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Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EZB/2016/38)
(ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 37)
Der EZB-Rat -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2, insbesondere auf Artikel 113 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme - IPS) im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die Mitgliedsinstitute absichert und bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden unter bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen von einzelnen aufsichtlichen Anforderungen absehen oder bestimmte Ausnahmen für Mitglieder der institutsbezogenen Sicherungssysteme zulassen.
(2) Als zuständige Behörde innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) für die Beaufsichtigung der als bedeutend eingestuften Kreditinstitute ist die Europäische Zentralbank (EZB) verantwortlich für die Prüfung der von solchen Instituten eingereichten Anträge.
(3) Die Bedingungen für die Bewertung von IPS für Aufsichtszwecke sind in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Durch diese Verordnung erhalten die zuständigen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der aufsichtlichen Bewertung, die für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen erforderlich ist. Um Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die EZB dem "Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen" ein neues Kapitel über den Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) für Aufsichtszwecke 3 hinzugefügt, in dem dargelegt wird, wie die EZB prüft, ob die IPS und ihre Mitglieder die oben genannten Bedingungen erfüllen.
(4) Die EZB ist für die effektive und kohärente Funktionsweise des SSM zuständig und hat im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verabschiedet die EZB an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) gerichtete Leitlinien, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf weniger bedeutende Institute zu fassen sind.
(5) Da IPS sowohl aus bedeutenden als auch aus weniger bedeutenden Instituten bestehen können, ist es zur einheitlichen Behandlung ihrer Mitglieder innerhalb des SSM wichtig, einheitliche durch die EZB und die NCAs getroffene Entscheidungen zu fördern. Für IPS, an denen sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Kreditinstitute teilnehmen, ist es besonders wichtig, dass die EZB, der die Aufsicht über bedeutende Institute obliegt, und die NCAs, denen die Aufsicht über weniger bedeutende Institute obliegt, die gleichen Vorgaben für die Prüfung der Anerkennung verwenden. Auch bei der Prüfung von IPS, die ausschließlich aus weniger bedeutenden Instituten bestehen, ist die Verwendung der gleichen Vorgaben durch die NCAs geboten, da sich die Zusammensetzung der IPS sowie die Einstufung ihrer Mitglieder als bedeutend oder weniger bedeutend im Lauf der Zeit ändern kann
- hat folgende Leitlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Leitlinie enthält die Vorgaben für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die IPS und ihre Mitglieder zwecks Feststellung, ob einzelnen Instituten eine Erlaubnis im Sinne des genannten Artikels erteilt werden kann. Die NCAs wenden die Vorgaben in Bezug auf weniger bedeutende Institute an.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 5.
Kapitel II
Vorgaben für die Prüfung nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 3 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Prüfung des aufsichtsrechtlichen Status und des Sitzes
Gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die NCAs bei der Prüfung des aufsichtsrechtlichen Status und des Sitzes der Gegenpartei, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 4 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Mitglieder oder Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Mitglieder durch die Gegenpartei
Bei der Prüfung, ob ein wesentliches, tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Mitglieder oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Mitglieder durch die Gegenpartei gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhanden oder abzusehen ist, berücksichtigen die NCAs, ob
Der Vermittlerrolle der IPS beim Krisenmanagement und ihrer Verantwortung für die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung angeschlagener Mitglieder kommen entscheidende Bedeutung zu.
Artikel 5 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Eignung des IPS zur Gewährung der notwendigen Unterstützung im Rahmen seiner Verpflichtung
Bei der Prüfung des Vorliegens einer Haftungsvereinbarung, die sicherstellt, dass ein IPS die von ihm zugesagte Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewähren kann, berücksichtigen die NCAs, ob
IPS können als Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 anerkannt werden und können unter den im jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen die Erlaubnis erhalten, die verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern. In diesem Fall berücksichtigen die NCAs die verfügbaren Finanzmittel bei der Prüfung der Verfügbarkeit von Mitteln für die Gewährung der Unterstützung, wobei sie den unterschiedlichen Zwecken von IPS, die auf den Schutz ihrer Mitglieder ausgerichtet sind, und Einlagensicherungssystemen, die in erster Linie Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts schützen sollen, Rechnung tragen.
Artikel 6 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: von IPS verwendete Systeme für die Überwachung und Einstufung von Risiken
Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt, dass ein IPS über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung von Risiken verfügen muss, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituation der einzelnen Mitglieder und das IPS insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme, und diese Systeme eine angemessene Überwachung von ausgefallenen Positionen gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung sicherstellen müssen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung berücksichtigen die NCAs, ob
Artikel 7 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: eigene Risikobewertung des IPS
Bei der Prüfung, ob das IPS eine eigene Risikobewertung durchführt, die den einzelnen Mitgliedern nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wird, berücksichtigen die NCAs, ob
Artikel 8 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: konsolidierter oder aggregierter Bericht des IPS
Nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss das IPS jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das IPS insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum IPS insgesamt erstellen und veröffentlichen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung berücksichtigen die NCAs, ob
Artikel 9 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ankündigung des Ausscheidens von Mitgliedern
Die NCAs prüfen, ob der Vertrag oder die satzungsmäßige Vereinbarung eine Bestimmung enthalten, die die Mitglieder des IPS verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden.
Artikel 10 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verbot der mehrfachen Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen
Nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen ("Mehrfachbelegung") und jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des IPS zu unterlassen. Bei der Prüfung dieser Anforderung berücksichtigen die NCAs, ob
Artikel 11 Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: breite Mitgliedschaft
Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach sich das IPS auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil stützen muss, berücksichtigen die NCAs:
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 12 Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NCAs wirksam.
(2) Die NCAs wenden diese Leitlinie ab dem 2. Dezember 2016 an.
Artikel 13 Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NCAs gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. November 2016.
2) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.
3) Dieses Kapitel des Leitfadens wurde im Juli 2016 verabschiedet. Die konsolidierte Fassung des "Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen" ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu abrufbar.
4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1).
6) Drittparteien sind alle Parteien, bei denen es sich nicht um die Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft, ein Mitglied der Beschlussorgane oder einen Anteilseigner eines Mitglieds handelt.
7) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).
ENDE |