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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2016/2014 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 139/16/COL vom 28. Juni 2016 zur Ermächtigung Norwegens, von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Beschränkung der Flugzeit für die Fluggesellschaft Widerøes Flyselskap AS abzuweichen

(ABl. Nr. L 310 vom 17.11.2016 S. 87)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den in Anhang XIII Ziffer 66n des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, in der geänderten Fassung, (im Folgenden "Rechtsakt"),

in der dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7 des Rechtsakts,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses vom 10. Juni 2016,

gestützt auf die Entscheidung 103/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") vom 13. März 2013, durch die das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit in Verkehrsfragen für bestimmte Entscheidungen befugt wird (Dok. Nr. 578349),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Norwegen teilte der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Folgenden ("Agentur") seine Absicht mit, der Fluggesellschaft Widerøes Flyselskap AS eine Abweichung von den Bestimmungen ORO.FTL.210 Buchstabe a des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 in Bezug auf die maximale Dienstzeit zu gewähren, die ein Besatzungsmitglied innerhalb von 7, 14 und 28 aufeinander folgenden Tagen zu leisten hat. Zu diesem Zweck soll ein individueller Flugzeitspezifikationsplan für die Fluggesellschaft gutgeheißen werden.

Die von der Fluggesellschaft vorgeschlagene Regelung sieht wie folgt aus:

Die gesamten Dienstzeiten, für die das Besatzungsmitglied eingeteilt ist, dürfen folgende Zeiten nicht überschreiten:

  1. maximal 70 Dienststunden innerhalb von sieben aufeinander folgenden Tagen in einem Zeitraum von 14 aufeinander folgenden Tagen (anstelle von 60 Dienststunden);
  2. maximal 90 Dienststunden innerhalb von 14 aufeinander folgenden Tagen (anstelle von 110 Dienststunden);
  3. maximal 180 Dienststunden innerhalb von 28 aufeinander folgenden Tagen (anstelle von 190 Dienststunden), wobei die Dienststunden möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind.

Das von der Fluggesellschaft vorgeschlagene Dienstplansystem (7 Tage Arbeit/7 Tage Ruhezeit) für Piloten und Besatzungsmitglieder wurde auf der Grundlage der Flugstrecken von und nach regionalen Flughäfen Norwegens und der Tatsache erarbeitet, dass die Besatzungsmitglieder von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsplatz pendeln müssen.

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der Bewertung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit die vorgeschlagene Änderung ein Sicherheitsniveau garantieren könnte, das dem durch die Anwendung von ORO.FLT.210 Buchstabe a) des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechen könnte, sofern die Bedingungen des Anhangs zusätzlich zu den von der Fluggesellschaft vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (siehe Schreiben Norwegens vom 9. Dezember 2015) eingehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Norwegen kann eine Abweichung von ORO.FTL.210 Buchstabe a) des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gewähren, mit der die Fluggesellschaft Widerøes Flyselskap AS den folgenden individuellen Flugzeitspezifikationsplan anwenden kann:

Die gesamten Dienstzeiten, für die ein Besatzungsmitglied eingeteilt ist, dürfen folgende Zeiten nicht überschreiten:

  1. maximal 70 Dienststunden innerhalb von sieben aufeinander folgenden Tagen in einem Zeitraum von 14 aufeinander folgenden Tagen;
  2. maximal 90 Dienststunden innerhalb von 14 aufeinander folgenden Tagen und
  3. maximal 180 Dienststunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen, wobei die Dienststunden möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind,

sofern die im Anhang festgelegten Bedingungen und die von Norwegen in der Anmeldung vom 9. Dezember 2015 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt sind.

Artikel 2

Alle EFTA-Staaten sind zur Anwendung der in Artikel 1 genannten und im Anhang dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen berechtigt und unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Rechtsakts.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet. Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird Norwegen, Island und Liechtenstein mitgeteilt.

Brüssel, den 28. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Der in Anhang XIII Nummer 66nf des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1)), in der geänderten Fassung) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung.

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Voraussetzungen für die Anwendung der AusnahmeregelungAnhang


  1. Die Fluggesellschaft wird gemäß ORO.FTL.120 Ermüdungsrisikomanagement ("Fatigue Risk Management"/FRM) des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 arbeiten und die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen kontinuierlich überwachen. Das FRM ist von der norwegischen Zivilluftfahrtbehörde spätestens bis zum 1. Januar 2017 zu genehmigen.
  2. Die Fluggesellschaft setzt die Ziele des FRM-Durchführungsplans gemäß dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung durch die norwegische Zivilluftfahrtbehörde um.
  3. Die Fluggesellschaft legt der norwegischen Zivilluftfahrtbehörde eine datengestützte Überprüfung der kundenspezifischen Bestandteile ihres Flugzeitspezifikationsplans vor (z.B. Meldung der Arbeitszeit und Dienstzeit nach dem Flug) vor allem, wenn diese Auswirkungen auf die Ruhezeiten haben.
  4. Die Fluggesellschaft hat das Flugdatenüberwachungssystem (FDM-System) sowie eine Analyse der Trends zu integrieren, die eine weitere Analyse ihrer reaktiven FRM-Verfahren gestatten könnte.
  5. Die Fluggesellschaft hat nachzuweisen, dass ihr FRM-System sich innerhalb der ersten 24 Monate nach Genehmigung der Ausnahmeregelung proaktiv entwickelt. Die Bewertungsziele des FRM-Systems der Fluggesellschaft sind Gegenstand des umfassenden Programms zur Beaufsichtigung der Fluggesellschaft.
  6. Die norwegische Zivilluftfahrtbehörde wird aufmerksam und kontinuierlich verfolgen, wie die Fluggesellschaft ihren Zusagen auf dem Gebiet der Gewährleistung der FRM-Sicherheit nachkommt und potenzielle Müdigkeitsrisiken, die während der ersten 24 Monate der Ausnahmeregelung auftreten, mildert. Danach wird die norwegische Zivilluftfahrtbehörde die Wirksamkeit des FRM-Systems der Fluggesellschaft im Rahmen ihrer kontinuierlichen Aufsicht überwachen.
  7. Die norwegische Zivilluftfahrtbehörde gewährleistet sodann innerhalb der ersten 24 Monate nach der Genehmigung der Ausnahmeregelung eine angemessene unabhängige wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen der Ausnahmeregelung. Sie analysiert die Daten über Müdigkeit des Flug- und Kabinenpersonals, einschließlich mindestens zwei Quellen objektiver Daten (z.B. psychomotorischer Aufmerksamkeitstest (PVT), Aktigraphie) zur Überprüfung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:

    Diese Bewertung beurteilt die Auswirkungen von mindestens vier aufeinanderfolgenden Blöcken von Dienst- und Ruhezeiten während der Hauptbetriebszeiten, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und berücksichtigt die FRM-Erkenntnisse der Fluggesellschaft sowie alle wissenschaftlichen Daten und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungsrahmen.

  8. Der Behörde und der Agentur ist spätestens zwei Jahre nach der Anwendung der Ausnahmeregelung ein Bericht über die Auswirkungen der Ausnahmeregelung zusammen mit der in Ziffer vii genannten Bewertung zu übermitteln.
  9. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit die Ausnahmeregelung im Lichte des oben genannten Berichts und der oben genannten Bewertung und behält sich das Recht auf Änderung, Aussetzung oder Widerruf der Ausnahme vor, wenn sie dies angesichts der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Beweismittel für angebracht hält.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE