestens einem getesteten Tier, d. h. deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis |
Unterkategorie 1 A | Nach Exposition von < 3 Minuten Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von < 1 Stunde |
Unterkategorie 1 B | Nach Exposition von > 3 Minuten und d 1 Stunde Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von < 14 Tagen |
Unterkategorie 1C | Nach Exposition von > 1 Stunde und d 4 Stunden Ätzwirkung bei mindestens einem Tier während einer Beobachtungszeit von < 14 Tagen |
1) Zu den Voraussetzungen für die Verwendung von Kategorie 1 sei auf Abschnitt 3.2.2 Absatz a verwiesen. |
3.2.2.1.1.5 Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 3.2.1.2 und 3.2.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.
3.2.2.1.2 Hautreizung
3.2.2.1.2.1 Ein Stoff gilt als hautreizend, wenn er bei Applikation für eine Dauer von höchstens 4 Stunden eine reversible Hautschädigung verursacht. Das Hauptkriterium für die Kategorie Reizwirkung besteht darin, dass bei mindestens zwei von drei getesteten Tieren ein Mittelwert von > 2,3 und < 4,0 auftritt.
3.2.2.1.2.2 Die Tabelle 3.2.2 enthält nur eine einzige Kategorie (Kategorie 2) für die Reizwirkung, die auf den Ergebnissen von Tierversuchen beruht.
3.2.2.1.2.3 Die Reversibilität der Hautschädigungen ist ein weiterer Faktor bei der Beurteilung von Reizungsreaktionen. Hält die Entzündung bei zwei oder mehr Versuchstieren bis zum Ende des Beobachtungszeitraums (unter Berücksichtigung von Haarausfall in einem begrenzten Bereich, Hyperkeratose, Hyperplasie und Schuppenbildung) an, dann gilt ein Material als hautreizend.
3.2.2.1.2.4 Tiere können bei der Prüfung auf Hautreizung ebenso unterschiedlich reagieren wie bei der Prüfung auf Ätzwirkung auf die Haut. Ein eigenes Kriterium für die Hautreizung deckt jene Fälle ab, in denen eine nennenswerte Reizungsreaktion auftritt, der als Kriterium für einen positiven Befund dienende Mittelwert allerdings nicht erreicht wird. Ein Prüfstoff könnte beispielsweise als reizend eingestuft werden, wenn mindestens eines von drei getesteten Tieren während der gesamten Prüfung einen stark erhöhten Mittelwert aufweist, einschließlich Verletzungen, die am Ende des normalerweise 14 Tage dauernden Beobachtungszeitraums noch immer bestehen. Auch andere Reaktionen können diesem Kriterium entsprechen. Es sollte allerdings geklärt werden, ob diese Reaktionen eine Folge der stofflichen Exposition sind.
Tabelle 3.2.2 Kategorie der Hautreizung a
Kategorie | Kriterien |
Hautreizung (Kategorie 2) |
|
a) Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Hautreaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008. |
3.2.2.1.2.5 Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 3.2.1.2 und 3.2.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.
3.2.2.2. Die Einstufung in einem mehrstufigen Verfahren
3.2.2.2.1 Für die Bewertung der Datenausgangslage ist gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren zu beachten, wobei zu bedenken ist, dass möglicherweise nicht alle Elemente relevant sind.
3.2.2.2.2 Vorhandene Humandaten und Tierversuchsdaten, einschließlich Informationen aus einmaliger oder wiederholter Exposition, stellen erste Anhaltspunkte für die Bewertung dar, weil sie direkte Aussagen über Wirkungen auf die Haut ergeben.
3.2.2.2.3 Daten über die akute dermale Toxizität können zur Einstufung herangezogen werden. Bei einem Stoff, der bei dermaler Exposition hoch toxisch ist, ist eine Studie zur Ermittlung der Ätz-/ Reizwirkung auf die Haut nicht durchführbar, weil die zu verabreichende Prüfstoffmenge die toxische Dosis erheblich überschreiten und damit zum Tod der Tiere führen würde. Beobachtet man in akuten Toxizitätsstudien bis hin zur Grenzdosis eine Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, dürfen diese Daten zur Einstufung verwendet werden, sofern die verwendeten Verdünnungen und geprüften Tierarten gleichwertig sind. Feststoffe (Pulver) können nach Anfeuchten oder in Berührung mit feuchter Haut oder Schleimhaut ätzend oder reizend werden.
3.2.2.2.4 Auch Invitro-Alternativen, die validiert und akzeptiert worden sind, sind für Entscheidungen über die Einstufung hinzuzuziehen.
3.2.2.2.5 Genauso können Stoffe und/oder Gemische mit extremen pH-Werten von d 2 und e 11,5, ein Indiz für das Potenzial sein, Wirkungen auf die Haut zu erzeugen, insbesondere wenn diese mit einer starken sauren/alkalischen Reserve (Pufferkapazität) einhergehen. In der Regel geht man bei solchen Stoffen davon aus, dass sie ausgeprägte Wirkungen auf die Haut haben. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt ein Stoff als ätzend für die Haut (Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1), wenn er einen pH-Wert von d 2 bzw. einen pH-Wert e 11,5 aufweist. Wird jedoch der Stoff aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise für nicht ätzend gehalten, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten Invitro-Prüfung.
3.2.2.2.6 In einigen Fällen können die über strukturell verwandte Stoffe vorliegenden Informationen ausreichen, um über eine Einstufung zu entscheiden.
3.2.2.2.7 Das mehrstufige Verfahren bietet eine Anleitung dafür, wie die vorliegenden Informationen über einen Stoff zu organisieren sind und wie eine Beweiskraftentscheidung über die Gefahrenbewertung und -einstufung zu treffen ist.
Obgleich sich auch aus der Bewertung einzelner, auf einer Stufe liegender Parameter (siehe Abschnitt 3.2.2.2.1) Informationen gewinnen lassen, sind doch die vorliegenden Informationen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, und es ist daraufhin eine umfassende Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die zu manchen Parametern verfügbaren Informationen widersprüchlich sind.
3.2.3. Einstufungskriterien für Gemische
3.2.3.1. Einstufung von Gemischen, wenn Daten für das komplette Gemisch vorliegen
3.2.3.1.1 Gemische sind nach denselben Kriterien wie Stoffe einzustufen, wobei das mehrstufige Verfahren zur Bewertung der Daten für die jeweilige Gefahrenklasse zu berücksichtigen ist.
3.2.3.1.2 Wenn sie die Prüfung eines Gemischs erwägen, sollten die einstufenden Personen ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten einsetzen, wie in den Kriterien für die Einstufung von Stoffen bezüglich ihrer Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung beschrieben (siehe Abschnitte 3.2.1.2 und 3.2.2.2), damit zum einen eine genaue Einstufung gewährleistet ist und zum anderen unnötige Tierversuche vermieden werden. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt ein Gemisch als ätzend für die Haut (Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1), wenn es einen pH-Wert von < 2 bzw. einen pH-Wert > 11,5 aufweist. Wird jedoch das Gemisch aufgrund der sauren/ alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise für nicht ätzend gehalten, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten Invitro-Prüfung.
3.2.3.2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
3.2.3.2.1 Wurde nicht das Gemisch selbst auf sein Potenzial bezüglich der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemischs angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.
3.2.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemischs vorliegen
3.2.3.3.1 Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen hinsichtlich ihrer Gefahr der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Zuge des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird:
Als "relevante Bestandteile" eines Gemischs gelten jene, die in Konzentrationen von > 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen, in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) vorliegen, sofern (z.B. bei Bestandteilen mit Ätzwirkung auf die Haut) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von < 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemischs hinsichtlich seiner Ätz-/Reizwirkung auf die Haut relevant ist.
3.2.3.3.2 Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als ätzend oder reizend für die Haut, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder Bestandteil mit ätzender oder reizender Wirkung auf die Haut proportional zu seiner Stärke und Konzentration zur ätzenden oder reizenden Gesamteigenschaft des Gemisches für die Haut beiträgt. Auf Bestandteile mit einer Ätzwirkung auf die Haut wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn sie in einer Konzentration vorliegen, die zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, diese Konzentration jedoch zur Einstufung des Gemischs als hautreizend beiträgt. Das Gemisch wird als ätzend oder reizend für die Haut eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.
3.2.3.3.3 Tabelle 3.2.3 enthält die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte, anhand derer ermittelt wird, ob ein Gemisch als ätzend oder reizend für die Haut zu gelten hat.
3.2.3.3.4.1 Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in Abschnitt 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 erläuterte Verfahrensweise unter Umständen nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits in Konzentrationen von < 1 % ätzend oder reizend für die Haut wirken.
3.2.3.3.4.2 Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.2.3.1.2), da der pH-Wert ein besserer Indikator für die Ätzwirkung auf die Haut ist als die Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.2.3.
3.2.3.3.4.3 Ein Gemisch mit ätzenden oder reizenden Bestandteilen für die Haut, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.2.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, ist als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) einzustufen, wenn es > 1 % eines Bestandteils enthält, der als Ätzwirkung auf die Haut eingestuft ist, oder es ist als Hautreizung (Kategorie 2) einzustufen, wenn es > 3 % eines hautreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.2.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.2.4 zusammengefasst.
3.2.3.3.5 Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die Gefahr der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung eines Bestandteils auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 in Abschnitt 3.2.2.3.3.6 nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Gefahr der Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung eines Bestandteils nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die in den Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 angegebenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemischs in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Abschnitt 3.2.2.2 anzuwenden.
3.2.3.3.6 Stellt sich die Datenlage derart dar, dass einer oder mehrere der Bestandteile bei einer Konzentration von < 1 % (ätzend für die Haut) oder < 3 % (hautreizend) eine ätzende oder reizende Wirkung auf die Haut haben, ist das Gemisch entsprechend einzustufen.
Tabelle 3.2.3 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C)/oder Hautreizung (Kategorie 2) eingestuft sind, die zur Einstufung des Gemischs als Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip anwendbar ist
Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: | Konzentration, die zu folgender Einstufung des Gemischs führt: | |
Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1 (siehe Hinweis unten) | Hautreizung Kategorie 2 | |
Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1 | > 5 % | > 1 % aber < 5 % |
Hautreizung Kategorie 2 | > 10 % | |
(10 × Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) + Hautreizung Kategorie 2 | > 10 % |
Hinweis:
Die Summe aller Bestandteile eines Gemischs, die jeweils als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss > 5 % betragen, damit auch das Gemisch als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Beträgt die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1A eingestuft sind, < 5 %, beträgt jedoch die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorien 1A + 1B eingestuft sind, > 5 %, so ist das Gemisch als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Beträgt die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorien 1A + 1 B eingestuft sind, < 5 %, beträgt jedoch die Summe der Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorien 1A + 1B + 1C eingestuft sind, > 5 %, so ist das Gemisch als Ätzwirkung auf die Haut der Unterkategorie 1C einzustufen. Ist mindestens ein relevanter Bestandteil eines Gemischs in Kategorie 1 (nicht jedoch in eine Unterkategorie) eingestuft, ist das Gemisch in Kategorie 1 (nicht jedoch in eine Unterkategorie) einzustufen, wenn die Summe aller ätzenden Bestandteile für die Haut > 5 % beträgt.
Tabelle 3.2.4 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die zur Einstufung des Gemischs als Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist
Bestandteil: | Konzentration: | Gemisch eingestuft als: | |
Sauer mit pH-Wert < 2 | > 1 | % | Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1 |
Basisch mit pH-Wert > 11,5 | > 1 | % | Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1 |
Andere Bestandteile mit Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) | > 1 | % | Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1 |
Andere hautreizende Bestandteile (der Kategorie 2), einschließlich Säuren und Basen | > 3 | % | Hautreizung Kategorie 2 |
3.2.4. Gefahrenkommunikation
3.2.4.1. Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.2.5 zu verwenden.
Tabelle 3.2.5 Kennzeichnungselemente für Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
Einstufung | Unterkategorien 1A/1B/1C und Kategorie 1 | Kategorie 2 |
GHS-Piktogramm | ||
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | H315: Verursacht Hautreizungen |
Sicherheitshinweise - Prävention | P260 P264 P280 | P264 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P301 + P330 + P331 P303 + P361 + P353 P363 P304 +P340 P310 P321 P305 + P351 + P338 | P302 + P352 P321 P332 + P313 P362 + P364 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | P 405 | |
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 |
"
5. Kapitel 3.3 erhält folgende Fassung:
"3.3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung
3.3.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen
3.3.1.1. Schwere Augenschädigung: das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation eines Prüfstoffs auf die vordere Augenoberfläche, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind.
Augenreizung: das Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Auftragen eines Prüfstoffs auf die vordere Augenoberfläche, die innerhalb von 21 Tagen nach dem Auftragen vollständig reversibel sind.
3.3.1.2. Im Zuge eines mehrstufigen Verfahrens sind vorrangig vorhandene Humandaten, danach vorhandene Tierversuchsdaten, gefolgt von Invitro-Daten, und schließlich andere Informationsquellen heranzuziehen. Entsprechen die Daten den Kriterien, führt dies unmittelbar zur Einstufung. In einigen Fällen erfolgt die Einstufung eines Stoffs oder Gemischs anhand einer Ermittlung der Beweiskraft innerhalb einer Stufe. Im Zuge eines reinen Verfahrens mit Ermittlung der Beweiskraft werden alle verfügbaren Informationen zur Feststellung einer schweren Augenschädigung/Augenreizung zusammen betrachtet, einschließlich der Ergebnisse geeigneter validierter Invitro-Tests, einschlägiger Tierversuchsdaten, und Humandaten, wie z.B. epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen (siehe Anhang I Teil 1 Abschnitte 1.1.1.3).
3.3.2. Einstufungskriterien für Stoffe
Stoffe werden einer der Kategorien innerhalb dieser Gefahrenklasse (Kategorie 1: schwere Augenschädigung, oder Kategorie 2: Augenreizung) wie folgt zugeordnet:
3.3.2.1. Einstufung anhand von Tierversuchsdaten
3.3.2.1.1 Schwere Augenschädigung (Kategorie 1)
3.3.2.1.1.1 Für Stoffe, die das Potenzial für eine schwere Augenschädigung aufweisen, wird eine einzige Gefahrenkategorie (Kategorie 1) festgelegt. Als Kriterien für diese Gefahrenkategorie gelten die in Tabelle 3.3.1 aufgeführten Beobachtungen. Diese Beobachtungen umfassen Tiere mit Hornhautschäden des Grades 4 und andere schwere, zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Versuchs beobachtete Reaktionen (z.B. Hornhautzerstörung) sowie Tiere mit dauerhafter Hornhauttrübung, Verfärbung der Hornhaut durch einen Farbstoff, Anhaften, Pannus und Beeinträchtigungen der Funktion der Regenbogenhaut oder andere Wirkungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang gelten jene Verletzungen als dauerhaft, die sich in einem Beobachtungszeitraum von in der Regel 21 Tagen nicht vollständig zurückbilden. Die Gefahreneinstufung in Kategorie 1 gilt auch für Stoffe, die den Kriterien einer Hornhauttrübung des Grades > 3 oder einer Iritis des Grades > 1,5 bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren entsprechen, da derartige schwere Verletzungen in einer Beobachtungszeit von 21 Tagen normalerweise nicht reversibel sind.
3.3.2.1.1.2 Die Verwendung von Humandaten wird in Abschnitt 3.3.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.
Tabelle 3.3.1 Schwere Augenschädigung a
Kategorie | Kriterien |
Kategorie 1 | Der Stoff erzeugt:
|
a) Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008. |
3.3.2.1.2 Augenreizung (Kategorie 2)
3.3.2.1.2.1 Stoffe, die reversible Augenreizungen verursachen können, werden in Kategorie 2 (Augenreizung) eingestuft.
3.3.2.1.2.2 Bei Stoffen, bei denen die Reaktionen der Versuchstiere ausgesprochen unterschiedlich ausfallen, ist dies bei der Einstufung zu berücksichtigen.
3.3.2.1.2.3 Die Verwendung von Humandaten wird in Abschnitt 3.3.2.2 sowie in den Abschnitten 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 erörtert.
Tabelle 3.3.2 Augenreizung a
Kategorie | Kriterien |
Kategorie 2 | Stoffe mit einer positiven Reaktion bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren in Form:
berechnet als Mittelwerte bei Befundung nach 24, 48 und 72 Stunden nach Aufbringen des Prüfmaterials, die sich innerhalb einer Beobachtungszeit von normalerweise 21 Tagen vollständig zurückbilden. |
a) Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008. |
3.3.2.2. Die Einstufung in einem mehrstufigen Verfahren
3.3.2.2.1 Für die Bewertung der Datenausgangslage ist gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren zu beachten, wobei zu bedenken ist, dass möglicherweise nicht alle Elemente relevant sind.
3.3.2.2.2 Vorhandene Daten über Erfahrungen beim Menschen und aus Tierversuchen stellen erste Anhaltspunkte für die Bewertung dar, da sie für Wirkungen auf das Auge unmittelbar relevante Aussagen ergeben. Bevor ein Test auf schwere Augenschädigung/Augenreizung in Betracht gezogen wird, ist der Stoff im Hinblick auf seine mögliche Ätzwirkung auf die Haut zu beurteilen, um die Prüfung von Stoffen mit Ätzwirkung auf die Haut auf lokale Wirkungen am Auge zu vermeiden. Bei Stoffen mit einer Ätzwirkung auf die Haut ist davon auszugehen, dass sie auch eine schwere Augenschädigung (Kategorie 1) hervorrufen, und bei hautreizenden Stoffen kann davon ausgegangen werden, dass sie eine Augenreizung (Kategorie 2) hervorrufen.
3.3.2.2.3 Auch Invitro-Alternativen, die validiert und akzeptiert worden sind, sind für Entscheidungen über die Einstufung hinzuzuziehen.
3.3.2.2.4 Genauso können Stoffe mit extremen pH-Werten von < 2 und > 11,5 ein Indiz für eine schwere Augenschädigung sein, insbesondere wenn sie mit einer starken sauren/alkalischen Reserve (Pufferkapazität) einhergehen. In der Regel geht man bei solchen Stoffen davon aus, dass sie ausgeprägte Wirkungen auf die Augen haben. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt, dass ein Stoff eine schwere Augenschädigung (Kategorie 1) verursacht, wenn er einen pH-Wert von < 2 bzw. einen pH-Wert > 11,5 aufweist. Nimmt man jedoch an, dass der Stoff aufgrund der sauren/ alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise keine schwere Augenschädigung verursacht, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten Invitro-Prüfung.
3.3.2.2.5 In einigen Fällen können die über strukturell verwandte Stoffe vorliegenden Informationen ausreichen, um über eine Einstufung zu entscheiden.
3.3.2.2.6 Das mehrstufige Verfahren bietet eine Anleitung dafür, wie die vorliegenden Informationen über einen Stoff zu organisieren sind und wie eine Beweiskraftentscheidung über die Gefahrenbewertung und -einstufung zu treffen ist. Tierversuche mit ätzenden Stoffen sind möglichst zu vermeiden. Obgleich sich auch aus der Bewertung einzelner, auf einer Stufe liegender Parameter (siehe Abschnitt 3.3.2.1.1) Informationen gewinnen lassen, sind doch die vorliegenden Informationen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, und es ist daraufhin eine umfassende Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die zu manchen Parametern verfügbaren Informationen widersprüchlich sind.
3.3.3. Einstufungskriterien für Gemische
3.3.3.1. Einstufung von Gemischen, wenn Daten für das komplette Gemisch vorliegen
3.3.3.1.1 Gemische sind nach denselben Kriterien wie Stoffe einzustufen, wobei das mehrstufige Verfahren zur Bewertung der Daten für die jeweilige Gefahrenklasse zu berücksichtigen ist.
3.3.3.1.2 Wenn sie die Prüfung eines Gemischs erwägen, sollten die für die Einstufung zuständigen Personen ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten einsetzen, wie in den Kriterien für die Einstufung von Stoffen nach ihrer Ätzwirkung auf die Haut und ihrer schweren Augenschädigung/Augenreizung beschrieben, damit zum einen eine angemessene Einstufung gewährleistet ist und zum anderen unnötige Tierversuche vermieden werden. Liegen keine anderen Informationen vor, gilt, dass ein Gemisch eine schwere Augenschädigung (Kategorie 1) verursacht, wenn es einen pH-Wert von < 2 bzw. einen pH-Wert > 11,5 aufweist. Nimmt man jedoch an, dass das Gemisch aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen pH-Werts möglicherweise keine schwere Augenschädigung verursacht, so ist dies durch weitere Daten zu bestätigen, vorzugsweise durch die Daten einer geeigneten validierten Invitro-Prüfung.
3.3.3.2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
3.3.3.2.1 Wurde nicht das Gemisch selbst auf seine Ätzwirkung auf die Haut oder sein Potenzial, eine schwere Augenschädigung/Augenreizung zu verursachen, geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemischs angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.
3.3.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemischs vorliegen
3.3.3.3.1 Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer schwer augenschädigenden oder augenreizenden Eigenschaften zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird:
Als "relevante Bestandteile" eines Gemischs gelten jene, die in Konzentrationen von > 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen, in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) vorliegen, sofern (z.B. bei Bestandteilen mit Ätzwirkung auf die Haut) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von < 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemischs aufgrund einer schweren Augenschädigung/ Augenreizung relevant ist.
3.3.3.3.2 Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als schwer augenschädigend/ augenreizend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder hautätzende oder schwer augenschädigende/ augenreizende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu der schwer augenschädigenden oder augenreizenden Gesamteigenschaft des Gemisches beiträgt. Auf hautätzende oder schwer augenschädigende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn sie in einer Konzentration vorliegen, die zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, diese Konzentration jedoch zur Einstufung des Gemischs als augenreizend beiträgt.Das Gemisch wird als schwer augenschädigend oder als augenreizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.
3.3.3.3.3 Tabelle 3.3.3 enthält die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte, nach denen ein Gemisch als schwer augenschädigend oder augenreizend einzustufen ist.
3.3.3.3.4.1 Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in den Abschnitten 3.3.3.3.1 und 3.3.3.3.2 erläuterte Verfahrensweise eventuell nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits bei Konzentrationen von < 1 % schwer augenschädigend oder augenreizend wirken.
3.3.3.3.4.2 Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.3.3.1.2), da der pH-Wert (unter Berücksichtigung der Überlegungen zur sauren/alkalischen Reserve) ein besserer Indikator für eine schwere Augenschädigung ist als die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.3.3.
3.3.3.3.4.3 Bei einem Gemisch mit hautätzenden oder schwer augenschädigenden/augenreizenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.3.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften dieses Prinzip nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) einzustufen, wenn es > 1 % eines Bestandteiles mit Ätzwirkung auf die Haut oder schwerer Augenschädigung enthält, und es ist als Augenreizung (Kategorie 2) einzustufen, wenn es > 3 % eines augenreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.3.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.3.4 zusammengefasst.
3.3.3.3.5 Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die schwere Augenschädigung/Augenreizung eines Bestandteiles auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 in Abschnitt 3.3.3.3.6 nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung oder die schwere Augenschädigung/ Augenreizung eines Bestandteils nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. Dann ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten anzuwenden.
3.3.3.3.6 Zeigt die Datenlage, dass ein oder mehrere Bestandteile bei einer Konzentration von < 1 % (ätzend für die Haut oder schwer augenschädigend) oder < 3 % (augenreizend) eine ätzende Wirkung für die Haut oder schwer augenschädigende/augenreizende Wirkung haben können, ist das Gemisch entsprechend einzustufen.
Tabelle 3.3.3 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C) und/oder als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder als Augenreizung (Kategorie 2) eingestuft sind, die zur Einstufung des Gemisches als schwere Augenschädigung/Augenreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip anwendbar ist
Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: | Konzentration, die zu folgender Einstufung des Gemisches führt: | |
Schwere Augenschädigung | Augenreizung | |
Kategorie 1 | Kategorie 2 | |
Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1 + schwere Augenschädigung (Kategorie 1) a | > 3 % | > 1 % aber < 3 % |
Augenreizung (Kategorie 2) | > 10 % | |
10 × (Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1 + schwere Augenschädigung (Kategorie 1)) + Augenreizung (Kategorie 2) | > 10 % | |
a) Ist ein Bestandteil sowohl als Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1, als auch als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft, wird seine Konzentration bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt. |
Tabelle 3.3.4 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile, die zur Einstufung des Gemischs als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder Augenreizung (Kategorie 2) führen, wenn das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist
Bestandteil | Konzentration | Gemisch eingestuft als: |
Sauer mit pH-Wert < 2 | > 1 % | Schwere Augenschädigung (Kategorie 1) |
Basisch mit pH-Wert > 11,5 | > 1 % | Schwere Augenschädigung (Kategorie 1) |
Anderer Bestandteil, der als Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft ist | > 1 % | Schwere Augenschädigung (Kategorie 1) |
Anderer Bestandteil, der als Augenreizung (Kategorie 2) eingestuft ist | 3 % | Augenreizung (Kategorie 2) |
3.3.4. Gefahrenkommunikation
3.3.4.1. Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.3.5 zu verwenden.
Tabelle 3.3.5 Kennzeichnungselemente für schwere Augenschädigung/Augenreizung a
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 |
GHS-Piktogramm | ||
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis | H318: Verursacht schwere Augenschäden | H319: Verursacht schwere Augenreizung |
Sicherheitshinweise - Prävention | P280 | P264 P280 |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P305 + P351 + P338 P310 | P305 + P351 + P338 P337 + P313 |
Sicherheitshinweise - Lagerung | ||
Sicherheitshinweise - Entsorgung | ||
a) Ist ein chemischer Stoff als Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) eingestuft, kann die Kennzeichnung für schwere Augenschädigung/Augenreizung entfallen, da diese Information bereits im Gefahrenhinweis für die Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1 (H314) enthalten ist. |
"
6. In Abschnitt 3.5.2.3.5 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.
D. Teil 4 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.1.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird der Begriff "akute (kurzfristige) Gefährdung" durch den Begriff "kurzfristige (akute) Gefährdung" ersetzt.
b) In Buchstabe j wird der Begriff "langfristige Gefährdung" durch den Begriff "langfristige (chronische) Gefährdung" ersetzt.
2. Abschnitt 4.1.1.2.0 erhält folgende Fassung:
"Gewässergefährdend ist wie folgt differenziert:
3. In Abschnitt 4.1.1.3.1, erhalten der zweite und der dritte Satz folgende Fassung:
"Als aquatische Umwelt sind die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische Ökosystem, zu dem sie gehören, zu betrachten. Die Basis für die Ermittlung der kurzfristigen (akuten) und der langfristigen (chronischen) Gefahren ist daher die aquatische Toxizität des Stoffs oder Gemischs, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und das Bioakkumulationsverhalten geändert werden soll, falls dies angezeigt ist."
4. In Abschnitt 4.1.2.1 erhalten die ersten beiden Sätze folgende Fassung:
"Im Rahmen des Einstufungssystems gilt sowohl die kurzfristige (akute) als auch die langfristige (chronische) Gefahr für aquatische Organismen als intrinsische Gefahr eines Stoffes. Für die langfristige (chronische) Gefahr werden getrennte Gefahrenkategorien festgelegt, die eine Abstufung des ermittelten Gefahrengrades darstellen."
5. Abschnitt 4.1.2.2 erhält folgende Fassung:
"Im Kern besteht das Einstufungssystem für Stoffe aus einer Einstufungskategorie für die kurzfristige (akute) Gefahr und drei Einstufungskategorien für langfristige (chronische) Gefahren. Die Einstufungskategorien "kurzfristig (akut) gewässergefährdend" und "langfristig (chronisch) gewässergefährdend" werden unabhängig voneinander verwendet."
6. Abschnitt 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:
"Als Kriterium für die Einstufung eines Stoffs in die Kategorie Akut 1 dienen ausschließlich Daten über die akute aquatische Toxizität (EC50 oder LC50). Die Kriterien für die Einstufung eines Stoffs in die Kategorien Chronisch 1 bis 3 folgen einem Stufenkonzept, wobei in der ersten Stufe geprüft wird, ob die vorliegenden Informationen über die chronische Toxizität eine Einstufung aufgrund einer langfristigen (chronischen) Gefahr rechtfertigen. Sind keine geeigneten Daten über die chronische Toxizität verfügbar, besteht der nächste Schritt darin, zwei Arten von Informationen, nämlich die Daten über die akute aquatische Toxizität und die Daten über Verbleib und Verhalten in der Umwelt (Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsdaten), miteinander zu verbinden (siehe Abbildung 4.1.1)."
7. Der Titel von Abbildung 4.1.1 erhält folgende Fassung:
"Kategorien für langfristig (chronisch) gewässergefährdende Stoffe"
8. Abschnitt 4.1.2.4 erhält folgende Fassung:
"Mit dem System wird außerdem eine Einstufung eingeführt, die die Funktion eines , Sicherheitsnetzes" erfüllt (bezeichnet als Chronisch 4); sie wird verwendet, wenn die verfügbaren Daten eine Einstufung nach formalen Kriterien als Akut 1 oder Chronisch 1 bis 3 nicht erlauben, trotzdem aber Anlass zu Besorgnis besteht (siehe Beispiel in Tabelle 4.1.0)."
9. Tabelle 4.1.0 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 4.1.0 Kategorien für die Einstufung von Stoffen als gewässergefährdend
a) | Gewässergefährdend, kurzfristige (akute) Wirkung | |||
Kategorie Akut 1: | (Hinweis 1) | |||
96 h LC50 (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | |||
48 h EC50 (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | |||
72 oder 96 h ErC50 (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l. | (Hinweis 2) | ||
b) | Gewässergefährdend, langfristige (chronische) Wirkung | |||
i) | nicht schnell abbaubare Stoffe (Hinweis 3), über die geeignete Daten zur chronischen Toxizität vorliegen | |||
Kategorie Chronisch 1: | (Hinweis 1) | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Fische) | < 0,1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Krebstiere) | < 0,1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 0, 1 mg/l. | |||
Kategorie Chronisch 2: | ||||
chronischer NOEC oder ECx (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l. | |||
ii) | Schnell abbaubare Stoffe (Hinweis 3), über die geeignete Daten zur chronischen Toxizität vorliegen | |||
Kategorie Chronisch 1: | (Hinweis 1) | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Fische) | < 0,01 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Krebstiere) | < 0,01 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 0,01 mg/l. | |||
Kategorie Chronisch 2: | ||||
chronischer NOEC oder ECx (für Fische) | < 0,1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Krebstiere) | < 0,1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 0,1 mg/l. | |||
Kategorie Chronisch 3: | ||||
chronischer NOEC oder ECx (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | |||
chronischer NOEC oder ECx (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l. | |||
iii) | Stoffe, über die keine geeigneten Daten zur chronischen Toxizität vorliegen | |||
Kategorie Chronisch 1: | (Hinweis 1) | |||
96 h LC50 (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | |||
48 h EC50 (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | |||
72 oder 96 h ErC50 (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l. | (Hinweis 2) | ||
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 | ||||
(oder wenn nicht vorhanden log Kow > 4). | (Hinweis 3) | |||
Kategorie Chronisch 2: | ||||
96 h LC50 (für Fische) | > 1 bis < 10 mg/l und/oder | |||
48 h EC50 (für Krebstiere) | > 1 bis < 10 mg/l und/oder | |||
72 oder 96 h ErC50 (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | > 1 bis d< 10 mg/l | (Hinweis 2) | ||
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 | ||||
(oder wenn nicht vorhanden log Kow > 4). | (Hinweis 3) | |||
Kategorie Chronisch 3: | ||||
96 h LC50 (für Fische) | > 10 bis < 100 mg/l und/oder | |||
48 h EC50 (für Krebstiere) | > 10 bis < 100 mg/l und/oder | |||
72 oder 96 h ErC50 (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | > 10 bis < 100 mg/l | (Hinweis 2) | ||
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 | ||||
(oder wenn nicht vorhanden log Kow > 4). | (Hinweis 3) | |||
Einstufung wegen wahrscheinlicher Gefahr ("Sicherheitsnetz")
Kategorie Chronisch 4: Fälle, in denen die verfügbaren Daten eine Einstufung nach den vorgenannten Kriterien nicht erlauben, aber trotzdem Anlass zu Besorgnis besteht. Dazu gehören beispielsweise schwer lösliche Stoffe, die in Bereichen bis zur Wasserlöslichkeit keine akute Toxizität zeigen (Hinweis 4), die gemäß Abschnitt 4.1.2.9.5 nicht schnell abbaubar sind und einen experimentell bestimmten BCF von > 500 (oder wenn nicht vorhanden einen log Kow von > 4) aufweisen, was auf ein Bioakkumulationspotenzial hindeutet; sie werden in diese Kategorie eingestuft, sofern sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse eine Einstufung nicht als unnötig belegen. Solche Erkenntnisse sind beispielsweise NOEC-Werte für chronische Toxizität > Wasserlöslichkeit oder > 1 mg/l oder auch andere Nachweise über einen schnellen Abbau in der Umwelt, die nicht durch eines der in Abschnitt 4.1.2.9.5 aufgeführten Verfahren erbracht werden. |
"
10. In Abschnitt 4.1.3.2 erhält Abbildung 4.1.2 folgende Fassung:
"Abbildung 4.1.2 Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung
"
11. In Abschnitt 4.1.3.3.2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Für die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer langfristigen (chronischen) Gefahr bedarf es zusätzlicher Informationen über ihre Abbaubarkeit und in manchen Fällen auch über ihre Bioakkumulation."
12. In Abschnitt 4.1.3.3.3 wird der Wortlaut "Eine Einstufung aufgrund akuter Toxizität ist nicht erforderlich." durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Eine Einstufung aufgrund kurzfristiger (akuter) Toxizität ist nicht erforderlich."
13. In Abschnitt 4.1.3.3.4 wird der Wortlaut ":Eine Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2 oder 3 aufgrund einer langfristigen Gefahr ist nicht erforderlich." durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Eine Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2 oder 3 aufgrund einer langfristigen (chronischen) Gefahr ist nicht erforderlich."
14. In Abschnitt 4.1.3.5.2 erhält der letzte Satz von Buchstabe a folgende Fassung:
"Die errechnete Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs eine Kategorie der kurzfristigen (akuten) Gefährdung zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt."
15. In Abschnitt 4.1.3.5.2 erhält der letzte Satz von Buchstabe b folgende Fassung:
"Die errechnete äquivalente Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs anhand der Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer ii) eine langfristige (chronische) Gefahrenkategorie zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt."
16. Abschnitt 4.1.3.5.5.3.2 erhält folgende Fassung:
"Die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer kurzfristigen (akuten) Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summierung von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 4.1.1 zusammengefasst."
17. In Abschnitt 4.1.3.5.5.3.2 erhält der Titel von Tabelle 4.1.1 folgende Fassung:
"Einstufung eines Gemischs nach seiner kurzfristigen (akuten) Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der eingestuften Bestandteile"
18. Abschnitt 4.1.3.5.5.4.5 erhält folgende Fassung:
"Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile wird in der nachstehenden Tabelle 4.1.2 zusammengefasst."
19. Der Titel von Tabelle 4.1.2 erhält folgende Fassung:
"Einstufung eines Gemischs nach seiner langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile"
20. In Abschnitt 4.1.3.6.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine kurzfristige (akute) und/oder langfristige (chronische) Gewässergefährdung vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemischs zu einer oder mehreren Gefahrenkategorie/n nicht möglich ist."
21. In Abschnitt 4.1.4 erhält die Tabelle 4.1.4 folgende Fassung:
"Tabelle 4.1.4 Kennzeichnungselemente für Gewässergefährdung
Kurzfristig (Akut) Gewässergefährdend | |||||
Akut 1 | |||||
GHS-Piktogramm | |||||
Signalwort | Achtung | ||||
Akut 1 | |||||
Gefahrenhinweis | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | ||||
Sicherheitshinweise - Prävention | P273 | ||||
Sicherheitshinweise - Reaktion | P391 | ||||
Sicherheitshinweise - Lagerung | |||||
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | ||||
Langfristig (Chronisch) Gewässergefährdend | |||||
Chronisch 1 | Chronisch 2 | Chronisch 3 | Chronisch 4 | ||
GHS-Piktogramm | Kein Piktogramm | Kein Piktogramm | |||
Signalwort | Achtung | Kein Signalwort | Kein Signalwort | Kein Signalwort | |
Gefahrenhinweis | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | |
Sicherheitshinweise - Prävention | P273 | P273 | P273 | P273 | |
Sicherheitshinweise - Reaktion | P391 | P391 | |||
Sicherheitshinweise - Lagerung | |||||
Sicherheitshinweise - Entsorgung | P501 | P501 | P501 | P501 |
"
Anhang II |
In Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird folgender letzter Absatz angefügt:
"Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 für den betreffenden Stoff auf dem Kennzeichnungsetikett entfallen."
Anhang III |
Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Wird der Gefahrenhinweis H314 "Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden." zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H318 "Verursacht schwere Augenschäden." entfallen."
2. Der Eintrag für Kodierung H314 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung:
"
H314: | Sprache | 3.2 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1, Unterkategorien 1A, 1B, 1C |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
3. Der Eintrag für H318 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung:
"
H318: | Sprache | 3.3 - Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Gefahrenkategorie 1 |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Verursacht schwere Augenschäden. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
4. Der Eintrag für H311 + H331 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung:
"
H311 + H331 | Sprache | 3.1 - Akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3 |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
5. Der Eintrag für H302 + H312 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung
"
H302 + H312 | Sprache | 3.1 - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 4 |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
Anhang IV |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:
2. Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:
"Enthält ein Sicherheitshinweis in Spalte 2 einen Schrägstrich [/], so bedeutet das, dass anhand der Angaben in Spalte 5 aus den zwei durch den Schrägstrich getrennten Texten einer auszuwählen ist."
a) Nach dem vierten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:
"Falls der Text in Spalte 5 besagt, dass ein Sicherheitshinweis entfallen kann, wenn ein anderer Sicherheitshinweis auf dem Kennzeichnungsetikett steht, kann diese Information bei der Auswahl der Sicherheitshinweise nach den Artikeln 22 und 28 herangezogen werden."
3. Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 6.2 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für die Kodierung P202 erhält folgende Fassung:
"
P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. | Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase) (Abschnitt 2.2) | A, B (chemisch instabile Gase | |
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) | 1A, 1B, 2 | |||
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) | 1A, 1B, 2 | |||
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) | 1A, 1B, 2 |
"
ii) Der Eintrag für die Kodierung P220 erhält folgende Fassung:
"
P220 | Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. | Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) | 1 | |
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1, 2, 3 |
"
iii) Der Eintrag für die Kodierung P221 wird gestrichen.
iv) Die Einträge für die Kodierungen P222, P223, P230 und P231 erhalten folgende Fassung:
"
P222 | Keinen Kontakt mit Luft zulassen. | Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | - falls Betonung des Gefahrenhinweises für nötig gehalten wird |
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
P223 | Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2 | - falls Betonung des Gefahrenhinweises für nötig gehalten wird |
P230 | Feucht halten mit ... | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 | - bei Stoffen und Gemischen, die angefeuchtet, verdünnt, gelöst oder suspendiert sind und mit einem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu verringern oder zu unterdrücken (desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff)
...Geeignetes Material von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
P231 | Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren. | Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | ... Geeignete Flüssigkeit/geeignetes Gas ist von Hersteller/Lieferant anzugeben, wenn "inertes Gas" nicht geeignet ist. |
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2, 3 | - falls der Stoff oder das Gemisch leicht mit Luftfeuchtigkeit reagiert.
... Geeignete Flüssigkeit/geeignetes Gas ist von Hersteller/Lieferant anzugeben, wenn "inertes Gas" nicht geeignet ist." |
v) Die Einträge für die Kodierungen P233, P234, P235, P240, P241, P242 und P243 erhalten folgende Fassung:
"
P233 | Behälter dicht verschlossen halten. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls Flüssigkeit flüchtig ist und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann |
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | |||
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3 | - falls Chemikalie flüchtig ist und eine gefährliche Atmosphäre erzeugen kann | ||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
P234 | Nur in Originalverpackung aufbewahren. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | |
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Korrosiv gegenüber Metallen (Abschnitt 2.16) | 1 | |||
P235 | Kühl halten. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - bei brennbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 und anderen brennbaren Flüssigkeiten, die flüchtig sind und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können |
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | - kann entfallen, wenn P411 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist | ||
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.11) | 1, 2 | - kann entfallen, wenn P413 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist | ||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F | - kann entfallen, wenn P411 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist | ||
P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | - falls expl. Stoff/Gemisch/Erzeugnis elektrostatisch empfindlich ist |
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls Flüssigkeit flüchtig ist und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann | ||
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) | 1, 2 | - falls Feststoff elektrostatisch empfindlich ist | ||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | - falls elektrostatisch empfindlich und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugt werden kann | ||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | ||||
P241 | Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/Beleuchtungs-/ ... ] Geräte verwenden. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls Flüssigkeit flüchtig ist und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann.
- falls erforderlich können durch den Text in eckigen Klammern - sofern zutreffend - besondere elektrische, Lüftungs-, Beleuchtungs- oder sonstige Geräte angegeben werden |
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) | 1, 2 | - falls Staubwolken auftreten können.
- falls erforderlich können durch den Text in eckigen Klammern - sofern zutreffend - besondere elektrische, Lüftungs-, Beleuchtungs- oder sonstige Geräte angegeben werden. | ||
P242 | Funkenarmes Werkzeug verwenden. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls die Flüssigkeit flüchtig ist und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann und die Mindestzündenergie sehr niedrig ist. (Dies gilt für Stoffe und Gemische, bei denen die Zündenergie < 0,1 mJ beträgt, z.B. Kohlenstoffdisulfid.) |
P243 | Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls die Flüssigkeit flüchtig ist und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann. |
"
vi) Der Eintrag für die Kodierung P250 erhält folgende Fassung:
"
P250 | Nicht schleifen/stoßen/reiben/... | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | - falls expl.
Stoff/Gemisch/Erzeugnis mechanisch empfindlich ist
... Unzulässige Art der mechanischen Beanspruchung ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
"
vii) Der Eintrag für die Kodierung P261 erhält folgende Fassung:
"
P261 | Einatmen von Staub/ Rauch/Gas/Nebel/ Dampf/Aerosol vermeiden. | Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 3, 4 | - kann entfallen, wenn P260 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist.
Zutreffende Bedingungen sind von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) | 1, 1A, 1B | |||
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) | 1, 1A, 1B | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) | 3 |
"
viii) Der Eintrag für die Kodierung P263 erhält folgende Fassung:
"
P263 | Berührung während Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. | Reproduktionstoxizität - Wirkungen auf/über Laktation (Abschnitt 3.7) | Zusatzkategorie |
"
ix) Die Einträge für die Kodierungen P280, P282, P283, P284 sowie P231 + P232 erhalten folgende Fassung:
"
P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | Geeignete Ausrüstung ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | |||
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) | 1, 2 | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | |||
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2. 11) | 1, 2 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1, 2, 3 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3, 4 | - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung angeben
Hersteller/Lieferant kann, sofern angezeigt, die Art der Ausrüstung genauer angeben. | ||
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C | - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben
Hersteller/Lieferant kann, sofern angezeigt, die Art der Ausrüstung genauer angeben. | ||
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 2 | - Schutzhandschuhe angeben. Hersteller/Lieferant kann, sofern angezeigt, die Art der Ausrüstung genauer angeben. | ||
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) | 1, 1 A, 1 B | |||
Schwere Augenschädigung (Abschnitt 3.3) | 1 | - Augenschutz/Gesichtschutz angeben
Hersteller/Lieferant kann, sofern angezeigt, die Art der Ausrüstung genauer angeben. | ||
Augenreizung (Abschnitt 3.3) | 2 | |||
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) | 1A, 1B, 2 | Geeignete Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben. | ||
Karzinogenität (Abschnitt 3.6). | 1A, 1B, 2 | |||
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) | 1A, 1B, 2 | |||
P282 | Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. | Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) | Tiefgekühlt verflüssigtes Gas | |
P283 | Schwer entflammbare oder flammhemmende Kleidung tragen. | Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1 | |
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1 | |||
P284 | [ Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. | Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2 | - Text in eckigen Klammern kann verwendet werden, wenn am Ort der Nutzung mit der Chemikalie zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, aus denen hervorgeht, welche Belüftungsart für eine sichere Benutzung zweckmäßig ist.
Ausrüstung ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Sensibilisierung der Atemwege (Ab- schnitt 3.4) | 1, 1A, 1B | |||
P231 + P232 | Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren.
Vor Feuchtigkeit schützen. | Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | ... Geeignete Flüssigkeit/geeignetes Gas ist von Hersteller/Lieferant anzugeben, wenn "inertes Gas" nicht geeignet ist. |
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Ab- schnitt 2.12) | 1, 2, 3 | - falls der Stoff oder das Gemisch leicht mit Luftfeuchtigkeit reagiert.
... Geeignete Flüssigkeit/geeignetes Gas ist von Hersteller/Lieferant anzugeben, wenn "inertes Gas" nicht geeignet ist. |
"
x) Der Eintrag für die Kodierung P235 + P410 wird gestrichen.
b) Tabelle 6.3 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für die Kodierung P302 erhält folgende Fassung:
"
P302 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: | Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | |
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2 | |||
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3, 4 | |||
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 2 | |||
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) | 1, 1A, 1B |
"
ii) Der Eintrag für die Kodierung P312 erhält folgende Fassung:
"
P312 | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. | Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 4 | ...Geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 3, 4 | |||
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 4 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) | 3 |
"
iii) Der Eintrag für die Kodierungen P320 und P321 erhält folgende Fassung:
"
P320 | Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). | Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2 | - falls sofortige Verabreichung eines Gegengifts erforderlich ist.
Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung |
P321 | Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). | Akute orale Toxizität | 1, 2, 3 | - falls sofortige Verabreichung eines Gegengifts erforderlich ist.
Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung |
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3, 4 | - falls Sofortmaßnahmen wie Verwendung eines besonderen Reinigungsmittels empfehlenswert sind.
Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung | ||
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 3 | - falls besondere Sofortmaßnahmen erforderlich sind.
Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung | ||
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C | Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung
Hersteller/Lieferant kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben. | ||
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 2 | |||
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) | 1, 1A, 1B | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt 3.8) | 1 | - falls besondere Sofortmaßnahmen erforderlich sind.
Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung. |
"
iv) Der Eintrag für die Kodierung P334 erhält folgende Fassung:
"
P334 | In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. | Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | - Text in eckigen Klammern ist bei pyrophoren Flüssigkeiten und Feststoffen zu verwenden. |
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2 | Nur "In kaltes Wasser tauchen" verwenden. Text in eckigen Klammern sollte nicht verwendet werden. |
"
v) Der Eintrag für die Kodierung P353 erhält folgende Fassung:
"
P353 | Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - Text in eckigen Klammern ist aufzunehmen, wenn der Hersteller/Lieferant dies für die jeweilige Chemikalie für angebracht hält. |
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C |
"
vi) Der Eintrag für die Kodierung P370 erhält folgende Fassung:
"
P370 | Bei Brand: | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | |
Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) | 1 | |||
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | |||
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) | 1, 2 | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | |||
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1, 2, 3 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F |
"
vii) Die Einträge für die Kodierungen P372 und P373 erhalten folgende Fassung:
"
P372 | Explosionsgefahr. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 | |
Unterklasse 1.4: | - mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung. | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typ A | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typ A | |||
P373 | KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | instabile explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 | |
Unterklasse 1.4 | - mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung. | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typ A | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typ A |
"
viii) Der Eintrag für die Kodierung P374 wird gestrichen.
ix) Der Eintrag für die Kodierung P375 erhält folgende Fassung:
"
P375 | Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Unterklasse 1.4 | - mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung. |
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typ B | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typ B |
"
x) Die Einträge mit den Kodierungen P378, P380 und P381 erhalten folgende Fassung:
"
P378 | ... zum Löschen ... verwenden. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls Wasser die Gefahr erhöht
... Geeignetes Medium ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) | 1,2 | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | |||
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1, 2, 3 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen B, C, D, E, F | |||
P380 | Umgebung räumen. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe und Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | |
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B | |||
P381 | Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen. | Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) | 1, 2 |
"
xi) Der Eintrag für die Kodierung P301 + P312 erhält folgende Fassung:
"
P301 + P312 | BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. | Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 4 | ...Geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
"
xii) Der Eintrag für die Kodierung P301 + P330 + P331 wird gestrichen.
xiii) Der Eintrag für die Kodierung P302 + P334 erhält folgende Fassung:
"
P302 + P334 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen oder nassen Verband anlegen. | Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 |
"
xiv) Der Eintrag für die Kodierung P303 + P361 + P353 wird gestrichen.
xv) Der Eintrag für die Kodierung P305 + P351 + P338 wird gestrichen.
xvi) Der Eintrag für die Kodierung P332 + P313 erhält folgende Fassung:
"
P332 + P313 | Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. | Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 2 | - kann entfallen, wenn P333 + P313 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist. |
"
xvii) Für die Kodierung P336 + P315 wird folgender neuer Eintrag nach dem Eintrag für die Kodierung P333 + P313 eingefügt:
"
P336 + P315 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. | Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) | Tiefgekühlt verflüssigtes Gas |
"
xviii) Der Eintrag für die Kodierung P335 + P334 wird gestrichen.
xix) Der Eintrag für die Kodierung P370 + P378 erhält folgende Fassung:
"
P370 + P378 | Bei Brand: ... zum Löschen ... verwenden. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - falls Wasser die Gefahr erhöht.
Geeignetes Medium ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) | 1, 2 | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen C, D, E, F | |||
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) | 1 | |||
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1, 2, 3 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen C, D, E, F |
"
xx) Für die Kodierungen P301 + P330 + P331, P302 + P335 + P334, P303 + P361 + P353 und P305 + P351 + P338 werden die folgenden neuen Einträge nach dem Eintrag für die Kodierung P370 + P378 eingefügt:
"
P301 + P330 + P331 | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. | Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C | |
P302 + P335 + P334 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. | Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) | 1 | - Text in eckigen Klammern ist bei pyrophoren Feststoffen zu verwenden. |
Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2 | - Nur "In kaltes Wasser tauchen" verwenden. Text in eckigen Klammern sollte nicht verwendet werden. | ||
P303 + P361 + P353 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - Text in eckigen Klammern ist aufzunehmen, wenn der Hersteller/Lieferant dies für die jeweilige Chemikalie für angebracht hält. |
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C | |||
P305 + P351 + P338 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. | Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C | |
Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen (Abschnitt 3.3) | 1 | |||
Augenreizung (Abschnitt 3.3) | 2 |
"
xxi) Der Eintrag für die Kodierung P370 + P380 wird gestrichen.
xxii) Der Eintrag für die Kodierung P370 + P380 + P375 erhält folgende Fassung:
"
P370 + P380 + P375 | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Unterklasse 1.4 | - mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung |
"
xxiii) Die folgenden neuen Einträge für die Kodierungen P370 + P372 + P380 + P373 und P370 + P380 + P375 + [P378] werden nach dem Eintrag für die Kodierung P371 + P380 + P375 eingefügt:
"
P370 + P372 + P380 + P373 | Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 | |
Unterklasse 1.4 | - mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung. | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typ A | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typ A | |||
P370 + P380 + P375 + [P378] | Bei Brand:
Umgebung räumen.
Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
[... zum Löschen ... verwenden.] | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typ B | - Text in eckigen Klammern ist zu verwenden, falls Wasser die Gefahr erhöht.
Geeignetes Medium ist von Hersteller/Lieferant anzugeben. |
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typ B |
"
c) Tabelle 6.4 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für die Kodierung P401 erhält folgende Fassung:
"
P401 | Aufbewahren gemäß ... | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1. 1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | ... Lokale/regionale/nationale/internationale Vorschriften sind von Hersteller/Lieferant, sofern zutreffend, anzugeben. |
"
ii) Der Eintrag für die Kodierung P403 erhält folgende Fassung:
"
P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. | Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) | 1, 2 | |
Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) | 1 | |||
Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) | Verdichtetes Gas | |||
Verflüssigtes Gas | ||||
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas | ||||
Gelöstes Gas | ||||
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - bei entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 und anderen entzündbaren Flüssigkeiten, die flüchtig sind und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können. | ||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | - ausgenommen unter Temperaturkontrolle stehende selbstzersetzliche Stoffe und Gemische und organische Peroxide, da es zu Kondensation und anschließendem Gefrieren kommen kann. | ||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | ||||
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3 | - falls der Stoff oder das Gemisch flüchtig ist und eine gefährliche Atmosphäre erzeugen kann. | ||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) | 3 |
"
iii) Der Eintrag für die Kodierung P406 erhält folgende Fassung:
"
P406 | In korrosionsbeständigem/... Behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren. | Korrosiv gegenüber Metallen (Abschnitt 2.16) | 1 | - kann entfallen, wenn P234 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist Von Hersteller/Lieferant sind andere kompatible Materialien anzugeben. |
"
iv) Der Eintrag für die Kodierung P407 erhält folgende Fassung:
"
P407 | Luftspalt zwischen Stapeln oder Paletten lassen. | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2. 11) | 1.2 |
"
v) Die Einträge für die Kodierungen P411, P412, P413 und P420 erhalten folgende Fassung:
"
P411 | Bei Temperaturen nicht über ... °C/ ... °F aufbewahren. | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | - falls Temperaturkontrolle (nach Anhang I Abschnitt 2.8.2.4 oder 2.15.2.3) vorgeschrieben ist oder wenn es aus anderen Gründen für erforderlich gehalten wird.
Von Hersteller/Lieferant ist die Temperatur in der geltenden Maßeinheit anzugeben. |
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
P412 | Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. | Aerosole (Abschnitt 2.3) | 1, 2, 3 | Von Hersteller/Lieferant ist die geltende Temperatur-Maßeinheit zu verwenden. |
P413 | Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg/ ... lbs bei Temperaturen nicht über ... °C/ ... °F aufbewahren. | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.11) | 1, 2 | Von Hersteller/Lieferant sind Menge und Temperatur in der geltenden Maßeinheit anzugeben. |
P420 | Getrennt aufbewahren. | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | |
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.11) | 1, 2 | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F |
"
vi) Der Eintrag für die Kodierung P422 wird gestrichen.
vii) Die Einträge für die Kodierungen P403 + P233, P403 + P235, P410 + P403 und P410 + 412 erhalten folgende Fassung:
"
P403 + P233 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. | Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3 | - falls der Stoff oder das Gemisch flüchtig ist und eine gefährliche Atmosphäre erzeugen kann. |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
P403 + P235 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. | Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | - bei entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 und anderen entzündbaren Flüssigkeiten, die flüchtig sind und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können. |
P410 + P403 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. | Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) | Verdichtetes Gas | - P410 kann entfallen bei Gasen, die gemäß Verpackungsanweisung P200 der UN RTDG in ortsbeweglichen Gasflaschen abgefüllt sind, außer wenn diese Gase sich (langsam) zersetzen oder polymerisieren können. |
Verflüssigtes Gas | ||||
Gelöstes Gas | ||||
P410 + P412 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. | Aerosole (Abschnitt 2.3) | 1, 2, 3 | Von Hersteller/Lieferant ist die geltende Temperatur-Maßeinheit zu verwenden. |
"
viii) Der Eintrag für die Kodierung P411 + P235 wird gestrichen.
d) Tabelle 6.5 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag für die Kodierungen P501 und P502 erhält folgende Fassung:
"
P501 | Inhalt/Behälter ... zuführen. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) | Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | gemäß lokalen/regionalen/nationalen/ internationalen Vorschriften (anzugeben)
Von Hersteller/Lieferant ist anzugeben, ob Entsorgungsvorschriften für Inhalt, Behälter oder beides gelten. |
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) | 1, 2, 3 | |||
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) | 1, 2, 3 | |||
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) | 1, 2, 3 | |||
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) | Typen A, B, C, D, E, F | |||
Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3, 4 | |||
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2, 3, 4 | |||
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) | 1, 2 | |||
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) | 1, 1A, 1B, 1C | |||
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) | 1, 1A, 1B | |||
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) | 1, 1A, 1B | |||
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) | 1A, 1B, 2 | |||
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) | 1A, 1B, 2 | |||
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) | 1A, 1B, 2 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt 3.8) | 1, 2 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) | 3 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Abschnitt 3.9) | 1, 2 | |||
Aspirationsgefahr (Abschnitt 3.10) | 1 | |||
Gewässergefährdend - akute aquatische Toxizität (Abschnitt 4.1) | 1 | |||
Gewässergefährdend - chronische aquatische Toxizität (Abschnitt 4.1) | 1, 2, 3, 4 | |||
P502 | Informationen zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung bei Hersteller oder Lieferant erfragen | Die Ozonschicht schädigend (Abschnitt 5. 1) | 1 |
"
4. Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1.2 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für die Kodierung P220 erhält folgende Fassung:
"
P220 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
ii) Der Eintrag für die Kodierung P221 wird gestrichen.
iii) Der Eintrag für die Kodierung P231 erhält folgende Fassung:
"
P231 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
iv) Der Eintrag für die Kodierung P234 erhält folgende Fassung:
"
P234 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Nur in Originalverpackung aufbewahren. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
v) Der Eintrag für die Kodierung P240 erhält folgende Fassung:
"
P240 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Behälter und zu befüllende Anlage erden. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
vi) Der Eintrag für die Kodierung P241 erhält folgende Fassung:
"
P241 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/Beleuchtungs-/ ... ] Geräte verwenden. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
vii) Der Eintrag für die Kodierung P242 erhält folgende Fassung:
"
P242 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Funkenarmes Werkzeug verwenden. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
viii) Der Eintrag für die Kodierung P243 erhält folgende Fassung:
"
P243 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
ix) Der Eintrag für die Kodierung P250 erhält folgende Fassung:
"
P250 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Nicht schleifen/stoßen/reiben/... | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
x) Der Eintrag für die Kodierung P263 erhält folgende Fassung:
"
P263 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Berührung während Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
xi) Der Eintrag für die Kodierung P282 erhält folgende Fassung:
"
P282 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
xii) Der Eintrag für die Kodierung P283 erhält folgende Fassung:
"
P283 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Schwer entflammbare oder flammhemmende Kleidung tragen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
xiii) Der Eintrag für die Kodierung P231 + P232 erhält folgende Fassung:
"
P231 + P232 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
xiv) Der Eintrag für die Kodierung P235 + P410 wird gestrichen.
b) Tabelle 1.3 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für die Kodierung P312 erhält folgende Fassung:
"
P312 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
ii) Der Eintrag für die Kodierung P334 erhält folgende Fassung:
"
P334 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
iii) Der Eintrag für die Kodierung P353 erhält folgende Fassung:
"
P353 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
iv) Der Eintrag für die Kodierung P372 erhält folgende Fassung:
"
P372 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Explosionsgefahr. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
v) Der Eintrag für die Kodierung P374 wird gestrichen.
vi) Der Eintrag für die Kodierung P381 erhält folgende Fassung:
"
P381 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
vii) Der Eintrag für die Kodierung P301 + 312 erhält folgende Fassung:
"
P301 + P312 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ ... anrufen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
viii) Der Eintrag für die Kodierung P301 + P330 + P331 wird gestrichen.
ix) Der Eintrag für die Kodierung P302 + P334 erhält folgende Fassung:
"
P302 + P334 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen oder nassen Verband anlegen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
x) Der Eintrag für die Kodierung P303 + P361 + P353 wird gestrichen.
xi) Der Eintrag für die Kodierung P305 + P351 + P338 wird gestrichen.
xii) Der Eintrag für eine neue Kodierung P336 + P315 wird nach dem Eintrag für die Kodierung P333 + P313 eingefügt:
"
P336 + P315 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
xiii) Der Eintrag für die Kodierung P335 + P334 wird gestrichen.
xiv) Für die Kodierungen P301 + P330 + P331, P302 + P335 + P334, P303 + P361 + P353 und P305 + P351 + P338 werden die folgenden neuen Einträge nach dem Eintrag für die Kodierung P370 + P378 eingefügt:
"
P301 + P330 + P331 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
"
P302 + P335 + P334 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
"
P303 + P361 + P353 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
"
P305 + P351 + P338 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
xv) Der Eintrag für die Kodierung P370 + P380 wird gestrichen.
xvi) Die folgenden neuen Einträge für die Kodierungen P370 + P372 + P380 + P373 und P370 + P380 + P375 [+ P378] werden nach dem Eintrag für die Kodierung P371 + P380 + P375 eingefügt:
"
P370 + P372 + P380 + P373 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
"
P370 + P380 + P375 + [P378] | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. [... zum Löschen verwenden.] | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
c) Tabelle 1.4 wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für die Kodierung P401 erhält folgende Fassung:
"
P401 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Aufbewahren gemäß ... | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
ii) Der Eintrag für die Kodierung P406 erhält folgende Fassung:
"
P406 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | In korrosionsbeständigem/... Behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
iii) Der Eintrag für die Kodierung P407 erhält folgende Fassung:
"
P407 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Luftspalt zwischen Stapeln oder Paletten lassen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
iv) Der Eintrag für die Kodierung P420 erhält folgende Fassung:
"
P420 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Getrennt aufbewahren. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
v) Der Eintrag für die Kodierung P422 wird gestrichen.
vi) Der Eintrag für die Kodierung P411 + P235 wird gestrichen.
d) Tabelle 1.5 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag für die Kodierung P502 erhält folgende Fassung:
"
P502 | Sprache | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... | |
DE | Informationen zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung beim Hersteller oder Lieferanten erfragen. | |
... |
... nur deutsche Fassung eingestellt ... |
"
Anhang V |
Anhang V Teil 2 Abschnitt 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:
"2.2. Symbol: Ätzwirkung
Piktogramm (1) | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) |
GHS05
| Abschnitt 3.2
Ätzwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1 und Unterkategorien 1A, 1B, 1C Abschnitt 3.3 Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1 |
"
Anhang VI |
Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Tabelle 1.1 erhält die Zeile betreffend Ätz-/Reizwirkung auf die Haut folgende Fassung:
"
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung | Skin Corr. 1
Skin Corr. 1A Skin Corr. 1 B Skin Corr. 1C Skin Irrit. 2 |
"
2. Die Anmerkung U in Abschnitt 1.1.3 erhält folgende Fassung:
"Anmerkung U (Tabelle 3.1):
Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als "Gase unter Druck~ in eine der Gruppen der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden. Folgende Kodierungen werden zugewiesen:
Press. Gas (Comp.)
Press. Gas (Liq.)
Press. Gas (Ref. Liq.)
Press. Gas (Diss.)
Aerosole dürfen nicht als Gase unter Druck eingestuft werden (vgl. Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.3.2.1 Anmerkung 2)."
Anhang VII |
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Tabelle 1.1 erhalten die Zeilen betreffend C; R34 und C; R35 folgende Fassung:
"
C; R34 | Skin Corr. 1 |
H314 |
(2) | |
C; R35 | Skin Corr. 1 A |
H314 |
"
2. Hinweis 2 zu Tabelle 1.1 erhält folgende Fassung:
"Hinweis 2
Ein Rückgriff auf Originaldaten erlaubt es nicht unbedingt, zwischen Kategorie 1B oder Kategorie 1C zu differenzieren, da der Expositionszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 in der Regel bis zu 4 Stunden beträgt. In diesen Fällen ist die Kategorie 1 zuzuweisen. Wenn sich jedoch Daten aus Prüfungen ergeben, die - wie in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehen - einem Stufenkonzept folgen, sollte überdies eine Einstufung in die Unterkategorien 1B oder 1C in Betracht gezogen werden."
ENDE |