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Internationales Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven
(ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 4)
- zum Beschl. (EU) 2016/1892 -
Die Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven,
zusammengetreten vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf,
mit Dank an den Generalsekretär der UNCTAD für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Dienste,
dankt dem Vorsitzenden der Konferenz, den anderen Mitgliedern des Büros und dem Sekretariat für ihre Beiträge,
nach Ausarbeitung des Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven, der in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich ist,
2. Plenarversammlung
9. Oktober 2015
Verzeichnis der auf der Konferenz der vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven vertretenen Staaten und Organisationen *
Ägypten Algerien Argentinien Belgien Côte d'Ivoire Deutschland Frankreich Griechenland Iran (Islamische Republik) Italien Jordanien Lettland | Libyen Luxemburg Niederlande Spanien Syrien (Arabische Republik) Tschechische Republik Tunesien Türkei Ukraine Uruguay Venezuela (Bolivarische Republik) Zypern |
Europäische Union
Internationaler Olivenrat (IOR)
Kapitel I
Allgemeine Ziele
Artikel 1 Ziele des Übereinkommens
(1) In Bezug auf die Festlegung von Normen und die Forschung
(2) In Bezug auf den Olivenanbau, die Olivenölgewinnung und die technische Zusammenarbeit
(3) In Bezug auf die Förderung des Absatzes von Olivenerzeugnissen, die Verbreitung von Informationen und die Olivenwirtschaft
Kapitel II
Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Übereinkommens
Kapitel III
Institutionelle Bestimmungen
Abschnitt I
Errichtung, Organe, Aufgaben, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 3 Aufbau und Sitz des Internationalen Olivenrates
(1) Der Internationale Olivenrat übt seine Tätigkeit über folgende Organe aus:
(2) Während der Geltungsdauer des Übereinkommens hat der Internationale Olivenrat seinen Sitz in Madrid (Spanien), sofern der Rat der Mitglieder nichts anderes beschließt.
Artikel 4 Mitglieder des Internationalen Olivenrates
(1) Jede Vertragspartei wird mit ihrem Beitritt Mitglied des Internationalen Olivenrates, indem sie ihr Einverständnis gegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Jedes Mitglied trägt zur Verwirklichung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannten Ziele bei.
(3) Im Rahmen dieses Übereinkommens gilt der Begriff "Regierung" auch für die Vertreter eines jeden Staates, einen ständigen Beobachter in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit vergleichbaren Zuständigkeiten für die Aushandlung, die Unterzeichnung, den Abschluss, die Ratifizierung und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen.
Artikel 5 Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Internationale Olivenrat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie Gerichtsverfahren betreiben. Er hat nicht die Befugnis, Kredite aufzunehmen.
(2) Statut, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Olivenrates, seines Exekutivdirektors, seiner leitenden Bediensteten und seines Personals sowie der Sachverständigen und der Vertreter der Mitglieder, die sich zur Ausübung ihrer Funktionen im Hoheitsgebiet der Gastgeberregierung aufhalten, unterliegen dem zwischen der Gastgeberregierung und dem Internationalen Olivenrat geschlossenen Sitzabkommen.
(3) Die Regierung des Staates, in dem der Internationale Olivenrat seinen Sitz hat, befreit, soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es zulassen, die vom Internationalen Olivenrat seinem Personal gezahlten Gehälter sowie die Guthaben, Einnahmen und das sonstige Vermögen des Internationalen Olivenrates von der Besteuerung.
(4) Der Internationale Olivenrat kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Olivenrates
(1) Der Internationale Olivenrat besteht aus allen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats.
(2) Jedes Mitglied benennt seinen Vertreter im Internationalen Olivenrat.
Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben der Organe
(1) Rat der Mitglieder
Der Rat der Mitglieder ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenrates und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.
Entscheidungen oder Empfehlungen, die im Rahmen des Vorläuferübereinkommens zu dem vorliegenden Übereinkommen angenommen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens noch in Kraft sind, bleiben anwendbar, es sei denn, sie widersprechen dem vorliegenden Übereinkommen oder sie werden vom Rat der Mitglieder aufgehoben.
(2) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
(3) Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen, sonstige Ausschüsse und Unterausschüsse
Um die Arbeiten des Rates der Mitglieder zu erleichtern, wird der Rat ermächtigt, neben dem Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens die Ausschüsse und Unterausschüsse einzusetzen, die er zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben für nützlich hält.
(4) Exekutivsekretariat
Der Rat der Mitglieder legt die Anstellungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher internationaler Organisationen fest.
Abschnitt 2
Arbeitsweise des Rates der Mitglieder
Artikel 8 Tagungen des Rates der Mitglieder
(1) Der Rat der Mitglieder tritt am Sitz des Internationalen Olivenrates zusammen, es sei denn, dass er etwas anderes beschließt. Tritt der Rat der Mitglieder auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort zusammen, so übernimmt dieses Mitglied die daraus zu Lasten des Haushalts des Internationalen Olivenrates über die Kosten einer Tagung am Sitz der Organisation hinaus entstehenden Mehrkosten.
(2) Der Rat der Mitglieder hält zweimal pro Jahr eine ordentliche Tagung ab.
(3) Der Rat der Mitglieder kann jederzeit zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreffen, und zwar auf Antrag
(4) Die Tagungen werden mindestens sechzig Tage vor dem Datum der ersten Sitzung im Falle einer ordentlichen Tagung und wenn möglich dreißig Tage, jedoch nicht weniger als einundzwanzig Tage vor dem Datum der ersten Sitzung im Falle einer außerordentlichen Tagung angekündigt. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat der Mitglieder gehen zulasten der betreffenden Mitglieder.
(5) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Notifikation an das Exekutivsekretariat vor oder während einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung ein anderes Mitglied ermächtigen, auf der betreffenden Tagung des Rates der Mitglieder seine Interessen zu vertreten und sein Recht auf Beteiligung an Entscheidungen auszuüben. Ein Mitglied kann nur ein einziges anderes Mitglied auf einer Tagung des Rates der Mitglieder vertreten.
(6) Drittparteien oder Einrichtungen, die beabsichtigen, diesem Übereinkommen beizutreten, und/oder für die die Tätigkeiten des Internationalen Olivenrates von unmittelbarer Bedeutung sind, können auf eigene Initiative oder auf Einladung des Rates der Mitglieder und mit dessen vorheriger Zustimmung einer Tagung oder bestimmten Tagungen des Rates der Mitglieder vollständig oder teilweise als Beobachter beiwohnen.
(7) Die Beobachter haben keinen Mitgliederstatus und weder eine Entscheidungsbefugnis noch ein Stimmrecht.
Artikel 9 Beschlussfähigkeit der Tagungen
(1) Die Beschlussfähigkeit für eine ordentliche oder außerordentliche Tagung des Rates der Mitglieder wird einmal, am Tag der Eröffnung der Tagung, festgestellt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend oder gemäß Artikel 8 Absatz 5 vertreten sind.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 auf der Eröffnungssitzung der Tagung nicht erreicht, so verschiebt der Vorsitzende die Tagung um vierundzwanzig Stunden. Die Beschlussfähigkeit zu dem vom Vorsitzenden neu festgesetzten Zeitpunkt ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(3) Die für die Erreichung der Beschlussfähigkeit erforderliche effektive Anzahl der Mitglieder wird als ganze Zahl ohne Nachkommastellen angegeben, die sich aus der Anwendung der obengenannten Anteile im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder ergibt.
Artikel 10 Beschlüsse des Rates der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden einvernehmlich getroffen. Alle Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels werden von den anwesenden oder vertretenen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Die Mitglieder verpflichten sich, sich stets um Einvernehmlichkeit zu bemühen, um alle offenen Fragen zu lösen.
(2) Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden angenommen, sofern mindestens die Mehrheit aller gemäß Artikel 16 Absatz 6 stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(3) Im Konsens werden alle Beschlüsse getroffen, die Folgendes betreffen:
(4) Für alle anderen Beschlüsse gilt das folgende Verfahren, wenn innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist kein Konsens erreicht wird:
In der Regel werden nur Beschlüsse, bei denen ein Konsens mit der vom Internationalen Olivenrat in seiner Geschäftsordnung festgelegten Stimmenzahl erzielt wurde, dem Rat der Mitglieder zur Annahme vorgelegt.
Falls kein Konsens mit der Stimmenzahl zustande kommt, die nach dem auf der entsprechenden Ebene geltenden Verfahren erforderlich ist,, wird die Sache an den Rat der Mitglieder verwiesen mit einem Bericht über die während des Verfahrens aufgetretenen Schwierigkeiten und mit geeigneten Empfehlungen.
Der Rat der Mitglieder bemüht sich, den Beschluss durch Konsens der anwesenden oder vertretenen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
Kommt kein Konsens zustande, wird der Beschluss auf die nächste ordentliche oder außerordentliche Tagung vertagt.
Wird auf der folgenden Tagung wiederum kein Konsens erreicht, so wird der Beschluss, wenn möglich, um mindestens vierundzwanzig Stunden vertagt.
Wird innerhalb dieser Frist kein Konsens erreicht, so gilt der Beschluss als angenommen, es sei denn, er wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von einem oder mehreren Mitgliedern, auf die insgesamt mindestens 100 Beteiligungsanteile entfallen, abgelehnt.
Kommt innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder nach folgenden Bestimmungen ab:
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder, auf die mindestens 86 % der Beteiligungsanteile der Mitglieder gemäß Absatz 1 dieses Artikels entfallen, dafür stimmt.
(5) Die Abstimmungs- und Repräsentationsverfahren des vorliegenden Artikels gelten nicht für Mitglieder, die nicht die Bedingungen des Artikel 16 dieses Übereinkommens erfüllen, sofern der Rat gemäß dem genannten Artikel nichts anderes beschließt.
(6) Der Rat der Mitglieder kann ohne Tagung durch Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern Beschlüsse fassen, sofern sich kein Mitglied, ausgenommen die mit den Zahlungen im Rückstand befindlichen Mitglieder, diesem Verfahren widersetzt. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Konsultationsverfahren werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt. Jeder so gefasste Beschluss wird vom Exekutivsekretariat so rasch wie möglich allen Mitgliedern mitgeteilt und in das Protokoll der folgenden Tagung des Rates der Mitglieder aufgenommen.
Artikel 11 Beteiligungsanteile
(1) Die Mitglieder verfügen zusammen über 1.000 Beteiligungsanteile. Die Beteiligungen entsprechen den finanziellen Beiträgen und Stimmrechten der Mitglieder.
(2) Die Anteile werden zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage der anhand folgender Formel berechneten Basisdaten jedes Mitglieds aufgeteilt:
q = 1/3 (p1 + p2) + 1/3 (e1 + e2) + 1/3 (i1 + i2)
Die Parameter in dieser Formel sind in tausend metrischen Tonnen ausgedrückte Mittelwerte, wobei das letzte angefangene Tausend unberücksichtigt bleibt. Bruchanteile sind nicht möglich.
q: als Grundlage für die Pro-rata-Berechnung der Beteiligungsanteile verwendete Daten;
p1: durchschnittliche Olivenölproduktion der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre;
p2: durchschnittliche Tafelolivenerzeugung der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre, umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %;
e1: durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;
e2: durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;
i1: durchschnittliche (Zoll-)Einfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;
i2: durchschnittliche (Zoll-)Einfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft.
(3) Die ursprünglichen Beteiligungsanteile sind in Anhang A dieses Übereinkommens aufgeführt. Sie werden unter Berücksichtigung des Durchschnitts der Angaben für die letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre und Kalenderjahre, für die endgültige Angaben vorliegen, festgelegt.
(4) Kein Mitglied verfügt über weniger als fünf Beteiligungsanteile. Für den Fall, dass die Berechnung für ein einzelnes Mitglied weniger als fünf Beteiligungsanteile ergibt, wird dieser Anteil auf fünf angehoben und werden die Beteiligungsanteile der anderen Mitglieder entsprechend verringert.
(5) Auf der zweiten ordentlichen Tagung eines jeden Kalenderjahres genehmigt der Rat der Mitglieder die nach diesem Artikel berechneten Beteiligungsanteile. Unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels gilt diese Aufteilung für das folgende Jahr.
(6) Wird eine Regierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ändert sich der Status eines Mitglieds gemäß Artikel 16 Absatz 8, so teilt der Rat der Mitglieder für das folgende Jahr die Beteiligungsanteile im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Beteiligungsanteile vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel festgesetzten Bedingungen neu auf. Im Falle eines Beitritts zu oder Rücktritts von diesem Übereinkommen während des Jahres erfolgt die Neuaufteilung ausschließlich für Abstimmungszwecke.
Artikel 12 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1) Der Internationale Olivenrat kann Vorkehrungen treffen, um mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit sonstigen geeigneten zwischenstaatlichen Organisationen und zuständigen internationalen und regionalen Organisationen, Konsultationen zu führen und zusammenzuarbeiten. Diese Vorkehrungen können auch Kooperationsverträge mit finanziellen Einrichtungen umfassen, die zu den Zielen gemäß Artikel 1 dieses Übereinkommens beitragen können.
(2) Kooperationsverträge zwischen dem Internationalen Olivenrat und den genannten internationalen Organisationen und/oder Einrichtungen, die wichtige Verpflichtungen für den Internationalen Olivenrat zur Folge haben, müssen zuvor gemäß Artikel 10 Absatz 3 durch den Rat der Mitglieder genehmigt werden.
(3) Die Anwendung des vorliegenden Artikels ist in der Geschäftsordnung des Internationalen Olivenrates geregelt.
Kapitel IV
Verwaltungs- und Finanzausschuss
Artikel 13 Verwaltungs- und Finanzausschuss
(1) Der Rat der Mitglieder setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss ein, der aus mindestens einem Vertreter jedes Mitglieds besteht. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält jährlich mindestens zwei Sitzungen, und zwar vor jeder Tagung des Rates der Mitglieder, ab.
(2) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die in diesem Übereinkommen und in der Geschäftsordnung beschriebenen Aufgaben wahr. Er ist insbesondere dafür zuständig,
(3) Neben den in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben nimmt der Verwaltungs- und Finanzausschuss alle sonstigen Aufgaben wahr, die der Rat ihm in seiner Geschäftsordnung und/oder im Rahmen der Finanzordnung überträgt.
(4) Der Rat der Mitglieder erstellt und verabschiedet in seiner Geschäftsordnung genaue Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen.
Kapitel V
Finanzordnung
Artikel 14 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Es gibt einen einzigen Haushalt, der aus zwei Kapiteln besteht:
Der Rat der Mitglieder beschließt, die Kapitel unter Berücksichtigung der Ziele des Internationalen Olivenrates gegebenenfalls in Abschnitte zu unterteilen.
(3) Der Haushalt wird finanziert durch
(4) Der Internationale Olivenrat bemüht sich im Rahmen der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit, jede unerlässliche finanzielle und/oder technische Hilfe zu erhalten, über die die zuständigen internationalen, regionalen oder nationalen Organisationen, gleichviel ob es sich um finanzielle oder sonstige Organisationen handelt, verfügen können.
Der Rat der Mitglieder weist die obengenannten Beiträge seinem Haushalt zu.
(5) Im Laufe eines Kalenderjahrs nicht gebundene Beträge des Haushalts können gemäß der Haushaltsordnung auf die folgenden Kalenderjahre zur Vorfinanzierung des Haushalts übertragen werden.
Artikel 15 Sonstige Mittel
Neben dem in Artikel 14 genannten Haushalt kann der Internationale Olivenrat mit anderen Mitteln ausgestattet werden, deren Zweck, Verwaltung und Nutzung in der Geschäftsordnung geregelt sind.
Der Rat der Mitglieder kann das Exekutivsekretariat ferner ermächtigen, die Mittel Dritter zu verwalten. Die Voraussetzungen und der Umfang einer solchen Ermächtigung sowie die Verpflichtungen, die sich aus der Verwaltung solcher Mittel ergeben, sind in der Finanzordnung festgelegt.
Artikel 16 Beitragszahlung
(1) Auf seiner zweiten Tagung des Kalenderjahres setzt der Rat der Mitglieder den Gesamtbetrag des in Artikel 14 dieses Übereinkommens genannten Haushalts sowie den von jedem Mitglied für das folgende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag fest. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens ermittelten Anzahl der Beteiligungsanteile eines jeden Mitglieds berechnet.
(2) Der erste Beitrag eines Mitglieds, das nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, wird vom Rat der Mitglieder festgesetzt. Dieser Beitrag wird berechnet auf der Grundlage der diesem Mitglied gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens zugeteilten Beteiligungsanteile und des noch verbleibenden Zeitraums bis zum Ende des Jahres. Die Höhe der von den anderen Mitgliedern zu zahlenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr bleibt unverändert.
(3) Die Beitragszahlungen sind in Euro zu leisten und am ersten Tag des Haushaltsjahres, d. h. am 1. Januar eines jeden Jahres, fällig.
Die Beiträge der Mitglieder für das Haushaltsjahr, in dem sie dem Internationalen Olivenrat beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.
(4) Hat ein Mitglied vier Monate nach Ablauf der Frist für die Beitragszahlungen seinen vollen Beitrag nicht gezahlt, so richtet das Exekutivsekretariat an den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ein Schreiben, in dem es ihn zur Zahlung auffordert.
(5) Hat das betreffende Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivsekretariats noch immer nicht gezahlt, so wird sein Recht auf Teilnahme an den Abstimmungen des Rates der Mitglieder so lange ausgesetzt, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
Die Wahlämter der Vertreter des betreffenden Mitglieds innerhalb des Rates der Mitglieder und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse sowie die Beteiligung an den vom Internationalen Olivenrat finanzierten Aktivitäten werden ebenfalls für das folgende Jahr ausgesetzt.
(6) Auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres oder auf der außerordentlichen Tagung, die auf das Ende der Frist für die Beitragszahlung folgt, wird der Rat der Mitglieder darüber informiert, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Der Rat der Mitglieder, mit Ausnahme des im Rückstand befindlichen Mitglieds, kann nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitglieds und unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation, wie Konflikte, Naturkatastrophen oder Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzdienstleistungen, einvernehmlich anderweitig beschließen. Der Rat der Mitglieder kann das Arbeitsprogramm des Exekutivsekretariats unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Beiträge der Mitglieder anpassen.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels finden Anwendung, bis das betreffende Mitglied den vollen Beitrag entrichtet hat.
(8) Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so kann der Rat der Mitglieder nach Anhörung des im Rückstand befindlichen Mitglieds beschließen, dass diesem Mitglied die Rechte der Mitgliedschaft entzogen werden, jedoch an den Tagungen als Beobachter im Sinne von Artikel 8 Absatz 7 teilnehmen kann.
(9) Mitglieder, die von diesem Übereinkommen zurücktreten, bleiben zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet und haben keinen Anspruch auf Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen.
(10) Der Rat der Mitglieder kann in keinem Fall einem Mitglied die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erlassen. Er kann durch Konsens beschließen, die finanziellen Verpflichtungen der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder neu einzuteilen.
Artikel 17 Kontrolle
(1) Die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenrates wird durch den Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen ausgeübt.
(2) Die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bescheinigte Abrechnung des Internationalen Olivenrates für das vorhergehende Kalenderjahr wird dem Ausschuss für Verwaltungs- und Finanzfragen vorgelegt. Der Ausschuss legt nach Prüfung der Rechnungslegung dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres eine Stellungnahme zur Genehmigung und Veröffentlichung vor.
Im Rahmen der obengenannten Kontrollen überprüft der unabhängige Rechnungsprüfer die Einhaltung der geltenden Finanzordnung sowie die Funktionsweise und Wirksamkeit der bestehenden internen Kontrollverfahren und hält die durchgeführten Arbeiten und festgestellten Vorfälle in einem Jahresbericht an den Verwaltungs- und Finanzausschuss fest.
Der Überprüfungsbericht wird dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung vorgelegt.
Der Rat der Mitglieder wählt einen unabhängigen Rechnungsprüfer aus, der beauftragt ist, die Jahresabrechnungen des Internationalen Olivenrates gemäß der Finanzordnung und deren Durchführungsbestimmungen zu analysieren und den vorstehend genannten Bericht zu erstellen.
(3) Darüber hinaus prüft und genehmigt der Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres den Finanzbericht für das vorangegangene Kalenderjahr über
(4) Die Expost-Kontrollen der Vorgänge werden von dem unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen der Finanzordnung durchgeführt.
(5) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können mindestens drei Mitglieder den Rat um die Genehmigung ersuchen, die Tätigkeiten des Internationalen Olivenrates zu kontrollieren, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu gewährleisten.
Die Kontrollen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Exekutivsekretariats des Internationalen Olivenrates gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Geschäftsordnung und der Finanzordnung des Internationalen Olivenrates.
Der Bericht darüber wird dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach der Fertigstellung des Berichts vorgelegt.
Artikel 18 Liquidation
(1) Wird der Rat der Mitglieder aufgelöst, so trifft er zunächst die in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Nach Ablauf dieses Übereinkommens werden das Guthaben des Internationalen Olivenrates und sämtliche nicht gebundenen Beträge, die aus den in Artikel 14 genannten Mitteln stammen, an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren zu dem Zeitpunkt insgesamt geltenden Beteiligungsanteilen zurückgezahlt.
Die freiwilligen Beiträge und die Spenden gemäß Artikel 14 sowie alle in Artikel 15 genannten nicht gebundenen Beträge werden an die betreffenden Mitglieder, Spender oder Dritten zurückgezahlt.
Kapitel VI
Bestimmungen über die Festlegung von Normen
Artikel 19 Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven
(1) Die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven sind in den Anhängen B und C dieses Übereinkommens aufgeführt.
(2) Der Rat der Mitglieder kann alle von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Änderungen der Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C dieses Übereinkommens vornehmen.
Artikel 20 Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Internationalen Olivenrates verpflichten sich, die in den Anhängen B und C aufgeführten Bezeichnungen im internationalen Handel zu verwenden und ihre Verwendung im inländischen Handel zu fördern.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, im inländischen und internationalen Handel jede diesem Übereinkommen nicht entsprechende Verwendung der Bezeichnung "Olivenöl", allein oder in Verbindung mit anderen Begriffen, zu verhindern. Die Bezeichnung "Olivenöl" darf keinesfalls allein stehend für Oliventresteröl verwendet werden.
(3) Der Rat der Mitglieder legt Normen für Qualitäts- und Reinheitskriterien fest, die von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden sind.
(4) Die Mitglieder gewährleisten in ihrem Hoheitsgebiet den Schutz der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden "TRIPS-Übereinkommen") für die unter das vorliegende Übereinkommen fallenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften, Verfahren und geltenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere Artikel 1 des TRIPS-Übereinkommens.
(5) Die Mitglieder tauschen auf Antrag Informationen über die in ihrem Gebiet geschützten geografischen Angaben aus, um insbesondere den rechtlichen Schutz dieser Bezeichnungen gegen jegliche Praktiken, die die Authentizität dieser Bezeichnungen beeinträchtigen und ihrem Ruf schaden können, zu verbessern.
(6) Die Mitglieder sind befugt, Initiativen zu ergreifen, um nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften die Verbraucher über die besonderen Merkmale der geschützten geografischen Angaben in ihrem Hoheitsgebiet zu unterrichten und für ihre Aufwertung zu sorgen.
Artikel 21 Internationales Gütezeichen des Internationalen Olivenrates
Der Rat der Mitglieder kann die Verwendung des internationalen Gütezeichens vorsehen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenrates garantiert. Die Anwendung dieses Artikels und die Kontrollbestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22 Allgemeine Verpflichtungen
Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 1 zuwiderlaufen.
Artikel 23 Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder
Die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Internationalen Olivenölrat und den anderen Mitgliedern beschränken sich auf seine Verpflichtungen nach Artikel 16 hinsichtlich der Beiträge zu den in demselben Artikel genannten Haushalten.
Artikel 24 Umweltfragen und ökologische Aspekte
Die Mitglieder tragen auf allen Stufen der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung in gebührender Weise der Verbesserung der Verfahren Rechnung, um die Entwicklung eines nachhaltigen Olivenanbaus zu gewährleisten, und verpflichten sich, alle Maßnahmen durchzuführen, die der Rat der Mitglieder für Verbesserungen und zur Lösung etwaiger Probleme in diesem Bereich für notwendig erachtet.
Artikel 25 Information
Die Mitglieder verpflichten sich, dem Internationalen Olivenrat alle Statistiken, Angaben und Unterlagen verfügbar zu machen und zu liefern, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt; dies gilt insbesondere für alle Auskünfte, deren er bedarf, um die Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven aufzustellen und Kenntnis von der staatlichen Olivenpolitik der Mitglieder zu erhalten.
Artikel 26 Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffende Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, die in der Streitigkeit Partei sind, dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der in Abwesenheit des Mitglieds bzw. der betreffenden Mitglieder gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme einer beratenden Kommission entscheidet. Zusammensetzung und operationelle Modalitäten der beratenden Kommission sind in der Geschäftsordnung des Rates festzulegen.
(2) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der beratenden Kommission wird dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der die Streitigkeit in jedem Fall, unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Informationen, entscheidet.
(3) Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied, der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Ersuchen des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat der Mitglieder vorgelegt. Der Rat entscheidet in Abwesenheit der betreffenden Partei oder Parteien nach Anhörung der betroffenen Parteien und gegebenenfalls nach Stellungnahme der beratenden Kommission gemäß Absatz 1. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
(4) Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so kann er entweder gegen das betreffende Mitglied Sanktionen verhängen, die von einer bloßen Verwarnung bis zum zeitweiligen Entzug des Rechts des Mitglieds auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder, bis das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, reichen, oder er kann das Mitglied nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren von diesem Übereinkommen ausschließen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, als letzte Instanz den Internationalen Gerichtshof anzurufen.
(5) Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender seine Aufgaben nach diesem Übereinkommen oder der Geschäftsordnung nicht erfüllt hat, so kann er auf Ersuchen von mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder beschließen, die dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden in diesem Übereinkommen oder der Geschäftsordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben vorübergehend für eine Tagung oder für eine längere Dauer auszusetzen und aus der Mitte der Mitglieder des Rates einen Nachfolger zu bestimmen. Die Anwendung dieses Absatzes ist in der Geschäftsordnung zu präzisieren.
(6) Im Falle von Streitigkeiten bei Olivenöl-, Oliventresteröl- oder Tafelolivengeschäften kann der Internationale Olivenrat den Mitgliedern geeignete Empfehlungen zur Errichtung und Tätigkeit einer internationalen Vergleichs- und Schiedsstelle für derartige Streitigkeiten vorlegen.
Artikel 27 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 28 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Parteien des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven und durch die Regierungen auf, die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven eingeladen waren.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
(3) Jede Regierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann
(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 29 Beitritt
(1) Jede Regierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 kann diesem Übereinkommen zu den vom Rat der Mitglieder festzulegenden Bedingungen beitreten, die insbesondere die Anzahl der Beteiligungsanteile und eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden umfassen. Diese Bedingungen übermittelt der Rat der Mitglieder dem Depositar. Die Regelung für die Eröffnung des Beitrittsverfahrens, die Beitrittsverhandlungen und damit zusammenhängende Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt.
(2) Nach Abschluss der in der Geschäftsordnung festgelegten Beitrittsverhandlungen entscheidet der Rat der Mitglieder über den Beitritt nach dem Verfahren des Artikels 10.
(3) Ab dem Beitritt wird die Vertragspartei in Anhang A dieses Übereinkommens unter Angabe ihrer in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Beteiligungsanteile geführt.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. Die Beitrittsurkunden müssen die Erklärung enthalten, dass die Regierung alle vom Internationalen Olivenrat festgelegten Bedingungen annimmt.
Artikel 30 Notifikation der vorläufigen Anwendung
(1) Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat der Mitglieder Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten nach Artikel 31 oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
(2) Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an Vertragspartei. Sie bleibt Vertragspartei bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Artikel 31 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2017 endgültig in Kraft, wenn bis dahin mindestens fünf der in Anhang A dieses Übereinkommens genannten Vertragsparteien, die mindestens 80 % der insgesamt 1.000 Beteiligungsanteile vertreten, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 nicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Vertragsparteien, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den Prozentsatz erfüllen, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.
(3) Sind am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, so fordert der Depositar die Vertragsparteien, die dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, auf, zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise endgültig oder vorläufig an einem von ihnen zu bestimmenden Tag in Kraft setzen wollen.
(4) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 32 Änderungen
(1) Der Internationale Olivenrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann dieses Übereinkommen einvernehmlich ändern.
(2) Der Rat der Mitglieder legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositar ihre Zustimmung zu der betreffenden Änderung notifizieren müssen.
(3) Die Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmungsnotifikationen aller Mitglieder beim Depositar eingegangen sind. Ist diese Bedingung zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Zeitpunkt gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgenommen.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die gemäß Artikel 11 Absatz 5 vorgenommenen Aktualisierungen der Liste der Vertragsparteien in Anhang A nicht als Änderung.
Artikel 33 Rücktritt
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Internationalen Olivenrat schriftlich von seiner Handlung in Kenntnis.
(2) Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.
Artikel 34 Ausschluss
Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und kommt er zu dem Ergebnis, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er unbeschadet des Artikels 26 dieses Mitglied durch begründeten und in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds gefassten einvernehmlichen Beschluss der übrigen Mitglieder von dem Übereinkommen ausschließen. Der Internationale Olivenrat notifiziert diesen Beschluss umgehend dem Depositar. 30 Tage nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder hört das betreffende Mitglied auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein. Nach dem Datum des Beschlusses über den Ausschluss dieses Mitglieds entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.
Artikel 35 Kontenabrechnung
(1) Der Rat der Mitglieder regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Internationalen Olivenrat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wobei er sämtliche Verpflichtungen, die rechtliche Folgen für den Internationalen Olivenrat nach sich ziehen und Auswirkungen auf die Beiträge des betreffenden Mitglieds haben, sowie die für einen angemessenen Übergang erforderliche Zeit berücksichtigt, insbesondere wenn solche Verpflichtungen zu beenden sind.
Ungeachtet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 ist das Mitglied zur Zahlung der dem Internationalen Olivenrat für die Dauer seiner Mitgliedschaft geschuldeten Beträge verpflichtet.
(2) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein Mitglied im Sinne von Absatz 1 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder am sonstigen Vermögen des Internationalen Olivenrates, noch hat es etwaige Fehlbeträge des Internationalen Olivenrates mit zu tragen.
Artikel 36 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft.
(2) Der Rat der Mitglieder kann dieses Überkommen verlängern. Er notifiziert dem Depositar diese Verlängerung. Jedes Mitglied, das eine derartige Verlängerung dieses Übereinkommens nicht annimmt, teilt dies dem Internationalen Olivenrat mit; mit Beginn des Verlängerungszeitraums hört es auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein.
(3) Ist vor dem 31. Dezember 2026 oder vor Ablauf eines vom Rat der Mitglieder beschlossenen Verlängerungszeitraums ein neues Übereinkommen ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so bleibt dieses Übereinkommen über den Tag seines Außerkrafttretens hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft.
(4) Der Rat der Mitglieder kann einvernehmlich beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Die Verpflichtungen der Mitglieder bleiben bis zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Enddatum der Geltungsdauer bestehen.
(5) Ungeachtet des Auslaufens oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, bleibt der Internationale Olivenrat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung, einschließlich der Kontenabrechnung, notwendig ist; während dieser Zeit hat er alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.
(6) Der Internationale Olivenrat notifiziert dem Depositar jeden nach diesem Artikel gefassten Beschluss.
Artikel 37 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 9. Oktober 2015; der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
*) Zur Liste der Teilnehmer siehe TD/OLIVE OIL.11/INF.1
Beteiligungsanteile am Haushalt der Organisation gemäss Artikel 11 | Anhang A |
Albanien | 5 |
Algerien | 19 |
Argentinien | 18 |
Ägypten | 23 |
Europäische Union | 717 |
Iran (Islamische Republik)) | 5 |
Irak | 5 |
Israel | 5 |
Jordanien | 8 |
Libanon | 6 |
Libyen | 5 |
Marokko | 41 |
Montenegro | 5 |
Tunisien | 67 |
Türkei | 66 |
Uruguay | 5 |
Total: | 1.000 |
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl | Anhang B |
Die Bezeichnungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind nachstehend mit der für jede Bezeichnung geltenden Begriffsbestimmung aufgeführt:
I. Olivenöl
Öl, das durch Behandlung von Oliventrestern mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wird - ausgenommen Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wird. Für dieses Öl werden folgende Bezeichnungen verwendet:
2) Dieses Erzeugnis darf nur dann direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
3) Oliventresteröl darf nicht unter der Bezeichnung oder der Begriffsbestimmung für "Olivenöl" verkauft werden.
4) Dieses Erzeugnis darf nur dann direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
Arten von und Begriffsbestimmungen für Tafeloliven | Anhang C |
Tafeloliven werden nach folgenden Arten eingeteilt:
Die Handelssorten der Tafeloliven, einschließlich in bestimmten Arten der Verarbeitung, unterliegen den geltenden Vermarktungsnormen des Internationalen Olivenrates.
ENDE |