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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(ABl. Nr. L 338 vom 13.12.2016 S. 1, ber. 2017 L 157 S. 22, ber. 2018 LI 302 S. 3;
VO (EU) 2019/125 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1 Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Anhang X der VO (EU) 2019/125

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates 2 wurde 2005 angenommen und trat am 30. Juli 2006 in Kraft. Angesichts der Forderungen des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2010 3 und aufgrund von Hinweisen, dass aus der Union ausgeführte Arzneimittel in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet wurden, wurden die Listen der in den Anhängen II und III jener Verordnung aufgeführten Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission 4 geändert. Die Kommission hat mit Unterstützung einer Sachverständigengruppe den Bedarf an weiteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU und ihrer Anhänge geprüft. Im Juli 2014 wurden die Anhänge II und III durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission 5 entsprechend geändert.

(2) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 verbindlich. Die Begriffsbestimmung von "Folter" in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU wurde aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 übernommen und ist weiterhin gültig. Die Begriffsbestimmung von "anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe", die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte geändert werden, um sie in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu bringen. Außerdem sollte die Bedeutung des Ausdrucks "gesetzlich zulässige Strafen" in den Begriffsbestimmungen von "Folter" und "anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" unter Berücksichtigung der politischen Linie der Union in der Frage der Todesstrafe präzisiert werden.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU wurde ein Ausfuhrgenehmigungssystem eingeführt, mit dem verhindert werden soll, dass die in Anhang III jener Verordnung aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(4) Das Ausfuhrgenehmigungssystem sollte nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. So sollte es nicht die Ausfuhr von Arzneimitteln verhindern, die zu legitimen therapeutischen Zwecken eingesetzt werden.

(5) Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem eingeführt werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass mehrere Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.

(6) Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt, so sollten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die Vollstreckung der Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle sechs Monate, statt bei jeder Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Lieferung zu prüfen, wovon das Recht der zuständigen Behörden unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen, soweit angebracht, nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU für ungültig zu erklären, auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(7) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer während eines festgelegten Zeitraums für alle seine Lieferungen von Arzneimitteln an einen bestimmten Endverwender eine Globalgenehmigung zu erteilen, in der erforderlichenfalls eine Menge angegeben wird, die der normalerweise vom Endverwender benötigten Menge dieser Güter entspricht. Eine solche Genehmigung hätte nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU eine Gültigkeitsdauer von einem bis drei Jahren, die um bis zu zwei Jahre verlängert werden könnte.

(8) Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU unterfallen, an einen Großhändler in ein Land ausführen möchte, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

(9) Die Liste der Güter, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, damit verhindert wird, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden, sollte nur solche Güter enthalten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, verwendet worden sind, sowie Güter, die von solchen Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt, aber noch nicht zu diesem Zweck verwendet wurden. Es sollten in ihr keine nicht zum Tode führenden Güter aufgeführt werden, die für die Hinrichtung eines Verurteilten nicht erforderlich sind, wie beispielsweise Standardmobiliar, das auch im Hinrichtungsraum vorhanden sein kann.

(10) Die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU unterfallenden Arzneimittel können gemäß internationalen Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf, den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU durchgeführt werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten ermuntert werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden.

(11) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer eine Globalgenehmigung für in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aufgeführte Güter zu erteilen, um zu verhindern, dass die betreffenden Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(12) Die Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU sollten nicht auf Güter Anwendung finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 6, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 7 und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unterliegen.

(13) In der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU werden die Ausfuhr und die Einfuhr von in Anhang II jener Verordnung aufgeführten Gütern ebenso verboten wie die Erbringung technischer Hilfe in Bezug auf diese Güter. Sofern sich diese Güter in Drittländern befinden, muss Vermittlern in der Union verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Gütern zu erbringen, da diese in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten würde dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und der Achtung der Grundsätze der Menschenwürde, die den europäischen Werten zugrunde liegen und im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta verankert sind, dienen;

(14) Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und die Erbringung technischer Hilfe in Bezug auf die in Anhang III oder Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aufgeführten Güter sollten genehmigungspflichtig sein, um zu verhindern, dass die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Hilfe dazu beitragen, dass die Güter, auf die sie sich beziehen, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(15) Als Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe, die im Sinne dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, sollten Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe verstanden werden, die aus der Union heraus erbracht werden, d. h. aus Gebieten im räumlichen Geltungsbereich der Verträge, was den Luftraum und sämtliche Luftfahrzeuge und Schiffe umfasst, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen.

(16) Bei der Genehmigung der Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aufgeführten Gütern sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, sicherzustellen, dass technische Hilfe und Schulungen zur Verwendung derartiger Güter, die im Zusammenhang mit der beantragten technischen Hilfe bereitgestellt oder angeboten werden, so erbracht werden, dass Strafverfolgungs- und Vollzugsnormen gefördert werden, in deren Rahmen die Menschenrechte geachtet werden und die dazu beitragen, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verhindert werden.

(17) Da in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aufgeführte Güter in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden, ist es angebracht, dass es Vermittlern und Erbringern technischer Hilfe verboten wird, Schulungen zur Verwendung dieser Güter in Drittländern durchzuführen, und zudem verboten wird, diese Güter im Rahmen von Messen oder Ausstellungen in der Union zu bewerben sowie Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit im Fernsehen oder im Radio im Zusammenhang mit diesen Gütern zu verkaufen oder zu erwerben.

(18) Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die auf dem Weg in ein Drittland durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden und dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet zu werden, muss die Beförderung dieser Güter in der Union verboten werden, falls sie in Anhang II oder - sofern der Wirtschaftsbeteiligte Kenntnis der beabsichtigten Verwendung hat - in den Anhängen III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aufgeführt werden.

(19) Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen können, mit denen die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aufgeführten Gütern beschränkt wird.

(20) Während die Zollbehörden bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden teilen sollten, indem sie das Zollrisikomanagementsystem gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union verwenden, sollten die zuständigen Behörden nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU bestimmte Informationen mit anderen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 11 jener Verordnung teilen. Es ist angemessen zu verlangen, dass die zuständigen Behörden ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen über Ablehnungen im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU einsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im bestehenden, gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eingerichteten System eine neue Funktionalität bereitstellen.

(21) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, muss klargestellt werden, dass die Verarbeitung und der Austausch von Informationen mit den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 im Einklang stehen sollten.

(22) Um die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU erforderlichen Bestimmungen erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der neuen Anhänge IIIa, IIIb, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU zu erlassen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 die Befugnis übertragen wurde, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 12 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(23) Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn neue Güter entwickelt werden, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und sofern die eindeutige und unmittelbare Gefahr besteht, dass diese Güter für Zwecke verwendet werden, die derartige Menschenrechtsverletzungen beinhalten, sollte für die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission Vorsorge getroffen werden, wenn im Falle einer Änderung der Anhänge II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU die Änderung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn ein oder mehrere Drittländer entweder bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe zulassen oder eine internationale Zusage, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, abgeben oder sie brechen, sollte für die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission Vorsorge getroffen werden, wenn dies im Falle einer Änderung der Anhänge IIIa oder IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Wird das Dringlichkeitsverfahren angewendet, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(24) Es sollte eine Koordinierungsgruppe eingerichtet werden. Die Gruppe sollte als Plattform dienen, auf der Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Verwaltungspraxis austauschen können und Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, technische Fragen zu den aufgeführten Gütern, Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung und alle sonstigen Fragen, die sich ergeben können, erörtern können. Die Gruppe kann insbesondere Fragen zu der Beschaffenheit und der beabsichtigten Wirkung von Gütern und ihrer Verfügbarkeit in Drittländern sowie dazu erörtern, ob Güter speziell zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konstruiert oder geändert wurden. Beschließt die Kommission, die Gruppe bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu konsultieren, sollte sie dabei die Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einhalten.

(25) Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so sollte er seinen Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleiten.

(26) Damit den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden eine bestimmte Zeit zur Verfügung steht, um die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und zu erteilen, sollte eine kurze Übergangsfrist für die Anwendung neuer Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten und technischer Hilfe festgelegt werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung stellt Unionsvorschriften für den Drittlandshandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit derartigen Gütern auf."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben a, b, c, d und e erhalten folgende Fassung:

"a) "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

b) "andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" jede Handlung, durch die einer Person körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die einen bestimmten Mindestschweregrad erreichen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

c) "Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde" jede Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

d) "Ausfuhr" jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *;

e) "Einfuhr" jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.)."

b) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

"h) "zuständige Behörde" eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 über Genehmigungsanträge entscheidet oder Ausführern die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union verbieten kann;

i) "Antragsteller"

  1. den Ausführer, bei Ausfuhren gemäß Artikel 3, 5 oder 7b;
  2. die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter innerhalb des Zollgebiets der Union befördert, bei Durchfuhren gemäß Artikel 4a;
  3. den Erbringer der technischen Hilfe, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 3;
  4. das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen, bei Einfuhren und Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 4; und
  5. den Erbringer der technischen Hilfe bzw. der Vermittler, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 7a oder Vermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 7e;".

c) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

"j) "Zollgebiet der Union" die Gebiete gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

k) "Vermittlungstätigkeiten"

  1. die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
  2. den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

l) "Vermittler" jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt;

m) "Erbringer von technischer Hilfe" jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt;

n) "Ausführer" jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, Organisation oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so gilt als Ausführer die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei;

o) "allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" die Genehmigung für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d in bestimmte Länder, die allen Ausführern erteilt wird, die die in Anhang IIIb aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;

p) "Einzelgenehmigung" die

  1. einem bestimmten Ausführer für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland erteilte Genehmigung, die ein oder mehrere Güter abdeckt;
  2. einem bestimmten Vermittler erteilte Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Buchstaben k an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland, die ein oder mehrere Güter abdeckt; oder
  3. einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb des Zollgebietes der Union Güter zum Zwecke der Durchfuhr im Sinne des Buchstaben s befördert, erteilte Genehmigung;

q) "Globalgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer oder Vermittler erteilte Genehmigung im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von in Anhang III oder in Anhang IIIa aufgeführten Gütern, die gültig ist für

  1. Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;
  2. Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Großhändlern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;
  3. die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Endverwender in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;
  4. die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Großhändler in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Vermittler ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

r) "Großhändler" einen Wirtschaftsbeteiligten, der Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III Punkt 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ausübt, beispielsweise den Erwerb solcher Güter bei Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Güter; keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb solcher Güter durch Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn diese Güter ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind;

s) "Durchfuhr" die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union, die durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der Union verbracht werden."

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen."

4. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird."

5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 4a Verbot der Durchfuhr

(1) Jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 4b Verbot von Vermittlungstätigkeiten

Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter - zu erbringen.

Artikel 4c Verbot von Ausbildungsmaßnahmen

Einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.

Artikel 4d Handelsmessen

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, ist es unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, untersagt, in Anhang II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der Union auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, außer wenn nachgewiesen wird, dass das Ausstellen bzw. Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung bzw. der Messe für den Verkauf oder die Lieferung der betreffenden Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf bzw. eine solche Lieferung fördert.

Artikel 4e Werbung

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, sowie juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, ist es untersagt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit für Fernsehen oder Radio im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu verkaufen oder von diesen zu erwerben.

Artikel 4f Einzelstaatliche Maßnahmen

(1) Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit. Bestehende Maßnahmen sind bis 17. Februar 2017 mitzuteilen. Neue Maßnahmen, Änderungen und Aufhebungen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt."

6. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang III enthält ausschließlich die folgenden Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten:

  1. Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden, und
  2. Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

Anhang III enthält nicht:

  1. Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * unterliegen,
  2. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ** unterliegen, und
  3. Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP *** unterliegen.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1)."

**) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1)."

***) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99)."

7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung."

b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(3) Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die folgenden Regeln:

(3.1) Wenn ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr solcher Güter an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Güter und gegebenenfalls die Erzeugnisse, in denen sie Verwendung finden werden, nicht zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(3.2) Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

(4) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten."

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a Verbot der Durchfuhr

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 7a Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1) Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und
  2. Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern gilt Artikel 6 entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern sind die in Artikel 6 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

  1. ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, und
  2. ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang III aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten, die die Güter, auf sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

  1. die technische Hilfe einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats oder militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats, wie in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 dargelegt, erbracht wird,
  2. die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder
  3. wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang III aufgeführten Güter, deren Ausfuhr im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten aufrechterhalten. Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Verbot aufrecht, so teilt er der Kommission bis zum 17. Februar 2017 mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, und informiert die Kommission, wenn diese Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden."

10. Nach Artikel 7a wird folgendes Kapitel eingefügt:

"Kapitel IIIa
Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten

Artikel 7b Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang IIIa enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:

  1. Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,
  2. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen, und
  3. Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2) Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.

Artikel 7c Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

(2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IIIa aufgeführten Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

(3) Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die folgenden Regeln:

(3.1) Wenn der Hersteller von in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass die Güter nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

(3.2) Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

(3.3.) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Endverwendung und des Zwecks, für den technische Hilfe eingesetzt würde, erlassen.

(4) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Artikel 7d Verbot der Durchfuhr

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Artikel 7e Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1) Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und
  2. Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern gilt Artikel 7c entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern sind die in Artikel 7c genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

  1. ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und
  2. ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IIIa aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

  1. die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder
  2. wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IIIa aufgeführten Güter, deren Ausfuhr im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt."

11. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden

(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang IIIb geschaffen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IIIa aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den diesbezüglichen Informationsaustausch wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.

(2) Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IIIa aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(3) Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter durch das Zollgebiet der Union befördert, ansässig oder niedergelassen ist. Wenn diese Person, Organisation oder Einrichtung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Eine solche Genehmigung wird in Form einer Einzelgenehmigung erteilt.

(4) Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(5) Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt von

  1. der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder
  2. der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.

(6) Für die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IIIa aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde.

(7) Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IIIa aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde. Eine solche Genehmigung wird für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.

(8) Die Antragsteller übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für Ausfuhren oder für Vermittlungstätigkeiten, auf Erteilung einer Genehmigung für technische Hilfe, einer Einzeleinfuhrgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für die Durchfuhr.

In Bezug auf Ausfuhren haben die zuständigen Behörden alle Informationen zu erhalten, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter.

In Bezug auf Vermittlungstätigkeiten haben die zuständigen Behörden insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, der betreffenden Menge, der an der Transaktion beteiligten Dritten, des Bestimmungsdrittlands, des Endverwenders in diesem Land und seines genauen Standorts zu erhalten.

Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 hat ein Hersteller oder der Vertreter eines Herstellers, der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführte Güter zu einem Großhändler in einem Drittland ausführt oder an ihn verkauft und zu ihm befördert, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und zu den Maßnahmen zu machen, mit denen die Verwendung der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder die Verwendung der in Anhang IIIa Abschnitt 1 aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.

(10) Auf Anfrage eines im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter können die zuständigen Behörden beschließen, die Angaben, die sie von einem Antragsteller zum Bestimmungsland, zum Empfänger, zur Endverwendung und zum Endverwender oder gegebenenfalls zum Großhändler und zu den in Absatz 9 genannten Vereinbarungen und Maßnahmen erhalten haben, dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden hören den Antragsteller an, bevor die Angaben zur Verfügung gestellt werden, und können Beschränkungen für die Verwendung der Angaben auferlegen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(11) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet."

12. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Genehmigungen

(1) Die Genehmigungen für die Aus-, Ein- und Durchfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang V erteilt. Die Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VI erteilt. Die Genehmigungen für technische Hilfe werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VII erteilt. Solche Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Globalgenehmigung beträgt ein Jahr bis drei Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(2) Eine im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 7c erteilte Ausfuhrgenehmigung umfasst eine Genehmigung für den Ausführer, dem Endverwender technische Hilfe zu erbringen, sofern diese für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur der Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist.

(3) Die Genehmigungen können auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf nationaler Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.

(4) Genehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr und für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungstätigkeiten unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.

(5) Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen."

13. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IIIa aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen den Ausführer oder Einführer auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts."

14. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11 Notifizierungs- und Konsultationspflicht

(1) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn seine in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden die Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach Maßgabe dieser Verordnung beschließen oder wenn sie eine bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Eine solche Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung oder Ungültigerklärung.

(2) Die zuständige Behörde hält, sofern erforderlich oder geeignet über diplomatische Kanäle, Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch mit einer Transaktion ist bzw. sind, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war bzw. waren, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.

(3) Beschließt die zuständige Behörde nach den Rücksprachen gemäß Absatz 2, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Entscheidung und erläutert - gegebenenfalls unter Vorlage unterstützender Informationen - die Gründe hierfür.

(4) Wird ein Antrag aufgrund eines nationalen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7a Absatz 4 abgelehnt, so stellt dies keine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels dar.

(5) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Informationsaustausch übermittelt."

15. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 Änderung der Anhänge

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IIIa, IIIb, IV, V, VI und VII zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.

Ist dies im Falle der Änderung von Anhang II, III, IIIa oder IIIb aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 15b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung."

16. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 12a Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen

(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke ausgelegt oder auf dem Markt sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa stellen. Der Antrag muss Informationen enthalten über:

  1. die Konstruktion und die Merkmale der Güter,
  2. alle Zwecke, zu denen die Güter verwendet werden können, und
  3. die internationalen und nationalen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde.

Wenn der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag der Kommission übermittelt, übermittelt er ihn gleichzeitig auch den übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren relevanten Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren relevanten Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. Die Kommission übermittelt ihre Nachfragen den übrigen Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission auch weitere Informationen zur Bewertung des Antrags zukommen lassen.

(3) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von zwanzig Wochen nach Erhalt des Antrags bzw. nach Erhalt der zusätzlichen Informationen das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens."

17. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a) Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht."

18. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates **.

____
*) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31)."

**) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1)."

19. Artikel 15a erhält folgende Fassung:

"Artikel 15a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

____
*) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1."

20. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 15b Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 15c Anti-Folter-Koordinierungsgruppe

(1) Es wird eine Anti-Folter-Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.

(2) Die Gruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich, ohne abschließend zu sein, des Informationsaustauschs zur Verwaltungspraxis und jeglicher Fragen, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(3) Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe kann, wann immer sie dies für erforderlich hält, Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Hilfe und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, konsultieren.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe vor.

Bei der Erstellung des Jahresberichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 15d Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft bis zum 31. Juli 2020 und anschließend alle fünf Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob es notwendig ist, die Tätigkeiten von EU-Bürgern im Ausland einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

(2) Der Bericht enthält eigene Abschnitte zu folgenden Punkten:

  1. der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe und deren Tätigkeiten. Bei der Erstellung des Berichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln; und
  2. Informationen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 ergriffenen und der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 gemeldeten Maßnahmen."

21. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 4a, 5, 6a, 7, 7b und 7d, Artikel 8 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 10, die auf folgende Gebiete Anwendung finden:

22. Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a) In Anhang II erhält Punkt 1.1 folgende Fassung:

KN-CodeBeschreibung
"ex 4421 90 97

ex 8208 90 00

1.1. Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile"

b) In Anhang III werden die Abschnitte 4 und 5 gestrichen.

c) Ein neuer Anhang IIIa wird eingefügt, der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

d) Ein neuer Anhang IIIb wird eingefügt, der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

e) Ein neuer Anhang VI wird angefügt, der in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

f) Ein neuer Anhang VII wird angefügt, der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 9 sowie Nummer 10 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7e gelten ab dem 17. März 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2016.

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1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. November 2016.

2) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1).

3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. C 236 E vom 12.08.2011 S. 107).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 31).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. L 210 vom 17.07.2014 S. 1).

6) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).

7) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).

9) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

10) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2014 S. 1).

12) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

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Anhang I

"Anhang IIIA
Güter gemäss Artikel 7B, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten

KN-CodeBeschreibung
1. Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:
1.1. Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich - aber nicht beschränkt auf -:
ex 2933 53 90 [a bis f]

ex 2933 59 95 [g und h]

  1. Amobarbital (CAS 57-43-2)
  2. Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)
  3. Pentobarbital (CAS 76-74-4)
  4. Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)
  5. Secobarbital (CAS 76-73-3)
  6. Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)
  7. Thiopental (CAS 76-75-5)
  8. Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.
ex 3003 90 00

ex 3004 90 00

ex 3824 90 96

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten."

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Anhang II

"Anhang IIIb
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA 1236/2005

Teil 1 - Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft alle in Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates 1 aufgeführten Güter.

Sie umfasst auch die Erbringung technischer Hilfe für Endverwender, sofern diese Hilfe für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur dieser Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist und sofern diese Hilfe von dem Ausführer erbracht wird.

Teil 2 - Bestimmungsziele

Eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU ist nicht erforderlich für Lieferungen in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, welches für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU auch Ceuta, Helgoland und Melilla umfasst (Artikel 18 Absatz 2).

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung:

Dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Albanien

Andorra

Argentinien

Australien

Benin

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

Costa Rica

Dschibuti

Ecuador

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gabun

Georgien

Guinea-Bissau

Honduras

Island

Kanada

Kap Verde

Kirgisistan

Kolumbien

Liberia

Liechtenstein

Mexiko

Moldau

Mongolei

Montenegro

Mosambik

Namibia

Nepal

Neuseeland

Nicaragua

Norwegen

Panama

Paraguay

Philippinen

Ruanda

San Marino

Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia)

Serbien

Seychellen

Südafrika

Timor-Leste

Türkei

Turkmenistan

Ukraine

Uruguay

Usbekistan

Venezuela

Teil 3 - Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

(1) Diese allgemeinen Ausfuhrgenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

  1. dem Ausführer die Verwendung dieser allgemeinen Ausführgenehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU untersagt wurde;
  2. die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, den Ausführer davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können,
  3. dem Ausführer bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind,
  4. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager eines Bestimmungsziels ausgeführt werden, auf das sich diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt,
  5. der Ausführer der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler geschlossen hat, die diesen verpflichtet, für alle Lieferungen und Weitergaben eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schließen, die den Kunden - vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe - verpflichtet,
    1. Güter, die er vom Großhändler erhalten hat, nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verwenden,
    2. diese Güter nicht an Dritte zu liefern oder weiterzugeben, wenn dem Kunden bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind, und
    3. die gleichen Anforderungen an Dritte zu stellen, denen der Kunde diese Güter liefern oder weitergeben könnte,
  6. der Ausführer nicht der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und vom Endverwender im Bestimmungsland keine unterzeichnete Endverbleibserklärung erhalten hat,
  7. der Ausführer von Arzneimitteln keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler oder Endverwender geschlossen hat, die den Großhändler bzw. den Endverwender, wenn die Vereinbarung mit dem Endverwender geschlossen wurde, - vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe - verpflichtet, eine Vorabgenehmigung vom Ausführer zu erhalten für
    1. jegliche Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in einem Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat,
    2. jegliche Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde entsprechende Güter beschafft oder im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Güter Dienstleistungen erbringt, und
    3. jegliche Wiederausfuhr oder Weitergabe einer Sendung oder von Teilen davon in bzw. an ein Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, oder
  8. der Ausführer von Gütern, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, mit dem Endverwender keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne von Buchstabe g geschlossen hat.

(2) Ausführer, die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 1236/2005 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem in der Zollanmeldung an, dass sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 1236/2005 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen.

(3) Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verknüpft sind, sowie etwaige zusätzliche Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstmalig nutzen. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU erfolgt die Registrierung automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

1) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1)."

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Anhang III

"Anhang VI
Vordruck für eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten gemäss Artikel 9 Absatz 1

Technische spezifikationen:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: - 5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

"Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter, die zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates *)".

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um Vermittlungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU zu genehmigen.

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Feld 1:Antragstellender VermittlerBitte geben Sie den Namen des antragstellenden Vermittlers und seine vollständige Anschrift an. Der Begriff des Vermittlers ist in Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU definiert.
Feld 3Genehmigung Nr.Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das zutreffende Feld an, je nachdem, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Globalgenehmigung handelt (siehe Definitionen in Artikel 2 Buchstaben p und q der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU).
Feld 4Gültig bisBitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und die einer Globalgenehmigung ein bis drei Jahre. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.
Feld 5EmpfängerBitte geben Sie außer Name und Anschrift auch an, ob es sich bei dem Empfänger in dem Bestimmungsdrittland um einen Endverwender, einen Händler gemäß Artikel 2 Buchstabe r der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU oder einen in anderer Weise an der Transaktion Beteiligten handelt.

Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Händler, der jedoch auch einen Teil der Sendung für eine bestimmte Endverwendung verwendet, kreuzen Sie bitte sowohl "Händler" als auch "Endverwender" an und nennen die Endverwendung in Feld 11.

Feld 6Drittland, in dem sich die Güter befindenBitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ** an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission ***.
Feld 7BestimmungsdrittlandBitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.
Feld 9AusstellungsmitgliedstaatBitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.
Feld 11EndverwendungBitte beschreiben Sie genau die geplante Verwendung der Güter und geben Sie an, ob es sich bei dem Endverwender um eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU oder um den Erbringer von Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf die Nutzung der vermittelten Güter handelt.

Wenn die Vermittlungstätigkeiten für einen Händler erbracht werden, ist dieses Feld nicht auszufüllen, es sei denn, der Händler selbst nutzt einen Teil der Güter für eine bestimmte Endverwendung.

Feld 12Genaue Angabe des Lagerungsorts der Güter in dem Drittland, aus dem sie ausgeführt werden sollenBitte beschreiben Sie den Lagerungsort der Güter im Drittland, von dem aus sie an die unter Feld 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung geliefert werden. Bei diesem Lagerungsort muss es sich um eine Anschrift in dem unter Feld 6 genannten Land handeln oder um ähnliche Angaben, die den Lagerungsort der Güter beschreiben. Dabei ist es nicht gestattet, eine Postfachnummer oder eine ähnliche Postadresse anzugeben.
Feld 13Beschreibung der WareDie Beschreibung der Güter sollte einen Bezug auf eine besondere Position von Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU beinhalten. Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter.

Falls Feld 13 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.

Feld 14Ware Nr.Das Feld mit dieser Nummer müssen Sie nur auf der Rückseite des Vordrucks ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 14 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware befindet.
Feld 15HS-CodeDer HS-Code ist ein Zollcode, der den Gütern im Rahmen des harmonisierten Systems zugewiesen wird. Wenn der Code aus der kombinierten Nomenklatur der EU bekannt ist, kann stattdessen dieser Code verwendet werden. Siehe die geltende Fassung der kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission ****.
Feld 17Währung und WertBitte geben Sie den Wert und die Währung an und verwenden Sie dabei den zu zahlenden Preis (ohne Umrechnung o.ä.). Wenn dieser Preis nicht bekannt ist, geben Sie den geschätzten Wert an und setzen die Buchstabenkombination EV davor. Die Währung ist mit dem Buchstabencode nach ISO 4217:2015 anzugeben.
Feld 18Besondere Auflagen und BedingungenFeld 18 betrifft die Ware 1, 2 oder 3 (bitte gegebenenfalls angeben), auf die sich die vorstehenden Felder 14 bis 16 beziehen. Falls Feld 18 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.
Feld 20Anzahl der AnlagenBitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 13 und 18).
*) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

***) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. Nr. L 328 vom 28.11.2012 S. 7).

****) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 285 vom 30.10.2015 S. 1)."

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Anhang IV

"Anhang VII
Vordruck für eine Genehmigung für die Leistung von technischer Hilfe gemäss Artikel 9 Absatz 1

Technische Spezifikationen:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: - 5/+ 8 mm). Für die Abmessungen der Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

"Genehmigung für die Leistung technischer Hilfe in Bezug auf Güter, die zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates *)".

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um die Leistung von technischer Hilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU zu genehmigen. Wenn die technische Hilfe eine Ausfuhr begleitet, die durch oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU genehmigt wurde, ist dieser Vordruck nicht zu verwenden, außer in folgenden Fällen:

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem eine Seite umfassenden Vordruck mit den erforderlichenfalls beigefügten Anhängen erteilt.

Feld 1Antragstellender Erbringer von technischer HilfeBitte geben Sie den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers an. Der Erbringer von technischer Hilfe ist in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU definiert.

Wenn die technische Hilfe im Zusammenhang mit einer genehmigten Ausfuhr steht, geben Sie bitte in Feld 14 möglichst auch die Zollnummer des Antragstellers und die Nummer der diesbezüglichen Ausfuhrgenehmigung an.

Feld 3Genehmigung Nr.Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das Feld an, mit dem der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU angegeben wird, aufgrund dessen die Genehmigung erteilt wurde.
Feld 4Ende der GültigkeitsdauerBitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.
Feld 5Tätigkeit der unter 2 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder EinrichtungBitte geben Sie den Schwerpunkt der Tätigkeit der Person, Organisation oder Einrichtung an, für die die technische Hilfe geleistet wird. Der Begriff "Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde" ist in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU definiert.

Wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Liste aufgeführt ist, kreuzen Sie bitte "keines der genannten". an und beschreiben den Schwerpunkt der Tätigkeit, indem Sie allgemeine Begriffe verwenden (z.B. Großhändler, Einzelhändler, Krankenhaus).

Feld 6Drittland oder Mitgliedstaat, in dem die technische Hilfe geleistet wirdBitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ** an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission ***.

In Feld 6 ist ein Mitgliedstaat nur dann zu nennen, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 von Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU erteilt wurde.

Feld 7Art der GenehmigungBitte geben Sie an, ob die technische Hilfe innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet wird, und wenn dies der Fall ist, nennen Sie den Zeitraum in Tagen, Wochen oder Monaten, in dem der Erbringer der technischen Hilfe auf Anforderungen von Beratung, Unterstützung oder Ausbildung reagieren muss. Eine einzelne Leistung von technischer Hilfe betrifft eine einzelne Anforderung von Beratung oder Unterstützung oder eine einzelne Ausbildungsmaßnahme (auch wenn es sich dabei um einen mehrtätigen Kurs handelt)
Feld 8AusstellungsmitgliedstaatBitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.
Feld 9Beschreibung der Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe beziehtBitte beschreiben Sie die Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht In dieser Beschreibung wird auf die einschlägige Position in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU verwiesen.
Feld 10Beschreibung der genehmigten technischen HilfeBitte beschreiben Sie die technische Hilfe verständlich und eindeutig. Nennen Sie das Datum und die Nummer der vom Erbringer der technischen Hilfe geschlossenen Vereinbarung oder fügen Sie gegebenenfalls diese Vereinbarung bei.
Feld 11Art der LeistungFeld 11 wird nicht ausgefüllt, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU erteilt wurde.

Wenn die technische Hilfe von einem anderen Drittland aus geleistet wird als das Drittland, in dem der Empfänger ansässig oder niedergelassen ist, geben Sie bitte sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 12Beschreibung der Ausbildungsmaßnahmen zur Nutzung der Güter, auf die sich die technische Hilfe beziehtBitte geben Sie an, ob die technische Hilfe oder die technische Dienstleistung gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzer der betroffenen Güter begleitet wird. Bitte geben Sie an, welche Art von Nutzern eine derartige Ausbildung erhalten werden und nennen Sie die Ziele und Inhalte des Ausbildungsprogramms.
Feld 14Besondere Auflagen und BedingungenFalls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.
Feld 16Anzahl der AnlagenBitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).
*) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

***) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. Nr. L 328 vom 28.11.2012 S. 7)."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE