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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4895)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 209 vom 03.08.2016 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
gestützt auf das Schreiben der bulgarischen Behörden vom 17. Dezember 2012, in dem die EU um die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (im Folgenden "IRS") ersucht wird,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 legen die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Ermächtigung erteilen wollen, der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor.
(2) Am 17. Dezember 2012 unterbreitete die Republik Bulgarien der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des IRS, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise über die Einhaltung der Mindestkriterien nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch das IRS und seine Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Artikels 8 Absatz 4 und der Artikel 9, 10 und 11 der genannten Verordnung beigefügt waren.
(3) Die Kommission stellte mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs fest, dass das IRS alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien erfüllt.
(4) Ferner hat sich die Kommission vergewissert, dass sich das IRS verpflichtet hat, die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 und der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einzuhalten.
(5) Die Bewertung stützte sich auf die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die bulgarische Seebehörde, die im Mai 2011 eine Prüfung des IRS durchführte, sowie auf die Ergebnisse der drei Überprüfungen, die die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Jahr 2013 im Namen der Kommission in der Hauptverwaltung und zwei Zweigstellen des IRS (einer in Indien und einer in China) durchführte. Die Kommission schloss ihre Prüfung im Februar 2016 auf der Grundlage einer von der bulgarischen Seebehörde Ende 2015 durchgeführten abschließenden Prüfung des IRS ab.
(6) Im Hinblick auf die festgestellten Mängel wurden vom IRS geeignete Behebungsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt. Die Umsetzung einiger Behebungsmaßnahmen ist noch nicht abgeschlossen und wird überwacht. Dies stellt jedoch die Gesamtbewertung des IRS zum Zweck der Anerkennung nicht in Frage.
(7) Die Kommission hat insbesondere überprüft, ob das IRS über ein leistungsfähiges und etabliertes Qualitätssicherungssystem verfügt, das als den gesetzlichen Standards und Industrienormen entsprechend zertifiziert ist und in der gesamten Organisation ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(8) Das IRS hat während des Bewertungsverfahrens uneingeschränkt, effizient und transparent mit der bulgarischen Seebehörde, der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammengearbeitet und ist nachweislich in der Lage, seine Organisation und seine Verfahren proaktiv zu verbessern.
(9) Die Sicherheits- und Umweltbilanz des IRS liegt zwar leicht unter den durchschnittlichen Werten der von der EU derzeit anerkannten Organisationen, wird jedoch als zufriedenstellend erachtet. Das IRS lag in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 in der Leistungskategorie "mittel" der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle durchgängig im oberen Bereich. Auch verzeichnete das IRS im Zeitraum 2010-2014 keine von einer anerkannten Organisation verhängte Festhalteanordnung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle der US-Küstenwache, und es wurde in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 in die Leistungskategorie "hoch" der Tokioter Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingestuft. Allerdings wurde festgestellt, dass ein beträchtlicher Teil der von der IRS klassifizierten Flotte unter indischer Flagge in nationalen Gewässern betrieben wird und daher nicht der Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unterliegt.
(10) Die Rechtsperson, der die Anerkennung erteilt werden sollte, ist das "Indian Register of Shipping", das in Indien 1975 als Aktiengesellschaft ohne Erwerbszweck gemäß Abschnitt 25 des indischen Unternehmensgesetzes (Indian Companies Act) von 1956 eingetragen wurde. Das IRS ist im Bundesstaat Maharashtra, Indien, eingetragen; sein Sitz befindet sich in Mumbai und der Unternehmensname lautet "IRClass".
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- beschliesst:
Das "Indian Register of Shipping" wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. August 2016
2) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).
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