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Delegierte Verordnung (EU) 2016/1166 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Kaufbedingungen für Zuckerrüben im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2017
(ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schließen Zuckerrübenerzeuger und Zuckerunternehmen schriftliche Branchenvereinbarungen ab. Anhang XI der genannten Verordnung enthält bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 geltende Kaufbedingungen für Zuckerrüben, während in Anhang X der Verordnung die nach Ablauf der Quotenregelung am 1. Oktober 2017 geltenden Bedingungen festgelegt sind.
(2) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und dessen voraussichtlicher Entwicklung in dem auf das Ende der Quotenregelung folgenden Zeitraum Rechnung zu tragen, sollten die in Anhang X festgelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben geändert werden.
(3) Ab 1. Oktober 2017 wird sich der Zuckerrübensektor auf den Ablauf der Quotenregelung sowie die Abschaffung des Zuckerrübenmindestpreises und der Regulierung der heimischen Produktionsmengen einstellen müssen. Deshalb braucht der Sektor klare Rahmenvorschriften für den Übergang von einem stark regulierten zu einem stärker liberalisierten Sektor. Zuckerrübenerzeuger und Zuckerunternehmen haben mehr Rechtssicherheit gefordert, was die geltenden Wertaufteilungsklauseln und insbesondere die durch die Entwicklung der Marktpreise bedingten Zu- und Abschläge anbelangt.
(4) Die Rübenzuckerversorgungskette der Union ist durch viele zumeist kleine Zuckerrübenerzeuger und eine begrenzte Anzahl überwiegend großer Zuckerunternehmen gekennzeichnet. Da die Zuckerrübenlieferanten ihre Rübenlieferungen an die Zuckerfabriken während der Rübenerntezeiten planen und organisieren müssen, besteht für die Rübenerzeuger ein Interesse daran, mit den betreffenden Zuckerunternehmen bestimmte Bedingungen für den Rübenkauf in Form von Wertaufteilungsklauseln auszuhandeln. Die Aushandlung von Kaufbedingungen ist ein Wesensmerkmal der Zuckerversorgungskette, das ungeachtet, ob eine Quotenregelung existiert oder nicht, weiterexistiert. Die Wertaufteilungsklauseln gemäß Anhang X Abschnitt XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 machen es Zuckerrübenerzeugern und Zuckerunternehmen derzeit möglich, ihre Lieferungen unter im Voraus festgelegten Kaufbedingungen so zu sichern, dass eine Aufteilung der von der Versorgungskette generierten Gewinne und Kosten zugunsten der Zuckerrübenerzeuger gewährleistet ist. Ein weiterer Vorteil dieser Wertaufteilung besteht darin, dass die Preissignale des Marktes direkt an die Rübenerzeuger weitergegeben werden.
(5) Angesichts der voraussichtlichen Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach Ablauf der Quotenregelung und der jüngst beobachteten relativ niedrigen Zuckerpreise ist kaum damit zu rechnen, dass neue Zuckerrüben verarbeitende Betriebe in den Markt eintreten, da die für die Schaffung eines Verarbeitungsbetriebs erforderlichen Investitionen, um profitabel zu sein, einen Marktpreis voraussetzen würden, der über den für die kommenden Wirtschaftsjahre erwarteten Zuckerpreis hinausgeht. Aus mittelfristiger Wachstumsperspektive geht die Kommission für die Zeit nach Ablauf der Quotenregelung eher davon aus, dass sich die Preise nach unten anpassen. Die derzeitige Struktur der europäischen Zuckerindustrie, einschließlich der Beziehung zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerunternehmen, dürfte in den Wirtschaftsjahren nach der Abschaffung der Quotenregelung folglich weiterbestehen, da absehbar ist, dass nur wenige neue Unternehmen in den Markt eintreten werden.
(6) Ohne Wertaufteilungsklauseln könnte die Position der Zuckerrübenerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette gefährdet sein. Wenn keine Wertaufteilungsklauseln mehr verhandelt werden können, könnte dies für die Zuckerrübenerzeuger, vor allem in einer Niedrigpreissituation, einen klaren wirtschaftlichen Nachteil bedeuten.
(7) Die Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Genehmigung der Aushandlung von Wertaufteilungsklauseln bleibt somit gerechtfertigt. Daraus folgt, dass die Option der Aushandlung derartiger Klauseln auch nach dem 1. Oktober 2017 weiterhin notwendig sein wird.
(8) Um die Aushandlung der Wertaufteilungsklauseln zu erleichtern, sollten diese Verhandlungen nur zwischen einem Unternehmen und dessen gegenwärtigen oder potenziellen Lieferanten möglich sein.
(9) Im Interesse eines flexiblen Verhandlungsprozesses sollte die Aufnahme einer Wertaufteilungsklausel optional sein.
(10) Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang X Abschnitt XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind."
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2016
ENDE |