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Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Unionszollkodex - UZK -

(ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ber. L 287 S. 90, ber. 2016 L 267 S. 2; ber. 2020 L 317 S. 39;
VO (EU) 2016/2339 - ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 32 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/474 - ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 38 Inkrafttreten Gültig, ber. L 163 S. 112;
VO (EU) 2019/632 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2399 - ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1 Inkrafttreten)




Neufassung - Ersetzt VO"en(EG) 450/2008 Entsprechungstabelle,
(EG) 1207/2001, (EWG) 2913/92 und (EWG) 3925/91
Ergänzende Informationen
VO (EU) 2021/775, 2021/414

VO (EWG) 2658/87 - über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Art."s 9 Abs. 1 der VO (EWG) 2658/87

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) 3 ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2) Es ist zweckmäßig, Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 290 und 291, sicherzustellen. Zudem ist es angebracht, in der Verordnung der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen und einige Bestimmungen der Verordnung anzupassen, um ihre Anwendung zu erleichtern.

(3) Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere gewährleisten, dass bereits im Vorfeld transparente Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft stattfinden.

(5) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Format und Code für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und für die Speicherung dieser Informationen und Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können; Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; die für die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zuständige Zollbehörde; die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme; Verfahrensregeln für die Übertragung und den Nachweis der Befugnis eines Zollvertreters zur Erbringung von Diensten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist; Verfahrensregeln für die Abgabe und Annahme des Antrags auf Entscheidung in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften, den Erlass einer Entscheidung und deren Überwachung; Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf und die Änderung begünstigender Entscheidungen; Verfahrensregeln für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs; Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ausgesetzt ist und diese Aussetzung aufgehoben wird; Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte zu widerrufen; Modalitäten für die Anwendung der Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen,

gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangiger Kontrollbereiche; eine Liste der Häfen und Flughäfen, in denen Zollkontrollen und -formalitäten an Handgepäck und aufgegebenem Gepäck durchgeführt werden; Regeln zur Währungsumrechnung; Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises für den nichtpräferentiellen Ursprung; Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union; Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Gewährung einer vorübergehenden abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln bei Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig getroffen wurden; Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwertes von Waren; Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags, ihre Überwachung und Freigabe sowie die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen; Verfahrensregeln betreffend vorübergehende Verbote der Nutzung von Gesamtbürgschaften; Vorschriften zur Gewährleistung von Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld; Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und der von der Kommission bereitzustellenden Informationen; Beschlüsse über die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung; Frist für die Durchführung einer Risikoanalyse auf der Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung; Verfahrensregeln für die Meldung der Ankunft von Seeschiffen und Luftfahrzeugen und die Beförderung der Waren zu ihrem geeigneten Ort;

Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren; Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung; Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Verfahrensregeln für die Bestimmung der zuständigen Zollstellen, und für die Abgabe der Zollanmeldung, wenn andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden; Verfahrensregeln für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung und die Verfügbarkeit der Unterlagen; Verfahrensregeln für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung und einer ergänzenden Zollanmeldung; Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren, die Annahme der Zollanmeldung und die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren; Vorschriften zur Bestimmung der Unterposition des Zolltarifs für die Waren, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt, wenn die Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen sind; Verfahrensregeln für die zentrale Zollabwicklung und die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren in diesem Kontext; Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber im Rahmen der Eigenkontrolle durchzuführenden Zollformalitäten und -kontrollen; Vorschriften zur Überprüfung der Zollanmeldung; Vorschriften zur Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse;

Verfahrensregeln für die Verwertung von Waren; Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren erfüllt sind und für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse erfüllt sind; Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Rahmen besonderer Verfahren; Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens; Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten und die Beförderung von Waren im Rahmen besonderer Verfahren; Verfahrensregeln für die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen besonderer Verfahren; Verfahrensregeln für die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Transitinstrumente im Zollgebiet der Union; Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung dieses Verfahrens, die Handhabung der Vereinfachungen dieses Verfahrens und die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversand; Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren; Frist für die Durchführung einer Risikoanalyse auf der Grundlage der Vorabanmeldung; Verfahrensregeln für den Ausgang von Waren;

Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der summarischen Ausgangsanmeldung; Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der Wiederausfuhrmitteilung; Annahme eines Arbeitsprogramms zur Unterstützung der Entwicklung entsprechender elektronischer Systeme und zur Festlegung von Übergangszeiträumen; Beschlüsse zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu prüfen, insbesondere wenn diese Vereinfachungen den IT- gestützten Bereich betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 4, ausgeübt werden.

(6) Da die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der für die Umsetzung des Zollkodex der Union (im Folgenden "Zollkodex") erforderlichen elektronischen Systeme zusammenarbeiten müssen, sollte die Kommission das Arbeitsprogramm zur Unterstützung dieser Entwicklung und zur Festlegung von Übergangszeiträumen nicht annehmen, wenn keine Stellungnahme des den Entwurf des Durchführungsrechtsakts prüfenden Ausschusses vorliegt.

(7) Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Beschlüsse zurückgegriffen werden: Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, sofern sich diese Beschlüsse nicht auf alle Mitgliedstaaten auswirken; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entscheidungen über verbindliche Angaben zu widerrufen, sofern sich diese Beschlüsse lediglich auf einen Mitgliedstaat auswirken und sie der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften dienen; Beschlüsse über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, sofern sich diese Beschlüsse unmittelbar auf den die Erstattung oder den Erlass Beantragenden auswirken.

(8) Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen: Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangiger Kontrollbereiche; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Maßnahmen zum vorübergehenden Verbot der Nutzung von Gesamtbürgschaften.

(9) Grundlage der Union ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Union in einem Zollkodex zusammengefasst werden. Dieser Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Unionsebene für den Warenverkehr zwischen der Union und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.

(10) Bei der weiteren Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften sollten die Standpunkte der Wirtschaftsbeteiligten gebührend berücksichtigt werden, um eine tatsächliche Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

(11) Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 9. August 2004 mit dem Titel "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - Betrugsbekämpfung - Aktionsplan 2004-2005" ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union anzupassen.

(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 5 beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Unionsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen - Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003, 2005 und 2011 und Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden "Neufassung des Übereinkommens von Kyoto"), für das der Rat den Beitritt der Union durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates vom 17. März 2003 6 genehmigt hat - wurden weitere Änderungen an dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 7 vorgenommen und in der Folge in die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 aufgenommen.

(13) Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 8 oder die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem 9 gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Unionswaren handelt und da es sich um steuerpolitische Maßnahmen im Rahmen dieses Handels innerhalb der Union handelt, ist es gerechtfertigt, Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollformalitäten vorzusehen.

(14) Um die speziellen Steuersysteme in bestimmten Teilen des Zollgebiets der zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die beim Handel mit Unionswaren zwischen diesen Teilen des Zollgebiets der Union und dem übrigen Zollgebiet anwendbaren Zollkontrollen und -formalitäten zu erlassen.

(15) Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2003 mit dem Titel "Eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel" die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.

(16) Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Union zu gewährleisten, hat sich die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden widerspiegeln.

(17) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel 10 ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist im Zollkodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten.

(18) Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die Fälle zu erlassen, in denen andere Mittel für den Austausch und die Speicherung und die Erfassung von Personen eingesetzt werden dürfen. Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, könnten insbesondere vorübergehend, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, genutzt werden, wenn die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Im Fall der zentralen Zollabwicklung würden diese Übergangsmaßnahmen in der Beibehaltung des sogenannten "Verfahrens der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren" bestehen, bis die erforderlichen elektronischen Systeme betriebsbereit sind.

(19) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten Union gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Union aufkommt.

(20) Um die Geschäftsabläufe zu erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen gemeinsam zugänglich sind. Diese Kontrollen sollten harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.

(21) Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen. In der Regel sollte ein Zollvertreter im Zollgebiet der Union ansässig sein. Von dieser Verpflichtung sollte abgewichen werden, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen, oder in anderen begründeten Fällen.

(22) Sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften sowie auf verbindliche Auskünfte sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Union gültig sein und zurückgenommen, geändert - sofern nichts anderes bestimmt ist - oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.

(23) Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.

(24) Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für Sicherheit oder beiden der Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zuerkannt werden. Je nach Art der Bewilligung sollten zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Sie sollten auch in Bezug auf Zollkontrollen, so auch bei der Kontrolle von Waren oder Unterlagen, günstiger behandelt werden.

(25) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten von der internationalen gegenseitigen Anerkennung des Status "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" profitieren.

(26) Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.

(27) Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird. Einschränkungen dieses Rechts können jedoch insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn Art und Umfang der Gefährdung der Sicherheit und des Schutzes der Union und ihrer Bewohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen.

(28) Um die Risiken für die Union, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.

(29) Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollformalitäten und -kontrollen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmung anderer Fälle, in denen der Zollvertreter nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein muss, sowie Regeln für die von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Vereinfachungen zu erlassen.

(30) Es ist festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, ausführlichere Vorschriften für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Union vorzusehen, wo dies im Rahmen des Handels erforderlich ist.

(31) Zur Ergänzung der Faktoren, auf deren Grundlage die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie andere Maßnahmen angewendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für den Ursprung von Waren zu erlassen.

(32) Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld - mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung - zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.

(33) Es ist angebracht, den Ort zu bestimmen, an dem die Zollschuld entstanden ist und an dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben werden sollten.

(34) Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.

(35) Unter bestimmen Voraussetzungen sollte eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, auch für eine Zollschuld und andere entstandene Abgaben, oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine Zollschuld und andere entstandene Abgaben sollte einer Sicherheitsleistung für den Gesamtbetrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben entsprechen, insbesondere für die Zwecke der Überlassung der betreffenden Waren und der buchmäßigen Erfassung.

(36) Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind.

(37) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.

(38) Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.

(39) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Ort des Entstehens der Zollschuld, die Bemessung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Sicherheitsleistungen für diese Abgaben und die Erhebung, die Erstattung, den Erlass und das Erlöschen der Zollschuld zu erlassen.

(40) Es ist festzulegen, nach welchem Grundsatz der zollrechtliche Status von Unionswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unverändert bestehen bleibt.

(41) Um den freien Verkehr von Unionswaren im Zollgebiet der Union und die zolltarifliche Behandlung von Nicht-Unionswaren, die in dieses Zollgebiet verbracht werden, sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmung des zollrechtlichen Status von Waren, den Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die Beibehaltung dieses Status für Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und die Abgabenbefreiungen auf Rückwaren zu erlassen.

(42) Es ist angebracht zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.

(43) Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden, insbesondere indem verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung sowie die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abzugeben.

(44) Da nach der Neufassung des Übereinkommens von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist.

(45) Es ist angebracht, dass die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden auf Unionsebene festgelegt werden, da für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren.

(46) Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für die Zollanmeldung und die Überlassung von Waren zu erlassen.

(47) Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.

(48) Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden, und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Sofern dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, sollte es jedoch auch möglich sein, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.

(49) Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen unterliegen.

(50) Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.

(51) Zur Ergänzung der Vorschriften über besondere Verfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für Fälle, in denen Waren in besondere Verfahren überführt werden, für Beförderungen, übliche Behandlungen und die Gleichwertigkeit dieser Waren sowie für die Erledigung dieser Verfahren zu erlassen.

(52) Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nicht- Unionswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z.B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.

(53) Um die zollamtliche Überwachung von Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die Anwendung sicherheitsbezogener Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für die summarische Eingangsanmeldung und die Vorabanmeldungen zu erlassen.

(54) Um weitere Möglichkeiten für Zoll- und Handelserleichterungen - insbesondere unter Einsatz modernster Hilfsmittel und Technologien - zu sondieren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag während eines begrenzten Zeitraums Vereinfachungen in der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu testen. Dadurch sollten die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften nicht in Frage gestellt und den Wirtschaftbeteiligten, die auf rein freiwilliger Basis an diesen Tests teilnehmen können, keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden.

(55) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der grundlegenden Ziele, ein wirksames Funktionieren der Zollunion zu ermöglichen und die gemeinsame Handelspolitik umzusetzen, erforderlich und angebracht, die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden. Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 EUV geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56) Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz sind einige Vorschriften, die in eigenständigen Rechtsakten der Union enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck 11, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern 12 und die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 sollten daher aufgehoben werden.

(57) Die Bestimmungen dieser Verordnung, in denen die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen festgelegt werden, sowie die Bestimmungen zu Gebühren und Kosten gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die übrigen Bestimmungen gelten ab dem 1. Mai 2016

(58) Durch diese Verordnung sollten bestehende und künftige Unionsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassen werden, nicht berührt werden. Sie sollte auch einzelstaatliche Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten unberührt lassen.

(59) Die Kommission sollte alles daran setzen sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte so rechtzeitig vor dem Datum der Anwendung des Zollkodex in Kraft treten, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Umsetzung bleibt

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union (im Folgenden "Zollkodex"), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden.

Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.

(2) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Union gelten.

(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten.

Artikel 2 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 Anwendung finden, in Bezug auf die Zollanmeldung, den Nachweis des zollrechtlichen Status, die Anwendung des internen Unionsversandverfahrens, sofern eine ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden fiskalischen Maßnahmen davon nicht berührt wird, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Artikel 3 Auftrag der Zollbehörden

Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Union zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:

  1. den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten,
  2. den Schutz der Union vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,
  3. die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden und
  4. die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels.

Artikel 4 Zollgebiet 19

(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:

(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:

  1. FRANKREICH

    das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);

  2. ZYPERN

    das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).

Artikel 5 Begriffsbestimmungen 22

Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Zollbehörden" sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
  2. Zu den "zollrechtlichen Vorschriften" gehören alle folgenden Rechtsinstrumente:
    1. der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
    2. der Gemeinsame Zolltarif,
    3. die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
    4. internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind.
    5. die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen;
  3. "Zollkontrollen" sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen.
  4. Eine "Person" ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
  5. "Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
  6. "Zollvertreter" ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
  7. "Risiko" ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die
    1. die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird,
    2. die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden oder
    3. die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.
  8. "Zollformalitäten" sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.
  9. "Summarische Eingangsanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
  10. "Summarische Ausgangsanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
  11. "Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
  12. "Zollanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.
  13. "Wiederausfuhranmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
  14. "Wiederausfuhrmitteilung" ist eine Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
  15. "Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
  16. "Zollverfahren" sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
    1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
    2. besondere Verfahren,
    3. Ausfuhr.
  17. "vorübergehende Verwahrung" ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.
  18. "Zollschuld" ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.
  19. "Zollschuldner" ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.
  20. "Einfuhrabgaben" sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
  21. "Ausfuhrabgaben" sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
  22. "Zollrechtlicher Status" ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.
  23. "Unionswaren" sind Waren, die
    1. im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
    2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
    3. im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.
  24. "Nicht-Unionswaren" sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.
  25. "Risikomanagement" ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch Stichproben, und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen.
  26. "Überlassung von Waren" ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.
  27. Die "zollamtliche Überwachung" besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.
  28. "Erstattung" ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
  29. "Erlass" ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
  30. "Veredelungserzeugnisse" sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.
  31. Eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person" ist
    1. eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,
    2. eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat.
  32. "Ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden.
  33. "Gestellung" ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
  34. "Besitzer der Waren" ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.
  35. "Inhaber des Verfahrens" ist
    1. die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
    2. die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
  36. "Handelspolitische Maßnahmen" sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen.
  37. Als "Veredelungsvorgänge" gelten
    1. die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
    2. die Verarbeitung von Waren,
    3. die Zerstörung von Waren,
    4. die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
    5. die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
  38. "Ausbeute" ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.
  39. "Entscheidung" ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen.
  40. "Beförderer" ist
    1. im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
      1. ist im kombinierten Verkehr der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
      2. ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt,
    2. im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
      1. ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
      2. ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
  41. "Einkaufsprovision" ist ein Betrag, den ein Importeur einer für ihn auftretenden Person dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.

Kapitel 2
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1
Übermittlung von Informationen

Artikel 6 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und gemeinsame Datenanforderungen

(1) Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Es werden gemeinsame Datenanforderungen zum Zwecke des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Absatz 1 festgelegt.

(3) Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können wie folgt angewendet werden:

  1. dauerhaft, wenn dies aufgrund der Beförderungsart gerechtfertigt ist oder wenn die Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die betreffenden Zollformalitäten nicht angemessen ist,
  2. vorübergehend, im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind.

Der Beschluss zur abweichenden Regelung muss durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die abweichende Regelung wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die abweichende Regelung wird regelmäßig überprüft und kann auf Antrag des Mitgliedstaats, an den sie gerichtet ist, für weitere bestimmte Zeiträume verlängert werden. Sie wird widerrufen, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die abweichende Regelung darf sich weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken.

Artikel 7 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, und die Art und der Zweck des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu berücksichtigen ist,
  2. die besonderen Fälle, in denen andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genutzt werden dürfen,
  3. die Art der Informationen und die Einzelheiten, die in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 1 enthalten sein müssen.

Artikel 8 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

  1. erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,
  2. die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschlüsse zu abweichenden Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 9 Registrierung

(1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind.

(2) In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen, registrieren.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.

Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:

  1. Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind,
  2. Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.

(4) In bestimmten Fällen können die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.

Artikel 10 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Fälle gemäß Artikel 9 Absatz 2, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
  2. die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
  3. die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 4, in denen die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.

Artikel 11 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 12 Übermittlung von Informationen und Datenschutz

(1) Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 47 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.

Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 können an die Zollbehörden und andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zum Zwecke der Zollzusammenarbeit mit den betreffenden Ländern oder Gebieten im Rahmen von internationalen Übereinkünften oder Unionsrechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik übermittelt werden.

(3) Bei jeglicher Offenlegung oder Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ein angemessenes Datenschutzniveau unter vollständiger Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften sicherzustellen.

Artikel 13 Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.

(2) Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 14 Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden

(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.

(2) Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter - nach Möglichkeit kostenlos - frei und im Internet zur Verfügung stellen.

Artikel 15 Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden

(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können.

(2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung einer Person an die Zollbehörden, oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung für alle folgenden Umstände verantwortlich

  1. für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag,
  2. für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage,
  3. gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.

Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.

Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten gemäß Artikel 18, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch für den Zollvertreter.

Artikel 16 Elektronische Systeme

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und mit der Kommission und für deren Speicherung im Einklang mit dem Zollkodex zu entwickeln, zu warten und zu nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten, denen eine abweichende Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 4 gewährt wurde, sind nicht verpflichtet, die elektronischen Systeme im Rahmen dieser abweichenden Regelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu entwickeln, zu warten und zu nutzen.

Artikel 17 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Zollvertretung

Artikel 18 Zollvertreter

(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.

Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 39 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 3 Satz 1 festgelegten Bedingungen auf Zollvertreter anwenden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.

Artikel 19 Vertretungsmacht

(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

(2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.

In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.

(3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.

Artikel 20 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird,
  2. die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.

Artikel 21 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3
Zollrechtliche Entscheidungen

Artikel 22 Entscheidungen auf Antrag

(1) Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.

In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.

(2) Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind.

Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags, mit.

Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Tage.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden.

(4) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 45 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.

(5) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Entscheidung unbefristet gültig.

(6) Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.

Unterabsatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:

  1. Bei einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 1,
  2. im Falle der Verweigerung einer Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 56 Absatz 4 erreicht ist,
  3. wenn Art und Umfang einer Gefährdung der Sicherheit und des Schutzes der Union und ihrer Bewohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen,
  4. wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats,
  5. wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden,
  6. in anderen bestimmten Fällen.

(7) Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 44 enthalten.

Artikel 23 Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag

(1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

(2) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.

(3) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung getroffen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.

(4) In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:

  1. Neubewertung einer Entscheidung,
  2. Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden kann.

(5) Die Zollbehörden überwachen die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung durch die Zollbehörden.

Artikel 24 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Ausnahmen von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3,
  2. die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 2,
  3. die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung, einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist, gemäß Artikel 22 Absatz 3,
  4. die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 4, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt,
  5. die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 5, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,
  6. die Länge der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1,
  7. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f, in denen der Antragsteller keine Gelegenheit erhält, Stellung zu nehmen,
  8. die Fälle und die Regeln für die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 4.

Artikel 25 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:

  1. Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
  2. Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats,
  3. Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 26 Unionsweite Geltung von Entscheidungen

Ausgenommen die Fälle, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union.

Artikel 27 Rücknahme begünstigender Entscheidungen

(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
  2. der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,
  3. wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.

(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

Artikel 28 Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn

  1. eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder
  2. der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.

(3) Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.

(4) Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 22 Absatz 4.

In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu einem Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.

Artikel 29 Entscheidung ohne vorherigen Antrag

Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.

Artikel 30 Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren überführte Waren oder Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden

Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs, der Änderung oder der Aussetzung bereits in ein Zollverfahren übergeführt wurden oder sich aufgrund der widerrufenen, geänderten oder ausgesetzten Entscheidung noch immer in der vorübergehenden Verwahrung befinden.

Artikel 31 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Fälle gemäß Artikel 28 Absatz 2, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere als diejenige Person widerrufen werden kann, die die ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt,
  2. die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

Artikel 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von begünstigenden Entscheidungen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 33 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen).

Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:

  1. Der Antrag wird - oder wurde bereits - bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von vUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt,
  2. der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZTA- oder vUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

(2) vZTA- und vUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren

  1. sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird,
  2. sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

(3) vZTA- und vUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

(4) Damit eine vZTA- oder vUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass

  1. im Falle einer vZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen,
  2. im Falle einer vUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.

Artikel 34 Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte 19

(1) Eine vZTA- Entscheidung verliert vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände nicht mehr rechtmäßig sind:

  1. der Annahme einer Änderung der Nomenklaturen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b,
  2. des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 57 Absatz 4,

und zwar mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Änderung oder Vorschriften.

(2) Eine vUA-Entscheidung verliert in jedem der folgenden Fälle vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit:

  1. es wird eine Verordnung angenommen oder die Union schließt eine Übereinkunft, die in der Union anwendbar wird, und die vUA-Entscheidung entspricht nicht mehr dem damit gesetzten Recht; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Verordnung bzw. Übereinkunft ein;
  2. sie sind nicht mehr mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den Erläuterungen oder den zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahmen über den Ursprung vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein;

(3) vZTA- oder vUA-Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.

(4) Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 werden vZTA- und vUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(5) vZTA- und vUA-Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 widerrufen. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.

(6) vZTA- und vUA-Entscheidungen können nicht geändert werden.

(7) Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen,

  1. wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a und b nicht mehr vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:
    1. aufgrund von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 13 mit Wirkung vom Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
    2. aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union;
    3. aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, oder
  2. in anderen bestimmten Fällen.

(8) vUA-Entscheidungen werden widerrufen,

  1. wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union, oder
  2. in anderen bestimmten Fällen.

(9) Verliert eine vZTA- oder vUA-Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 5, 7 oder 8 widerrufen, so kann die vZTA- oder vUA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wurde.

Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZTA- oder vUA-Entscheidung nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 4 oder Artikel 67 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bei der Erfüllung der Zollformalitäten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.

Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA- oder vUA- Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.

(10) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn

  1. der Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für Waren, deren korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder deren Bestimmung des Ursprungs nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird, oder
  2. die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.

(11) Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, vZTA- oder vUA-Entscheidungen zu widerrufen.

Artikel 35 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren

In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bemessen oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.

Artikel 36 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind,
  2. die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.

Artikel 37 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
  2. für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 334 Absatz 10 Buchstaben a und b,
  3. für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben,
  4. für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen:

  1. Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11,
  2. Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Abschnitt 4
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 38 Antrag und Bewilligung

(1) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 39 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.

Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überwachung unterliegt.

(2) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus den folgenden Arten von Bewilligungen:

  1. der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder
  2. der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden.

(3) Die beiden in Absatz 2 genannten Arten von Bewilligungen können gleichzeitig genutzt werden.

(4) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 39, 40 und 41 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.

(5) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft.

(6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Absatz 2 genießt gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten je nach Art der Bewilligung Begünstigungen in Bezug auf Zollkontrollen, dies schließt ein, dass weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen wird.

(7) Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft oder Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt.

Artikel 39 Bewilligung des Status

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben,
  2. der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen,
  3. Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen,
  4. in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und
  5. in Bezug auf die Bewilligung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.

Artikel 40 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Vereinfachungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a,
  2. die Erleichterungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b,
  3. die Begünstigungen gemäß Artikel 38 Absatz 6.

Artikel 41 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Artikel 39.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 5
Sanktionen

Artikel 42 Anwendung von Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer oder beiden folgenden Formen erfolgen:

  1. als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,
  2. als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 288 Absatz 2 über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe

Artikel 43 Von einem Gericht erlassene Entscheidungen

Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

Artikel 44 Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.

Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:

  1. auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle,
  2. auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.

(3) Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

Artikel 45 Aussetzung der Vollziehung

(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

Abschnitt 7
Warenkontrolle

Artikel 46 Risikomanagement und Zollkontrollen

(1) Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.

Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher Ebene, Unionsebene und - soweit verfügbar - internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.

(3) Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.

Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß Absatz 1 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

(4) Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit den der zollamtlichen Kontrolle oder Überwachung unterliegenden Waren verbunden ist, und um zu entscheiden, ob die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden und wo diese gegebenenfalls durchgeführt werden.

Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

(5) Die Zollbehörden tauschen risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen aus, wenn:

  1. eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, oder
  2. die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in der Union besteht.

(6) Bei der Festlegung von gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der in Absatz 3 genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche ist alles Folgende zu berücksichtigen:

  1. ein angemessenes Verhältnis zum Risiko,
  2. die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen,
  3. die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.

(7) Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Absatz 3 umfassen alle folgenden Elemente:

  1. eine Beschreibung der Risiken,
  2. die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind,
  3. die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen,
  4. die Dauer der Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zollkontrollen.

(8) Unbeschadet der übrigen üblicherweise von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen umfassen die vorrangigen Kontrollbereiche bestimmte Zollverfahren, Arten von Waren, Verkehrswege, Beförderungsart oder Wirtschaftsbeteiligte, die in einem bestimmten Zeitraum einem höheren Maß der Risikoanalyse und Zollkontrollen unterworfen sind.

Artikel 47 Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1) Sind dieselben Waren von anderen zuständigen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Aufgabe der Koordinierung.

(2) Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission die zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung - einschließlich des Postverkehrs - von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union beförderten Waren sowie über die im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets und die Ergebnisse von Kontrollen erhalten haben. Die Zollbehörden und die Kommission können solche Daten ferner untereinander austauschen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union sicherzustellen.

Artikel 48 Nachträgliche Kontrolle

Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung des Anmelders und andere Aufzeichnungen über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Muster und Proben nehmen.

Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.

Artikel 49 Flüge und Seereisen innerhalb der Union

(1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von

  1. Sicherheitskontrollen,
  2. Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.

Artikel 50 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen, der gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der Kontrollmaßnahmen und der vorrangigen Kontrollbereiche gemäß Artikel 46 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit diesen Vorschriften, die durch die Notwendigkeit begründet ist, den gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von risikobezogenen Informationen und Analysen, die gemeinsamen Risikokriterien und Standards, die Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Häfen und Flughäfen fest, in denen Zollkontrollen und -formalitäten gemäß Artikel 49 auf Folgendes anzuwenden sind:

  1. das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von
    1. Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegen soll,
    2. Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt,
    3. Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht,
    4. Personen an Bord eines Sportbootes oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs,
  2. das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck,
  1. das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt,
  2. das auf einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 8
Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und Kosten

Artikel 51 Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen

(1) Der Beteiligte bewahrt die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollen auf; hierfür verwendet er Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind.

Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.

Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.

Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet.

(2) Stellt sich unbeschadet des Artikels 103 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen drei Jahre über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.

Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Artikel 52 Gebühren und Kosten

(1) Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.

(2) Die Zollbehörden können Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte, insbesondere nachstehend genannte Dienstleistungen erbracht werden:

  1. Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,
  2. Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 33 oder Auskünften nach Artikel 14 Absatz 1,
  3. Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt,
  4. außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.

Kapitel 3
Währungsumrechnung und Fristen

Artikel 53 Währungsumrechnung

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,

  1. weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder
  2. weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.

(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.

Artikel 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 55 Zeiträume, Daten und Fristen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 14 geltenden Vorschriften Anwendung.

Titel II
Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen

Kapitel 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

Artikel 56 Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung

(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.

Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.

(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alles folgenden Elemente:

  1. die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
  2. jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
  3. die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren,
  4. die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
  5. einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete,
  6. autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
  7. die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,
  8. sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften.

(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.

Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.

(5) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, auf die die Maßnahmen in Absatz 1 und 2 Anwendung finden, kann der Überwachung unterliegen.

Artikel 57 Zolltarifliche Einreihung von Waren

(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

(2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Unionsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.

(4) Die Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.

Artikel 58 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur einheitlichen Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 4 genannten Zollkontingente und Zollplafonds und zur Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 5 genannten Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit zu schnellem Handeln begründet ist, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Kapitel 2
Warenursprung

Abschnitt 1
Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 59 Geltungsbereich

Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

  1. des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,
  2. anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
  3. sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

Artikel 60 Ursprungserwerb

(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.

(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Artikel 61 Ursprungsnachweis

(1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.

(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen.

(3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.

Artikel 62 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 59 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß Artikel 60 als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.

Artikel 63 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Präferenzieller Ursprung

Artikel 64 Präferenzieller Ursprung von Waren

(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels entsprechen.

(2) Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Union mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.

(3) Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission Vorschriften, in denen die Präferenzursprungsregeln festgelegt werden.

Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.

(4) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.

(5) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.

(6) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Lands oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 3 gewähren.

Die befristete abweichende Regelung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

  1. Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten,
  2. das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um diese Regeln einzuhalten.

Ein Antrag auf eine abweichende Regelung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission eingereicht. In dem Antrag sind die Gründe für die abweichende Regelung nach Unterabsatz 2 anzuführen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.

Die vorübergehende abweichende Regelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der abweichenden Regelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

Wird eine abweichende Regelung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.

Artikel 65 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 3 festgelegt werden.

Artikel 66 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

  1. die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union,
  2. eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 eingeräumt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3
Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren

Artikel 67 Vorschriften der Kommission

Die Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.

Artikel 68 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 67 genannten Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Kapitel 3
Zollwert der Waren

Artikel 69 Geltungsbereich

Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 70 und 74 ermittelt.

Artikel 70 Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts

(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

(3) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
    1. durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden, oder
    2. das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
    3. sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken,
  2. der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann,
  3. dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich,
  4. der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.

Artikel 71 Bestandteile des Transaktionswerts

(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

  1. die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
    1. Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
    2. Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und
    3. Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten,
  2. der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
    1. der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
    2. der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
    3. der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, und
    4. der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind,
  3. Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis enthalten sind,
  4. der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen, und
  5. die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:
    1. Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und
    2. Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.

(2) Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.

(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Artikel 72 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile

Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 ist nichts von dem Folgenden einzurechnen:

  1. Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union,
  2. Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union vorgenommen werden,
  3. Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. solche Waren werden tatsächlich zu dem Preis verkauft, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist,
    2. der geltend gemachte Zinssatz ist nicht höher als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde,
  4. Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union,
  5. Einkaufsprovisionen,
  6. Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben,
  7. unbeschadet des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Union sind.

Artikel 73 Vereinfachung

Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lässt:

  1. Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
  2. Beträge im Sinne der Artikel 71 und 72.

Artikel 74 Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung

(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.

Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt.

(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist

  1. der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
  2. der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
  3. der der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder
  4. der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
    1. Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,
    2. Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird,
    3. Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e genannten Elemente.

(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:

  1. des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
  2. des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
  3. dieses Kapitels.

Artikel 75 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 73 festzulegen.

Artikel 76 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 70 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 71 und 72, einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises,
  2. die Anwendung der Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 3,
  3. die Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 74.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Titel III
Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 1
Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1
Einfuhrzollschuld

Artikel 77 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der folgenden Zollverfahren:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung,
  2. vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 78 Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren

(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhranmeldung für die betreffenden Erzeugnisse.

(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

(3) Artikel 77 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Im Falle der in Artikel 270 genannten Nicht-Unionswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird.

Artikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

  1. eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
  2. eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
  3. eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.

(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:

  1. der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
  2. der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,

  1. wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
  2. wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
  3. wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.

Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 80 Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag

(1) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.

Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.

(2) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.

Abschnitt 2
Ausfuhrzollschuld

Artikel 81 Ausfuhr und passive Veredelung

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.

(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 82 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

  1. eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
  2. die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.

(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:

  1. der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, oder
  2. der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder
  3. falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,

  1. wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,
  2. wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte,
  3. wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.

(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr - und die Ausfuhrzollschuld

Artikel 83 Verbote und Beschränkungen

(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch

  1. das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder
  2. das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.

(3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

Artikel 84 Mehrere Zollschuldner

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.

Artikel 85 Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.

(2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.

Artikel 86 Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags

(1) Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.

Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.

(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.

(3) Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.

(4) In bestimmten Fällen wird der Einfuhrabgabenbetrag zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe h ohne Antrag des Anmelders gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels bemessen.

(5) Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gemäß Artikel 261 Absatz 1, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.

(6) Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 203, 204, 205 und 208 oder den Artikeln 259 bis 262 der vorliegenden Verordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 15 vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.

Artikel 87 Ort des Entstehens der Zollschuld

(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird.

In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.

Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehende Verwahrung befunden haben.

(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.

(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10.000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

Artikel 88 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,
  2. die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,
  3. die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.

Kapitel 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 89 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.

(2) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn:

  1. die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder
  2. die Sicherheitsleistung in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

Eine Sicherheitsleistung, die nicht außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie verlangt wird, verwendet werden kann, gilt nur in diesem Mitgliedstaat und muss mindestens den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag abdecken.

(3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.

(4) Unbeschadet des Artikels 97 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.

Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.

Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner - im Rahmen des gesicherten Betrags - zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.

(5) Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 95 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.

(7) Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.

(8) Keine Sicherheitsleistung wird in allen folgenden Fällen verlangt:

  1. bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden,
  2. bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden,
  3. in bestimmten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden,
  4. bei Waren, die in Anwendung der Vereinfachung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden und deren Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen erfolgt.

(9) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit 16 des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.

Artikel 90 Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung

(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.

Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.

(2) Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegen, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 95 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.

Artikel 91 Fakultative Sicherheitsleistung

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.

Artikel 92 Leistung der Sicherheit

(1) Die Sicherheit kann geleistet werden

  1. durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,
  2. durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
  3. durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.

(2) Die Barsicherheit oder jedes andere gleichwertige Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichwertigen Zahlungsmittels geleistet, so werden diese von der Zollbehörde nicht verzinst.

Artikel 93 Wahl der Sicherheitsleistung

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.

Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.

Artikel 94 Bürge

(1) Der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge ist ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter. Sofern es sich nicht um ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen werden.

(2) Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.

(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

Artikel 95 Gesamtsicherheit

(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
  2. sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe a festgelegten Kriterien,
  3. sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe d festgelegten Kriterien.

(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.

(3) Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden.

(4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.

Artikel 96 Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten

(1) Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:

  1. die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 95 Absatz 2,
  2. die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 95 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind.

(2) Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 95 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Person kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist,
  2. ist eine Zollschuld in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 entstanden, so kann die betreffende Person nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Zollschuldner bzw. den Zollschuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurden.

Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.

Artikel 97 Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit

Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 89 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

Artikel 98 Freigabe der Sicherheit

(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.

(2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.

Artikel 99 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c, in denen keine Sicherheit für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren erforderlich ist,
  2. die Form der Sicherheit gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und die Regeln für den Bürgen gemäß Artikel 94,
  3. die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 95 Absatz 2,
  4. die Fristen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung.

Artikel 100 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3,
  2. für die Leistung und Überwachung der Sicherheit nach Artikel 89, die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach Artikel 94 sowie die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 98,
  3. für die zeitweiligen Verbote nach Artikel 96.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 96 genannten Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Kapitel 3
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1
Festsetzung des Einfuhr - oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Artikel 101 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.

(2) Unbeschadet des Artikels 48 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.

(3) Ergibt der zu entrichtenden Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag gerundet werden.

Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf der Betrag höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.

Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, kann entweder die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 sinngemäß anwenden oder von diesem Unterabsatz abweichen, sofern die Regeln für das Runden keine höheren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.

Artikel 102 Mitteilung der Zollschuld

(1) Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

  1. wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist,
  2. wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
  3. wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,
  4. wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.

(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.

(3) Findet Absatz 2 keine Anwendung, so teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.

Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.

(4) Die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, kann am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.

Artikel 103 Verjährung der Zollschuld

(1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.

(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.

(3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn

  1. ein Rechtsbehelf nach Artikel 44 eingelegt wird; die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder
  2. die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.

(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 116 Absatz 7 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 121 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.

Artikel 104 Buchmäßige Erfassung

(1) Die in Artikel 101 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

In den in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.

(2) Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.

(3) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

Artikel 105 Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung

(1) Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.

Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.

(2) Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.

Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.

(4) Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

(5) Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.

(6) Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 102 Absatz 3 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld eine strafrechtliche Ermittlung nicht mehr beeinträchtigt.

Artikel 106 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Fälle, in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind zu bestimmen.

Artikel 107 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 108 Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist

(1) Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.

Unbeschadet des Artikels 45 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 110 erhalten hätte.

Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 110 bis 112 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:

  1. Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 121 gestellt,
  2. die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
  3. die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.

Artikel 109 Abgabenentrichtung

(1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.

(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

(3) Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.

Artikel 110 Zahlungsaufschub

Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:

  1. einzeln für jeden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 105 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
  2. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen,
  3. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

Artikel 111 Aufschubfrist

(1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 110 beträgt 30 Tage.

(2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.

(3) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.

(4) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.

(5) Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.

(6) Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Wochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Woche folgt.

Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Monate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat folgt.

Artikel 112 Sonstige Zahlungserleichterungen

(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.

(2) Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich eines Prozentpunkts.

Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Prozentpunkts, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich eines Prozentpunkts.

(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag die einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.

Artikel 113 Zwangsvollstreckung

Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.

Artikel 114 Verzugszinsen

(1) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.

Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten.

(2) Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.

(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.

Artikel 115 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 108 Absatz 3 und der Zeitraum der Aussetzung festzulegen.

Abschnitt 3
Erstattung und Erlass

Artikel 116 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:

  1. zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
  2. schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
  3. Irrtum der zuständigen Behörden,
  4. Billigkeit.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.

(2) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, die betreffende Person beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags.

(3) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Artikel 119 oder 120 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:

  1. die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen,
  2. die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 119 begangen hat,
  3. der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung 17 oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist,
  4. der Betrag, zu dessen Entrichtung die betreffende Person im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500.000 EUR oder überschreitet diesen Betrag.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden in keinem der folgenden Fälle Akten übermittelt:

  1. die Kommission hat bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen,
  2. die Kommission ist bereits mit einem Fall mit vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Markmalen befasst.

(4) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 121 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 117, 119 oder 120 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.

(5) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.

(6) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.

Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.

In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 112 festgesetzt.

(7) Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 103 verjährt ist.

In diesem Fall sind nach Absatz 6 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 117 Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.

(2) Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. im Falle eines Zollkontingents ist dessen Höchstmenge nicht erschöpft,
  2. in anderen Fällen ist der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden.

Artikel 118 Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen

(1) Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.

Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.

(2) Die Erstattung oder der Erlass wird ungeachtet des Ansatzes 3 gewährt, sofern die Waren nicht verwendet oder gebraucht wurden - es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen - und sofern sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

(3) Die Erstattung oder der Erlass werden nicht gewährt, falls:

  1. die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte,
  2. die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen - insbesondere der preislichen Bedingungen - des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist, oder
  3. die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.

(4) Anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union bewilligen die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung - auch zur Zerstörung -, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Artikel 119 Irrtum der zuständigen Behörden

(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und
  2. der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.

(2) Werden die Bedingungen gemäß Artikel 117 Absatz 2 nicht erfüllt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.

(3) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.

Artikel 120 Billigkeit

(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

(2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.

Artikel 121 Verfahren für die Erstattung und den Erlass

(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:

  1. im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,
  2. im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,
  3. im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.

(2) Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so sind sie verpflichtet, den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 116 zu prüfen.

(3) Ist nach Artikel 44 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

(4) Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß den Artikeln 119 und 120, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.

Artikel 122 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:

  1. die Bedingungen für die Annahme der Akte,
  2. die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
  3. die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung - bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
  4. die Mitteilung der Entscheidung,
  5. die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.

Artikel 123 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. für Erstattung und Erlass nach Artikel 116,
  2. für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 116 Absatz 3 genannte Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Kapitel 4
Erlöschen der Zollschuld

Artikel 124 Erlöschen 19

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:

  1. wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden kann,
  2. durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
  3. vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
  4. wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird,
  5. wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,
  6. wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
  7. wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist,
  8. wenn die Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,
    2. nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen,
  9. wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind,
  10. wenn die Zollschuld nach Artikel 78 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Formalitäten für ungültig erklärt worden sind,
  11. wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

(3) Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.

(4) Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.

(5) Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.

(6) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

(7) Ist die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben.

Artikel 125 Anwendung von Sanktionen

Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.

Artikel 126 Befugnisübertragung 19

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.

Titel IV
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 127 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1) Für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht

  1. für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, und
  2. in anderen durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.

(3) Die summarische Eingangsanmeldung ist innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bei der ersten Eingangszollstelle abzugeben.

Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese andere Stelle der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(4) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.

Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:

  1. vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
  2. von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen.

(5) Die summarische Eingangsanmeldung enthält alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind.

(6) In bestimmten Fällen, wenn nicht alle in Absatz 5 genannten Angaben von den in Absatz 4 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.

(7) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union vorliegen.

(8) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Artikel 128 Risikoanalyse

Die in Artikel 127 Absatz 3 genannte Zollstelle sorgt innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Artikel 127 Absatz 1 genannten summarischen Eingangsanmeldung oder der in Artikel 127 Absatz 8 genannten Angaben durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 129 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung 19

(1) Dem Anmelder kann auf Antrag erlaubt werden, Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nach der Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

  1. die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
  2. die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung unrichtig sind,
  3. die Waren bereits gestellt worden sind.

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

  1. auf Antrag des Anmelders oder
  2. wenn seit Abgabe der Anmeldung 200 Tage vergangen sind.

Artikel 130 Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung

(1) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 172 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.

(2) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. Diese Anmeldung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis die angemeldeten Waren gemäß Artikel 139 gestellt werden, gilt die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangsanmeldung.

Artikel 131 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b die Verpflichtung zur Abgabe einer
  2. summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,
  3. die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss,
  4. die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.

Artikel 132 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

  1. die Verfahrensregeln für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127,
  2. die Verfahrensregeln und die Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen gemäß Artikel 127 Absatz 6,
  3. die Frist gemäß Artikel 128, innerhalb deren eine Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind,
  4. die Verfahrensregeln für die Änderung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 1,
  5. die Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eingangs der Waren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 2
Ankunft der Waren

Abschnitt 1
Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union

Artikel 133 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

(1) Der Betreiber eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, das im Zollgebiet der Union eintrifft, meldet der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels.

Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.

(2) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden

Artikel 134 Zollamtliche Überwachung

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Sie unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums - wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld gehören - sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.

Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.

Unbeschadet des Artikels 254 unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.

Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.

(2) Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Beschau der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.

Artikel 135 Beförderung zum zugelassenen Ort

(1) Wer Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.

(2) Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.

(3) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so gehen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf diese andere Person über.

(4) Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren behandelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 stehen der Anwendung besonderer Regeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren.

Artikel 136 Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben 16

(1) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

(2) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

(3) Die Artikel 127 bis 130 und die Artikel 133, 139 und 140 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

Artikel 137 Beförderung unter besonderen Umständen

(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 135 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 135 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Union gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 135 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder - unter den in Absatz 2 genannten Umständen - des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

Artikel 138 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
  2. die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Artikel 139 Gestellung der Waren 19

(1) Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen,

  1. der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,
  2. der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat,
  3. der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat.

(2) Waren, die auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden und für die Beförderung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind nur in dem Hafen oder Flughafen zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden. In das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, werden jedoch im Hafen oder Flughagen nicht gestellt.

(3) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden

  1. von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt,
  2. vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.

(4) Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die summarische Eingangsanmeldung oder - in den Fällen gemäß Artikel 130 - die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, die jeweils für diese Waren abgegeben wurde, Bezug zu nehmen, es sei denn, die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung gilt nicht.

(5) Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, es sei denn, die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung gilt nicht, so hat eine der in Artikel 127 Absatz 4 genannten Personen unbeschadet des Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(6) Absatz 1 steht der Anwendung von Sonderregeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.

Artikel 140 Entladung und Beschau der Waren

(1) Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.

Diese Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.

(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.

Artikel 141 Warenbeförderung im Versand

(1) Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden.

(2) Die Artikel 140 und 144 bis 149 finden auf Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union nach den einschlägigen Vorschriften für das Versandverfahren gestellt worden sind.

Artikel 142 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 139 Absatz 1 festzulegen.

Artikel 143 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3
Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.

Artikel 145 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

(1) Für gestellte Nicht-Unionswaren ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die alle für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlichen Angaben enthält.

(2) Die Unterlagen im Zusammenhang mit den in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich beizubringen.

(3) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist von einer der in Artikel 139 Absatz 1 oder 3 genannten Personen spätestens bei der Gestellung der Waren abzugeben.

(4) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung enthält - außer wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt - eine Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung, die für die gestellten Waren abgegeben wurde, es sei denn, sie haben sich bereits in der vorübergehenden Verwahrung befunden oder sind bereits in ein Zollverfahren übergeführt worden und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen.

(5) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auch in folgender Form erfolgt:

  1. in Form einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung,
  2. in Form eines Manifests oder eines anderen Beförderungsdokuments, vorausgesetzt es enthält die für eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.

(6) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung verwendet werden, sofern sie die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben gemäß Absatz 3 vorgelegt wurden.

(7) Für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gelten die Artikel 188 bis 193.

(8) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133, oder
  2. die Gestellung der Waren nach Artikel 139, insoweit sie den in diesen Bestimmungen genannten Bedingungen entspricht.

(9) Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß den Artikeln 153 bis 156 festgestellt wurde.

(10) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wird von den Zollbehörden einbehalten oder ist ihnen zugänglich, damit sie überprüfen können, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, gemäß Artikel 149 anschließend in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden.

(11) Werden Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, bei einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union gestellt, so sind die Angaben zu dem betreffenden Versandverfahren für die Zwecke der Absätze 1 bis 10 als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung anzusehen, sofern sie den diesbezüglichen Anforderungen genügen. Der Besitzer der Waren kann jedoch am Ende des Versandverfahrens eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgeben.

Artikel 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 19

(1) Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

  1. die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
  2. die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.

(2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

  1. auf Antrag des Anmelders oder
  2. wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.

Artikel 147 Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren

(1) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in Verwahrlagern gemäß Artikel 148 oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 134 Absatz 2 dürfen Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.

(3) Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für alle folgenden Handlungen verantwortlich:

  1. Er stellt sicher, dass die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
  2. Er erfüllt die Pflichten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben.

(4) Können die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fall gemäß den Artikeln 197, 198 und 199 zu regeln.

Artikel 148 Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern

(1) Für den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte von der Zollbehörde selbst betrieben wird.

Die Bedingungen, unter denen der Betrieb der Verwahrungslager bewilligt wird, werden in der Bewilligung festgelegt.

(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig.
  2. Sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr. Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb der Verwahrungslager bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.
  3. Sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89.

Wird eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Einhaltung der mit dieser Sicherheitsleistung verbundenen Verpflichtungen durch eine angemessene Prüfung überwacht.

(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis steht.

(4) Der Bewilligungsinhaber führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form.

Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und Angaben, die den Zollbehörden die Überwachung der Verwahrungslager ermöglichen, dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.

(5) Die Zollbehörden können dem Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu befördern, sofern das Betrugsrisiko hierdurch nicht steigt, d. h.:

  1. diese Beförderung erfolgt unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde,
  2. diese Beförderung ist Gegenstand nur einer Bewilligung, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erteilt worden ist oder
  3. in anderen Fällen einer Beförderung.

(6) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Verwahrungslager bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.

Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.

Artikel 150 Wahl eines Zollverfahrens

Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.

Artikel 151 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
  2. die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
  3. die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.

Artikel 152 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,
  2. die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 1,
  3. die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2,
  4. die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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