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Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden 1, insbesondere auf Artikel 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2009/32/EG gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Sie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind.
(2) Am 19. August 2014 stellte Akzo Nobel Industrial Chemicals BV einen Antrag auf Änderung des Rückstandshöchstgehalts (RHG) von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, insbesondere Kollagen und Kollagenderivaten, von 0,009 mg/kg auf 3 mg/kg sowie auf eine neue Verwendung für die Extraktion von Proteinerzeugnissen zur Gewinnung von Gelatine mit einem RHG von 0,009 mg/kg. Dieser Antrag wurde anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") bewertete die Sicherheit von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen - Kollagen und Gelatine - neu und gab ihre Stellungnahme 2 am 14. Juli 2015 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung und mit den vorgeschlagenen RHG von 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten sowie von 0,009 mg/kg in Gelatine keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
(4) Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen zuzulassen, sofern der Rückstandsgehalt von Dimethylether in Kollagen und Kollagenderivaten höchstens 3 mg/kg und in Gelatine höchstens 0,009 mg/kg beträgt.
(5) Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Oktober 2016
2) EFSA CEF Panel (EFSA Panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids), 2015. Scientific Opinion on the safety of use of dimethyl ether as an extraction solvent under the intended conditions of use and the proposed maximum residual limits.
EFSA Journal 2015; 13(7):4174, 13 S.
Anhang |
In Teil II des Anhangs I der Richtlinie 2009/32/EG erhält der Eintrag zu Dimethylether folgende Fassung:
"Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine * | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen ** und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | |
*) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedeutet "Gelatine" ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird.
**) "Kollagen" bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist." |
ENDE |