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Regelwerk, EU 2016, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ber. 2020 L 35 S. 51, ber. 2021 L 65 S. 61;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)



Neufassung - Ersetzt folgende RL'n - Ausnahmen Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

aufgehoben/ersetzt:
RL 2000/29/EG;
RL 69/464/EWG;
RL 74/647/EWG;
RL 93/85/EWG;
RL 98/57/EG;
RL 2006/91/EG;
RL 2007/33/EG.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 wurde eine Pflanzenschutzregelung festgelegt.

(2) Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung dieser Pflanzenschutzregelung vorzunehmen.

(3) Angesichts der Ergebnisse dieser Evaluierung und der mit der Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt, der die Richtlinie ersetzt, die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4) Die Pflanzengesundheit ist für die Pflanzenerzeugung, Wälder, natürliche und bepflanzte Flächen, natürliche Ökosysteme, Ökosystemdienstleistungen und die biologische Vielfalt in der Union von großer Bedeutung. Sie wird durch Arten bedroht, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigen und bei denen inzwischen in höherem Maße die Gefahr besteht, dass sie aufgrund des globalisierten Handels und des Klimawandels in das Gebiet der Union eingeschleppt werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung der von diesen Schädlingen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß festgelegt werden.

(5) Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen wird seit Langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen geschlossen und dessen neue, überarbeite Fassung im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde. Die Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des IPPC.

(6) Es hat sich herausgestellt, dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass Schädlinge in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten, die bisher dort nicht aufgetreten sind. Daher sollten Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebiete in äußerster Randlage der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Madeira und der Azoren nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird auf Drittländer Bezug genommen, sollte dies auch als Bezugnahme auf diese ausgenommenen Gebiete verstanden werden.

(7) Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durchführen müssen. In dieser Richtlinie ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Kontrollen durchführen. Solche angemessenen und wirksamen amtlichen Kontrollen sollten auch in Zukunft beibehalten werden. Als Teil des Pakets "Intelligentere Vorschriften für sicherere Lebensmittel" sollte die vorliegende Verordnung nur eine begrenzte Zahl von Bestimmungen über amtliche Kontrollen enthalten, weil diese Vorschriften im Rahmen der horizontalen Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen vorgesehen werden sollten.

(8) Es sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung im gesamten Gebiet der Union ergriffen werden müssen. Solche Schädlinge werden als "Unionsquarantäneschädlinge" bezeichnet. Ferner sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die sich nur auf einen oder mehrere Teile des Unionsgebiets beziehen. Solche Schädlinge werden als "Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge" bezeichnet. Handelt es sich dabei um Pflanzen, so sollten bei der Durchführung dieser Verordnung insbesondere Pflanzen im Mittelpunkt stehen, die parasitär für andere Pflanzen sind, wenn diese äußerst schädlich für die Pflanzengesundheit sind.

(9) Damit die Bekämpfung von Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge ausgerichtet werden kann, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind, sollte eine begrenzte Liste solcher Schädlinge (im Folgenden "prioritäre Schädlinge") aufgestellt werden.

(10) Um ein wirksames und rechtzeitiges Vorgehen zu gewährleisten, wenn das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings festgestellt oder vermutet wird, sollten für die Mitgliedstaaten, für Unternehmer und für die Öffentlichkeit Meldepflichten gelten.

(11) Wenn es aufgrund dieser Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf die Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(12) Ein Unternehmer oder eine andere Person, der/die das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die er/sie verantwortlich ist bzw. war, vermutet oder feststellt, sollte verpflichtet sein, der zuständigen Behörde diese Vermutung oder Feststellung zu melden, alle möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Schädlings und zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zu ergreifen, sowie die zuständige Behörde, sonstige Personen in der Handelskette und die Öffentlichkeit zu informieren.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ergreifen dürfen können. Es sollte außerdem festgelegt werden, welchen Grundsätzen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, folgen sollten. Zu diesen Maßnahmen sollte die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und gegebenenfalls die Festlegung von Maßnahmen, die Unternehmer oder andere Personen ergreifen sollten, um den Quarantäneschädling zu beseitigen oder seine Ausbreitung zu verhindern.

(14) In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies kann eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung sollte notwendig und zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung verhältnismäßig sein.

(15) Für die schnelle und wirksame Tilgung von Schädlingen sind die Prävention und die frühzeitige Feststellung ihres Auftretens außerordentlich wichtig. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Regionen, in denen das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bisher nicht festgestellt wurde, Erhebungen zum Auftreten dieses Schädlings durchführen. Angesichts der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge und des für die Durchführung dieser Erhebungen benötigten Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die Mitgliedstaaten Mehrjahresprogramme für solche Erhebungen ausarbeiten.

(16) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bei Verdacht auf Auftreten bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder der Bestätigung dieses Verdachts Maßnahmen zu erlassen, die insbesondere die Tilgung und Eindämmung der Schädlinge, die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten sowie Erhebungen, Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne zum Gegenstand haben.

(17) Hat sich ein Unionsquarantäneschädling in einem abgegrenzten Gebiet angesiedelt und kann er nicht getilgt werden, sollte die Kommission Unionsmaßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings in dem betreffenden Gebiet ergreifen.

(18) Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen, sollte Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird. Ähnliche Bestimmungen sollten auch für die Kommission festgelegt werden.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu erlassen, die strenger sind als die im Unionsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen.

(20) Für prioritäre Schädlinge sollten besondere Bestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit, Erhebungen, Notfallpläne, Simulationsübungen, Aktionspläne für die Tilgung und die Kofinanzierung von Maßnahmen durch die Union.

(21) Quarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union auftreten, in bestimmten, als "Schutzgebiete" ausgewiesenen Teilen dieses Gebiets jedoch nicht, und deren Auftreten allein innerhalb dieser Schutzgebiete nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte, sollten eigens identifiziert und in eine Liste der "Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge" eingetragen werden. Das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete oder ihre Freisetzung in diesen Gebieten sollte verboten werden.

(22) Es sollten Vorschriften festgelegt werden für die Anerkennung, Anpassung und Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, Erhebungspflichten für Schutzgebiete, durchzuführende Maßnahmen, falls das Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird, sowie die Einrichtung von vorübergehenden Schutzgebieten. Für die Anpassung der Ausdehnung und die Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, in denen ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling festgestellt wird, sollten strenge Vorschriften gelten.

(23) Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind und die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind, sollten als "unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge" bezeichnet werden. Um das Auftreten dieser Schädlinge einzudämmen, sollte ihr Einführen über die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, wenn die Inzidenz dieser Schädlinge über einem bestimmten Schwellenwert liegt.

(24) Von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Risiko aus. Für einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gibt es annehmbare Maßnahmen zur Risikominderung, für andere dagegen nicht. Entsprechend sollten ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets je nach Verfügbarkeit annehmbarer Maßnahmen zur Risikominderung entweder verboten werden oder es sollten besondere Anforderungen dafür gelten. Es sollte eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgestellt werden.

(25) Zusätzlich zu den Maßnahmen für das Management des nicht hinnehmbaren Risikos von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollten in dieser Verordnung risikobasierte und präventive Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor Schädlingen, die durch eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand aus einem Drittland eingeschleppt werden könnten, vorgesehen werden, wobei diesen Maßnahmen eine vorläufige Bewertung dieses hohen Risikos zugrunde liegen sollte. Bei dieser vorläufigen Bewertung sollten für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geeignete spezifische Kriterien berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte wissenschaftlichen Gutachten oder Untersuchungen des IPPC, der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder der Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Bewertung sollte eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit einem hohen Risiko erstellt werden und ihr Einführen in das Gebiet der Union bis zum Abschluss einer gemäß den IPPC-Standards durchgeführten Risikobewertung verboten sein. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sollten nicht diejenigen umfassen, deren Einführen in das Gebiet der Union auf der Grundlage einer Analyse des Schädlingsrisikos verboten ist bzw. besonderen und gleichwertigen Anforderungen unterliegt oder für die die in dieser Verordnung festgelegten befristeten Verbote gelten.

(26) Es sollten Ausnahmen vom Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen Anforderungen hierfür vorgesehen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Gleichwertigkeit bestimmter Maßnahmen von Drittländern mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union anzuerkennen.

(27) Diese Verbote bzw. Anforderungen sollten weder für kleine Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenständen - zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausgenommen - gelten, die nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt sind, noch - in bestimmten Fällen - für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete.

(28) Es ist sinnvoll, Ausnahmen vom Verbot das Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen vorzusehen, die diesem Verbot unterliegen und für bestimmte Zwecke wie Zwecke amtlicher Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben bestimmt sind. Es sollten geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, und die Betroffenen sollten informiert werden.

(29) Pflanzen, die aus Drittländern in die Union und durch Postdienste verbracht werden, erfüllen in vielen Fällen nicht die Pflanzengesundheitsanforderungen der Union. Um die Sensibilisierung für dieses Thema zu erhöhen, sollten besondere Vorschriften in Bezug auf die Informationen für Reisende und Kunden von Postdiensten festgelegt werden.

(30) Für die Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollte unter besonderen Bedingungen eine Ausnahme von den Unionsvorschriften zum Einführen in das Gebiet der Union bzw. Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorgesehen werden.

(31) Vom internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen nur begrenzte pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen gesammelt wurden, kann potenziell ein nicht hinnehmbares Risiko der Ansiedlung von Quarantäneschädlingen ausgehen, die noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die keine Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser neu festgestellten oder vermuteten Schädlingsrisiken im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ergriffen werden können, die keinen dauerhaften Anforderungen oder Verboten unterliegen, jedoch für solche dauerhaften Maßnahmen infrage kommen könnten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, entsprechend dem Vorsorgeprinzip befristete Maßnahmen zu erlassen und unter Berücksichtigung objektiver und festgelegter Elemente diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu bestimmen.

(32) Es sind Verbote und besondere Anforderungen - ähnlich wie für das Gebiet der Union - in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, von denen aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, in Schutzgebiete bzw. deren Verbringung innerhalb von Schutzgebieten festzulegen.

(33) Um zu gewährleisten, dass Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände frei von Quarantäneschädlingen sind, sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden.

(34) Die Mitgliedstaaten sollten geschlossene Anlagen und Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für die Benennung, die Zulassung, den Betrieb und die Beaufsichtigung dieser geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen sowie für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Anlagen oder Stationen festgelegt werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und Besucher umfassen, die Zugang zu den Anlagen oder Stationen erhalten, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das Erreichen des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(35) Die Kommission sollte eine öffentlich zugängliche und laufend aktualisierte Liste aller bei ihr eingegangenen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, führen.

(36) Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten bestimmte Unternehmer, die Pflichten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben, in ein vom betreffenden Mitgliedstaat aufgestelltes Register eingetragen werden. Die Anforderungen für die Registrierung sowie Ausnahmen von diesen Anforderungen sollten festgelegt werden.

(37) Um die Feststellung der Quelle eines Befalls mit einem Quarantäneschädling zu erleichtern, sollte verlangt werden, dass Unternehmer Aufzeichnungen über die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände führen, die ihnen von anderen Unternehmern geliefert werden und die sie an andere Unternehmer ausliefern. Angesichts der Latenzzeiten einiger Quarantäneschädlinge und der für die Feststellung der Befallsquelle benötigten Zeit sollten die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(38) Unternehmer sollten außerdem über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie Verbringungsvorgänge in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmers feststellen können.

(39) Für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses vorgeschrieben werden. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(40) Pflanzengesundheitszeugnisse sollten ferner für das Einführen anderer Pflanzen aus Drittländern in das Gebiet der Union vorgeschrieben werden. Dies ist wichtig, um ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten sowie einen aussagekräftigen Überblick über die Einfuhr dieser Pflanzen in die Union und die damit verbundenen Risiken zu gewinnen. Diese Pflanzen sollten jedoch nicht den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Bestimmungen über amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

(41) Dieses Pflanzengesundheitszeugnis sollte den Anforderungen des IPPC entsprechen und die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigen. Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Gültigkeit und zum Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen festgelegt werden.

(42) Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur dann zulässig sein, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(43) Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die direkt an die Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, sollte kein Pflanzenpass erforderlich sein. Es sollten jedoch gewisse Ausnahmen vorgesehen werden.

(44) Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzenpässe zu gewährleisten, sollten Vorschriften in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Form festgelegt werden.

(45) Im Allgemeinen sollten Pflanzenpässe vom ermächtigten Unternehmer ausgestellt werden. Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, zu beschließen, Pflanzenpässe auszustellen.

(46) Es sollten Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzenpässen, die zur Ausstellung notwendigen Untersuchungen, das Anbringen von Pflanzenpässen, die Ermächtigung und die Überwachung von Unternehmern, die Pflanzenpässe ausstellen, die Pflichten der ermächtigten Unternehmer sowie den Entzug der Ermächtigung festgelegt werden.

(47) Um den Aufwand für ermächtigte Unternehmer zu verringern, sollten die Untersuchungen zur Ausstellung von Pflanzenpässen gegebenenfalls mit den gemäß den Richtlinien 66/401/EWG 4, 66/402/EWG 5, 68/193/EWG 6, 2002/54/EG 7, 2002/55/EG 8, 2002/56/EG 9, 2002/57/EG 10, 2008/72/EG 11 und 2008/90/EG 12 des Rates vorgeschriebenen Untersuchungen verbunden werden.

(48) Ermächtigte Unternehmer sollten über die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf Schädlinge verfügen.

(49) Bestimmte ermächtigte Unternehmer möchten möglicherweise einen Risikomanagementplan für Schädlinge aufstellen, der ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau für Schädlingsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Punkten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleistet und veranschaulicht und besondere Kontrollregelungen mit den zuständigen Behörden rechtfertigt. Der Inhalt dieser Pläne sollte in Unionsvorschriften geregelt werden.

(50) Es sollten Vorschriften zur Ersetzung von Pflanzenpässen und Pflanzengesundheitszeugnissen erlassen werden.

(51) Im Falle der Nichteinhaltung der Unionsvorschriften sollten Pflanzenpässe entfernt, ungültig gemacht und aus Gründen der Rückverfolgbarkeit aufbewahrt werden.

(52) Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz mit einer bestimmten Markierung zu versehen ist, die von amtlich ermächtigten und überwachten Unternehmern angebracht wird. In dieser Verordnung sollten die Anforderungen in Bezug auf die Behandlung, Markierung und Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz entsprechend diesem Standard festgelegt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die die Markierung im Gebiet der Union anbringen, festgelegt werden.

(53) Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten Inhalte. Gegenüber Drittländern sollte aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen geboten werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter amtlicher Überwachung oder es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien eines Quarantäneschädlings erfüllt.

(54) Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände durch mehr als einen Mitgliedstaat verbracht, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erzeugt oder verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für ein harmonisiertes "Vorausfuhrzeugnis" festgelegt werden, um einen einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.

(55) Die Kommission sollte ein elektronisches System für die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen einrichten.

(56) Um die schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen bestimmter Unionsquarantäneschädlinge für das Gebiet der Union zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Auflistung prioritärer Schädlinge zu erlassen.

(57) Um zu gewährleisten, dass die Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist und die für Zwecke amtlicher Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, so umgesetzt werden, dass kein Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union oder Teile davon besteht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets und die Haltung, die Vermehrung und die Verwendung der betreffenden Schädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in diesem Gebiet, über das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen, über die Überwachung der Einhaltung sowie über die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu erlassen.

(58) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung jährlicher Erhebungen in abgegrenzten Gebieten zu gewährleisten, sollten der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die von diesen Ausnahmen betroffenen Schädlinge und die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen genauer zu bestimmen.

(59) Um zu gewährleisten, dass Schutzgebiete zuverlässig eingerichtet werden und funktionieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit ausführlichen Vorschriften für die Erhebungen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten durchgeführt werden, und für die Vorbereitung und den Inhalt von Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen zu erlassen.

(60) Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. deren Verbringung innerhalb von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten, zum maximalen Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andern Gegenständen in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete zu erlassen.

(61) Um zu gewährleisten, dass die Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des Schädlingsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Festlegung von weiteren Kategorien von Unternehmern, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, von besonderen Anforderungen für die Registrierung bestimmter Kategorien von Unternehmern und der Obergrenzen für kleine Mengen, die die Unternehmer an Endnutzer liefern dürfen, um von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden, zu erlassen.

(62) Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung der Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus solchen Drittländern zu erlassen.

(63) Um die Schädlingsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für die Fälle zu erlassen, in denen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die Ausnahme von der Anforderung der Ausstellung von Pflanzenpässen nur für kleine Mengen gilt.

(64) Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen zu erlassen.

(65) Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Kriterien zu erlassen, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten, und für Verfahren, mit denen die Erfüllung dieser Kriterien gewährleistet wird.

(66) Um die ordnungsgemäße Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz zu gewährleisten und der Entwicklung internationaler Standards, insbesondere des ISPM15, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Anforderungen in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz, einschließlich seines Einführens in das Gebiet der Union, zu ändern und zu ergänzen und die Anforderungen für die Ermächtigung von registrierten Unternehmern, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union anzubringen, festzulegen.

(67) Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Bestimmungen in Bezug auf die Attestierung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen - außer Verpackungsmaterial aus Holz - zu erlassen, die die Verwendung einer spezifischen Attestierung der Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung vorschreiben.

(68) Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für den Inhalt amtlicher Attestierungen, die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die solche Attestierungen ausstellen, und die Elemente der Ausfuhr- und der Wiederausfuhrbescheinigung sowie des Vorausfuhrzeugnisses zu erlassen.

(69) Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und an die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards, insbesondere die Standards des IPPC und der EPPO, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung zu erlassen.

(70) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über eine bessere Rechtsetzung 13 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(71) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, die Festlegung der Formvorgaben für die Berichte über Erhebungen sowie von Anweisungen zur Einhaltung dieser Formvorgaben, die Festlegung der Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der damit verbundenen praktischen Modalitäten, die Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge sowie die Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Risiken, die von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen ausgehen, übertragen werden.

(72) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufstellung einer Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie die Änderung der Ausdehnung oder die Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten übertragen werden.

(73) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen und der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen übertragen werden.

(74) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und die betreffenden besonderen Anforderungen für ihres Einführens in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets; die vorläufige Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; das Verfahren für die Risikobewertung im Zusammenhang mit dieser Auflistung; die Festlegung von Anforderungen für Drittländer, die gleichwertig sind mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union; die Festlegung der Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren betreffend das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union; die Festlegung besonderer Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen; die Annahme von Beschlüssen über befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und der betreffenden besonderen Anforderungen für ihr Einführen in bestimmte Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete; die Festlegung der Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen und auf die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus diesen Stationen und Anlagen übertragen werden.

(75) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung von kürzeren oder längeren Mindestzeiträumen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit durch die Unternehmer und der Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Aufzeichnungen übertragen werden.

(76) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen aus den genannten Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, der betreffenden Drittländer und der Höchstmenge, die beim Einführen in das Gebiet der Union von den Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgenommen werden, und die Festlegung der technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse übertragen werden.

(77) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist; sowie die Festlegung der Schutzgebiet-Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die im Falle der direkten Lieferung an den Endnutzer ein Pflanzenpass für Schutzgebiete erforderlich ist, übertragen werden.

(78) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass; die Festlegung der Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Ausnahme von der Angabe eines Rückverfolgbarkeitscodes im Format des Pflanzenpasses nicht gelten sollte, und die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung von elektronischen Pflanzenpässen übertragen werden.

(79) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung besonderer Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung, was die Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz anbelangt; die Festlegung der formalen Anforderungen an Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz; die Festlegung der Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses; sowie die Festlegung besonderer Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen übertragen werden.

(80) Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgeübt werden.

(81) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit zu erlassenden Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführter Schädlinge, dem Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder ein Schutzgebiet oder der Verknüpfung dieses Einführens an besondere Anforderungen und befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(82) In den Richtlinien 74/647/EWG 15 und 2006/91/EG 16 des Rates sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Nelkenwicklern und der San-José-Schildlaus festgelegt. Nach dem Inkrafttreten jener Richtlinien haben sich die betreffenden Schädlinge im Gebiet der Union weiträumig ausgebreitet; ihre Eindämmung ist somit nicht mehr möglich. Daher sollten diese Richtlinien aufgehoben werden.

(83) Die Richtlinien 69/464/EWG 17, 93/85/EWG 18, 98/57/EG 19 und die 2007/33/EG 20 des Rates sollten aufgehoben werden, da im Einklang mit der vorliegenden Verordnung neue Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Schädlinge angenommen werden sollten. Angesichts des für die Annahme solcher neuen Maßnahmen erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwands sollten jene Richtlinien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben werden.

(84) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 bestimmt, dass Finanzhilfen für Maßnahmen gegen Schädlinge gewährt werden können, wenn diese Maßnahmen bestimmte in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge betreffen oder wenn sie bestimmte Schädlinge betreffen, die zwar nicht in diesen Anhängen aufgeführt, aber Gegenstand einer befristeten, in Bezug auf den Schädling angenommenen Maßnahme der Union sind. Zusätzlich zu den Bestimmungen der genannten Verordnung wird mit der vorliegenden Verordnung die Kategorie der prioritären Schädlinge eingeführt, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für bestimmte von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen insbesondere in Bezug auf prioritäre Schädlinge Finanzhilfen der Union gewährt werden können; dies schließt auch Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ein, die aufgrund von Tilgungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung vernichtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollte daher geändert werden.

(85) In den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 22 und (EU) Nr. 1143/2014 23 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten ebenfalls technische Änderungen vorgenommen werden.

(86) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung, seiner Komplexität und seines grenzüberschreitenden und internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(87) Diese Verordnung bringt für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand und keine übermäßigen wirtschaftlichen Folgen mit sich. Nach Konsultation der Interessenträger wurde die besondere Situation von KMU in dieser Verordnung soweit möglich berücksichtigt. Eine generelle Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Unternehmen bilden, wurde angesichts des ordnungspolitischen Ziels des Pflanzenschutzes nicht in Erwägung gezogen.

(88) Diese Verordnung berücksichtigt das IPPC, das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und die auf ihrer Grundlage festgelegten Leitlinien.

(89) Entsprechend dem Grundsatz der intelligenten Rechtsetzung sollten die Umsetzung dieser Verordnung und die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufeinander abgestimmt werden, damit gewährleistet ist, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Pflanzengesundheit umfassend und in vollem Umfang angewandt werden.

(90) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta anerkannt wurden, vor allem auch mit der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Eigentumsrecht, dem Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Regeln für die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden "Schädlinge"), sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß fest.

(2) Liegen Nachweise dafür vor, dass von nicht-parasitären Pflanzen - mit Ausnahme von Pflanzen, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fallen - Pflanzengesundheitsrisiken mit schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union ausgehen, können diese nicht-parasitären Pflanzen als Schädlinge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer, Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Pflanzen" lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
    1. Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
    2. Früchte im botanischen Sinne;
    3. Gemüse;
    4. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;
    5. Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;
    6. Schnittblumen;
    7. Äste mit oder ohne Blätter;
    8. gefällte Bäume mit Blättern;
    9. Blätter, Laub;
    10. pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;
    11. befruchtungsfähiger Pollen und befruchtungsfähige Sporen;
    12. Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge;
  2. "Pflanzenerzeugnisse" die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Quarantäneschädlingen hervorrufen können.

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den gemäß den Artikeln 28, 30 und 41 erlassenen Durchführungsrechtsakten gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

    1. Die gesamte natürliche Rundung seiner Oberfläche - mit oder ohne Rinde - oder Teile davon sind erhalten;
    2. die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;
    3. es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;
    4. es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
  3. "Anpflanzen" jede Maßnahme des Einbringens von Pflanzen in einen Nährboden oder des Anbringens durch Pfropfen oder ähnliche Maßnahmen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
  4. "zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen" Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
  5. "anderer Gegenstand" jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;
  6. "zuständige Behörde" zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *
  7. "Partie" eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;
  8. "Handelseinheit" die kleinste im Handel oder anderweitig auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendbare Einheit, die Teil einer Partie oder die gesamte Partie sein kann;
  9. "Unternehmer" jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die gewerblich einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nachgeht und rechtlich dafür verantwortlich ist:
    1. Anpflanzen;
    2. Züchtung;
    3. Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;
    4. Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;
    5. Bereitstellung auf dem Markt;
    6. Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung;
  10. "registrierter Unternehmer" einen Unternehmer, der gemäß Artikel 65 registriert ist;
  11. "ermächtigter Unternehmer" einen registrierten Unternehmer, der von der zuständigen Behörde ermächtigt wurde, Pflanzenpässe gemäß Artikel 89 auszustellen, eine Markierung gemäß Artikel 98 anzubringen oder Attestierungen gemäß Artikel 99 auszustellen;
  12. "Endnutzer" jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;
  13. "Test" eine offizielle Untersuchung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen oder Schädlinge zu identifizieren;
  14. "Behandlung" ein amtliches oder nichtamtliches Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zur Devitalisierung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen;
  15. "Inzidenz" den Anteil oder die Anzahl von Einheiten, in dem/der ein Schädling in einer Probe, einer Sendung, auf einer Anbaufläche oder in einer anderen definierten Population vorhanden ist;
  16. "Ansiedlung" das dauerhafte Vorhandensein eines Schädlings in absehbarer Zukunft innerhalb eines Gebiets nach seinem Eindringen;
  17. "Tilgung" die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Entfernung eines Schädlings aus einem Gebiet;
  18. "Eindämmung" die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen in einem befallenen Gebiet und im Umkreis dieses Gebiets, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhüten;
  19. "Quarantänestation" jede amtliche Station, die Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Quarantäne hält;
  20. "geschlossene Anlage" jede Einrichtung mit Ausnahme von Quarantänestationen, in der Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verschluss gehalten werden;
  21. "Rückverfolgbarkeitscode" einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschließlich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen;
  22. "Pflanzenschutzmaßnahme" jede amtliche Maßnahme, mit der die Einschleppung oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen verhindert oder die wirtschaftlichen Folgen von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen beschränkt werden sollen.

Kapitel II
Quarantäneschädlinge

Abschnitt 1
Quarantäneschädlinge

Artikel 3 Bestimmung des Begriffs "Quarantäneschädling"

Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als "Quarantäneschädling" bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 bestimmt;
  2. er tritt im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b und c nicht weit verbreitet;
  3. er hat gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in das/dem betreffende(n) Gebiet oder er hat, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in die/den Teile(n) des betreffenden Gebiets, in denen er nicht auftritt;
  4. sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. - sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist - für die Teile jenes Gebiets, in denen er nicht auftritt, und
  5. es stehen durchführbare und wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Eindringen in das Gebiet bzw. seine Ansiedlung oder seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen mindern lassen.

Abschnitt 2
Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4 Bestimmung des Begriffs "Unionsquarantäneschädling"

Ein Quarantäneschädling wird als "Unionsquarantäneschädling" bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungsteil von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 5 Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen

(1) Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

(2) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen (im Folgenden "Liste der Unionsquarantäneschädlinge").

Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge umfasst auch die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG sowie Anhang II Teil A Kapitel I jener Richtlinie aufgeführten Schädlinge.

Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind - unabhängig davon, ob sie dort natürlich vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden -, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende Schädlinge aufgeführt.

Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als Schädlinge aufgeführt, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

(3) Sofern eine Bewertung ergibt, dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge nicht aufgeführter Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 erfüllt oder dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ändert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie den betreffenden Schädling der Liste hinzufügt oder hiervon entfernt.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6 Prioritäre Schädlinge

(1) Unionsquarantäneschädlinge werden als "prioritäre Schädlinge" bezeichnet, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen in Bezug auf das Gebiet der Union eine der in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bedingungen;
  2. ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen sind wie in Anhang I Abschnitt 2 dargelegt für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten;
  3. sie sind in der Liste gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, die diese Verordnung durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (im Folgenden "Liste der prioritären Schädlinge") ergänzen.

Ergibt eine Bewertung, dass ein Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikel erfüllt bzw. dass ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zwecks Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Liste delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, um den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu streichen.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.

Ist dies im Falle eines ernsten Schädlingsrisikos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 7 Änderung von Anhang I Abschnitt 1

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Artikel 8 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden.

Eine Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass das Einführen in das Gebiet bzw. die Verbringung innerhalb des Gebiets, die Haltung, die Vermehrung oder die Verwendung des betreffenden Schädlings nicht zu seiner Ansiedlung oder Ausbreitung im Gebiet der Union führt, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren berücksichtigt werden.

(2) Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen werden mit allen folgenden Auflagen erteilt:

  1. Der Schädling ist an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, der bzw. die
    1. von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurde(n) und
    2. in der Genehmigung aufgeführt sind;
  2. die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;
  3. die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind von Personal auszuführen,
    1. dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als angemessen erachtet wird und
    2. das in der Genehmigung aufgeführt ist;
  4. beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets oder bei der Haltung oder Vermehrung in diesem Gebiet muss die Genehmigung der Sendung dem Schädling beiliegen.

(3) Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen sind in Bezug auf die Menge des Schädlings, die eingeführt, verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden kann, sowie den Zeitraum, der für die betreffende Tätigkeit angemessen ist, beschränkt. Genehmigungen dürfen die Kapazität der benannten Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nicht übersteigen.

Ferner sehen Genehmigungen die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.

(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der in Absatz 3 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen. Falls erforderlich widerruft sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:

  1. den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung, Vermehrung und Verwendung darin;
  2. die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 und
  3. die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4.

Artikel 9 Meldung einer unmittelbaren Gefahr

(1) Verfügt ein Mitgliedstaat über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet der Mitgliedstaat diese Nachweise unverzüglich schriftlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädling, wenn

  1. für diesen Schädling die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder
  2. der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte.

(3) Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr gemäß Absatz 1 durch einen Unionsquarantäneschädling oder einen Schädling im Sinne von Absatz 2 verfügen, melden dies unverzüglich der zuständigen Behörde.


Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde 17

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates, in dem dies - soweit bekannt - bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) (EU) 2017/625 zu bestätigen (im Folgenden ,amtlich bestätigen"), ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.

Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreifen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.

Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 oder aus jeder anderen Quelle erhaltene Informationen stützen.

Artikel 11 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten 17

Ein Mitgliedstaat meldet es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn seine zuständige Behörde das Vorliegen einer der folgenden Situationen amtlich bestätigt:

  1. Ein Unionsquarantäneschädling tritt auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats auf, der - soweit bekannt - dort nicht vorkommt;
  2. ein Unionsquarantäneschädling tritt in einem Teil seines Hoheitsgebiets auf, in dem dieser Schädling bislang nicht aufgetreten ist;
  3. ein Unionsquarantäneschädling ist auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgetreten, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll.

Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Artikel 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde

(1) Wurde eine der in Artikel 11 genannten Situationen amtlich bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.

(2) Die Kommission stellt eine öffentlich zugängliche Liste aller bei ihr eingegangen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge auf, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, und aktualisiert diese Liste fortlaufend.

Diese Liste kann Teil des in Artikel 103 genannten elektronischen Systems sein.

Artikel 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

Ist eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen in Bezug auf einen prioritären Schädling amtlich bestätigt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die von ihr ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über jegliche von einschlägigen Unternehmerkategorien oder sonstigen Personen zu ergreifende Maßnahmen.

Artikel 14 Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

(1) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, so meldet er diese unverzüglich der zuständigen Behörde, damit diese Maßnahmen gemäß Artikel 10 ergreifen kann. Der Unternehmer ergreift gegebenenfalls auch unverzüglich Vorsorgemaßnahmen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, wenn ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt. In diesem Fall unterrichtet sie die betroffenen Unternehmer über diese Entscheidung.

(3) Erhält ein Unternehmer eine amtliche Bestätigung, dass ein Unionsquarantäneschädling bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, so konsultiert er die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und führt, soweit anwendbar, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 bis 7 durch.

(4) Der Unternehmer ergreift unverzüglich die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Hat die zuständige Behörde Anweisungen zu diesen Maßnahmen gegeben, so handelt der Unternehmer im Einklang mit diesen Anweisungen.

(5) Auf eine entsprechende Anweisung der zuständigen Behörde ergreift der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen, um den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von der Betriebsstätte, der Grundfläche, der Erde, dem Wasser und anderen befallenen Elementen des Unternehmers, für die er verantwortlich ist, zu entfernen.

(6) Sofern die zuständige Behörde keine anders lautenden Anweisungen erteilt, nimmt der Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die er verantwortlich ist und die mit dem Schädling befallen sein könnten, unverzüglich vom Markt.

Ist der betreffende Unternehmer nicht mehr für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich, und erteilt die zuständige Behörde keine anderslautenden Anweisungen, so hat er unverzüglich:

  1. die Personen in der Handelskette, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings zu informieren,
  2. diesen Personen Leitlinien über die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stellen, die während der Beförderung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu ergreifen sind, um das Risiko der Ausbreitung oder des Entkommens der betreffenden Schädlinge zu verringern und
  3. diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zurückzurufen.

(7) In den in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 dieses Artikels genannten Fällen stellt der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Aufforderung sämtliche für die Öffentlichkeit relevanten Informationen zur Verfügung. Falls Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, ergriffen werden müssen, unterrichtet die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 13 umgehend die Öffentlichkeit darüber.

Artikel 15 Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen

(1) Jede Person, bei der es sich nicht um einen Unternehmer handelt und der das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, meldet dies unverzüglich der zuständigen Behörde. Erfolgt diese Meldung nicht schriftlich, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich. Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde stellt diese Person der Behörde die ihr vorliegenden Informationen zu diesem Auftreten zur Verfügung.

(2) Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 in dem Fall, dass ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt, nicht erforderlich ist.

(3) Die Person, die die Meldung nach Absatz 1 vorgenommen hat, konsultiert die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und ergreift im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern und den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie gegebenenfalls von seinem Grundstück zu entfernen.

Artikel 16 Ausnahmen von den Meldepflichten

Die Meldepflichten gemäß den Artikeln 14 und 15 gelten nicht, wenn:

  1. das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Eindämmung des betreffenden Schädlings eingerichtet wurde;
  2. das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird und für diesen Schädling bereits Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern, in den ersten acht Jahren.

Artikel 17 Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

(1) Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um den betreffenden Unionsquarantäneschädling im betroffenen Bezirk zu tilgen. Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang II ergriffen.

Die Verpflichtung zur Tilgung besteht nicht, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassener Durchführungsrechtsakt zu diesem Schädling etwas anderes vorsieht.

(2) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich die Quelle des Auftretens des betreffenden Unionsquarantäneschädlings und ermittelt insbesondere, ob dieses Auftreten mit der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen könnte und ob die Möglichkeit besteht, dass sich der betreffende Schädling durch diese Verbringung auf andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgebreitet hat.

(3) Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 1 das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Untersuchungen nach Absatz 2 erfolgen unabhängig davon, ob der Schädling auf einem öffentlichen oder einem privaten Gelände auftritt.

Artikel 18 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, richtet die zuständige Behörde unverzüglich ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete ein, in denen die Tilgungsmaßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 zu ergreifen sind (im Folgenden "abgegrenztes Gebiet").

Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus einer Befallszone und einer Pufferzone zusammen.

(2) Die Befallszone umfasst je nach Sachlage

  1. sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall durch den betreffenden Schädling bekannt ist;
  2. sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch diesen Schädling hindeuten;
  3. sämtliche anderen Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit dem Schädling kontaminiert oder von ihm befallen sind oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden, einschließlich Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie befallen werden, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie - soweit bekannt - eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen;
  4. Grundflächen, Erde, Wasser oder andere Elemente, die von dem betreffenden Schädling wahrscheinlich befallen sind oder befallen werden.

(3) Die Pufferzone schließt an die Befallszone an und umgibt sie.

Ihre Ausdehnung richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus - entweder auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone und ihrer Umgebung - und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 festgelegt.

Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings über die Befallszone hinaus jedoch durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so braucht keine Pufferzone eingerichtet werden.

(4) Stellt die zuständige Behörde nach einer ersten Untersuchung fest, dass aufgrund der Eigenschaften des betreffenden Schädlings oder der betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und des Ortes des Befalls der betreffende Schädling sofort beseitigt werden kann, so kann sie abweichend von Absatz 1 beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten.

In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Erhebung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung ermittelt die Behörde, ob ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss oder nicht.

(5) Ist es gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich, ein abgegrenztes Gebiet auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuweiten, nimmt der Mitgliedstaat, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, unverzüglich mit dem Mitgliedstaat Kontakt auf, auf dessen Hoheitsgebiet das abgegrenzte Gebiet ausgeweitet werden soll, damit jener Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergreifen kann.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres, wie viele abgegrenzte Gebiete an welchen Orten eingerichtet waren, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen im vorherigen Kalenderjahr jeweils ergriffen wurden.

Dieser Absatz gilt unbeschadet etwaiger Meldepflichten in Bezug auf abgegrenzte Gebiete, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 104 vorgesehen sind.

Artikel 19 Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen

(1) Die zuständigen Behörden führen mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten für jedes abgegrenzte Gebiet eine Erhebung zur Entwicklung des Auftretens des betreffenden Schädlings durch.

Diese Erhebungen werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt.

(2) Stellt eine zuständige Behörde im Rahmen einer Erhebung gemäß Absatz 1 oder anderweitig fest, dass der betreffende Schädling in der Pufferzone auftritt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(3) Aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz 1 passen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Grenzen der Befallszonen, Pufferzonen oder abgegrenzten Gebiete an.

(4) Die zuständigen Behörden können ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn die Tatsache, dass der betreffende Schädling in dem Gebiet nicht auftritt, bestätigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Erhebung nach Absatz 1 zeigt, dass das Gebiet als frei von dem betreffenden Schädling befunden wurde und
  2. innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des betreffenden Schädlings in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet festgestellt wurde.

(5) Bei ihrer Entscheidung über die Anpassungen nach Absatz 3 bzw. die Aufhebung des abgegrenzten Gebiets nach Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die folgenden Faktoren:

  1. die biologischen Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors,
  2. das Vorhandensein von Wirtspflanzen,
  3. die ökologisch-klimatischen Bedingungen und
  4. die Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen.

(6) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels brauchen keine jährlichen Erhebungen in der Befallszone abgegrenzter Gebiete durchgeführt werden, die eingerichtet wurden für:

  1. Schädlinge, für die Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern;
  2. Schädlinge, für die Eindämmungsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 2 ergriffen wurden.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die genauere Festlegung der Schädlinge gemäß Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels und gemäß Artikel 16 Buchstabe b sowie der Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen zu ergänzen.

Artikel 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen

(1) Hat ein Mitgliedstaat Maßnahmen in einem Gebiet ergriffen, das an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzt, so wird diesem anderen Mitgliedstaat ein Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen übermittelt.

(2) Auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats übermittelt der betreffende Mitgliedstaat einen Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen besonderen Maßnahmen.

Artikel 21 Änderung von Anhang II

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Artikel 22 Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind s.a. VO (EU) 2020/1231

(1) Die Mitgliedstaaten führen während festgelegter Zeiträume risikobasierte Erhebungen durch, um mindestens Folgendes zu prüfen:

  1. das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und
  2. Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.

Diese Erhebungen werden in allen Gebieten durchgeführt, in denen der betreffende Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat.

Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

(2) Das Konzept der Erhebungen gemäß Absatz 1 beruht auf dem Risiko des Auftretens des Schädlings in dem von der jeweiligen Erhebung erfassten Gebiet. Diese Untersuchungen umfassen mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und, soweit angebracht, Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie werden an allen geeigneten Orten durchgeführt und erstrecken sich gegebenenfalls auch auf den Betrieb und das Gelände, die Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungen, die von den Unternehmern und anderen Personen genutzt bzw. verwendet werden. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen.

Bei diesen Erhebungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Formvorgaben für diese Berichte vorgeben sowie Anweisungen zu dessen Ausfüllen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23 Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen s.a. VO (EU) 2020/1231

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Mehrjahresprogramme für Erhebungen auf, in denen die Inhalte der gemäß Artikel 22 durchzuführenden Erhebungen festgelegt werden. Diese Programme regeln die Sammlung und Aufzeichnen der in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten wissenschaftlichen und technischen Nachweisen und weiteren Informationen.

Diese Mehrjahresprogramme für Erhebungen umfassen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Folgendes:

  1. das konkrete Ziel jeder Erhebungen;
  2. der Umfang jeder Erhebung in Bezug auf das betreffende Gebiet und den abgedeckten Zeitrahmen sowie der Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Erhebung sind;
  3. die Erhebungsmethodik und das Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren fachlicher Begründung;
  4. die Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests und
  5. die Methoden zur Aufzeichnung der und zur Berichterstattung über die zusammengetragenen Informationen.

Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme für Erhebungen beträgt fünf bis sieben Jahre.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Aufstellung.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung die Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der praktischen Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Elemente auf spezifische Schädlingsrisiken erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24 Erhebungen zu prioritären Schädlingen

(1) Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine Erhebung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 durch. Diese Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf jeden prioritären Schädling abgestimmter Anzahl, um soweit dies angesichts der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schädlings und der ökologisch-klimatischen Bedingungen möglich ist mit großer Zuverlässigkeit sicherzustellen, dass diese Schädlinge frühzeitig nachgewiesen werden.

Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1.

Artikel 25 Notfallpläne für prioritäre Schädlinge 17

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt für jeden prioritären Schädling, der in der Lage ist, in sein Hoheitsgebiet oder Teile davon einzudringen und sich dort anzusiedeln, einen separaten Plan mit Informationen zu den anzuwendenden Entscheidungsprozessen, Verfahren und Protokollen, den bereitzustellenden Mindestressourcen und Verfahren für die Bereitstellung weiterer Ressourcen für den Fall, dass ein Verdacht auf Auftreten dieses Schädlings besteht oder dieses Auftreten amtlich bestätigt wird (im Folgenden "Notfallplan"), und aktualisiert diesen fortlaufend.

Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Ausarbeitung und regelmäßigen Aktualisierung der Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Akteure.

Für Schädlinge, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können, brauchen keine Notfallpläne erstellt zu werden.

(2) Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu:

  1. den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;
  2. dem Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben und dem Gelände von Unternehmern, anderen einschlägigen Akteuren und Privatpersonen;
  3. dem Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des prioritären Schädlings benötigt werden;
  4. den zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den prioritären Schädling und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung, wenn das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;
  5. Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung des betreffenden prioritären Schädlings;
  6. verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie etwaige vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet;
  7. in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling zu ergreifende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang II Abschnitt 1 und anzuwendende Verfahren;
  8. Grundsätze für die geografische Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete;
  9. Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und
  10. Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen gemäß Buchstabe a.

Gegebenenfalls werden die Angaben zu Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j in Form von Anleitungen vorgelegt.

(3) Notfallpläne können für mehrere prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und einem ähnlichen Wirtsartenspektrum erstellt werden. In diesen Fällen besteht ein Notfallplan aus einem allgemeinen Teil für alle darin erfassten prioritären Schädlinge und speziellen Teilen für jeden der betreffenden prioritären Schädlinge.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Liste der prioritären Schädlinge erstellen die Mitgliedstaaten einen Notfallplan für die in dieser Liste aufgeführten prioritären Schädlinge.

Die Mitgliedstaaten legen innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines weiteren Schädlings in die Liste der prioritären Schädlinge einen Notfallplan für diesen prioritären Schädling fest.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und unterrichten alle einschlägigen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.

Artikel 26 Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge

(1) Die Mitgliedstaaten führen Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch; die Häufigkeit dieser Übungen richtet sich nach den biologischen Eigenschaften des betreffenden prioritären Schädlings bzw. der betreffenden prioritären Schädlinge und dem von ihm/ihnen ausgehenden Risiko.

Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Mitwirkung der einschlägigen Akteure für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt.

Diese Übungen sind nicht erforderlich, wenn der jeweilige Mitgliedstaat kürzlich bereits Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings oder der betreffenden Schädlinge durchgeführt hat.

(2) Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge, deren Auftreten in einem Mitgliedstaat Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten haben könnte, können von den betreffenden Mitgliedstaaten auf Grundlage ihrer jeweiligen Notfallpläne gemeinsam durchgeführt werden.

Sofern dies zweckdienlich ist, können die Mitgliedstaaten diese Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durchführen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen Bericht über die Ergebnisse jeder Simulationsübung vor.

Artikel 27 Aktionspläne für prioritäre Schädlinge

(1) Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 oder zur Eindämmung des betreffenden Schädlings gemäß Artikel 28 Absatz 2 (im Folgenden "Aktionsplan") sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest.

Der Aktionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Erhebungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests sowie die für die Untersuchungen, Probenahmen und Tests anzuwendende Methodik fest.

Der Aktionsplan beruht auf dem einschlägigen Notfallplan und wird von der zuständigen Behörde unverzüglich den betreffenden Unternehmern übermittelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Aktionspläne vor, die er erlassen hat.

Artikel 28 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge festlegen. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften speziell in Bezug auf jeden betreffenden Schädling:

  1. Artikel 10 über im Falle des Verdachts auf Auftreten dieses Unionsquarantäneschädlings und der amtlichen Bestätigung durch die zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen;
  2. Artikel 14 über von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen;
  3. Artikel 15 über von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen;
  4. Artikel 17 über die Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen;
  5. Artikel 18 über die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten;
  6. Artikel 19 über Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten und Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen;
  7. Artikel 22 über Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind;
  8. Artikel 24 über Erhebungen zu prioritären Schädlingen hinsichtlich der vorgesehenen Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests für bestimmte prioritäre Schädlinge;
  9. Artikel 25 über Notfallpläne für prioritäre Schädlinge;
  10. Artikel 26 über Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge;
  11. Artikel 27 über Aktionspläne für prioritäre Schädlinge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass eine Tilgung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so erlässt die Kommission abweichend von Artikel 17 Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 dieses Artikels mit Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung.

Um zu diesem Schluss zu gelangen, führt die Kommission im Anschluss an die Übermittlung der betreffenden Nachweise durch den betroffenen Mitgliedstaat oder eine andere Quelle unverzüglich die erforderlichen Schritte durch.

(3) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz desjenigen Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Unionsquarantäneschädling nicht auftritt, Präventivmaßnahmen in Gebieten außerhalb abgegrenzter Gebiete erforderlich sind, so kann sie Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zur Festlegung solcher Maßnahmen erlassen.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang II sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge, der speziellen ökologisch-klimatischen Bedingungen und Risiken in den betreffenden Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

(5) Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

(6) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3. Diese Rechtsakte sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge, den speziellen ökologisch-klimatischen Bedingungen und Risiken in den betreffenden Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen, durch die ein Risiko der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen entsteht.

Artikel 29 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

(1) Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet er unverzüglich, ob der Schädling die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 aufgeführten Kriterien erfüllt. Gelangt er zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so ergreift er unverzüglich Tilgungsmaßnahmen gemäß Anhang II. Es gelten die Artikel 17 bis 20.

Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass die Tilgung eines des Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so gilt Artikel 28 Absatz 2 entsprechend.

Wird das Auftreten eines Schädlings, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurde oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde, amtlich bestätigt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Eindringen dieses Schädlings in das Gebiet der Union und seine Ansiedlung und Ausbreitung darin zu verhindern.

Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Schädling auftritt, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, so gilt Artikel 10 entsprechend.

Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreift der betroffene Mitgliedstaat soweit erforderlich Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu mindern.

(2) Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Auftreten des in Absatz 1 genannten Schädlings. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die in jenem Absatz genannte Bewertung und die getroffenen Maßnahmen und auf welche Nachweise sie sich stützen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings.

Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.

Artikel 30 Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen s.a.VO (EU)2022/1941

(1) Erhält die Kommission eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr andere Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union oder die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet oder seiner Ausbreitung in diesem Gebiet vor und ist sie der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich, ob dieser Schädling die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 aufgeführten Kriterien in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt.

Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so legt sie unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Risiko ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge.

(2) Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob der betreffende Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

(3) Wird auf Grundlage der in den Artikeln 19 und 22 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass eine Tilgung des betreffenden Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so können in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung festgelegt werden.

(4) Wird der Schluss gezogen, dass zum Schutz des Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventivmaßnahmen in Gebieten außerhalb abgegrenzter Gebiete erforderlich sind, so können in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen festgelegt werden.

(5) Die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den vom betreffenden Schädling ausgehenden spezifischen Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(6) Bis zur Annahme von Maßnahmen durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm gemäß Artikel 29 ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

(7) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den vom betreffenden Schädling ausgehenden spezifischen Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen, durch die ein Risiko der Ausbreitung von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unionsquarantäneschädlingen entsteht.

Artikel 31 Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen anwenden, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes dies rechtfertigt und sie mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 in Einklang stehen.

Diese strengeren Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union sowie der Verbringung innerhalb dieses Gebiets und durch dieses Gebiet vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Artikel 40 bis 58 sowie der Artikel 71 bis 102 auferlegten.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor.

Abschnitt 3
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 32 Anerkennung von Schutzgebieten

(1) Tritt ein Quarantäneschädling im Gebiet der Union auf, jedoch nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats oder einem Teil davon, und ist dieser Schädling kein Unionsquarantäneschädling, so kann die Kommission auf Antrag dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 das Gebiet oder einen Teil davon als Schutzgebiet gemäß Absatz 3 hinsichtlich dieses Quarantäneschädlings (im Folgenden "Schutzgebiet-Quarantäneschädling") anerkennen.

(2) Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge dürfen nicht in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 8 gilt entsprechend für das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in Schutzgebiete, ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesen Gebieten.

(3) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf. In dieser Liste enthalten sind die Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, die jeweiligen Schädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, sowie spezielle Codes für diese Schädlinge.

Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zur Änderung des Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 1 zusätzliche Schutzgebiete anerkennen.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Der Mitgliedstaat legt zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 Folgendes vor:

  1. eine Beschreibung der Grenzen des vorgeschlagenen Schutzgebiets, einschließlich Karten;
  2. die Ergebnisse von Erhebungen, die belegen, dass der betreffende Quarantäneschädling zumindest in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist, und
  3. den Nachweis darüber, dass der betreffende Quarantäneschädling in Bezug auf das vorgeschlagene Schutzgebiet die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt.

(5) Die Erhebungen nach Absatz 4 Buchstabe b werden zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneter Intensität durchgeführt, sodass die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und berücksichtigen die einschlägigen internationalen Standards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen. Diese Rechtsakte werden im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den geltenden internationalen Standards erlassen.

(6) Die Kommission kann vorübergehende Schutzgebiete anerkennen. Zu diesem Zweck gelten die in den Absätzen 1 und 4 sowie Absatz 5 Unterabsatz 1 enthaltenen Anforderungen entsprechend. Abweichend von der Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe b muss eine Erhebung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Antragstellung durchgeführt worden sein.

Die Anerkennung eines vorübergehenden Schutzgebiets gilt höchstens drei Jahre nach der Anerkennung und endet automatisch nach drei Jahren.

(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Grenzen der Schutzgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet und unterrichten auch die Unternehmer über eine Veröffentlichung auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde darüber, einschließlich durch Karten.

Artikel 33 Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

(1) In Bezug auf ein Schutzgebiet gelten die in den Artikeln 9 bis 19 festgelegten Pflichten entsprechend für den jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädling.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet, das in einem Schutzgebiet für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder aus diesem abgegrenzten Gebiet in den übrigen Teil des Schutzgebiets noch in ein anderes für diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet durch das betreffende Schutzgebiet und aus diesem heraus verbracht werden, wenn sie so verpackt und verbracht werden, dass kein Risiko einer Ausbreitung dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.

(3) Die in einem Schutzgebiet eingerichteten abgegrenzten Gebiete und die in diesen Gebieten gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 34 Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

(1) Die zuständige Behörde führt für jedes Schutzgebiet jährliche Erhebungen zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Artikel 22 Absatz 2 gilt entsprechend für diese Erhebungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1.

Artikel 35 Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten

(1) Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Ausdehnung eines Schutzgebiets ändern.

Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gilt Artikel 32 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 hebt die Kommission die Anerkennung eines Schutzgebiets auf oder verkleinert das Schutzgebiet.

(3) Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten Erhebungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt wurden.

(4) Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;
  2. die in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings oder innerhalb eines Zeitraums von mehr als 24 Monaten, wenn dies aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings gerechtfertigt und der betreffende Zeitraum in dem gemäß Artikel 32 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, nicht erfolgreich;
  3. der Kommission verfügbare Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 17, 18 und 19, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 ergriffen wurden, eine grob fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.

(5) Die Kommission nimmt die Aufhebung der Anerkennung eines Schutzgebiets oder die Verkleinerung des Schutzgebiets gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 im Wege eines Durchführungsrechtsakts vor, der den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 32 Absatz 3 ändert. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel III
Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Artikel 36 Bestimmung des Begriffs "Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge"

Ein Schädling wird als "unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling" bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:

  1. Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 1 bestimmt;
  2. er tritt im Gebiet der Union auf;
  3. er ist kein Unionsquarantäneschädling und kein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
  4. er wird in Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;
  5. sein Auftreten auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;
  6. es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.

Artikel 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1) Unternehmer dürfen einen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädling nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union einschleppen oder innerhalb dieses Gebiets verbringen.

Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

  1. Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des betreffenden Unternehmers;
  2. Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ihrer Desinfektion.

(2) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der zum Anpflanzen bestimmten spezifischen Pflanzen nach Artikel 36 Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die Kategorien nach Absatz 7 dieses Artikels und die Schwellenwerte nach Absatz 8 dieses Artikels angegeben.

(3) In der Liste nach Absatz 2 sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:

  1. Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;
  2. Anhang I Nummern 3 und 6 sowie Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG;
  3. Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG;
  4. Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates 24 erlassen wurden;
  5. Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG;
  6. Anhang I sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG sowie die gemäß Artikel 18 Buchstabe c jener Richtlinie erlassenen Rechtsakte;
  7. Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;
  8. Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG erlassen wurden;
  9. Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG erlassen wurden.

In Anhang I und in Anhang II Teil A Abschnitt I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, die auch als Unionsquarantäneschädlinge in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, und Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, werden nicht in diese Liste aufgenommen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets. Sie werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegt. Sie gelten unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG und 98/56/EG sowie der Richtlinie 1999/105/EG des Rates 25 und den Richtlinien 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen werden.

(5) Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, wenn die Ergebnisse einer Bewertung zeigen, dass:

  1. ein Schädling, der nicht in dem in Absatz 2 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt,
  2. ein Schädling, der in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, eine oder mehrere der Bedingungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt,
  3. diese Liste in Bezug auf die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Kategorien oder die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Schwellenwerte geändert werden muss oder
  4. die gemäß Absatz 4 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen geändert werden müssen.

Die Kommission macht diese Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Durchführungsrechtakte gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

(6) Die in den Absätzen 2, 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG erfüllt, so sind in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur für diese Kategorien gilt.

(8) Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn die Inzidenz dieses Schädlings über einem bestimmten Schwellenwert über Null liegt, so ist in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste dieser Schwellenwert mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur oberhalb dieses Schwellenwerts gilt.

Ein solcher Schwellenwert wird nur festgelegt, wenn beide der folgenden Punkte zutreffen:

  1. Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Inzidenz dieses unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Schwellenwert nicht übersteigt;
  2. es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.

Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.

(9) Artikel 31 gilt entsprechend für die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

Artikel 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 zur Änderung von Anhang I Abschnitt 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards anzupassen.

Artikel 39 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, die auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind, die für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden.

Kapitel IV
Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1
Für das gesamte Gebiet der Union geltende Maßnahmen

Artikel 40 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union

(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen nicht in das Unionsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie deren Ursprungsländer.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 26 (im Folgenden "KN-Code") angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet, gegebenenfalls in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Artikel 41 Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände 17

(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in das Unionsgebiet eingeführt bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn besondere oder gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände können aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen.

(2) Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Absatz 1. Diese Liste enthält gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen und gegebenenfalls deren Ursprungsdrittländer.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die in Bezug darauf durchzuführenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 2 genannten Anforderungen stellen "besondere Anforderungen" dar.

Bei den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um gemäß Artikel 44 Absatz 1 festgelegte besondere Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für das Einführen solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb dieses Gebiets gleichwertig sind (im Folgenden "gleichwertige Anforderungen").

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste gemäß Artikel 40 Absatz 2 streicht bzw. in diese Liste aufnimmt.

Die Bewertung der Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos und der Erlass der Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erfolgt - gegebenenfalls im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon - im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4) Wurden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und melden dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Artikel 42 Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union s.a. VO (EU) 2018/2019

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem Drittland, die nicht in der Liste gemäß Artikel 40 aufgeführt sind oder nicht ausreichend von den Anforderungen gemäß Artikel 41 erfasst werden oder nicht von den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 49 betroffen sind, und von denen nach dem Ergebnis einer vorläufigen Bewertung ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, sind "Pflanzen mit hohem Risiko", "Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko" bzw."andere Gegenstände mit hohem Risiko" (im Folgenden "Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko").

Bei dieser vorläufigen Bewertung werden die für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände jeweils geeigneten Kriterien gemäß Anhang III berücksichtigt.

(2) Die in dem in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko dürfen nicht aus den dort aufgeführten Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, in denen sie ihren Ursprung haben, in das Gebiet der Union eingeführt werden.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko bis zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 4 vorläufig auf der geeigneten taxonomischen Ebene und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen der Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern aufgeführt werden.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gegebenenfalls auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(4) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlandes, gemäß Absatz 2 auf der gemäß Absatz 3 angegebenen taxonomischen Ebene oder darunter aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, kein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der im vorliegenden Absatz genannten Liste in Bezug auf die betreffenden Drittländer gestrichen werden.

Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in den betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die betreffenden Drittländer aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 40 aufgenommen werden.

Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, kann dieses Risiko jedoch durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und das betreffende Drittland, die betreffende Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.

(5) Wird für die Einfuhr von in der Liste in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eine Nachfrage festgestellt, so wird die Risikobewertung gemäß Absatz 4 innerhalb einer angemessenen und vertretbaren Frist vorgenommen.

Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern beschränkt sein.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Verfahren festlegen, die bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 4 anzuwenden sind.

(7) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43 Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union s.a. VO (EU) 2022/1456

(1) Verpackungsmaterial aus Holz darf unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn es alle der folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Es wurde einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) unterzogen und erfüllt die dort festgelegten geltenden Anforderungen;
  2. es wurde mit der Markierung gemäß Anhang 2 des ISPM15 versehen, mit der bescheinigt wird, dass es den Behandlungen gemäß Buchstabe a unterzogen wurde.

Dieser Absatz gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards, insbesondere den ISPM15, zu berücksichtigen.

In diesen delegierten Rechtsakten kann ferner festgelegt werden, dass Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 nicht gelten, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen ist oder weniger strengen Vorschriften unterliegt.

Artikel 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen 17

(1) Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;
  2. das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(2) Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/625 Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 45 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen stellen Informationen für Reisende bereit, in denen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union die Verbote nach Artikel 40 Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 und die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 2 erläutert werden.

Sie stellen diese Informationen in Form von Plakaten oder Broschüren sowie gegebenenfalls auf ihren Internetseiten bereit.

Ferner stellen Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer ihren Kunden diese Informationen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Unterabsatz 1 zumindest über das Internet zur Verfügung.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung dieser Plakate und Broschüren festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Anfrage jährlich einen Bericht über die auf Grundlage des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen vor.

Artikel 46 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden in Drittländern in Gebieten angebaut bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Landgrenze zu Mitgliedstaaten der Union befinden (im Folgenden "Grenzgebiete von Drittländern");
  2. sie werden in Gebiete von Mitgliedstaaten unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze eingeführt (im Folgenden "Grenzgebiete von Mitgliedstaaten");
  3. sie werden in den betreffenden Grenzgebieten dieser Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass kein Schädlingsrisiko mehr besteht;
  4. von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, aus.

Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, abgestimmt auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände;
  2. der maximale Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und
  3. die Verfahren zur Genehmigung des Einführens der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie der Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete.

Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass durch das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets keinerlei Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten festlegen und bestimmte Drittländer bestimmen, die Gegenstand dieses Artikels sind.

Diese Rechtsakte werden gemäß Anhang II erlassen, wobei gegebenenfalls dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards Rechnung zu tragen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels in die Grenzgebiete von Mitgliedstaaten oder in die Grenzgebiete von Drittländern eingeführt oder innerhalb dieser Gebiete verbracht wurden.

Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das betreffende Grenzgebiet eingeführt wurden.

Artikel 47 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt und durch das Gebiet der Union in ein Drittland entweder in Form der Durchfuhr oder Umladung verbracht werden (im Folgenden "Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen"), wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verantwortlich ist, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befinden;
  2. sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihres Einführens in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

(2) Die zuständigen Behörden verbieten die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände Absatz 1 nicht genügen oder wenn es einen stichhaltigen Nachweis dafür gibt, dass sie Absatz 1 nicht genügen werden.

Artikel 48 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.

Diese Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kein nicht hinnehmbares Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, entsteht, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des betreffenden Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehende Schädlingsrisiko berücksichtigt werden.

(2) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, hat sie alle folgenden Auflagen zu enthalten:

  1. Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;
  2. die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;
  3. die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als ausreichend erachtet hat, und die Kompetenzen sind in der Genehmigung aufzuführen;
  4. beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Genehmigung beiliegen.

(3) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge und Dauer, die die Kapazität der benannten Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nicht übersteigen dürfen.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.

(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der in Absatz 3 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird.

Falls erforderlich, besteht diese Maßnahme im Widerruf der in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:

  1. den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets;
  2. die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und
  3. die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

Artikel 49 Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen 17

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und der Verbringung innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gehen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken aus, die nicht ausreichend von Unionsmaßnahmen erfasst werden und die nicht mit Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in Verbindung stehen oder noch nicht mit diesen in Verbindung gebracht werden können;
  2. es gibt unzureichende pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen, beispielsweise in Bezug auf neue Pflanzenarten oder Übertragungswege, mit dem Handel mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den betreffenden Drittländern ihren Ursprung haben bzw. von dort aus versandt werden;
  3. es wurde keine Bewertung der neu festgestellten Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus den betreffenden Drittländern ausgehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des Anhangs II Abschnitt 2 und des Anhangs IV zu erlassen.

Sie sehen je nach Notwendigkeit im betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor:

  1. systematische und intensive Prüfungen und Probenahme am Eingangsort bei jeder in das Gebiet der Union eingeführten Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und Testen der Proben;
  2. eine Quarantäne in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gemäß Artikel 60 zum Nachweis, dass bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen das betreffende neu festgestellte Schädlingsrisiko nicht besteht;
  3. ein Verbot des Einführens dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union.

In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen können in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 auch besondere Maßnahmen festgelegt werden, die vor dem Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union zu ergreifen sind.

(3) Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten für einen angemessenen und vertretbaren Zeitraum, bis die Eigenschaften der Schädlinge, die voraussichtlich mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Drittländern in Verbindung stehen, beschrieben sind und die vollständige Bewertung der Risiken, die von diesen Schädlingen ausgehen, gemäß Anhang I Abschnitt 1 vorgenommen wurde.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines neu festgestellten ernsten Schädlingsrisikos gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 erlassen.

(5) Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, in das Gebiet der Union sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gelten abweichend von den gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 48.

(6) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b im vorherigen Kalenderjahr vor.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Fälle, in denen nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b das Auftreten eines Schädlings festgestellt wurde, von dem voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken ausgehen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zum Einführen in das Gebiet der Union versandt wurden.

Artikel 50 Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union

Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 51 Änderung der Anhänge III und IV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Artikel 52 Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten anderen Mitgliedstaaten in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko in Bezug auf das Eindringen eines Unionsquarantäneschädlings oder eines Schädlings, der gemäß einer Bewertung die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllt, in dieses Gebiet oder seine Ansiedlung und Ausbreitung in diesem Gebiet darstellt, und wird dieses Risiko nicht durch die Maßnahmen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 sowie Artikel 53 angemessen gemindert, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten schriftlich die Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, und die technische oder wissenschaftliche Begründung dieser Maßnahmen mit.

(2) Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Unionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht so rechtzeitig ergriffen werden bzw. ergriffen werden können, dass das in jenem Absatz genannte Risiko gemindert wird, so kann er befristete Maßnahmen zum Schutz seines Gebiets vor der unmittelbaren Gefahr ergreifen. Diese befristeten Maßnahmen und die technische Begründung dieser Maßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

(3) Erhält die Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 1, so bewertet sie unverzüglich, ob das Risiko nach Absatz 1 durch die Maßnahmen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 sowie Artikel 53 angemessen gemindert wird oder ob neue Maßnahmen nach diesen Artikeln angenommen werden sollten.

(4) Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung nach Absatz 3 zu dem Schluss, dass das in Absatz 1 genannte Risiko durch die von dem Mitgliedstaat ergriffenen befristeten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht angemessen gemindert wird, oder sind diese Maßnahmen unverhältnismäßig oder nicht hinreichend begründet, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind. Bis zur Annahme eines solchen Durchführungsrechtsakts durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Maßnahmen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 53 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete

(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, dürfen nicht in bestimmte Schutzgebiete eingeführt werden.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen fest, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und deren jeweiligen Schutzgebiete sowie gegebenenfalls deren Ursprungsländer auf.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Herkunft außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie das betreffende Schutzgebiet oder die betreffenden Schutzgebiete darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen jedoch auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen unter Verstoß gegen eine auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegtes Verbot Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet eingeführt oder darin verbracht wurden.

Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Schutzgebiet eingeführt wurden.

Artikel 54 Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in bestimmte Schutzgebiete eingeführt bzw. innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn besondere Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Schutzgebieten erfüllt werden.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen für Schutzgebiete fest. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die jeweiligen Schutzgebiete und die besonderen Anforderungen für Schutzgebiete.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb des betreffenden Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Schutzgebiet aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die hierauf anzuwendenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 2 genannten Anforderungen stellen "besondere Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten" dar.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das betreffende Schutzgebiet aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.

Gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 wird die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen unter Verstoß gegen die auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Artikel 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete sowie die Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt Artikel 45 entsprechend.

Artikel 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus dem Grenzgebiet eines Drittlands in die jeweiligen an dieses Grenzgebiet angrenzenden Schutzgebiete eingeführt werden, gilt Artikel 46 entsprechend.

Artikel 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gilt Artikel 47 in Bezug auf die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Schutzgebiete entsprechend.

Artikel 58 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind und die für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt - abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 - Artikel 48 entsprechend.

Abschnitt 3
Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial

(1) Fahrzeuge und Maschinen, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände genutzt werden, und Verpackungsmaterial, das für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verwendet wird, die in den gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3 sowie Artikel 49 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets oder durch das Gebiet der Union gemäß Artikel 47 verbracht werden, haben frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu sein.

(2) In Bezug auf die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gilt Absatz 1 auch für Schutzgebiete.

Artikel 60 Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(1) Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos:

  1. Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet;
  2. sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat;
  3. sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anfrage hin eine Liste der benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 61 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

(1) Quarantänestationen und geschlossene Anlagen gemäß Artikel 60 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen, um die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen zu verhindern:

  1. Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen;
  2. sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden;
  3. sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen;
  4. sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung, und
  5. sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften festlegen, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, einschließlich der besonderen Anforderungen für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, zu schaffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(1) Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person überwacht diese Station oder Einrichtung und deren unmittelbare Umgebung im Hinblick auf das unbeabsichtigte Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.

(2) Wird das unbeabsichtigte Auftreten eines Schädlings gemäß Absatz 1 festgestellt oder vermutet, so ergreift die für die betreffende Quarantänestation oder die betreffende geschlossene Anlage zuständige Person auf der Grundlage des Notfallplans gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e geeignete Maßnahmen. Die Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 14 gelten entsprechend für die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person.

(3) Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes:

  1. beschäftigtes Personal;
  2. Besucher, die Zugang zur Station oder Einrichtung erhalten;
  3. Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in die Station oder Einrichtung verbracht werden und die sie verlassen;
  4. Ursprungsort dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und
  5. Beobachtungen über das Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlagen und in ihrer unmittelbaren Umgebung.

Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 63 Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung

(1) Die zuständige Behörde führt regelmäßig Inspektionen der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen durch, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 61 und die Bedingungen für den Betrieb gemäß Artikel 62 erfüllen.

Sie legt die Häufigkeit dieser Inspektionen entsprechend dem mit dem Betrieb der Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen verbundenen Schädlingsrisiko fest.

(2) Auf der Grundlage der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständigen Person verlangen, dass sie Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der Artikel 61 und 62 entweder unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist durchführt.

Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Quarantänestation oder geschlossene Anlage oder die dafür verantwortliche Person nicht den Bestimmungen der Artikel 61 und 62 genügt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 gehören.

(3) Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergriffen - mit Ausnahme des Widerrufs oder der Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 - und dauert der Verstoß gegen Artikel 61 und 62 weiterhin an, so widerruft sie die Benennung unverzüglich.

Artikel 64 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen die Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden verlassen, wenn bestätigt ist, dass sie frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gegebenenfalls frei von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.

(2) Die zuständige Behörde darf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die von einem Unionsquarantäneschädling oder einem Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage genehmigen, wenn diese Verbringung aufgrund amtlicher Tests oder durch wissenschaftliche Gründe gerechtfertigt ist und unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie, soweit erforderlich, Kennzeichnungsvorschriften für diese Freigabe oder die Verbringung gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel V
Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Artikel 65 Amtliches Unternehmerregister

(1) Die zuständige Behörde führt ein Register über die folgenden Unternehmer, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, und hält es auf dem neusten Stand:

  1. Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den nach Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, in die Union einführen oder innerhalb der Union verbringen;
  2. Unternehmer, die gemäß Artikel 89 ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen;
  3. Unternehmer, die die zuständige Behörde ersuchen, die Zeugnisse und Bescheinigungen nach den Artikeln 100, 101 und 102 auszustellen;
  4. Unternehmer, die ermächtigt sind, die Markierungen nach Artikel 98 anzubringen, die ermächtigt sind, die Attestierungen nach Artikel 99 auszustellen, die gemäß Artikel 45 oder Artikel 55 Informationen bereitstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 56 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Grenzgebiete einführen, oder Unternehmer, deren Tätigkeiten die entsprechenden Pflanzen in abgegrenzten Gebieten betreffen, es sei denn, die betreffenden Unternehmer werden bereits in einem anderen amtlichen Register, das den zuständigen Behörden zugänglich ist, geführt, und
  5. andere Unternehmer als die Unternehmer gemäß den Buchstaben a bis d dieses Unterabsatzes, wenn dies in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass weitere Kategorien von Erzeugern oder anderen Unternehmern registriert werden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den von ihnen angebauten Pflanzen oder einer ihrer anderen Tätigkeiten ausgeht, gerechtfertigt ist.

(2) Ein Unternehmer kann nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Die Registrierung erfolgt gegebenenfalls mit ausdrücklichem Verweis auf jeden einzelnen der unterschiedlichen Betriebe gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d.

(3) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf einen Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer, mit Ausnahme des Fernabsatzes;
  2. er liefert Samen mit Ausnahme der unter Artikel 72 fallenden Samen in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer;
  3. seine berufliche Tätigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände beschränkt sich auf deren Beförderung für einen anderen Unternehmer;
  4. seine berufliche Tätigkeit betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht auf alle oder bestimmte Erzeuger oder andere Unternehmer anzuwenden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den Pflanzen ausgeht, die sie anbauen oder die von einer ihrer Tätigkeiten betroffen sind, gerechtfertigt ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

  1. die Änderung dieser Verordnung durch das Hinzufügen weiterer Kategorien von Unternehmern, auf die Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem mit ihren beruflichen Tätigkeiten verbundenen geringen Schädlingsrisiko für sie bedeuten würde;
  2. die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen an die Registrierung bestimmter Unternehmerkategorien, wobei die Art ihrer Tätigkeit oder der betreffenden Pflanze, des betreffenden Pflanzenerzeugnisses oder des betreffenden anderen Gegenstands zu berücksichtigen ist;
  3. die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Obergrenzen der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Diese Grenzen werden in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstände und den jeweiligen Schädlingsrisiken festgelegt.

Artikel 66 Registrierungsverfahren

(1) Unternehmer, die unter Artikel 65 Absatz 1 fallen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Register.

(2) Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält folgende Elemente:

  1. Name, Anschrift im Mitgliedstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers;
  2. eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände auszuüben;
  3. eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gemäß Artikel 84 Absatz 1;
    2. Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 96 Absatz 1;
    3. Ausstellung sonstiger Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;
  4. Anschrift der Betriebsstätte und gegebenenfalls die Lage der Flächen, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck der Registrierung und
  5. Warentypen, Familien, Gattungen oder Arten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie, soweit erforderlich, Art der anderen Gegenstände, die von den Tätigkeiten des Unternehmers nach Artikel 65 Absatz 1 betroffen sind.

(3) Die zuständigen Behörden registrieren einen Unternehmer unverzüglich, sofern der Registrierungsantrag die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels registriert eine zuständige Behörde einen Unternehmer ohne Antragstellung, wenn der betreffende Unternehmer gemäß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/29/EG oder nationalen Pflanzengesundheitsvorschriften registriert ist und der betreffenden zuständigen Behörde alle Elemente nach Absatz 2 dieses Artikels vorliegen. Soweit zutreffend legt der betreffende Unternehmer eine Aktualisierung dieser Elemente bis zum 14. März 2020 vor.

(5) Registrierte Unternehmer legen soweit zutreffend jährlich eine Aktualisierung etwaiger Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e sowie der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese Vorlage erfolgt bis zum 30. April jedes Jahres in Bezug auf die Aktualisierung der Angaben zum Vorjahr.

Ein Antrag auf Aktualisierung der Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a ist spätestens 30 Tage nach der Änderung dieser Angaben zu stellen.

(6) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in Artikel 65 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder dass die in dem vom registrierten Unternehmer gestellten Antrag enthaltenen Elemente nach Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr korrekt sind, so fordert sie den Unternehmer auf, diese Elemente unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu berichtigen.

Berichtigt der registrierte Unternehmer diese Elemente nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so ändert bzw. entzieht die zuständige Behörde ihm soweit erforderlich die Registrierung.

Artikel 67 Inhalt des Registers

Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:

  1. die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 27 für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;
  2. gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

Artikel 68 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

(1) Der das Register führende Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission für den Eigenbedarf die darin enthaltenen Informationen auf begründete Anfrage zugänglich.

(2) Der das Register führende Mitgliedstaat macht jedem in der Union niedergelassenen Unternehmer auf berechtigte Anfrage für den Eigenbedarf die Informationen nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 67 Buchstabe b in Bezug auf einen bestimmten registrierten Unternehmer zugänglich.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften und Unionsvorschriften über die Vertraulichkeit, den Zugang zu Informationen und den Schutz persönlicher Daten.

Artikel 69 Rückverfolgbarkeit

(1) Ein Unternehmer, dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 56, Artikel 57 und Artikel 58 sowie Artikel 79 Absatz 1 unterliegen, führt Aufzeichnungen, mit denen der Unternehmer für jede Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen den Lieferunternehmer feststellen kann.

(2) Ein Unternehmer, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausliefert, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58 sowie Artikel 79 Absatz 1 unterliegen, führt Aufzeichnungen, damit er für jede von ihm gelieferte Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen feststellen kann, an welchen Unternehmer er sie ausgeliefert hat.

(3) Sofern ein ermächtigter Unternehmer gemäß Artikel 84 Absatz 1 einen Pflanzenpass oder die zuständige Behörde gemäß Artikel 84 Absatz 2 einen Pflanzenpass für einen registrierten Unternehmer ausstellt, stellt der betreffende Unternehmer im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sicher, dass er die folgenden Informationen in Bezug auf den Pflanzenpass aufzeichnet:

  1. gegebenenfalls Angaben zu dem Unternehmer, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat;
  2. Angaben zu dem Unternehmer, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde, und
  3. die einschlägigen Informationen des Pflanzenpasses.

(4) Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis oder der betreffende andere Gegenstand an sie geliefert bzw. von ihnen ausgeliefert wurde, mindestens drei Jahre lang auf.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

  1. einen kürzeren oder längeren Mindestzeitraum als der Mindestzeitraum gemäß Absatz 4 in Bezug auf bestimmte Pflanzen, wenn dies durch die Länge der Kulturzeit dieser Pflanzen gerechtfertigt ist, und
  2. die Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der von den Unternehmern zu führenden Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Unternehmer nach Absatz 4 legen die in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben auf Anfrage der zuständigen Behörde vor.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für die Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.

Artikel 70 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers

(1) Die in Artikel 69 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmer, an die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden bzw. die diese ausliefern, verfügen über Systeme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren, anhand derer sie die Verbringungsvorgänge in Bezug auf diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb ihres eigenen Betriebsgeländes und zwischen ihren Betriebsstätten feststellen können.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.

(2) Die Informationen über die Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Betriebsstätte und zwischen den Betriebsstätten der in Absatz 1 genannten Unternehmer, die anhand der Systeme oder Verfahren nach jenem Absatz gewonnen wurden, sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen.


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