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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 189 vom 14.07.2016 S. 1;
VO (EU) 2020/868 - ABl. L 201 vom 25.06.2020 S. 5 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2020/868
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juli 2016
__________
1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
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3824 90 96 | Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 96.
Die in der Ware enthaltenen Zellen werden aufgrund der exothermen Reaktion als Wärmequelle genutzt. Dies verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter als Zubereitung der Position 3824. Daher kann die Ware nicht als Binden und ähnliche Erzeugnisse der Position 3005 angesehen werden. |
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3824 90 96 | Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 96.
Die in der Ware enthaltenen Zellen werden aufgrund der exothermen Reaktion als Wärmequelle genutzt. Dies verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter als Zubereitung der Position 3824. Somit ist die Ware in den KN-Code 3824 90 96 einzureihen. |
ENDE |