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Beschluss 2016/2027 - Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom 19. Oktober 2016 zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens
(ABl. Nr. L 313 vom 19.11.2016 S. 28)
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" -
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 436,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XVI des Abkommens zu erreichen.
(3) Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und neue Rechtsakte der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:
(4) Bestimmte in Anhang XVI aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit sollten die anwendbaren Fristen zur Annäherung dieser in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte an die in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens angegebenen Fristen angeglichen werden.
(5) Die Aktualisierung von Anhang XVI des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung der in jenem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollten die von den Änderungen betroffenen Abschnitte von Anhang XVI des Abkommens in ihrer Gesamtheit aktualisiert werden.
(6) Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union gemäß dem in Anhang XVI des Abkommens genannten Zeitplan und den dort genannten Prioritäten fort. Es ist daher angebracht, sicherzustellen, dass die neuesten Aktualisierungen der Rechtsvorschriften der Union rasch und wirksam in den fortlaufenden Prozess der Annäherung integriert werden und dass der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt berücksichtigt wird.
(7) Es ist angebracht, Übergangszeiten für die Republik Moldau vorzusehen, damit sie die neuen Rechtsakte der Union in ihren nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigen kann, und den Herstellern und Importeuren eine Anpassungsperiode zu gewähren. Entsprechend sollten die Fristen für die Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften an die neuen Rechtsakte der Union verlängert werden.
(8) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU-Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Abschnitt "Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Unterabschnitt 2 "Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge" und der Unterabschnitt 3 "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" des Abschnitts "Bau von Kraftfahrzeugen", der Unterabschnitt 1 "REACH und Durchführung von REACH", der Unterabschnitt 2 "Gefährliche Chemikalien" und der Unterabschnitt 3 "Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung" des Abschnitts "Chemikalien" des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2016.
2) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357.
3) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.
4) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79.
5) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
6) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1.
7) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.
8) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149.
9) ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107.
10) ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164.
11) ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62.
12) ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90.
13) ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27.
14) ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1.
15) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52.
16) ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1.
17) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60.
18) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.
19) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38.
Aktualisierung des Anhangs XVI des Abkommens | Anhang |
Der Abschnitt "Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Abschnitt "Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist", der Unterabschnitt 2 "Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge" und der Unterabschnitt 3 "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" des Abschnitts "Bau von Kraftfahrzeugen", der Unterabschnitt 1 "REACH und Durchführung von REACH", der Unterabschnitt 2 "Gefährliche Chemikalien" und der Unterabschnitt 3 "Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung" des Abschnitts "Chemikalien" des Anhangs XVI des Abkommens erhalten folgende Fassung:
"Unionsvorschriften | Frist für die Annäherung |
Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten | |
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates | Annäherung mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 235 vom 1. Dezember 2011 abgeschlossen |
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit | 2016 |
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte | 2012 |
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 2015 |
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 2015 |
Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist | |
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt | 2017 |
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt | 2017 |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates | Vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit | 2017 |
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016 |
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr | 2015 |
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen | 2017 |
Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates | 2017 |
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge | 2017 |
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG | 2015 |
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt | 2017 |
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln | Vollständige Annäherung: 2017 |
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt | 2017 |
Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt | 2017 |
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG | 2017 |
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG | 2018 |
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug | Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt | 2017 |
Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist | |
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle | 2015 |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG | 2017 |
Bau von Kraftfahrzeugen | |
2. Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge | |
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen | 2017 |
3. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen | |
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | 2016 |
Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern | 2016 |
Chemikalien | |
1. REACH und Durchführung von REACH | |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission | 2019 |
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) | 2019 |
2. Gefährliche Chemikalien | |
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien | 2017 |
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 2021 |
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten | 2014 |
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte | 2016 |
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG | 2013-2014 |
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) | Annäherung 2009 abgeschlossen |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG | 2013-2014 |
3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung | |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 | 2021" |
ENDE |