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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2092 der Kommission vom 28. November 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7569)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 30.11.2016 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält (im Folgenden der "Plan"). Dieser Plan sollte mindestens die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt haben.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission von diesen Drittländern erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen (im Folgenden die "Liste"), aktualisiert werden.

(4) Die Vereinigten Arabischen Emirate haben keinen Rückstandsüberwachungsplan für heimische Aquakulturerzeugnisse vorgelegt, aber Garantien in Bezug auf Rohstoffe aus der Aquakultur gegeben, die aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, aus denen die Ausfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen ist. Daher sollte für die Vereinigten Arabischen Emirate ein Eintrag für Aquakultur mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(5) Gambia wird derzeit mit einem Eintrag für Aquakultur in der Liste geführt. Gambia hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt und erklärt, dass keine Ausfuhr in die EU mehr stattfindet. Daher sollte für dieses Drittland der Eintrag für Aquakultur aus der Liste gestrichen werden. Gambia wurde entsprechend unterrichtet.

(6) Georgien hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Georgien ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(7) Kenia wird derzeit mit einem Eintrag für Milch in der Liste geführt. Kenia hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt und erklärt, dass derzeit keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt werden und im Jahr 2016 voraussichtlich auch nicht durchgeführt würden und dass keine Ausfuhr in die EU mehr stattfinden kann. Daher sollte für dieses Drittland der Eintrag für Milch aus der Liste gestrichen werden. Kenia wurde entsprechend unterrichtet.

(8) Der Libanon wird derzeit mit einem Eintrag für Honig in der Liste geführt. Der Libanon hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte für dieses Drittland der Eintrag für Honig aus der Liste gestrichen werden. Der Libanon wurde entsprechend unterrichtet.

(9) Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte für entsprechende Sendungen aus dem Libanon, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses zertifiziert und in die Union versandt wurden, eine Übergangsfrist festgelegt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2017 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Honig aus dem Libanon, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 15. Dezember 2016 zertifiziert und gemäß dem Beschluss 2011/163/EU in die EU versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2016

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

"Anhang

ISO-2-CodeLandRinderSchafe/ZiegenSchweinePferdeGeflügelfleischAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes WildZuchtwildHonig
ADAndorraXXXX
AEVereinigte Arabische EmirateX 3X 1
ALAlbanienXXX
AMArmenienXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXX
BDBangladeschX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaXXX
BYBelarusX 2XXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienX
CRCosta RicaX
CUKubaXX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXXX
FOFäröerX
GEGeorgienX
GHGhanaX
GLGrönlandXXX
GTGuatemalaXX
HNHondurasX
IDIndonesienX
ILIsrael 7XXXXXX
INIndienXXX
IRIranX
JMJamaikaX
JPJapanXX
KEKeniaX
KGKirgisistanX
KRSüdkoreaXX
LKSri LankaX
MAMarokkoXX
MDRepublik MoldauXXXX
MEMontenegroXXXXXXX
MGMadagaskarXX
MKEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4XXXXXXXXX
MMRepublik der Union MyanmarX
MUMauritiusX
MXMexikoXXX
MYMalaysiaX 3X
MZMosambikX
NANamibiaXX
NCNeukaledonienX 3XXXX
NINicaraguaXX
NZNeuseelandXXXXXXXX
PAPanamaX
PEPeruX
PHPhilippinenX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PNPitcairninselnX
PYParaguayX
RSSerbien 5XXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 6X
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 8X 3XX 3X 8X 8
SMSan MarinoXX 3X
SRSurinamX
SVEl SalvadorX
SZSwasilandX
THThailandXXX
TNTunesienXXX
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXX
TZTansaniaXX
UAUkraineXXXXXXX
UGUgandaXX
USVereinigte Staaten von AmerikaXXXXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
ZASüdafrikaXX
ZMSambiaX
ZWSimbabweXX
1) Nur Kamelmilch.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

5) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

6) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

7) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

8) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE