umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3)
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Kategorie 4 - Rechner
4A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
4A001 | Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 4A101. | ||
a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:
b) Nicht belegt. | M13A1 | Analogrechner, Digitalrechner oder digitale Differenzialanalysatoren, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
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4A003 | "Digitalrechner", "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:
Anmerkung 2: Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
d) nicht belegt | ||
e) Geräte für Analog/Digital-Umwandlungen, die die Grenzwerte der Unternummer 3A001a5 überschreiten; | M14A1b2 | Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:
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4A101 | Analogrechner, "Digitalrechner" oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. | M13A1b | Besonders robust (ruggedised) oder "strahlungsbeständig" konstruiert. |
4A102 | "Hybridrechner", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 erfassten "Software". | M16A1 | (Kombiniert analog/digitale) Hybridrechner, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkung: Erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Position 16.D.1. erfassten "Software". |
4 E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
4E001 |
| M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
Kategorie 5 - Telekommunikation und "Informationssicherheit"
Teil 1 - Telekommunikation
5A1 Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
5A101 | Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für 'Flugkörper'.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. Anmerkung: Nummer 5A101 erfasst nicht:
| M12A4 | Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
Anmerkungen:
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5D1 Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
5D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. | M12D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. |
5E1 Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
5E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. | M12E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Position 12.A. oder 12.D. |
Kategorie 6 - Sensoren und Laser
6 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6A002 | Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A102. a) optische Detektoren wie folgt:
| M18A2 | 'Detektoren', besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.
Technische Anmerkung: Ein 'Detektor' ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
b) "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:
c) "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 1.200 nm und kleiner/gleich 30.000 nm, d) "weltraumgeeignete""Focal-plane-arrays" mit mehr als 2.048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm. | M11A2 | Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen. | |
6A006 | "Magnetometer", "Magnetfeldgradientenmesser", "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser", Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und "Kompensationssysteme", sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A103d. Anmerkung: Nummer 6A006 erfasst keine Geräte, besonders konstruiert für die Fischerei oder für biomagnetische Messungen in der medizinischen Diagnostik. a) "Magnetometer" und Subsysteme wie folgt:
b) Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz, gemessen bei einer Frequenz von 1 Hz; c) "Magnetfeldgradientenmesser" wie folgt:
d) "Kompensationssysteme" für Magnetfeldsensoren oder Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser, die eine Leistungsfähigkeit gleich oder besser als die Grenzwerte der Unternummern 6A006a, 6A006b oder 6A006c ermöglichen | M9A8 | Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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6A007 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A107. a) Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10 µGal; Anmerkung: Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip). b) Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Unternummer 6A007b ist die 'Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts' (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind. c) Schwerkraftgradientenmesser. | M12A3 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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6A008 | Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bauteile wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A108. Anmerkung: Unternummer 6A008 erfasst nicht:
| M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
a. Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
b) über mehr als ± 6,25 % der 'nominalen Betriebsfrequenz' abstimmbare Bandbreite Technische Anmerkung: Die 'nominale Betriebsfrequenz' entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz. c) Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen | M12A5b | Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A102 | Strahlungsfeste 'Detektoren', die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für 'Flugkörper', konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 x 105Rad (Silizium) zu widerstehen.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein 'Detektor' definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. | M18A2 | 'Detektoren', besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.
Technische Anmerkung: Ein 'Detektor' ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
6A107 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
| M12A3 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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6A108 | Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:
a) Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen; Anmerkung: Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:
| M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
b) Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für 'Flugkörper', wie folgt:
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Unternummer 6A108b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M12A5 | Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme wie folgt:
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6 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6B008 | Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. | M17B1 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
6B108 | Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M17B1 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
6D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6D002 | "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
6D102 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 6A108 erfassten Waren. | M11D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4. |
M12D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. | ||
6D103 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines 'Flugkörpers' auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M12D2 | "Software" für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines "Flugkörpers" auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden, besonders konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. |
6E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder "Software", die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
6E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
6E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Ausrüstung, die von Nummer 6A008 erfasst wird, nur, sofern sie für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurde und in "Flugkörpern" verwendet werden kann. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
7 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7A001 | Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A101. Ergänzende Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b. a) Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind. | M9A3 | Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. Technische Anmerkungen:
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b) Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g. | M9A5 | Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind. | |
7A002 | Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A102. Ergänzende Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b. a) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:
| M9A4 | Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn-'Stabilität' der 'Driftrate' kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
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b) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g. | M9A5 | Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind. | |
7A003 | 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 7A103. Anmerkung 1: 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' umfassen:
Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten" für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind. Technische Anmerkungen:
a) entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von 'positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen' bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden Genauigkeiten nach normaler Justierung:
Technische Anmerkung: Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z.B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet. b) Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter 'positionsbezogener Unterstützungsreferenz', wobei die Position nach Verlust aller 'positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen' für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer Genauigkeit von unter (besser als) 10 m 'CEP', Technische Anmerkung: Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' und andere 'positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen. c) Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
d) Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften:
| M2A1d | 'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. |
M9A6 | Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | ||
M9A8 | Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7A004 | 'Star Tracker' und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A104. a) 'Star Tracker' mit spezifizierter Azimut-Genauigkeit von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung, b) Bestandteile, die speziell für Ausrüstungen entwickelt wurden, die durch Unternummer 7A004a erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung: 'Star Tracker' werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet. | M9A2 | Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
7A005 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A105. Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. a) Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder b) Verwendung 'adaptiver Antennensysteme'. Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten. Technische Anmerkung: 'adaptive Antennensysteme' im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich. | M11A3 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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7A006 | Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A106. a) "Leistungsmanagement"oder b) Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK). | M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
7A101 | Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für 'Flugkörper' mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. Technische Anmerkungen
| M9A3 | Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. Technische Anmerkungen:
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7A102 | Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper' mit einer Nenn-'Stabilität' der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
| M9A4 | Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn-'Stabilität' der 'Driftrate' kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
|
7A103 | Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Trägheits- oder sonstige Geräte, die Beschleunigungsmesser oder Kreisel verwenden, wie folgt, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind:
Anmerkung: Unternummer 7A103a erfasst nicht Ausrüstung, die von Nummer 7A001 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. | M9A6 | Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
b) integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in 'Flugkörpern'; | M9A1 | Integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A oder 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | |
c) 'integrierte Navigationssysteme', konstruiert oder geändert für 'Flugkörper' mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger;
Technische Anmerkung: Ein 'integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:
| M9A7 | 'Integrierte Navigationssysteme', konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.
Technische Anmerkung: Ein 'integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus allen folgenden Komponenten:
Ergänzende Anmerkung: Zu "Software" für die Integration siehe Position 9.D.4. | |
d) dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen, die nicht von Nummer 6A006 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M9A8 | Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7A104 | Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | M9A2 | Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
7A105 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo), die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
| M11A3 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo), mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
7A106 | Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. | M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
7A115 | Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:
| M11A2 | Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen. |
7A116 | Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen:
a) hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich Fly-by-wire-Systemen; | M10A1 | Pneumatische, hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme (einschließlich Fly-by-wire- und Fly-by-light-Systemen), konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. erfassten Systeme. |
b) Ausrüstung zur Fluglageregelung; | M10A2 | Ausrüstung zur Fluglageregelung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A erfassten Systeme. | |
c) Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz. | M10A3 | Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die von Position 10.A.1. oder 10.A.2. erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.
Anmerkung: Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden. | |
7A117 | "Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km). | M2A1d | 'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. |
7 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7B001 | Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der'Instandhaltungsstufe I' oder der 'Instandhaltungsstufe II'. Technische Anmerkungen:
| M2B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
| ||
M10B1 | Prüf-, Kalibrier- und Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Position 10.A. erfasste Ausrüstung. | ||
7B002 | Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7B102. a) Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm; b) Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström). | M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
|
7B003 | Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B003 schließt ein:
| M2B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
| ||
7B102 | Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für "Ringlaser"-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm. | M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
|
7B103 | "Herstellungsanlagen" und "Herstellungsausrüstung" wie folgt: | ||
a) "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A117 erfassten "Steuerungssysteme"; | M2B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. | |
b) "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer 7B001 bis 7B003 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung. | M2B2* | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. | |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
|
7D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7D002 | "Quellcode" für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme ('AHRS'-Systeme).
Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht "Quellcode" für die "Verwendung" kardanisch aufgehängter 'AHRS'. Technische Anmerkung: 'AHRS' unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass 'AHRS' die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position. | M2D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.d. erfassten 'Steuerungssysteme'.
Anmerkung: Zu Position 2.D.3. gehört "Software", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Leistung von 'Steuerungssystemen', um die in Position 2.A.1.d. benannte Genauigkeit zu erreichen oder zu übertreffen. |
M9D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B. | ||
7D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. | M2D | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen". |
M9D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B. | ||
M10D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 10.A. oder 10.B.
Anmerkung: Von Position 10.D.1. erfasste "Software" darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden. | ||
M11D1&2 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.
"Software", besonders konstruiert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.3. | ||
7D102 | "Software" für die Integration (Integrations"software") wie folgt:
a) "Software" für die Integration der von Unternummer 7A103b erfassten Ausrüstung; | M9D2 | "Software" für die Integration der von Position 9.A.1. erfassten Ausrüstung. |
b) "Software", besonders entwickelt für die Integration der von Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüstung; | M9D3* | "Software", besonders konstruiert für die Integration der von Position 9.A.6. erfassten Ausrüstung. | |
c) "Software" für die Integration, konstruiert oder geändert für von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung. | M9D4 | "Software", konstruiert oder geändert für die Integration der von Position 9.A.7. erfassten "integrierten Navigationssysteme".
Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung. | |
7D103 | "Software", besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. | M16D1 | "Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme. |
7E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 oder 7D101 bis 7D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement-"Technologie" ein, die ausschließlich Ausrüstungen betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst werden. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
7E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 7 A oder 7 B erfasst wird. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
7E003 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht Wartungs"technologie", die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines "zivilen Luftfahrzeugs" gemäß Definition in der Wartung der 'Instandhaltungsstufe I' oder der Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' steht. Ergänzende Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001. | M2E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Position 2.A., 2.B. oder 2.D. erfasst ist. |
M9E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Position 9.A., 9.B. oder 9.D. erfasst ist.
Anmerkung: Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder "Software" darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden. | ||
7E004 | Sonstige "Technologie" wie folgt:
a) "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" eines der Folgenden:
b) "Technologie" für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen" (einschließlich "Fly-by-wire-Systeme" oder "Fly-by-light-Systeme") wie folgt:
| ||
Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
| M10E1 | Entwurfs"technologie" für die Integration von Flugzeugrumpf, Antriebssystem und Auftriebsteuerflächen, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.2. erfassten Systeme, zur Optimierung der Aerodynamik eines unbemannten Luftfahrzeugs während des Fluges. | |
7E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
7E102 | "Technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
| M11E1 | Entwurfs"technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
|
7E104 | "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. | M10E2 | Entwurfs"technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.1 erfassten Systeme, zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. |
Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9A001 | Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101. a) enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie"oder Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines "Teilnehmerstaats" genehmigt wurden. b) konstruiert zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten. | M3A1 | Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden. |
9A004 | Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen" und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104. a) Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), b) "Raumfahrzeuge", c) "Raumfahrzeug-Plattformen", d) "Raumfahrzeug-Nutzlasten", einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter; e) On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge" und mit einer der folgenden Funktionen:
f) Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge", wie folgt:
| M1A1 | Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können. |
M19A1 | Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km. | ||
9A005 | Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119. | M2A1a | Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme; |
M2A1c | Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt. | ||
M20A1 | Vollständige Subsysteme wie folgt:
| ||
9A006 | Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120. a) Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können; | ||
b) kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (-173°C) aufrechterhalten können, für "Luftfahrzeuge" mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder "Raumfahrzeuge";
c) Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen); d) Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine; | M3A8 | Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden. | |
M3A5 | Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.
Anmerkungen:
| ||
e) Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen; | M3A10 | Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme. | |
f) Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten; | M3A8 | ||
g) Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche kleiner als 1,14 x 10- 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme; | M3A5 | ||
h) aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa. | M3A10 |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9A007 | Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119. a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; b) massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck; c) Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %; d) von Nummer 9A008 erfasste Bestandteile oder e) Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten. Technische Anmerkung: Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf. | M2A1 | Vollständige Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
a) Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme; b) Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:
c) Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt. d) 'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Technische Anmerkungen:
e) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten. Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:
f) Sicherungs-, Entsicherungs-, Zünd- und Feuermechanismen für Waffen oder Sprengköpfe, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruierte Mechanismen. Anmerkung: Die obengenannten Ausnahmen in den Positionen 2.A.1.b., 2.A.1.d., 2.A.1.e. und 2.A.1.f. können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns; |
M2A1c1 | |||
9A008 | Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108. a) Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten; Technische Anmerkung: Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf. | M3A3 | Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs' bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein. Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2. |
M3C1 | 'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.
Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird. | ||
b) Motorgehäuse aus fasergewickeltem "Verbundwerkstoff" mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem "strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)" größer als 25 km.
Technische Anmerkung: Der 'strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)' ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters. | M3C2 | 'Isolierungs' material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.
Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein. | |
c) Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;
d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind:
| M2A1e | Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;
Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:
|
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9A009 | Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119. a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; oder b) Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum. | M2A1c1 | Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns; |
M20A1b | Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
| ||
9A010 | Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110. a) Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen. | M6A1 | Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen. |
b) Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
| M6A1 | Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen. | |
c) Strukturbestandteile und Isolationssysteme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von "Raumfahrzeug"strukturen; | M6A1 | Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen. | |
d) gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprechzeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms. | M3A2 | Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.
Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride). | |
9A011 | Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118. | M3A2 | Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.
Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride). |
9A012 | "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), unbemannte "Luftschiffe", zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A112. a) "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") oder unbemannte "Luftschiffe", für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren 'natürlichen Sichtbereiches' des 'Bedieners' konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
b) zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
| M1A2 | Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Zieldrohnen und Aufklärungsdrohnen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können. |
M19A | POSITION 19 ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME: Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile | ||
| M9A6 | Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9A101 | Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
| M3A1 | Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
|
9A102 | 'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer 'Maximalleistung' größer als 10 kW.
Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke. Technische Anmerkungen:
| M3A9 | 'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für die von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfassten Systeme, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW (in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht), ausgenommen zivil zugelassene Triebwerke.
Technische Anmerkung: 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Position 3.A.9. umfasst alle folgenden Systeme: a) Wellenleistungstriebwerk; und b) Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller. |
9A104 | Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004. | M1A1 | Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können. |
M19A1 | Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km. | ||
9A105 | Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119. | ||
a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs; | M2A1c2 | Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns; | |
b) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs. | M20A1b2 | Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns | |
9A106 | Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:
a) Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; b) Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; | M3A3 | Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs'bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein. Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2. |
c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper";
Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
| M2A1e | Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.
Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:
| |
d) Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für "Flugkörper".
Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
| M3A5 | Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.
Anmerkungen:
| |
e) Brennkammern und Düsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. | M3A10 | Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9A107 | Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119. | M20A1b1 | Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns. |
9A108 | Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
a. Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs"bestandteile, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; b. Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; | M3A3 | Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs' bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme. |
M3A3 | Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten.
Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.
Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2. | ||
c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper".
Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
| M2A1e | Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;
Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:
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9A109 | Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und 9A119. | M3A6 | Besonders konstruierte Bestandteile für von Position 2.A.1.c.1. und 20.A.1.b.1 erfasste Hybridraketenmotoren. |
M20A1b | Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
| ||
M2A1c | Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt. | ||
9A110 | "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in 'Flugkörpern' oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002. Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 m. | M6A1 | Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen. |
9A111 | Pulsostrahltriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118. | M3A2 | Staustrahltriebwerke / Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung / Pulsostrahltriebwerke / 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.
Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride). |
9A112 | "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:
a) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit einer Reichweite von mindestens 300 km; b) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
| M19A2 | Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Ziel- und Aufklärungsdrohnen), nicht von Position 1.A.2. erfasst, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km. |
M19A3 | Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme, nicht von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Position 19.A.3. erfasst keine Modellflugzeuge, speziell konstruiert für Freizeit- oder Wettkampfzwecke. Technische Anmerkungen: 1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden "Nutzlast". Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9A115 | Startausrüstung wie folgt:
a. Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge; | M12A1 | Geräte und Vorrichtungen, konstruiert oder geändert für Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. |
b. Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. | M12A2 | Fahrzeuge, konstruiert oder geändert für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A. erfassten Systeme. | |
9A116 | Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
| M2A1b | Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:
|
9A117 | Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121. | M3A4 | Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.
Anmerkung: Siehe auch Position 11.A.5. Technische Anmerkung: Stufungs- und Trennmechanismen, die von Position 3.A.4. erfasst sind, können auch manche der folgenden Bauteile enthalten:
|
9A118 | Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. | M3A2 | Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.
Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride). |
9A119 | Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km. | M2A1a | Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme; |
M20A1a | Vollständige Subsysteme wie folgt: a) einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme. | ||
9A120 | Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder 'andere Flüssigtreibstoffe', die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. | M3A8 | Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden. |
9A121 | Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Technische Anmerkung: Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem "Flugkörper", der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein. | M11A5 | Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasste Systeme.
Technische Anmerkung: Die von Position 11.A.5. erfassten Zwischenanschlussstücke schließen ebenfalls die elektrischen Anschlussstücke ein, die zwischen Systemen, die von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasst sind, und ihrer jeweiligen "Nutzlast" installiert sind. |
9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9B005 | Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105. a) Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2. Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' (quer gemessen) kleiner als 250 mm. Technische Anmerkung: Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden. b) Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen, oder c) Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 x 106 simuliert werden können. | M15B2 | 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm. Technische Anmerkungen:
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9B006 | Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106. | M15B4b | Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
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9B105 | 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für 'Flugkörper' und deren Subsysteme.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005. Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm. Technische Anmerkungen:
| M15B2 | 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm. Technische Anmerkungen:
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9B106 | Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
a) Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
b) Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:
| M15B4 | Umweltprüfkammern wie folgt, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme:
a. Umweltprüfkammern mit allen folgenden Eigenschaften:
b. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
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9B115 | Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. | M2B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
M3B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien. | ||
M20B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme. | ||
9B116 | Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für 'Flugkörper'.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M1B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 1.A. erfassten Systeme. |
M2B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. | ||
M3B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien. | ||
M19B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. | ||
M20B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme. | ||
9B117 | Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
| M15B3 | Prüfstände, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, ausgelegt für mit Fest- oder Flüssigtreibstoff betriebene Raketen, Motoren oder Triebwerke mit einem Schub größer als 68 KN, oder für die gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten. |
9C Werkstoffe und Materialien
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9C108 | "Isolierungs"material und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder speziell konstruiert für 'Flugkörper'.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9C108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M3C1 | 'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.
Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird. |
M3C2 | 'Isolierungs'material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.
Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein. | ||
9C110 | Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer "Matrix" oder Metall-"Matrix" unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 x 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 x 106 m.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210. Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards). | M6C1 | Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 x 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 x 106 m.
Anmerkung: Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards). Technische Anmerkungen:
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9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9D001 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. | M3D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Position 3.A.2., 3.A.3. oder 3.A.4. erfasst ist. |
9D002 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. | M2D2 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke. |
9D004 | Sonstige "Software" wie folgt:
| M19D1 | "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen. |
9D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117. | M1D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 1.B. erfassten "Herstellungsanlagen". |
M2D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen". | ||
M3D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten "Herstellungsanlagen" und Fließdrückmaschinen. | ||
M12D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 12.A.1. | ||
M15D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme. | ||
M20D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen". | ||
9D103 | "Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern" oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.
Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. | M16D1 | "Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme. |
9D104 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d, 9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder 9A118. | M2D2
M2D4 M3D2 M2D5 M20D2 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.
"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.b.3. erfassten Ausrüstung. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von in den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6. oder 3.A.9. erfasster Ausrüstung. Anmerkungen:
"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.e. erfassten Subsysteme. "Software", nicht von Position 2.D.2. erfasst, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.A.1.b. erfassten Raketenmotoren oder Raketentriebwerke. |
9D105 | "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem, ausgenommen das von Unternummer 9D003e erfasste, koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von 'Flugkörpern'.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M1D2 | "Software", besonders entwickelt oder geändert zur Koordinierung des Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem in von Position 1.A. erfassten Systemen. |
M19D1 | "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen. |
9E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
9E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
9E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung. Materialien: siehe Unternummer 1E002f. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
9E101 | a."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.
b."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von,UAVs', die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird. Technische Anmerkung: 'UAVs' im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
9E102 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten 'UAVs' oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a, 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.
Technische Anmerkung: 'UAVs' im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen." |
- | Anhang III |
"Anhang VIIB Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform gemäß Artikel 15a
HS-Codes und Warenbeschreibungen
1. Grafit in Roh- oder Halbzeugform
2504 | Natürlicher Grafit |
3801 | Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt > 12 %) in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen
ex 72 19 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
ex 72 20 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
ex 72 21 | Walzdraht aus nicht rostendem Stahl |
ex 72 22 | Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl |
ex 72 25 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
ex 72 26 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
ex 72 27 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl |
ex 72 28 | Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
ex 73 04 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
ex 73 05 | Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
ex 73 06 | Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
ex 73 07 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
3. Aluminium und Aluminiumlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen
ex 76 04 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
ex 7604 10 10 | - aus nicht legiertem Aluminium |
- - Stangen (Stäbe) | |
ex 7604 29 10 | - aus Aluminiumlegierungen |
- - Hohlprofile | |
- - - Stangen (Stäbe) | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7608 | Rohre aus Aluminium |
7609 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
4. Titan und Titanlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen
ex 8108 90 | Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
- andere |
5. Nickel und Nickellegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen
ex 75 05 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
ex 7505 11 | Stangen (Stäbe) |
ex 7505 12 | |
7506 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
ex 75 07 | Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel |
7507 11 | - Rohre |
- - aus nicht legiertem Nickel | |
7507 12 | - Rohre |
- - aus Nickellegierungen | |
7507 20 | - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke |
Erläuternde Anmerkung: Die unter den Nummern 2, 3, 4 und 5 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element."
ENDE |