umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3)

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Kategorie 4 - Rechner

4A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
4A001Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 4A101.

a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:
  1. ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen unterhalb 228 K (-45°C) oder oberhalb 358 K (85°C) oder

    Anmerkung: Unternummer 4A001a1 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen, Eisenbahnzügen oder "zivilen Luftfahrzeugen".

  2. unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen (radiation-hardened), die höher sind als einer der folgenden Grenzwerte:
    1. Gesamtstrahlungsdosis 5 x 103 Gy (Silizium)
    2. kritische Strahlungsdosisleistung 5 x 106 Gy (Silizium)/s oder
    3. Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) 1 x 10-8 Fehler/bit/Tag;

    Anmerkung: Unternummer 4A001a2 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in "zivilen Luftfahrzeugen".

b) Nicht belegt.

M13A1Analogrechner, Digitalrechner oder digitale Differenzialanalysatoren, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. ausgelegt für kontinuierlichen Betrieb bei Temperaturen von kleiner - 45 °C bis größer + 55 °C; oder
  2. besonders robust (ruggedised) oder "strahlungsbeständig" konstruiert.
4A003"Digitalrechner", "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung 1: Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:

  • 'Vektorrechner',
  • Array-Rechner,
  • digitale Signaldatenverarbeitungsrechner,
  • Logikrechner,
  • Geräte, entwickelt für "Bildverarbeitung",
  • Geräte, entwickelt für "Signaldatenverarbeitung".

Anmerkung 2: Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

  1. die "Digitalrechner" oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,
  2. die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte nicht einen "Hauptbestandteil" der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

    Ergänzende Anmerkung 1: Die Erfassung von Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des "Hauptbestandteils" nicht mehr erfüllt ist.

    Ergänzende Anmerkung 2: Die Erfassung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).

  3. die "Technologie" für die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte von Nummer 4E geregelt wird.

d) nicht belegt

e) Geräte für Analog/Digital-Umwandlungen, die die Grenzwerte der Unternummer 3A001a5 überschreiten;M14A1b2Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:
  1. ausgelegt für den Betrieb in einem Temperaturbereich von kleiner - 45 °C bis größer + 80 °C; und
  2. mit von Position 14.A.1.b.1. erfassten "Mikroschaltkreisen".
4A101Analogrechner, "Digitalrechner" oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.M13A1bBesonders robust (ruggedised) oder "strahlungsbeständig" konstruiert.
4A102"Hybridrechner", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Nummer 4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 erfassten "Software".

M16A1(Kombiniert analog/digitale) Hybridrechner, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Position 16.D.1. erfassten "Software".

4 E Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
4E001
  1. "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen oder "Software", die von Nummer 4A oder 4D erfasst werden;
  2. "Technologie", die nicht von Unternummer 4E001a erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der folgenden Geräte:
    1. "Digitalrechner" mit einer "angepassten Spitzenleistung""APP" größer als 1,0 gewichtete Teraflops (WT);
    2. "elektronische Baugruppen", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, so dass die "angepasste Spitzenleistung""APP" den Grenzwert von Unternummer 4E001b1 überschreiten kann.
  3. "Technologie" für die "Entwicklung" von "Intrusion-Software".
MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.

Kategorie 5 - Telekommunikation und "Informationssicherheit"

Teil 1 - Telekommunikation

5A1 Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
5A101Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für 'Flugkörper'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Anmerkung: Nummer 5A101 erfasst nicht:

  1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten;
  2. bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen;
  3. Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle, zivile oder sicherheitskritische (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit) GNSS-Dienste.
M12A4Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 12.A.4 erfasst nicht Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten.
  2. Position 12.A.4 erfasst nicht bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen.
  3. Position 12.A.4. erfasst keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

5D1 Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
5D101"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.M12D3"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

5E1 Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
5E101"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.M12E1"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Position 12.A. oder 12.D.

Kategorie 6 - Sensoren und Laser

6 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6A002Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A102.

a) optische Detektoren wie folgt:

  1. "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren wie folgt:

    Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 6A002a1 umfassen Halbleiterdetektoren auch "Focal-plane-arrays".

    1. "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm, und
      2. Empfindlichkeit kleiner als 0,1 % bezogen auf die Spitzenempfindlichkeit bei einer Wellenlänge größer als 400 nm,
M18A2'Detektoren', besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Ein 'Detektor' ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

b) "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 900 nm und kleiner/gleich 1.200 nm, und
  2. Ansprech"zeitkonstante" kleiner/gleich 95 ns,

c) "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 1.200 nm und kleiner/gleich 30.000 nm,

d) "weltraumgeeignete""Focal-plane-arrays" mit mehr als 2.048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm.

M11A2Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen.
6A006"Magnetometer", "Magnetfeldgradientenmesser", "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser", Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und "Kompensationssysteme", sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A103d.

Anmerkung: Nummer 6A006 erfasst keine Geräte, besonders konstruiert für die Fischerei oder für biomagnetische Messungen in der medizinischen Diagnostik.

a) "Magnetometer" und Subsysteme wie folgt:

  1. "Magnetometer" mit "supraleitender" (SQUID-) "Technologie" mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. SQUID-Systeme, entwickelt für den stationären Betrieb, ohne besonders konstruierte Subsysteme für die Reduzierung des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner/gleich (besser) 50 fT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz oder
    2. SQUID-Systeme, besonders konstruiert zum Reduzieren des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer 'Empfindlichkeit' des bewegten Magnetometers kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz;
  2. "Magnetometer" mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) "Technologie" mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz,
  3. "Magnetometer", die mit Fluxgate-"Technologie" arbeiten, mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner/gleich (besser) 10 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz,
  4. Induktionsspulen-"Magnetometer" mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner (besser) als einer der folgenden Werte:
    1. 0,05 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz,
    2. 1 x 10-3 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz und kleiner/gleich 10 Hz oder
    3. 1 x 10-4 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen größer als 10 Hz,
  5. Lichtwellenleiter-"Magnetometer" mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 1 nT (rms)/√Hz;

b) Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer 'Empfindlichkeit' kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz, gemessen bei einer Frequenz von 1 Hz;

c) "Magnetfeldgradientenmesser" wie folgt:

  1. "Magnetfeldgradientenmesser" mit mehreren "Magnetometern", die von Unternummer 6A006a erfasst werden
  2. "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser" auf Lichtwellenleiterbasis mit einer 'Empfindlichkeit' des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,3 nT/m (rms)/√Hz
  3. "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser", die auf der Basis anderer als der Lichtwellenleitertechnik arbeiten, mit einer 'Empfindlichkeit' des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,015 nT/m (rms)/√Hz

d) "Kompensationssysteme" für Magnetfeldsensoren oder Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser, die eine Leistungsfähigkeit gleich oder besser als die Grenzwerte der Unternummern 6A006a, 6A006b oder 6A006c ermöglichen

M9A8Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/- 90°) und Rollachse (+/- 180°);
  2. geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von ± 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten, und
  3. konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.

    Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.

6A007Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A107.

a) Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10 µGal;

Anmerkung: Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

b) Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. statische Genauigkeit kleiner (besser) als 0,7 mGal und
  2. Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) als 0,7 mGal bei einer Zeit kleiner als 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts bei jeder Kombination von manuellen Kompensationsmaßnahmen und dynamischen Einflüssen;

Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Unternummer 6A007b ist die 'Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts' (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind.

c) Schwerkraftgradientenmesser.

M12A3Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Schwerkraftmesser mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. statische Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) oder gleich 0,7 Milligal (mgal); und
    2. eine Zeit kleiner oder gleich zwei Minuten bis zur Stabilisierung des Messwerts;
  2. Schwerkraftgradientenmesser.
6A008Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bauteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A108.

Anmerkung: Unternummer 6A008 erfasst nicht:

  • Sekundär-Überwachungsradarsysteme (SSR, Secondary Surveillance Radar)
  • zivile Fahrzeug-Radarsysteme
  • Überwachungs- und Anzeigegeräte für die Flugsicherung
  • meteorologische (Wetter-) Radarsysteme
  • Präzisionsanflug-Radarsysteme (PAR, Precision Approach Radar) gemäß den ICAO-Normen mit elektronisch gesteuerten linearen (eindimensionalen) Antennengruppen oder mechanisch positionierten passiven Antennen
M11A1Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

a. Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder
  2. Lokalisierungsgenauigkeit kleiner (besser) als 1 m für Entfernung und kleiner (besser) als 0,2° für Azimut

b) über mehr als ± 6,25 % der 'nominalen Betriebsfrequenz' abstimmbare Bandbreite

Technische Anmerkung: Die 'nominale Betriebsfrequenz' entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz.

c) Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen

M12A5bVermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
  2. Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms, und
  3. Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.
6A102Strahlungsfeste 'Detektoren', die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für 'Flugkörper', konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 x 105Rad (Silizium) zu widerstehen.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein 'Detektor' definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

M18A2'Detektoren', besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Ein 'Detektor' ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

6A107Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
  1. Schwerkraftmesser, die nicht von Unternummer 6A007b erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, mit einer statischen Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,7 Milligal (mGal) bei einer Zeit kleiner/gleich 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts;
  2. besonders konstruierte Bestandteile für die von Unternummer 6A007b oder 6A107a erfassten Schwerkraftmesser oder die von Unternummer 6A007c erfassten Schwerkraftgradientenmesser.
M12A3Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Schwerkraftmesser mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. statische Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) oder gleich 0,7 Milligal (mgal); und
    2. eine Zeit kleiner oder gleich zwei Minuten bis zur Stabilisierung des Messwerts;
  2. Schwerkraftgradientenmesser.
6A108Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:

a) Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen;

Anmerkung: Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:

  1. Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
  2. Bildsensorausrüstung,
  3. Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),
  4. Doppler-Radar-Navigationsausrüstung.
M11A1Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

b) Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für 'Flugkörper', wie folgt:
  1. Verfolgungssysteme mit einem Code-Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit,
  2. Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
    2. Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms,
    3. Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Unternummer 6A108b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M12A5Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme wie folgt:
  1. Verfolgungssysteme mit einem in der Rakete oder dem unbemannten Luftfahrzeug installierten Code-Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit;
  2. Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
    2. Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms, und
    3. Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

6 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6B008Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.

M17B1Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
6B108Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M17B1Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

6D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6D002"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
6D102"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 6A108 erfassten Waren.M11D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.
M12D3"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
6D103"Software", besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines 'Flugkörpers' auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M12D2"Software" für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines "Flugkörpers" auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden, besonders konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

6E Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6E001"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder "Software", die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
6E002"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
6E101"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.

Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Ausrüstung, die von Nummer 6A008 erfasst wird, nur, sofern sie für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurde und in "Flugkörpern" verwendet werden kann.

MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.

Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation

7 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7A001Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A101.

Ergänzende Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.

a) Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 15 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. "Nullpunkt"-"Stabilität" (bias stability) kleiner (besser) als 130 µg über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder
    2. "Stabilität" des "Skalierungsfaktors" kleiner (besser) als 130 ppm über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert;
  2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 15 g aber kleiner oder gleich 100 g und mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. "Nullpunkt"-"Wiederholbarkeit" (bias repeatability) kleiner (besser) als 1.250 µg über ein Jahr und
    2. "Skalierungsfaktor"-"Wiederholbarkeit" kleiner (besser) als 1.250 ppm über ein Jahr oder
  3. konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen und spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g;

Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind.

M9A3Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. 'Skalierungsfaktor'-'Wiederholbarkeit' kleiner (besser) als 1.250 ppm; und
  2. 'Nullpunkt'-'Wiederholbarkeit' ('bias''repeatability') kleiner (besser) als 1.250 µg.

Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Nullpunkt' ('bias') ist definiert als das von einem Beschleunigungsmesser ohne vorhandene Beschleunigung ausgegebene Signal.
  2. 'Skalierungsfaktor' ('scale factor') ist definiert als das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der Eingangsgröße.
  3. Die Messung von 'Nullpunkt' ('bias') und 'Skalierungsfaktor' bezieht sich auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
  4. 'Wiederholbarkeit' (repeatability) ist gemäß dem IEEE Standard 528-2001 (Trägheitssensoren-Terminologie) im Definitionsteil in Abschnitt 2.214 unter dem Stichwort 'Wiederholbarkeit' (Kreisel, Beschleunigungsmesser) wie folgt definiert: "Der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten."
b) Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g.M9A5Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.

7A002Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A102.

Ergänzende Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.

a) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Drehratenbereich von weniger als 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. "Nullpunkt"-"Stabilität" (bias stability) von kleiner (besser) als 0,5°/h, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder
    2. Wert des "angle random walk" von weniger (besser) oder gleich 0,0035°/√h oder

    Anmerkung: Unternummer 7A002a1b erfasst nicht "Rotationsmassenkreisel".

  2. Drehratenbereich (rate range) größer oder gleich 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. "Nullpunkt"-"Stabilität" von kleiner (besser) als 4°/h gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von 3 Minuten bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder
    2. Wert des "angle random walk" von weniger (besser) oder gleich 0,1°/√h oder

    Anmerkung: Unternummer 7A002a2b erfasst nicht "Rotationsmassenkreisel"

M9A4Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn-'Stabilität' der 'Driftrate' kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Driftrate' ist definiert als die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist; sie wird als Drehrate (angular rate) ausgedrückt (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.56).
  2. 'Stabilität' ist definiert als ein Maß für das Verhalten eines spezifischen Mechanismus, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn er kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt ist. (Diese Definition gilt nicht für dynamische Stabilität oder Servostabilität (servo stability). (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.247).
b) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g.M9A5Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.

7A003'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 7A103.

Anmerkung 1: 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' umfassen:

  • Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS),
  • Kreiselkompasse,
  • Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU),
  • Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS),
  • Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS),
  • Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU),

Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten" für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' liefern unabhängig Positionsdaten; hierzu gehören:
    1. Globales Navigationssatellitensystem (GNSS),
    2. "Datenbankgestützte Navigationssysteme" ("DBRN"),
  2. 'Circular Error Probable' ('CEP') - bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-% Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

a) entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von 'positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen' bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden Genauigkeiten nach normaler Justierung:

  1. 0,8 nautische Meilen pro Stunde (nm/hr) 'Circular Error Probable' ('CEP')-Wert oder weniger (besser),
  2. 0,5 % der zurückgelegten Strecke 'CEP' oder weniger (besser) oder
  3. gesamte Abdrift 1 nautische Meile 'CEP' oder weniger (besser) in einem Zeitraum von 24 Std.

Technische Anmerkung: Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z.B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet.

b) Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter 'positionsbezogener Unterstützungsreferenz', wobei die Position nach Verlust aller 'positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen' für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer Genauigkeit von unter (besser als) 10 m 'CEP',

Technische Anmerkung: Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' und andere 'positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen.

c) Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. maximale betriebsbezogene Drehrate unter 500 Grad/s und Kursgenauigkeit ohne Einsatz 'positionsbezogener Unterstützungsreferenzen' von gleich oder kleiner (besser) 0,07 Grad/s (Lat) (entsprechend 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder
  2. maximale betriebsbezogene Drehrate gleich oder größer 500 Grad/s und Kursgenauigkeit ohne Einsatz 'positionsbezogener Unterstützungsreferenzen' von gleich oder kleiner (besser) 0,2 Grad/s (Lat) (entsprechend 17 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder

d) Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Leistung spezifiziert durch Nummer 7A001 oder 7A002 entlang einer beliebigen Achse, ohne Verwendung von Unterstützungsreferenzen oder
  2. mit Einstufung als "weltraumgeeignet" und Bereitstellung von Drehratenmessungen mit "angle random walk" entlang einer beliebigen Achse von unter (besser)/gleich 0,1 Grad/√h.

    Anmerkung: Unternummer 7A003d2 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die mit "Rotationsmassenkreiseln" als einziger Kreiselart ausgerüstet sind.

M2A1d'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.
M9A6Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
M9A8Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/- 90°) und Rollachse (+/- 180°);
  2. geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von +/- 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten; und
  3. konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.

Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7A004'Star Tracker' und Bestandteile hierfür, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A104.

a) 'Star Tracker' mit spezifizierter Azimut-Genauigkeit von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung,

b) Bestandteile, die speziell für Ausrüstungen entwickelt wurden, die durch Unternummer 7A004a erfasst werden, wie folgt:

  1. Optikköpfe oder Blocker,
  2. Datenverarbeitungseinheiten.

Technische Anmerkung: 'Star Tracker' werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet.

M9A2Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A005Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A105.

Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

a) Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder

b) Verwendung 'adaptiver Antennensysteme'.

Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten.

Technische Anmerkung: 'adaptive Antennensysteme' im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich.

M11A3Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen; oder
  2. konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
    2. Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder
    3. besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z.B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

    Anmerkung: Die Positionen 11.A.3.b.2. und 11.A.3.b.3. erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

7A006Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A106.

a) "Leistungsmanagement"oder

b) Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK).

M11A1Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

7A101Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für 'Flugkörper' mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. "Nullpunkt"-"Wiederholbarkeit" (bias repeatability) kleiner (besser) als 1.250 µg und
  2. "Skalierungsfaktor"-"Wiederholbarkeit" kleiner (besser) als 1.250 ppm;

Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen

  1. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
  2. In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von "Nullpunkt" und "Skalierungsfaktor" auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
M9A3Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. 'Skalierungsfaktor'-'Wiederholbarkeit' kleiner (besser) als 1.250 ppm; und
  2. 'Nullpunkt'-'Wiederholbarkeit' ('bias''repeatability') kleiner (besser) als 1.250 µg.

Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Nullpunkt' ('bias') ist definiert als das von einem Beschleunigungsmesser ohne vorhandene Beschleunigung ausgegebene Signal.
  2. 'Skalierungsfaktor' ('scale factor') ist definiert als das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der Eingangsgröße.
  3. Die Messung von 'Nullpunkt' ('bias') und 'Skalierungsfaktor' bezieht sich auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
  4. 'Wiederholbarkeit' (repeatability) ist gemäß dem IEEE Standard 528-2001 (Trägheitssensoren-Terminologie) im Definitionsteil in Abschnitt 2.214 unter dem Stichwort 'Wiederholbarkeit' (Kreisel, Beschleunigungsmesser) wie folgt definiert: "Der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten."
7A102Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper' mit einer Nenn-'Stabilität' der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
  2. 'Stabilität' im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind (IEEE Standard 528-2001, Abschnitt 2,247).
M9A4Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn-'Stabilität' der 'Driftrate' kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Driftrate' ist definiert als die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist; sie wird als Drehrate (angular rate) ausgedrückt (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.56).
  2. 'Stabilität' ist definiert als ein Maß für das Verhalten eines spezifischen Mechanismus, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn er kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt ist. (Diese Definition gilt nicht für dynamische Stabilität oder Servostabilität (servo stability). (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.247).
7A103Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Trägheits- oder sonstige Geräte, die Beschleunigungsmesser oder Kreisel verwenden, wie folgt, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind:

  1. Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a3 oder 7A001b oder Nummer 7A101 erfasst werden, oder Kreisel die von Unternummer 7A002 oder 7A102 erfasst werden, oder
  2. Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a1 oder 7A001a2 erfasst werden, konstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder in Lenksystemen jeder Art, geeignet für 'Flugkörper',

Anmerkung: Unternummer 7A103a erfasst nicht Ausrüstung, die von Nummer 7A001 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

M9A6Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
b) integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in 'Flugkörpern';M9A1Integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A oder 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
c) 'integrierte Navigationssysteme', konstruiert oder geändert für 'Flugkörper' mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger;

Technische Anmerkung: Ein 'integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:

  1. Trägheitsmesseinrichtung (z.B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),
  2. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z.B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar); und
  3. Hardware und "Software" für die Integration.
M9A7'Integrierte Navigationssysteme', konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.

Technische Anmerkung: Ein 'integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus allen folgenden Komponenten:

  1. Trägheitsmesseinrichtung (z.B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),
  2. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z.B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar); und
  3. Hardware und "Software" für die Integration.

Ergänzende Anmerkung: Zu "Software" für die Integration siehe Position 9.D.4.

d) dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen, die nicht von Nummer 6A006 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. interne Neigungskompensation in der Nick- (± 90°) und Rollachse (± 180°);
  2. geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von ± 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten.
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M9A8Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/° 90°) und Rollachse (+/- 180°);
  2. geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von +/- 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten; und
  3. konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.

Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7A104Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.M9A2Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A105Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo), die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfassten unbemannten Luftfahrzeugen; oder
  2. konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
    2. Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder
    3. besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z.B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

    Anmerkung: Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

M11A3Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo), mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen; oder
  2. konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
    2. Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder
    3. besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z.B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

    Anmerkung: Die Positionen 11.A.3.b.2. und 11.A.3.b.3. erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

7A106Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.M11A1Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

7A115Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:

  1. Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
  2. Bildsensorausrüstung (aktive und passive),
  3. passive Interferometerausrüstung.
M11A2Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen.
7A116Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen:

a) hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich Fly-by-wire-Systemen;

M10A1Pneumatische, hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme (einschließlich Fly-by-wire- und Fly-by-light-Systemen), konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. erfassten Systeme.
b) Ausrüstung zur Fluglageregelung;M10A2Ausrüstung zur Fluglageregelung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A erfassten Systeme.
c) Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.M10A3Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die von Position 10.A.1. oder 10.A.2. erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.

Anmerkung: Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

7A117"Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).M2A1d'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.

7 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7B001Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der'Instandhaltungsstufe I' oder der 'Instandhaltungsstufe II'.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Instandhaltungsstufe I':
    Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems wird im Luftfahrzeug durch entsprechende Anzeigen an der Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldungen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert werden. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal ausgewechselt.
  2. 'Instandhaltungsstufe II':
    Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Herstellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungsstufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den Ausfall verantwortliche aus wechselbare Baugruppe (SRA) zu lokalisieren. Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU) wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt. Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' schließt nicht das Zerlegen oder die Instandsetzung erfasster Beschleunigungsmesser oder Kreiselsensoren ein.
M2B2"Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M9B1"Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

  1. Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):
    1. Streustrahlungsmesser (10 ppm);
    2. Reflektometer (50 ppm);
    3. Profilmesser (5 Angström);
  2. Für andere Trägheitsgeräte:
    1. Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
    2. Testgerät für IMU-Plattform;
    3. Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
    4. Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
    5. Prüfstand für Kreiselabstimmung;
    6. dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
    7. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
    8. Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
    9. Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
    10. Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
    11. Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
    12. Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
M10B1Prüf-, Kalibrier- und Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Position 10.A. erfasste Ausrüstung.
7B002Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7B102.

a) Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm;

b) Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström).

M9B1"Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

  1. Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):
    1. Streustrahlungsmesser (10 ppm);
    2. Reflektometer (50 ppm);
    3. Profilmesser (5 Angström);
  2. Für andere Trägheitsgeräte:
    1. Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
    2. Testgerät für IMU-Plattform;
    3. Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
    4. Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
    5. Prüfstand für Kreiselabstimmung;
    6. dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
    7. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
    8. Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
    9. Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
    10. Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
    11. Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
    12. Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
7B003Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.

Anmerkung: Nummer 7B003 schließt ein:

  • Prüfstände für Kreiselabstimmung,
  • dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,
  • Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,
  • Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,
  • Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,
  • Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern,
  • Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
M2B2"Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M9B1"Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

  1. Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):
    1. Streustrahlungsmesser (10 ppm);
    2. Reflektometer (50 ppm);
    3. Profilmesser (5 Angström);
  2. Für andere Trägheitsgeräte:
    1. Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
    2. Testgerät für IMU-Plattform;
    3. Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
    4. Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
    5. Prüfstand für Kreiselabstimmung;
    6. dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
    7. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
    8. Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
    9. Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
    10. Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
    11. Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
    12. Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
7B102Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für "Ringlaser"-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm.M9B1"Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

  1. Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):
    1. Streustrahlungsmesser (10 ppm);
    2. Reflektometer (50 ppm);
    3. Profilmesser (5 Angström);
  2. Für andere Trägheitsgeräte:
    1. Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
    2. Testgerät für IMU-Plattform;
    3. Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
    4. Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
    5. Prüfstand für Kreiselabstimmung;
    6. dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
    7. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
    8. Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
    9. Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
    10. Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
    11. Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
    12. Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
7B103"Herstellungsanlagen" und "Herstellungsausrüstung" wie folgt:
a) "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A117 erfassten "Steuerungssysteme";M2B1"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
b) "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer 7B001 bis 7B003 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.M2B2*"Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M9B1"Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

  1. Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):
    1. Streustrahlungsmesser (10 ppm);
    2. Reflektometer (50 ppm);
    3. Profilmesser (5 Angström);
  2. Für andere Trägheitsgeräte:
    1. Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
    2. Testgerät für IMU-Plattform;
    3. Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
    4. Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
    5. Prüfstand für Kreiselabstimmung;
    6. dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
    7. Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
    8. Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
    9. Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
    10. Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
    11. Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
    12. Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

7D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie

7D002

"Quellcode" für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme ('AHRS'-Systeme).

Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht "Quellcode" für die "Verwendung" kardanisch aufgehängter 'AHRS'.

Technische Anmerkung: 'AHRS' unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass 'AHRS' die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.

M2D3"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.d. erfassten 'Steuerungssysteme'.

Anmerkung: Zu Position 2.D.3. gehört "Software", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Leistung von 'Steuerungssystemen', um die in Position 2.A.1.d. benannte Genauigkeit zu erreichen oder zu übertreffen.

M9D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B.

7D101

"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. M2D"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
M9D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B.
M10D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 10.A. oder 10.B.

Anmerkung: Von Position 10.D.1. erfasste "Software" darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

M11D1&2"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.

"Software", besonders konstruiert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.3.

7D102

"Software" für die Integration (Integrations"software") wie folgt:

a) "Software" für die Integration der von Unternummer 7A103b erfassten Ausrüstung;

M9D2"Software" für die Integration der von Position 9.A.1. erfassten Ausrüstung.
b) "Software", besonders entwickelt für die Integration der von Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüstung; M9D3*"Software", besonders konstruiert für die Integration der von Position 9.A.6. erfassten Ausrüstung.
c) "Software" für die Integration, konstruiert oder geändert für von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung.

M9D4"Software", konstruiert oder geändert für die Integration der von Position 9.A.7. erfassten "integrierten Navigationssysteme".

Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung.

7D103"Software", besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

M16D1"Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

7E Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7E001"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 oder 7D101 bis 7D103 erfasst wird.

Anmerkung: Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement-"Technologie" ein, die ausschließlich Ausrüstungen betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst werden.

MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
7E002"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 7 A oder 7 B erfasst wird.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
7E003"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.

Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht Wartungs"technologie", die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines "zivilen Luftfahrzeugs" gemäß Definition in der Wartung der 'Instandhaltungsstufe I' oder der Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' steht.

Ergänzende Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001.

M2E1"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Position 2.A., 2.B. oder 2.D. erfasst ist.
M9E1"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Position 9.A., 9.B. oder 9.D. erfasst ist.

Anmerkung: Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder "Software" darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden.

7E004Sonstige "Technologie" wie folgt:

a) "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" eines der Folgenden:

  1. nicht belegt,
  2. Luftwertesysteme (air data systems), die ausschließlich auf der Basis statischer Oberflächenwerte arbeiten, d. h., die konventionelle Luftwertesensoren unnötig machen,
  3. dreidimensionale Anzeigen für "Luftfahrzeuge",
  4. nicht belegt,
  5. elektrische Stellmotoren (elektromechanische, elektrohydrostatische und in Stelleinheiten integrierte Stellmotoren), besonders konstruiert zur "Hauptsteuerung" (primary flight control),
  6. "optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke" (flight control optical sensor array), besonders konstruiert zur Realisierung von "aktiven Flugsteuerungssystemen"oder
  7. "Datenbankgestützte Navigationssysteme" ("DBRN") konstruiert für Unterwasser-Navigation, die Sonar- oder Gravitations-Datenbanken nutzen und die eine Positionsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,4 nautische Meilen liefern;

b) "Technologie" für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen" (einschließlich "Fly-by-wire-Systeme" oder "Fly-by-light-Systeme") wie folgt:

  1. photonikbasierte "Technologie" zur Messung des Zustands von Luftfahrzeug- oder Flugsteuerungsbauteilen, zur Übertragung von Flugsteuerungsdaten oder zur Kontrolle der Stellelementbewegung, die für "aktive Flugsteuerungssysteme" auf Fly-by-light-Basis erforderlich ist;
  2. nicht belegt,
  3. Echtzeit-Algorithmen zur Analyse von Messinformationen über Bauteile zur Vorhersage und präventiven Eindämmung von drohenden Schädigungen und Ausfällen von Bauteilen eines "aktiven Flugsteuerungssystems",

    Anmerkung: Unternummer 7E004b3 erfasst nicht Algorithmen für Zwecke der Offline-Wartung.

  4. Echtzeit-Algorithmen zur Feststellung von Bauteilausfällen und zur Rekonfigurierung von Kraft- und Momentensteuerungen, um Schädigungen und Ausfällen von "aktiven Flugsteuerungssystemen" entgegen zu wirken,

    Anmerkung: Die Unternummer 7E004b4 erfasst nicht Algorithmen für die Beseitigung von Fehlereffekten durch Vergleich redundanter Datenquellen oder offline vorgeplante Gegenmaßnahmen für erwartete Störungen.

  5. Integration digitaler Flugregelungs-, Navigations- und Antriebssteuerdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur "vollautomatischen Regelung eines Fluges",
Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
  1. "Technologie" für die "Entwicklung" der Integration von digitalen Flugsteuerungs-, Navigations- und Triebwerkssteuerungsdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur "Flugwegoptimierung",
  2. "Technologie" für die "Entwicklung" von "Luftfahrzeug"-Fluginstrumentensystemen, die ausschließlich für Navigation und Landeanflüge mit VOR, DME, ILS oder MLS integriert wurden.
  1. nicht belegt,
  2. "Technologie", die zur Ableitung der Funktionsanforderungen für "Fly-by-wire-Systeme" erforderlich ist und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
    1. Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle über eine 'innere Regelschleife' (inner loop), die Taktfrequenzen von 40 Hz oder höher erfordert, und

      Technische Anmerkung: 'Innere Regelschleife' (inner loop) bezeichnet Funktionen "aktiver Flugsteuerungssysteme", die eine automatische Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle übernehmen.

    2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. korrigiert eine aerodynamisch instabile Flugzeugzelle, gemessen an einem beliebigen Punkt des ausgelegten Flugbereichs, die ohne Korrektur binnen 0,5 s die Kontrolle unumkehrbar verlieren würde;
      2. koppelt die Steuerung in zwei oder mehr Achsen während der Kompensation abnormaler Veränderungen des Luftfahrzeugstatus';

        Technische Anmerkung: 'Abnormale Veränderungen des Luftfahrzeugstatus' umfassen im Flug auftretende Strukturschäden, Nachlassen des Triebwerksschubs, manövrierunfähige Steuerflächen oder destabilisierende Verlagerung der Ladung.

      3. erfüllt die von Unternummer 7E004b5 erfassten Funktionen oder

        Anmerkung: Unternummer 7E004b7b3 erfasst keine Autopiloten.

      4. ermöglicht Luftfahrzeugen, außer bei Start und Landung, einen stabil gesteuerten Flug bei mehr als 18° Anstellwinkel, 15° Seitengleitwinkel, 15°/s Nick- oder Gierrate oder 90°/s Rollrate;
  3. "Technologie", die zur Ableitung der Funktionsanforderungen für "Fly-by-wire-Systeme" erforderlich ist und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
    1. Kein Steuerungsverlust des Luftfahrzeugs im Fall einer zusammenhängenden Reihe zweier beliebiger Einzelfehler im "Fly-by-wire-System"und
    2. Wahrscheinlichkeit eines Steuerungsverlustes des Luftfahrzeugs von weniger (besser) als 1 x 10- 9 Ausfälle je Flugstunde;

      Anmerkung: Unternummer 7E004b erfasst nicht Steuertechnologie im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z.B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.

    3. "Technologie" für die "Entwicklung" von Hubschraubersystemen wie folgt:
      1. mehrachsige Fly-by-wire- oder Fly-by-light-Steuerungen für Hubschrauber, bei denen mindestens zwei der folgenden Funktionen in einem Steuerungselement zusammengefasst sind:
        1. kollektive Steuerung,
        2. zyklische Steuerung,
        3. Giersteuerung,
      2. "Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation",
      3. Rotorblätter mit "verstellbarer Blattprofilgeometrie", die in Systemen mit individueller Blattansteuerung verwendet werden.
M10E1Entwurfs"technologie" für die Integration von Flugzeugrumpf, Antriebssystem und Auftriebsteuerflächen, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.2. erfassten Systeme, zur Optimierung der Aerodynamik eines unbemannten Luftfahrzeugs während des Fluges.
7E101"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
7E102"Technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
  1. Entwurfs"technologie" für Abschirmungsvorrichtungen;
  2. Entwurfs"technologie" für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
  3. Entwurfs"technologie" für die Ermittlung von Härtungskriterien für Unternummer 7E102a oder 7E102b.
M11E1Entwurfs"technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
  1. Entwurfs"technologie" für Abschirmungsvorrichtungen;
  2. Entwurfs"technologie" für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
  3. Entwurfs"technologie" für die Ermittlung von Härtungskriterien für die vorgenannte Ausrüstung.
7E104"Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.M10E2Entwurfs"technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.1 erfassten Systeme, zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A001Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.

a) enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie"oder

Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten"und
  2. bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten Luftfahrzeuges, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren "Teilnehmerstaaten" für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
    1. eine zivile Musterzulassung oder
    2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines "Teilnehmerstaats" genehmigt wurden.

b) konstruiert zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.

M3A1Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre).

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A004Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen" und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

a) Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"),

b) "Raumfahrzeuge",

c) "Raumfahrzeug-Plattformen",

d) "Raumfahrzeug-Nutzlasten", einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;

e) On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge" und mit einer der folgenden Funktionen:

  1. 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten',

    Anmerkung: Die 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten' im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.

  2. 'Handhabung der Nutzlast-Daten'oder

    Anmerkung: Die 'Handhabung der Nutzlast-Daten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.

  3. 'Lage- und Bahnregelung'

    Anmerkung: Die 'Lage- und Bahnregelung' im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines "Raumfahrzeugs" zu erkennen und zu steuern.

    Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

f) Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge", wie folgt:

  1. Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung,
  2. Simulatoren.
M1A1Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
9A005Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.

M2A1aEinzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M2A1cRaketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns.

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

M20A1Vollständige Subsysteme wie folgt:
  1. Einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme;
  2. Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
    1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
    2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns.
9A006Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.

a) Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;

b) kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (-173°C) aufrechterhalten können, für "Luftfahrzeuge" mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder "Raumfahrzeuge";

c) Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen);

d) Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine;

M3A8Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
M3A5Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms.
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e) Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen;M3A10Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.
f) Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten;M3A8
g) Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche kleiner als 1,14 x 10- 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme;M3A5
h) aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa.M3A10


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A007Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;

b) massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck;

c) Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %;

d) von Nummer 9A008 erfasste Bestandteile oder

e) Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten.

Technische Anmerkung: Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M2A1Vollständige Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

a) Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;

b) Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:

  1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge;

c) Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

d) 'Steuerungssysteme', geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein 'Steuerungssystem' integriert das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
  2. 'CEP' (Circle of Equal Probability) ist ein Maß für die Genauigkeit, definiert als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.

e) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.

f) Sicherungs-, Entsicherungs-, Zünd- und Feuermechanismen für Waffen oder Sprengköpfe, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruierte Mechanismen.

Anmerkung: Die obengenannten Ausnahmen in den Positionen 2.A.1.b., 2.A.1.d., 2.A.1.e. und 2.A.1.f. können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt.

Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

M2A1c1
9A008Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.

a) Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten;

Technische Anmerkung: Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M3A3Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs' bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

M3C1'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

b) Motorgehäuse aus fasergewickeltem "Verbundwerkstoff" mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem "strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)" größer als 25 km.

Technische Anmerkung: Der 'strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)' ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.

M3C2'Isolierungs' material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

c) Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;

d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind:

  1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
  2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder
  3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
M2A1eSchubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A009Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; oder

b) Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum.

M2A1c1Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
M20A1bFeststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
9A010Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.

a) Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:

  1. "Verbundwerkstoffe" aus von Unternummer 1C0010e erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasste Harze,
  2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
    1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
    2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien", oder
    3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide, oder
  3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";

Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.

M6A1Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
b) Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
  1. von Unternummer 1C010e erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfassten Harzen,
  2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
    1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
    2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien", oder
    3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide, oder
  3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";
M6A1Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
c) Strukturbestandteile und Isolationssysteme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von "Raumfahrzeug"strukturen;M6A1Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
d) gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprechzeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms.M3A2Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A011Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.

M3A2Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A012"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), unbemannte "Luftschiffe", zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.

a) "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") oder unbemannte "Luftschiffe", für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren 'natürlichen Sichtbereiches' des 'Bedieners' konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Maximale 'Flugdauer' größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde; und
    2. konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten), oder
  2. maximale 'Flugdauer' größer/gleich 1 Stunde.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein 'Bediener' im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet eine Person, die den Flug des "unbemannten Luftfahrzeugs" ("UAV") oder unbemannten "Luftschiffs" einleitet oder steuert.
  2. Die maximale 'Flugdauer' im Sinne der Unternummer 9A102a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
  3. 'Natürlicher Sichtbereich' im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.

b) zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

  1. nicht belegt,
  2. nicht belegt,
M1A2Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Zieldrohnen und Aufklärungsdrohnen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19APOSITION 19 ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME: Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile
  1. besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" oder eines bemannten "Luftschiffes" in ein von Unternummer 9A012a erfasstes "UAV" oder unbemanntes "Luftschiff",
  2. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" oder unbemannte "Luftschiffe" in Höhen von über 15 240 Metern (50.000 Fuß) anzutreiben.
M9A6Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A101Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8.890 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

    Technische Anmerkung: In Position 9A101.a.1. ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. Triebwerke, konstruiert oder geändert für "Flugkörper" oder "unbemannte Luftfahrzeuge", erfasst in Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a.
M3A1Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

    Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A102'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer 'Maximalleistung' größer als 10 kW.

Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
    1. Wellenleistungstriebwerk und
    2. Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.
  2. Die 'Maximalleistung' im Sinne der Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.
M3A9'Turboprop-Antriebssysteme', speziell konstruiert für die von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfassten Systeme, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW (in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht), ausgenommen zivil zugelassene Triebwerke.

Technische Anmerkung: 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Position 3.A.9. umfasst alle folgenden Systeme: a) Wellenleistungstriebwerk; und b) Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.

9A104Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.

M1A1Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
9A105Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs;M2A1c2Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
b) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs.M20A1b2Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns
9A106Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a) Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

b) Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

M3A3Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs'bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper";

Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
M2A1eSchubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.
d) Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für "Flugkörper".

Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:

  1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
  2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im höchsten Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
  3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus.
M3A5Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e) Brennkammern und Düsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.M3A10Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A107Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

M20A1b1Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns.
9A108Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

a. Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs"bestandteile, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

b. Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

M3A3Raketenmotorgehäuse und deren 'Isolierungs' bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
M3A3Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für 'Isolierungsmaterial' in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper".

Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
M2A1eSchubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A109Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. besonders konstruierte Bestandteile für von Nummer 9A009 erfasste Hybridraketenmotoren, die geeignet für "Flugkörper" sind.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und 9A119.

M3A6Besonders konstruierte Bestandteile für von Position 2.A.1.c.1. und 20.A.1.b.1 erfasste Hybridraketenmotoren.
M20A1bFeststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
M2A1cRaketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

9A110"Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in 'Flugkörpern' oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 m.

M6A1Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
9A111Pulsostrahltriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.

M3A2Staustrahltriebwerke / Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung / Pulsostrahltriebwerke / 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A112"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:

a) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit einer Reichweite von mindestens 300 km;

b) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil der "Nutzlast" zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
  2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.
M19A2Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Ziel- und Aufklärungsdrohnen), nicht von Position 1.A.2. erfasst, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
M19A3Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme, nicht von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und
  2. einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem / -mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems / -mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Anmerkung: Position 19.A.3. erfasst keine Modellflugzeuge, speziell konstruiert für Freizeit- oder Wettkampfzwecke.

Technische Anmerkungen:

1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden "Nutzlast". Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A115Startausrüstung wie folgt:

a. Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge;

M12A1Geräte und Vorrichtungen, konstruiert oder geändert für Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
b. Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.M12A2Fahrzeuge, konstruiert oder geändert für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A. erfassten Systeme.
9A116Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
  1. Wiedereintrittsfahrzeuge;
  2. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  3. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  4. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
M2A1bWiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:
  1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  3. 3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A117Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121.

M3A4Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkung: Siehe auch Position 11.A.5.

Technische Anmerkung: Stufungs- und Trennmechanismen, die von Position 3.A.4. erfasst sind, können auch manche der folgenden Bauteile enthalten:

  • pyrotechnische Bolzen, Muttern und Schäkel;
  • Kugelverschlüsse;
  • Kreisschneidegeräte;
  • Flexible Schneidladungen (FLSC).
9A118Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.M3A2Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/'Triebwerke mit Kombinationsantrieb', einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A119Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km.M2A1aEinzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M20A1aVollständige Subsysteme wie folgt: a) einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme.
9A120Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder 'andere Flüssigtreibstoffe', die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.M3A8Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
9A121Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Technische Anmerkung: Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem "Flugkörper", der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.

M11A5Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Die von Position 11.A.5. erfassten Zwischenanschlussstücke schließen ebenfalls die elektrischen Anschlussstücke ein, die zwischen Systemen, die von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasst sind, und ihrer jeweiligen "Nutzlast" installiert sind.

9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9B005Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.

a) Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2.

Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' (quer gemessen) kleiner als 250 mm.

Technische Anmerkung: Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.

b) Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen, oder

c) Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 x 106 simuliert werden können.

M15B2'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B006Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.

M15B4bUmweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Höhe größer/gleich 15 km; b) Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C.
9B105'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für 'Flugkörper' und deren Subsysteme.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' im Sinne der Nummer 9B105 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
  3. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
M15B2'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B106Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

a) Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50 °C) bis größer 398 K (+ 125 °C) und
  2. vorbereitet, 'konstruiert oder geändert' für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am 'Prüftisch'.

    Technische Anmerkungen:

    1. Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
    2. In Unternummer 9B106a2 bedeutet 'konstruiert oder geändert', dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
    3. Ein 'Prüftisch' im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

b) Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 µPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW und
  2. Höhe größer/gleich 15 km oder
  3. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50°C) bis größer 398 K (+ 125°C).
M15B4Umweltprüfkammern wie folgt, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme:

a. Umweltprüfkammern mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner -50°C bis größer 125°C; und
  2. vorbereitet, konstruiert oder geändert für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am 'Prüftisch'.

    Technische Anmerkungen:

    1. Position 15.B.4.a.2. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
    2. In Position 15.B.4.a.2. bedeutet konstruiert oder geändert, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen in dieser Position spezifizierten Vibrationsprüfausrüstung enthält.

b. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C
9B115Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.M2B2"Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B2"Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M20B2"Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B116Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für 'Flugkörper'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1B1"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 1.A. erfassten Systeme.
M2B1"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B1"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M19B1"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
M20B1"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B117Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. ausgelegt für einen Schub größer als 68 kN oder
  2. geeignet für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.
M15B3Prüfstände, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, ausgelegt für mit Fest- oder Flüssigtreibstoff betriebene Raketen, Motoren oder Triebwerke mit einem Schub größer als 68 KN, oder für die gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten.

9C Werkstoffe und Materialien

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9C108"Isolierungs"material und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder speziell konstruiert für 'Flugkörper'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne der Nummer 9C108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M3C1'Innenbeschichtung', geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete 'Innenbeschichtung' gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

M3C2'Isolierungs'material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte 'Isolierung' gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

9C110Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer "Matrix" oder Metall-"Matrix" unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 x 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 x 106 m.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.

Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).

M6C1Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 x 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 x 106 m.

Anmerkung: Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards).

Technische Anmerkungen:

  1. In Position 6.C.1. bezeichnet 'spezifische Zugfestigkeit' (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit gemessen in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
  2. In Position 6.C.1. bezeichnet 'spezifischer Modul' den Youngschen Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9D001"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.M3D3"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Position 3.A.2., 3.A.3. oder 3.A.4. erfasst ist.
9D002"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.M2D2"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.
9D004Sonstige "Software" wie folgt:
  1. "Software" für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung, die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist;
  2. "Software" für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen, die besonders entwickelt ist, Daten in Echtzeit zu erfassen, zu verarbeiten und zu analysieren, mit während des Prüfvorgangs selbsttätiger Regelung einschließlich dynamischer Einstellungen an Prüflingen oder Prüfbedingungen;
  3. "Software", besonders entwickelt für die Steuerung des Vorgangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit monokristalliner Erstarrung in von den Unternummern 9B001a oder 9B001c erfasster Ausrüstung;
  4. nicht belegt,
  5. "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A102 erfasster Güter.
  6. "Software", besonders entwickelt für die Entwicklung von internen Kühlkanälen für Fluggasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder "Deckbändern" ("tip shrouds");
  7. "Software" mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. besonders konstruiert zur Vorhersage der aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen in Gasturbinenflugtriebwerken und
    2. mit der Möglichkeit einer theoretischen, auf einer Modellannahme basierenden Vorhersage über die aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen, die mit Messdaten von realen Gasturbinenflugtriebwerken validiert worden sind, die sich in der Versuchs- oder Produktionsphase befinden.
M19D1"Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.
9D101"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117.M1D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 1.B. erfassten "Herstellungsanlagen".
M2D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
M3D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten "Herstellungsanlagen" und Fließdrückmaschinen.
M12D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 12.A.1.
M15D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
M20D1"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
9D103"Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern" oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.

Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

M16D1"Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

9D104"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d, 9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder 9A118.M2D2

M2D4

M3D2

M2D5

M20D2

"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.b.3. erfassten Ausrüstung.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von in den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6. oder 3.A.9. erfasster Ausrüstung.

Anmerkungen:

  1. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.A.1. erfassten Triebwerke, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-"Software" dafür ausgeführt werden.
  2. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.A.5. erfassten Regelungssysteme für Treibstoffe, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-"Software" dafür ausgeführt werden.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.e. erfassten Subsysteme.

"Software", nicht von Position 2.D.2. erfasst, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.A.1.b. erfassten Raketenmotoren oder Raketentriebwerke.

9D105"Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem, ausgenommen das von Unternummer 9D003e erfasste, koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von 'Flugkörpern'.

Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1D2"Software", besonders entwickelt oder geändert zur Koordinierung des Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem in von Position 1.A. erfassten Systemen.
M19D1"Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.

9E Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem VerwendungszweckTrägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9E001"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E002"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung. Materialien: siehe Unternummer 1E002f.MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E101a."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

b."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von,UAVs', die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

Technische Anmerkung: 'UAVs' im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E102"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten 'UAVs' oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a, 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.

Technische Anmerkung: 'UAVs' im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

MSpezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen."

.

-Anhang III

"Anhang VIIB Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform gemäß Artikel 15a

HS-Codes und Warenbeschreibungen

1. Grafit in Roh- oder Halbzeugform

2504Natürlicher Grafit
3801Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt > 12 %) in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 72 19Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
ex 72 20Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
ex 72 21Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
ex 72 22Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
ex 72 25Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
ex 72 26Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
ex 72 27Walzdraht aus anderem legierten Stahl
ex 72 28Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
ex 73 04Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
ex 73 05Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
ex 73 06Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
ex 73 07Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

3. Aluminium und Aluminiumlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 76 04Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
ex 7604 10 10- aus nicht legiertem Aluminium
- - Stangen (Stäbe)
ex 7604 29 10- aus Aluminiumlegierungen
- - Hohlprofile
- - - Stangen (Stäbe)
7606Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7608Rohre aus Aluminium
7609Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

4. Titan und Titanlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 8108 90Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
- andere

5. Nickel und Nickellegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 75 05Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
ex 7505 11Stangen (Stäbe)
ex 7505 12
7506Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
ex 75 07Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel
7507 11- Rohre
- - aus nicht legiertem Nickel
7507 12- Rohre
- - aus Nickellegierungen
7507 20- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

Erläuternde Anmerkung: Die unter den Nummern 2, 3, 4 und 5 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element."


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