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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1868 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 286 vom 21.10.2016 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. April 2016 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission 2 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 3 in Kraft getreten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 wurde innerhalb des versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmens eine neue Anlageklasse für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen geschaffen. Für diese neue Anlageklasse wurden Rahmenkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Investitionen ein solides Risikoprofil aufweisen und eine geänderte Kalibrierung erhalten, wobei bei Einhaltung der strengen Kriterien geringere Kapitalanforderungen gelten.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/467 wurde ferner die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehene spezifische Behandlung auf europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds (ELTIF) ausgeweitet, und Artikel 168 der genannten Delegierten Verordnung dahingehend geändert, dass über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelte Aktien die gleiche Behandlung erfahren wie an geregelten Märkten notierte Aktien.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission 4 enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Übermittlung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen. Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens angemessene Informationen erhalten, die nicht nur die Investitionen in ELTIF und die über MTF gehandelten Aktien, sondern auch die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getätigten qualifizierten Infrastrukturinvestitionen umfassen, sollten die von diesen Unternehmen zur Meldung an die Aufsichtsbehörden verwendeten Meldebögen, so wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegt sind, entsprechend geändert werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten.

(5) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vorgelegt wurde.

(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

(1) Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(2) Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

(3) Anhang III wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

(4) Anhang VI wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 6).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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Anhang I

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Anhang II

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Anhang III

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Anhang IV

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

Die Zeile des Codes 48 erhält folgende Fassung:

"48InfrastrukturfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren"

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Anhang V

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