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Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 6, ber. L 2024/90192)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 75 Absätze 2 und 3, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m und Artikel 308b Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schwerpunkt der von der Kommission im November 2014 beschlossenen Investitionsoffensive für Europa liegt auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben durch Öffentlichkeitsarbeit und technische Hilfe sowie der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Im Rahmen dieser Offensive zielt die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 darauf ab, die derzeit in der EU bestehende Investitionslücke durch Mobilisierung privater Finanzmittel für strategische Investitionen, die der Markt nicht alleine finanzieren kann, zu schließen. Die Mittel des Fonds werden für strategische Infrastrukturinvestitionen und als Risikokapital für kleine Unternehmen eingesetzt. Parallel dazu werden die Arbeiten zur Schaffung einer Kapitalmarktunion die finanzielle Integration vertiefen und zur Steigerung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU beitragen.
(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sowie des von der Union angestrebten Ziels eines langfristigen, nachhaltigen Wachstums sollte es Versicherern, bei denen es sich um große institutionelle Anleger handelt, erleichtert werden, Investitionen in Infrastruktur oder über den EFSI zu tätigen. Um derartige Investitionen zu erleichtern, sollte innerhalb des durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmens eine neue Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen geschaffen werden. Die parallele Implementierung dieser Initiative und des EFSI dürfte die Gesamtwirkung auf Wachstum und Beschäftigung in der Union verstärken.
(3) Im Hinblick auf die Kriterien und die Kalibrierung der neuen Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen hat die Kommission um eine technische Empfehlung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ersucht und diese auch erhalten.
(4) Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen zu fördern, die einen Beitrag zur Stärkung von Europas Infrastrukturen leisten, wobei der besondere Schwerpunkt auf der Schaffung eines stärker vernetzten Binnenmarkts liegt, sollte die neue Anlageklasse Infrastruktur nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder physische Strukturen beschränkt werden, sondern alle Systeme und Netze umfassen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen und unterstützen.
(5) Um die tatsächliche Beschränkung der Anlageklasse Infrastruktur auf Infrastrukturinvestitionen zu gewährleisten, sollten die qualifizierten Infrastrukturvermögenswerte von einer Infrastrukturprojektgesellschaft gehalten, finanziert, entwickelt oder betrieben werden, die darüber hinaus keine anderen Tätigkeiten ausübt.
(6) Für die neue Anlageklasse Infrastruktur sollten Rahmenkriterien gelten, die gewährleisten, dass die Infrastrukturinvestitionen in Bezug auf ihre Stressbeständigkeit, die Vorhersehbarkeit der Cashflows und den durch die Vertragsbedingungen gebotenen Schutz ein solides Risikoprofil aufweisen. Wenn Investitionen in Infrastruktur nachweislich ein besseres Risikoprofil aufweisen als andere Investitionen in Unternehmen, sollten die Risikozuschläge bei den Untermodulen "Spread-Risiko" und "Aktienrisiko" der Standardformel verringert werden.
(7) Die Infrastrukturprojektgesellschaft sollte einen vertraglichen Rahmen schaffen, der den Investoren ein hohes Maß an Schutz bietet und u. a. Bestimmungen zur Absicherung gegen Verluste enthält, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der Güter und Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben, z.B. bei Beendigung einer Abnahmevereinbarung. Die Projektgesellschaft sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Anforderungen in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen.
(8) Um das Risiko für die Kreditgeber zu verringern, sollten ein ausreichendes Maß an Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft, u. a. in Bezug auf die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte und das als Sicherheit gestellte Eigenkapital, sowie Beschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der Cashflows und die durchgeführten Tätigkeiten vorgesehen werden.
(9) Falls die Kapitalanforderung für Investitionen in Anleihen und Darlehen in der Annahme verringert wird, dass die meisten Infrastrukturinvestitionen bis zur Fälligkeit gehalten werden, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass es dazu in der Lage ist.
(10) Um Anreize für Infrastrukturinvestitionen mit hohen Wiedergewinnungsraten zu schaffen, sollte die neue Anlageklasse auf Schuldtitel mit Investment-Grade-Rating, und, wenn keine externe Bonitätsbewertung vorliegt, ausschließlich auf vorrangige Schuldtitel (Senior Debt) beschränkt werden. Um jedoch die Kohärenz mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG vorgegebenen Rahmen für Aktien zu gewährleisten, sollte die Einbeziehung von Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in die neue Anlageklasse nicht von dem Vorliegen einer externen Bonitätsbewertung der Infrastrukturprojektgesellschaft bzw. von der Einstufung im Rahmen einer solchen Bewertung abhängen.
(11) Wenn für eine qualifizierte Infrastrukturinvestition keine externe Bonitätsbewertung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) vorliegt, sollten weitere Kriterien zur Anwendung kommen, um zu gewährleisten, dass die Investition lediglich ein begrenztes Risiko birgt. Diese Kriterien sollten ein professionelles Management des Projekts in seiner Bauphase vorsehen, eine angemessene Begrenzung des Baurisikos gewährleisten, das Betriebs- und Refinanzierungsrisiko eindämmen und das Eingehen spekulativer Derivatepositionen untersagen.
(12) Wenn für eine Investition in qualifizierte Infrastruktur keine externe Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, sollte sichergestellt werden, dass das Infrastrukturprojekt in einem stabilen politischen Umfeld durchgeführt wird.
(13) Auch auf innovativen Technologien oder Entwürfen beruhende Projekte sollten unter die neue Anlageklasse fallen können, damit die EU ihre führende Rolle im Bereich der technologischen Entwicklung behaupten kann. Zur Gewährleistung der Sicherheit innovationsbasierter Projekte sollten die Versicherer angemessene Due-Diligence-Prüfungen durchführen, um festzustellen, ob die Technologie getestet wurde. Dies kann über Prototypentests, Pilotprojekte und andere Arten von Tests erfolgen, mit denen sich nachweisen lässt, dass das Projekt auf einer soliden Technologie und einem soliden Konzept basiert.
(14) Insgesamt gewährleistet diese Kombination von Kriterien, die auf der technischen Empfehlung der EIOPA basieren, ein aufsichtsrechtlich solides System, da Investitionen in Infrastrukturvermögenswerte, für die geringere Kapitalanforderungen gelten, sicherer und weniger volatil sind als vergleichbare Investitionen in Unternehmen.
(15) Die EIOPA hat Daten zu Infrastrukturaktienindizes, börsennotierten Infrastrukturaktien und auf private Finanzinitiativen spezialisierten Unternehmen analysiert. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sie in Bezug auf das für Infrastrukturinvestitionen geltende Stressszenario eine Spanne von 30 % bis 39 % empfiehlt. Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern, wird für die neue Anlageklasse Infrastruktur eine Kalibrierung von 30 % festgelegt, da bei dieser Kalibrierung die größten Anreize für Infrastrukturinvestitionen gesetzt werden.
(16) Im Einklang mit der Empfehlung der EIOPA sollte die symmetrische Anpassung der Kapitalanforderungen bei Aktienanlagen anteilig (pro rata) auf den Stressfaktor für Infrastrukturvermögenswerte angewandt werden.
(17) Die Verringerung der Risikozuschläge im Untermodul "Spread-Risiko" sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiedergewinnungsraten bei Infrastrukturinvestitionen erwiesenermaßen höher sind als bei Unternehmensschuldtiteln und dass Infrastrukturinvestitionen weniger empfindlich auf allgemeinere Wirtschaftsfaktoren reagieren. Für die neue Anlageklasse sollte das auf die Kreditkomponente des Spread anwendbare Stressszenario daher im Einklang mit der von der EIOPA vorgeschlagenen Kalibrierung herabgesetzt werden. Um dem als Voraussetzung für die Qualifizierung geltenden Kriterium, dass Infrastrukturinvestitionen bis zur Fälligkeit gehalten werden können, Rechnung zu tragen, sollte auch das für die Liquiditätskomponente des Spread geltende Stressszenario herabgesetzt werden.
(18) Wird das für die Liquiditätskomponente des Spread geltende Stressszenario für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen herabgesetzt, so sollte diese Herabsetzung auch für Vermögenswerte im Matching-Adjustment-Portfolio gelten, ohne dass jedoch ein herabgesetztes Liquiditätsrisiko doppelt gezählt würde. Deshalb sollte das für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte im Matching-Adjustment-Portfolio geltende Spread-Stressszenario entweder das für die Matching-Adjustment-Vermögenswerte geltende herabgesetzte Stressszenario oder, falls es niedriger ist, das Spread-Stressszenario für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte sein.
(19) Es sollte eine angemessenere Behandlung der Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtete Fonds sicherstellt werden, die der Behandlung entspricht, die in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 4 bereits für Investitionen in Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehen ist.
(20) In den vergangenen Jahren hat der Handel mit Finanzinstrumenten über multilaterale Handelssysteme (MTF) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unterliegen die MTF in Bezug auf die Mitglieder oder Teilnehmer, die zugelassen werden dürfen, vergleichbaren Anforderungen wie die geregelten Märkte. Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 schreibt auch vergleichbare Transparenzanforderungen für MTF und geregelte Märkte vor. Um der zunehmenden Bedeutung der MTF und der Konvergenz der für MTF und geregelte Märkte geltenden Vorschriften Rechnung zu tragen, sollten über ein MTF gehandelte Risikopositionen im Untermodul "Aktienrisiko" als Typ-1-Aktien betrachtet werden.
(21) Mit der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde eine Übergangsmaßnahme eingeführt, die für vor dem 1. Januar 2016 erworbene Aktien gilt. Um zu verhindern, dass es vor dem Inkrafttreten des durch die Richtlinie 2009/138/EG eingeführten Rahmens zu massiven Veräußerungen von nicht börsennotierten Aktien kommt, sollte der Anwendungsbereich der Übergangsmaßnahme nicht auf börsennotierte Aktien beschränkt werden.
(22) Um eine angemessene Behandlung der Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. der Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, zu gewährleisten, ist in dieser Verordnung ferner festgelegt, dass die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil der Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform gilt, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Dabei dürfen die Unternehmen den Anteil der vom Fondsmanager vor dem 1. Januar 2016 erworbenen Aktien schätzen, wenn eine Rückverfolgung dieser Käufe entweder aufgrund von in Offenlegungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen nicht möglich ist oder aber zu teuer wäre. Anschließend wird der Anteil der Aktien, auf die die Übergangsmaßnahme angewandt wird, jedes Jahr im Verhältnis zur Anlageumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt.
(23) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten.
(24) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird insbesondere die Bewertungsmethode für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen dargelegt, die von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind oder von den für die Gruppensolvenz anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen werden. Die Auswirkungen im Hinblick auf die Bewertung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sollten unabhängig vom Grund für das Ausnehmen eines bestimmten verbundenen Unternehmens von der Gruppenaufsicht gleich sein; deshalb sollten sämtliche Situationen, in denen ein verbundenes Unternehmen von der Gruppenaufsicht ausgenommen werden kann, erfasst werden. Dementsprechend sollte Artikel 13 geändert werden.
(25) In Bezug auf strategische Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten sind Bezugnahmen auf Methode 1 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 nicht so zu verstehen, dass die Gruppe auch als Konglomerat gelten und einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie unterliegen muss. Für die Anwendung der Befreiung genügt es, dass das Finanz- bzw. Kreditinstitut in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen wird. Die Konsolidierungsmethoden in Richtlinie 2002/87/EG und in Richtlinie 2009/138/EG werden als gleichwertig betrachtet, wie in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 9 festgestellt. Daher sollte Artikel 68 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geändert werden.
(26) Die Fristen für die Vorlage aggregierter statistischer Daten werden angepasst, so dass Offenlegungen bis zum 31. Dezember 2020 die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016 enthalten müssen. Deshalb sollte Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EG) 2015/35 geändert werden.
(27) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 enthält ferner eine Reihe von Druckfehlern, wie etwa falsche interne Verweise, die korrigiert werden sollten.
(28) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft verbundenen Risiken Rechnung getragen werden. Die Belastungen und Schwierigkeiten, die damit für die Versicherungsunternehmen einhergehen, sollten deren Risikoprofil angemessen sein. Bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten Informationen als wesentlich betrachtet werden, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil ihrer Adressaten beeinflussen könnten.
(29) Im Hinblick auf die Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug die Aufsichtsregelung, die bis zum 1. Januar 2016 - dem Datum, ab dem die Solvabilität-II-Regelung in vollem Umfang Anwendung findet - gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungsbestimmungen
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt:
"55a."Infrastrukturvermögenswerte" physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen.
55b."Infrastrukturprojektgesellschaft" eine Gesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten beschränken, wobei die Zahlungen an Fremd- und Eigenkapitalgeber hauptsächlich aus den Einnahmen geleistet werden, die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielt werden."
2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind;".
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab."
3. Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht.";
4. In Titel I Kapitel V Abschnitt 5 wird folgender Unterabschnitt 1a angefügt:
"Unterabschnitt1a
Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen
Artikel 164a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen
1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturprojektgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:
a) werden die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, so enthält der vertragliche Rahmen Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;b) die Infrastrukturprojektgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen;
werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor:
- die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung;
- die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturprojektgesellschaft ergeben, ist gering;
- es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen;
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen - mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils - die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind reguliert;- sie sind vertraglich festgelegt;
- sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;
5. Artikel 168 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"1. Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien, ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien und ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur.
2. Typ 1-Aktien sind Aktien, die an geregelten Märkten in Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) notiert sind oder die über multilaterale Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat haben.
3. Typ-2-Aktien sind Aktien mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, Rohstoffe und andere alternative Kapitalanlagen. Sie umfassen ferner alle Vermögenswerte, die nicht in den Risikountermodulen Zinsrisiko, Immobilienrisiko oder Spread-Risiko erfasst sind, einschließlich der Vermögenswerte und indirekten Risikopositionen nach Artikel 84 Absätze 1 und 2, bei denen eine Anwendung des Look-Through-Ansatzes nicht möglich ist und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die Bestimmungen des Artikels 84 Absatz 3 in Anspruch nimmt."
b) Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:
"3a. Der Begriff "qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur" beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturprojektgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllen.";
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die Kapitalanforderung für das Aktien- bzw. Eigenkapitalrisiko berechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Aktien - ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur - von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;
b) Aktien - ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur - von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ** eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;
**) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1).";
ii) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Aktien - ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur - von solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann;".
iii) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Aktien - ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur - von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann."
6. In Artikel 169 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"3. Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 dieser Verordnung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
7. In Artikel 170 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"3. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
8. Der einleitende Satz in Artikel 171 erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b handelt es sich bei Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen strategischer Natur um Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:".
9. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
"Artikel 173 Kriterien für die Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko
10. In Artikel 180 werden folgende Absätze 11, 12 und 13 angefügt:
"11. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | |||||
Duration (duri) | stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi · duri | - | 0,64 % | - | 0,78 % | - | 1,0 % | - | 1,67 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai + bi × (duri - 5) | 3,2 % | 0,36 % | 3,9 % | 0,43 % | 5,0 % | 0,5 % | 8,35 % | 1,0 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai + bi × (duri - 10) | 5,0 % | 0,36 % | 6,05 % | 0,36 % | 7,5 % | 0,36 % | 13,35 % | 0,67 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai + bi × (duri - 15) | 6,8 % | 0,36 % | 7,85 % | 0,36 % | 9,3 % | 0,36 % | 16,7 % | 0,67 % |
mehr als 20 | min[ai + bi × (duri - 20);1] | 8,6 % | 0,36 % | 9,65 % | 0,36 % | 11,1 % | 0,36 % | 20,05 % | 0,36 % |
12. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 11 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:
13. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 12 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 11 entspricht.";
11. Artikel 181 Buchstabe b letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Für Vermögenswerte in dem zugeordneten Portfolio, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, und für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte, die eine Bonitätseinstufung von 3 erhalten haben, entspricht der Reduktionsfaktor 100 %."
12. Folgender Artikel 261a wird eingefügt:
"Artikel 261a Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen
13. Artikel 316 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Ab dem 31. Dezember 2020 werden die Daten der vier vorangegangenen Jahre offengelegt. Bis zum 31. Dezember 2020 enthalten die Offenlegungen die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016."
Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:
1. Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die in Artikel 72 genannten Merkmale beinhalten entweder die in den Buchstaben a bis i oder die in Buchstabe j dargelegten Merkmale:".
2. Artikel 170 wird wie folgt berichtigt:
a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-1-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;";
b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-2-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;";
3. Artikel 176 wird wie folgt berichtigt:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | |||||||
Duration (duri) | stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi · duri | - | 0,9 % | - | 1,1 % | - | 1,4 % | - | 2,5 % | - | 4,5 % | - | 7,5 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai + bi · (duri - 5) | 4,5 % | 0,5 % | 5,5 % | 0,6 % | 7,0 % | 0,7 % | 12,5 % | 1,5 % | 22,5 % | 2,5 % | 37,5 % | 4,2 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai + bi · (duri - 10) | 7,0 % | 0,5 % | 8,5 % | 0,5 % | 10,5 % | 0,5 % | 20,0 % | 1,0 % | 35,0 % | 1,8 % | 58,5 % | 0,5 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai + bi · (duri - 15) | 9,5 % | 0,5 % | 11 % | 0,5 % | 13,0 % | 0,5 % | 25,0 % | 1,0 % | 44,0 % | 0,5 % | 61,0 % | 0,5 % |
mehr als 20 | min[ai + bi · (duri - 20);1] | 12,0 % | 0,5 % | 13,5 % | 0,5 % | 15,5 % | 0,5 % | 30,0 % | 0,5 % | 46,6 % | 0,5 % | 63,5 % | 0,5 %" |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:
Duration (duri) | stressi |
bis zu 5 | 3 % · duri |
mehr als 5 und bis zu 10 | 15 % + 1,7 % · (duri - 5) |
mehr als 10 und bis zu 20 | 23,5 % + 1,2 % · (duri - 10) |
mehr als 20 | min(35,5 % + 0,5 % · (duri - 20);1)" |
4. Artikel 179 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Die Kapitalanforderung SCRcd für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, auf die nicht in Absatz 3 Bezug genommen wird, entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:";
b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) der Kapitalanforderung für den Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einer unmittelbaren absoluten Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrunde liegenden Instrumente ergäbe;"
5. Die Formel in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
"";.
6. Artikel 218 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge abgeschlossen haben, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderungen erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag betrachtet."
7. Artikel 296 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.";
8. Artikel 317 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offengelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe c zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt.";
9. Artikel 330 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, prüfen die Aufsichtsbehörden, ob folgende Umstände zum Tragen kommen:
10. Artikel 375 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für den ersten Jahresabschluss nach Absatz 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.";
11. Anhang XVII wird gemäß Anhang I dieser Verordnung berichtigt.
12. Anhang XVIII wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
13. Anhang XXI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2015
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1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.
2) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).
5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
6) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
7) Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1).
8) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).
9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden (ABl. Nr. L 100 vom 03.04.2014 S. 1).
Anhang I |
Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) wird die Prämienrisikomethode angewandt, um die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii genannten Standardparameter zu ersetzen, sind die aggregierten Schäden und verdienten Prämien nicht um die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge oder Rückversicherungsprämien zu bereinigen;".
b) Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 erhält folgende Fassung:
"wird die Methode für das Prämienrisiko angewandt, um die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i genannten Parameter zu ersetzen,".
(2) In Teil D Nummer 5 erhalten Satz 1 und Formel 1 folgende Fassung:
"Der mittlere quadratische Vorhersagefehler errechnet sich wie folgt:
"
(3) Teil F Nummer 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) sieht der anerkennungsfähige Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag nach Artikel 218 Absatz 2 eine Erstattung nur bis zu einer festgelegten Obergrenze vor, so bezeichnet b2 den Betrag dieser Obergrenze."
Anhang II |
Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) Teil C Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:
"sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:".
(2) Teil C Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) sie müssen das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel umfassen, sofern es nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt."
Anhang III |
Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
(1) Teil A letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Die Angaben der Absätze 1 bis 32 sind mit dem Stand vom Ende des vergangenen Kalenderjahrs zu erteilen. Die Angaben der Absätze 12 bis 21, 23, 24 und 29 bis 31 müssen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungsgruppen beziehen, das im vergangenen Kalenderjahr endete."
(2) Teil B letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Die Angaben der Absätze 2 bis 18 sind in Bezug auf das vergangene Kalenderjahr zu erteilen."
ENDE |