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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Arzneimittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 der Kommission vom 6. Januar 2017 hinsichtlich Form und Inhalt der Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Pharmakologisch wirksame Stoffe werden auf der Grundlage von Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu Rückstandshöchstmengen eingestuft.

(2) Ein Antrag auf ein Gutachten im Hinblick auf die Festsetzung der Rückstandshöchstmenge wird bei der EMA eingereicht. Es ist erforderlich, für die Vorlage solcher Anträge ein Standardformat festzulegen und die Informationen aufzulisten, die diesen Anträgen beigefügt sein müssen.

(3) Unter bestimmten Umständen können die Kommission, ein Mitgliedstaat oder eine betroffene Partei oder Organisation bei der EMA ein Gutachten im Hinblick auf die Festsetzung der Rückstandshöchstmenge beantragen. Es ist erforderlich, für solche Anträge ein Standardformat festzulegen und die Informationen aufzulisten, die ihnen beigefügt sein müssen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Form und Inhalt von Anträgen

  1. Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen ist bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in elektronischer Form zu stellen.
  2. Die einem Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen beigefügten Angaben und Unterlagen müssen den im Anhang genannten Anforderungen entsprechen.

Artikel 2 Allgemeine Anforderungen an Anträge

  1. Die Informationen und Unterlagen, die zusammen mit einem Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen eingereicht werden, müssen präzise sein und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand sowie den von der EMA herausgegebenen wissenschaftlichen Leitlinien bezüglich der Unbedenklichkeit von Rückständen entsprechen.
  2. Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen muss sämtliche Informationen enthalten, die für die Bewertung der Unbedenklichkeit der Rückstände des betreffenden Stoffes relevant sind, und zwar unabhängig davon, ob sie die Unbedenklichkeit oder die Bedenklichkeit des Stoffes untermauern. Insbesondere sind alle zweckdienlichen Einzelheiten über etwaige unvollständige oder abgebrochene Versuche bzw. Prüfungen in Bezug auf den Wirkstoff anzugeben.
  3. Ein Antrag auf Erweiterung einer geltenden Rückstandshöchstmenge auf andere Tierarten oder andere Lebensmittel muss ein Antragsformular und ein Rückstandsdossier umfassen. Die EMA kann Sicherheitsdaten anfordern, wenn die für die Festsetzung der geltenden Rückstandshöchstmenge durchgeführte Risikobewertung für die vorgeschlagene Erweiterung keine Gültigkeit hat.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 11.

.

Antrag auf Festsetzung von RückstandshöchstmengenAnhang


  1. Der Antrag muss alle Verwaltungsinformationen und wissenschaftlichen Unterlagen umfassen, die für den Nachweis der Unbedenklichkeit der Rückstände des fraglichen Stoffes und für Erwägungen im Hinblick auf das Risikomanagement erforderlich sind.
  2. Sämtliche Unterlagen des Antragsdossiers sind deutlich erkennbar zu nummerieren und mit Seitenzahlen zu versehen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass es zwischen den einzelnen Unterlagen sowie zwischen den ausführlichen kritischen Zusammenfassungen und den Originaldaten geeignete Querverweise gibt. Die elektronisch übermittelten Anträge müssen den von der EMA veröffentlichten Leitlinien zur elektronischen Vorlage veterinärspezifischer Anträge entsprechen.
  3. Wird auf veröffentlichte Informationen verwiesen, so sollten im einschlägigen Abschnitt des Dossiers vollständige Kopien der betreffenden Artikel beigefügt werden.
  4. Der Antrag ist gemäß den nachstehend beschriebenen Anforderungen unter Beachtung der vorgegebenen Reihenfolge einzureichen.
  5. Pharmakologische, toxikologische und Rückstandsprüfungen, deren Ergebnisse einem Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen beigefügt werden, sind im Einklang mit der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 durchzuführen.

Kapitel 1
Verwaltungsinformationen

Die Verwaltungsinformationen müssen zwei Teile umfassen, nämlich einen Teil mit den Verwaltungsdaten und einen Teil mit einer Zusammenfassung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Bewertung.

Folgende Einzelheiten sind anzugeben:

Teil 1 - Verwaltungsdaten:

Teil 2 - Zusammenfassung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Bewertung:

Kapitel 2
Daten für die wissenschaftliche Risikobewertung

A. Sicherheitsdokumentation

Die Unterlagen über Unbedenklichkeitsprüfungen müssen Folgendes umfassen:

Jeder Studienbericht muss Folgendes umfassen:

A.0.Ausführliche kritische Zusammenfassung

Die ausführliche kritische Zusammenfassung ist zu unterzeichnen und zu datieren. Es sind Angaben zum Ausbildungsprofil und zur Berufserfahrung des Verfassers zu machen. Die beruflichen Beziehungen zwischen Verfasser und Antragsteller sind darzulegen.

Alle wichtigen Daten sind in einem Anhang zu der Unterlage zusammenzufassen, und zwar möglichst in Form einer Tabelle oder Grafik; des Weiteren müssen die Anhänge der Unterlage die relevanten Quellenangaben enthalten. Die Relevanz der vorgelegten Studien für die Bewertung potenzieller Risiken von Rückständen für den Menschen ist darzulegen. Die ausführliche kritische Zusammenfassung und ihre Anhänge müssen präzise Querverweise auf die Informationen im Hauptdossier aufweisen. In diesem Abschnitt dürfen keine neuen Studien angeführt werden, die im Hauptdossier nicht enthalten sind.

A.1.Genaue Identifzierung des Stoffes, für den der Antrag gestellt wird:
A.1.1.INN;
A.1.2.Name nach der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC);
A.1.3.CAS (Chemical Abstract Service)-Nummer;
A.1.4.therapeutische, pharmakologische und chemische Klassifizierung;
A.1.5.Synonyme und Abkürzungen;
A.1.6.Strukturformel;
A.1.7.Molekularformel;
A.1.8.Molekulargewicht;
A.1.9.Verunreinigungsgrad;
A.1.10.qualitative und quantitative Zusammensetzung der Verunreinigungen;
A.1.11.Beschreibung physikalischer Eigenschaften;
A.1.11.1.Schmelzpunkt;
A.1.11.2.Siedepunkt;
A.1.11.3.Dampfdruck;
A.1.11.4.Löslichkeit in Wasser und organischen Lösemitteln, ausgedrückt in g/l mit Temperaturangabe;
A.1.11.5.Dichte;
A.1.11.6.Refraktions-, Rotationsspektrum usw.;
A.1.11.7.pKa-Wert;
A.1.11.8.Proteinbindung;
A.2.Pharmakologie;
A.2.1.Pharmakodynamik;
A.2.2.Pharmakokinetik bei für Tierversuche verwendeten Arten (Absorption, Verteilung, Stoffwechsel, Ausscheidung);
A.3.Toxikologie (bei für Tierversuche verwendeten Arten);
A.3.1.Toxizität bei einmaliger Verabreichung, soweit verfügbar;
A.3.2.Toxizität bei wiederholter Verabreichung;
A.3.2.1.Toxizitätsprüfung bei wiederholter oraler Verabreichung (90 Tage);
A.3.2.2.Toxizitätsprüfung (auf chronische Toxizität) bei wiederholter Verabreichung;
A.3.3.Verträglichkeit bei den Zieltierarten, soweit verfügbar;
A.3.4.Reproduktionstoxizität, einschließlich Entwicklungstoxizität;
A.3.4.1.Untersuchung der Auswirkungen auf die Reproduktion;
A.3.4.2.Untersuchung der Auswirkungen auf die Entwicklung;
A.3.5.Gentoxizität;
A.3.6.Karzinogenität;
A.4.sonstige Anforderungen;
A.4.1.spezielle Studien (z.B. Immuntoxizität, Neurotoxizität);
A.4.2.mikrobiologische Eigenschaften von Rückständen (falls relevant);
A.4.2.1.potenzielle Auswirkungen auf die Darmflora des Menschen;
A.4.2.2.potenzielle Auswirkungen auf die Mikroorganismen, die bei der industriellen Lebensmittelbearbeitung und -verarbeitung Anwendung finden;
A.4.3.Beobachtungen am Menschen;
A.5.Bestimmung der annehmbaren Tagesdosis (ADI) oder eines alternativen Grenzwerts.

B. Rückstandsdossier

Das Dossier zu den Rückstandsprüfungen muss Folgendes umfassen:

Jeder Studienbericht muss Folgendes umfassen:

B.0Ausführliche kritische Zusammenfassung

Die ausführliche kritische Zusammenfassung ist zu unterzeichnen und zu datieren. Es sind Angaben zum Ausbildungsprofil und zur Berufserfahrung des Verfassers zu machen. Die beruflichen Beziehungen zwischen Verfasser und Antragsteller sind darzulegen.

Alle wichtigen Daten sind in einem Anhang zu der Unterlage zusammenzufassen, und zwar möglichst in Form einer Tabelle oder Grafik; des Weiteren müssen die Anhänge der Unterlage die relevanten Quellenangaben enthalten. Die Relevanz der vorgelegten Studien für die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen ist darzulegen. Die ausführliche kritische Zusammenfassung und ihre Anhänge müssen präzise Querverweise auf die Informationen im Hauptdossier aufweisen. In diesem Abschnitt dürfen keine neuen Studien angeführt werden, die im Hauptdossier nicht enthalten sind.

B.1.Stoffwechsel und Rückstandskinetik:
B.1.1.Pharmakokinetik bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten (Absorption, Verteilung, Stoffwechsel, Ausscheidung);
B.1.2.Abbau von Rückständen:
B.1.2.1.Identifizierung des Markerrückstands;
B.1.2.2.Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückstand;
B.2.Überwachungs- und Expositionsdaten, falls relevant;
B.3.Methode für die Rückstandsanalyse;
B.3.1.Beschreibung der Methode in einem international vereinbarten Format;
B.3.2.Validierung der Methode gemäß den einschlägigen von der Kommission und der EMA veröffentlichten Leitlinien.

Kapitel 3
Erwägungen im Hinblick auf das Risikomanagement

Auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertung sind die relevanten Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 abzugeben; dies betrifft insbesondere

1) Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 44).

2) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33).

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