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Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
- Verordnung über amtliche Kontrollen -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ber. L 137 S. 40, ber. 2018 L 48 S. 44, ber. L 322 S. 85;
VO (EU) 2019/478 - ABl. L 82 vom 25.03.2019 S. 4 Inkrafttreten Gültig, ber. L 126 S. 73 A;
VO (EU) 2019/2127 - ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1756 - ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/3115 - ABl. L 2024/3115 vom 16.12.2024 Inkrafttreten Anwendung)
Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakten - Entsprechungstabellen
Ergänzende Informationen |
Empf. (EU) 2023/965
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Beschl. (EU) 2021/755 Gültig, VO (EU) 2020/466 Gültig bis |
Ersetzt die | - VO (EG) 854/2004 und (EG) 882/2004, |
- RL'n 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG, 97/78/EG und Entsch. 92/438/EWG |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fordert, dass bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Mensch und Tier und ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen ist. Dieses Ziel sollte unter anderem durch Maßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit erreicht werden, die letztlich auf den Schutz der Gesundheit der Menschen abzielen.
(2) Gemäß dem AEUV hat die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts erlässt, auch einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten.
(3) Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel unbedenklich und ges- und sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten ferner ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie ein hohes Tierschutzniveau entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von Schädlingen, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind, im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von genetisch veränderten Organismen (GVO) oder Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als "Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette" bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei.
(4) Die grundlegenden Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthalten. Zusätzlich zu diesen grundlegenden Bestimmungen existieren spezifischere Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel in Bereichen wie Tierernährung - einschließlich Fütterungsarzneimittel -, Lebens- und Futtermittelhygiene, Zoonosen, tierische Nebenprodukte, Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, die Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben, Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln, Pflanzenschutzmittel, Zusatzstoffe in Lebens- und Futtermitteln, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, Lebensmittelkontaktmaterialien, Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung, Trinkwasser, ionisierende Bestrahlung, neuartige Lebensmittel und GVO.
(5) Mit den Tiergesundheitsvorschriften will die Union ein hohes Niveau der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie eine sinnvolle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur gewährleisten und die Produktivität steigern. Diese Rechtsvorschriften sind erforderlich, um dazu beizutragen, den Binnenmarkt für Tiere und tierische Erzeugnisse zu vollenden und die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, die für die Union bedenklich sind. Sie gelten für Bereiche, die unter anderem den Handel innerhalb der Union, den Eingang in die Union, die Seuchentilgung, die Veterinärkontrollen und die Meldung von Seuchen umfassen, und sie leisten einen Beitrag zur Lebens- und Futtermittelsicherheit.
(6) Übertragbare Tierseuchen, einschließlich durch Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, können beträchtliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie die Tiergesundheit und den Tierschutz haben. Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sicherzustellen, wurden auf Unionsebene Vorschriften für Tiergesundheitsmaßnahmen und für die Futter- und Lebensmittelsicherheit festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften, einschließlich der Vorschriften zur Bekämpfung des Problems der Antibiotikaresistenz, sollten den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Im Unionsrecht sind darüber hinaus Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln festgelegt, die dazu beitragen, dass auf Unionsebene kohärente Maßnahmen im Hinblick auf die Durchsetzung einer umsichtigen Verwendung von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben und auf die Minimierung der Ausbildung von Antibiotikaresistenz bei Tieren und deren Übertragung über Lebensmittel tierischen Ursprungs ergriffen werden. Die in der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel "Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz" vorgeschlagenen Maßnahmen Nummer 2 und Nummer 3 heben hervor, dass den spezifischen Unionsvorschriften im Bereich der Tierarzneimittel eine wichtige Rolle zukommt. Die Einhaltung dieser spezifischen Vorschriften sollte den in den betreffenden Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen unterliegen und fällt daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.
(7) In Artikel 13 AEUV werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen, um eine humane Behandlung der Tiere zu gewährleisten und es zu vermeiden, ihnen unnötige Schmerzen und Leiden zuzufügen. Diese Regeln sind wissenschaftlich fundiert und können die Qualität und die Sicherheit der Lebensmittel tierischen Ursprungs verbessern.
(8) Die Unionsrechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit betreffen die Einschleppung, Festsetzung und Verbreitung von Pflanzenschädlingen, die in der Union noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet sind. Ihr Ziel ist es, die Gesundheit der Nutzpflanzen in der Union und der öffentlichen und privaten Grünflächen und Wälder und gleichzeitig die biologische Vielfalt und die Umwelt in der Union zu schützen und die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und die Sicherheit pflanzlicher Lebens- und Futtermittel zu gewährleisten.
(9) Die Unionsvorschriften zu Pflanzenschutzmitteln regeln die Genehmigung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln und von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein oder aus denen sie bestehen können. Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, durch die Bewertung der von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Mensch und Tier und ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Harmonisierung der Vorschriften für ihr Inverkehrbringen und die landwirtschaftliche Produktion zu verbessern.
(10) In der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ist die vorherige Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln festgelegt. Für nicht zum direkten Verzehr bestimmte GVO, wie Saatgut, das als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet wird, kann die Zulassung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilt werden. Unabhängig von der Rechtsgrundlage, nach der GVO zugelassen werden könnten, sollten für amtliche Kontrollen dieselben Vorschriften gelten.
(11) Die Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse bilden eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung dieser Produktionsform und sollen zum Schutz der natürlichen Ressourcen, der biologischen Vielfalt und des Tierwohls sowie zur Entwicklung ländlicher Gebiete beitragen.
(12) In den Unionsvorschriften über Agrar-Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel werden bestimmte Erzeugnisse und Lebensmittel genannt, die nach genauen Spezifikationen angebaut bzw. erzeugt werden; dabei werden gleichzeitig die Vielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion gefördert, Produktbezeichnungen geschützt und die Verbraucher über die besonderen Merkmale von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln informiert.
(13) Die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gründen auf dem Prinzip, dass die Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen unter ihrer Kontrolle gewährleisten müssen, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen dieser Vorschriften eingehalten werden.
(14) Mit den Unionsvorschriften für Vermarktungsnormen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wird sichergestellt, dass die Erzeugnisse nachhaltig sind und der Binnenmarkt sein Potenzial voll entfalten kann; die Vorschriften erleichtern die Vermarktung auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs und tragen somit dazu bei, die Rentabilität der Produktion zu verbessern. Diese Vorschriften gewährleisten, dass für Einfuhren und für Erzeugnisse mit Ursprung in der Union dieselben Anforderungen eingehalten werden. Diese Unionsvorschriften für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tragen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und die Vermarktung sowie die Qualität dieser Erzeugnisse bei.
(15) Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden.
(16) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen geschaffen. Dieser Rechtsrahmen hat die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen deutlich verbessert, ebenso die Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften zur Lebensmittelkette, den Schutz vor Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und für das Tierwohl in der Union sowie den Schutz der Umwelt vor den Risiken, die von GVO und Pflanzenschutzmitteln ausgehen könnten. Er bildet außerdem eine solide Rechtsgrundlage für eine integrierte Vorgehensweise bei der Durchführung amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette.
(17) Es gibt aber auch eine Reihe von Bestimmungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, deren Durchsetzung nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst ist. So gibt es insbesondere besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 8. Auch die Pflanzengesundheit wird zum großen Teil nicht von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst, wobei sich einige Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 9 finden.
(18) Die Richtlinie 96/23/EG des Rates 10 enthält ebenfalls sehr ausführliche Bestimmungen unter anderem über die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen und über besondere Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen.
(19) Um den gesamten Rechtsrahmen zu straffen und zu vereinfachen und um gleichzeitig dem Ziel einer besseren Rechtsetzung näher zu kommen, sollten die geltenden Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Bereichen in einem einzigen Rechtsrahmen gebündelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und andere Unionsrechtsakte mit Bestimmungen über amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.
(20) Mit der vorliegenden Verordnung sollte angestrebt werden, einen harmonisierten Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette zu schaffen; dabei sind die Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften sowie die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.
(21) Die in der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 enthaltenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sehen in Artikel 8 die Kontrolle der Anwendungsgeräte vor; diese Bestimmungen finden auch weiterhin Anwendung, während die Vorschriften dieser Verordnung über die amtlichen Kontrollen nicht für diese Kontrolltätigkeiten gelten.
(22) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Feldkulturen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Honig) wird bereits mithilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gelten, die die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft, mit der Ausnahme von Fällen, in denen Kontrollen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 auf mögliche Fälle betrügerischer oder irreführender Praktiken hindeuten.
(23) Einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, um sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Unionsrechtsakten anzugleichen und um Begriffe klarer zu definieren oder gegebenenfalls zu ersetzen, wenn sie in unterschiedlichen Sektoren unterschiedlich definiert sind.
(24) Wenn in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Unternehmer die einschlägigen Unionsvorschriften einhalten und ob die Tiere oder Waren die spezifischen Anforderungen erfüllen, damit amtliche Bescheinigungen oder Attestierungen ausgestellt werden können, sollte diese Überprüfung der Einhaltung als amtliche Kontrolle gelten.
(25) Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zudem besondere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel. Dabei handelt es sich um Aufgaben im öffentlichen Interesse, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wahrzunehmen haben, um jegliche Gefahr, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Wohlergehen der Tiere und für die Umwelt entstehen kann, auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern. Für diese anderen amtlichen Tätigkeiten, zu denen die Erteilung von Ermächtigungen oder Zulassungen, die epidemiologische Überwachung und das epidemiologische Monitoring, die Tilgung und Eindämmung von Krankheiten oder Schädlingen sowie das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen oder Attestierungen zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die durch die amtlichen Kontrollen und somit durch diese Verordnung durchgesetzt werden.
(26) Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Während Mitgliedstaaten selbst am besten identifizieren und entscheiden können, welche zuständige Behörde bzw. zuständigen Behörden in den verschiedenen Bereichen oder Teilbereichen zu benennen ist bzw. sind, sollten sie ferner eine zentrale Behörde benennen müssen, die für jeden Bereich oder Teilbereich für eine angemessen koordinierte Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission sorgt.
(27) Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der anderen amtlichen Tätigkeiten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten durch die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betraut werden, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die im öffentlichen Interesse handeln, über angemessene Ressourcen verfügen und angemessen ausgestattet sind sowie Garantien für Unparteilichkeit und Professionalität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten.
(28) Die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften, die von dieser Verordnung erfasst sind, setzt die angemessene Kenntnis dieser Vorschriften sowie dieser Bestimmungen der vorliegenden Verordnung voraus. Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt, muss daher regelmäßig über die in seinem Zuständigkeitsbereich geltenden Rechtsvorschriften sowie über die Pflichten, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, geschult werden.
(29) Die zuständigen Behörden sollten interne Audits durchführen oder in ihrem Namen durchführen lassen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Diese Audits sollten auf transparente Art und Weise erfolgen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen werden.
(30) Die Unternehmer sollten vorbehaltlich des nationalen Rechts das Recht haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsbehelfe einzulegen. Die zuständigen Behörden sollten die Unternehmer über dieses Recht informieren.
(31) Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt, wenn diese Informationen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht, sollten unter die berufliche Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, deren Weitergabe den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen oder den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung untergraben könnte. Nicht unter die berufliche Geheimhaltungspflicht fallen sollten aber sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen bei einzelnen Unternehmern, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Notwendigkeit, die berufliche Geheimhaltungspflicht zu berücksichtigen, ist auch dann hinfällig, wenn die zuständigen Behörden die allgemeine Öffentlichkeit informieren müssen, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Gesundheitsrisiko gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen können. Das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein. Diese Bestimmungen sollten ferner unbeschadet der Fälle gelten, in denen die Weitergabe von Informationen nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist.
(32) Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen in allen Bereichen und im Hinblick auf alle Unternehmer, Tätigkeiten, Tiere und Waren durchführen, für die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gelten. Bei der Festlegung der Häufigkeit amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit es notwendig ist, den Kontrollaufwand an das Risiko und an die Wahrscheinlichkeit von Verstößen in den verschiedenen Situationen anzupassen; dabei sollte auch möglichen Verstößen gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken Rechnung getragen werden. Dementsprechend sollte bei einer Anpassung des Kontrollaufwands die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes in einem Bereich der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, berücksichtigt werden. In einigen Fällen und im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder Attestierung, die Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung von Tieren oder Waren ist, verlangen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette jedoch, dass die amtlichen Kontrollen unabhängig vom Risiko oder von der Wahrscheinlichkeit von Verstößen durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen durch die Bescheinigungs- oder Attestierungserfordernisse vorgegeben.
(33) Damit die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften wirksam bleiben, sollten sie ohne Vorankündigung durchgeführt werden, es sei denn, eine solche Vorankündigung ist für die Durchführung der Kontrollen unbedingt erforderlich (beispielsweise wenn bei amtlichen Kontrollen in einem Schlachthof beim Schlachten die kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erforderlich ist) oder die Art der amtlichen Kontrolltätigkeit verlangt dies (wie dies insbesondere bei Audits der Fall ist).
(34) Die amtlichen Kontrollen sollten gründlich und wirksam sein und gewährleisten, dass Unionsvorschriften korrekt angewendet werden. Da die amtlichen Kontrollen mit Aufwand für die Unternehmer verbunden sein können, sollten die zuständigen Behörden bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen deren Interessen berücksichtigen und den Aufwand auf das beschränken, was für die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen nötig ist.
(35) Amtliche Kontrollen sollten von Personal durchgeführt werden, das unabhängig ist, d. h. in keinem Interessenkonflikt steht, und das insbesondere nicht in einer Situation ist, die direkt oder indirekt seine Fähigkeit beeinträchtigen könnte, seine dienstlichen Pflichten unparteiisch zu erfüllen. Auch sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Unparteilichkeit in Fällen sicherzustellen, in denen amtliche Kontrollen von Tieren, Waren, Orten oder Tätigkeiten einer öffentlichen Behörde oder Stelle durchgeführt werden.
(36) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss auf die Einhaltung von Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf Tiere und Waren haben, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen. Im Falle der Ausfuhr aus der Union kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen. Des Weiteren gilt in Bezug auf die Festlegung von Mustern für Ausfuhrbescheinigungen, dass die einschlägigen Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung nur dann gelten sollten, wenn diese Bescheinigungen im Unionsrecht, und insbesondere in bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einem Zusammenschluss von Drittstaaten, vorgesehen sind.
(37) Unbeschadet der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Unternehmer - soweit dies für die Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist - bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auffordern können, die Ankunft von Tieren und Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu melden.
(38) Um die korrekte Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der von diesen Rechtsvorschriften erfassten Tiere und Waren durchzuführen. Damit die amtlichen Kontrollen gründlich und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Waren, Stoffen, Materialien oder Gegenständen durchzuführen, die nicht von Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erfasst sind, soweit dies nötig ist, um mögliche Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften eingehend zu untersuchen und die Ursachen solcher Verstöße zu ermitteln. Um die amtlichen Kontrollen effizient durchführen zu können, sollten die zuständigen Behörden eine Liste oder ein Verzeichnis der zu kontrollierenden Unternehmer erstellen und führen.
(39) Die zuständigen Behörden handeln im Interesse der Unternehmer und der allgemeinen Öffentlichkeit und sorgen dafür, dass das in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette festgelegte hohe Schutzniveau mit geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen konsequent gehalten und geschützt wird und dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften in allen Abschnitten der Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen überprüft wird. Die zuständigen Behörden sowie die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, sollten daher gegenüber den Unternehmern und der Öffentlichkeit für die Effizienz und Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen rechenschaftspflichtig sein. Sie sollten Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zugänglich machen und regelmäßig Informationen über amtliche Kontrollen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Die zuständigen Behörden sollten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befugt sein, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Verwendung von Einstufungssystemen als ein Mittel zur Erhöhung der Transparenz entlang der Lebensmittelkette sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein bzw. sie sollten sogar dazu angehalten werden, sofern solche Systeme ausreichende Garantien für Fairness, Kohärenz, Transparenz und Objektivität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit die Einstufung das tatsächliche Ausmaß der Einhaltung korrekt wiedergibt; insbesondere sollten die zuständigen Behörden angehalten werden, dafür zu sorgen, dass die Einstufung auf dem Ergebnis mehrerer amtlicher Kontrollen beruht oder, wenn die Einstufung auf dem Ergebnis einer einzigen amtlichen Kontrolle beruht und die Ergebnisse negativ sind, innerhalb einer angemessenen Frist weitere amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Die Transparenz der Einstufungskriterien ist besonders wichtig, damit bewährte Verfahren verglichen werden können und über kurz oder lang die Ausarbeitung eines einheitlichen Ansatzes auf Unionsebene erwogen werden kann.
(40) Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden sowie die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, die Wirksamkeit und Kohärenz der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen gewährleisten und überprüfen. Zu diesem Zweck sollten sie auf der Grundlage schriftlich dokumentierter Verfahren arbeiten und das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, mit Informationen und Anweisungen versorgen. Sie sollten zudem mit geeigneten dokumentierten Verfahren und Mechanismen kontinuierlich überprüfen, dass ihr eigenes Handeln wirksam und kohärent ist, und festgestellte Mängel beheben.
(41) Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Korrekturmaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu optimieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen schriftlich festgehalten werden und dem Unternehmer sollte auf Antrag eine Kopie zugeleitet werden. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, über die einzelnen Inspektionen oder Besuche bei dem Unternehmer jeweils schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. In diesen Fällen sollten die schriftlichen Aufzeichnungen in Intervallen erstellt werden, die es den zuständigen Behörden und dem Unternehmer ermöglichen, sich regelmäßig über den Stand der Einhaltung zu informieren; festgestellte Mängel oder Verstöße sollten ihnen umgehend mitgeteilt werden.
(42) Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, uneingeschränkt zusammenarbeiten, damit die amtlichen Kontrollen reibungslos verlaufen und die zuständigen Behörden andere amtliche Tätigkeiten wahrnehmen können. Die Unternehmer, die für eine in die Union verbrachte Sendung verantwortlich sind, sollten alle verfügbaren Informationen über diese Sendung zur Verfügung stellen. Alle Unternehmer sollten den zuständigen Behörden mindestens die Informationen zur Verfügung stellen, die zu ihrer Identifizierung, zur Identifizierung ihrer Tätigkeiten und der Unternehmer, die sie beliefern und von denen sie beliefert werden, erforderlich sind.
(43) Mit der Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen geschaffen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in allen von diesen Vorschriften erfassten Bereichen überprüft wird. In einigen dieser Bereiche machen die Unionsvorschriften detaillierte Auflagen, deren Einhaltung spezielle Fertigkeiten und besonderer Mittel für die Durchführung amtlicher Kontrollen verlangt. Damit vermieden wird, dass unterschiedliche Durchsetzungspraktiken dazu führen, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und das Wohlbefinden der Tiere oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch die Umwelt nicht überall gleichermaßen geschützt sind, dass der Binnenmarkt für die von dieser Verordnung erfassten Tiere und Waren gestört wird und dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, sollte die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen, die den Erfordernissen dieser Bereiche Rechnung tragen, ergänzen können. In diesen Vorschriften sollte vor allem Folgendes festgelegt sein: spezifische Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen; besondere oder zusätzliche, nicht in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden bei Verstößen ergreifen sollten; die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten und Aufgaben und spezifische Kriterien für die Auslösung der in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshilfemechanismen. In anderen Fällen könnten solche zusätzlichen Bestimmungen erforderlich werden, um die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Lebens- und Futtermitteln im Detail zu regeln, wenn beispielsweise neue Informationen über Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt auftauchen, und diese Informationen darauf hindeuten, dass die Kontrollen mangels einheitlicher Bestimmungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten nicht den erwarteten, in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehenen Schutz vor solchen Risiken bieten würden.
(44) Unter der Voraussetzung, dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in der gesamten Lebensmittelkette sichergestellt ist und internationale Normen und Verpflichtungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effiziente Organisation der amtlichen Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung ermitteln können, welche Mitarbeiter am besten geeignet sind, diese Kontrollen durchzuführen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, in denen spezifische Fähigkeiten für ein fundiertes Ergebnis der amtlichen Kontrollen erforderlich sind, amtliche Tierärzte, amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren und andere eigens benannte Personen einsetzen müssen. Dies sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, auch in Fällen, in denen dies nach dieser Verordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, amtliche Tierärzte (auch für amtliche Kontrollen von Geflügel und Hasentieren), Pflanzengesundheitsinspektoren oder andere eigens benannte Personen einzusetzen.
(45) Zwecks Entwicklung neuer Kontrollmethoden und -techniken für amtliche Kontrollen der Fleischproduktion sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, nationale Maßnahmen zu erlassen, um in ihrer Dauer und Tragweite begrenzte Pilotprojekte durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Unternehmer alle für die Fleischproduktion geltenden grundlegenden Bestimmungen, einschließlich der Anforderung, dass das Fleisch sicher und für den menschlichen Verzehr geeignet ist, einhalten. Um zu gewährleisten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen dieser nationalen Maßnahmen vor ihrer Annahme zu bewerten und sich dazu zu äußern und somit die geeignetsten Maßnahmen treffen zu können, sollte die Kommission im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und für die Zwecke dieser Artikel von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.
(46) Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Es sollten geeignete Bedingungen geschaffen werden, um die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Insbesondere sollten die beauftragten Stellen nach der Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) für die Durchführung von Inspektionen akkreditiert sein.
(47) Damit die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in der Union gewährleistet ist, sollten die für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen verwendeten Methoden wissenschaftlichen Standards genügen, den besonderen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernissen des betroffenen Laboratoriums entsprechen und solide und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse liefern. Für die Wahl der zu verwendenden Methode sollten klare Regeln aufgestellt werden, wenn mehr als eine Methode aus unterschiedlichen Quellen verfügbar ist, beispielsweise von der ISO, der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten oder aus nationalem Recht.
(48) Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, sollten das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten haben, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Ein solches Recht sollte es dem Unternehmer ermöglichen, eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprüngliche Probenahme oder Analyse, den ursprünglichen Test oder die ursprüngliche Diagnose durch einen anderen Sachverständigen sowie eine zweite Analyse, einen zweiten Test oder eine zweite Diagnose der ursprünglich ausgewählten Teile der Probenahme verlangen können, es sei denn, eine solche zweite Analyse bzw. ein solcher zweiter Test oder eine solche zweite Diagnose erweist sich als technisch nicht möglich oder unerheblich. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Prävalenz der Gefahr in den Tieren oder Waren besonders gering oder die Verteilung der Gefahr bei der Bewertung des Vorhandenseins von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls die Durchführung einer mikrobiologischen Analyse besonders schwach oder unregelmäßig ist.
(49) Um amtliche Kontrollen bei Geschäftstransaktionen durchführen zu können, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle getätigt werden, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, anonym Proben zu bestellen, die dann analysiert, getestet oder auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden können. Die zuständigen Behörden sollten alles unternehmen, damit das Recht der Unternehmer auf ein zweites Sachverständigengutachten erhalten bleibt.
(50) Die Laboratorien, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung von Analysen, Tests und Diagnosen der bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommenen Proben benannt werden, sollten über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügen, um diese Aufgaben auf höchstem Niveau erfüllen zu können. Damit die Ergebnisse solide und verlässlich sind, sollten diese Laboratorien für die Verwendung dieser Methoden nach der Norm EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" akkreditiert sein. Die Akkreditierung sollte durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 tätig ist.
(51) Die Akkreditierung ist zwar das beste Instrument, um eine hohe Leistung der amtlichen Laboratorien sicherzustellen, sie ist aber auch kompliziert und kostspielig und würde die Laboratorien unverhältnismäßig belasten, wenn die Methode für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen wie etwa bei Trichinenuntersuchungen im Rahmen von Inspektionen besonders einfach zu verwenden ist und keine speziellen Verfahren oder Ausrüstungen erfordert oder - unter bestimmten Bedingungen - wenn das Laboratorium ausschließlich im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, und nicht im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen, Analysen, Tests oder Diagnosen durchführt.
(52) Um die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens sicherzustellen, vor allem für Laboratorien im Bereich Tier- oder Pflanzengesundheit, sollte es möglich sein, Ausnahmen zu gewähren, damit bestimmte Laboratorien nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden akkreditiert sein müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn validierte Methoden zum Aufspüren von bestimmten Pflanzenschädlingen nicht verfügbar sind. Zudem kann es vorkommen, dass bei einem Laboratorium nicht für alle Methoden, die es als amtliches Laboratorium verwenden soll, die Akkreditierung sofort verfügbar ist, wenn neue oder kürzlich geänderte Methoden anzuwenden sind und wenn Notsituationen oder neue Risiken auftreten. Unter bestimmten Bedingungen sollte es daher zulässig sein, dass amtliche Laboratorien Analysen, Tests und Diagnosen für die zuständigen Behörden durchführen, bevor sie die jeweilige Akkreditierung besitzen.
(53) Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sind von zentraler Bedeutung, da diese Kontrollen sicherstellen, dass die in der Union geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Vorschriften für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz und - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch den Umweltschutz. Diese amtlichen Kontrollen sollten vor der Überlassung der Tiere oder Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union stattfinden. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen sollte den Risiken für Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz und die Umwelt angemessen sein, die möglicherweise von den in die Union verbrachten Tieren und Waren ausgehen; zu berücksichtigen sind bei ihrer Festlegung auch die bisherige Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch den Unternehmer, die in dem betroffenen Drittland bereits durchgeführten Kontrollen dieser Tiere und Waren und die Garantien dieses Drittlands, dass die in die Union ausgeführten Tiere und Waren den Unionsvorschriften genügen.
(54) Es ist notwendig Kategorien von Tieren und Waren festzulegen, die vor ihrem Eingang in die Union immer an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden sollten. Ferner ist es notwendig, dass verlangt werden kann, dass andere Kategorien von Waren aufgrund entsprechender besonderer Maßnahmen vorübergehend derselben Anforderung unterliegen, sowie, dass verlangt werden kann, dass bestimmte andere Kategorien von Waren, insbesondere bestimmte Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), vor ihrem Eingang in die Union immer an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden.
(55) Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren ausgehen können, sollten diese bei ihrem Eingang in die Union besonderen amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Nach den geltenden Unionsvorschriften muss an den Unionsgrenzen mithilfe amtlicher Kontrollen überprüft werden, ob die für Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte geltenden Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und den Tierschutz erfüllt sind und ob Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen genügen. Beim Eingang in die Union werden bestimmte Waren zudem verstärkt kontrolliert, wenn bekannte oder neu auftretende Risiken dies gebieten. Die Einzelheiten dieser Kontrollen, die derzeit in den Richtlinien des Rates 97/78/EG 17, 91/496/EWG 18, und 2000/29/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 19 geregelt sind, sollten in der vorliegenden Verordnung geregelt werden.
(56) Um die Effizienz des Systems der amtlichen Kontrollen in der Union zu erhöhen, die für amtliche Kontrollen vorgesehenen Ressourcen optimal bei den Grenzkontrollen einzusetzen und die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu fördern, sollte an Stelle der bisherigen einzelnen Kontrollregelungen ein einheitliches integriertes System amtlicher Kontrollen an Grenzkontrollstellen für alle Sendungen geschaffen werden, die wegen des von ihnen möglicherweise ausgehenden Risikos bei ihrem Eingang in die Union kontrolliert werden sollten.
(57) Sendungen sollten bei ihrer Ankunft an Grenzkontrollstellen einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen sollten alle Sendungen einer Dokumentenprüfung, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte sich nach dem Risiko richten, das von der jeweiligen Tier- bzw. Warensendung ausgeht.
(58) Die Häufigkeit von Warenuntersuchungen sollte je nach dem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt festgelegt und geändert werden. Diese Vorgehensweise sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, die Ressourcen für die Kontrollen den risikoträchtigsten Bereichen zuzuweisen. Es sollte zudem möglich sein, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen zu verringern oder auf die Überprüfung der amtlichen Verschlusssicherung zu beschränken, wenn dies gerechtfertigt ist, da von der in die Union verbrachten Sendung ein nachweislich geringeres Risiko ausgeht. Bei der risikobasierten Entscheidung über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten die verfügbaren Daten und Informationen sowie die computergestützten Systeme zur Erfassung und Verwaltung von Daten genutzt werden.
(59) In bestimmten Fällen könnten die amtlichen Kontrollen, die normalerweise von den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, auch an anderen Kontrollstellen oder von anderen Behörden vorgenommen werden, sofern ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, ein hohes Tierschutzniveau und - im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel - ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet sind.
(60) Zum Zwecke einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen sollte eine Sendung aus einem Drittland, die beim Eingang in die Union kontrolliert werden muss, von einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden "GGED") begleitet sein, das dazu verwendet werden soll, die Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzukündigen und das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken. Dasselbe Dokument sollte vom Unternehmer auch zur Freigabe bei den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind.
(61) In einigen Mitgliedstaaten ist es angesichts besonderer geografischer Zwänge, wie langen Küsten oder langen Grenzen, schwierig, die Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen dauerhaft einzuhalten. Unverarbeitete Holzstämme werden im Allgemeinen in großen Mengen und in unregelmäßigen Abständen über spezialisierte Häfen oder Kontrollstellen eingeführt, wodurch eine dauerhafte Besetzung und umfassende Ausrüstung der Grenzkontrollstellen sich als schwierig erweist. Abweichungen von den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen sollten daher zulässig sein, um eine wirksame amtliche Kontrolle bestimmter unverarbeiteter Holzstämme zu gewährleisten.
(62) Die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sollten an Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und Mindestanforderungen genügen. Die Benennung solcher Stellen sollte aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn sie die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn ihre Tätigkeit ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - für die Umwelt darstellen könnte. Der Beschluss über die Aufhebung oder Aussetzung einer Benennung müsste der Höhe des Risikos und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
(63) Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen bei Sendungen aus Drittländern zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die Maßnahmen geschaffen werden, die die zuständigen Behörden und die Unternehmer ergreifen sollten, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht, wenn Sendungen nicht vorschriftsmäßig sind und wenn von Sendungen ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt ausgeht.
(64) Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen relevanten Behörden, die mit Sendungen aus Drittländern befasst sind, sollte gewährleistet werden, damit es bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen nicht zu Widersprüchlichkeiten und Überschneidungen kommt, an den Grenzkontrollstellen und anderen Kontrollstellen zur amtlichen Kontrolle vorzuführende Sendungen zügig ermittelt werden und eine effiziente Durchführung der Kontrollen sichergestellt ist.
(65) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar sind in erster Linie die Unternehmer dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen sollte um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das von den Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette betrieben wird. Ein solches System ist naturgemäß komplex und ressourcenintensiv und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben zum Ausgleich der Kosten erheben, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette eine Registrierung oder Zulassung gemäß den Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder den Vorschriften über Pflanzengesundheit vorgeschrieben ist. Gebühren oder Abgaben sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen.
(66) Die Gebühren oder Abgaben sollten den Kosten, einschließlich der Fixkosten, entsprechen, die den zuständigen Behörden durch die amtlichen Kontrollen entstehen, aber nicht höher sein als diese. Zu den Fixkosten könnten die Kosten der für die Planung und Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderlichen Unterstützung und Organisation gehören. Diese Kosten sollten für jede einzelne amtliche Kontrolle oder für alle während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten amtlichen Kontrollen berechnet werden. Wenn die Gebühren oder Abgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der jeweiligen amtlichen Kontrolle in Rechnung gestellt werden, sollten Unternehmer, die sich in der Vergangenheit vorschriftsmäßig verhalten haben, insgesamt weniger Gebühren bezahlen müssen - da bei ihnen seltener amtliche Kontrollen stattfinden dürften - als Unternehmer, bei denen dies nicht der Fall ist. Damit für alle Unternehmer ungeachtet der vom einzelnen Mitgliedstaat gewählten Berechnungsmethode (tatsächliche Kosten oder Pauschale) ein Anreiz besteht, die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette einzuhalten, sollten die Gebühren oder Abgaben, wenn sie auf der Grundlage der den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums insgesamt entstandenen Kosten für amtliche Kontrollen berechnet und jedem Unternehmer unabhängig davon auferlegt werden, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird, so gestaltet sein, dass diejenigen Unternehmer belohnt werden, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten haben.
(67) Die unmittelbare oder mittelbare Erstattung von Gebühren oder Abgaben, die von den zuständigen Behörden erhoben wurden, sollte verboten sein, da dies Unternehmer benachteiligen würde, die nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, und zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.
(68) Die Finanzierung der amtlichen Kontrollen durch von den Unternehmern zu zahlenden Gebühren oder Abgaben sollte vollständig transparent sein, damit Bürger und Unternehmen die Methode und die Daten, die zur Festsetzung der Gebühren oder Abgaben verwendet werden, verstehen.
(69) Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette bestimmen die Fälle, in denen für das Inverkehrbringen oder Verbringen bestimmter Tiere oder Waren eine von einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnete amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Es sollte einheitlich geregelt werden, welche Pflichten die zuständigen Behörden und die Bescheinigungsbefugten bei der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen haben und welche Merkmale die amtlichen Bescheinigungen aufweisen sollten, um als verlässlich gelten zu können.
(70) In anderen Fällen ist in von dieser Verordnung erfassten Vorschriften geregelt, dass für das Inverkehrbringen oder die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren ein amtliches Etikett, eine amtliche Markierung oder eine andere amtliche Attestierung erforderlich sein sollte, das bzw. die von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst vergeben bzw. ausgestellt wird. Zur amtlichen Attestierungen zählen beispielsweise Pflanzenpässe, Öko-/Bio-Siegel und Kennzeichen, sofern diese nach den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind, sowie die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe oder die garantiert traditionelle Spezialität. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden um sicherzustellen, dass auch die Vergabe amtlicher Attestierungen unter angemessenen Garantien für die Zuverlässigkeit erfolgen kann.
(71) Die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sollten auf Analyse-, Test- und Diagnosemethoden beruhen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und in der gesamten Union solide, verlässliche und vergleichbare Ergebnisse liefern. Die von den amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden und die Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten sollten daher laufend verbessert werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, in allen Bereichen der Lebensmittelkette, in denen präzise und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind, Referenzlaboratorien der Europäischen Union zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union sollten vor allem dafür sorgen, dass die nationalen Referenzlaboratorien und die nationalen amtlichen Laboratorien aktuelle Informationen über die verfügbaren Methoden erhalten, vergleichende Ringversuche organisieren oder aktiv daran teilnehmen und Schulungen für nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Laboratorien anbieten.
(72) Durch Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bzw. Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 werden dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel bzw. dem Referenzlaboratorium für Zusatzstoffe in Futtermitteln konkrete Aufgaben im Bereich der Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel oder für Zusatzstoffe in Futtermitteln übertragen, die insbesondere die Überprüfung, die Bewertung und die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Erhebungs- oder Analysemethoden betreffen. Diese Laboratorien sollten daher für die Zwecke dieser Verordnung als Referenzlaboratorien der Europäischen Union tätig sein.
(73) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die darauf abzielen, etwaige Verstöße gegen Vorschriften, einschließlich Verstöße aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken, und im Zusammenhang mit dem Tierschutz zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen beiden Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette und für den Tierschutz zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen.
(74) Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das das Vertrauen der Verbraucher in diesen Markt bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, um schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser ernsten Risiken ergreifen zu können. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst festgestellt wurde, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden insbesondere in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, einschließlich etwaiger betrügerischer oder irreführender Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Dimension haben oder haben könnten, aufzudecken, zu untersuchen und mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen.
(75) Amtshilfeersuchen und alle Meldungen sollten angemessen weiterverfolgt werden. Zur Förderung der Amtshilfe und der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen müssen, die den Kommunikationsfluss zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten unterstützen und koordinieren. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu straffen und zu vereinfachen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die spezifischen Anforderungen an die zu verwendenden technischen Hilfsmittel, die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den Verbindungsstellen und ein Standardformat für Amtshilfeersuchen, Meldungen und Antworten festlegen.
(76) Jeder Mitgliedstaat sollte einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) aufstellen und regelmäßig aktualisieren müssen, der alle von Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betroffenen Bereiche erfasst und Informationen über Struktur und Organisation seines Systems der amtlichen Kontrollen enthält. Durch diesen MNKP sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass die amtlichen Kontrollen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Abschnitten der Lebensmittelkette im Einklang mit dieser Verordnung risikobasiert und effizient durchgeführt werden. Durch vorherige angemessene Konsultationen mit den einschlägigen Akteuren vor Aufstellung der Pläne sollte ihre Zwecktauglichkeit sichergestellt werden.
(77) Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des MNKP sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Stelle benennen, die mit der Koordinierung der Ausarbeitung seines MNKP und der Erhebung, soweit erforderlich, der Informationen über die Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung des Kontrollplans betraut ist.
(78) Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben zu den Kontrolltätigkeiten und der Durchführung des MNKP vorlegen müssen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um die Erfassung und Übermittlung vergleichbarer Daten, die Zusammenstellungen dieser Daten zu Statistiken für die gesamte Union und die Ausarbeitung von Kommissionsberichten über die Anwendung amtlicher Kontrollen in der Union zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Durchführungsrechtsakte für die Ausarbeitung von Mustervorlagen für die Jahresberichte zu erlassen.
(79) Experten der Kommission sollten in den Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen können, um die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften und die Funktionsweise der nationalen Kontrollsysteme und der zuständigen Behörden zu überprüfen. Die Kontrollen der Kommission sollten auch dazu dienen, die Durchsetzungspraxis sowie Durchsetzungsprobleme, Notfälle und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und Informationen darüber zu sammeln. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats sollten die Experten der Kommission auch an den von den zuständigen Behörden von Drittländern auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen teilnehmen können; diese Kontrollen sollten in enger Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission organisiert werden.
(80) Tiere und Waren aus Drittländern sollten denselben Anforderungen genügen wie Tiere und Waren aus der Union oder aber Anforderungen, die im Hinblick auf die mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verfolgten Ziele als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Dieser Grundsatz ist in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verankert; demnach müssen in die Union eingeführte Lebens- und Futtermittel den einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. In folgenden Unionsvorschriften wird dieser Grundsatz konkretisiert: In den Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen wird die Einschleppung bestimmter Schädlinge verboten, die in der Union nicht (oder nur begrenzt) vorhanden sind; gemäß den Vorschriften mit Anforderungen an die Tiergesundheit dürfen Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus den Drittländern in die Union verbracht werden, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind; in den Vorschriften über amtliche Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls die Aufstellung einer Liste von Drittländern vorgesehen, aus denen diese Erzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen.
(81) Damit die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, allen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen - zusätzlich zu den Anforderungen in den Unionsvorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, in den Unionsvorschriften über die Anforderungen an die Tiergesundheit und in den Unionsvorschriften mit besonderen Hygienebestimmungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betreffend die Gesundheit von Pflanzen und Tieren erfüllt werden -, sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union insoweit festzulegen, wie dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren allen einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen. Diese Bedingungen sollten für Tiere oder Waren bzw. Kategorien von Tieren oder Waren aus allen Drittländern, aus bestimmten Drittländern oder aus bestimmten Drittlandsgebieten gelten.
(82) Wenn es in besonderen Fällen Hinweise darauf gibt, dass bestimmte Tiere oder Waren aus einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem Drittlandsgebiet ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - für die Umwelt darstellen können, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorliegen könnte, sollte die Kommission Maßnahmen erlassen können, um solche Risiken einzudämmen.
(83) Die Durchführung wirksamer und effizienter amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und letztlich die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Schutz der Umwelt hängen auch davon ab, dass den Kontrollbehörden Personal zur Verfügung steht, das gut geschult ist und angemessene Kenntnisse aller Aspekte besitzt, die für die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsvorschriften relevant sind. Die Kommission sollte geeignete und spezielle Schulungen anbieten, um eine einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu fördern. Damit die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und die sonstigen Anforderungen in Drittländern besser bekannt werden, sollte sich dieses Schulungsangebot auch an das Personal der zuständigen Behörden in Drittländern richten. In letzterem Fall sollten die Schulungen auf die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer ausgerichtet sein und sollten die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen dieser Länder zu unterstützen, damit sie den für die Einfuhr von Tieren und Waren in die Union geltenden Anforderungen genügen.
(84) Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Austauschprogramme zwischen Mitgliedstaaten für das Personal, das mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten betraut ist, zu organisieren, um den Austausch von Erfahrungen und guter Praxis unter den Behörden zu fördern.
(85) Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission betrieben werden, um die Weitergabe und Verwaltung von Daten und Informationen durch IT-Tools und das Internet zu ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit den Entscheidungen 2003/24/EG 21 und 2004/292/EG 22 der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates 23 eingerichtet und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, das genannte System aufrechtzuerhalten und auszubauen, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das RASFF, ein System für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos, eingerichtet worden, mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ein System für die Meldung des Auftretens von Schädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten aufeinander abgestimmt und kohärent sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird.
(86) Für eine effizientere Verwaltung der amtlichen Kontrollen sollte von der Kommission ein computergestütztes Informationssystem aufgebaut werden, das alle bestehenden relevanten Informationssysteme integriert und gegebenenfalls aktualisiert, die Verwendung moderner Kommunikations- und Bescheinigungstools erlaubt und eine optimale Nutzung der Daten und Informationen über amtliche Kontrollen ermöglicht. Um unnötige Überschneidungen von Informationserfordernissen zu vermeiden, sollte bei der Konzipierung eines solchen computergestützten Systems - wo immer dies zweckdienlich ist - seine Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Informationssystemen sichergestellt werden, die von Behörden betrieben werden und dem automatischen Austausch und der Bereitstellung relevanter Daten dienen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 26 zu verwenden, wie dies in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehen ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte in der Entwicklungsphase jeder neuen Funktionalität eines solchen computergestützten Systems sowie in der Phase der Ausarbeitung einschlägiger Umsetzungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Privatsphäre betreffen könnten, konsultiert werden.
(87) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des computergestützten Informationssystems, seine technischen Spezifikationen, und die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen beteiligten Akteure und Nutzer - wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, dass der Verwaltungsaufwand gegebenenfalls durch Verwendung einer international standardisierten Sprache, Nachrichtenstruktur sowie Protokollen für den Datenaustausch auf ein Mindestmaß reduziert wird -, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(88) Die zuständigen Behörden sollten Fälle untersuchen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besteht und gegebenenfalls seinen Ursprung und seine Schwere sowie die Verantwortung der Unternehmer ermitteln. Die zuständigen Behörden sollten zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmer Abhilfe schaffen und dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt. Bei der Organisation und Durchführung von Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden sollte potenziellen Risiken und der Wahrscheinlichkeit von betrügerischen oder irreführenden Praktiken entlang der Lebensmittelkette gebührend Rechnung getragen werden.
(89) Die Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele dieser Vorschriften in der gesamten Union tatsächlich erreicht werden. Störungen in den Kontrollsystemen eines Mitgliedstaats können in bestimmten Fällen das Erreichen dieser Ziele erheblich behindern und dazu führen, dass unabhängig von der Beteiligung oder Verantwortung der Unternehmer oder anderer Akteure Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch die Umwelt auftreten oder dass weitreichende und schwere Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorkommen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission deshalb im Falle ernster Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats in der Lage sein zu reagieren, indem sie Maßnahmen erlässt, um solche Risiken für die Lebensmittelkette einzudämmen oder auszuschalten, bis der betroffene Mitgliedstaat selbst etwas unternimmt, um die Störungen im Kontrollsystem zu beheben. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(90) Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden, deren Strenge sich unter anderem nach den potenziellen Schäden im Hinblick auf die menschliche Gesundheit richtet, die aufgrund der Verstöße entstehen können, unter anderem auch in Fällen, in denen Unternehmer bei einer amtlichen Kontrolle nicht kooperieren oder in denen falsche oder irreführende amtliche Bescheinigungen oder Attestierungen vorgelegt oder verwendet werden. Damit finanzielle Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften aufgrund betrügerischer und irreführender Praktiken ausreichend abschreckend wirken, sollten sie in einer Höhe festgelegt werden, die möglichst über dem mit dem Verstoß angestrebten ungerechtfertigten Vorteil liegt.
(91) Es sollte jeder Person möglich sein, den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen helfen, Verstöße gegen diese Verordnung und die Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufzudecken und Sanktionen zu verhängen. Informanten könnten jedoch aufgrund des Fehlens klarer Verfahren und aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen abgeschreckt werden. Die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung ist nützlich, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, Verstöße aufzudecken und Sanktionen für Verstöße zu verhängen. Deshalb sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um es jeder Person zu ermöglichen, die zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu unterrichten und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.
(92) Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in derzeit noch geltenden anderen Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die folgenden Rechtsakte aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 27, Richtlinien 89/608/EWG 28, 89/662/EWG 29, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG 30 und 97/78/EG des Rates und Beschluss 92/438/EWG des Rates 31.
(93) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 32; Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 33; Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 34; Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates 35; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 36; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 und die Richtlinien 98/58/EG 38, 1999/74/EG 39, 2007/43/EG 40, 2008/119/EG 41 und 2008/120/EG des Rates 42.
(94) Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 legt fest, wie die Union Aktionen und Maßnahmen in allen Abschnitten der Lebensmittelkette in den Bereichen finanziert, die sie gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 abdeckt. Einige dieser Maßnahmen zielen darauf ab, die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten unionsweit zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollte geändert werden, um die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch die vorliegende Verordnung zu berücksichtigen.
(95) In Anbetracht der besonderen Situation des Pflanzensektors, der bisher nicht in gleichem Umfang wie andere Waren, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, Kontrollen unterlag, ist es wichtig, dass die Einführung des neuen Systems so reibungslos und unterbrechungsfrei wie möglich erfolgt. Aus diesem Grund sind besondere Bestimmungen im Hinblick auf den Zeitplan für die Annahme der einschlägigen delegierten Rechtsakte vorzusehen. Es erscheint ferner gerechtfertigt, für den Pflanzensektor eine Ausnahme von der Verpflichtung zu Dokumentenprüfungen an den Grenzkontrollstellen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vorzusehen, von denen ein geringes Risiko ausgeht, und Dokumentenprüfungen aus einer Entfernung zu einer Grenzkontrollstelle bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gestatten, wenn diese Fernkontrollen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten können.
(96) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die Anhänge II und III dieser Verordnung ändern kann, um den legislativen, technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die vorliegende Verordnung um besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den von dieser erfassten Bereichen zu ergänzen; dies umfasst unter anderem Bestimmungen über die Qualifizierung und Schulung von Personal, über zusätzliche Verantwortungsbereiche und Aufgaben der zuständigen Behörden, über die Befreiung von Laboratorien von der Akkreditierung in bestimmten Fällen, über bestimmte Ausnahmen bei den amtlichen Kontrollen an der Grenze, über die Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, über die Aufstellung der Bedingungen, die bestimmte Tiere oder Waren erfüllen müssen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, über zusätzliche Anforderungen an Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union und zusätzliche Aufgaben dieser Einrichtungen, über zusätzliche Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 44 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(97) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette bzw. für den Tierschutz, die Annahme des Programms der Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten und die Durchführung verstärkter Kontrollen bei Verstößen gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission erfordern, sollten der Kommission Durchrührungsbefugnisse übertragen werden.
(98) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, unter anderem in Bezug auf die Bestimmungen über Audits, das Format von Bescheinigungen und anderen Dokumenten, die Errichtung computergestützter Informationsmanagementsysteme, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden sowie zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, die Methoden für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen sowie deren Validierung und Auswertung, die Rückverfolgbarkeit, die Erstellung von Listen der zu kontrollierenden Tiere oder Waren sowie der Länder oder Gebiete, aus denen bestimmte Tiere und Waren in die Union ausgeführt werden dürfen, die Ankündigung von Sendungen, den Informationsaustausch, Grenzkontrollstellen, Absonderung und Quarantäne, die Genehmigung von Kontrollen der Drittländer vor der Ausfuhr, Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken oder zur Beendigung weitreichender schwerer Verstöße im Zusammenhang mit bestimmten Tieren oder Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Anerkennung von Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Garantien geben können, die denen der Union gleichwertig sind, und den Entzug dieser Anerkennung sowie Schulungen und Austauschprogramme für das Personal der Mitgliedstaaten und die in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ausgeübt werden.
(99) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 21
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
(2) Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden:
(3) Diese Verordnung gilt auch für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Absatz 2 überprüft werden soll, die für Tiere und Waren gelten, welche in die Union verbracht oder aus der Union ausgeführt werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
(5) Die Artikel 4, 5, 6 und 8, Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 15, die Artikel 18 bis 27, die Artikel 31 bis 34, die Artikel 37 bis 42 und Artikel 78, die Artikel 86 bis 108, Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 130 und die Artikel 131 bis 141 gelten auch für andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung oder den Vorschriften gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt werden.
Artikel 2 Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind "amtliche Kontrollen" Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind "andere amtliche Tätigkeiten" andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 übertragen wurden, durchgeführt werden, einschließlich Tätigkeiten, die auf die Überprüfung des Vorhandenseins von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Tilgung dieser Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, die Gewährung von Zulassungen oder Genehmigungen und die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Titel II
Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten
Kapitel I
Zuständige Behörden
Artikel 4 Benennung zuständiger Behörden
(1) Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die Verantwortung für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benennung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mitgliedstaat
(3) Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i verantwortlich sind, können bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten einer oder mehreren Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder dieser Behörden eine individuelle Kennnummer zu.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission informiert wird über die jeweils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen hinsichtlich
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden der Öffentlichkeit durch die Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, einschließlich über das Internet.
Artikel 5 Allgemeine Pflichten hinsichtlich der zuständigen Behörden und der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion
(1) Die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion verfügen über
(2) Die Ernennung eines amtlichen Tierarztes erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben, auf die sich die Ernennung bezieht. Die in dieser Verordnung dem Personal der zuständigen Behörden auferlegten Anforderungen, darunter auch das Erfordernis, dass kein Interessenkonflikt besteht, gelten für alle amtlichen Tierärzte.
(3) Die Ernennung eines amtlichen Pflanzengesundheitsinspektors erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben, auf die sich die Ernennung bezieht. Die in dieser Verordnung dem Personal der zuständigen Behörden auferlegten Anforderungen, darunter auch das Erfordernis, dass kein Interessenkonflikt besteht, gelten für alle amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren.
(4) Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,
Die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die beauftragten Stellen entwickeln Schulungsprogramme und setzen diese um, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß den Buchstaben a, b und c erhält.
(5) Ist innerhalb der Dienststellen einer zuständigen Behörde mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.
Artikel 6 Audits der zuständigen Behörden
(1) Um die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden interne Audits durch oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und ergreifen unter Berücksichtigung der Auditergebnisse die entsprechenden Maßnahmen.
(2) Die Audits gemäß Absatz 1 werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.
Artikel 7 Recht auf Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 55, Artikel 66 Absätze 3 und 6, Artikel 67, Artikel 137 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 1 und 2, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen nach nationalem Recht Rechtsbehelf einlegen.
Das Recht auf Rechtsbehelf wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für den Tierschutz bzw. - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.
Artikel 8 Verschwiegenheitspflicht der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass vorbehaltlich des Absatzes 3 keine Informationen an Dritte weitergegeben werden, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben werden und die nach nationalen oder Unionsvorschriften ihrer Art nach der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Verschwiegenheitspflichten für das Personal und andere Personen gelten, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion, beauftragte Stellen, natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, sowie für amtliche Laboratorien.
(3) Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Informationen, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, besteht und unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, umfassen solche Informationen auch Informationen, deren Verbreitung Folgendes unterlaufen würde:
(4) Bei der Entscheidung, ob ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen besteht, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 unterliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden unter anderem mögliche Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt und die Art, die Schwere und das Ausmaß dieser Risiken.
(5) Die Verschwiegenheitspflichten gemäß diesem Artikel hindern die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, unter folgenden Bedingungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen:
Kapitel II
Amtliche Kontrollen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie
(2) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig in angemessenen zeitlichen Abständen, die risikobasiert festgelegt werden, amtliche Kontrollen durch, um etwaige, durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufzudecken, und sie berücksichtigen dabei die über die Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108 ausgetauschten Informationen über derartige Verstöße und alle anderen Informationen, die auf solche Verstöße hindeuten.
(3) Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen durchgeführt werden, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung der Tiere oder Waren sind, erfolgen im Einklang mit
(4) Amtliche Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche Kontrolle durchgeführt werden kann. Bei amtlichen Kontrollen auf Antrag des Unternehmers kann die zuständige Behörde entscheiden, ob die amtlichen Kontrollen mit oder ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Amtliche Kontrollen mit Vorankündigung schließen amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung nicht aus.
(5) Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Wirksamkeit der Kontrollen zu beeinträchtigen.
(6) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Anpassung der Kontrollen an die spezifischen Gegebenheiten auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Tiere und Waren
(7) Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auffordern, die Ankunft der betreffenden Tiere oder Waren zu melden.
Artikel 10 Der amtlichen Kontrolle unterliegende Unternehmer, Prozesse und Tätigkeiten
(1) Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden die folgenden amtlichen Kontrollen durch:
(2) Unbeschadet der Vorschriften für bestehende Listen oder Register, die auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erstellt wurden, erstellen die zuständigen Behörden eine Liste von Unternehmern und halten sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung, in denen die Kategorien von Unternehmern bestimmt werden, die von der Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auszunehmen sind, wenn die Aufnahme in eine solche Liste einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiko stünde.
Artikel 11 Transparenz der amtlichen Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und machen der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen zugänglich, auch über das Internet.
Sie sorgen auch für die regelmäßige und zeitnahe Veröffentlichung der Informationen über
Die in Unter Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Informationen können gegebenenfalls über die Veröffentlichung des in Artikel 113 Absatz 1 genannten Jahresberichts bereitgestellt werden.
(2) Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, mit denen sichergestellt wird, dass alle Ungenauigkeiten in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen entsprechend korrigiert werden.
(3) Die zuständigen Behörden können Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse einer oder mehrerer amtlicher Kontrollen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 12 Dokumentierte Kontrollverfahren
(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.
Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
(2) Die zuständigen Behörden verfügen über Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen.
(3) Die zuständigen Behörden
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen und für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion.
Artikel 13 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.
Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:
(2) Sofern die Zwecke gerichtlicher Ermittlungen oder des Schutzes von Gerichtsverfahren nichts anderes verlangen, wird den amtlich kontrollierten Unternehmern auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt. Der Unternehmer wird von den zuständigen Behörden umgehend in schriftlicher Form über etwaige bei den amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße informiert.
(3) Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen, für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und für natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden.
Artikel 14 Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen
Die Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen umfassen gegebenenfalls
Artikel 15 Pflichten der Unternehmer
(1) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden auf deren Verlangen den Zugang zu
(2) Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden und der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.
(3) Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt der Unternehmer, der für eine Sendung verantwortlich ist, die in die Union verbracht wird, auf Papier oder in elektronischer Form unverzüglich alle Informationen über die Tiere und Waren zur Verfügung.
(4) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden in Bezug auf das Eintreffen und Entladen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1, soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Identifizierung und die effiziente amtliche Kontrolle dieser Tiere und Waren sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 2 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 3 stellen die Unternehmer den zuständigen Behörden zumindest die folgenden aktualisierten Angaben zur Verfügung:
(6) Die Pflichten der Unternehmer nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten von amtlichen Tierärzten, amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren, beauftragten Stellen, Kontrollbehörden und natürlichen Personen durchgeführt werden, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen wurden.
Abschnitt II
Zusätzliche Anforderungen an amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen
Artikel 16 Zusätzliche Anforderungen
(1) In den unter die Bestimmungen dieses Abschnitts fallenden Bereichen gelten diese Bestimmungen zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission Folgendes:
(3) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission, sofern dies dem Erreichen der von den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verfolgten Ziele nicht entgegensteht, auch Folgendes:
Artikel 17 Besondere Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Artikels 18 bedeutet
Artikel 18 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind 21
(1) Im Rahmen der amtlichen Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu überprüfen, wird auch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 1069/2009 bzw. (EG) Nr. 1099/2009 überprüft.
(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen in der Fleischproduktion
(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse dem Personal von Schlachtbetrieben gestatten, bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Betrieben zu assistieren, in denen Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden, bzw. in Betrieben, in denen andere Tierarten geschlachtet werden, im Zusammenhang mit diesen Kontrollen bestimmte Proben zu entnehmen und Aufgaben im Zusammenhang mit Tests durchzuführen, sofern dieses Personal
(4) Wurden bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c keine Mängel festgestellt, die das Fleisch genussuntauglich machen würden, so wird von dem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes, unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes bzw. - unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 - von dem Personal des Schlachtbetriebs das Genusstauglichkeitskennzeichen auf dem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, von Schalenwild aus Zuchtbetrieben außer Hasentieren und von großen Wildtieren angebracht.
(5) Der amtliche Tierarzt bleibt für Entscheidungen verantwortlich, die in Folge amtlicher Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 4 gefasst wurden, auch wenn er den amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat.
(6) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.
(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels in Bezug auf
(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Sinne dieses Artikels in Bezug auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Unter Einhaltung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Durchführung zeitlich befristeter und in ihrem Geltungsbereich begrenzter Pilotprojekte erlassen, um alternative praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung zu bewerten. Diese nationalen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 mitgeteilt. Die Ergebnisse der im Rahmen der Pilotprojekte vorgenommenen Bewertung werden der Kommission übermittelt, sobald sie vorliegen.
(10) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 19 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Rückstände relevanter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln
(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c gehören amtliche Kontrollen, die auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in Bezug auf relevante Stoffe, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können, durchzuführen sind.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 20 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e gehören amtliche Kontrollen, die auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte durchzuführen sind.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 in Bezug auf Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 21 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen
(1) Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f werden auf allen relevanten Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs entlang der Lebensmittelkette durchgeführt.
(2) Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, umfassen unter anderem
(3) Bei der Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um etwaige Verzögerungen zwischen dem Verladen der Tiere und der Abfahrt oder während des Transports zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Die zuständigen Behörden halten Tiertransporte nicht auf, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der Gesundheit von Tieren und Menschen unbedingt erforderlich. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden.
(4) Wird bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstabe b ein Verstoß festgestellt, der nicht vor der Fahrt durch eine entsprechend geänderte Planung der langen Beförderung durch den Organisator des Transports behoben wird, so untersagen die zuständigen Behörden die lange Beförderung.
(5) Stellen die zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstabe c fest, dass die Tiere nicht transportfähig sind, so ordnen sie an, dass die Tiere entladen, getränkt, gefüttert und untergebracht werden, bis sie wieder transportfähig sind.
(6) Eine Meldung von Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke der Artikel 105 und 106 erfolgt auch
(7) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für den Tierschutz in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f betreffend die Tierschutzauflagen überprüft wird, sowie Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit
(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gehören amtliche Kontrollen von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und von Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 23 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gehören amtliche Kontrollen von GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln auf allen relevanten Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs entlang der Lebensmittelkette.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen, sowie durch Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verstoßen, und regeln
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 erlassen, wobei diese Bestimmungen berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Bestimmungen betreffend eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen verstoßen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 24 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel
(1) Zu amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung gehören amtliche Kontrollen von Wirkstoffen und Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2) Bei der Festlegung der Häufigkeit risikobasierter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Folgendes:
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stoffe in Bezug auf Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 25 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i in Bezug auf Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 26 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwendung der Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe " und "garantiert traditionelle Spezialität"
(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 können die zuständigen Behörden in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in den Fällen, in denen sie die Beschlüsse über die Zulassung des eingetragenen Namens eines Erzeugnisses delegiert haben, auch die folgenden Maßnahmen delegieren:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte regeln
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in Bezug auf Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte, in dem vorliegenden Artikel genannte Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Artikel 27 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden bei neu festgestellten Risiken im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- oder Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie von Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- oder Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebens- oder Futtermitteln entstehen und denen nicht wirksam begegnet werden kann, weil derartige einheitliche Bestimmungen fehlen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird; diese Bestimmungen betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- oder Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebens- oder Futtermitteln entstehen und denen nicht wirksam begegnet werden kann, weil derartige einheitliche Bestimmungen in Bezug auf eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen in Fällen fehlen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den besonderen Gefahren und Risiken zu begegnen, die bei der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Kapitel III
Übertragung bestimmter Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 28 Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden können unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 29 und 30 einer oder mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die beauftragte Stelle oder natürliche Person, der diese Aufgaben übertragen wurden, über die für eine wirksame Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügt.
(2) Beschließt eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls ein Mitgliedstaat einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i zu übertragen, so teilt sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu, und benennt die jeweiligen Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der beauftragten Stellen verantwortlich sind.
Artikel 29 Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf beauftragte Stellen
Die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 muss schriftlich erfolgen und unterliegt den folgenden Bedingungen:
Artikel 30 Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen
Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen, wenn die Bestimmungen der Artikel 18 bis 27 dies erlauben. Diese Übertragung erfolgt schriftlich und unterliegt den folgenden Bedingungen:
Artikel 31 Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten
(1) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
(s.
(2) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
(3) Die zuständigen Behörden übertragen einer beauftragten Stelle oder einer natürlichen Person nicht die Entscheidung über ihre Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3.
Artikel 32 Pflichten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen
Beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen wurden,
Artikel 33 Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen haben,
Dieser Buchstabe berührt nicht die Befugnis der zuständigen Behörden, die Übertragung aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen rückgängig zu machen.
Kapitel IV
Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
Artikel 34 Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen (Absätz 1, 2 und 3 gelten ab 29.04.2022 gemäß Art.167)
(1) Die bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten für Probenahmen und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen verwendeten Methoden genügen den Vorschriften der Union über solche Methoden oder über die Leistungskriterien für solche Methoden.
(2) Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten eine der folgenden Methoden je nach Eignung für die jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse:
von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
oder einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborintern oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.
(3) Wenn dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannte Laboratorium andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.
(4) Die für Laboranalysen verwendeten Methoden müssen nach Möglichkeit durch die entsprechenden Merkmale in Anhang III gekennzeichnet sein.
(5) Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist.
(6) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 35 Zweites Sachverständigengutachten
(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht haben, auf eigene Kosten ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen.
Das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten berechtigt den Unternehmer, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen anderen anerkannten und angemessen qualifizierten Sachverständigen zu beantragen.
(2) Sofern relevant, angemessen und technisch möglich und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats,
Dieser Absatz findet keine Anwendung bei Untersuchungen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu dem Zweck, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu überprüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Unternehmer bei Streitigkeiten mit den zuständigen Behörden aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Absatz 1 auf eigene Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch ein anderes amtliches Laboratorium beantragen kann.
(4) Der Antrag des Unternehmers auf eine zweites Sachverständigengutachten gemäß Absatz 1 dieses Artikels wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und mit dieser Verordnung Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder für den Tierschutz bzw. - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.
Artikel 36 Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden
(1) Im Fall von Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, dürfen Proben, die die zuständigen Behörden beim Unternehmer angefordert haben, ohne sich zu erkennen zu geben, für die Zwecke einer amtlichen Kontrolle verwendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden ergreifen nach Erhalt der Proben alle Maßnahmen, damit die Unternehmer, von denen diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert wurden,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen worden sind.
Artikel 37 Benennung amtlicher Laboratorien(Abs. 4 Buchstabe e und Abs. 5 gelten ab 29.04.2022 gemäß Art.167)
(1) Die zuständigen Behörden benennen amtliche Laboratorien, welche die Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, in dem Mitgliedstaat, in dem diese zuständigen Behörden tätig sind, oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, den Laboranalysen, -tests und -diagnosen unterziehen.
(2) Die zuständigen Behörden können ein Laboratorium als amtliches Laboratorium benennen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die Benennung eines amtlichen Laboratoriums erfolgt schriftlich und enthält eine genaue Beschreibung
(4) Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die
(5) Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e
(6) Wenn kein gemäß Absatz 1 in der Union oder in einem Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, benanntes Laboratorium über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügt, die für neue oder besonders ungewöhnliche Laboranalysen, -tests oder -diagnosen notwendig sind, können die zuständigen Behörden ein nicht alle Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllendes Laboratorium oder Diagnosezentrum bitten, diese Analysen, Tests oder Diagnosen durchzuführen.
Artikel 38 Pflichten der amtlichen Laboratorien
(1) Wenn die Ergebnisse von Analysen, Tests oder Diagnosen, die bei Proben im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführt werden, auf ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt hindeuten oder die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes nahelegen, so unterrichten die amtlichen Laboratorien unverzüglich die zuständigen Behörden, von denen sie für die betreffenden Analysen, Tests oder Diagnosen benannt wurden, und gegebenenfalls die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen Aufgaben übertragen wurden. In spezifischen Regelungen zwischen den zuständigen Behörden, den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen Aufgaben übertragen wurden, und den amtlichen Laboratorien kann jedoch vorgesehen werden, dass diese Unterrichtung nicht unverzüglich erfolgt.
(2) Auf Verlangen des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union oder des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien an Laborvergleichstests oder Eignungstests, die für die Analysen, Tests oder Diagnosen, die sie in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchführen, organisiert werden.
(3) Die amtlichen Laboratorien machen auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit die Bezeichnungen der Methoden zugänglich, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen verwenden.
(4) Die amtlichen Laboratorien geben auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusammen mit den Ergebnissen die Methoden an, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen jeweils verwendet haben.
Artikel 39 Audits der amtlichen Laboratorien
(1) Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 amtliche Laboratorien benannt haben, organisieren regelmäßig und jederzeit, wenn sie dies für erforderlich halten, Audits dieser Laboratorien, es sei denn, sie halten diese Audits in Anbetracht der Akkreditierung gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e für entbehrlich.
(2) Die zuständigen Behörden machen die Benennung eines amtlichen Laboratoriums unverzüglich vollständig oder für bestimmte Aufgaben rückgängig, falls das Laboratorium nicht fristgerecht geeignete Korrekturmaßnahmen ergreift, wenn bei einem Audit gemäß Absatz 1 festgestellt wurde, dass
Artikel 40 Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
(1) Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in diesem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:
(2) Wenn die Methoden, die von den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Laboratorien verwendet werden, eine Bestätigung der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erfordern, so werden die bestätigenden Laboranalysen, -tests oder -diagnosen von einem amtlichen Laboratorium durchgeführt, das den Bestimmungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e genügt.
(3) Die gemäß Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.
Artikel 41 Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Regelungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Laboratorien als amtliche Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 benennen können, die nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e erfüllen, sofern diese Laboratorien die folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 42 Befristete Befreiung von den Bedingungen für die vorgeschriebene Akkreditierung amtlicher Laboratorien
(1) Abweichend von Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a können die zuständigen Behörden ein bereits benanntes amtliches Laboratorium befristet als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die Verwendung einer Methode für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benennen, für die es nicht gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e akkreditiert ist, wenn
(2) Für die befristete Benennung gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:
(3) Die befristete Benennung gemäß Absatz 1 kann maximal für ein Jahr erfolgen. Sie kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die gemäß Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.
Kapitel V
Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Artikel 43 Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren
Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen risikobasiert. Bei Tieren und Waren gemäß den Artikeln 47 und 48 werden diese Kontrollen im Einklang mit den Artikeln 47 bis 64 durchgeführt.
Abschnitt I
Andere Tiere und Waren als diejenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
Artikel 44 Amtliche Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
(1) Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden bei den Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 fallen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte amtliche Kontrollen durch.
(2) Bei Tieren und Waren gemäß Absatz 1 wird die angemessene Häufigkeit der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:
(3) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 finden an einem geeigneten Ort im Zollgebiet der Union statt, einschließlich
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 führen die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und anderen Eingangsorten folgende amtliche Kontrollen durch, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass durch den Eingang in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt entstehen kann:
(5) Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen auch bei Waren durchführen, die in eines der in Artikel 5 Nummer 16 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definierten Zollverfahren und in eine in Artikel 5 Nummer 17 jener Verordnung definierte vorübergehende Verwahrung überführt werden.
Artikel 45 Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
(1) Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 44 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein:
(2) Die zuständigen Behörden führen die Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b unter geeigneten Bedingungen durch, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen ermöglichen.
(3) Stellt sich bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass Tiere und Waren nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen, so gelten Artikel 66 Absätze 1, 3 und 5, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 137 und Artikel 138.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren in die Union zu melden.
Artikel 46 Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
(1) Im Fall von Probenahmen bei Tieren und Waren und unbeschadet der Artikel 34 bis 42
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt II
Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen
Artikel 47 Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind 19 21
(1) Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Tieren und Waren durch, die in die Union verbracht werden und die einer der folgenden Kategorien angehören:
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, die Änderungen der Sendungskategorien gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen, um zusammengesetzte Erzeugnisse, Heu und Stroh sowie andere Erzeugnisse aufzunehmen, wobei es sich ausschließlich um Erzeugnisse handelt, die ein neu festgestelltes oder beträchtlich gesteigertes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellen.
(4) Sofern in den Rechtsakten zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Maßnahmen oder Bedingungen nicht anders bestimmt, gilt dieser Artikel auch für nichtkommerzielle Sendungen von den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tier- und Warenkategorien.
(5) Die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer tragen dafür Sorge, dass Tiere und Waren der in Absatz 1 genannten Kategorien an der dort genannten Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden.
Artikel 48 Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die folgenden Tier- und Warenkategorien von Artikel 47 ausgenommen sind, und wann dies gerechtfertigt ist:
Artikel 49 Amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen
(1) Um die Einhaltung der geltenden Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bei den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 durch, sobald diese Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintreffen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.
(2) Die Warenuntersuchungen werden:
(3) Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen führen systematisch amtliche Kontrollen von Sendungen von transportierten Tieren und von Transportmitteln durch, um die Einhaltung der Tierschutzauflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen. Die zuständigen Behörden treffen Regelungen, damit transportierte Tiere Vorrang bei den amtlichen Kontrollen genießen und die Wartezeiten bei diesen Kontrollen verringert werden.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Regelungen festlegen über die praktischen Modalitäten, wie die Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 übergeben werden, die Beförderungseinheiten und Untereinheiten, aus denen eine Sendung bestehen darf, wie viele solche Beförderungseinheiten und Untereinheiten sich in jeder Sendung höchstens befinden dürfen, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigt, eine rasche und effiziente Abfertigung der Sendungen zu gewährleisten und welche amtlichen Kontrollen die zuständigen Behörden durchführen müssen; gegebenenfalls sind internationale Normen zu berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung mit Bestimmungen über die spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen durchführt, zu ergänzen.
Artikel 50 Bescheinigungen und Dokumente, die Sendungen und Teilsendungen begleiten müssen
(1) Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 begleiten müssen, sind den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorzulegen und von diesen aufzubewahren, sofern in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der im Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente aus; bei Teilsendungen ist für jeden Teil ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der Bescheinigungen oder Dokumente auszuhändigen.
(3) Die Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, nachdem die amtlichen Kontrollen stattgefunden haben und nachdem das in Artikel 56 genannte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) für den Eingang in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 5 und Artikel 57 ausgefüllt worden ist.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGED Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss.
Artikel 51 Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, in denen geregelt ist,
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Dokumentenprüfungen für umgeladene Sendungen und die Durchfuhr von Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c möglich sind.
Artikel 52 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
Um die einheitliche Durchführung der Artikel 49, 50 und 51 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ausführliche Regelungen darüber fest, welche Handlungen während und nach den in diesen Artikeln genannten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, damit diese amtlichen Kontrollen effizient durchgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 53 Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen
(2) Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 62 und 63 gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kontrollstellen.
Artikel 54 Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen
(1) Bei allen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 werden Dokumentenprüfungen durchgeführt.
(2) Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 richtet sich nach dem Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellt.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate gemäß Absatz 2. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Häufigkeitsrate über dem Wert Null liegt, und legen Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen fest über
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 55 Entscheidungen über Sendungen
(1) Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen, einschließlich der Dokumentenprüfungen und bei Bedarf der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, entscheiden die zuständigen Behörden für jede Sendung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tier- und Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist.
(2) Entscheidungen über Sendungen werden getroffen von
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden beschließen, dass Entscheidungen über Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken von entsprechend geschultem und von den zuständigen Behörden eigens zu diesem Zweck benanntem Personal getroffen werden.
Artikel 56 Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die Unternehmer und die zuständigen Behörden
(1) Für jede Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 füllt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED aus und macht alle Angaben, die für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Bestimmungsorts erforderlich sind.
(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf das GGED umfassen auch Bezugnahmen auf seine elektronische Entsprechung.
(3) Verwendet wird das GGED von:
(4) Für die Vorabinformation gemäß Absatz 3 Buchstabe a füllen die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED aus und geben ihn in das IMSOC ein, damit das GGED an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle weitergeleitet wird, bevor die Sendung tatsächlich an der Unionsgrenze ankommt.
(5) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im GGED, sobald
Artikel 57 Verwendung des GGED durch die Zollbehörden
(1) Die Überführung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, erfolgt nur, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer - unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 - den Zollbehörden das GGED vorlegen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss das GGED von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß in das IMSOC eingegeben worden sein.
(2) Die Zollbehörden
(3) Erfolgt eine Zollanmeldung für eine Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ohne Vorlage eines GGED, so halten die Zollbehörden die Sendung zurück und verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 6.
Artikel 58 Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des GGED
Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 59 Benennung von Grenzkontrollstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- oder Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor der Benennung einer Grenzkontrollstelle. Diese Mitteilung enthält alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Kommission überprüfen kann, ob die vorgeschlagene Grenzkontrollstelle den Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 genügt.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat,
(4) In den Fällen, in denen die Kommission einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat, dass eine Kontrolle nicht erforderlich ist, kann der Mitgliedstaat die Benennung vornehmen.
(5) Der Mitgliedstaat wartet mit der Benennung der Grenzkontrollstelle, bis die Kommission Mitteilung vom positiven Ausgang der Kontrolle gemacht hat. Die Kommission gibt die Ergebnisse ihrer Kontrolle gemäß Absatz 3 Buchstabe a spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Kontrolle bekannt.
Artikel 60 Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet mit den folgenden Angaben für die einzelnen Stellen:
(2) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Format, die Kategorien, die Kürzel der Bestimmungsorte und die anderen Angaben fest, die von den Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen der Grenzkontrollstellen zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 61 Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten
(1) Die Zulassungen von Grenzkontrollstellen nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG, die Benennung von Eingangsorten nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG sowie die Benennung von Orten der ersten Einführung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission 60 werden aufgehoben.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Grenzkontrollstellen, die ausgewiesenen Eingangsorte sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eingangsorte und Orte der ersten Einführung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 wieder als Grenzkontrollstellen benennen, sofern die Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 erfüllt sind.
(3) Artikel 59 Absätze 2, 3 und 5 gilt nicht für die Wiederbenennung gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
Artikel 62 Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen
(1) Wenn eine Grenzkontrollstelle den Anforderungen gemäß Artikel 64 nicht mehr genügt, gehen die Mitgliedstaaten folgendermaßen vor:
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Benennung einer Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 und über die Gründe dafür.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und nach welchen Verfahren Grenzkontrollstellen, deren Benennung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nur teilweise aufgehoben worden ist, abweichend von Artikel 59 wiederbenannt werden können.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen zu entscheiden.
Artikel 63 Aussetzung der Benennung von Grenzkontrollstellen
(1) Ein Mitgliedstaat setzt die Benennung einer Grenzkontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien aus, auf die sich die Benennung erstreckt, und ordnet die Einstellung der entsprechenden Tätigkeiten an, falls diese Tätigkeiten ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt zur Folge haben können. Bei einem ernsten Risiko erfolgt die Aussetzung mit sofortiger Wirkung.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aussetzung der Benennung einer Grenzkontrollstelle und über die Gründe dafür.
(3) Die Mitgliedstaaten vermerken die Aussetzung der Benennung einer Grenzkontrollstelle in den Verzeichnissen gemäß Artikel 60 Absatz 1.
(4) Die Mitgliedstaaten machen eine Aussetzung gemäß Absatz 1 rückgängig, sobald
(5) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen zu entscheiden.
Artikel 64 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen
(1) Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bezeichneten Ort oder in einer Freizone.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine Grenzkontrollstelle bei schwierigen geografischen Verhältnissen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsortliegen kann.
(3) Die Grenzkontrollstellen verfügen über
(4) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderungen festlegen, um den besonderen Merkmalen und logistischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen und mit der Anwendung der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 und Artikel 67 bei den verschiedenen Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut benannte Grenzkontrollstellen von einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgenommen werden dürfen, um den Bedürfnissen der zuständigen Behörden, die mit amtlichen Kontrollen betraut und unter schwierigen geografischen Verhältnissen tätig sind, Rechnung zu tragen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.
Abschnitt III
Maßnahmen bei dem Verdacht auf einen Verstoß oder bei tatsächlichen Verstößen im Zusammenhang mit Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Artikel 65 Verdacht auf einen Verstoß und verstärkte amtliche Kontrollen
(1) Besteht der Verdacht, dass eine Sendung von Tieren und Waren der in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 genannten Kategorien gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstößt, so führen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.
(2) Tier- und Warensendungen, bei denen der Unternehmer nicht angibt, ob sie aus Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 bestehen, werden von den zuständigen Behörden einer amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sendung solche Tiere und Waren umfasst.
(3) Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen in amtliche Verwahrung, bis die Ergebnisse der in diesen Absätzen vorgesehenen amtlichen Kontrollen vorliegen.
Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen untergestellt, gefüttert, getränkt und erforderlichenfalls behandelt.
(4) Haben die zuständigen Behörden Anlass, einen für die Sendung verantwortlichen Unternehmer des betrügerischen oder irreführenden Verhaltens zu verdächtigen oder geben die amtlichen Kontrollen Anlass zu der Annahme, dass es schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gegeben hat, so führen sie soweit erforderlich und zusätzlich zu den in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Ursprung bzw. demselben Verwendungszweck durch.
(5) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten über das IMSOC ihre Entscheidung mit, verstärkte amtliche Kontrollen gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchzuführen, und sie geben die Gründe für ihre Entscheidung an.
(6) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen über die Verfahren für die koordinierte Durchführung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 66 Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die in die Union verbracht werden 24
(1) Die zuständigen Behörden nehmen alle gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßenden Tier- und Warensendungen, die in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union.
Die zuständigen Behörden behandeln diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert bzw. stellen diese unter Quarantäne und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen.
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für praktische Modalitäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorgesehene Absonderung und Quarantäne festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sendungen ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer
Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt, bei Sendungen lebender Tiere insbesondere auch den Vorschriften im Hinblick auf die Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden.
Besteht die Sendung aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, gilt Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c entweder für die gesamte Sendung oder für Partien dieser Sendung.
Bevor der Unternehmer angewiesen wird, Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt zu begegnen.
(4) Ordnet die zuständige Behörde an, dass der Unternehmer eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c ergreift, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise zulassen, dass die Maßnahmen nur in Bezug auf einen Teil der Sendung ergriffen wird, sofern die nur einen Teil betreffende Vernichtung, Zurücksendung, Sonderbehandlung oder andere Maßnahme
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die folgenden Stellen unverzüglich von jeder Entscheidung, einer Sendung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Eingang in die Union zu verwehren, und von jeder Maßnahme, die gemäß den Absätzen 3 und 6 dieses Artikels sowie Artikel 67 angeordnet wurde:
Diese Meldung erfolgt über das IMSOC.
(5a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen und die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönliche Verwendung in die Union verbracht werden, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft.
Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über diese Fälle von Nichteinhaltung und legen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vor.
Dieser Bericht wird über das IMSOC übermittelt.
(6) Wird eine Sendung von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht zu den dort vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen gestellt oder wird sie nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 50 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 56 Absätze 1, 3 und 4 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 58 erlassenen Vorschriften vorgeführt, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass eine solche Sendung zurückgehalten oder zurückgerufen und unverzüglich in amtliche Verwahrung genommen wird.
Für solche Sendungen gelten die Absätze 1, 3 und 5 dieses Artikels.
(7) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.
Artikel 67 Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Tieren und Waren zu ergreifen sind, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und ein Risiko darstellen
Lassen die amtlichen Kontrollen erkennen, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellt, so werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt.
Die zuständigen Behörden halten die betreffende Sendung in amtlicher Verwahrung und ordnen unverzüglich an, dass der für diese Sendung verantwortliche Unternehmer
Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.
Artikel 68 Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden
(1) Die zuständigen Behörden
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung während der Anwendung oder bis zur Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt hat.
Gegebenenfalls wird die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen.
Artikel 69 Nichtanwendung der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen durch den Unternehmer
(1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 66 Absatz 5 mitgeteilt haben. Die zuständigen Behörden können eine kürzere Frist als die Frist von 60 Tagen festlegen.
(2) Ist der betreffende Unternehmer nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass
(3) Die zuständigen Behörden können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Frist bis zum Vorliegen des zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Artikel 35 verlängern, sofern dies keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch auf die Umwelt hat.
(4) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.
Artikel 70 Einheitliche Anwendung der Artikel 66, 67 und 68
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest, mit denen gewährleistet ist, dass die Entscheidungen und Maßnahmen sowie Anweisungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 in allen Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und allen Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a einheitlich und von den zuständigen Behörden bei verbreiteten oder wiederholt auftretenden Verstößen und Risiken zu befolgen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 71 Sonderbehandlung von Sendungen
(1) Die Sonderbehandlung von Sendungen gemäß Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 67 Buchstabe b kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:
(2) Die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Anforderungen an und die Bedingungen für die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.
Werden keine Bestimmungen in delegierten Rechtsakten festgelegt, so erfolgt die Sonderbehandlung gemäß dem nationalen Recht.
Artikel 72 Rücksendung von Sendungen
(1) Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Bedingungen gelten nicht für Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c.
Abschnitt IV
Genehmigung der Kontrollen vor der Ausfuhr
Artikel 73 Genehmigung der Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlandes mittels Durchführungsrechtsakten spezifische Kontrollen von Tier- und Warensendungen genehmigen, mit denen dieses Drittland vor der Ausfuhr in die Union überprüft, ob die auszuführenden Sendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen. Eine solche Genehmigung gilt nur für Sendungen mit Ursprung in dem betroffenen Drittland und kann für eine oder mehrere Tier- oder Warenkategorien gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 enthält Angaben
(3) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn die verfügbaren Unterlagen und eine erforderlichenfalls gemäß Artikel 120 durchgeführte Kommissionskontrolle belegen, dass mit dem System amtlicher Kontrollen in dem Drittland gewährleistet werden kann, dass
(4) Die zuständigen Behörden oder die in der Genehmigung genannten beauftragten Stellen
(5) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften und Kriterien für die Genehmigung der Kontrollen fest, die Drittländer gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor der Ausfuhr durchführen, und für die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in jenem Absatz genannten Genehmigung durchführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 74 Verstöße gegen die Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen, und Entzug der Genehmigung
(1) Ergeben die amtlichen Kontrollen von Tier- und Warensendungen, für die spezifische Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 73 Absatz 1 genehmigt worden sind, schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, so unternehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Schritte:
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Genehmigung gemäß Artikel 73 Absatz 1 entziehen, wenn im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Kontrollen etwas darauf hindeutet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absätze 3 und 4 nicht mehr erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt V
Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen aus Drittländern
Artikel 75 Behördliche Zusammenarbeit bei aus Drittländern in die Union verbrachten Sendungen
(1) Die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich mit in die Union verbrachten Tieren und Waren befassen, arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen der in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck sorgen die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden dafür, dass
(2) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit fest, die von den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und den anderen Behörden gemäß Absatz 1 zu treffen sind, um Folgendes zu gewährleisten:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 76 Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen
(1) Die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gelten für Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung kontrolliert werden müssen und die beim Zoll gemäß Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 158 bis 202 jener Verordnung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden.
(2) Die Zollbehörden setzen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellen kann, und teilen dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit.
(3) Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung die Zollbehörden nicht gebeten haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder diese informiert haben, dass kein Risiko besteht.
(4) Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt besteht,
"Risikoware - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt - Verordnung (EU) 2017/625";
(5) Bei Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 47 Absatz 1 kontrolliert werden müssen und die beim Zoll nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, übermitteln die Zollbehörden den Zollbehörden im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellen kann.
Abschnitt VI
Besondere Maßnahmen
Artikel 77 Bestimmungen über besondere amtliche Kontrollen und über Maßnahmen nach der Durchführung dieser Kontrollen
(1) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen und über Maßnahmen bei Verstößen, um den Besonderheiten der folgenden Tier- und Warenkategorien oder ihrer Transportmodalitäten und -mittel Rechnung zu tragen:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, wie Transport und Eintreffen von Sendungen bestimmter Tiere und Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union, zur Bestimmungsgrenzkontrollstelle oder zur Ausgangsgrenzkontrollstelle überwacht werden.
(3) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes regeln:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel VI
Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten
Artikel 78 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Dieses Kapitel gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 31 übertragen werden.
Artikel 79 Pflichtgebühren oder -abgaben
(1) Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen, die im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten und bei Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, an Grenzkontrollstellen oder an den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollstellen durchgeführt werden, entweder
(2) Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Abgaben, um die Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit folgenden Kontrollen entstehen:
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten auf objektiver und nichtdiskriminierender Grundlage die Höhe der Gebühren oder Abgaben verringern, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b berechneten Gebühren und Abgaben nicht erhoben werden, wenn sie einen Betrag unterschreiten, dessen die Erhebung unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten und der erwarteten Gesamteinnahmen durch die Gebühren und Abgaben unwirtschaftlich wäre.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j.
Artikel 80 Andere Gebühren oder Abgaben
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Artikel 79 genannten Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zu decken, sofern dies nicht durch Rechtsvorschriften, die für Bereiche gelten, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, untersagt ist.
Artikel 81 Kosten
Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 zu erhebenden Gebühren oder Abgaben werden auf der Grundlage der folgenden Kosten festgelegt, soweit diese bei den betreffenden amtlichen Kontrollen anfallen:
Artikel 82 Festsetzung der Gebühren oder Abgaben
(1) Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden gemäß einer der folgenden Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festgesetzt:
(2) Die Reisekosten gemäß Artikel 81 Buchstabe f werden bei der Festsetzung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seiner Betriebsstätte vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.
(3) Werden die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Abgaben nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des dort angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.
(4) Werden die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b berechnet, so dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrolle.
Artikel 83 Erhebung und Anwendung der Gebühren oder Abgaben
(1) Einem Unternehmer wird für eine amtliche Kontrolle oder eine andere amtliche Tätigkeit, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, nur dann eine Gebühr oder Abgabe auferlegt, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung eines Verstoßes führt.
(2) Gebühren oder Abgaben, die gemäß Artikel 79 und Artikel 80 erhoben wurden, werden weder direkt noch indirekt erstattet, sofern sie nicht zu Unrecht erhoben wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Abgaben oder Gebühren von anderen Behörden als den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen erhoben werden.
Artikel 84 Zahlung von Gebühren oder Abgaben
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmer auf Anfrage einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Abgaben erhalten, wenn sie nicht in sonstiger Weise Zugang zu einem solchen Beleg haben.
(2) Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.
Artikel 85 Transparenz
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich
(2) Jede zuständige Behörde macht die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum und die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80 eine Gebühr oder Abgabe fällig ist, öffentlich zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80.
Kapitel VII
Amtliches Bescheinigungsverfahren
Artikel 86 Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren
(1) Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von
(2) Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.
Artikel 87 Amtliche Bescheinigungen
Die Artikel 88, 89 und 90 gelten:
Artikel 88 Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen
(1) Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden ausgestellt.
(2) Die zuständigen Behörden benennen die Bescheinigungsbefugten, die amtliche Bescheinigungen unterzeichnen dürfen, und stellen sicher, dass diese Bescheinigungsbefugten
(3) Die amtlichen Bescheinigungen werden vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und auf einer der folgenden Grundlagen ausgestellt:
(4) Die amtlichen Bescheinigungen werden nur auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und ausgestellt, wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dies verlangen.
Artikel 89 Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen
(1) Die amtliche Bescheinigung
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle angemessenen Maßnahmen, um die Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder die missbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen zu verhindern.
Artikel 90 Durchführungsbefugnisse betreffend amtliche Bescheinigungen
Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 festlegen betreffend
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 91 Amtliche Attestierungen
(1) Ist in dieser Verordnung oder in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgeschrieben, dass amtliche Attestierungen von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst ausgestellt werden, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.
(2) Die amtliche Attestierung
(3) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das Personal, das amtliche Kontrollen zur Beaufsichtigung der Ausstellung amtlicher Attestierungen durchführt oder das, wenn die amtlichen Attestierungen von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, an der Ausstellung dieser Attestierungen beteiligt ist,
(4) Die zuständigen Behörden führen regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob
Titel III
Referenzlaboratorien und Referenzzentren
Artikel 92 Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union
(Artikel 92 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, wird ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union eingerichtet, wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit
(2) Ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union wird eingerichtet, wenn es anerkanntermaßen als notwendig erachtet wird, einheitliche Verfahren in Bezug auf die Weiterentwicklung oder die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methoden zu fördern.
(3) Die Kommission überprüft regelmäßig das Mandat und die Funktionsweise des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union.
(4) Die Kommission ergänzt diese Verordnung, indem sie den Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union im Wege eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 144 erlässt.
Artikel 93 Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union
(Artikel 93 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzlaboratorien der Europäischen Union in Fällen, in denen gemäß Artikel 92 ein Beschluss zur Einrichtung eines solchen Laboratoriums gefasst wurde.
(2) Die Benennungen gemäß Absatz 1
(3) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels kann die Kommission für den Bereich, der durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g geregelt ist, amtliche Laboratorien, die als solche von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer gemäß Artikel 41 gewährten Befreiung benannt wurden, als Referenzlaboratorien der Europäischen Union benennen, auch wenn sie die in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Laboratorien, die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannt werden, die Referenzlaboratorien der Europäischen Union, die in den folgenden Bereichen die Zuständigkeiten und die Aufgaben gemäß Artikel 94 dieser Verordnung innehaben bzw. wahrnehmen:
(6) Die Verschwiegenheitspflicht des Personals gemäß Artikel 8 gilt entsprechend für das Personal der Referenzlaboratorien der Europäischen Union.
Artikel 94 Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Europäischen Union
(Artikel 94 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union tragen zur Verbesserung und Harmonisierung der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien anzuwenden sind, sowie der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten bei.
(2) Die gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme dieser Referenzlaboratorien, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden, einbezogen sind:
Im Zusammenhang mit Buchstabe k Ziffer i kann das Referenzlaboratorium der Europäischen Union den Aufbau und die Pflege der Referenzbestände und Referenzerregerstämme im Rahmen einer vertraglich geregelten Auslagerung an andere amtliche Laboratorien und an wissenschaftliche Organisationen durchführen.
(3) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union veröffentlichen das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 100 Absatz 1 benannten nationalen Referenzlaboratorien.
Artikel 95 Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
(Artikel 95 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.
(2) Die Benennungen gemäß Absatz 1
(3) Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
Artikel 96 Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
(Artikel 96 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:
Artikel 97 Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette
(Artikel 97 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterstützen.
(2) Die Benennungen gemäß Absatz 1
(3) Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette
Artikel 98 Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette
(Artikel 98 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:
Artikel 99 Pflichten der Kommission
(Artikel 99 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert bei Bedarf die Liste der
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen - ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 96, Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 98 - die Anforderungen an die Referenzlaboratorien der Europäischen Union, die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz und die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette sowie deren Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt werden. Diese delegierten Rechtsakte sind auf Fälle beschränkt, in denen neue oder aufkommende Risiken, neue oder aufkommende Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge oder neue rechtliche Anforderungen dies erfordern.
(3) Die Kommission überprüft mittels Kontrollen, ob die Referenzlaboratorien der Europäischen Union und die Referenzzentren der Europäischen Union die Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 97 Absatz 3 einhalten.
(4) Wenn bei den Kommissionskontrollen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 97 Absatz 3 festgestellt wird, muss die Kommission nach Eingang der Stellungnahme des Referenzlaboratoriums bzw. des Referenzzentrums der Europäischen Union
Artikel 100 Benennung nationaler Referenzlaboratorien
(Artikel 100 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Für jedes gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien.
Die Mitgliedstaaten können ein nationales Referenzlaboratorium auch in den Fällen benennen, in denen es kein entsprechendes Referenzlaboratorium der Europäischen Union gibt.
Ein Mitgliedstaat kann ein Laboratorium benennen, das in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland liegt.
Ein und dasselbe Laboratorium kann für mehr als einen Mitgliedstaat als nationales Referenzlaboratorium benannt werden.
(2) Für die nationalen Referenzlaboratorien gelten die Bestimmungen in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 42 Absatz 3.
Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden für den Bereich, der unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g fällt, amtliche Laboratorien, die als solche von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer gemäß Artikel 41 gewährten Befreiung benannt wurden, als nationale Referenzlaboratorien benennen, auch wenn sie die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e genannte Bedingung nicht erfüllen.
(3) Die nationalen Referenzlaboratorien
(4) Die Mitgliedstaaten
(5) Die Mitgliedstaaten, die für ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union mehr als ein nationales Referenzlaboratorium haben, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen, mit anderen nationalen Laboratorien und mit dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union gewährleistet ist.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um - ergänzend zu den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels - die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte dienen lediglich dazu, die Kohärenz mit sämtlichen zusätzlichen Anforderungen, die gemäß Artikel 99 Absatz 2 festgelegt werden, zu gewährleisten.
Artikel 101 Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
(Artikel 101 gilt ab dem 29.04.2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der VO(EG) 882/2004, die durch die vorliegende VO aufgehoben wird - vgl. Artikel 167 Abs. 3)
(1) Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs müssen die nationalen Referenzlaboratorien
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 144 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen - ergänzend zu den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels - die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien geregelt sind. Diese delegierten Rechtsakte dienen lediglich dazu, die Kohärenz mit sämtlichen zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben, die gemäß Artikel 99 Absatz 2 festgelegt werden, zu gewährleisten.
Titel IV
Amtshilfe und Zusammenarbeit
Artikel 102 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 104 bis 107 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Fällen zu gewährleisten, die für mehr als einen Mitgliedstaat relevant sind.
(2) Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls und nach Absprache zwischen den betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(3) Dieser Titel gilt unbeschadet des nationalen Rechts
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Übermittlung von Informationen von anderen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 an die zuständigen Behörden zu erleichtern, die für die Anwendung dieses Titels relevant sind und Folgendes darstellen können:
(5) Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 104 bis 107 erfolgen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form.
(6) Zur Straffung und Vereinfachung des Austauschs von Mitteilungen legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat fest für
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 103 Verbindungsstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen als Ansprechpartner, die für die Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 104 bis 107 zuständig sind.
(2) Die Benennung von Verbindungsstellen schließt direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen dem Personal der zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Kontaktinformationen ihrer gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen und etwaige spätere Änderungen dieser Informationen mit.
(4) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website die Liste der Verbindungsstellen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilt werden.
(5) Alle Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 104 Absatz 1 sowie die Meldungen und Mitteilungen gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 werden von der Verbindungsstelle an die Verbindungsstelle in dem Mitgliedstaat übermittelt, an den das Amtshilfeersuchen oder die Meldung gerichtet ist.
(6) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannten Verbindungsstellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 104 Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im Anschluss an solche Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Daten oder Informationen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats benötigen, richten sie ein mit Gründen versehenes Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Die ersuchte zuständige Behörde
(2) Die Unterlagen können als Originale oder als Kopien übermittelt werden.
(3) Nach Absprache zwischen der ersuchenden zuständigen Behörde und der ersuchten zuständigen Behörde kann Personal, das von der ersuchenden Behörde benannt wird, bei den amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, die die ersuchte Behörde durchführt, zugegen sein.
Das Personal der ersuchenden zuständigen Behörde, das bei diesen Kontrollen zugegen ist,
Artikel 105 Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen
(1) Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und ohne ungebührliche Verzögerung die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.
(2) Die gemäß Absatz 1 unterrichtete zuständige Behörde
Artikel 106 Amtshilfe bei Verstößen, die ein Risiko implizieren oder die einen wiederholten bzw. möglichen schwere Verstoß darstellen
(1) Stellen die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen von Tieren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat fest, dass diese Tiere oder Waren den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 so wenig genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt besteht oder dass ein möglicher schwerer Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, so unterrichten sie hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden des versendenden Mitgliedstaats und aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten, damit diese zuständigen Behörden geeignete Untersuchungen vornehmen können.
(2) Die unterrichteten zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich folgende Maßnahmen:
(3) Haben die meldenden zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass die Untersuchungen und Maßnahmen der unterrichteten zuständigen Behörden dem festgestellten Verstoß nicht angemessen sind, so ersuchen sie die unterrichteten zuständigen Behörden, ihre amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen auszudehnen. In solchen Fällen handeln die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten wie folgt:
(4) Werden bei amtlichen Kontrollen von Tieren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gemäß Absatz 1 festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 107 Amtshilfe auf der Grundlage von Informationen von Drittländern
(1) Erhalten zuständige Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder über ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt, so leiten sie diese Informationen unverzüglich weiter
(2) Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern
Artikel 108 Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission
(1) Wenn sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einigen können, koordiniert die Kommission unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel ergriffenen Maßnahmen und Aktionen, wenn aus den ihr vorliegenden Informationen entweder hervorgeht, dass:
(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der rasche Informationsaustausch in den Fällen gemäß Absatz 1 geregelt ist.
Titel V
Pläne und Berichte
Artikel 109 Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und eine zentrale MNKP-Stelle
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines MNKP durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die die Aufgabe hat,
Artikel 110 Inhalt der MNKP
(1) Die MNKP gewährleisten, dass amtliche Kontrollen in allen Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 9 und mit den Bestimmungen gemäß den Artikeln 18 bis 27 geplant werden.
(2) Die MNKP enthalten für jeden betroffenen Bereich allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem Informationen über zumindest
Artikel 111 Aufstellung, Aktualisierung und Überprüfung der MNKP
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen beeinträchtigen könnte.
(2) Der MNKP wird regelmäßig aktualisiert, um ihn an Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzupassen, und überprüft, um zumindest folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen die aktuellste Fassung ihres jeweiligen MNKP bereit.
Artikel 112 Koordinierte Kontrollprogramme, Erfassung von Informationen und Daten
Um den Stand der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unionsweit gezielt bewerten oder die Prävalenz bestimmter Gefahren in der Union feststellen zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 113 Jahresberichte der Mitgliedstaaten
(1) Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über
(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der Jahresberichte gemäß Absatz 1 legt die Kommission für die Übermittlung der Informationen und Daten gemäß jenes Absatzes mittels Durchführungsrechtsakten einheitliche Musterformulare fest, die sie bei Bedarf aktualisiert.
Diese Durchführungsrechtsakte erlauben, wann immer dies möglich ist, die Verwendung der von der Kommission angenommenen einheitlichen Musterformulare auch für die Übermittlung anderer Berichte über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Kommission im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorlegen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 114 Jahresberichte der Kommission
(1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:
(2) Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für bestimmte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.
Artikel 115 Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel
(1) Zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn festgestellt wird, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren - entweder direkt oder über die Umwelt - darstellen.
(2) In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:
(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten regelmäßig ihre Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Titel VI
Tätigkeiten der Union
Kapitel I
Kommissionskontrollen
Artikel 116 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
(1) Experten der Kommission führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen - einschließlich Audits - durch, um
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert und regelmäßig durchgeführt.
(3) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Überprüfungen vor Ort umfassen. Die Experten der Kommission können das Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen begleiten.
(4) Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die nationalen Experten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Experten der Kommission.
Artikel 117 Berichte der Kommission über Kontrollen in Mitgliedstaaten
Die Kommission
Artikel 118 Programm für die Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
(1) Im Wege von Durchführungsakten
(2) Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 119 Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen
Die Mitgliedstaaten
Artikel 120 Kommissionskontrollen in Drittländern
(1) Experten der Kommission können in Drittländern Kontrollen durchführen, um
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere
(3) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die Kommission das betreffende Drittland vor der Durchführung derartiger Kontrollen ersuchen,
(4) Die Kommission kann Experten aus Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Absatz 1 unterstützen.
Artikel 121 Häufigkeit der Kommissionskontrollen in Drittländern
Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kommissionskontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 120 sind
Artikel 122 Berichte der Kommission über Kontrollen ihrer Experten in Drittländern
Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß den Artikeln 120 und 121 durchgeführten Kontrolle. Ihr Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen.
Die Kommission macht ihre Berichte öffentlich zugänglich.
Artikel 123 Programm für die Kommissionskontrollen in Drittländern
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten im Voraus mitgeteilt.
Artikel 124 Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über geplante Kontrollen in den durch Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen in ihrem Hoheitsgebiet durch zuständige Behörden eines Drittlandes.
(2) Die Experten der Kommission können an den Kontrollen gemäß Absatz 1 teilnehmen, wenn dies von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Kontrollen stattfinden, gewünscht wird.
(3) Die Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gemäß Absatz 1 dient insbesondere dazu,
Kapitel II
Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union
Artikel 125 Informationen über die Kontrollsysteme von Drittländern
(1) Die Kommission ersucht Drittländer, die Tiere und Waren in die Union auszuführen beabsichtigen, um genaue und aktuelle Angaben zu folgenden Aspekten der allgemeinen Organisation und Verwaltung der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Kontrollsysteme in ihrem Hoheitsgebiet:
(2) Das Auskunftsersuchen gemäß Absatz 1 muss verhältnismäßig sein und der Art der zur Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tiere und Waren sowie der besonderen Situation in dem Drittland und der Struktur des Drittlandes Rechnung tragen.
Artikel 126 Festlegung zusätzlicher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Bedingungen zu ergänzen, die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, erfüllen müssen, sofern solche Bedingungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Tiere und Waren den relevanten Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 - mit Ausnahme der Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h - oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind.
(2) Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen identifizieren die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; die Bedingungen können Folgendes umfassen:
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Art der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen oder der Nachweise regeln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels vorgeschrieben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 127 Aufnahme in die Liste der Drittländer gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a
(1) Die Aufnahme eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets in die in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste erfolgt gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2) Die Kommission billigt im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelten Antrag, den ihr das betreffende Drittland - zusammen mit geeigneten Nachweisen und Zusicherungen, wonach die betreffenden Tiere und Waren aus diesem Drittland den relevanten Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 oder gleichwertigen Anforderungen genügen - übermittelt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und auf dem aktuellen Stand gehalten.
(3) Bei ihrer Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Faktoren:
(4) Die Kommission streicht ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet von der in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste, wenn die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste nicht mehr erfüllt sind. Es gilt das Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels. 55
Artikel 128 Besondere Maßnahmen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union
(1) Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 genannt werden, Hinweise darauf gibt, dass die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Gruppe von Drittländern in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder - sofern es sich um GVO handelt - auch für die Umwelt darstellt, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegt, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Risiken einzudämmen bzw. um den festgestellten Verstoß zu beenden Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifiziert; die Maßnahmen können Folgendes umfassen:
(3) Bei der Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden folgende Faktoren berücksichtigt:
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch dem Schutz der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 129 Gleichwertigkeit
(1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 - mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h - geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten die Bestimmungen für den Eingang von Tieren und Waren aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union und können unter anderem Folgendes regeln:
(3) Die Kommission hebt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich auf, wenn eine der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel III
Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden
Artikel 130 Schulung und Austausch des Personals
(1) Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann die Kommission Schulungen organisieren.
Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Die Schulungen gemäß Absatz 1 dienen der Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und den anderen amtlichen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen je nach Bedarf folgende Themen:
(3) Die Schulungen gemäß Absatz 1 können dem Personal der zuständigen Behörden von Drittländern offen stehen und können außerhalb der Union durchgeführt werden.
(4) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das in den Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erworbene Wissen in geeigneter Weise weitergegeben und in den Personalschulungen gemäß Artikel 5 Absatz 4angemessen genutzt wird.
Schulungen zur Weitergabe dieses Wissens müssen Teil der Schulungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein.
(5) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Personal der zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten durchführen, Austauschprogramme zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten organisieren.
Ein solcher Austausch kann durch die vorübergehende Entsendung von Personal zuständiger Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgen oder durch den Austausch von Personal zwischen den relevanten zuständigen Behörden.
(6) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die Organisation der Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und der Programme gemäß Absatz 5 dieses Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel IV
Informationsmanagementsysteme
Artikel 131 Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)
(1) Die Kommission errichtet und verwaltet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem (IMSOC - Information Management System for Official Controls) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC oder einer seiner Komponenten erfolgt nur für den Zweck der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.
Artikel 132 Allgemeine Funktionen des IMSOC
Das IMSOC
Artikel 133 Nutzung des IMSOC im Fall von Tieren und Waren, die bestimmten amtlichen Kontrollen unterliegen
(1) Bei Tieren oder Waren, für deren Verbringungen innerhalb der Union oder für deren Inverkehrbringen bestimmte Auflagen oder Verfahren gelten, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren oder Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über die Tiere und Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, und über die durchgeführten Kontrollen auszutauschen.
Unterabsatz 1dieses Absatzes gilt nicht für Waren, auf die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und h anwendbar sind.
(2) Bei ausgeführten Tieren und Waren, für die die Unionsbestimmungen betreffend die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen gelten, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die Ergebnisse der bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen.
(3) Bei Tieren oder Waren, die den amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 44 bis 64 unterliegen,
(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird das bestehende TRACES-System in das IMSOC integriert.
Artikel 134 Funktionsweise des IMSOC
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Funktionsweise des IMSOC, in denen Folgendes festgelegt ist:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 135 Datenschutz
(1) Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates *1 finden Anwendung, soweit die im Rahmen des IMSOC verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2) Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an das IMSOC und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.
(3) Im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit für die Verwaltung des IMSOC und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG beschränken, sofern dies zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f jener Richtlinie notwendig ist.
(5) Die Kommission kann die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den Zeitraum beschränken, in dem Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts geplant sind oder durchgeführt werden oder um die Durchsetzung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts in dem besonderen Fall zu gewährleisten, auf den sich die Informationen beziehen, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e jener Verordnung notwendig ist.
Artikel 136 Datensicherheit
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass das IMSOC den von der Kommission nach Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.
Titel VII
Durchsetzung
Kapitel I
Maßnahmen der zuständigen Behörden und Sanktionen
Artikel 137 Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchsetzung
(1) Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel tätig werden, geben sie den Maßnahmen Vorrang, die ergriffen werden müssen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt auszuschalten oder einzudämmen.
(2) Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, so führen die zuständigen Behörden Untersuchungen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.
(3) Bei Bedarf umfassen die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen
Artikel 138 Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
(1) Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
(2) Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen:
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten den betreffenden Unternehmer oder seinen Vertreter
(4) Alle auf der Grundlage dieses Artikels anfallenden Kosten gehen zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers.
(5) Die zuständigen Behörden treffen im Falle der Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder der missbräuchlichen Verwendung amtlicher Bescheinigungen geeignete Maßnahmen, zu denen unter anderem Folgendes gehört:
Artikel 139 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 14. Dezember 2019 mit, und sie teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, die betrügerischen oder irreführenden Praktiken entspringen, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.
Artikel 140 Meldung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die die Meldung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung ermöglichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
Kapitel II
Durchsetzungsmaßnahmen der Union
Artikel 141 Schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats
(1) Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung ein weitreichendes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellen oder zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 führen kann, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die bis zur Behebung dieser Störung anzuwenden sind:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Störung trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten angemessenen Frist behoben hat.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder - sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt - auch dem Schutz der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Titel VIII
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel I
Verfahrensbestimmungen
Artikel 142 Änderung der Anhänge und der Verweise auf europäische Normen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie dem technischen Fortschritt und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Verweise auf die in Artikel 29 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a genannten europäischen Normen zu erlassen, falls das CEN diese Normen ändert.
Artikel 143 Datenschutz
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG an.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission gemäß dieser Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 144 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absätze 2 und 5, Artikel 77 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 4, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 1, Artikel 142 Absätze 1 und 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 165 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. April 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absätze 2 und 5, Artikel 77 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 4, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 1, Artikel 142 Absätze 1 und 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 165 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absätze 2 und 5, Artikel 77 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 4, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 1, Artikel 142 Absätze 1 und 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 165 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 145 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde, unterstützt, außer im Zusammenhang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 der vorliegenden Verordnung, bei denen die Kommission durch die Ausschüsse, die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingesetzt wurden, unterstützt wird. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 146 Aufhebungen
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, die Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG sowie die Entscheidung 92/438/EWG werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang V zu lesen.
Artikel 147 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Die Benennung der einzelnen Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleibt so lange gültig, bis im jeweils selben Bereich ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung benannt worden ist.
Artikel 148 Verhältnis zu den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf die Zulassung von Lebensmittelbetrieben
(1) Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, nach denen Lebensmittelunternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 beantragen müssen.
(2) Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Lebensmittelunternehmers führt die zuständige Behörde einen Besuch vor Ort durch.
(3) Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass sein Betrieb die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.
(4) Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die übrigen einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt. Wenn eindeutige Fortschritte zu verzeichnen sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, ausgenommen für Fabrik- und Gefrierschiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten, bei denen die Geltungsdauer der bedingten Zulassung insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten darf.
(5) Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben.
Artikel 149 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG 19
(1) Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 13. Dezember 2019.
Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung hinsichtlich zusammengesetzter Erzeugnisse Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmung bis zum 20. April 2021.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a vorgesehen sind.
Artikel 150 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinie 96/23/EG
(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen, die erforderlich sind, um das Vorhandensein der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Stoffe und Rückstandsgruppen festzustellen, weiterhin im Einklang mit den Anhängen II, III und IV der vorgenannten Richtlinie anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum durch, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(2) Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zu 14. Dezember 2022 [oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das frühere in den Absätzen 1 und 2 genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 19 bzw. 112 vorgesehen sind.
Artikel 151 Änderungen der Richtlinie 98/58/EG
Die Richtlinie 98/58/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"(3) "zuständige Behörden": zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *
________
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).""
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor."
c) Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;
Artikel 152 Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG
Die Richtlinie 1999/74/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor."
c) Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;
Artikel 153 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 19 und 21 werden gestrichen;
2. in Anhang X werden die Kapitel A und B aufgehoben.
Artikel 154 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) "Grenzkontrollstelle": eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
___
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) "zuständige Behörde": zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;"
c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) "Ausgangsort": einen Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2017/625;"
d) Buchstabe p erhält folgende Fassung:
"p) "amtlicher Tierarzt": einen amtlicher Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625;"
2. die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden gestrichen;
3. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen."
4. Artikel 28 wird gestrichen.
(2) Die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 21 vorgesehen sind.
Artikel 155 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen
(1) Die Artikel 26 und 27, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gestrichen.
(2) Die Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 19 vorgesehen sind.
Artikel 156 Änderungen der Richtlinie 2007/43/EG
Die Richtlinie 2007/43/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) "zuständige Behörden" die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
d) "amtlicher Tierarzt" einen amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625;
_____
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor."
Artikel 157 Änderungen der Richtlinie 2008/119/EG
Die Richtlinie 2008/119/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. "zuständige Behörden": zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
________
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor."
Artikel 158 Änderungen der Richtlinie 2008/120/EG
Die Richtlinie 2008/120/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"(10) "zuständige Behörden": zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
_____
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor."
3. Artikel 10 wird gestrichen.
Artikel 159 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe q erhält folgende Fassung:
"q) "zuständige Behörden" die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
_________
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
2. Artikel 22 wird gestrichen.
Artikel 160 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"(10) "zuständige Behörden": die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
__________
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
b) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
"15. "Durchfuhr": die Durchfuhr gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;"
2. die Artikel 45, 49 und 50 werden gestrichen.
Artikel 161 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung."
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
2. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n wird gestrichen.
Artikel 162 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Inhalt der amtlichen Kontrollen";
b) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
c) in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(3) Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates * durchgeführt werden, umfassen Folgendes:
_______
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).""
2. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch
b) Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen;
c) in Absatz 4 werden die Worte "in den Absätzen 1 und 2" durch die Worte "in Absatz 2" ersetzt;
3. Artikel 38 wird gestrichen;
4. Artikel 39 erhält folgende Fassung:
"Artikel 39 Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen
Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm , Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren" akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein."
Artikel 163 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
(vgl. Art. 167 Absatz 4, gültig ab 28.04.2017)
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zur Deckung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen, können Finanzhilfen gewährt werden an:
____
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
**) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 66)."
2. es wird folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 30a Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit
(1) Finanzhilfen können nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/625 für Kosten gewährt werden, die den Laboratorien bei der Erlangung der Akkreditierung gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" für die Anwendung von Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen entstehen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft werden soll.
(2) Die Finanzhilfe kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union gewährt werden."
Artikel 164 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2016/429 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 33 erhält folgende Fassung:
"33. "amtliche Kontrolle" jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates * durchgeführt wird;
____
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
b) Nummer 51 erhält folgende Fassung:
"51. "TRACES" eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung (EU) 2017/625;"
c) Nummer 53 erhält folgende Fassung:
"53. "amtlicher Tierarzt" einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625;"
d) Nummer 55 erhält folgende Fassung:
"55. "zuständige Behörde" die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;"
2. Artikel 229 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die betreffenden für die Sendung verantwortlichen Unternehmer haben ihre infrage stehenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) (EU) 2017/625 vorzulegen."
3. Artikel 281 wird gestrichen.
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin für die Sachverhalte, die durch jene Verordnung geregelt werden:
a) Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG;
b) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG;
c) Artikel 18 Absätze 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 91/496/EWG;
d) Artikel 22 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der Richtlinie 97/78/EG.
(3) Unter Hinweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 und ungeachtet des in der genannten Verordnung vorgesehenen Datums des Geltungsbeginns gilt für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bedingung für seine Anwendung bereits ab dem 14. Dezember 2019 als erfüllt.
Artikel 165 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen 19
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. "zuständige Behörde" zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
___
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates, in dem dies - soweit bekannt - bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 zu bestätigen (im Folgenden ,amtlich bestätigen"), ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.
Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreifen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.
Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 oder aus jeder anderen Quelle erhaltene Informationen stützen."
3. Artikel 11 Absatz zwei erhält folgende Fassung:
"Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem."
4. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;"
5. Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Wurden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und melden dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.
Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden."
6. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/625 Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind."
7. Artikel 49 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat."
8. Artikel 76 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(4) Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.
(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das IMSOC nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden."
9. Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 76 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Falle ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eine der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen."
10. Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 verringert werden."
11. Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 dieser Verordnung benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 dieser Verordnung der Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 dieser Verordnung und, gegebenenfalls, Artikel 86 dieser Verordnung erfüllen."
12. Artikel 100 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt."
13. Artikel 101 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt."
14. Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System aus."
15. Artikel 103 erhält folgende Fassung:
"Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.
Das genannte System wird mit dem IMSOC verbunden und ist mit diesem kompatibel."
16. Artikel 109 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Richtlinie 2000/29/EG wird unbeschadet des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben."
(2) In Bezug auf durch die Richtlinie 2000/29/EG geregelte Sachverhalte gelten Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung mit Wirkung vom 15. Dezember 2019 anstelle der Bestimmungen der genannten Richtlinie, die ab demselben Datum nicht mehr gilt.
Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2020.
Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 54 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2022.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels und des Geltungsbeginns gemäß Artikel 167 Absatz 1, erlässt die Kommission die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e in Bezug auf die Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c spätestens 12 Monate vor dem Geltungsbeginn.
Artikel 166 Übergangsmaßnahmen für die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
Unbeschadet der Daten für die Anwendung gemäß Artikel 167 sowie etwaiger Übergangsbestimmungen, die im vorliegenden Kapitel vorgesehen sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem 28. April 2017 zu erlassen. Die Anwendung dieser Rechtsakte beginnt ab dem Geltungsbeginn gemäß Artikel 167 unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß diesem Kapitel.
Artikel 167 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sofern in den Absätzen 2 bis 4 nicht anders bestimmt, gilt sie ab dem 14. Dezember 2019.
(2) In dem Bereich, der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g geregelt ist, gelten Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 37 Absatz 5 ab dem 29. April 2022.
(3) Die Artikel 92 bis 101 dieser Verordnung gelten ab dem 29. April 2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird.
(4) Artikel 163 gilt ab dem 28. April 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 15. März 2017.
2) ABl. C 114 vom 15.04.2014 S. 96.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 19. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
5) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
9) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).
10) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10).
11) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden enthaltenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71).
12) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
13) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
14) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
15) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
16) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
17) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).
18) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
19) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).
20) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).
21) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).
22) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).
23) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29).
24) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
25) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).
26) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12).
27) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).
28) Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S. 34).
29) Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13).
30) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28).
31) Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25.08.1992 S. 27).
32) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1).
33) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).
34) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).
35) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1).
36) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
37) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).
38) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23).
39) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53).
40) Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 19).
41) Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. Nr. L 10 vom 15.01.2009 S. 7).
42) Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2009 S. 5).
43) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1).
44) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
45) Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
46) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33).
47) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).
48) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).
49) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
50) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
51) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aufgeführten Erzeugnisse (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
52) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
53) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1).
54) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1).
55) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
56) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60).
57) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
58) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7).
59) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).
60) Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 25).
61) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
*1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
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