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Beschluss (EU) 2016/2077 des Rates vom 17. Oktober 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 70. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 97. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens, der SOLAS-Regel II-1, der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37, der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10, der SOLAS-Regel II-1/3-12 sowie des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes, des Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt
(ABl. Nr. L 320 vom 26.11.2016 S. 36)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen.
(2) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 69. Tagung die Einrichtung eines obligatorischen Systems zur Erhebung von Daten für den Kraftstoffverbrauch sowie die notwendigen Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden "Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens") vereinbart. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 70. Tagung des MEPC im Oktober 2016 verabschiedet.
(3) Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat auf seiner 95. und 96. Tagung Änderungen der Regel II-1, der Regeln III/1.4, III/30 und III/37, der Regeln II-2/1 und II-2/10 und der Regel II-1/3-12 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), des Internationalen Übereinkommens und des Internationalen Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden "STCW-Übereinkommen und STCW-Code"), des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden "FSS-Code") und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 (im Folgenden "2011 ESP-Code") gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 97. Tagung des MSC im November 2016 verabschiedet.
(4) Die Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens betreffen ein obligatorisches weltweites Datenerhebungssystem für die von bestimmten Schiffen zu erhebenden und jährlich zu übermittelnden Daten, die Verfahren zur Überprüfung der übermittelten Daten, die Erstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen, Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang, die Vorlage der Daten bei der IMO, die Anonymisierung der Daten und den Zugang zu ihnen sowie Verfahren zur Bestätigung der Konformität von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens. In der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ist ein EU-System für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Schiffsverkehrs niedergelegt. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für alle Schiffe über 5.000 BRZ, die einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anlaufen, sich dort aufhalten oder von dort auslaufen, unabhängig vom Ort ihrer Registrierung.
(5) Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/757 enthält eine Überprüfungsklausel für den Fall, dass eine internationale Übereinkunft in diesem Bereich geschlossen wird. Durch die Annahme der Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens wird ein solches Überprüfungsverfahren ausgelöst, was dazu führen kann, dass die Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 vorgeschlagen wird, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen in angemessenem Umfang an das im Rahmen der IMO vereinbarte weltweite Datenerhebungssystem angeglichen werden.
(6) Durch die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1, II-1/2, II-1/3, II-1/4, II-1/5, II-1/6, II-1/7, II-1/8-1, II-1/9, II-1/10, II-1/12, II-1/13, II-1/15-17, II-1/19, II-1/21-22 und II-1/35 werden redaktionelle Änderungen und daraus resultierende Änderungen sowie Änderungen in Bezug auf die Unterteilung und die Leckstabilität zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit beschädigter Fahrgastschiffe eingeführt. Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i jener Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen.
(7) Die Änderungen der SOLAS-Regel II-1/1.2, die neue SOLAS-Regel II-1/19-1 und die Änderungen der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37 hinsichtlich der Lecksicherheitsübungen sind Teil eines umfassenden Ansatzes zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit nach Überflutung mit dem Ziel, die Sicherheit auf neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen zu verbessern. Die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, insbesondere Anhang I Kapitel V Regel V/2, enthält verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen. Das STCW-Übereinkommen, das durch die Richtlinie 2008/106/EG in das Unionsrecht übernommen wurde, umfasst Anforderungen für die Schulung zur Stabilität von Schiffen, die in den entsprechenden Tabellen über die Befähigungsnormen des STCW-Codes aufgeführt sind.
(8) Die Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10 werden festlegen, dass Schaumfeuerlöscher von mindestens 135 l Inhalt in Kesselräumen nicht mehr erforderlich sind, sofern die Boiler weniger als 175 kW verbrauchen oder durch fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis geschützt sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Zusätzlich gelten die SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10 gemäß Anhang I Kapitel II-2 Teil A Nummer 6.7 ("Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen") der Richtlinie 2009/45/EG, wonach Maschinen- und Kesselräume mit tragbaren Ausrüstungen ausgerüstet werden sollten, für neue Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B.
(9) Durch die Änderungen der SOLAS-Regel II-1/3-12 wird eine Lücke in der derzeitigen Verordnung geschlossen hinsichtlich der Anwendung des Codes über Lärmpegel auf Schiffen auf Schiffe, deren Bauvertrag vor dem 1. Juli 2014 geschlossen wurde und deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2015 gelegt wurde oder die sich am oder nach dem 1. Januar 2015 in einem ähnlichen Bauzustand befanden und die nicht vor dem 1. Juli 2018 geliefert werden. In Artikel 3 der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Mindestvorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer sowie Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte festgelegt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG als einschlägige nachrangige Rechtsvorschrift, dass das SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung für neue Schiffe der Klasse A gilt, und Anhang I TEIL C Regel 15 jener Richtlinie legt Maßnahmen zur Lärmverringerung in Maschinenräumen für neue Schiffe der Klassen B, C und D fest.
(10) Die Änderungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes in Bezug auf die fahrgastschiffsspezifische Sicherheitsausbildung und die Teile A und B betreffen neue Herausforderungen, die sich aus der zunehmenden Größe moderner Schiffe und der großen Zahl von Fahrgästen an Bord ergeben, und umfassen vier verschiedene Ebenen der Ausbildung und des Sich-Vertrautmachens: Sich-Vertrautmachen mit Notfallsituationen auf Fahrgastschiffen, Schulung zur Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen, Krisenbewältigung und Schulung zum menschlichem Verhalten auf Fahrgastschiffen sowie Schulung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe. Die Richtlinie 2008/106/EG, insbesondere Anhang I Kapitel V Regel V/2, enthält verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen.
(11) Durch die Änderungen an Kapitel 13 des FSS-Codes wird klargestellt, dass die Abmessungen der Fluchtwege auf der Grundlage der Gesamtzahl der Personen berechnet werden, die voraussichtlich über Treppen, durch Türen und Gänge und über Treppenabsätze fliehen werden. Die Berechnungen sollen getrennt für zwei unterschiedliche Fälle von Belegung der betreffenden Räume erfolgen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Zudem findet nach Anhang I Kapitel II-2 Teil A der Richtlinie 2009/45/EG der mit der Entschließung MSC.98(73) verabschiedete FSS-Code auf Schiffe der Klassen B, C und D Anwendung, die seit dem 1. Januar 2003 (einschließlich) gebaut wurden.
(12) Sollten die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1, II-1/2, II-1/3, II-1/4, II-1/5, II-1/6, II-1/7, II-1/8-1, II-1/9, II-1/10, II-1/12, II-1/13, II-1/15-17, II-1/19, II-1/21-22 und II-1/35, die SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10 und Kapitel 13 des FSS-Codes die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt betreffen, so fallen diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
(13) Durch die Änderungen wird der 2011 ESP-Code an die aktualisierte Reihe Z10 der IACS UR (International Association of Classification Societies Unified Requirements/Einheitliche Vorschriften des Dachverbands der Internationalen Klassifikationsgesellschaften) angeglichen, die die Vorschriften für die Besichtigung und Zeugniserteilung betrifft. Nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist die Anwendung des Zustandsbewertungsschemas (CAS) der IMO auf Einhüllen-Öltankschiffe, die älter als 15 Jahre sind, verbindlich vorgeschrieben. In dem erweiterten Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen (Enhanced Survey Programme/ESP) ist im Einzelnen festgelegt, wie eine solche gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Da das Zustandsbewertungsschema für seine Zwecke auf das erweiterte Besichtigungsprogramm zurückgreift, sind auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 die ESP-Prüfungen automatisch anwendbar.
(14) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher ist es erforderlich, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zu vertreten und die Zustimmung der Mitgliedstaaten auszudrücken, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 70. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertreten ist, ist die Zustimmung zur Verabschiedung der Änderungen der Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens gemäß Anhang 7 des IMO-Dokuments MEPC 69/21/Add.1.
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 97. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses zu vertreten ist, ist die Zustimmung zur Verabschiedung der Änderungen
(2) Wenn die unter Absatz 1 Buchstabe a angeführten Änderungen der SOLAS-Regel II-1/6 auf der 97. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses geprüft werden, ist der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt die Zustimmung zur Abänderung derjenigen Änderungen, durch die die derzeitigen Sicherheitsniveaus verbessert werden.
(1) Der in den Artikeln 1 und 2 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
(2) Geringfügige Änderungen an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2016.
2) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. Nr. L 163 vom 25.06.2009 S. 1).
3) Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33).
4) Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 S. 38).
5) Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2012 S. 3).
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